Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 18 K 13.31124

published on 10/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 18 K 13.31124
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am ... 1988 in ... geboren, afghanischer Staatsangehöriger und zugehörig zum Volk der Tadschiken. Nach eigenen Angaben verließ er Afghanistan im August 2011 und reiste über Neu-Delhi und Istanbul von Athen mit dem Flugzeug nach Deutschland. Hier beantragte er am ... Mai 2012 Asyl.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am ... Juli 2012 gab er im Wesentlichen an: Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern sowie seinen beiden Schwestern und seinem Bruder in ... gelebt. Außerdem habe er in Afghanistan noch Onkels und Tanten. Er habe in ... das Abitur abgelegt und anschließend eine zweijährige Pharmazieausbildung absolviert. Zudem habe er mehrere Computerkurse besucht. Er habe in einer Baufirma, in welcher sein Vater „die zweitwichtigste Person“ sei, Verwaltungsarbeiten durchgeführt. Am ... August 2011 sei versucht worden, seinen Vater zu entführen, da dieser nicht im Geschäft gewesen sei, habe man den Kläger entführt. Er sei 3 Nächte festgehalten worden und die Entführer hätten von seinem Vater 100.000 Dollar Lösegeld gefordert. Der Vater habe einen Teil des Lösegeldes zahlen wollen und die Polizei informiert. Bei der Übergabe des Lösegeldes habe die Polizei einen Teil der Entführer festgenommen. Der Kläger sei daraufhin freigelassen worden und habe Afghanistan verlassen.

Mit Bescheid der Außenstelle ... vom ... Oktober 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziff. 1) und verneinte die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3); der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen zu seiner Einreise bereiten oder zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat aufgefordert, Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziff. 4). Der Bescheid wurde per Einschreiben am ... Oktober 2013 zur Post gegeben.

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am 24. Oktober 2013, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2013 erheben und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe.

Zur Begründung wurde auf die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt bei der Anhörung am ... Juli 2012 sowie auf die Schreiben des Bevollmächtigten gegenüber dem Bundesamt vom ... April 2013 und ... August 2013 verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 3. November 2014 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsätzen vom 12. November 2013 und 13. November 2014 führte der Bevollmächtigte zur Klagebegründung u. a. weiter aus, dass das Bundesamt zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei der Entführung des Klägers lediglich um kriminelles Unrecht handele. Die Tat sei vielmehr in einen politischen Kontext zu stellen. Unabhängig davon sei es dem Kläger jedoch nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren, wo er bereits einmal entführt worden sei. Der Vater des Klägers sei weiterhin in der Baufirma tätig, zu seiner Sicherheit habe er Leibwächter bei sich und zahle Schutzgeld zur Vermeidung einer Entführung. Die Geschwister des Klägers würden von einem Fahrer des Unternehmens zur Schule gefahren und von dort wieder abgeholt.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 lehnte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Klage ab.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers zum Beweis dafür, dass es wahrscheinlich ist, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr aufgrund der bereits früher gegen ihn erfolgten Entführung wieder Opfer einer Entführung wird, die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. ..., bezüglich der Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr nach ... Der Klägerbevollmächtigte erklärte, diesen Beweisantrag bedingt zu stellen.

Zuletzt beantragte der Klägerbevollmächtigte

das Bundesamt zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG bezüglich Afghanistans vorliegen und den Bescheid des Bundesamts vom... Oktober 2013 in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Bundesamtsakte verwiesen.

Gründe

Über den Rechtstreit konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Die Beklagte wurde form- und fristgerecht sowie unter dem Hinweis geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist, soweit er angefochten worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Maßgeblich für die Entscheidung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 4 Abs. 3a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EG Nr. L 337 S. 9) und damit die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes mit den am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 - QualRL - (BGBl. I S. 3474).

Aufgrund der Einschränkung des Klageantrags durch den Bevollmächtigten auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG, ist sind die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 3 AsylVfG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG vorliegend nicht zu prüfen.

2. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Klägers nicht festzustellen. Hiernach soll von der Abschiebung des Betroffenen in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Einschätzung des Gerichts droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine solche erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht.

2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen individueller Gefährdung. Ihm würde bei Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr durch eine Gewalttat von Seiten Dritter drohen. Das Gericht hegt bereits starke Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens. So erschließt sich dem Gericht nicht, warum der Kläger trotz angeblich bereits vorangegangener Drohungen gegen ihn und seine Familie den Männern gefolgt ist. Auch macht er widersprüchliche Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seiner Familie. Einerseits sei seine Familie wohlhabend gewesen, andererseits habe das Geld zur Ausreise nur für ihn gereicht. Auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens kommt es jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich an, denn selbst das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, liegt aus Sicht des Gerichts die erforderliche Erheblichkeit einer individuell-konkreten Gefahr bei der Rückkehr nach Afghanistan nicht vor. Erheblich ist die Gefahr, wenn sie ein gewisses Gewicht hat. Konkret, wenn ihre Verwirklichung mit einer auf bestimmte Tatsachen gestützten beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG v. 17.10.1995 - 9 C 9/95, BVerwGE 99, 324). Außerdem muss die Gefährdung landesweit bestehen. (vgl. OVG Lüneburg v. 4.2.2005 - 11 LA 17/05, juris RdNr. 4).

Nach Aussage des Klägers ist ihm nicht bekannt, wer ihn entführt hat. Die Gefahr einer erneuten Entführung rühre jedoch aus seiner Tätigkeit in der Baufirma in Afghanistan her, welche mit den Ausländern zusammenarbeite. Die Entführer hätten eigentlich seinen Vater entführen wollen, da dieser jedoch nicht anwesend gewesen sei, habe man ihn entführt. Ausgehend von diesem Vorbringen vermag das Gericht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Entführung des Klägers nicht zu erkennen. So war Ziel der Entführung eigentlich nicht der Kläger, sondern seinen Vater. Trotz angeblich weiterer Drohungen lebt dieser jedoch weiterhin in ... und arbeitet nach wie vor in eben dieser Baufirma. So auch der Bruder des Klägers. Zudem spricht das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, dass derzeit kein Bauprojekt mit den Ausländern betrieben werde, gegen die Gefahr einer weiteren Entführung des Klägers. Vorliegend hat der Kläger überdies angegeben, dass nach Einschaltung der Polizei durch seinen Vater, diese einen Teil der Entführer festgenommen hätten und er daraufhin freigelassen worden sei. Dies spricht wiederum für das Vorliegen lediglich kriminellen Unrechts, zumindest aber dafür, dass der Staat dem Kläger insoweit Schutz bieten kann. Es steht nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Rechtsgutsverletzung bevor, da aufgrund einer Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die gegen eine zu befürchtende Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände überwiegen. Soweit man die Beweiserleichterung zugunsten vorverfolgter Kläger auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für anwendbar hält, sprächen hiernach auch bei unterstellter Vorverfolgung stichhaltige Gründe gegen eine drohende erneute Entführung. Eine konkret-individuelle Gefahr besteht vorliegend zudem nicht landesweit. Soweit die Entführung mit den Tätigkeiten der Baufirma, bei welcher der Kläger tätig war, zusammenhängt, so steht ihm insbesondere aufgrund seiner pharmazeutischen Ausbildung die Möglichkeit offen in einem anderen Betrieb bzw. in einem anderen Stadt- oder Landesteil tätig zu werden.

Der bedingt gestellte Beweisantrag ist abzulehnen, da es sich beim vorgebrachten Beweisthema bereits um keine Tatsache handelt, die einem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich ist. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit bzw. der Gefährdung des Klägers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan unterliegt vielmehr der freien richterlichen Beweiswürdigung. Zudem wurde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

2.2. Grundsätzlich kann eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allerdings auch in einer unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht, begründet sein. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwGv. 8.12.1998 - 9 C 4/98, BVerwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durch-führung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr.. des BVerwG, vgl. nur v. 17.10.1995 - 9 C 9/95, BVerwGE 99, 324; v. 19.11.1996 - 1 C 6/95, BVerwGE 102, 249; v. 29.6.2010 - 10 C 10/09, BVerwGE 137, 226).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage besteht, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (vgl. BayVGH v. 17.1.2014 - 13a ZB 13.30377, juris RdNr. 4; v. 4.2.2014 - 13a ZB 13.30393, juris RdNr. 4; v. 5.2.2014 - 13a ZB 13.30224, juris RdNr. 7). So sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen habe, regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten in ... ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. auch Hessischer VGH v. 30.1.2014 - 8 A 119/12.A, juris 2. Ls.). Diese Auffassung, die sich aus den aktuellen Erkenntnissen zu Afghanistan ergibt schließt sich das Gericht an. Der gut ausgebildete Kläger, der vor seiner Ausreise in ... gearbeitet hat, wird dort wieder eine Arbeit finden können. Zudem kann er zu seiner Familie zurückkehren und Unterstützung im Familienverbund erhalten.

3. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK - BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht eingeführt. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96, BVerwGE 105, 322). Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht ersichtlich (s. oben).

Die gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung geg
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Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, hilfsweise national
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.