Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2018 - M 18 K 16.2206

published on 21/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2018 - M 18 K 16.2206
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer privaten Kinderkrippe.

Die alleinerziehende Mutter des am ... geborenen Klägers zeigte ihrer Wohnortgemeinde Anfang 2015 an, dass der Kläger ab Dezember 2015 oder Januar 2016 einen Vollzeitpflegeplatz von ca. 8:00 bis 18:00 Uhr benötige. Als primärer Wunsch wurde die Aufnahme in der Kinderkrippe „...“ (mit einer Betreuungszeit bis 17:30 Uhr), als zweite Priorität wurde der Platz bei der Tagesmutter L. genannt.

Im Vorfeld waren der Mutter des Klägers bereits vom dem Nachbarschaftshilfe … e.V. Kontaktdaten für zwei Tagesmütter genannt worden; mindestens mit der Tagesmutter L. erfolgte eine persönliche Kontaktaufnahme.

Mit Schreiben des Nachbarschaftshilfe … e.V. vom 8. Mai 2015 wurde der Mutter des Klägers mitgeteilt, dass - wie bereits vor einigen Wochen telefonisch besprochen - der Kläger keinen Platz in der „...“ erhalten könne, aber ein Platz bei der Wunschtagesmutter L. angeboten werden könne. Die Mutter des Klägers solle sich mit jener zur Besprechung der Details (vor allem bezüglich Betreuungszeiten) in Verbindung setzen. Es wurde um Rückmeldung bis zum 22. Mai 2015 bezüglich der Platzannahme gebeten.

Wohl im Juli/August 2015 teilte die Mutter des Klägers mit, dass sie den Betreuungsplatz bei der Tagesmutter nicht annehmen könne, da diese einen Hund in der Wohnung halte und ihr Sohn eine Tierhaarallergie habe.

Zwischen Juli und Oktober 2015 wurden dem Kläger daraufhin von dem Nachbarschaftshilfe … … weitere vier Angebote für Krippenplätze jeweils mit Buchungszeiten bis 17:00 Uhr angeboten, die jeweils wegen zu weiter Entfernung oder zu kurzen Buchungszeiten abgelehnt wurden.

Am 10. September 2015 meldete sich die Mutter des Klägers telefonisch bei dem beklagten Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Gemäß dem in der Behördenakte befindlichen Vermerk teilte sie mit, dass sie für ihr Kind ab Dezember 2015, spätestens ab Januar 2016 einen Betreuungsplatz von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18:00 Uhr benötige. Weder ihre Wohnortgemeinde noch andere Gemeinden, bei denen sie sich um einen Platz bemüht habe, hätten ihr einen solchen Platz anbieten können. Auch eine Tagespflege scheide aus, da keine Stelle mit den benötigten Buchungszeiten zur Verfügung stehe.

Im Folgenden fanden zwischen der Mutter des Klägers, Mitarbeitern des Nachbarschaftshilfe … e.V., der Wohnortgemeinde des Klägers und dem Beklagten mehrfach Gespräche und Kontakte statt. Im Rahmen dieser Gespräche wurde der Mutter des Klägers insbesondere vorgeschlagen, einen Krippenplatz bis 17:00 Uhr mit einer anschließenden privat organisierten Nachbetreuung, z.B. durch Aupair, Babysitter oder einer gegenseitigen Hilfsbörse zu wählen, was auch aus pädagogischer Sicht empfohlen wurde.

Im September 2015 teilte die Mutter des Klägers dem Beklagten mit, einen freien Platz in einer privaten Einrichtung anzunehmen.

Der Kläger besuchte von 1. Januar 2016 bis August 2017 die private Einrichtung „…“, mit einem Monatsbeitrag von Euro …-.

Mit E-Mail vom 1. April 2016 beantragte die Mutter des Klägers gegenüber dem Beklagten Ausgleich der erhöhten Aufwendungen für die Kosten der privaten Einrichtung in Bezug auf die Kosten einer Einrichtung am Wohnort sowie Erstattung der erweiterten Fahrtkosten.

Mit E-Mail bzw. gleichlautendem Schreiben vom 6. Mai 2016 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab, da der Primäranspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Betreuungsplatzes erfüllt worden sei.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2016, eingegangen am 12. Mai 2016, erhob die Mutter des Klägers in dessen Namen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

das Schreiben vom 6. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zur finanziellen Entschädigung der Aufwendungen für einen selbst beschafften Betreuungsplatz zu verpflichten.

Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sämtliche von Beklagtenseite angebotenen Betreuungsangebote ihren Bedarf nicht abdecken würden. Sie arbeite in einem amerikanischen Konzern im Consulting/Vertrieb und benötige daher zwingend eine Betreuungszeit bis 18:00 Uhr. Sie habe sich ausreichend um Betreuungsmöglichkeiten gekümmert und auch in der Wahl der gewählten privaten Einrichtung wirtschaftlich gehandelt. Es bestehe daher ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für einen selbstbeschafften und bedarfsgerechten Betreuungsplatz.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Primäranspruch des Klägers durch das Platzangebot bei der Tagesmutter L. erfüllt worden sei. Die Tagesmutter habe angeboten, die Betreuung von 8:00 bis 18:00 Uhr zu übernehmen. Ein Nachweis für die seitens des Klägers als Absagegrund geltend gemachte Tierhaarallergie liege nicht vor. Darüber hinaus besuche der Kläger nunmehr eine Kinderkrippe, die schwerpunktmäßig mit tiergestützter Pädagogik arbeite und über einen Therapiehund verfüge. Auch der Platz bei der Tagesmutter L. sei daher zumutbar gewesen. Durch die Absage dieses Platzes sei auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII verzichtet worden, sodass der Primäranspruch untergegangen sei. Daher entfalle auch der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 36a SGB VIII analog. Außerdem seien dem Kläger weitere zumutbare Betreuungsplätze angeboten worden. Dass diese dem angegebenen Betreuungsumfang bis 18:00 Uhr nicht entsprochen hätten, stehe der Erfüllung nicht entgegen, da der individuelle Bedarf des Klägers durch das Kindeswohl begrenzt wäre. Aus Sicht des Beklagten stehe einer Betreuung im Umfang von zehn Stunden täglich das Kindeswohl entgegen. Zum Wohle des Klägers sei daher auf die Tagespflege bzw. auf eine Kombination aus Kindertageseinrichtung bis 17:00 Uhr mit anschließender individueller Betreuung im häuslichen Umfeld verwiesen worden.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 wurde klägerseits erwidert, dass der Kläger von Geburt an Allergien mit Hautausschlag sowie eine Behinderung durch einen verkürzten Unterschenkel habe. Bei einem ersten Besuch bei Frau L. habe der Kläger allergische Reaktionen gezeigt. Sämtliche Versuche einen Betreuungsplatz zu finden, seien gescheitert. Ab Mitte November 2015 sei die Mutter des Klägers massiv unter Druck gestanden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren wegen Nichtantritt zum 15. Dezember 2015. Sie habe deshalb den privaten Krippenplatz angenommen. Diese Krippe sei über die Allergien des Klägers informiert und habe zugesichert, diese Diagnose zu berücksichtigen. Außerdem stelle es einen deutlichen Unterschied dar, ob Haustiere im direkten Wohnumfeld des zu betreuenden Kindes leben oder gezielt an Therapiemaßnahmen teilnehmen würden. Der Kläger habe von Geburt an eine Behinderung am Bein und benötige eine Gipsschiene. Durch diese Einschränkung sei es für den Kläger hilfreich, mit Gips besonders in der Lauflernphase, einen Betreuungsschlüssel von drei bis vier Betreuern für zehn Kinder zur Unterstützung zu haben. Schließlich würde die private Betreuung auch weniger Schließtage haben sowie auch bei Verspätung bei der Abholung eine Betreuung garantieren.

Mit Schreiben vom 22. August 2017 teilte das Gericht mit, dass vor einer Terminierung der Streitsache zunächst eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Kostenübernahme für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz im Herbst 2017 abgewartet werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2018 erläuterte die Mutter des Klägers ausführlich ihre Arbeitssituation sowie den Betreuungsbedarf des Klägers. Der Klageantrag wurde dahingehend klargestellt, dass von dem Beklagten die zusätzlichen Aufwendungen gefordert würden, die für die Betreuung des Klägers im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. August 2017 durch die erhöhten Gebühren im „…“ entstanden seien, sowie Ersatz der Anmeldegebühr. Zusätzlich würde Ersatz der Fahrtkosten verlangt, wofür eine Wegstrecke von 8 km mit einem Entschädigungssatz von Euro 0,30 je Kilometer für im Durchschnitt 22 Tage im Monat angesetzt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für den selbstbeschaffenen Betreuungsplatz. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 6. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Absätzen 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

  • 1.der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

  • 2.die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und

  • 3.die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für jugendhilferechtliche Leistungen, welche die frühkindliche Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII betreffen, entsprechend Anwendung (BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 5 C 19/16; U.v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - jeweils juris).

Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII liegen im Fall des Klägers nicht vor, da der Anspruch des Klägers auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII durch den Beklagten erfüllt wurde.

Der Kläger hatte unstreitig gegenüber dem Beklagten aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes ab Dezember 2015. Die Mutter des Klägers hatte die Wohnortgemeinde sowie den Beklagten fristgerecht drei Monate vor dem Bedarf über die geplante Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt, § 24 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. Art. 45a Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG).

Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 5 C 19/16 - juris Rn. 41).

Bei dem Nachweis der Betreuung durch eine Tagesmutter handelt es sich um ein öffentlich-rechtlich gefördertes Betreuungsverhältnis.

Mit dem Schreiben der Nachbarschaftshilfe … e.V. vom 8. Mai 2015 wurde verbindlich eine Betreuung des Klägers durch die Tagesmutter L. entsprechend dem konkret-individuellen Bedarf nachgewiesen. Unschädlich ist insoweit, dass das Schreiben bereits vor dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten erging und nicht von dem Beklagten selbst stammt, da sich der Beklagte ab seiner Einschaltung die Nachweise der Nachbarschaftshilfe … e.V. zu Eigen machte und auf diese bestehenden Nachweise verwies.

Die Betreuung durch die Tagesmutter L. stellt einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz da. Der konkrete individuelle Bedarf wird durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seine Erziehungsberechtigten gekennzeichnet. Insbesondere ist hierbei auch die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben maßgeblich zu berücksichtigen. Begrenzt wird der Anspruch primär durch das Wohl des zu betreuenden Kindes (BVerwG, a.aO., Rn. 41f).

Klägerseits wurde im vorliegenden Fall ein täglicher Bedarf auf Betreuung bis 18:00 Uhr geltend gemacht. Dieser Betreuungsbedarf wurde von der alleinsorgeberechtigten und alleinerziehenden Mutter des Klägers, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Eine regelmäßige Betreuungszeit von täglich zehn Stunden außer Haus widerspricht auch nicht grundsätzlich dem Wohl des Kindes, auch wenn hierdurch sicherlich der äußerste Rahmen erreicht sein dürfte (vgl. VG München, U.v. 13.7.2016 - M 18 K 14.3284 - juris Rn. 55 m.w.N.). Dementsprechend bieten auch die von Beklagtenseite in Anspruch genommenen Einrichtungen Buchungszeiten bis zu zehn Stunden täglich an, allerdings mit Buchungszeiten von 7 bis 17:00 Uhr.

Mit der Betreuung durch die Tagesmutter L. wäre der Bedarf des Klägers erfüllt gewesen.

Das Gericht geht hierbei aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Tagesmutter L. aufgrund einer individuellen Absprache mit dem Nachbarschaftshilfe … e.V. tatsächlich bereit war, den Kläger auch - über ihre übliche Betreuungszeit bis 17:00 Uhr - bis 18:00 Uhr zu betreuen und dies auch entsprechend kommuniziert wurde. Die Aussagen der Mutter des Klägers hierzu erscheinen widersprüchlich. Zwar beruft sie sich nunmehr primär darauf, dass die Tagesmutter ihr gegenüber erklärt habe, dass eine Betreuungszeit lediglich bis 17:00 Uhr bereit stehe, allerdings lehnte sie gegenüber dem Nachbarschaftshilfe … e.V. die Tagesmutter ausschließlich wegen der angeblichen Tierhaarallergie des Klägers ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Mutter des Klägers ergänzend aus, dass die Tagesmutter ihr gegenüber geäußert habe, dass „ihre Kinder“ um 17:00 Uhr geholt werden würden. Auch eine solche Äußerung widerspricht jedoch nicht dem Vortrag des Beklagten, dass für den Kläger eine individuelle Betreuungszeit bis 18:00 Uhr mit der Tagesmutter L. vereinbart worden sei. Insbesondere aufgrund der vielfachen persönlichen Kontakte der Mutter des Klägers mit dem Beklagten und den weiteren auf Beklagtenseite beteiligten Personen geht das Gericht davon aus, dass gegenüber der Mutter des Klägers eindeutig kommuniziert war, dass die Tagesmutter L. den Kläger auch bis 18:00 Uhr betreuen würde und insoweit eine individuelle Vereinbarung getroffen worden sei.

Auch die klägerseits behauptete Tierhaarallergie des Klägers steht der Erfüllung des Anspruchs des Klägers nicht entgegen.

Ein Nachweis über eine Hundehaarallergie wurde nicht erbracht und einen solchen konnte die Mutter des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorliegen. Vielmehr erklärte sie, dass bei ihrem Sohn kein Allergietest gemacht worden sei, der Kläger habe damals sehr starke Neurodermitis gehabt. Die vorgelegte Arztrechnung vom 9. Dezember 2014 enthält als Diagnose für den Kläger lediglich allergische Diathese, also eine allgemeine Allergieneigung und keinen Hinweis auf eine spezielle Hunde- oder Tierhaarallergie. Auch die Wahl des privaten Kindergarten mit tierpädagogischem Konzept widerspricht der Annahme, dass bei dem Kläger tatsächlich eine deutlich ausgeprägte Tierhaarallergie vorliegt, die die Annahme des angebotenen Platzes bei der Tagesmutter L. tatsächlich unzumutbar gemacht hätte. In dem Erziehungskonzept der Einrichtung wird die tiergestützte Pädagogik besonders hervorgehoben und ausgeführt, dass es für besonders wichtig erachtet werde, kleine Kinder in einen positiven Kontakt mit Tieren zu bringen und diese Tierkontakte mit vielen guten und schönen Erlebnissen und Gefühlen zu verknüpfen. Die Kinder fänden im Haus Meerschweinchen, Zwerghasen sowie einen Therapiehund. Für die Meerschweinchen und Hasen würden die Kinder bereits die Verantwortung übernehmen und diese täglich füttern. Zwar führte die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Hund der Einrichtung nicht in den Krippenräumen untergebracht sei, sondern ein Kontakt ausschließlich im Garten unter Aufsicht stattfände, wobei wegen der Allergie des Klägers dieser Kontakt unterbunden worden sei. Innerhalb der Krippe befände sich im Flur ein Stall mit Meerschweinchen, welche immer im Stall bleiben würden und von den Kindern gefüttert würden. Der Stall sei mit einer Glasscheibe nach außen abgetrennt. Selbst aufgrund dieser Schilderung ist davon auszugehen, dass sowohl in den Räumen, als auch im Garten der Kindertagesstätte - selbst bei einem unterbundenen unmittelbaren Kontakt des Klägers mit den Tieren - Tierhaare vorhanden sind und der Kläger diesen dauerhaft ausgesetzt war. Dementsprechend erscheint es nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger unter einer Hundehaarallergie leidet, die es dem Kläger tatsächlich unzumutbar gemacht hätte, den Betreuungsplatz bei der Tagesmutter L. wahrzunehmen. Vielmehr erscheint es dem Gericht so, dass die Mutter des Klägers von dem Betreuungsangebot der Tagesmutter L., insbesondere aufgrund der Anzahl der dort betreuten Kinder und der Gesamtsituation, die sie bei der Tagesmutter L. wahrgenommen hatte, nicht ausreichend überzeugt war und eine andere Betreuungsform für ihren Sohn wünschte. Ein Wahlanspruch bezüglich der verschiedenen Betreuungsplätze, insbesondere zwischen Kindertageseinrichtungen und Tagesmüttern besteht jedoch gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht. Ein Kind kann von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 37ff).

Dem Kläger wurde daher ein geeigneter Betreuungsplatz bei der Tagesmutter L. nachgewiesen. Die Nichtannahme dieses Betreuungsplatzes führt nicht zu einer fehlenden Erfüllung der Nachweispflicht.

Aufgrund der Erfüllung des Anspruchs des Klägers durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes bei der Tagesmutter L war vom Gericht nicht mehr zu entscheiden, ob im Übrigen auch ein ausschließliches Angebot von Betreuungsplätzen bis 17:30 Uhr ebenfalls zur Anspruchserfüllung ausgereicht hätte.

Da der Primäranspruch des Klägers erfüllt wurde, steht dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Erstattungsanspruch zu, so dass auch über die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten sowie die relevanten Vergleichskosten für die Höhe eines Erstattungsanspruchs nicht mehr zu entscheiden war.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 13/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger zu 2) 4.610,- EUR zu zahlen, einschließlich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
published on 26/10/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung des Klägers in einer Tageseinrichtung einer Trä
published on 12/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Z
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(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.