Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juni 2015 - M 18 K 13.5191

published on 17/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juni 2015 - M 18 K 13.5191
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, vertreten durch seine gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ist am ... geboren und begehrt die Erstattung von Kosten in Höhe der Differenz zwischen den Kosten seiner privaten Unterbringung und einem Betreuungsplatz in einer städtischen Kinderkrippe.

Mit Aufnahmeanträgen vom ... Dezember 2011 haben die Eltern den Kläger in mehreren städtischen Einrichtungen vormerken lassen. Von diesen städtischen Einrichtungen erfolgten Absagen mit Schreiben jeweils vom 23. und 24. April 2013.

Am ... Mai 2013 unterzeichneten die Eltern des Klägers einen Betreuungsvertrag mit der privaten Kinderkrippe „...“ in ... Inhalt dieser Vereinbarung war eine Betreuung des Klägers jeweils montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 15 Uhr ab Oktober 2013. Die Eltern verpflichteten sich, zunächst einen Betreuungsbeitrag in Höhe von monatlich EUR 565,- und ab 2014 in Höhe von EUR 625,-, jeweils zzgl. einer Verpflegungspauschale in Höhe von EUR 80,-, zu entrichten.

Am 20. September 2013 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom ... September 2013 ein, welches von der KK-str. an die Beklagte weitergeleitet wurde. Mit diesem Schreiben machte die Klägerbevollmächtigte den Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten geltend, welcher aus der Nichterfüllung des Rechtsanspruchs des Klägers auf einen Betreuungsplatz durch die Beklagte und die dadurch erforderliche private Unterbringung des Klägers resultiere.

Daraufhin bot die Beklagte den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 sowie in einem Telefonat mit der Klägerbevollmächtigten am ... Oktober 2013 ihre Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz an und bat um Rücksendung des Bedarfsformulars. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Anspruch auf einen Platz in einer städtischen Einrichtung vermittle. Eine Übernahme der Kosten für die aktuelle private Unterbringung komme nur nach § 90 SGB VIII in Betracht und werde auf entsprechenden Antrag hin geprüft.

Unter dem 29. November 2013 bot die Beklagte den Eltern des Klägers für diesen einen Betreuungsplatz in der Einrichtung in der ...straße des Trägers D. Jugendhilfe Oberbayern ab voraussichtlich Januar 2014 an. Sollte vorab dringend ein Betreuungsplatz benötigt werden, würde versucht, im Rahmen der Tagespflege oder in einer befristeten Übergangsgruppe in einer anderen Einrichtung einen Platz bereit zu stellen.

Mit Schriftsatz vom .... November 2013, eingegangen am 13. November 2013, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München wegen Erstattung der entstandenen Mehrkosten für die erforderliche private Unterbringung des Klägers erheben. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Rechtsanspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII durch die Beklagte nicht erfüllt worden sei. Daher bestehe ein Anspruch auf Erstattung der durch die private Unterbringung entstandenen Mehrkosten.

Unter dem ... Januar 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger seit Oktober 2013 einen Betreuungsplatz in einer privaten Kinderkrippe hätte, welche förderfähig im Sinne des BayKiBiG sei. Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII werde in Bayern durch alle förderfähigen Kindertageseinrichtungen im Sinne des BayKiBiG erfüllt. Da der Betreuungsbedarf nicht vor der Unterbringung des Klägers in der privaten Kinderkrippe an die Beklagte herangetragen worden sei, komme ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nicht in Betracht.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 führte die Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung u. a. weiter aus, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII dahingehend auszulegen sei, dass er nur durch das Angebot eines Platzes mit der Höhe nach zumutbaren Kostenbeiträgen erfüllt werde. Auch sei durch die Vormerkung bei den städtischen Kinderkrippen der Bedarf der Beklagten bekannt gewesen.

Unter dem ... März 2015 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass die Familie seit Januar 2015 nicht mehr in München wohne und beantragte

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger EUR 4.051,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet werde.

Unter dem 5. Juni 2015 teilte die Beklagte mit, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Parteien konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für den Betreuungsplatz in der privaten zu denen in einer städtischen Kinderkrippe.

Als Anspruchsgrundlage für den streitgegenständlichen Sekundäranspruch kommt grundsätzlich § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in analoger Anwendung in Betracht (vgl. BVerwG v. 12.9.2013 - 5 C 35/12, juris RdNr. 17). Der Analogieschluss ist dabei auch auf alle Tatbestandsmerkmale, an die § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (BVerwG v. 12.9.2013, a. a. O., RdNr. 39). Dieses Urteil erging zum rheinlandpfälzischen Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG RP).

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und

3. die Deckung des Bedarfs

a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder

b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung

keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Zumindest haben hier die Eltern des Klägers den Betreuungsbedarf nicht vor der Selbstbeschaffung an die Beklagte herangetragen, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, so dass ein Sekundäranspruch aus diesem Grund ausscheidet. Soweit die Eltern des Klägers diesen bei verschiedenen Kinderkrippen der Beklagten vormerken ließen, kommt als Anspruchsgrundlage, da es sich um Kindertagesstätten in Trägerschaft der Beklagten und damit öffentliche Einrichtungen der Beklagten handelt (vgl. BayVGH v. 10.10.2012 - 12 CE 12.2170, juris RdNr. 35), nur Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO in Frage. Zu diesem Anspruch erfolgten die ablehnenden Schreiben der städtischen Kinderkrippen vom 23. und 24. April 2013. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger jedoch einen Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend, der sich nach einhelliger Meinung gegen den Jugendhilfeträger, im vorliegenden Verfahren wiederum die Beklagte, richtet. Dieser Anspruch ist nicht beschränkt auf Einrichtungen der Beklagten. Um diesen Anspruch auszulösen, bedarf es, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, eines Herantragens des gegenüber dem Anspruch nach Art. 21 GO umfassenderen Bedarfs. Das Herantragen dieses Bedarfs erfolgt über die hierzu von der Beklagten geschaffene Service-Stelle (vormals „KITA Strategie und Grundsatz“), mit der die Beklagte ihrer Aufgabe zur Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nachkommt. Die durch die Kindertagesstätte der Beklagten erfolgten Absagen stellen hierzu keine Alternative dar, da erfahrungsgemäß im Zuständigkeitsbereich der Beklagten viele Eltern gestreute Vormerkungen für einen Kinderkrippenplatz bei verschiedensten Trägern vornehmen, um dann (im Idealfall) aus verschiedenen Einrichtungen auswählen zu können, wobei z. B. im Hinblick auf Elterninitiativen nicht unbedingt gesagt ist, dass städtische Einrichtungen mit ihren oft starreren Öffnungszeiten dann immer erste Wahl sind. Hinzu kommt, dass es immer wieder zu Änderungen in den persönlichen Umständen kommen kann. Zusammengefasst ist für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bei Jugendhilfeträgern, die gleichzeitig Träger von Kindertageseinrichtungen sind (wie die Beklagte als kreisfreie Stadt), ein Herantragen des Bedarfs an den Jugendhilfeträger in einem eigenen Verfahren notwendig. Ein derartiges Herantragen des Bedarfs an die Servicestelle der Beklagten erfolgte lediglich mittelbar durch die Weiterleitung des Schreibens des Klägerbevollmächtigten vom... September 2013 durch die KK-str. am 20. September 2013 bzw. die erneute Übermittlung durch die Klägerbevollmächtigte am ... September 2013. Der Betreuungsvertrag mit der privaten Kinderkrippe „...“ in ... wurde von den Eltern jedoch bereits am 9. Mai 2013 mit Wirkung ab Oktober 2013 geschlossen. Trotz der zunächst erfolgten Selbstbeschaffung der privaten Kinderkrippe bot die Beklagte den Eltern des Klägers Unterstützung bei der Suche nach einer städtischen Einrichtung an und bat in diesem Zusammenhang um Übermittlung des Formulars zur Erfassung des individuellen Bedarfs. Eine Rücksendung dieses Formulars durch die Eltern des Klägers erfolgte jedoch nicht. Dennoch bot die Beklagte den Eltern am 29. November 2013 einen Betreuungsplatz in der Einrichtung ...str. an. Dieses Angebot lehnten die Eltern des Klägers jedoch ab.

Nachdem hier - mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - bereits ein Sekundäranspruch dem Grunde nach nicht entstanden ist, kann offen bleiben, ob dieser inhaltlich - hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Aufwendungen - leerläuft (vgl. VG München v. 21.1.2015 - M 18 K 14.2448, noch nicht veröffentlicht).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin zu 2. is
published on 12/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Z
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.