Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Sept. 2015 - M 2 K 14.31128

published on 29/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Sept. 2015 - M 2 K 14.31128
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... April 1944 geborene Kläger zu 1) und die am ... Juni 1952 geborene Klägerin zu 2) sind Staatsangehörige Irans. Die Kläger haben nach eigenen Angaben drei erwachsene Kinder. Zwei dieser Kinder leben im Iran, eine Tochter lebt in Deutschland. Die Kläger verließen den Iran am 28. Juli 2012 über den ... Flughafen und flogen mit einer Linienmaschine der ... Airlines über ... nach ..., wo sie am gleichen Tag in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Den Flug hatten sie in einem Reisebüro gebucht. Die Kläger benutzten ihre Reisepässe, sie verfügten jeweils über dreimonatige Touristenvisa (alles eigene Angaben der Kläger). Nach Ablauf der Geltungsdauer der Touristenvisa stellten sie am 30. Oktober 2012 Asylanträge.

Zur Begründung der Asylanträge gaben die Kläger bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt ... (Bundesamt) jeweils am 25. Juni 2013 im Wesentlichen Folgendes an: Sie seien im Iran strafrechtlich verfolgt worden, weil sie ihrer heute in Deutschland lebenden Tochter und deren beiden Kindern zur Flucht aus dem Iran verholfen hätten. Diese Tochter habe mit ihrem aus dem Iran stammenden Ehemann und zwei gemeinsamen Kindern in Deutschland gelebt. Die Ehe sei mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 3. März 2009 (Bl. 80 ff. Akte des Bundesamts - BA) geschieden worden. Der ehemalige Ehemann habe die beiden Kinder in den Iran gebracht. Um bei ihren Kindern sein zu können, sei die Tochter in den Iran gereist und nach einiger Zeit zu ihrem ehemaligen Ehemann gezogen. Der ehemalige Ehemann habe die Tochter geschlagen, die Tochter habe etwa Mitte März 2010 einen Selbstmordversuch unternommen. Die Tochter habe mit den beiden Kindern wieder nach Deutschland zurückkehren wollen. Die Kläger hätten daraufhin einen Schleuser gesucht. Irgendwann im Zeitraum Mai/Juni/Juli 2010 habe der Schleuser die Tochter mit den beiden Kindern sowie die Kläger nach ... gefahren. Der Schleuser habe den Pass der Klägerin zu 2) einbehalten und mit diesem die Tochter mit den Kindern in die Türkei gebracht. Der Kläger zu 1) sei in die Türkei nachgereist und habe dort die Tochter in einem kleinen Dorf wiedergetroffen. Die Klägerin zu 2) sei nach ... zurückgekehrt, der Kläger sei später nachgekommen. Nach zwei bis drei Tagen seien sie telefonisch zur Polizei bestellt worden. Die Kläger seien dort als Schleuser, Kidnapper und sogar als Mörder der Kinder beschimpft worden. In der Folgezeit seien sie mehrmals von der Polizei vorgeladen worden, u. a. auch von der Mordkommission und von der Polizei in ... Einmal hätten sie den Schleuser identifizieren sollen, diesen habe man gleich dabehalten. Die Klägerin zu 2) gab an, die Kläger, deren Tochter und der Schleuser seien durch Urteil vom 10. Oktober 2011 (18. Mehr 1390) zu Gefängnisstrafen zwischen drei und sieben Jahren verurteilt worden. Der Kläger zu 1) gab zunächst an, bei einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft sei ihm von einem Sekretär des Richters ein solches Urteil vom 10. Oktober 2011 ausgehändigt worden. Auf Frage erklärte er dann aber, die Kläger seien niemals vor Gericht gestanden, sie seien nur bei Anhörungen und Vernehmungen gewesen. Es sei ihm von dem Sekretär kein Urteil, sondern eine Anklageschrift des Staatsanwalts ausgehändigt worden. Übereinstimmend erklärten die Kläger ferner, sie hätten eine Vorladung erhalten, wonach sie am 10. Januar 2012 (20. Dey 1390) bei Gericht erscheinen sollten. Sie seien aber nicht erschienen, nur ihr Rechtsanwalt sei hingegangen. Ein (endgültiges) Urteil hätten sie nicht bekommen. Von der Strafsache hätten sie bislang nichts mehr gehört, auch nicht von ihren im Iran verbliebenen Kindern, mit denen sie telefonisch und ihre in Deutschland lebende Tochter via Internet Kontakt hätten. Nach Erhalt der Anklageschrift vom 10. Oktober 2011 hätten sie sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Die Klägerin zu 2) habe zwischenzeitlich einen neuen Pass bekommen, da ja der alte Pass vom Schleuser einbehalten worden sei. Ungefähr drei Monate vor der Ausreise hätten sie bei dem Amt, bei dem man die Pässe beantragt, nachgefragt, ob sie eine Ausreiserlaubnis hätten. Man habe dies bejaht, das sei kein Problem. Anschließend hätte ihnen ihre in Deutschland lebende Tochter die Einladung geschickt. Danach hätten sie drei bis vier Wochen auf einen Termin bei der Botschaft gewartet. Das Visum habe ab dem 26. Juli 2012 für drei Monate gegolten. Vorher hätten sie schon die Flugtickets reserviert. Am 28. Juli 2012 seien sie dann geflogen. Sie hätten nie irgendwelche Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Sie hätten sich nie politisch betätigt.

Mit Bescheid vom *** Oktober 2014, als Einschreiben zur Post gegeben am 3. November 2014, entschied das Bundesamt, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen (Ziffer 1.), die Anträge auf Asylanerkennung abzulehnen (Ziffer 2.), den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen (Ziffer 3.), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls würden sie abgeschoben (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylVfG. Selbst bei Wahrunterstellung des vorgetragenen Sachverhalts könne dieser nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Soweit die Kläger tatsächlich aus den genannten Gründen Strafverfolgung im Iran zu erwarten gehabt hätten, handelte es sich hierbei um ein rein strafrechtliches Verfahren. Eine Verfolgung aufgrund der in § 3 AsylVfG genannten Merkmale könne hierbei nicht erkannt werden. Es sei auch in keiner Weise ersichtlich, dass die Kläger einen „Polit-Malus“ zu erwarten gehabt hätten. Sie hätten niemals Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Auch die letzte Ausreise am 28. Juli 2012 sei legal und problemlos über den Flughafen der Hauptstadt Teheran erfolgt. Dies wäre den Klägern sicher nicht durch die zuständigen iranischen Behörden ermöglicht worden, wenn sie etwa mit einem Ausreiseverbot belegt worden wären oder der iranische Staat ihrer hätte habhaft werden wollen. Zudem sei zwischen der illegalen Ausreise der Tochter und der Ausreise der Kläger ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen, ohne dass behördliche oder juristische Maßnahmen gegen die Kläger ergriffen worden wären. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger ihr Heimatland nicht vorverfolgt verlassen hätten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmaßnahmen ihres Heimatstaates rechnen müssten. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG drohe. Die Verhängung der Todesstrafe wegen einer etwaigen Beihilfe zu einer illegalen Ausreise komme nicht in Betracht, da diese nur für schwerwiegende Delikte vorgesehen sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger durch ihren früheren Bevollmächtigten am 5. November 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamts vom ... Oktober 2014 aufzuheben,

die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Am 17. November 2014 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 bestellten sich die jetzigen Bevollmächtigten, der frühere Bevollmächtigte zeigte mit Schreiben vom 16. Januar 2015 mit, dass sein Mandat beendet sei.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Februar 2015 ließen die Kläger beantragen, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren, und zur Begründung der Klage u. a. wie folgt vortragen: Die Kläger hätten ihr Heimatland verlassen müssen, weil sie dort strafrechtlich verfolgt worden seien. Sie seien wegen gemeinsamer Beteiligung und Vorbereitung illegaler Grenzüberschreitung von minderjährigen Personen angeklagt worden. Der Beklagten könne nicht gefolgt werden, dass es sich hierbei lediglich um ein rein strafrechtliches Verfahren handele. Es verstoße gegen Grundrechte, wenn, wie im Iran, eine Frau nicht ohne die Genehmigung eines Mannes das Land verlassen dürfe. Das Bundesamt lasse völlig außer Acht, von welchen Delikten die Rede sei. Die Rechte der Tochter der Kläger seien im Iran mit Füßen getreten worden, die Kläger hätten ihrem Kind lediglich zur Freiheit verhelfen wollen. Die Verbote im Iran seien mit unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar und demgemäß sei auch eine Bestrafung der Kläger für ihr Verhalten nach unseren Maßstäben nicht akzeptabel. Die Kläger hätten ihr Heimatland aus Angst vor der langen Gefängnisstrafe verlassen. Das Bundesamt verkenne, dass die iranischen Behörden zwar sehr langsam arbeiten, am Ende des Tages aber mit einer Verurteilung zu rechnen gewesen wäre. Zur Vorlage kamen u. a. folgende Unterlagen (jeweils Kopien sowie Übersetzungen in die deutsche Sprache, deren Richtigkeit - mit einer Ausnahme, dazu sogleich - von einem in Deutschland ansässigen Übersetzer unter dem 16. Januar 2015 bescheinigt wurden): Gemäß einem polizeilichen „Abschlussbericht“ vom 26. Juli 2010, laufe die Suche der vermissten Tochter der Kläger sowie deren beiden Kinder weiter, nach den Ermittlungen, u. a. aufgrund einer Vernehmung der Klägerin zu 2), scheine es so, dass die Klägerin zu 2) und eine weitere, heute im Iran lebende Tochter der Klägerin zu 2) den Vermissten geholfen habe und die Vermissten mit deren Unterstützung trotz Reiseverbots sogar ohne Reisepass durch eine Schleusung den Iran verlassen hätten. Zur Vorlage kam außerdem eine „Vorladung“ einer Justizbehörde in ... vom 22. August 2010, wonach der Kläger zu 1) bezüglich des Klageverfahrens des ehemaligen Schwiegersohns innerhalb einer Woche dort zu erscheinen habe, sowie eine entsprechende „Vorladung/Mahnung“ an die Klägerin zu 2) vom 29. November 2010, wonach diese innerhalb von sieben Tagen in ... zu erscheinen habe. Vorgelegt wurde außerdem eine weitere „Vorladung“ beider Kläger vom 15. Mai 2011, wonach diese innerhalb von drei Tagen zur Kriminalinstanz des Bezirks ... in ... zu kommen hätten. Ferner haben die Kläger einen „endgültigen Bericht“ der Kriminalpolizei vom 26. Juli 2011 vorgelegt. In diesem heißt es u. a., es werde davon ausgegangen, dass die Kläger und eine deren Töchter der verschollenen Tochter geholfen hätten, ohne einen gültigen Reisepass illegal den Iran zu verlassen (die Richtigkeit der Übersetzung dieses Schriftstücks ist von einem in ... ansässigen Übersetzer unter dem Datum des 5. April 2011 bescheinigt). Zur Vorlage kam ferner ein mit „Vorladung“ und „Anklage“ überschriebenes Schriftstück vom 10. Oktober 2011, wonach der Schleuser, die Klägerin zu 2), der Kläger zu 1) sowie die heute in Deutschland lebende Tochter „wegen gemeinsamer Beteiligung an Vorbereitung illegaler Grenzüberschreitung von minderjährigen Personen angeklagt“ würden. Schließlich wurden vorgelegt jeweils eine „Vorladung/Mahnung“ an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils vom 1. November 2011, wonach die Kläger in dem Klageverfahren des ehemaligen Schwiegersohns gegen sie am 10. Januar 2012 in einem Justizgebäude in ... zu erscheinen hätten.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 12. August 2015 lehnte das Gericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2015 wurde ein psychiatrisches Attest der Dr. ..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2015 vorgelegt. Danach befindet sich die Klägerin zu 2) seit 6. Mai 2013 in deren ärztlicher Behandlung. Es bestehe eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung in Form eines „Posttraumatischen Stresssyndroms“ sowie einer schweren Depression. Die Medikation sei erhöht worden. Die Behandlung solle noch mindestens die nächsten zwölf Monate fortgeführt werden.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2015 wurde ein weiteres psychiatrisches Attest der Dr. ... vom 22. September 2015 vorgelegt. Die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) sei auf die Erlebnisse im Iran zurückzuführen. Die Medikation sei erhöht und sollte noch mindestens die nächsten zwölf Monate fortgeführt werden. Andernfalls drohe eine Verschlechterung mit eventueller Notwendigkeit einer stationär-psychiatrischen Behandlung. Die Klägerin zu 2) erscheine nicht reisefähig.

Am 29. September 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Klägerin zu 2) wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Kläger. Die Bevollmächtigte führte u. a. aus, die Ausreise der Tochter der Kläger aus dem Iran sei nicht illegal gewesen. Mittlerweile sei die Tochter durch ein Gerichtsurteil zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden. Zur Vorlage kam die Kopie eines Gerichtsurteils des Allgemein- und Strafgerichts ... vom 13. Juli 2014 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache, deren Richtigkeit von einem in ... ansässigen Übersetzer unter dem 27. Juli 2014 bescheinigt wurde. Darin heißt es u. a., die Tochter der Kläger werde aufgrund einer am 9. April 2014 eingereichten Anklageschrift zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, da die Ausreise über „gesetzliche Grenzen des Landes nicht bestätigt worden ist“. Die Tochter der Kläger wurde informatorisch gehört. Die vorgelegten psychiatrischen Atteste wurden erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylVfG), noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylVfG), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (die am 5. November 2015 erhobene Klage umfasste keinen Verpflichtungsantrag hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16 a GG, hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung ist der ablehnende Bescheid des Bundesamts vom... Oktober 2014 deshalb bestandskräftig geworden). Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids vom ... Oktober 2014 ist rechtmäßig.

Zur Begründung wird zunächst auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamts vom ... Oktober 2014 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen:

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylVfG).

a) Dies kommt schon aus rechtlichen Gründen deshalb nicht in Betracht, weil selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylVfG gegeben ist. Flüchtling im Sinne dieser Vorschriften ist nur, wer eine Verfolgung „wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ zu befürchten hat. Vorliegend geht es aber gemessen am Vorbringen der Kläger allein darum, ob die Kläger wegen einer Beihilfe bei der (aus Sicht des iranischen Staates) illegalen Ausreise ihrer Tochter bzw. deren Kinder aus dem Iran mit Strafverfolgung durch den iranischen Staat zu rechnen haben. Eine etwaige Strafverfolgung wegen einer solchen Handlung hat aber nichts mit der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der politischen Überzeugung der Kläger und auch nichts mit einer Zugehörigkeit der Kläger zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu tun.

Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass die Kläger im Falle einer etwaigen Bestrafung wegen des ihnen nach ihrer Darstellung vorgeworfenen Verhaltens im Hinblick auf eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, § 3 b AsylVfG genannten Merkmale eine strengere Bestrafung zu erwarten hätten, sie also z. B. wegen ihrer politischen Überzeugung mit einem Strafzuschlag rechnen müssten. Zu Recht weist das Bundesamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kläger nach ihrer eigenen Einlassung niemals Probleme mit den iranischen Behörden gehabt haben und sich auch niemals politisch betätigt hätten.

Der Einwand der Kläger, die Tochter der Kläger habe den Iran nicht illegal verlassen, es verstoße gegen Grundrechte, wenn die Tochter der Kläger den Iran nicht ohne Genehmigung ihres ehemaligen Ehemanns verlassen dürfe, dann sei auch eine Bestrafung wegen des Verhaltens der Kläger, die ihrer Tochter nur zur Freiheit hätten verhelfen wollen, gemessen an unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht akzeptabel (zu diesem Einwand auch sogleich unter 2. a)), ändert nichts daran, dass eine derartige strafrechtliche Verfolgung der Kläger nicht an gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Merkmale und Eigenschaften der Kläger anknüpfte.

b) Darüber hinaus kann bei einer Gesamtschau aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, den Klägern drohe im Falle einer Rückkehr in den Iran tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung wegen Beihilfe zur (aus Sicht des iranischen Staates) illegalen Ausreise, erst recht haben sie keine langjährige Gefängnisstrafe zu befürchten.

Dagegen spricht schon, dass nach den Angaben der Kläger die Hilfeleistung bei der Ausreise der Tochter und deren beider Kinder bereits im Zeitraum Mai/Juni/Juli 2010 erbracht worden sein soll, die polizeilichen Ermittlungen zeitlich unmittelbar nach der vorgebrachten Hilfeleistung schon zwei bis drei Tage nach der Rückkehr der Kläger nach ... begonnen haben sollen (vgl. auch den von den Klägern vorgelegten polizeilichen Bericht vom 26. Juli 2010), es anschließend zu diversen Vernehmungen der Kläger gekommen sein soll (vgl. die vorgelegten Vorladungen vom 22. August 2010, 29. November 2010, 15. Mai 2011) es nach Abschluss der Ermittlungen (vgl. „endgültigen Bericht“ der Kriminalpolizei vom 26. Juli 2011) zu einer Anklage „wegen gemeinsamer Beteiligung an Vorbereitung illegaler Grenzüberschreitung von minderjährigen Personen“ gekommen sein soll (vgl. Vorladung/Anklage vom 10. Oktober 2011) und am 10. Januar 2012 ein Gerichtstermin stattgefunden haben soll (vgl. Vorladung vom 1. November 2011), den ein Rechtsanwalt der Kläger wahrgenommen haben soll, es jedoch nach dem Vorbringen der Kläger weder bis zur deren Ausreise am 28. Juli 2012 noch in der Zeit danach zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. Die pauschale Behauptung der Kläger, die iranischen Behörden arbeiteten zwar sehr langsam, am Ende des Tages sei aber mit einer Verurteilung zu rechnen, überzeugt nicht. Es ist nicht erkennbar, welches Hindernis einer Verurteilung der Kläger nach Abschluss der Ermittlungen im Juli 2011, Anklage im Oktober 2011 und Gerichtstermin im Januar 2012 noch entgegengestanden haben sollte. Die in der mündlichen Verhandlung von den Klägern erstmals vorgebrachte Verurteilung ihrer Tochter durch Urteil vom 13. Juli 2014 unterstreicht, dass diese Einschätzung des Gerichts richtig ist: Laut Urteil vom 13. Juli 2014 wurde die Anklageschrift am 9. April 2014 eingereicht. Zwischen Anklage und Urteil lagen demnach lediglich etwas mehr als drei Monate. Die von den Klägern vorgelegte Anklageschrift datiert vom 10. Oktober 2011. Dennoch ist es gemessen an dem klägerischen Vortrag weder bis zur Ausreise am 28. Juli 2012 noch in der Zeit danach zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen und dies obwohl am 10. Januar 2012 bereits ein Gerichtstermin stattgefunden hatte.

Vor allem zeigen auch die von den Klägern dargelegten Umstände ihrer Ausreise, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Strafverfolgung besteht: Obwohl bereits die Anklageschrift vom 10. Oktober 2011 vorgelegen haben soll und ein Gerichtstermin für den 10. Januar 2012 festgesetzt gewesen sein soll, hat die Klägerin zu 2) einen neuen Reisepass erhalten, haben die Kläger ungefähr im April 2012 von der Passbehörde auf ihre ausdrückliche Anfrage hin die Auskunft erhalten, sie hätten eine Ausreiseerlaubnis, haben die Kläger nach Erhalt der Einladung ihrer Tochter in der deutschen Botschaft in ... ein Visum beantragt, hatten die Kläger bereits zuvor in einem Reisebüro den Linienflug gebucht bzw. die Tickets reservieren lassen und konnten die Kläger problemlos am 28. Juli 2012 legal mit ihren Reisepässen am ********* Flughafen aus dem Iran ausreisen. Hätten die Kläger tatsächlich im Iran eine Strafverfolgung zu befürchten gehabt und hätten die iranischen Behörden ihnen deshalb habhaft werden wollen, wäre ihnen eine solche Ausreise sicherlich nicht möglich gewesen. Angesicht der Überprüfungsdichte bei der Ausstellung eines Reisepasses, bei der neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet wird (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 24. Februar 2015, S. 34), hätte die Klägerin zu 2) schon keinen Reisepass erhalten. Auch wäre den Klägern sicherlich nicht die Auskunft erteilt worden, sie hätten eine Ausreiseerlaubnis. Es ist auch schwer vorstellbar, dass den iranischen Behörden die frühzeitige Buchung bzw. Reservierung in einem Reisebüro und die Beantragung von Touristenvisa in der deutschen Botschaft entgangen wäre. Vor allem aber wäre es den Klägern nicht möglich gewesen, als von den iranischen Behörden gesuchte Personen mit eigenen Papieren völlig problemlos über den ... Flughafen auszureisen (vgl. dazu den Lagebericht, S. 35).

Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran mit keiner Strafverfolgung durch die iranischen Behörden rechnen müssen. Erst recht ist ausgeschlossen, dass den Klägern tatsächlich wie behauptet eine langjährige Gefängnisstrafe zwischen drei und sieben Jahren drohte sollte. Es ist nicht vorstellbar, dass die Kläger bei einer solch hohen Straferwartung nach Beendigung der Ermittlungen, erfolgter Anklage und durchgeführter Gerichtsverhandlung über Monate hinweg für den iranischen Staat unschwer erkennbar ihre Ausreise organisieren konnten und Monate später völlig unbehelligt mit ihren eigenen Reisepässen problemlos über den intensiv kontrollierten ... Flughafen ausreisen konnten. Hinzu kommt, dass die Tochter der Kläger, die (aus Sicht des iranischen Staates) eine Haupttäterin sein dürfte, durch Urteil vom 13. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dann den Klägern, die lediglich einer Beihilfehandlung beschuldigt werden, eine langjährige Gefängnisstrafe zwischen drei und sieben Jahren drohen sollte.

2. Die Kläger haben gemessen an ihrem bisherigen Vorbringen auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylVfG), weil nicht anzunehmen ist, dass ihnen im Iran ein ernsthafter Schaden droht. Anhaltspunkte, dass den Klägerin im Zusammenhang mit der vorgebrachten Strafverfolgung die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG) oder Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) drohen könnte, gibt es nicht. Derartiges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht zu erwarten, dass den Klägern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) drohen könnte:

a) Hinsichtlich des Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG kommt es maßgeblich auf die zu Art. 3 EMRK - dort: „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ - ergangene Rechtsprechung des EGMR an (Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 23, Rn. 32; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60 AufenthG Rn. 35). Um eine Maßnahme als unmenschlich oder erniedrigend ansehen zu können, muss die Bestrafung oder Behandlung über das notwendigerweise mit jeder legitimen Behandlung oder Bestrafung verbundene Maß des Leidens oder der Erniedrigung hinausgehen. Eine Maßnahme wird erst dann als unmenschlich oder erniedrigend bewertet, wenn zusätzliche Faktoren festzustellen sind (Marx, a. a. O., § 4 Rn. 33 ff. m. w. N.). Dabei fällt die Angemessenheit einer Strafe nach der Rechtsprechung des EGMR (U. v. 10.4.2012 - Babar Ahmad u. a./Vereinigtes Königreich, Nr. 24027/07 u. a. - NVwZ 2013, 925 Rn. 237 f.) grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Konvention. Allenfalls eine grob unverhältnismäßige Strafe kann schon bei ihrem Ausspruch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sein. „Grob unverhältnismäßig“ ist allerdings - so der EGMR, a. a. O., weiter - eine hohe Schwelle, die nur unter seltenen und einzigartigen Umständen erreicht wird. Es muss berücksichtigt werden, dass die Strafpraxis von Staat zu Staat sehr unterschiedlich ist und dass es oft berechtigte und vernünftige Unterschiede zwischen den Staaten gibt, auch bei vergleichbaren Straftaten. Deswegen wird ein Betroffener nur in sehr außergewöhnlichen Fällen beweisen können, dass die Strafe, die er in einem Staat zu erwarten hat, der nicht Konventionsstaat ist, grob unverhältnismäßig wäre und damit Art. 3 EMRK verletzen würde (zum Ganzen EGMR, a. a. O.).

An diesem Maßstab gemessen kann der Einwand der Kläger, die Ausreise der Tochter der Kläger sei nicht illegal gewesen, es verstoße gegen Grundrechte, wenn diese den Iran nicht ohne Genehmigung ihres ehemaligen Ehemanns verlassen dürfe, dann sei auch eine Bestrafung wegen des Verhaltens der Kläger, die ihrer Tochter nur zur Freiheit hätten verhelfen wollen, gemessen an unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht akzeptabel, auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG keinen Erfolg haben: Dieses Vorbringen betrifft die Frage der Angemessenheit einer etwaigen Bestrafung der Kläger wegen Beihilfe zur (aus Sicht des iranischen Staates) illegalen Ausreise. Den Klägern ist sicherlich zuzustimmen, dass ein Verbot der Ausreise einer Frau ohne Zustimmung des (ehemaligen) Ehemanns mit der deutschen Verfassungsordnung nicht im Einklang steht. Eine etwaige Bestrafung der Kläger, weil sie ihrer Tochter entgegen diesem Verbot bei der (aus Sicht des iranischen Staates) illegalen Ausreise geholfen haben, würde deshalb durchaus die Frage der Angemessenheit der Bestrafung aufwerfen, also ob eine Strafe überhaupt oder in welcher Höhe angemessen ist. Entscheidend ist indes, ob eine etwaige Bestrafung wegen Beihilfe zur illegalen Ausreise die sehr hohe Schwelle erreicht, ab der eine unangemessene Bestrafung ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK und damit des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. AsylVfG darstellt (der EGMR spricht in diesem Zusammenhang von einer „grob unverhältnismäßigen Strafe“, von „seltenen und einzigartigen Umständen“, von einem „sehr außergewöhnlichen“ Fall). Wie dies allgemein oder in Bezug auf eine Bestrafung der Kläger wegen Beihilfe zur illegalen Ausreise ihrer Tochter zu sehen wäre, kann allerdings vorliegend dahingestellt bleiben: Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Kläger gemäß der von ihnen vorgelegten Anklageschrift vom 10. Oktober 2011 gar nicht der Beihilfe zur illegalen, weil ohne Zustimmung des (ehemaligen) Ehemanns durchgeführten Ausreise ihrer Tochter beschuldigt werden. Vielmehr werden die Kläger darin „wegen gemeinsamer Beteiligung an Vorbereitung illegaler Grenzüberschreitung von minderjährigen Personen“ angeklagt. Es geht also in dieser Anklage allein um die Ausreise der minderjährigen Kinder ohne Einwilligung deren Vaters. Jedenfalls dieser Umstand ließe eine etwaige Bestrafung der Kläger wegen Beihilfe zur illegalen Ausreise nicht als grob unverhältnismäßig im Sinne der sehr hohe Hürden aufstellenden Rechtsprechung des EGMR erscheinen, zumal auch das deutsche Strafrecht derartige Verhaltensweisen als Entziehung Minderjähriger in § 235 StGB grundsätzlich unter Strafe stellt.

b) Letztlich kommt es auf die soeben erörterte Fragestellung gar nicht an. Denn auch bezüglich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG gilt, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, den Klägern drohe im Falle einer Rückkehr in den Iran tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung wegen Beihilfe zur illegalen Ausreise, erst recht haben sie keine langjährige Gefängnisstrafe zu befürchten (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen unter 1. b)).

3. Schließlich haben die Kläger im Zusammenhang mit dem Vorbringen einer drohenden Strafverfolgung im Iran auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (zur Frage eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sogleich unter 4.).

Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 60 Abs. 6 AufenthG: Danach stehen die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegen. In vorliegendem Fall ergibt sich aus § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nichts anderes: Insbesondere droht den Klägern, wie eben ausgeführt wurde, kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG (§ 60 Abs. 2 AsylVfG) und auch nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AsylVfG). Auch § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht einschlägig, insbesondere droht den Klägern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK, wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG ergibt.

Vor allem ist auch im Zusammenhang mit den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nochmals zu betonen, dass - wie unter 1. b) näher ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, den Klägern drohe im Falle einer Rückkehr in den Iran tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung wegen Beihilfe zur illegalen Ausreise, erst recht haben sie keine langjährige Gefängnisstrafe zu befürchten.

4. Ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch dann nicht, wenn man das neue Vorbringen bezüglich einer psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) in den Blick nimmt. Insbesondere kann nicht von einem krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden:

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 - Az. 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris; OVG NW, U. v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 45).

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2012, a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.).

Hinsichtlich der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS besondere Anforderungen. Gefordert wird die Vorlage eines gewisse Mindestanforderungen genügenden, aktuellen fachärztlichen Attests (BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Dies gilt hinsichtlich eines Sachverständigenbeweisantrags und erst recht für die Frage, ob vorgelegte Unterlagen Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsermittlung von Amts wegen sind. Aus dem aktuellen fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.

Daran gemessen besteht vorliegend aufgrund der vorgelegten psychiatrischen Atteste vom 11. August 2015 und vom 22. September 2015 schon kein Anlass, der Frage des Bestehens einer PTBS bei der Klägerin zu 2) näher nachzugehen (sogleich a)). Vor allem ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) eine möglicherweise notwendige Behandlung auch im Heimatland erlangen könnte (sogleich b)). Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (sogleich c)).

a) Der Frage des Bestehens einer PTBS bei der Klägerin zu 2) war nicht näher nachzugehen: Auffällig ist schon, dass in den fachärztlichen Attesten vom 11. August 2015 und 22. September 2015 nicht von einer Posttraumatischen „Belastungsstörung“, sondern - abschwächend - nur von einem Posttraumatischen „Stresssyndrom“ die Rede ist. Darüber hinaus fehlen in den Attesten insbesondere nähere Angaben dazu, wie sich die Krankheit im konkreten Fall der Klägerin zu 2) darstellt, wie häufig die Klägerin zu 2) in Behandlung war und inwiefern die von der Klägerin zu 2) geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Die vorgelegten Atteste geben auch keinen Aufschluss über die Schwere der Krankheit und den bisherigen Behandlungsverlauf. Schließlich wird auch nicht erklärt, warum die Erkrankung, die laut Attest vom 22. September 2015 auf Erlebnisse im Iran zurückzuführen sein soll, erst durch Vorlage von Attesten im August/September 2015 geltend gemacht wurde, obwohl die Klägerin zu 2) bereits am 28. Juli 2012 aus dem Iran ausgereist war.

b) Vor allem ist gemessen an den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (vgl. insbesondere den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 24. Februar 2015, S. 32 f.) davon auszugehen, dass die laut den vorgelegten Attesten in Deutschland durchgeführte medikamentöse Therapie zur Behandlung der vorgetragenen Erkrankungen (Posttraumatisches Stresssyndrom, Depression) auch im Iran mit hinreichender Sicherheit zur Verfügung steht. Es ist auch nichts vorgetragen, oder sonst ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, dass der Klägerin zu 2) die erforderliche medizinische Versorgung aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen könnte.

c) Hinzu kommt noch, dass gemessen am klägerischen Vorbringen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) im Falle einer Nichtbehandlung der Erkrankungen (wovon, wie eben dargelegt, ohnehin nicht auszugehen ist) alsbald nach der Ankunft im Iran wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Insbesondere lässt sich den vorgelegten Attesten nicht entnehmen, dass derartige schwerwiegende Folgen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten (dort ist nur unkonkret von einer „Verschlechterung“ die Rede, die „eventuell“ eine stationäre Behandlung notwendig machte).

Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet keine optimale Gesundheitsvorsorge. Möglicherweise könnte die Klägerin zu 2) bei einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland eine bessere gesundheitliche Versorgung als im Heimatstaat erlangen. Der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet indes nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet. Vielmehr besteht Abschiebungsschutz lediglich insoweit, als sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland eine vorhandene Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung alsbald und in einer Weise verschlimmern würde, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde. Letzteres kann im Fall der Klägerin zu 2) nicht festgestellt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Reisefähigkeit der Klägerin zu 2) - laut Attest vom 22. September 2015 „erscheint“ die Klägerin zu 2) nicht reisefähig - im Rahmen des zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine Rolle spielt. Die Reisefähigkeit ist nicht im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde zu prüfen.

Nach alldem war die gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.