Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2014 - M 2 K 13.528
Gericht
Tenor
I.
Die Beitragsfestsetzung im Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... Juni 2012 für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und der zurückweisende Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Januar 2013 werden insoweit aufgehoben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 8.573,53 € festgesetzt wurde. Das Leistungsgebot in diesem Erschließungsbeitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2013 werden insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 3.971,90 € zur Zahlung fällig gestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Beklagte zu 1/10 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...weg 3). Für dieses Grundstück wird er von der Beklagten zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.510,70 € herangezogen, wobei als Leistungsgebot ein Betrag von 4.909,07 € fällig gestellt wurde.
Die Beklagte ist bei der Abrechnung davon ausgegangen, dass eine Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen ...weg, ...weg-Spange und ...weg-Querverbindung vorliegt. Das Grundstück des Klägers Fl.Nr. ... liegt an der Anlage ...weg-Spange an. Der ...weg beginnt im Westen an der Straße Am ... und verläuft in östlicher Richtung bis zur ...straße. Vom ...weg zweigt die Anlage ...weg-Spange in nördlicher Richtung ab und mündet nach ringförmigem Verlauf wieder in den ...weg ein. Die Anlage ...weg-Querverbindung verläuft quasi innerhalb des von der Anlage ...weg-Spange gebildeten Rings: Sie zweigt von der Anlage ...weg-Spange im Westen in östliche Richtung ab und mündet nach einem geradlinigen Verlauf im Osten wieder in die Anlage ...weg-Spange ein. Außerdem zweigt von der Anlage ...weg-Spange im Nordwesten ein Weg (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) in westliche Richtung ab, der in die Straße Am ... einmündet. Bei diesem Weg handelt es sich nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um einen Fußweg, der nicht befahrbar ist.
Die Anlagen ...weg, ...weg-Spange und ...weg-Querverbindung liegen im Planbereich des Bebauungsplans ...-Ost vom 15. Juni 1968. Im Bestandsverzeichnis sind diese Anlagen jeweils aufgrund Eintragungsverfügung vom ... August 1988 als Ortsstraßen eingetragen.
Am ... Januar 1980 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, das verfahrensgegenständliche Grundstück Fl.Nr. ... an die Rechtsvorgänger des Klägers zu einem Baulandpreis von 25,-- DM/qm zuzüglich einer Erschließungskostenpauschale von 9.000,-- DM zu verkaufen. Im Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 ist unter IV. 2. u. a. Folgendes vereinbart:
„Bei der Berechnung des Kaufpreises wurde ein Quadratmeterpreis von 25,-- DM zugrunde gelegt. Im Kaufpreis enthalten ist eine Erschließungspauschale von 9.000,-- DM für Straßenerschließungskosten im Sinne des Bundesbaugesetzes.“
Weiter heißt es in diesem Vertrag unter V. 3. u. a.:
„Alle Straßenerschließungskosten im Sinne des Bundesbaugesetzes trägt der Verkäufer.“
Die Baumaßnahmen zur erstmaligen Herstellung der Anlagen ließ die Beklagte in den Jahren 2011/2012 ausführen. Als letzte Unternehmerrechnung ging nach Aktenlage und Angaben der Beklagten die Rechnung des Ingenieurbüros vom 17. April 2012 im April 2012 bei der Beklagten ein. Die Zusammenfassungsentscheidung für die Erschließungseinheit traf der Gemeinderat der Beklagten am 24. Mai 2012.
Mit Bescheid vom ... Juni 2012 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers Fl.Nr. ... einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen ...weg, ...weg-Spange und ...weg-Querverbindung in Höhe von 9.510,70 € fest. Als Leistungsgebot stellte die Beklagte einen Betrag von 4.909,07 € fällig, da sie die gemäß dem Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 geleistete Erschließungspauschale von 9.000,-- DM (umgerechnet: 4.601,63 €) als Vorausleistung anrechnete.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 19. Juli 2012 Widerspruch erheben. Diesen Widerspruch wies das Landratsamt ... ... ... mit Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2013, bekanntgegeben am 9. Januar 2013, zurück.
Am 8. Februar 2013 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß,
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Januar 2013 aufzuheben.
Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2013 und 30. Juli 2013 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Auffassung der Beklagten, die Kostenübernahmeklausel im Kaufvertrag sei unwirksam, die Gemeinde habe nicht verzichten können, werde nicht geteilt. Die Beklagte habe in Ziffer IV. des Kaufvertrags eine pauschale Abgeltung vereinbart. Aus Ziffer V. resultiere ein zivilrechtlicher Freistellungsanspruch. Die Beklagte habe hinsichtlich des Verkaufs nicht hoheitlich, sondern wie eine Privatperson gehandelt. Die Ablösungsvereinbarung im Kaufvertrag sei wirksam, Leistung und Gegenleistung seien angemessen.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2013 beantragte die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ließ sie durch Schriftsatz vom 26. August 2013 im Wesentlichen Folgendes vortragen: Bei der unter IV. 2. des Kaufvertrags enthaltenen Regelung handele es sich um keine wirksame Ablösungsvereinbarung. Eine Pauschabgeltung sei unzulässig, die Ablösung müsse sich am voraussichtlich geschuldeten Erschließungsbeitrag orientieren. Außerdem habe die damals geltende Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom ... August 1979 keinen Ablösungsvorbehalt enthalten. Ein solcher sei erst mit der EBS 1988 in die Satzung aufgenommen worden. Ohne Ablösungsvorbehalt seien Ablösungsvereinbarungen nichtig.
Am 15. Oktober 2013 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte übergab Vergleichsberechnungen, die das Gericht zuvor angefordert hatte. Das Gericht regte an, dass sich die Beteiligten auf einen Erschließungsbeitrag verständigen, der sich bei isolierter Abrechnung der Anlage ...weg-Spange ergeben würde. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 mitteilen, dass es nicht möglich sei, die Verwaltungsstreitsache vergleichsweise zu erledigen.
Das Gericht wies die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2013 darauf hin, dass die Zusammenfassungsentscheidung vom 24. Mai 2012 nicht mehr zulässig gewesen sein dürfte, da zu diesem Zeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten schon entstanden gewesen sein dürften. Außerdem wurde die Beklagte gebeten, erneut eine Vergleichsberechnung für die Abrechnung der Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage vorzulegen und dabei diesmal die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Ferner wurde der Beklagten die Vorgabe gemacht, bei der Berechnung für die Grundstücke Fl.Nrn. ..., und ... im Hinblick auf die weitere Erschließung über den Weg auf Fl.Nr. ... durch die Anbaustraße Am ... eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2013 ließ die Beklagte eine Vergleichsberechnung mit Berechnungsgrundlagen vorlegen. Ferner ließ sie einräumen, dass die letzte Unternehmerrechnung im April 2012 vor der Zusammenfassungsentscheidung vom 24. Mai 2012 eingegangen sei.
Das Gericht wies die Beteiligten mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 darauf hin, dass es die Beklagte bei der Vergleichsberechnung entgegen der Vorgabe des Gerichts versäumt habe, hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren. Berücksichtigte man dies, ergebe sich für das Grundstück des Klägers ein Erschließungsbeitrag von 8.573,53 €.
Auf Anfrage des Gerichts erklärte der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, die Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 2014, weiterhin auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.
Gründe
Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der von der Beklagten für das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... festgesetzte Erschließungsbeitrag ist nur insoweit rechtmäßig, als ein Erschließungsbeitrag von 8.573,53 € festgesetzt und ein Betrag von 3.971,90 € zur Zahlung fällig gestellt wurde. Soweit im Erschließungsbeitragsbescheid vom ... Juni 2012 ein höherer Erschließungsbeitrag festgesetzt und ein höherer Betrag zur Zahlung fällig gestellt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; insoweit waren der Bescheid und der Widerspruchsbescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid rechtmäßig ist, war die Klage hingegen abzuweisen.
Der Bescheid beruht auf Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom ... Juli 1988 in der Fassung der Änderungssatzungen vom ... April 1991 und ... März 2007. Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden (§ 130 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Die Gemeinden regeln durch Satzung u. a. die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 132 Nr. 2 BauGB).
Im Einzelnen gilt in vorliegendem Fall Folgendes:
1. Der ...weg-Spange, an der das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... anliegt, bildet bei natürlicher Betrachtungsweise eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
2. Die Beklagte hätte hinsichtlich der Abrechnung des Erschließungsaufwands nur auf die Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschießungsanlage (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB) abstellen dürfen. Nicht rechtmäßig war es, dass sie den Aufwand aufgrund der Zusammenfassungsentscheidung ihres Gemeinderats vom 24. Mai 2012 für eine Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bestehend aus den Anlagen...weg, ...weg-Spange und ...weg-Querverbindung ermittelt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese drei Anlagen überhaupt eine Erschließungseinheit im Sinne dieser Vorschrift bilden können. Die Beklagte hat es jedenfalls versäumt, die Zusammenfassungsentscheidung rechtzeitig zu treffen.
Eine Zusammenfassungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist nur so lange zulässig, als die sachlichen Beitragspflichten für die einzelnen Erschließungsanlagen noch nicht entstanden sind. Eine Gemeinde büßt die Möglichkeit einer Zusammenfassungsentscheidung ein, wenn sie diese Entscheidung nicht trifft, bevor kraft Gesetzes die sachlichen Beitragspflichten für die einzelnen Erschließungsanlagen entstanden sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 1 f. m. w. N., vgl. auch § 19 Rn. 4 f. und 12 m. w. N.). Die sachlichen Beitragspflichten entstehen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kraft Gesetzes mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Hierzu gehört, dass der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig ist, was regelmäßig im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung der Fall ist (Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 9 ff.). Ferner müssen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten deren sonstige Voraussetzungen vorliegen (Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 4 m. w. N.), es muss also eine rechtwirksame Erschließungsbeitragssatzung vorhanden sein, es muss die Anlage gewidmet sein und es müssen die Voraussetzungen des § 125 BauGB erfüllt sein (Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 15 ff. m. w. N.).
Daran gemessen waren hinsichtlich der Anlage ...weg-Spange die sachlichen Beitragspflichten im April 2012 mit Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros vom 17. April 2012 als letzter Unternehmerrechnung entstanden. Die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor, nämlich die EBS der Beklagten vom ... Juli 1988 in der Fassung der Änderungssatzungen vom ... April 1991 und ... März 2007, die Widmung als Ortsstraße gemäß Bestandsverzeichnis und Eintragsverfügung vom ... August 1988 sowie die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche durch den Bebauungsplan ...-Ost vom ... Juni 1968. In der Folge war die Zusammenfassungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten vom 24. Mai 2012 nicht mehr zulässig, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die sachlichen Beitragspflichten für die Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage entstanden waren.
3. Die Verteilung des Erschließungsaufwands, so wie sie die Beklagte nach Aktenlage unter besonderer Berücksichtigung der vorgelegten Vergleichsberechnung für die Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage vorgenommen hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu korrigieren ist diese Vergleichsberechnung allerdings insofern, als zusätzlich hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., und ... eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung im Sinne des § 6 Abs. 11 EBS zu gewähren ist:
Grenzt ein Grundstück an eine Anbaustraße und einen diese Anbaustraße mit einer weiteren Anbaustraße verbindenden unbefahrbaren Fuß- oder Wohnweg, wird es (außer durch die erste Anbaustraße) auch durch diese zweite Anbaustraße erschlossen. Der Fuß- oder Wohnweg vermittelt nämlich dem Grundstück in Verbindung mit der zweiten Anbaustraße ebenfalls eine zum Erschlossen sein führende Bebaubarkeit, sofern eine Erreichbarkeit in Form einer nur fußläufigen Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreicht (Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 112 a. E. m. w. N. zum Wohnweg; für andere mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen wie z. B. Fußwege gilt nichts anderes, vgl. auch § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
So liegt der Fall hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., und ... auch hier: Diese Grundstücke werden durch die abgerechnete Anbaustraße ...weg-Spange erschlossen (hinsichtlich des gefangenen Hinterliegergrundstücks Fl.Nr. ... besteht nach Aktenlage Eigentümeridentität mit Fl.Nr. ..., so dass auch dieses Grundstück erschlossen ist; vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 88 m. w. N.). Außerdem grenzen diese Grundstücke - Fl.Nr. ... wiederum als gefangenes Hinterliegergrundstück über das Grundstück Fl.Nr. ... - an einen die Anbaustraße ...weg-Spange mit der weiteren Anbaustraße Am ... verbindenden Fußweg (Fl.Nr. ...), der nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten unbefahrbar ist. Diese Grundstücke werden auch durch die Anlage Am ... erschlossen, da der Fußweg diesen Grundstücken in Verbindung mit der Anlage Am ... ebenfalls eine Bebaubarkeit vermittelt. Die nur fußläufige Zugänglichkeit reicht für die Bebaubarkeit aus, weil zwischen der Anlage Am ... und diesen Grundstücken nicht mehr als 80 m liegen (dazu: BayVGH, B. v. 19.12.2005 - 6 ZB 03.1265 - juris Rn. 4; Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 65).
Folglich ist auch für die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 EBS 1988/2007 eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren, d. h. deren Grundstücksfläche ist bei der Abrechnung jeweils nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Für eine Ausnahme nach § 11 Abs. 6 Satz 2 EBS ist nichts ersichtlich.
4. Entgegen der Ansicht des Klägers stehen seiner Heranziehung zum Erschließungsbeitrag die Regelungen in Ziffern IV. 2. und V. 3. des Kaufvertrags vom 6. Februar 1980 nicht entgegen. Diese Regelungen betreffen eine künftig entstehende öffentlich-rechtliche Beitragsforderung der Beklagten und unterliegen deshalb - auch wenn sie im Rahmen eines dem Zivilrecht zuzuordnenden Kaufvertrags vereinbart wurden - den Anforderungen des öffentlichen Rechts.
a) Als Ablösungsvereinbarung (Zahlung einer Erschließungspauschale von 9.000,-- DM, zukünftige Straßenerschließungskosten trägt dann die Beklagte) sind diese Regelungen nichtig:
Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB kann die Gemeinde Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Allerdings ist eine Gemeinde zum Abschluss von Ablösungsvereinbarungen nur berechtigt, wenn sie zuvor ausreichende Bestimmungen im Sinne dieser Vorschrift erlassen hat. Fehlen derartige Ablösungsbestimmungen, ist eine gleichwohl abgeschlossene Ablösung wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (Driehaus, a. a. O., § 22 Rn. 15 m. w. N.).
Vorliegend enthielt die zum Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 6. Februar 1980 geltende EBS der Beklagten vom ... August 1979 keinen Ablösungsvorbehalt. Ein solcher Ablösungsvorbehalt wurde erst in § 11 EBS vom... Juli 1988 aufgenommen. Schon aus diesem Grund sind die Regelungen im Kaufvertrag als Ablösungsvereinbarung unwirksam. Auf die von den Beteiligten hinsichtlich einer Ablösungsvereinbarung aufgeworfenen weiteren Fragestellungen kommt es deshalb nicht mehr an.
b) Auch als (Teil-) Verzicht hinsichtlich zukünftiger Erschließungskosten (Verzicht auf die zukünftige Erhebung von über die Pauschale hinausgehenden Straßenerschließungskosten) sind diese Regelungen unwirksam:
Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer über dessen (teilweise) Verschonung vor der Belastung mit zukünftig entstehenden Erschließungskosten ist deshalb wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Juli 2013, Rn. 1572 m. w. N.).
Daran gemessen sind die Regelungen im Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 auch als Teilverzicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann ein, wenn der Verzicht wie vorliegend von der Gemeinde im Rahmen eines zivilrechtlichen Grundstückskaufvertrags vereinbart wird. Das gesetzliche Verbot gilt auch insoweit.
5. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids aus anderen Gründen sind für die Kammer nicht erkennbar.
6. Nach alldem ist im Ergebnis festzustellen:
Stellt man bei der Aufwandsermittlung auf die Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage ab und berücksichtigt man bei der Verteilung des Aufwands zusätzlich die für die Grundstücke Fl.Nrn. ..., und ... zu gewährende Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung, so ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... ein Erschließungsbeitrag von 8.573,53 €: Ausgehend von der vorgelegten Vergleichsberechnung für die Abrechnung der Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage errechnet sich unter Berücksichtigung der zusätzlichen Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung für die o.g. Grundstücke eine Gesamtbeitragsfläche von 22.229,10 qm und damit ein Beitragssatz von 8,49874 €/qm. Für das klägerische Grundstück mit einer beitragspflichtigen Grundstücksgröße von 1.008,80 qm (Grundstücksgröße 776 qm x Nutzungsfaktor 1,3) folgt daraus ein Erschließungsbeitrag von 8.573,53 €.
Hinsichtlich des Leistungsgebots ist zu berücksichtigten, dass die Beklagte die im Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 vereinbarte Erschließungspauschale von 9.000,-- DM in Höhe von umgerechnet 4.601,63 € nach Art einer Vorausleistung angerechnet hat. Hieran muss sie sich auch bezüglich des reduzierten Erschließungsbeitrags festhalten lassen, so dass nur ein Betrag von 3.971,90 € fällig gestellt werden kann. Durch die Anrechnung der Erschließungspauschale nach Art einer Vorausleistung ist jedenfalls im Ergebnis insoweit auch einem etwaigen Freistellungsanspruch Genüge getan. Der Höhe nach kann nur der tatsächlich gezahlte Betrag angerechnet werden. Eine Umrechnung bezahlter Vorausleistungen anhand eines Preisindexes auf den Geldwert zum Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung kommt nicht in Betracht (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 1460 a.E. m. w. N.).
Nach alldem waren der Bescheid und der Widerspruchsbescheid im tenorierten Umfang teilweise aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.