Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Jan. 2015 - M 19 DK 13.5342

published on 09/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Jan. 2015 - M 19 DK 13.5342
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Tenor

I.

Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von 36 Monaten erkannt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der 1970 geborene Beklagte besuchte von 1977 bis 1986 die Grund- und Hauptschule in München. Im Anschluss daran begann er im September 1986 eine Konditorlehre, die er am ... Januar 1990 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er als Konditor.

Vom ... Januar 1992 bis ... Juni 1992 war er als Zeitangestellter beim OLG ... und vom ... Juli 1992 bis ... Juni 1993 als Justizaushelfer beim Amtsgericht ... tätig. Zum ... Juli 1993 wurde er als Justizoberwachtmeister z. A. ernannt. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:

... 01.1995 Ernennung zum Justizoberwachtmeister

... 03.1998 Ernennung zum Justizhauptwachtmeister

... 06.1998 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

... 12.2007 Ernennung zum Ersten Justizhauptwachtmeister.

Seit ... Januar 2011 führt er die Amtsbezeichnung Justizsicherheitssekretär.

Der Beklagte ist schwerbehindert mit einem GdB von 70. Bei seiner letzten Beurteilung für das Beurteilungsjahr 2012 erzielte er 8 Punkte. Er ist ledig und bezieht Bezüge nach Besoldungsgruppe A 5.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2013, rechtskräftig seit ... Februar 2013, wurde der Beklagte auf seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom ... 2013 hin wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40,- € verurteilt.

Dem Urteil liegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls zugrunde:

„Zu einem weiter nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende ... 2010 entwendete die im diesbezüglich geführten Strafverfahren Az.: ... durch Berufungsurteil des Landgerichts ... vom ... 2012 inzwischen rechtskräftig verurteilte ... in der Einlaufstelle des Amtsgerichts ... in der ... in ... ein an ihren Kollegen, den Zeugen ... persönlich adressierten, per Post eingegangenen Brief, der einen Handyakku Typ BT 50 im Wert von 6,65 € enthielt, um diesen für sich zu behalten. Sie versteigerten den von der verurteilten ... entwendeten Akku unter dem von ihnen genutzten Benutzernamen „...“ am ... 2010, also kurze Zeit nach seiner Entwendung, bei Ebay an die Zeugin ... Der Kaufpreis in Höhe von 5,99 € netto wurde durch die Käuferin absprachegemäß auf das Konto der Verurteilten ... überwiesen.

In dem oben genannten gegen die Verurteilte ... geführten Strafverfahren fand am ... 2012 die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... statt.

Dabei sagten Sie nach ordnungsgemäßer Belehrung ohne die Aussage zu beeiden bewusst wahrheitswidrig als Zeuge aus, dass Sie ca. zwei bis drei Wochen vorher auf einem Straßenfest ein Motorola Handy gekauft hätten, für welches Sie zwei entsprechende Akkus gehabt hätten. Einer hiervon sei neu und verschweißt gewesen, diesen Akku hätten Sie auf Ebay verkauft, nachdem das Telefon defekt gewesen sei. Weiterhin führten Sie bewusst wahrheitswidrig aus, dass Sie sich von der der Verurteilten ... wegen Kreditkartenschulden in Höhe von zwischen 24.000,- € und 27.000,- € 20.000,- € in bar geliehen hätten und diese nun mit den Erlösen aus den Ebay-Verkäufen zurückzahlen würden.

Hierbei wussten Sie, dass dies nicht der Wahrheit entsprach, insbesondere dass es sich bei dem von Ihnen versteigerten Akku um den von der Verurteilten ... erlangten Akku handelt.“

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... 2012 wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung wegen Hehlerei durch Verkauf des Handyakkus Motorola BT 50 im Wert von 6,65 € abgesehen. Bezüglich des Vergehens der versuchten Strafvereitelung wurde dem Beklagten im Strafverfahren der Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StPO zugute gehalten.

Mit Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts ... vom ... 2013 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Verfahren wurde an die Generalstaatsanwaltschaft München als Disziplinarbehörde abgegeben und von dieser mit Schreiben vom ... April 2013 übernommen. Der Beklagte wurde angehört. Die Schwerbehindertenvertretung wurde unterrichtet. Die abschließende Anhörung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden. Folglich musste ihm das Anhörungsschreiben vom ... Juni 2013 gegen Empfangsbekenntnis am Dienstort zugestellt werden. Sein anwaltlicher Vertreter nahm Stellung. Die Schwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom ... September 2013 und ... Oktober 2013 angehört.

Mit am 22. November 2013 eingegangener Klage vom 20. November 2013 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Beklagten gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 BayDG zurückzustufen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe in der Hauptverhandlung am 6. Februar 2013 den ihm zur Last gelegten Sachverhalt - uneidliche Falschaussage am ... Januar 2012 - eingeräumt. Der Beklagte habe dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Er habe schuldhaft gegen Strafgesetze und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Eine uneidliche Falschaussage eines Beamten vor Gericht stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Zu berücksichtigen sei, dass die Strafgerichte in besonderem Maße darauf angewiesen seien, dass die aussagenden Zeugen glaubwürdig aussagten. Das Fehlverhalten des Beklagten sei auch deshalb besonders verwerflich, da er versucht habe, eine Kollegin, die im Dienst einen Diebstahl begangen habe, zu decken und der möglichen Bestrafung zu entziehen. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich des Verdachts einer versuchten Strafvereitelung den Strafausschließungsgrund für gegeben halte, führe zu keiner anderen disziplinarrechtlichen Bewertung. Das Verhalten des Beklagten weise somit insgesamt einen innerdienstlichen Bezug auf. Das pflichtwidrige Verhalten erscheine auch aus Sicht eines neutralen Dritten als Handlung eines Beamten und nicht als Handlung einer Privatperson. Die strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen stehe nach Art. 15 BayDG einer weiteren disziplinarrechtlichen Ahndung nicht entgegen. Die disziplinarrechtliche Ahndung der Zurückstufung werde von Art. 15 Abs. 1 BayDG nicht eingeschränkt. Aufgrund des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes seien Disziplinarmaßnahmen in Form einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge nicht ausreichend. Bei dieser Einschätzung bliebe nicht unberücksichtigt, dass der Beklagte in der Hauptverhandlung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zunächst ein Geständnis abgelegt habe, was auch strafmildernd berücksichtigt worden sei. Das Verhalten des Beklagten sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne gerade noch abgesehen werden. Auch der Beweisantrag des Bevollmächtigten des Beklagten, ein ärztliches Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Beklagte bei seiner Zeugenaussage aussagefähig gewesen sei, einzuholen, habe nicht Folge geleistet werden müssen. Aus der Beweiswürdigung des Urteils gegen die anderweitig Verurteilte ... ergebe sich, dass die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme falsch im Sinne von § 153 StGB gewesen seien. Auch sei den Ausführungen in der Stellungnahme vom ... Juli 2013 nicht zu entnehmen, dass die Angaben des Beklagten in seiner Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht ... am ... Januar 2012 nicht getätigt worden seien.

Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte vor seiner Zeugeneinvernahme am ... Januar 2012 einen epileptischen Anfall erlitten habe, insbesondere sei dem Hauptverhandlungsprotokoll ein diesbezügliches Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. In seiner Stellungnahme vom ... Juli 2013 würden weder Ort noch Zeitpunkt noch Erscheinungsform und Dauer eines möglichen epileptischen Anfalls vorgetragen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen und das Disziplinarverfahren einzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2013 entfalte keinerlei Bindungswirkung. Der Einspruch gegen den Strafbefehl sei nur deshalb in der Verhandlung auf die Tagessatzhöhe beschränkt worden, weil dem Beklagten eine weitere Belastung durch eine Verhandlung zur Sache erspart werden sollte. Der Beklagte leide bereits seit seiner Kindheit an epileptischen Anfällen. Kurz vor der Verhandlung am ... Januar 2012 habe er einen epileptischen Anfall erlitten. Allein zur Schonung des Beklagten vor einer weiteren physischen und psychischen Belastung sei der Einspruch gegen den Vorwurf der Falschaussage nicht weiter aufrechterhalten worden. Die Einleitung des Disziplinarverfahren sei daher völlig überraschend gekommen. Gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG könnten nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- und Bußgeldverfahren eine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten, nicht jedoch die Feststellungen in einem Strafbefehl.

Das Disziplinarklageverfahren wurde am 9. Januar 2015 mündlich verhandelt.

Der Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Beteiligten haben übereinstimmend beantragt, auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Bezüge um 1/20 auf die Dauer von 36 Monaten zu erkennen.

Ergänzend wird auf die Niederschrift, die vorgelegten Akten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage führt zur Kürzung der Bezüge um 1/20 auf die Dauer von 36 Monaten. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde in allen Verfahrensabschnitten gehört. Die Klageschrift entspricht den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG.

Das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte hat am ... Januar 2012 im Strafverfahren gegen seine Kollegin ... eine uneidliche Falschaussage gemacht. Insoweit besteht die Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2013 gemäß Art. 25, 55 BayDG.

Damit hat der Beklagte ein schweres, außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das außerdienstliche Verhalten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Eine durch einen Beamten begangene uneidliche Falschaussage ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter, der sich der uneidlichen Falschaussage schuldig macht, verliert regelmäßig an Achtung. Das bedeutet, dass er auch nicht mehr das Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann, dessen ein Beamter gerade in einem freiheitlichen Rechtsstaat zur Ausübung seines Amtes notwendigerweise bedarf. Darüber hinaus erschüttert er durch eine solche Tat tiefgreifend das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn setzt und auch setzen muss. Seine Straftat beweist, dass man sich auf ihn nicht zu jeder Zeit fest verlassen kann, was aber bei einem Beamten, der nicht immer beaufsichtigt und überwacht werden kann und der die volle persönliche Verantwortung für sein dienstliches Handeln trägt, vorbehaltlos der Fall sein muss. Er zeigt, dass er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der Rechtsordnung zu folgen, zu denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht und die Verpflichtung gehören, als Zeuge vor Gericht nichts als die Wahrheit zu sagen. Er beweist im Gegenteil, dass er, wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor zurückschreckt, straffällig zu werden. Er verletzt schließlich die Treue, die er seinem Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schuldet.

Der Beklagte hat damit vorsätzlich und schuldhaft gegen die Gesetze verstoßen und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.

Welche Disziplinarmaßnahme das Fehlverhalten des Beklagten in diesem Fall zur Folge haben muss, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich erfordert eine solche Straftat die Ahndung im förmlichen Disziplinarverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der Maßnahmenzumessung die Zurückstufung.

Von der Verhängung dieser Maßnahme kann nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall gerade noch abgesehen werden, da zugunsten des Beklagten erhebliche Milderungsgründe zu berücksichtigten sind.

Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und hat im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt. Auch spricht zu seinen Gunsten, dass er aufgrund seiner 70%igen Schwerbehinderung unter erheblichen gesundheitlichen Belastungen steht. Auch lebt er, wie sich im Strafverfahren herausgestellt hat, in äußerst angespannten finanziellen Verhältnissen.

Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte wohl im Hinblick auf die Geringwertigkeit des von seiner Kollegin entwendeten Akkus die Schwere seines Dienstvergehens nicht in entsprechendem Umfang erkannt hat.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise zugunsten des Beklagten von der an und für sich verwirkten Zurückstufung abzusehen und auf die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung zu erkennen. Diese Maßnahme ist angemessen aber auch geboten.

Der Verhängung der Gehaltskürzung steht Art. 15 BayDG nicht entgegen. Nach Auffassung des Gerichts ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG die Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen, um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 72 BayDG.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Kläger und der Beklagte haben auf Rechtsmittel verzichtet.

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (3) Der A

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (3) Der A

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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published on 07/12/2017 00:00

Tatbestand 1 Die am (…) 1970 geborene Beklagte steht als Beamtin auf Lebenszeit im Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sie wurde nach Absolvierung einer Lehre zum Wirtschaftskaufmann/Industrie am 1. Oktober 1989 in den Polizeidienst aufgenomm
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.