Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 18 K 15.1386

published on 22/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 18 K 15.1386
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Tragung der Kosten der dem Leistungsberechtigten … Sch., geboren am …, im Zeitraum vom 9. Dezember 2011 bis 26. August 2013 gewährten Eingliederungshilfe.

In dem ärztlich-psychologischen Bericht des Kinderzentrums M. vom 29. Oktober 2009 wurden beim Leistungsberechtigten eine leichte mentale Entwicklungsstörung, eine Sprachentwicklungsstörung sowie eine emotionale Störung mit eingeschränkter Frustrationstoleranz sowie Probleme in der sozialen Anpassung und Ängste diagnostiziert. Der Leistungsberechtigte besuchte die zweite Klasse zur Förderung der geistigen Entwicklung der M1. Schule der Aktion … Mit Weiterbewilligungsbescheid vom 27. Juli 2011 bewilligte der Kläger für den Leistungsberechtigten Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme des Schulgeldes für die M1. Schule für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zunächst 31. August 2013.

Ausweislich des ärztlich-psychologischen Berichts des Kinderzentrums München vom 12. September 2011 wurde beim Leistungsberechtigten ein Zustand nach Fallotscher Tetralogie, eine Pulmonalinsuffizienz 3. Grades, eine Autismus-Spektrums-Störung, eine leichte Intelligenzminderung bei diskrepantem Intelligenzprofil und eine gemischt rezeptiv-expressive Sprachentwicklungsstörung festgestellt. Der Leistungsberechtigte besuchte die dritte Klasse der B-Klasse der M1. Schule. Hinsichtlich der Intelligenzentwicklung wurde auf die letzte Untersuchung am 26. Oktober 2010, die im Bericht vom 6. Dezember 2010 ihren Niederschlag gefunden hat, verwiesen. Bei Anwendung des K-ABC-Tests hatte der Leistungsberechtigte im Untertest zum Sprachverständnis ein Ergebnis im oberen Bereich einer Intelligenzminderung (Standardwert 69). In der Skala intellektueller Fähigkeiten hatte er sehr diskrepante Ergebnisse in den Untertests erzielt. Insgesamt ist er nach Einschätzung der Testperson auf ein Ergebnis im Bereich einer Lernbehinderung (Standardwert 82) gekommen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der angewandte Test sehr milde messe und die mentalen Fähigkeiten eher überschätze.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 bewilligte der Kläger dem Leistungsberechtigten in Fortführung der Hilfe für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zunächst 31. August 2012 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die Förderung in der Heilpädagogischen Tagesstätte Aktion … Unter dem 14. Dezember 2011, eingegangen am 22. Dezember 2011, meldete der Kläger gegenüber der Beklagten einen auf § 102 SGB X gestützten Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 9. Dezember 2011 bis 31. August 2012 an. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf den ermittelten Gesamtintelligenzquotienten von 82 vorgetragen, dass die emotionale Störung mit eingeschränkter Frustrationstoleranz dem Bereich der seelischen Behinderung zuzuordnen sei. Es liege weder eine körperliche noch eine geistige Behinderung vor.

In der sozialpädiatrischen Stellungnahme des Kinderzentrums München vom 18. Juli 2012 wurde u.a. wiederum eine leichte Intelligenzminderung bei diskrepantem Intelligenzprofil diagnostiziert und die Weiterförderung des Leistungsberechtigten im Rahmen des Förderkonzepts in der M1. Schule und der Heilpädagogischen Tagesstätte empfohlen.

Der Kläger gewährte dem Leistungsberechtigten mit Bescheid vom 27. September 2012 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Heilpädagogischen Tagesstätte für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zunächst 31. August 2013.

Nach mehrmaligen Mahnungen des Klägers lehnte die Beklagte unter dem 8. April 2013 den Kostenerstattungsanspruch ab, da das im psychologischen Bericht vom 12. September 2011 dargestellte Ergebnis der Testung mit einem Gesamt-IQ von 82 nicht nachvollzogen werden könne. Beim Leistungsberechtigten liege aufgrund eines Herzfehlers und einer schweren motorischen Einschränkung eine Mehrfachbehinderung vor. Der Kläger verneinte in seinem Antwortschreiben vom 9. August 2013 das Vorliegen einer wesentlichen körperlichen Behinderung und stützte das Vorliegen einer nur seelischen Behinderung auf die diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung.

Laut psychologischem Bericht mit sozialpädiatrischer Stellungnahme des Kinderzentrums München vom 27. August 2013 wurde beim Leistungsberechtigten nach dem WISC-IV Test ein Gesamt-IQ von 69 ermittelt, mit Teilwerten Sprachverständnis 61, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken 81, Arbeitsgedächtnis 90 und Verarbeitungsgeschwindigkeit 71. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt, dass beim Leistungsberechtigten eine inzwischen ausgeprägte autistische Störung in Kombination mit einer leichten Intelligenzminderung bei diskrepantem Intelligenzprofil vorliege.

Mit Schreiben vom 9. April 2015, eingegangen am 13. April 2015, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage und beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die für den Leistungsberechtigten in der Zeit vom 12. September 2011 bis 26. August 2013 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von … € einschließlich Prozesszinsen zu erstatten.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass erstmals mit Vorlage der IQ-Testung mit ärztlich-psychologischem Bericht vom 12. September 2011 festgestellt wurde, dass bei dem Leistungsberechtigten bei einem ermittelten Gesamt-IQ-Wert von 82 keine wesentliche geistige Behinderung vorliege. Der Förderbedarf bestehe ausschließlich aufgrund seiner wesentlichen seelischen Behinderung und begründe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Zuständigkeit des Klägers bestehe wieder nach Ermittlung eines Gesamt-IQ von 69 durch Gutachten vom 27. August 2013.

Unter dem 24. Juli 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der laut Bericht vom 12. September 2011 festgestellte Gesamt-IQ von 82 sei durch die vorangestellte Diagnose einer leichten geistigen Behinderung und dem Hinweis darauf, dass der K-ABC Test sehr milde messe und die mentalen Fähigkeiten eher überschätze, zu relativieren. Außerdem sei der Leistungsberechtigte neben seiner geistigen Behinderung auch körperlich behindert.

Der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016 schloss sich eine weitere mündliche Verhandlung am 26. Oktober 2016 an, in welcher die bei Erstellung des Berichts vom 12. September 2011 und der sozialpädiatrischen Stellungnahme vom 18. Juli 2012 beteiligte Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. S. sowie die psychologische Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Dipl.-Psych. S. als sachverständige Zeuginnen einvernommen wurden. Die Zeugin S., welche für die Testung und Diagnosestellung zuständig war, erläuterte, dass der WISC-IV-Test gegenüber dem K-ABC Test zusätzliche Aufgabenstellungen aufweise. Bei dem Standardwert von 82 nach dem K-ABC Test sei im Wesentlichen eine Aufgabenstellung aus dem wahrnehmungsgebundenen logischen Denken durchgeführt worden. Der Leistungsberechtigte habe dabei in einzelnen Bereichen relativ gut abgeschnitten. Der Gesamt-IQ von 82 habe lediglich einen Teilbereich der Fähigkeiten abgebildet. Nach ihrer Einschätzung habe bei der im Jahre 2010 durchgeführten Testung bei dem Leistungsberechtigten eine geistige Behinderung vorgelegen, was sich auch in den großen Schwierigkeiten im sprachlichen Bereich gezeigt habe. Die Diskrepanz sei auch dadurch sichtbar geworden, dass bei dem Einzeltest „Rätsel“, der nicht in die Ermittlung des Standardwerts eingeflossen sei, der Leistungsberechtigte einen IQ von 69 erzielt habe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch.

Rechtsgrundlage für einen möglichen Kostenerstattungsanspruch ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Norm ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Satz 2 der Norm ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

Konkurrieren Ansprüche eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in einem Vor- bzw. Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern allein nach § 104 Abs. 1 SGB X. Im Vor-/Nachrangverhältnis der Leistungspflichten scheidet eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger und daran anknüpfend ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X aus (BayVGH v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris).

Für Anspruchskonkurrenzen wie die vorliegende regelt § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII vorgehen. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestimmt, dass abweichend von Satz 1 u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Letztgenannte Regelung greift also nur, wenn bei dem Leistungsberechtigten eine körperliche und/oder geistige Behinderung vorliegt bzw. dieser von einer Behinderung dieser Art bedroht ist.

Der Leistungsberechtigte besaß bzw. besitzt im maßgeblichen Zeitraum u.a. aufgrund der bei ihm festgestellten Autismus-Spektrumstörung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII gegen die Beklagte als Träger der Jugendhilfe als auch einen gleichartigen Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen der möglicherweise vorliegenden geistigen Behinderung gegen den Kläger als Träger der Sozialhilfe nach §§ 53, 54 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung). Somit wäre nach der oben genannten Konkurrenznorm des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gerichtete Leistungsverpflichtung des Klägers vorrangig.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob beim Leistungsberechtigten im Zeitraum des geltend gemachten Erstattungsanspruchs eine leichte Intelligenzminderung oder eine niedrige Intelligenz vorgelegen hat. Die Abgrenzung erfolgt grundsätzlich nach dem bei der Testung erzielten Gesamt-IQ Wert, wobei bei einem IQ zwischen 50 bis 69 von einer leichten Intelligenzminderung im Bereich der geistigen Behinderung ausgegangen wird. Ab einem Gesamt-IQ von 70 beginnt der Bereich der niedrigen Intelligenz, wobei dann eine bloße Lernbehinderung angenommen wird (siehe Multiaxiales Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10 der WHO, Remschmidt/Schmidt/Poustka, 4. Auflage, S. 303 f).

Das Kinderzentrum München stellte im Bericht vom 12. September 2011 zwar einen Gesamt-IQ-Wert von 82 fest. Der Bewertung der sachverständigen Zeugin S. folgend ist jedoch vom Vorliegen einer geistigen Behinderung beim Leistungsberechtigten auszugehen. Der Widerspruch zwischen der im Bericht vom 12. September 2011 getroffenen und in der sozialpädiatrischen Stellungnahme vom 18. Juli 2012 wiederholten, auf eine leichte Intelligenzminderung lautende Diagnose bei einem zugleich festgestellten Gesamt-IQ von 82 konnte durch die Aussage der sachverständigen Zeugin S. nachvollziehbar damit erklärt werden, dass der Ermittlung des Gesamt-IQ nur ein Teilbereich der Fähigkeiten zu Grunde gelegen hat, in dem der Leistungsberechtigte besonders gut war. Der ebenfalls getestete Bereich zum Sprachverständnis mit dem Untertest „Rätsel“ ist beispielsweise mit dem erzielten Ergebnis von 69 nicht in die Ermittlung einbezogen worden.

Vom Vorliegen einer geistigen Behinderung ausgehend, wäre unter Außerachtlassung der Kooperationsvereinbarung im Rahmen der Eingliederungshilfe zwischen dem Bezirk Oberbayern als überörtlichem Sozialhilfeträger und den Landkreisen und kreisfreien Städten in Oberbayern als örtliche Jugendhilfeträger vom 30. Juni 2010 (im Folgenden: Kooperationsvereinbarung) der Bezirk der vorrangig verpflichtete Leistungsträger. Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zur Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers bei Anwendung von Nr. 1.3 der Kooperationsvereinbarung und Nr. 2.1 der ersten Evaluation vom 16. September 2011, wonach die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit in erster Linie anhand des auf der Grundlage des ICD-10 ermittelten Gesamt-IQ Wertes zu erfolgen hat. Weder die Diagnose nach dem ICD-10 (F7…) noch eine Nennung oder Umschreibung einer geistigen Behinderung sollen maßgeblich sein. Dies zu Grunde gelegt wäre der Leistungsberechtigte bei dem am 26. Oktober 2010 ermittelten Gesamt-IQ, welcher durch Bezugnahme in das maßgebende Gutachten vom 12. September 2011 übernommen wurde, als seelisch behindert einzustufen. Die Beklagte lehnt dieses Ergebnis ab.

Unabhängig davon gaben die Beklagtenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2016 zu erkennen, dass sie auch das weitere Abgrenzungskriterium der Kooperationsvereinbarung, die besuchte Schulart, im vorliegenden Fall nicht akzeptieren würden, da der Leistungsberechtigte nach ihrer Ansicht aus Platzmangel (in einer G-Schule) die L-Schule besucht habe.

Bei der am 1. August 2010 in Kraft getretenen Kooperationsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (hier sogenannter koordinationsrechtlicher Vertrag). Die Parteien der Vereinbarung sind öffentlich-rechtlich organisierte Träger. Vereinbarungsgegenstand ist im Wesentlichen die Abgrenzung von sachlichen Zuständigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), der Sozialhilfe (SGB XII) und der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Durch die Vereinbarung soll einerseits durch rasche Klärung von Zuständigkeiten möglichen Nachteilen der Leistungsberechtigten wegen des gegliederten Systems der unterschiedlichen Träger entgegengewirkt werden. Andererseits ist Zweck der Vereinbarung, Finanzmittel und Personalaufwand wirtschaftlich einzusetzen sowie strittige Fälle außergerichtlich zu klären, wobei sich die Parteien im Klaren waren, dass die Lösung einer Zuständigkeitsfrage anhand der Kooperationsvereinbarung vom Gesetz abweichen kann (Nr. 1.2 der zweiten Evaluation vom 29.4.2013).

Öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfen nur begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Entgegenstehende Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind nicht nur formelle Gesetze oder Rechtsverordnungen, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts. Die materielle Vertragsfreiheit ist nicht nur durch den Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I) begrenzt, sondern auch durch den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Vorrang des Gesetzes. Danach ist es der Verwaltung untersagt, im Wege des Vertrags andere Rechtsfolgen zu setzen als sie gesetzlich vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (BayVGH vom 23.9.2003 - 12 B 01.241, Rn. 20, juris, wegen Kostenerstattung der Sozialhilfe) ist ein konstitutives Schuldanerkenntnis als einseitig verpflichtender, abstrakter Vertrag im Sozialrecht nicht zulässig. Dies muss ebenso für einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag mit der Folge gelten, dass der Vertrag insoweit unwirksam ist (§ 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB). Für dieses Ergebnis spricht auch § 112 SGB X, wonach zu Unrecht erstattete Beträge zurückzuerstatten sind. Weder die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln noch § 112 SGB X mit der Pflicht zur Rückerstattung sind abdingbare Vorschriften. Mit der Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs weicht die Beklagte zwar treuwidrig von der zur Vereinfachung der Feststellung einer geistigen Behinderung geschaffenen Regelung der Kooperationsvereinbarung ab. Die Vertragsparteien der Kooperationsvereinbarung tragen jedoch das Risiko, dass in Grenzfällen oder bei widersprüchlichen Feststellungen hinsichtlich Diagnose und Gesamt-IQ-Wert wie im vorliegenden Fall der die Kostenerstattung begehrende Sozialleistungsträger bei einer gerichtlichen Klärung unter Umständen die Beachtung der Kooperationsvereinbarung nicht erfolgreich durchsetzen kann.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 17/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das
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Annotations

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.