Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Aug. 2017 - M 17 K 17.36222

published on 03/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Aug. 2017 - M 17 K 17.36222
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 27. Marz 2017 rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger seinen Angaben zufolge ein 1982 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens, stellte am 21. März 2017 auf dem Flughafen in München bei der Grenzbehörde Asylantrag. Er wies sich dabei nicht mit gültigem Pass oder Passersatz aus.

Der Kläger trug zur Begründung des Asylbegehrens im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. März 2017 im Wesentlichen vor, er sei von 2000 bis 2007 als Sachbearbeiter in der Rechnungsprüfung der tamilischen Rebellenorganisationen „...“ (LTTE) beschäftigt gewesen und habe diese Organisation vor Beginn der befürchteten bewaffneten Auseinandersetzungen der Bürgerkriegsparteien 2007 vorzeitig aufgrund eigenen Entschlusses verlassen, woraufhin er mit dem Boot nach Indien ausgereist sei. Seit seinem Weggang nach Indien hatten die Behörden von Sri Lanka immer wieder zu Hause bei seinen Eltern nach Ihm gefragt weswegen er keinen direkten Kontakt zu seinen Eltern aufrechterhalten habe. Nach Beendigung des Bürgerkrieges 2009 habe er Angst gehabt, wie ursprünglich geplant nach Sri Lanka zurückzukehren, er befürchte, im Falle einer Einreise aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der LTTE sofort verhaftet und für unübersehbare Zeit in einem Internierungslager inhaftiert und gefoltert zu werden. Er habe sich Im Dezember 2016 an die Botschaft von Sri Lanka gewandt um für seinen zweieinhalb-jährigen Sohn eine Geburtsurkunde zu beantragen. Dabei habe er den Botschaftsangehörigen sein Fluchtschicksal berichtet woraufhin eine Woche später indische Beamte zu ihm nach Hause gekommen seien, die Ihn aufgefordert hatten, Indien mit Frau und Kind mit gültigen Personalausweisdokumenten nach Sri Lanka zu verlassen. Vor Eintreffen der Reisedokumente habe er sein Taxi verkauft und sich zusätzlich Geld geliehen, um Indien gegen Bezahlung von 10.000,- S am 15. März 2017 Richtung Deutschland zu verlassen.

Mit Bescheid vom 23. Marz 2017. zugestellt am 27. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde vorsorglich für den Fall einer Einreise aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat, in der er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet Ist. angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AutenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids).

Der Kläger habe seine begründete Furcht vor drohender Verfolgung durch die Regierungsbehörden von Sri Lanka Im Falle seiner Einreise nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger befürchte staatliche Verfolgung als ehemaliges Mitglied der Rebellenorganisation LTTE. Zwar habe er sechs Jahre lang in einer untergeordneten administrativen Funktion der LTTE angehört, einer ehemals paramilitärischen Organisation, die von 1963 bis 2000 Im Bürgerkrieg in Sri Lanka für die Unabhängigkeit des von Tamilen dominierten Nordens und Ostens Sri Lankas vom Rest der Insel gekämpft habe, in dem mehrheitlich Singhalesen lebten. Es fehle jedoch an einem substantiierten Vortrag des Klägers hinsichtlich von ihm bereits erlittener bzw. zukünftig konkret drohender Verfolgungsmaßnahmen in Sri Lanka. Die vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zur LTTE in untergeordneter administrativer Funktion führe für sich genommen noch zu keinem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Richtig sei, dass die srilankischen Sicherheitskräfte mit dem Ende des Bürgerkrieges alles unternommen hätten, um Mitglieder der LTTE in Haft zu nehmen und zwar zunächst unterschiedslos, ob es sich um ein exponiertes oder um ein einfaches Mitglied bzw. einen Sympathisanten der Tamil Tigers gehandelt habe. Aktuell habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka jedoch wieder normalisiert. Übergriffe von Polizei und Militär hatten erkennbar nachgelassen, der Alltag habe wieder zivile Züge angenommen. So seien die meisten Checkpoints abgebaut, Straßensperrungen seien aufgehoben worden, es komme lediglich noch zu stichprobenartigen Kontrollen von Personen und Fahrzeugen. Die vormals starke militärische Präsenz sei verschwunden und Razzien gehörten ebenso der Vergangenheit an. Verhaftungen wegen des Verdachts früherer Nähe zur LTTE seien seitdem kaum noch zu verzeichnen. Auch die Zahl neuer Verschwundenenfälle sei nach übereinstimmender Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen seit Ende des Bürgerkrieges rückläufig. Häufig werde hier zudem ein krimineller Hintergrund vermutet. Zudem seien die Notstandsgesetzte, die 1983 im Kampf gegen die LTTE beschlossen worden seien und den Sicherheitsbehörden umfangreiche Befugnisse bei einer nur sehr eingeschränkten richterlichen Kontrolle einräumten, im September 2011 nicht mehr verlängert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Sri Lanka vom 15.10.2014, Az.: 509-51660/3 LKA). Die positive Grundstimmung werde auch gestützt durch die Entlassungen fast aller, beim sog. „Screening“ wegen LTTE-Verdachts in gesonderten „Rehabilitationszentren“ festgehaltener Tamilen. Neben den obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen habe die srilankische Regierung mittels Beratung, Berufs- und Sprachtraining wichtige Schritte unternommen, um die ehemaligen Rebellen wieder in der Gesellschaft zu integrieren (vgl. Times of India; „Sri Lanka to release rehabilitated LTTE cadres“, Meldung vom OB.09.2013). Ein bedeutsamer Schrift sei auch die Aufnahme ehemaliger LTTE-Mitglieder in die Armee, den Polizeidienst (vgl. US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sri Lanka, 27.02.2014) oder in nationale Sportkader (vgl. Deutschlandradio: „Sri Lanka macht aus Tamil Tigers Spitzensportler“ und Daily Times; „Former Tamil Tigers join shooting squad“ Meldung vom 15.07.2012). Zudem seien staatliche Stellen bemüht, das Schicksal von vielen LTTE-Häftlingen zu klaren. Nur noch in Ausnahmefällen müssten Tamilen mit einer Inhaftierung rechnen. Betroffen seien offensichtlich Personen, die eine exponierte Stellung innerhalb der LTTE eingenommen hätten. für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien oder die nach Einschätzung staatlicher Stellen auch gegenwärtig noch den bewaffneten Kampf propagierten. Wenn schon aktive Mitglieder der LTTE mit ihrer Haftentlassung und staatlicher Förderung rechnen könnten, sei erst recht nicht ersichtlich, weshalb der Kläger, der allenfalls eine bloße Unterstützertätigkeit glaubhaft gemacht habe, eine staatliche Verfolgung fürchte. Im Übrigen wisse der srilankischen Staat um die Machtverhältnisse im von der LTTE kontrollierten Territorium, in dem die Rebellen quasi staatliche Funktionen wahrgenommen hätten und die dort ansässige Zivilbevölkerung zu Diensten nahezu jeder Art für die Tamil Tigers gezwungen gewesen sei. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - bestehe auch unter Hinweis auf die verbesserte Menschenrechtslage - deshalb weitgehend Übereinstimmung, dass junge männliche Tamilen, selbst wenn sie untergeordnete Hilfstätigkeiten für die LTTE in der Vergangenheit wahrgenommen hätten, mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht verfolgt würden. Es lägen auch keine anderen Risikomerkmale vor, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger müsse aus individuellen Gründen mit Verfolgungsmaßnahmen seitens sri-lankischer Sicherheitskräfte rechnen. Der Kläger sei nicht vorverfolgt. Er habe die LTTE In einer untergeordneten, unbedeutenden administrativen Funktion vor Ablauf der vorgesehenen Militärdienstzeit von sieben Jahren vorzeitig verlassen, um nicht In weitere befürchtete bewaffnete Bürgerkriegshandlungen verwickelt zu werden. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er nicht aktiv teilgenommen. Dadurch, dass er sich vom Militärdienst in der tamilischen Truppe eigenmächtig entfernt habe, könne er sogar anführen, sich gegen diese Organisation gestellt zu haben. Das Ende des Bürgerkriegs, die seither fortschreitende Konsolidierung der Machtverhältnisse im Land und das konkrete Bemühen der srilankischen Regierung um eine Aussöhnung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen einschließlich der Aufarbeitung der im Bürgerkrieg begangenen Menschenrechtsverletzungen seien grundsätzlich geeignet, um selbst bei erfolgter Vorverfolgung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu verneinen. Auch wenn die LTTE mit dem militärischen Sieg der srilankischen Streitkräfte im Mai 2009 als zerschlagen gelte und derzeit im Land offensichtlich über keine funktionierenden Strukturen mehr verfüge, würden die Sicherheitsbehörden die Gefahr einer Neuformierung noch nicht als völlig gebannt ansehen. Insbesondere in der tamilischen Diaspora würden noch Mitglieder oder Sympathisanten der Tamil Tigers vermutet. Der Kläger habe jedoch nicht vorgetragen, er sei in Indien in irgendeiner Weise politisch für die LTTE oder in sonstiger Weise aktiv gewesen und/oder vertrete weiterhin separatistische politische Überzeugungen. Auch müssten Rückkehrer wie der Kläger nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht mit Problemen rechnen, dafür aber mit administrativen Hürden, in den meisten Fällen auch mit einer gezielten Befragung durch Sicherheitskräfte, z.B. nach einer LTTE-Vergangenheit. Es seien jedoch bislang keine Fälle von Misshandlungen während dieser Befragungen bekannt. Aufgrund seiner untergeordneten Tätigkeit, seiner nachfolgenden Flucht sowie seiner politikneutralen Position in Indien sei nicht zu befürchten, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinkeit bei einer Einreise In Sri Lanka verfolgt werden werde, da er auch nach entsprechendem Vorhalt keine stichhaltigen konkreten Individuellen Gründe für eine solche Befürchtung habe vorbringen können. Insgesamt habe der Kläger keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung geschildert, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bestehe folglich offensichtlich nicht. Auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus. In Sri Lanka gebe es nach Beendigung der Auseinandersetzungen 2009 keine Bürgerkriegsregion mehr. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zwischen den srilankischen Regierungskräften und der LTTE in der Nord- und Ostprovinz sei mit der Zerschlagung der Tamil Tigers und der Tötung ihrer Führungsriege seit Mai 2009 beendet (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Sri Lanka vom 15.10.2014; Az. 508-516.30/3 LKA). Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Sri Lanka führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Bei Rückkehr nach Sri Lanka könne im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden.

Mit Bescheid vom 27. März 2017 verweigerte die Bundespolizeidirektion M. dem Kläger auf Grund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Einreise.

Der Kläger ließ am 29. März 2017 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen.

1. den Bescheid der Bundespolizeidirektion M. vor 27. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Einreise zu gestalten.

2. den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Marz 2017 in der Ziffern 1. bis 5. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asyl berechtigten anzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Salz 1 AufenthG gegeben sind.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger von 2000 bis Ende 2006/Anfang 2007 bei der LTTE gewesen sei. Er habe in seiner Zeit bei der LTTE als einer von insgesamt ca. 200 Rechnungsprüfern für den gesamten Norden Sri Lankas gearbeitet und sei damals zu diesem Zweck nach Kilinochochi gezogen. Er habe nichts mehr mit der LTTE zu tun haben wollen und sei deshalb mit dem Boot nach Indien gefahren, um sich dort niederzulassen und zu heiraten. Ende 2007/Anfang 2UÜ3 habe dann die Regierung den Waffenstillstand offiziell für beendet erklärt. Sein jüngerer Bruder sei ständig - ebenso wie der Ortspfarrer und die Mutter - von Vertretern der Regierung bedroht worden, der Kläger müsse zurückkommen. Hierzu sei der Bruder immer wieder auch mitgenommen und verhört worden. Er sei deshalb in die Schweiz geflohen und dort zwischenzeitlich anerkannt worden. Die Aufenthaltsbestätigung des Bruders aus Montreux wurde vorgelegt. Nachdem sein Sohn bereits zweieinhalb Jahre alt gewesen sei, habe der Kläger diesen mittels Geburtsurkunde registrieren lassen wollen. Als er sich hierzu in Chennai zur srilankischen Botschaft begeben habe, habe er die in der Anhörung geschildeten Probleme bekommen. Er sei aufgefordert worden, nach Sri Lanka zurückzukehren. Hierzu habe die Botschaft dann indische Beamte zur Unterstützung beigezogen, die erreichen sollten, dass die gesamte Familie Indien verlasse. Der Kläger habe aber die Befürchtung, aus dem ihm drehenden Umerziehungslager - nicht nur ein sechsmonatiges Internierungslager nach der Rückkehr aus Indien - in Sri Lanka entweder gar nicht mehr oder gesundheitlich schwer beschädigt herauszukommen. Ein Bestätigungsschreiben eines Abgeordneten des Srilankischen Parlaments in englischer Sprache wurde vorgelegt.

Einem gleichzeitig mit der Klage eingereichten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom Gericht mit Beschluss vom IQ. April 2017 stattgegeben (M 17 5 17.35213).

Die Bundespolizeidirektion M. beantragte mit Schreiben vom 13. Juni 2017,

die gegen diese gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da keine aktuelle, ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt sei. Zudem sei die Beklagte mit Beschluss vom 10. April 2017 verpflichtet worden, dem Kläger die Einreise zu gestatten. Das Klagebegehren habe sich damit insoweit erledigt Die Einreise und Weiterleitung an die Erstaufnahmeeinrichtung sei am 11. April 2017 gegen 10:40 Uhr gestattet worden.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2017 übermittelte der Klägerbevollmächtigte die aktuelle Anschrift des Klägers und mit Schriftsatz vom 30. Juli 2017 stellte er die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizeidirektion M., auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, wobei er beantragte,

festzustellen, dass die Verweigerung der Einreise rechtswidrig war.

Das Feststellungsinteresse sei zu bejahen, da ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliege, weil der Kläger am Flughafen festgehalten und ihm die Einreise in das Bundesgebiet verweigert worden sei. Außerdem habe der Bescheid für den Kläger diskriminierende Wirkung und die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage, weil der Bescheid wegen Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie offensichtlich rechtswidrig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S. 17.36213 sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 'IM/ trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist-und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

I. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion M. vom 27. Marz 2017 richtet ist die Klage zulässig und begründet.

1. Zwar hat sich das in diesem Bescheid geregelte Einreiseverbot durch die mittlerweile erfolgte Einreise des Klägers erledigt, die Klägerseite hat Jedoch mit Schreiben vom 30. Juli 2017 die Anfechtungsklage zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umgestellt.

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch zulässig, insbesondere ist das erforderliche besondere Feststellungsinteresse zu bejahen. Ob ein derartiges Interesse aufgrund der Absicht, einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend machen zu wollen, gegeben Ist, obwohl konkrete Angaben über den Schaden fehlen und sehr fraglich ist, ob beim Beklagten Vorsatz oder grübe Fahrlässigkeit bejaht werden kann (vgl. Schmidt in Eyermann. VwGO. 14. Aufl. 2014, § 113 Rn 67, 99f. kann hier dahingestellt bleiben, da nach Auffassung des Gerichts vorliegend ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers vorliegt. Denn mögliche Grundrechtsverletzungen: insbesondere aufgrund polizeilicher Maßnahmen, begründen regelmäßig ein derartiges Interesse. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es insoweit, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fallen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann deren Rechtmäßigkeit gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 93 m.w N.)

Hier wurde dem Kläger mit Bescheid vom 27. März 2017 die Einreise verweigert und ihm diese erst aufgrund des Beschlusses vom 10. April 2017 am 11. April 2017 gestattet, so dass der Kläger letztendlich mindestens zwei Wochen festgehalten worden war. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff (Art. 2 Abs. 1. Abs. 2 Satz 2 GG) ist daher zumindest möglich, so dass ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist.

3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Bescheid vom 27. März 2D17 rechtswidrig war.

3.1 Gemäß § 18a Abs. 3 AsylG ist dem Ausländer zwar die Einreise zu verweigern, wenn der Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird Die Klägerseite macht hier aber zu Recht geltend, dass ein Flughafenverfahren nach % 1Ba AsylG gar nicht hatte durchgeführt werden dürfen, weil die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) nicht vorlagen.

Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten festlegen, dass das Prüfungsverfahren beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen durchgeführt wird, wenn

a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist. nicht von Belang sind

oder

b) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt,

oder

c) der Antragsteller die Behörden durch Falschangaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getauscht hat,

oder

d) angenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet und beseitigt hat,

oder

e) der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche □der offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformation stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schulz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. offensichtlich nicht überzeugend ist;

f) der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der gemäß Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie nicht unzulässig ist,

oder

g) der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehende Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde,

oder

h) der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat. zum Angesicht der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen,

oder

i) der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gesteiften Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und für der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Daten in Eurodac nachzukommen,

oder

j) es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.

Die Vorgaben des Art. 31 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie waren gemäß Art. 52 Unterabs. 1 i.V.m Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen und sind - mangels Umsetzung - auf nach diesem Datum gestellte Asylanträge unmittelbar anzuwenden (vgl. z.B. VG Potsdam, B.v. 4.7.201S - 6 L 571/16.A - juris Rn. 4).

3.2 Im vorliegenden Fall kann jedoch keiner der in Art. 31 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie aufgeführten Fallgruppen bejaht werden. In Betracht kommen insoweit allein die Buchstaben c) und d) dieser Vorschrift, da der Kläger bei seiner Einreise am Flughafen keine Papiere vorgelegt hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er dadurch die Behörden über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat (Buchst, c). Ebenso wenig kann angenommen werden, dass er die Identitäts- und Reisedokumente mutwillig vernichtet oder beseitigt hat (Buchst, d). Vielmehr entsprechen seine Angaben, dass seine Begleitpersonen die Einreisedokumente hatte, der üblichen Vorgehensweise von Schleusern und sind damit plausibel Bei der Auslegung des Begriffes der -Mutwilligkeit" kann auch die englische Fassung der Richtlinie herangezogen werden, die den Begriff „bad faith“, also Bösgläubigkeit oder böse Absicht, verwendet. Nach den Schilderungen des Klägers bei der Einreise hat dieser schlicht alle Formalitäten dem Schleuser überlassen, was aber begrifflich kein böswilliges oder mutwilliges Verhalten darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß Erwägungsgrund 21 der Verfahrensrichtlinie das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente nicht für sich schon automatisch die Inanspruchnahme eines Grenzverfahrens oder beschleunigten Verfahrens zur Folge haben sollte, solange ein Antragsteller seinen Antrag rechtfertigen kann.

II. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 23. Man 2017 richtet, ist diese zulässig, aber unbegründet.

1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar.

1.1 Gemäß § 3 AsytG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28 Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse. Religion. Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG} ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „…" aus der begründeten Furcht vor Verfolgung "…“ des Art. 2 Buchst, d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rächte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EG MR. Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06 Saadi - NVwZ 2006, 1330): das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U v. 28.4.2015 - AN 1 K 14 30751 - juris Rn. 65 ff. m V. auf. BVerwG. Uv 18 4 1996 - 9 C 77 95, Buchholz 402.240 5 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v.7. 2 2008 - 10 C 33.07, ZAR 2008. 192; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1 6.2011 - 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20. 2. 2013-10 C 23.12 – NVWZ 2013, 936).

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und Ihrer Bedeutung anzulegen Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen m der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG. U.v. 20.2,2013-10 C 23 12 - NVwZ 2013. 936; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89,162).

Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung ZU. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, Ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit - insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit - abzustellen. Der Asylsuchende Ist Insoweit gehalten. Seme Gründe für eine Verfolgung bzw. Gelahrdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.111985 - 9 C 27.85 - juris).

1.2 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Gericht nimmt Insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen Im Streitgegenstand liehen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt;

a) Der Bürgerkrieg in Sri Lanka ist bereits seit 2009 beendet und es herrscht weder eine Gruppenverfolgung der Tamilen (vgl. VGH BW. U.v. 5.10-2016 -A 10 S 332/12 - juris) noch gibt es laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 21. November 2016 in Sri Lanka eine die Minderheiten diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Auch müssen Rückkehrer nach diesem Bericht keine staatlichen Repressalien mehr gegen sich fürchten.

b) Eine Verfolgungsgefahr für den Kläger ergibt sich auch nicht aus dessen Vortrag, er sei Mitglied der LTTE gewesen, da dieser nicht glaubhaft ist:

Die Ausführungen des Klägers waren sehr pauschal und inhaltsarm sowie teilweise widersprüchlich und daher - auch nach dem Gesamteindruck, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat - nicht glaubhaft. So gab dieser beim Bundesamt an, von 2000 bis 2007 bei der LTTE gewesen zu sein, während er vor Gericht sagte, dass er von 2000 bis 2006 dort tätig gewesen sei. Zuerst gab er an, eine dreimonatige Grundausbildung erhalten zu haben und danach drei Monate an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Demnach fanden die Kämpfe, an denen er teilgenommen haben will, 2000, spätestens 2001 statt. In der mündlichen Verhandlung sagte er demgegenüber, erst 2002 gekämpft zu haben. Laut letzteren Ausführungen sei er danach nur noch für die Finanzen zuständig gewesen, d.h. er habe sich darum gekümmert, wie man an Geld komme. Dem steht aber entgegen, dass er ein Foto vorlegte, das angeblich aus dem Jahr 2004 stammt und ihn mit einer Pistole zeigt. Ebenso hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass das Foto, das Ihn in der Ausbildung zeige, von 2002 datiere Dem widersprechen seine ursprünglichen Angaben, die Ausbildung habe nur drei Monate gedauert Dass er nach den Kämpfen sechs Monate in der Logistik für die Versorgung der Kämpfer und den Transport der Verletzten zuständig war. wie er beim Bundesamt geltend machte, erwähnte er vor Gericht mit keinem Wort. Auch sprach er beim Bundesamt nicht davon. Geldmittel aufgetrieben zu haben, sondern für die Rechnungsprüfung zuständig gewesen zu sein. Beim Bundesamt sagte er. dass er im Dezember 2016 zur Botschaft von Sri Lanka gegangen sei um für seinen zweieinhalb Jahre alten Sohn eine Geburtsurkunde zu beantragen. Der Sohn ist nach seinen Angaben aber am ... 2014 geboren und war daher damals gerade erst zwei Jahre alt. Zudem behauptete er In der mündlichen Verhandlung abweichend von seinen ursprünglichen Angaben, die Botschaft im September 2016 aufgesucht zu haben Schließlich waren auch die Angaben in der mündlichen Verhandlung zu den aktuellen Befragungen seiner Ehefrau nicht frei von Widersprüchen. Zuerst gab er an, dass sich diese nach der Einreise in Sri Lanka versteckt habe, dann, dass die Behörden zweimal bei ihr gewesen seien. Auf Vorhalt des Gerichts, dass sie sich dann ja nicht versteckt habe, gab er an. dass seine Frau sich nicht aus dem Haus getraut habe Dies ist jedoch nicht überzeugend, da nach Angaben des Klägers seine Ehefrau allenfalls Befragungen durch die Behörden, nicht jedoch Verfolgsmaßnahmen Dritter zu befürchten hätte. Da die Behörden nach seinen Äußerungen offenbar wussten, wo die Ehefrau wohnt, ist nicht nachvollziehbar, warum sie das Haus nicht hätte verlassen wollen.

c) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der LTTE letztendlich nicht freiwillig beigetreten ist dort nur eine untergeordnete Position innehatte, und vor dieser Organisation schließlich geflohen ist. Diese Flucht Ist zudem bereits vor über zehn Jahren erfolgt, so dass eine Verfolgung nach diesem langen Zeitraum nicht mehr beschulen wahrscheinlich ist. Auch die vorgelegten Schreiben des Reverend Stephen vom 6. April 2017 und des Parlarmentsangehörigen Nirmalanathan vom 13. April 2017 sind - auch im Hinblick auf die oben bereits geschilderten Glaubwürdigkeitszweifel - nicht geeignet, eine fortbestehende Verfolgungsgefahr des Klägers zu belegen, sondern sind allenfalls als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Dies gilt umso mehr als gerade das Schreiben des Parlamentsmitglieds sehr pauschal und abstrakt gehalten ist und den Kläger nur im ersten Satz erwähnt. Darüber hinaus ist dessen Name in beiden Schriftstücken falsch geschrieben, obwohl der Kläger den Verfassern der Schreiben angeblich „gut bekannt ist". Auffällig ist auch, dass der Name des Abgeordneten in dem Brief einmal mit „Noirmalanathan“ und ansonsten mit „Nlrmalanathan“ angeben Ist, was Zweifel an dessen Echtheit begründet. Beide Schreiben reden im Übrigen davon, dass die Familie des Klägers in ein „Welfare Camp“ gebracht worden sei. Dies widerspricht aber den Angaben des Klägers sowohl beim Bundesamt als auch vor Gericht, wonach die Behörden bzw. Regierungssoldaten lediglich mehrfach zuhause nach dem Kläger gefragt hätten und auch der Bruder nicht in ein Lager gesteckt, sondern mehrfach mitgenommen und jeweils für einige Tage unter Gewaltanwendung vernommen worden sei. Auch dies spricht gegen die Echtheit der Schreiben bzw. für das Vorliegen von Gefälligkeitsschreiben und bekräftigt letztendlich die erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers.

Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. dass man ihn festnehmen und foltern konnte, um von ihm Informationen über Führer der LTTE in Indien zu erhalten, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht glaubhaft. Die Angaben waren sehr unsubstantiiert und vage, insbesondere gab der Kläger auf Frage nur an, dass er einige Führer kenne. Zudem ist nicht erklärlich, warum er diese Befürchtung nicht bereits beim Bundesamt angegeben hat, so dass es sich um eine unglaubwürdige Steigerung seines Vortrags handelt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die neue Regierung laut dem aktueller Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 21. November 2Ü16 den Dialog mit den im Ausland lebenden Tamilen sucht, um sie in den Friedensprozess einzubinden und die radikalen Elemente zu isolieren. Eine andere Beurteilung ergibt sich insoweit auch nicht aus den mehrmaligen Befragungen der Ehefrau in Sri Lanka; selbst wenn diese stattgefunden haben sollten. Auch wenn sich die Behörden insoweit nach dem Kläger erkundigt haben sollten, ist dem nicht zu entnehmen, dass dessen Inhaftierung beabsichtigt war. Vielmehr ist ebenso wahrscheinlich, dass sie ihn lediglich - wie alle Rückkehrer (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 21.11.2016) - vernehmen wollten.

Nach alledem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr über eine Befragung hinausgehende Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat.

2. Aus den genannten Gründen war auch die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 15a GGJ und die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abzulehnen.

3. Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor.

Insbesondere vermag sich der Kläger nicht allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Sri Lanka auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U.v. 31.01.2013 - 10 G 15.12 –NVwZ 2013, S. 1167 ff. - juris Rn. 23 ff. sowie Rn. 38; VGH BW. U.v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Als junger arbeitsfähiger Mann ist er in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsland durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Dies gilt umso mehr als der Kläger elf Jahre die Schule besucht und als Maler und (Taxi-)Fahrer gearbeitet hat, sodass er über eine gewisse Bildung und Berufserfahrung verfügt. Zudem kann er gegebenenfalls von seinen noch in Sri Lanka lebenden Verwandten unterstützt werden. Auch eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne von § 7 Abs. 1 AufenthG kann daher nicht bejaht werden.

3. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1. 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 63b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 5 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/10/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 - A 4 K 4167/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Das Gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an.

(3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes.

(4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde gestellt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden.

(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.

(6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn

1.
das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, dass es nicht kurzfristig entscheiden kann,
2.
das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen entschieden hat,
3.
das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat oder
4.
die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.