Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juli 2015 - M 2 K 14.4198

published on 07/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juli 2015 - M 2 K 14.4198
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung.

Zwischen 1965 und 1992 wurde auf dem Grundstück FlNr. 373 (Gemarkung ...) eine öffentliche Tankstelle betrieben. Hierfür schlossen die Klägerin und Herr ...  als Tankstellenhalter und Vermieter des Grundstücks (nachstehend: Tankstellenhalter) am ... Februar/... März 1965 einen „Vertrag über Errichtung und Betrieb einer Tankstelle und Anmietung des Grundstücks“. Nach dessen § 1 beabsichtigten die Vertragsparteien, auf dem vorgenannten Grundstück eine öffentliche Tankstelle zum Vertrieb von Mineralölprodukten der Klägerin zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin werde hierzu die notwendigen Einrichtungsgegenstände dem Tankstellenhalter kostenlos und leihweise zur Verfügung stellen. Die Klägerin verpflichtete sich, die behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Tankstelle zu beantragen. Nach § 2 des Vertrags vermietete der Tankstellenhalter das zum Betrieb der Tankstelle dienende Grundstück an die Klägerin auf die Dauer von 25 Jahren. Die Klägerin übernehme den Besitz am Grundstück und überlasse das Grundstück leihweise dem Tankstellenhalter für den vorgesehenen Zweck. Zur Sicherung der Rechte des Mieters erklärte sich der Vermieter mit der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin bereit. Nach § 3 des Vertrags übernahm der Tankstellenhalter den Betrieb der Tankstelle nach Maßgabe der Anweisungen der Klägerin. Der Vertrieb von Kraftstoffen erfolgte durch den Tankstellenhalter als Handelsvertreter der Klägerin im Namen und auf Rechnung der Lieferfirma, nach § 4 des Vertrags zu den von der Klägerin vorgeschriebenen Preisen. Die Belieferung erfolgte frei Haus, der Tankstellenhalter verpflichtete sich, die Befüllung der Anlage zu überwachen und - soweit notwendig - tätig mitzuhelfen. Für seine Leistungen erhielt der Tankstellenhalter eine Vergütung gemäß einer gesondert festgelegten Provisionsstaffel. Nach § 5 des Vertrags erfolgte die Lagerung der zur Verfügung gestellten Handelsprodukte auf Gefahr des Tankstellenhalters. Er war nach dem Vertrag für die Befolgung der behördlichen Vorschriften über die Lagerung in jeder Beziehung verantwortlich. Nach § 8 des Vertrags hatte der Tankstellenhalter sich für alle Risiken aus dem Betrieb der Tankstelle zu versichern. Die Klägerin war berechtigt, soweit sie günstigere Rahmenabschlüsse mit Versicherungsgesellschaften hatte, den Tankstellenhalter gegen Kostenerstattung mitzuversichern.

Am ... März 1965 stellte die Klägerin als Bauherrin einen Bauantrag für die Tankstelle mit einem 10.000 l Doppelwandbehälter. Am 2. September 1965 wurde der Klägerin vom Landratsamt A. eine Erlaubnis zur Errichtung und Inbetriebnahme einer öffentlichen Tankstelle erteilt, die sich auf einen unterirdischen Lagerbehälter mit 10.000 l Fassungsvermögen erstreckte. Für die Klägerin wurde am 2. September 1965 ferner ein „Tankstellenrecht“ als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Nach der Bewilligungsurkunde hatte die Klägerin bis 31. Dezember 1985 u.a. das ausschließliche Recht, auf dem Grundstück FlNr. 373 unterirdische Lagertanks zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Im Februar 1973 stellte die Klägerin als Bauherrin einen Bauantrag für einen neuen Doppelwandbehälter mit 20.000 l. Im gleichen Jahr wurde der Klägerin vom Landratsamt D. eine weitere Erlaubnis für die Erweiterung der Tankstelle um einen 20.000 l fassenden unterirdischen Lagerbehälter erteilt. Am ... April 1978 führte die Klägerin mittels eines „Tankstellen-Rundschreibens“ eine Inventarkontrolle bei den Tankstellenhaltern durch, in der Inventar-Liste der Klägerin waren bezüglich der Tankstelle in ... u.a. zwei Tanks aufgeführt.

Mit Schreiben vom ... Juni 1990 kündigte die Klägerin den Tankstellenvertrag aus dem Jahr 1965 und bot dem Tankstellenhalter einen neuen Vertrag an. Am 2. August 1990 schlossen der Tankstellenhalter und die Klägerin einen weiteren Tankstellenvertrag.

Mit Vertrag vom ... August 1991 übernahm die ... GmbH & Co. KG von der Klägerin mit Wirkung zum 1. September 1991 die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tankstellennetzes der Klägerin stehenden Vermögenswerte. Mit Kaufvertrag vom ... November 1991 übernahm die E... GmbH von der ... GmbH & Co. KG per 31. Dezember 1991 die Vermögenswerte des Tankstellennetzes der Klägerin. Nach § 2 dieses Vertrages wurden insbesondere die Tankstellenverträge zu den O...-Tankstellen (gemäß Anlage zum Vertrag auch derjenige der Tankstelle in ...) sowie auch die aus dem Betrieb der Tankstellen resultierenden Ansprüche aus Versicherungsverträgen gegen Versicherungsgesellschaften, insbesondere aus der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung, übernommen. Nach § 4 dieses Vertrages erfolgte die Übergabe „der Tankstellenverträge bzw. Mietverhältnisse oder Eigentum“ unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der E... GmbH seien „die Risiken der Übernahme von Tankstellengrundstücken, insbesondere wegen möglicher Altlasten, bekannt.“ Der genaue Zeitpunkt im Jahr 1991, an dem die Belieferung der Tankstelle durch die Klägerin endete und die Belieferung durch die E... GmbH begann, ist nach Aktenlage nicht belegt.

Der Tankstellenhalter kündigte mit Wirkung zum 31. Oktober 1992 den Tankstellenvertrag. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1992 überließ die E... GmbH ihm alle Baulichkeiten und technischen Einrichtungen an der Tankstelle „über und unter der Erde“ unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Der Tankstellenhalter verpflichte sich, vom Tage des Eigentumsübergangs an sämtliche Kosten und öffentliche Lasten zu übernehmen. Er stelle die E... GmbH ab diesem Zeitpunkt von eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Mit dem Tage des Eigentumsübergangs gingen ebenso alle behördlichen und privaten Verpflichtungen aus den Baugenehmigungen und der Lagergenehmigung auf den Tankstellenhalter über. Zum Zeichen seines Einverständnisses mit dieser Regelung sollte der Tankstellenhalter ein unterzeichnetes Exemplar des Dokuments vom 16. Oktober 1992 der E... GmbH übersenden. Ob dies tatsächlich erfolgte, ist nicht bekannt.

Am 5. Januar 1993 zeigte der Tankstellenhalter dem Landratsamt D. die Stilllegung der öffentlichen Tankstelle an, wobei einer der vorhandenen Tanks als Betriebstankstelle für Diesel weiterverwendet werden sollte.

Ab Juli 2008 ergaben sich anlässlich von Straßenbauarbeiten in der F... Straße in ... auf Höhe der Hausnummer ... bzw. ... Verdachtsmomente für Bodenverunreinigungen. Das Wasserwirtschaftsamt München stellte im August 2008 eine Belastung durch aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und konkrete Anhaltspunkt für eine schädliche Bodenveränderung fest und empfahl Detailuntersuchungen.

Im Auftrag des Staatlichen Bauamts wurde durch die Firma C... am ... Februar 2010 eine orientierende Altlastenerkundung mit sieben Sondierbohrungen durchgeführt. Danach sei ein Schadstoffherd auf FlNr. 373 im Bereich der ehemaligen Tankstelle (Tank für Otto-Kraftstoffe/Benzin) zu vermuten. Es sei anzunehmen, dass der Schaden mehr als zehn Jahre zurückliege. Von einer schädlichen Bodenverunreinigung mit Gefahr einer erheblichen Grundwasserverunreinigung sei auszugehen. Auf FlNr. 373 sollten weitere Untersuchungen stattfinden, um die weitere Ausbreitung abgrenzen zu können und eventuelle Sanierungsmaßnahmen abstimmen zu können. Mit Schreiben vom 9. März 2010 empfahl das Wasserwirtschaftsamt, die Detailuntersuchungen auf das Tankstellengrundstück auszudehnen, damit die horizontale Ausbreitung des Schadens in südlicher Richtung abgegrenzt werden könne. Am 13. April 2010 nahm das Wasserwirtschaftsamt ergänzend zu den konkreten Anhaltspunkten für einen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung Stellung.

Am 17. Juni 2010 erging auf der Rechtsgrundlage von § 9 Abs. 2, § 4 Abs. 3 BBodSchG gegenüber der Tochter des Tankstellenhalters und zwischenzeitlichen Eigentümerin des Grundstücks ein Bescheid, mit dem sie zur Durchführung von fünf Bohrungen zur Untersuchung von Bodenluft- und Feststoffproben verpflichtet wurde. Hinsichtlich der Störerauswahl wurde auf den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr verwiesen. Lange zurückliegende private Rechtsverhältnisse müssten nicht aufgeklärt werden. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nicht ersichtlich.

Am ... Oktober 2010 erstellte die Firma S... im Auftrag der Grundstückseigentümerin ein Gutachten über die Altlastenuntersuchung auf FlNr. 373. Aufgrund einer hohen Belastung mit leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (AKW) in der Bodenluft und im Boden der wassergesättigten Bodenzone sei im Bereich des nördlich gelegenen 10.000 l-Tanks und östlich davon von einer Grundwassergefährdung auszugehen. Grundwasserverunreinigungen durch aromatische Kohlenwasserstoffe seien wahrscheinlich. Die räumliche Verteilung deute auf eine Herkunft von dem 10.000 l-Tank oder dessen Umgebung hin. Andere Ursachen seien eher unwahrscheinlich. Eine Untergrundverunreinigung durch Vergaserkraftstoffe (Normalbenzin und Super) sei zu vermuten. Im Hinblick auf AKW und Kohlenwasserstoffe seien weitere Detailuntersuchungen, insbesondere im Grundwasser, erforderlich. Ziele seien die Abgrenzung der Verunreinigungen im Boden sowie Grundwasseruntersuchungen für eine abschließende Gefährdungsabschätzung. Mit Schreiben vom 30. November 2010 bewertete das Wasserwirtschaftsamt die Ausführungen im Gutachten vom 18. Oktober 2010 als nachvollziehbar und plausibel. Es deute vieles auf eine Kontamination des Untergrundes durch aromatische Kohlenwasserstoffe und Mineralölkohlenwasserstoffe mit Schadenszentrum bei dem nördlich gelegenen Tank oder dessen näherer Umgebung hin. Die Befunde deuteten auf eine Verunreinigung durch Vergaserkraftstoffe hin. Eine organische Belastung des Grundwassers könne nicht ausgeschlossen werden. Das Amt schließe sich den Vorschlägen des Gutachtens zum weiteren Vorgehen an.

Am 25. Oktober 2011 erließ das Landratsamt D. einen Bescheid, mit dem die E... GmbH zur Durchführung im Einzelnen bestimmter bodenschutzrechtlicher Untersuchungsmaßnahmen auf dem Grundstück FlNr. 373 verpflichtet wurde.

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Anfechtungsklage der E... GmbH gab die Kammer statt (VG München, U.v. 6.11.2012 - M 2 K 11.5775 - juris). Zur Begründung wurde in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Der Heranziehung der Adressatin des Bescheids auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG liege keine ermessensfehlerfreie Auswahl der Verpflichteten durch den Beklagten zu Grunde. Es bestehe ein die Rechtswidrigkeit der Auswahl der Verpflichteten begründender Ermessensfehlgebrauch bereits hinsichtlich der behördlichen Erwägungen zur Verantwortlichkeit der E... GmbH einerseits und der Klägerin im vorliegenden Verfahren andererseits. Der Beklagte habe im Übrigen im Verhältnis der E... GmbH zur Klägerin im vorliegenden Verfahren ein sich aufdrängendes Ermessenskriterium bei der konkreten Auswahlentscheidung nicht oder jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Gewicht berücksichtigt. Während nämlich die E... GmbH die fragliche Tankstelle lediglich für einen Zeitraum von maximal 1% Jahren belieferte, habe die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Tankstelle über 25 Jahre lang beliefert und sei Vertragspartner der in diesem Zeitraum bestehenden Tankstellenverträge gewesen. Diesen gravierenden zeitlichen Unterschied habe der Beklagte nicht oder jedenfalls nicht erkennbar mit dem erforderlichen Gewicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt.

Am ... Mai 2013 äußerte sich der Bevollmächtigte des Tankstellenhalters auf Fragen des Beklagten zu möglichen Schadensfällen und zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Mit anwaltlichem Schreiben vom ... Juli 2013 äußerte sich die Klägerin auf die Anhörung durch den Beklagten.

Am 14. April 2014 nahm das Wasserwirtschaftsamt München zur aus seiner Sicht nach wie vor bestehenden Erforderlichkeit der Untersuchungsanordnung Stellung.

Mit Bescheid des Landratsamts D. vom 27. August 2014 wurde die Klägerin zur Durchführung im Einzelnen bestimmter bodenschutzrechtlicher Untersuchungsmaßnahmen auf dem Grundstück FlNr. 373 (Gemarkung ...) verpflichtet (im Wesentlichen zwei Sondierungen zur Abgrenzung der Bodenverunreinigung gegen Osten sowie Errichtung von drei Grundwassermessstellen zur Grundwasseruntersuchung im Umfeld der Bodenverunreinigung, Ziff. 1. des Bescheids). Ferner wurden Zwangsgelder angedroht (Ziff. 2. des Bescheids), die Grundstückseigentümerin zur Duldung der angeordneten Maßnahmen verpflichtet (Ziff. 3 des Bescheids) und über die Kosten des Verfahrens entschieden (Ziff. 4 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf zumindest einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 373. Die Besorgnis der Gefährdung des Grundwassers in diesem Bereich sei begründet. Die Notwendigkeit der geforderten Maßnahmen sei seitens des Wasserwirtschaftsamts München bestätigt worden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen der auf dem Grundstück ehemals befindlichen Tankstelle und den festgestellten Bodenverunreinigungen sei gegeben. Eine weitergehende Detailuntersuchung sei erforderlich. Dabei beschränkten sich die geforderten Untersuchungen zunächst auf die unbedingt erforderlichen Schritte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Bei der Auswahl des Verursachers als Pflichtigen müsse sich das Landratsamt am Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr orientieren. Gerade auch die finanzielle Leistungsfähigkeit sei im Rahmen des Auswahlermessens dahingehend, welcher Störer herangezogen werden solle, zu berücksichtigen. Danach sei die Klägerin als Handlungsstörer gegenüber den anderen potentiellen Störern vorzugswürdig, weshalb die Ermessensentscheidung auf die Klägerin falle. In seiner Eigenschaft als früherer Grundstückseigentümer und auch Tankstellenhalter zähle auch dieser zum Kreis der nach dem Bodenschutzrecht Pflichtigen. Auf Grund der angestellten Ermittlungen erachte das Landratsamt ihn im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr aus persönlichen und finanziellen Gründen für den weniger geeigneten Pflichtigen. Die aktuelle Grundstückseigentümerin gehöre ebenfalls zu den möglichen Adressaten der Anordnung. Es sei aber zulässig, auch störerbezogene Gesichtspunkte in die Abwägung einzustellen. Die Klägerin habe als Inhaberin der behördlichen Genehmigungen die Tankstelle errichten und erweitern lassen und über mindestens 25 Jahre als Betreiberin der Tankstelle die gefahrenträchtige Tätigkeit des Lagerns und Umgangs mit Kraftstoffen auf dem Grundstück ausgeübt. Es lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verunreinigung in der Zeit entstanden sei, in der die Klägerin die Sachherrschaft über die Tankstelle inne gehabt habe. Auch habe die Grundstückseigentümerin, die keinerlei Verschulden an der Bodenverunreinigung treffe, mit der Finanzierung des ersten Untersuchungsabschnitts bereits einen Beitrag zur Aufklärung der bodenschutzrechtlichen Situation erbracht. Es erscheine deshalb verhältnismäßig, nunmehr einen anderen gleichrangigen und leistungsfähigen Störer in Anspruch zu nehmen. Auf die E... GmbH werde nicht zurückgegriffen, da sie gegenüber der Klägerin als nachrangig anzusehen sei, weil sie als Handlungsverantwortliche nur 21 Monate die Tankstelle beliefert habe und auch nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin herangezogen werden könne. Die Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin ergebe sich aus mehreren, im Bescheid im Einzelnen aufgeführten Indizien.

Am ... September 2014 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid vom 27. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 im Wesentlichen ausgeführt: Über einige Aspekte bestünden keine ernstlichen Meinungsverschiedenheiten. So bestehe ein für die Anordnung einer Gefährdungsabschätzung hinreichender Verdacht auf das Vorhandensein einer Altlast. Die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen seien in technischer Hinsicht sachgerecht. Rechtlich seien die Maßnahmen der Erkundungsphase (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) zuzuordnen. Infolgedessen genüge für die Heranziehung eines Beteiligten als Verursachungsstörer der Umstand, dass die betreffende Person in hohem Maß verdächtig ist, Verursacher i.S.d. § 4 Abs. 3 Alt. 1 BBodSchG zu sein. Auch nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt die Klägerin unter den verbliebenen seiner Auffassung nach als Störer in Betracht kommenden Personen als die leistungsfähigste eingeschätzt hat. Es fehle jedoch am erforderlichen hinreichenden Verdacht der Verursachung. Verursacher sei, durch wessen Handlung es unmittelbar zum Eintrag derjenigen Stoffe komme, die später eine Überschreitung der Schwellenwerte nach der BBodSchV herbeiführen. Wer diese Person ist, sei eine Frage wertender Zurechnung. Der Beklagte bezeichne in seinem Bescheid denjenigen, dem die Verursachung zugerechnet werde, als „Betreiber“ der Tankstelle. Die nähere Konkretisierung dieses Begriffs müsse sich nach der Art des mit der Tätigkeit oder Anlage verbundenen Risikos richten, hier derjenige, der die maßgeblichen Entscheidungen treffe, die sich auf den Umfang der technischen Risiken oder ihre Verwirklichung auswirkten. Die Eigentumsverhältnisse seien hingegen unerheblich. Vorliegend sei eine vertikale Aufteilung der Verantwortlichkeit zu prüfen. Die Klägerin habe auf die alltäglichen Betriebsentscheidungen einer etliche hundert Kilometer von ihrem Betriebssitz entfernten Tankstelle keinen Einfluss. Die Verantwortung treffe daher im Sinne der Zustandsstörereigenschaft den Tankstellenhalter. Zwar sei der im maßgeblichen Zeitraum der mutmaßlichen Verursachung verbindliche Tankstellenhaltervertrag nicht bekannt. Der in den Akten befindliche Tankstellenhaltervertrag aus dem Jahr 1990 spiegle jedoch die typische Aufgabenverteilung wieder. Nach dessen Regelungen habe die Verantwortung für alle alltäglichen wie weniger alltäglichen technischen Entscheidungen einschließlich der Überwachung des Zustands der Tanks, deren Reparatur und der Pflege der Domschächte beim Tankstellenhalter gelegen. Anders als vom Beklagten angenommen sei der Tankstellenhalter und nicht die Klägerin als Betreiber der Tankstelle anzusehen gewesen. Auf die Klägerin könne deshalb nicht zugegriffen werden. Andere Ansatzpunkte als den Betreiberbegriff dafür, die Klägerin als Verursacherin in Anspruch zu nehmen, seien vom Beklagten nicht in Erwägung gezogen worden und auch nicht ersichtlich. Seine Entscheidung sei deshalb jedenfalls ermessensfehlerhaft, da sie von einer wesentlichen Fehleinschätzung der maßgeblichen Sachfragen bestimmt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 erwiderte der Beklagte auf die Klagebegründung: Er habe die Inanspruchnahme der Klägerin an der gesetzlichen Voraussetzung des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung gemessen. Den Tankstellenhalter habe der Beklagte ebenfalls als möglichen Adressaten gesehen. Das Landratsamt sei bei einer Bewertung der Verursachungsbeiträge zu dem Ergebnis gekommen, dass alle erhobenen Sachverhaltsumstände den weit überwiegenden Verursachungsbeitrag der Klägerin belegen würden. Der Inhalt des alten Tankstellenakts spreche für eine dominierende Sachherrschaft der Klägerin über die Tankstellenbetriebseinrichtungen und den Tankstellenbetrieb. Die Klägerin stehe in der bodenschutzrechtlichen Haftung für eine ca. 26 Jahre andauernde Betriebszeit der Tankstelleneinrichtungen. In dieser ganzen Zeitspanne sei auf der Tankstelle mit den schadensrelevanten Vergaserkraftstoffen umgegangen worden. Von 1965 bis 1991 habe die Klägerin die Weisungsbefugnis über die Tankstelle ausgeübt. Ohne der Klägerin gravierende Verstöße gegen die damals geltenden Vorschriften oder konkret belegbare größere Schadensereignisse mit Kraftstoffe zu unterstellen, seien im Tankstellenakt Mängel der Prüfstellen zum Tankstellenbetrieb vermerkt. Außerdem liege bereits in der bloßen Existenz einer öffentlichen Tankstelle zur damaligen Zeit ein erhebliches Gefährdungspotential, da weder die technischen Sicherheitseinrichtungen noch das Bewusstsein über die Gefährlichkeit von Benzin dem heutigen Verständnis entsprechend ausgeprägt gewesen seien. Auch aus dem Tankstellenvertrag von 1990 ergäben sich eindeutige Hinweise auf weitreichende Direktionsrechte der Klägerin. Das Landratsamt habe nicht den Schluss gezogen, dass die Bodenverunreinigung zwingend durch einen Defekt oder die Leckage an einem Tank verursacht worden sei. Denkbar seien ebenso Schäden beim Befüllen der Tanks, Verluste bei Einzelbetankungen oder nicht mediendichte Manipulationsflächen. Ein Schadenseintritt nach Oktober 1992, als auf dem Grundstück keine Vergaserkraftstoffe mehr gelagert worden seien, könne ausgeschlossen werden. Mit der Klägerin sei die nach den durchgeführten Recherchen und Abwägungen voraussichtlich leistungsfähigste Verpflichtete nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen worden, die sich zudem über einen Zeitraum von 26 Jahren einen maßgeblichen Gefahrenbeitrag zur Schadensverursachung zurechnen lassen müsse.

Die Klägerin nahm zur Klagerwiderung mit Schriftsatz vom ... Februar 2015 in einer am ... Februar 2015 abgeänderten Fassung umfassend Stellung. Würden - wie vorliegend - mehrere Verursacher in Betracht kommen, müsse wertend geklärt werden, wer letztlich als verantwortlicher Verursacher hafte. Das sei derjenige, durch dessen Beitrag an einer von Mehreren bewirkten Kontamination die Gefahrenschwelle überschritten worden sei. Entscheidend sei dabei nicht, zu welchem Zeitpunkt der konkrete Schaden tatsächlich eingetreten sei, sondern wann ein Zustand eingetreten sei, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt geführt habe oder noch führt. In den Ausführungen des Beklagten fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Verunreinigung durch ein der Klägerin zurechenbares Verhalten verursacht worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien bei der Klägerin keine Elemente einer Sachherrschaft dahingehend feststellbar, dass diese maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich des Umfangs der technischen Risiken oder deren Verwirklichung hätte treffen können. Zu den vom Beklagten insoweit herangezogenen Indizien wurde von der Klägerin im Einzelnen Stellung genommen. Die vom Beklagten angeführten Gründe für die mögliche Ursache der Bodenverunreinigung seien in einem zu unbestimmten Umfang aufgeführt. Erforderlich sei jedenfalls der hinreichend begründete Verdacht einer Teilverantwortlichkeit. Hinsichtlich eines Defekts oder Lecks an einem Tank liege dieser nicht vor, gleiches gelte für Schäden beim Befüllen des Tanks. Der ältere und als „Verursacher“ bezeichnete Tank sei nach Darstellung des Landratsamts lediglich bis 1973 als Benzintank verwendet worden. Auch gehe der Beklagte davon aus, dass bereits im Jahr 1973 die Verwendung von Tanks mit Überfüllsicherungen nachgewiesen worden sei. Zu bedenken sei auch, dass es keine Dokumente gebe, welche etwaige Schäden oder Störungen festhalten würden, sowie dass im Jahr 1965 die Tanks neu angeschafft worden seien. Somit könne nicht einfach der Schluss gezogen werden, diese wären mit einem Leck versehen. Auch Verluste bei der Einzelbetankung könnten die Verantwortlichkeit der Klägerin nicht begründen. Hierfür und für die Manipulationsflächen habe der Tankstellenhalter einzustehen. Bis in die 80er Jahre sei der Tankvorgang auch durch einen Tankwart ausgeführt worden. Hinsichtlich des Tankstellenhalters könne der Beklagte sich auch nicht auf dessen hohes Alter und Gesundheitszustand berufen, da der Beklagte über ein Jahr zwischen Anhörungsschreiben und Anordnungsbescheid habe verstreichen lassen.

Das Landratsamt erwiderte hierauf mit weiterem Schreiben vom 18. Februar 2015.

In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2015 erließ das Gericht nach einem Beweisantrag der Klägerin einen Beweisbeschluss zur Zeugeneinvernahme des Tankstellenhalters sowie einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich des Tankstellenvertrags von 1965 gegenüber der Klägerin. Die Ladung des Zeugen wurde am 24. April 2015 aufgehoben, nachdem auf Grund der Vorlage eines ärztlichen Attests von der Verhandlungsunfähigkeit des Zeugen auszugehen war.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass aus ihrer Sicht eine weitere mündliche Verhandlung ohne die Zeugeneinvernahme nicht zielführend sei. Auf Grund des gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses werde der Tankstellenvertrag aus dem Jahr 1965 vorgelegt. Insgesamt verbleibe die Klägerin bei ihrer Auffassung, dass sie nicht als Verursacherin der bestehenden Kontamination herangezogen werden könne. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Sachherrschaft über die Tankstelle gehabt und diese betrieben habe. Allein die Beantragung der Erlaubnis vom 2. September 1965 sage über den tatsächlichen Betreiber der Tankstelle nichts aus. Gleiches gelte für eine eventuelle Stellung der Klägerin als Bauherrin. Diverse Prüfbescheinigungen wiesen den Tankstellenhalter als Betreiber der Tankstelle aus. Dass ein Teil des Schriftverkehrs über die Klägerin geführt worden sei, habe keinen Aussagegehalt hinsichtlich der Betreibereigenschaft. Die Klägerin habe vielmehr administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tankstelle übernommen. Die Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit habe der Sicherung des Vertragszwecks gedient, führe aber nicht zur Betreibereigenschaft. Das Vorliegen eines Handelsvertretervertrags i.S.d. § 84 HGB zeige auf, dass der Tankstellenhalter ein wirtschaftliches Risiko zu tragen gehabt habe. Sein wirtschaftliches Risiko habe in der Aufwendung seiner Arbeitskraft gelegen. Er habe dafür zu sorgen gehabt, dass die Tankstelle sich für ihn wirtschaftlich rechne. Als selbständiger Gewerbetreibender habe er die Verantwortung für die Abläufe der Tankstelle sowie die Kundengewinnung getragen. Hierin liege die Betreibereigenschaft, die, wie zwei weitere, von der Klägerin inzwischen aufgefundene Dokumente aus den Jahren 1979 und 1991 belegen würden, auch nach außen hin deutlich geworden sei. Sodann analysiert die Klägerin den Tankstellenvertrag von 1965. Auch hieraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht Betreiberin der Tankstelle habe sein können. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass eine bloße Mitverursachung der Gefahr für die Annahme der Verursachereigenschaft nicht ausreiche. Es stehe auf Grund objektiver Anhaltspunkte nicht einmal die wahrscheinliche Ursache der Bodenkontamination fest. Der Beklagte stütze sich auf für ihn günstige Vertragsbedingungen, administrative Genehmigungen und hypothetische Vermutungen, ohne sich mit den tatsächlichen Verhältnissen auseinanderzusetzen. Auch eine Anscheinsverursachung der Klägerin liege nicht vor. Allein das Innehaben und Ausführen von administrativen Aufgaben lasse nicht erkennen, dass sich hierin ein wesentlicher Verursachungsbeitrag - allem Anschein nach - befinden solle. Die Aufgabenverteilung sei klar geregelt und abgegrenzt gewesen: Während die Klägerin administrative Aufgaben, die für einen Betrieb erforderlich waren, übernommen habe, habe der Tankstellenhalter die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tankstelle übernommen. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2004 sei dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Vorliegend stehe nicht fest, wodurch die Bodenveränderung entstanden sei. Ein gefahrbegründendes Verhalten der Klägerin, das den Verursacherbegriff erfülle, liege nicht vor. Auch die in jener Entscheidung herangezogenen wasserrechtlichen Vorschriften seien weder direkt noch entsprechend anzuwenden.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 nahm erneut der Beklagte zum Verfahren Stellung. Bei einer Gesamtschau der im Tankstellenvertrag von 1965 getroffenen Regelungen, mit denen sich der Beklagte im Einzelnen auseinandersetzte, ergebe sich eine weitgehende Verantwortlichkeit der Klägerin im Rahmen des Tankstellenbetriebs.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 hob das Gericht den Beweisbeschluss vom 14. April 2015 auf.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 nahm die Klägerin noch zu § 8 des Vertrags aus dem Jahr 1965 und zu der anderweitigen Geschäftstätigkeit des Tankstellenhalters Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auf die von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 6. November 2012 (Az. M 2 K 11.5775) verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist (mit Ausnahme, soweit sie sich auch gegen die die Klägerin nicht beschwerende Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids richtet) zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 ist jedenfalls in den Ziffern 1., 2. und 4. rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Dieser Bescheid beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nennt insoweit den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.

2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt der Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes generell und auch der Anwendungsbereich einer Untersuchungsanordnung nach § 9 BBodSchG eröffnet sind. Ferner ist unstreitig, dass hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 373 (Gemarkung ...) auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, es sich bei den angeordneten Maßnahmen um notwendige und verhältnismäßige Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung handelt und der Beklagte schließlich bei der Anordnung - die Frage des Verpflichteten ausgenommen - auch ermessensfehlerfrei handelte.

3. Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob die Klägerin zu Recht als Verursacherin i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommen wurde, ist zu bejahen.

a) § 4 Abs. 3 BBodSchG begründet nach allgemeiner Auffassung (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 4 BBodSchG Rn. 14 f.) kein Rangverhältnis hinsichtlich der nach dieser Vorschrift als Adressaten in Betracht kommenden Verantwortlichen und lässt eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu. Deshalb kann sich die Behörde in der Phase der Gefährdungsabschätzung gerade bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen grundsätzlich ermessensfehlerfrei an den Zustandsverantwortlichen halten (BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15). Auf Grund des Ausgleichsanspruchs des § 24 Abs. 2 BBodSchG wird hierdurch auch noch nicht endgültig darüber entschieden, wer letztlich die Kosten der Maßnahme zu tragen hat. Der auf der Primärebene in Anspruch Genommene hat dann aber das Insolvenzrisiko bezüglich der übrigen Verantwortlichen zu tragen. Deshalb sind jedenfalls in Fällen, in denen - wie vorliegend - der schnellstmöglichen Durchführung der angeordneten Maßnahmen keine vorrangige Bedeutung zukommt, weitere „gerechtigkeitsorientierte Kriterien“ (VG Oldenburg, U.v. 29.6.2004 - 1 A 3711/03 - juris Rn. 28, vgl. auch Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand April 2015, § 4 BBodSchG Rn. 55), etwa der Grundsatz gerechter Lastenverteilung und Aspekte der Risikonähe, bereits bei der Auswahl des Adressaten der Untersuchungsanordnung zu berücksichtigen.

Wenn insoweit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG der „Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast“ herangezogen werden kann, ist dieser durch rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen. Erforderlich ist ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten, das bereits selbst die Gefahrenschwelle überschreitet und eine Nähe zum späteren Schadensereignis besitzt (BayVGH, B.v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2). Als Verursacher kann mithin grundsätzlich nur herangezogen werden, wessen (zumindest Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht, denn § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens“ (VGH BW, B.v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - juris Rn. 6). Allerdings ist bei der insoweit gebotenen rechtlichen Bewertung der (Mit-)Verantwortlichkeit auch der in Altlastenfällen typischen Nachweisproblematik Rechnung zu tragen, die einen zweifelsfreien Nachweis der unmittelbaren Kausalität des Tuns oder Unterlassens eines möglichen Verursachers für die Entstehung der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) regelmäßig nicht zulässt. Auch wenn § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung begründet, so dürfen doch die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung nicht so hoch angesetzt werden, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Der Schluss, dass zwischen einem bestimmten Verhalten und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht, kann deshalb im Einzelfall bereits bei entsprechend objektiven Faktoren als tragfähige Indizien gerechtfertigt sein (VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - juris Rn. 22).

Auf die zwischen den Beteiligten schriftsätzlich ausführlich erörterte Frage, wer formal oder tatsächlich als Betreiber der Tankstelle anzusehen war, kommt es indes aus Sicht der Kammer allenfalls insoweit an, als sich hieraus mögliche Folgerungen für die Frage ergeben, wer als (Mit-)Verursacher i.S.v. § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen ist. Anzumerken bleibt: Selbst wenn der Beklagte die Klägerin in der Begründung des Bescheids teilweise auch als Betreiber der Tankstelle bezeichnete, so hat der Beklagte die Klägerin - wie er auch schriftsätzlich mehrfach klarstellte - ersichtlich als Verursacherin i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verpflichtet.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend festzustellen:

(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass noch nicht geklärt ist, wodurch die mutmaßlich bestehende schädliche Bodenveränderung verursacht wurde, oder genauer, wodurch im Einzelnen das nach den bisherigen Untersuchungen hierfür ursächliche Benzin (allen bisherigen Erkenntnissen nach jedoch nicht Dieselkraftstoff) in den Boden gelangt ist. Denkbar erscheinen insoweit die Undichtheit eines Benzin-Lagertanks, Be- oder Überfüllungsschäden beim Befüllen der Lagertanks (die nicht vom Beginn des Tankstellenbetriebs an mit Überfüllsicherungen ausgestattet waren), defekte oberirdische Anlagen (insbesondere der Zapfsäulen), „Tropfverluste“ beim Tanken oder ein Zusammentreffen mehrerer solcher Faktoren.

(2) Im Hinblick auf alle diese denkbaren Verursachungsalternativen konnte die Klägerin - deren wirtschaftliche und logistische Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Ausführung der Untersuchungsanordnung außer Frage steht - ermessensfehlerfrei als Mitverursacherin herangezogen werden: Die Klägerin hatte bei einer Gesamtschau der im Gerichtsverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse während eines Zeitraums von über 25 Jahren rechtlich und tatsächlich bestimmenden Einfluss auf den konkreten Betrieb der Tankstelle und nahm diesen auch tatsächlich wahr. Selbst wenn der Tankstellenhalter selbst auch als Einzelunternehmer am Markt tätig wurde (vgl. seine Firmierung als „O...-Station“ mit weiteren Geschäftszweigen wie einer mechanischen Werkstätte, Lader- und Baggerbetrieb etc.), so hatte die Klägerin im Vergleich zum Tankstellenhalter, der beim Verkauf ihrer Mineralölprodukte im Namen und für Rechnung der Klägerin tätig wurde, ei-ne beherrschende Stellung inne. Unternehmerische Risiken und Chancen, insbesondere der wirtschaftliche Nutzen, verwirklichten sich hinsichtlich des Tankstellengeschäfts ganz vorrangig bei der Klägerin. Dass hingegen der Tankstellenhalter mit der Aufwendung seiner Arbeitskraft ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko übernommen hätte, wie dies die Klägerin vorträgt, erschließt sich der Kammer bei der gegebenen vertraglichen Gestaltung nicht. Es erscheint deshalb bei wertender Betrachtung unter den (neben der effektiven Gefahrenabwehr heranzuziehenden) Gesichtspunkten der Lastengerechtigkeit und der Risikonähe ermessensfehlerfrei, die Klägerin jedenfalls neben dem Tankstellenhalter als im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ausreichende Mitverursacherin anzusehen, weil durch die geschilderte beherrschende Stellung der Klägerin hinsichtlich des Geschehens an der Tankstelle während ihres langjährigen Belieferungszeitraums bereits die Gefahrenschwelle für Schäden durch das auf dem Grundstück gehandelte Benzin überschritten wurde und das Tun, Dulden und Unterlassen der Klägerin auch eine erhebliche Nähe zu dem späteren Schadensereignis besitzt.

Diese wertende Betrachtung stützt sich im Einzelnen auf folgende objektiven Anhaltspunkte:

Die Klägerin initiierte selbst die Errichtung der Tankstelle im Jahr 1965 innerhalb ihres Tankstellennetzes, trat in den Bauvorlagen 1965 (und bei der Erweiterung um einen Doppelwandbehälter im Jahr 1973) als Bauherrin der Tankstelle auf und belieferte diese über 25 Jahre lang mit ihren eigenen Mineralölprodukten. Sie stellte dem Tankstellenhalter die notwendigen Einrichtungsgegenstände (insbesondere auch die Tanks) zur Verfügung, sollte deren Eigentümerin auch bei Verbindung mit dem (gemieteten) Tankstellengrundstück bleiben, übernahm die Kosten für Instandhaltung und etwaige Wiederherstellung der Einrichtungen (den Tankstellenhalter trafen insoweit z.B. nur Melde- und Fürsorgepflichten) und sicherte sich ihre schuldrechtliche Rechtsposition gegenüber dem Tankstellenhalter und Grundstückseigentümer auch dinglich durch den Eintrag eines „Tankstellenrechts“ als beschränkt persönliche Dienstbarkeit am Grundstück. Die Erlaubnisse nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) über die Errichtung, Inbetriebnahme und Erweiterungen der öffentlichen Tankstelle wurden in den Jahren 1965, 1973 und 1991 von der Klägerin beantragt und von den jeweils zuständigen Landratsämtern bzw. Gewerbeaufsichtsämtern für die Klägerin er-teilt, in diversen Prüfberichten und -bescheinigungen ist die Klägerin, wenn auch nicht durchgehend als Betreiberin, so zumindest als Rechnungsempfängerin aufgeführt. Soweit die Klägerin (im Schriftsatz vom ... April 2015) ausführt, mit administrativen Tätigkeiten wie der Beantragung behördlicher Erlaubnisse sei noch keine Sachherrschaft über das tatsächliche Geschehen an der Tankstelle und auch keine Verantwortung für die Tankstelle verbunden gewesen, gibt es auch insoweit widersprechende Indizien: Nach Aktenlage schaltete sich die Klägerin selbst bei „Kleinigkeiten“ hinsichtlich der technischen Gerätschaften an der Tankstelle in Fragen des operativen Betriebs ein. Beispielsweise schrieb sie am ... Februar 1987 an das Eichamt München, dass bei einer Zapfsäulenreparatur eine Eichplombe verletzt worden sei und um Prüfung gebeten werde. Auf einen Prüfbericht des TÜV vom ... Juli 1988 hin („Leckanzeige steht auf Alarm“) teilte die Klägerin - nicht der Tankstellenhalter - dem TÜV mit, dass „wir“ die aufgeführten Mängel behoben hätten. Die Argumentation der Klägerin, dass es ihr schon auf Grund der räumlichen Entfernung zwischen ihrem Betriebssitz und dem Standort der Tankstelle und wegen des umfangreichen Tankstellennetzes von deutlich über 100 Tankstellen nicht möglich gewesen sei, sich in das operative Geschäft einzuschalten, wird hierdurch widerlegt. Vielmehr deutet all dies darauf hin, dass die Klägerin sich für das Geschehen an der Tankstelle verantwortlich sah und diese Verantwortung auch wahrnahm (vgl. auch § 5 Abs. 3 des Tankstellenvertrags von 1965, wonach die Klägerin „jederzeit“ berechtigt war, Kontrollen u.a. der Betriebseinrichtungen durchführen zu lassen). Selbst wenn nach § 3 des Tankstellenvertrags aus dem Jahr 1965 der Tankstellenhalter den Betrieb der Tankstelle übernahm, so hatte dies wiederum „nach Maßgabe der Anweisungen von ZG“ zu erfolgen (vgl. auch § 1 Abs. 4 des Tankstellenvertrags, wonach für die technische Bedienung der Tankstelleneinrichtung die von der Klägerin dem Tankstellenhalter „übergebenen Bedienungsvorschriften und mündlichen Unterweisungen“ gelten). Die Klägerin sicherte sich somit eine umfassende Weisungsbefugnis gegenüber dem Tankstellenhalter und auch vertraglich insoweit eine starke Rechtsposition gegenüber dem Tankstellenhalter, der nach der gleichen Vertragsbestimmung die Interessen der Klägerin „nach besten Kräften“ wahrzunehmen hatte. Vertraglich gewährleistet waren in § 9 des Tankstellenvertrags auch Rechte zur einseitigen vorzeitigen Kündigung des Vertrags zu Gunsten der Klägerin in bestimmten Fällen negativer wirtschaftlicher Entwicklungen des Tankstellengeschäfts. Insgesamt wird das „Rollenverständnis“, das offensichtlich der Aufteilung der Arbeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten des Tankstellenvertrags aus dem Jahr 1965 zu Grunde lag, auch in dem Schreiben der Klägerin vom ... Juni 1990 anlässlich des Abschlusses eines neuen Tankstellenvertrags deutlich. Die Klägerin schrieb darin an den Tankstellenhalter: „Sicherlich sind Sie mit uns der Meinung, dass dies [Anmerkung: Gemeint ist der ständig steigende Umsatz an der Tankstelle] nicht zuletzt der Aufgabenteilung innerhalb Ihrer Tankstelle - Sie als Stationär mit einer festen Provision, ohne Sorgen um eventuell auftretende Kosten für Reparaturen, Wartung und behördliche Auflagen - zu verdanken ist.“

Die Kammer verkennt nicht, dass einzelne Vereinbarungen im Tankstellenvertrag von 1965 mit inhaltlichem Bezug zu den möglichen Schadensursachen vertraglich ausdrücklich den Tankstellenhalter und nicht die Klägerin in die Pflicht nahmen, so etwa § 4 des Vertrags, worin sich der Tankstellenhalter verpflichtete, „die Befüllung der Anlage zu überwachen und - soweit notwendig - tätig mitzuhelfen“ sowie § 5 des Tankstellenvertrags, wonach die Lagerung der zur Verfügung gestellten Handelsprodukte auf Gefahr des Tankstellenhalters erfolgte und er für die Befolgung der behördlichen Vorschriften über die Lagerung verantwortlich sein sollte. Bei einer Gesamtschau sämtlicher rechtlicher Verhältnisse und deren tatsächlicher Umsetzung in Bezug auf den Betrieb der Tankstelle schließen diese Vertragsbestimmungen es nicht aus, die Klägerin im Hinblick auf alle denkbaren Verursachungsalternativen als Mitverursacherin i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen (vgl. zu einer ähnlichen vertraglichen Gestaltung in einem Tankstellenvertrag: BayVGH, B.v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - juris Rn. 3, 18, 20).

(3) Die Entscheidung der Beklagten, die weiter in Betracht kommenden Verantwortlichen, insbesondere den Tankstellenhalter, nicht zu den streitgegenständlichen Maßnahmen heranzuziehen, wurde ebenfalls ermessensfehlerfrei getroffen:

Bezüglich des Tankstellenhalters (und früheren Grundstückseigentümers) hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und auf Grund seines hohen Alters seine Heranziehung eine effektive Gefahrenabwehr nicht erwarten ließe. Die im Laufe des anhängigen Verfahrens bekannt gewordenen Erkrankungen des Tankstellenhalters bestätigen diese Erwägungen. Die im Schriftsatz der Klägerin vom ... Februar 2015 vorgetragene Erwägung, dass sich diese Umstände erst durch eine verzögerte Verfahrensbehandlung seitens des Landratsamts zu Lasten der Klägerin ergeben hätten, teilt die Kammer schon in tatsächlicher Hinsicht nicht. Hinsichtlich der E... GmbH wurde deren - der Klägerin vergleichbare - mögliche Mitverantwortung erkannt, diese aber wegen der erheblich unterschiedlichen Belieferungszeiträume der Tankstelle ermessensfehlerfrei als nachrangig betrachtet (dass die Ursache nicht nach dem Jahr 1992 gesetzt wurde, ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig). Die Nichtheranziehung der Grundstückseigentümerin mit den Erwägungen, dass diese bereits mit der Finanzierung der ersten Untersuchung einen Beitrag zur Aufklärung der bodenschutzrechtlichen Situation erbracht habe, sie nicht durch eigenes Verhalten die Bodenverunreinigung verursacht habe und deshalb für die streitgegenständliche Maßnahme die Heranziehung der gleichrangig mitverantwortlichen Klägerin gerechtfertigt sei, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Nachdem im Übrigen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/08/2013 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklag
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(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.