Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886

published on 20/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Zuzahlungen zu verlangen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte 5/6, die Klägerin 1/6.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die über eine Tagespflegeerlaubnis verfügt und im Bereich des Beklagten tätig ist, begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt ist, Zuzahlungen von den Eltern der von ihr betreuten Kinder zu verlangen sowie die Feststellung, dass ihr weiterhin eine Fortzahlung für betreuungsfreie Zeiten für eine Dauer von 40 Werktagen im Jahr zusteht.

Der Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 4. April 2007 die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII erteilt, welche fortlaufend verlängert wurde.

Der Beklagte regelt die Höhe der laufenden Geldleistung für die Tagespflege nach dem SGB VIII durch Richtlinien, die vom Jugendhilfeausschuss beschlossen werden. Diese Richtlinien wurden von mehreren Landkreisen, u.a. dem Beklagten, die sich zu einer Arbeitsgruppe zusammengeschlossen haben, unter Verwendung der Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetags erarbeitet.

Die Klägerin schloss am 30. März 2007 eine Betreuungsvereinbarung mit dem … … e.V., welcher vom Beklagten u.a. mit der Vermittlung von Tagespflegepersonen beauftragt ist. Hierin ist in § 6 Abs. 1 geregelt, dass das Jugendamt an die Betreuungsperson für jedes Kind ein monatliches Pflegegeld bezahlt. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig von der Buchungszeit der betreuten Kinder. Die jeweiligen Beträge werden vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt. Unter § 6 Abs. 5 wird festgehalten, dass die Betreuungspersonen nicht berechtigt sind, von den Eltern zusätzliche finanzielle Leistungen für die Kinderbetreuung zu verlangen oder anzunehmen. Davon unberührt bleiben zweckgebundene Aufwandsentschädigungen wie zum Beispiel Essensgeld oder Kostenersatz für Windeln etc.. § 9 Abs. 2 regelt, dass bei Krankheit oder Urlaub der Betreuungsperson die finanziellen Leistungen nach § 6 für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiter gewährt werden.

Darüber hinaus wird für jedes betreute Kind zwischen den Eltern des betreuten Kindes, der Tagespflegeperson sowie dem … e.V. ein Betreuungsvertrag entsprechend dem von dem Beklagten vorgegebenen Formular geschlossen. § 5 Abs. 4 enthält eine dem § 6 Abs. 5 der Betreuungsvereinbarung wortgleiche Regelung.

Für jedes von der Klägerin betreute Kind erhält diese vom Beklagten einen Leistungsbescheid über die gewährte Geldleistung.

Nach Ziffer 3 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinie des Beklagten über die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG wurde für die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) eine monatliche Pauschale in Höhe von … Euro bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche gewährt. Im Sachaufwand seien alle Nebenkosten einschließlich Essen, Spiel-, Getränkegeld usw. enthalten. Des Weiteren wurde festgelegt, dass die Tagespflegeperson eigenverantwortlich tätig sei, so dass kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall bzw. bei sonstiger Abwesenheit bestehe. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung solle jedoch von einer Rückforderung des Pflegegeldes im Umfang von bis zu 30 Arbeitstagen abgesehen werden.

U.a. mit Änderungsbescheid an die Klägerin vom 2. Dezember 2014 für das Kind M.S. setzte der Beklagte daraufhin mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die laufende Geldleistung mit neuen Beträgen fest und führte aus, dass mit der nunmehr geleisteten Sachaufwandspauschale alle Nebenkosten abgedeckt seien; somit entfielen alle Zuzahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson.

Die Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München (M 18 K 14.5848) und beantragte,

  • 1.Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 für das Kind M. S. wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, die laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes M.S. ab dem 1. Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens neu zu bescheiden.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen gemäß der §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder Zuzahlungen zu verlangen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass der Klägerin neben den Förderleistungen gemäß der § 22 ff. SGB VIII weiterhin eine Fortzahlung für betreuungsfreien Zeiten für eine Dauer von 40 Werktagen im Jahr zusteht.

Zur Begründung wurde umfangreich ausgeführt.

Mit Schreiben vom 24. März 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen und begründete dies.

Aufgrund eines bei Gericht anhängigen Parallelverfahrens mit vergleichbarem Streitgegenstand (Verfahren M 18 K 14.3472) wurde das Verfahren zunächst ruhend gestellt und sodann als statistisch erledigt behandelt.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2016 stellte das Gericht im Verfahren M 18 K 14.3472 u.a. fest, dass die (dortige) Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld sowie weitere Zuzahlungen zu verlangen.

Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten passte mit Beschluss vom 17. November 2016 die laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen ab dem 1. Januar 2017 auf Grund des Urteils vom 24. Februar 2016 an und stellte u.a. fest, dass sämtliche Aufwendungen für einen angemessenen Sachaufwand in der gewährten Pauschale von …- Euro im Regelfall enthalten seien. Der Tagespflegeperson bleibe es unbenommen, darüber hinausgehende besondere Aufwendungen mit den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In Ziffer 9 der Richtlinie wird ausgeführt, dass die Tagespflegeperson selbstständig sei und daher kein Anspruch auf Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Krankheitsfall bzw. bei sonstiger Abwesenheit bestehe. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung blieben jedoch krankheits- und urlaubsbedingte und sonstige Fehlzeiten von jährlich bis zu 30 Arbeitstagen (bei einer Betreuung von fünf Tagen/Woche) unberücksichtigt. Betreue die Tagespflegeperson in einem geringeren Umfang, verringerte sich die Anzahl der zulässigen Fehlzeiten entsprechend.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 führte der Bevollmächtigte des Beklagten im Hinblick auf die im Parallelverfahren ergangene Entscheidung aus, dass sich das Zuzahlungsverbot aus der Systematik des Gesetzes ergebe. Der Regelfall der Tagespflege sei mit der kommunalen Förderung abgedeckt. In den ab 1. Januar 2017 geltenden Richtlinien seien jedoch unter Beachtung der Grundsätze des Gerichts Ausnahmen zugelassen worden. Für den vorliegenden Rechtsstreit gelte jedoch die von der Klägerin am 30. März 2007 unterzeichnete Betreuungsvereinbarung, mit der sie sich vertraglich verpflichtet habe, keine zusätzlichen Leistungen zu fordern oder anzunehmen.

Das vorliegende Verfahren wurde daraufhin unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgesetzt.

Die Bevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 mit, dass den Eltern im Oktober 2016 zwar eine Ergänzung zum Betreuungsvertrag hinsichtlich § 5 Abs. 3 (gemeint sei wohl § 5 Abs. 4) zur Unterschrift vorgelegt worden sei, mit der das Zuzahlungsverbot aufgehoben werden sollte. Es würde dennoch nach wie vor Druck dahingehend ausgeübt, dass keine Zuzahlungen stattfinden sollten.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 erklärten die Parteien das Verfahren hinsichtlich der Klageanträge 1 und 2 aufgrund einer Nachberechnung des Beklagten, die zu gleichen Beträgen führte, übereinstimmend für erledigt. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens M 18 K 16.5887 und auf die Niederschriften zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 in beiden Verfahren Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht der Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit von Zuzahlungen zu, hingegen hat sie keinen Anspruch auf Feststellung eines Fortzahlungsanspruchs für betreuungsfreie Zeiten für eine Dauer von 40 Werktagen im Jahr.

1. Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Zuzahlungsverbots ist zulässig und begründet.

Sie ist statthaft, da sie die Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. dem von ihm nach Art. 42 Abs. 1 AGSG Beauftragten zum Inhalt hat (vgl. VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - juris Rn. 59ff.; VG VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 94ff.).

Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO, da die Angaben des Beklagten zur Frage der Zulässigkeit von Zahlungen sowohl hinsichtlich der von ihm verwendeten bzw. vorgegebenen vertraglichen Regelungen als auch seiner mündlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung widersprüchlich sind.

Die Feststellungsklage ist begründet; der Beklagte darf die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII nicht von der Nichtvereinbarung von Zuzahlungen der Kindseltern abhängig machen.

Mit einem Zuzahlungsverbot greift der Beklagte in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten ein. Hierfür wäre eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (vgl. OVG NRW U.v. 22.08.2014 - 12 A 591/15, juris Rn. 60 f.). Eine solche ist nicht ersichtlich. Das Gericht hält insoweit an seiner im vergleichbaren Fall geäußerten Rechtsauffassung im Verfahren M 18 K 14.3472 (rechtskräftiges U.v. 24.2.2016 - juris Rn. 62ff m.w.N.) fest und macht sich diese Ausführungen weiter zu Eigen. Die Tagespflegeperson ist - auch nach Ansicht des Beklagten - selbständig tätig, ein Zuzahlungsverbot greift damit in ihre Berufsausübungsfreiheit ein (a.A. VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 102ff.).

Die theoretische Möglichkeit, ohne staatliche Förderung allein auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit den Kindeseltern ein Tagespflegeverhältnis zu finanzieren, ist praktisch aufgrund der dann ausschließlich von den Eltern zu tragenden hohen Kosten kaum vorstellbar. Die Tagespflegeperson wäre damit einem wohl kaum zu überwindenden Konkurrenzgefälle zu anderen Tagespflegepersonen mit kommunalen Leistungen ausgesetzt. Im Gegensatz hierzu wollte der Gesetzgeber aber gerade mit der Einführung eines Entlohnungsanspruchs der Tagespflegeperson die Attraktivität der Kindertagespflege mit Blick auf deren Bedeutung beim Ausbau der Kindertagesbetreuung steigern und diese als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen etablieren (BT-Drs. 16/9299 S. 2, 14 und 15).

Es kann auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass bezüglich des Zuzahlungsverbots eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke besteht (welche im Übrigen ebenfalls nicht zu einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage führen könnte). Zwar trifft es zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertagespflege entsprechend den üblichen Leistungen im Leistungsdreieck des SGB VIII nicht auf eine etwaige Zuzahlung der Sorgeberechtigten ausgerichtet ist, sondern davon ausgeht, dass die Tagespflegeperson vom Jugendamt einen Gesamtbetrag erhält und die Eltern ausschließlich über die Kostenbeitragsregelungen der §§ 90 ff SGB VIII hergezogen werden. Das System des Leistungsdreieck findet jedoch für den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 ff SGB VIII nicht uneingeschränkt Anwendung. Dem Träger der Jugendhilfe kommt bei der Anwendung und leistungsgerechten Ausgestaltung des zu gewährenden Betrags zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, so dass die Leistung auch hinter einer Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückbleiben darf (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 25.1.2018 - 5 C 18/16 - juris Rn. 10ff). Dementsprechend muss der Tagespflegeperson - zumindest bis zur Erreichung einer Vollvergütung - die Vereinbarung weiterer Zuzahlungen möglich sein. Es erscheint nicht sachgerecht, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Träger der Jugendhilfe (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen jedoch aufgrund systemischer (vor allem Refinanzierungs-)Argumente der Träger den Abschluss von Zuzahlungsvereinbarungen mit den Eltern verbieten zu wollen. Diese Annahme widerspricht der Intention des Gesetzes, mehr Tagespflegestellen zu schaffen und die Tagespflege mittelfristig zu einem vollwertigen Beruf aufzuwerten. Im Übrigen müssen Eltern auch bei den anderen Tageseinrichtungen (in aller Regel) eigene Leistungen unmittelbar an den Einrichtungsträger erbringen und können nur im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB VIII Entlastung finden.

Auch die Systematik der Refinanzierung der Jugendhilfeträger mit der deckelnden Regelung des Art. 20 Ziff. 3 BayKiBiG kann ein Zuzahlungsverbot nicht legitimieren. Denn die Regelung des Art. 20 Ziff. 3 BayKiBiG betrifft ausschließlich die Refinanzierung des Beklagten und stellt keine gesetzliche Eingriffsgrundlage in die Berufsausübungs- und Vertragsfreiheit der selbständigen Tagespflegeperson dar. Im Übrigen dürfte auch das Erfordernis einer Zuzahlung entfallen, sofern die laufenden Geldleistungen entsprechend angemessen durch den Beklagten angesetzt werden. In Folge dessen dürfte auch dem Beklagten eine gesicherte Refinanzierung zur Verfügung stehen.

2. Die Feststellungsklage hinsichtlich des Fortzahlungsanspruchs ist zwar ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Anspruch könnte sich ausschließlich aus § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ergeben. Wie bereits ausgeführt, kommt dem Beklagten jedoch hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Förderleistung ein Beurteilungsspielraum zu. Wie der Beklagte in seinen Richtlinien sachgerecht ausführt, sind Tagespflegepersonen selbstständig und haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Krankheitsfall bzw. bei sonstiger Abwesenheit. Lediglich aus - nachvollziehbaren - Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat der Beklagte zunächst mit der Richtlinie 2009 für 30 Urlaubstage und ggf. 10 Krankheitstage die Geldleistungen weitergewährt und mit der Richtlinie 2015 (sowie ebenso mit der Richtlinie 2017) festgelegt, dass eine Rückforderung in einem Umfang von bis zu 30 Arbeitstagen nicht erfolgen solle. Die Entscheidung des Beklagten, nunmehr regelmäßig lediglich (nur) für bis zu 30 Arbeitstage auch ohne entsprechende Leistung der Tagespflegeperson aus Verwaltungsvereinfachungsgründen weiterhin Leistungen zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Leistung für betreuungsfreie Zeiten besteht aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit nicht. Die Entscheidung des Beklagten dennoch auf eine Rückforderung zu verzichten bzw. Leistungen weiter zu gewähren, beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Vielmehr hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Leistung für betreuungsfreien Zeiten innegehabt, sondern der Beklagte lediglich auf eine Rückforderung verzichtet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte insoweit seine Erwägungen ändert.

Der Klage war damit im tenorierten Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Neuberechnung gehabt hatte, auch wenn diese im Ergebnis nicht zu einer höheren Geldleistung geführt hat. Im Übrigen erfolgte die Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann d
published on 24/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es wird festgestellt, dass die Klägerin
published on 25/01/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des leistungsgerechten Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im Rahmen einer Kindertagespflege.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.