Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2016 - M 17 K 15.4700

published on 18/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2016 - M 17 K 15.4700
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung, Abfälle ohne Zustimmung des Landratsamts ... (Landratsamt) umzulagern, zu verschieben oder sonst wie verändern oder abtransportieren zu lassen.

Die Firma ... ... GmbH bzw. die Firma ... ... GmbH betrieben in den Jahren 2001 bis 2012 auf den Grundstücken FlNrn. ... ... ... ... ... der Gemarkung ... eine mit Bescheid vom 12. Januar 2001 und nachfolgenden Änderungsbescheiden immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur thermischen und mechanischen Behandlung von kontaminierten mineralischen Abfällen. Ab .... November 2008 übernahm die Firma ... ... GmbH das operative Geschäft als Betreibergesellschaft und die Firma ... ... GmbH fungierte fortan nur noch als Besitzgesellschaft; sie befindet sich derzeit in Liquidation.

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firma ... ... GmbH wegen Betrugs und unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen ein und der Beklagte widerrief die Anlagengenehmigung mit Bescheid vom 13. November 2012. Der Betrieb wurde am .... November 2012 eingestellt. Auf dem Betriebsgelände, das sich im Eigentum der Klägerin befindet, lagern noch ca. 23.063 m³ Abfälle (belastete Bau- und Abbruch- sowie Bodenabfälle), die mit Beschlüssen vom 19. September 2014 und 23. September 2014 des Landgerichts ... ... zur Beweissicherung beschlagnahmt wurden. Weitere Abfälle waren in der Vergangenheit vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme in der Verbrennungsanlage der GSB in ... entsorgt worden, wobei es zu drei Überschreitungen der Quecksilbervorsorgewerte kam.

Mit Bescheid vom 28. September 2015 wurde der Klägerin ab sofort untersagt, die auf ihrem Betriebsgelände auf den Grundstücken FlNrn. ... der Gemarkung ... lagernden Abfälle ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Landratsamts ... durch Organe, Mitarbeiter oder Dritte behandeln, umzulagern, zu verschieben oder sonst wie verändern oder abtransportieren zu lassen. Hiervon ausgenommen sind dringliche Maßnahmen zur Sicherung der Abfälle (z. B. Abdeckung mit Planen); über solche Maßnahmen ist das Landratsamt ... unverzüglich zu unterrichten (Nr. 1.1). Zudem wurde der Klägerin untersagt, Dritten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Landratsamtes ... zum Zwecke der unter Nr. 1.1 genannten Tätigkeiten Zugang zu den genannten Grundstücken zu gewähren oder solche Tätigkeiten auf diesen Grundstücken zu dulden oder zu gestatten (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und für den Fall, dass entgegen der Nummern 1.1 und 1.2 gehandelt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20.000,- € angedroht (Nrn. 3.1 und 3.2). Schließlich wurden die Kosten der Klägerin auferlegt, wobei eine Gebühr von 100,- € und Auslagen in Höhe von 3,45 € festgesetzt wurden (Nr. 4).

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

den Bescheid vom 28. September 2015 vollumfänglich aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass des Bescheides nicht angehört und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der streitgegenständliche Bescheid verstoße ferner gegen die Begründungspflicht des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG, da an keiner Stelle Ausführungen zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit der Anordnung“ gemacht würden. Ausführungen zur Erforderlichkeit fänden sich lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Klägerin sei die Auffassung der Behörde keineswegs bekannt bzw. ohne Begründung erkennbar gewesen.

Des Weiteren mangele es an der Erforderlichkeit der getroffenen Anordnung. Aufgrund der Ausführungen im Bescheid sei nicht ersichtlich, warum die unter Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheids getroffene Untersagungsverfügung tatsächlich erforderlich gewesen sei, insbesondere sei ein „anlassloses“ präventives Einschreiten nicht zulässig. Wie der Beklagte selbst in dem Bescheid richtigerweise ausführe, seien die in Rede stehenden Abfälle gegenwärtig noch vom Landgericht ... ... beschlagnahmt und der Klägerin, die sich in Liquidation befinde, stünden keinerlei Sach- und Personalmittel zur Verfügung, auf die sie zugreifen könnte, um eine Entsorgung der in Rede stehenden Abfälle durchzuführen. Bereits vor diesem Hintergrund sei ganz offensichtlich nicht zu befürchten, dass die Klägerin die auf dem Betriebsgelände lagernden Abfälle ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Beklagten behandeln, umlagern, verschieben oder sonst wie verändern oder abtransportieren lasse oder Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beklagten zum Zwecke dieser Tätigkeiten Zugang zu dem Betriebsgelände gewähren oder solche Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände dulden oder gestatten könnte. Allein die Tatsache, dass bei der ... ... GmbH in der Vergangenheit gewisse Unregelmäßigkeiten festgestellt und ein Strafverfahren gegen Verantwortliche dieser GmbH eingeleitet worden sei, begründe keinesfalls die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Untersagungsanordnung, deren Adressatin allein die Klägerin sei. Mithin müsse der für ein Einschreiten nach § 62 KrWG erforderliche begründete Verdacht eines drohenden Pflichtverstoßes ausschließlich hinsichtlich der Person der Klägerin vorliegen. Mögliche Verfehlungen, die allein auf ein Verhalten der ... ... GmbH als Betreibergesellschaft zurückzuführen seien, könnten nicht der Klägerin angelastet werden. Insoweit handele es sich um zwei unabhängig voneinander bestehende und agierende juristische Personen mit eigenständigem Wirkungs- und Verantwortungsbereich. Der Klägerin selbst könne keinerlei Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden, welches die Annahme eines drohenden Pflichtverstoßes rechtfertigen würde. Sie habe ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Beklagten in der Vergangenheit keinerlei Maßnahmen veranlasst, durch welche die Abfälle verändert oder abtransportiert worden seien. Sie habe auch Dritten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Beklagten zu diesem Zweck keinen Zugang zum Betriebsgelände gewährt. Vielmehr sei die Klägerin in der Vergangenheit äußerst gewissenhaft vorgegangen, habe sich selbst gegenüber rechtlich zweifelhaften Maßnahmen des Beklagten äußerst kooperativ gezeigt und sei stets und ausnahmslos bemüht gewesen, jegliche kreislaufwirtschaftsrechtlich möglicherweise relevante Maßnahme vorab schriftlich mit dem Beklagten abzustimmen und in Kooperation mit diesem eine zielgerechte Lösung zu erarbeiten. Der Beklagte könne eigenes Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Verbrennungsanlage der GSB in ... nicht zum Anlass nehmen, gegenüber der Klägerin eine entsprechende Untersagungsverfügung zu erlassen. Zwar hätten die quecksilberhaltigen Abfälle auf dem Betriebsgelände der Klägerin gelagert. Die nicht ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle, die zu einem Zwischenfall in der Anlage geführt habe, sei jedoch ausnahmslos vom Beklagten zu verantworten, da ein Mitarbeiter des Landratsamts die Abfälle als quecksilberfrei deklariert habe. Dieser sei im Rahmen der Abfallentsorgung als Abfallerzeuger aufgetreten und hätte die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vorab prüfen müssen.

Schließlich verstoße der streitgegenständliche Bescheid auch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Anordnung sei weder erforderlich noch angemessen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung hätte sich der Beklagte nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen dürfen, sondern zwingend zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - keiner Anordnung gemäß § 62 KrWG bedürfe. Sinn und Zweck der getroffenen Anordnung solle die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung sein. Diese sei aber hinsichtlich der auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindlichen Abfälle stets gewährleistet gewesen. Der Beklagte führe in seinem Bescheid auch keine in der Person der Klägerin liegende bzw. deren Verantwortungsbereich betreffende abfallrechtlich relevante Maßnahme an, die auf eine möglicherweise nicht ordnungsgemäße und schadlose Abfallentsorgung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Abfälle hindeuten könne. Die getroffene Anordnung stehe mithin außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Zwangsgeldfestsetzung seien ebenso wie die zugrundeliegenden Anordnungen aufzuheben, da weder an einer sofortigen Vollziehung noch an einer Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts ein legitimes Interesse bestehe. Aus den gleichen Gründen könne die in Nr. 4 des Bescheids tenorierte Verwaltungsgebühr keinen Bestand haben.

Am 19. Oktober 2015 wurde Herr ..., der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Firmen ... ... GmbH und ... ... GmbH war sowie weiterhin Hauptgesellschafter der Klägerin ist, wegen Betrugs und unerlaubtem Umgang mit Abfällen zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt; das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit Beschluss des Landgerichts ... ... vom 23. Oktober 2015 wurden zudem die gerichtlichen Beschlüsse betreffend die Beschlagnahme der Abfälle auf den streitgegenständlichen Grundstücken aufgehoben.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und ergänzend Folgendes ausgeführt: Die bisherigen Aktivitäten hinsichtlich einer geordneten Rückführung und ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle seien ausschließlich vom Landratsamt und den übergeordneten Behörden angestoßen bzw. umgesetzt worden. Auch sei bei Besprechungen am .... Juli 2015 und .... September 2015 den Klägervertretern verdeutlicht worden, dass Konzeptionen bzw. Lösungsansätze zur Entsorgung der auf dem ehemaligen Betriebsgelände noch lagernden Abfälle erst nach Abstimmung mit den Behörden umsetzbar seien. Angesichts dessen sei eine (weitere) förmliche Anhörung vor Erlass des Bescheides ersichtlich nicht notwendig gewesen. Die Vertreter der Klägerin hätten auch angesichts der über Jahre hinweg mit hoher krimineller Energie praktizierten gesetzeswidrigen Vorgehensweise der Firma ... ... GmbH im Bereich der Abfallentsorgung nicht davon ausgehen können, dass die behördliche Erwartung einer Abstimmung aller beabsichtigten Entsorgungsmaßnahmen nicht in eine entsprechende Anordnung münden würde. Schließlich sei der nunmehr u. a. wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilte Herr ... bis zur Einleitung der Liquidation auch Gesellschafter der Klägerin gewesen und sei nach wie vor ihr Hauptgesellschafter. Sollte indes Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verletzt worden sein, sei von einer Heilung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch den Sachvortrag der Klagepartei im gerichtlichen Verfahren auszugehen. Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag auf eine fehlende Begründung abstelle und angebe, ihr sei die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage nicht bekannt bzw. ohne Begründung nicht ohne weiteres erkennbar, sei dies nicht nachvollziehbar. Alle Aspekte zur Begründung einer Erforderlichkeit im Sinne des § 62 KrWG rührten aus den Verhältnissen bzw. Verhaltensweisen der Klägerin selbst her oder ergäben sich hinreichend aus dem Vorgehen des Landratsamtes bezüglich der bisherigen Abfallberäumung des ehemaligen Betriebsgrundstückes.

Die in Nr. 1.1 und 1.2 der streitgegenständlichen Anordnung geregelten Maßnahmen seien zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Abfälle unter Vorsorgegesichtspunkten erforderlich. Eine Missachtung der Rechtspflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung drohe aus Sicht der Behörde vorliegend aus folgenden Gesichtspunkten: Zum einen habe der Abschluss des Strafverfahrens gegen den Hauptgesellschafter und ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zeitnah bevorgestanden. Dieser trage die Verantwortung dafür, dass über Jahre hinweg mit hoher krimineller Energie in zahlreichen Fällen unter falscher Deklaration und Täuschung von Behörden belastete mineralische Abfälle an dafür nicht geeigneten Standorten entsorgt worden seien. Zum anderen strebe die Klägerin eine zeitnahe Räumung des Grundstücks an, um im Interesse ihrer Gesellschafter einen Verkauf in die Wege leiten zu können. Auch wenn nach Angabe des Liquidators der Klägerin vom 22. Juli 2015 zumindest zum damaligen Zeitpunkt keine konkreten Verhandlungen stattgefunden hätten, so habe er gleichzeitig doch Erkenntnisse zum Thema Grundstücksveräußerung gegen Ende des Jahres 2015 angekündigt. Die Klägerin biete das ehemalige Betriebsgelände öffentlich zum Verkauf an, wobei ein Kaufpreis von 3,5 Mio. € inklusive der Altlastenbefreiung des Grundstücks und der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens genannt werde. Ferner seien die Flurstücke des Grundstücks im Jahr 2014 zusätzlich mit einer Grundschuld ohne Brief zu 750.000,- € belastet worden. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass sich die Klägerin bereits eingehend konzeptionell mit der Frage der Abfallberäumung des ehemaligen Betriebsgrundstückes und der hierfür aufzuwendenden Kosten beschäftigt habe. Er sei der Auffassung, dass es sich bei der bisher bekundeten Bereitschaft der Klägerin, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, um bloße Lippenbekenntnisse handle. So sei z. B. mit der Klägerin bereits im Zuge eines Ortstermins am ... September 2014 die Erstellung eines Entsorgungskonzepts vereinbart worden, dessen Vorlage unverändert ausstehe. Erforderlich sei eine vorherige behördliche Zustimmung zu Entsorgungsmaßnahmen auch deshalb, weil die bisherigen Aktivitäten hinsichtlich einer geordneten Rückführung und ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem ehemaligen Betriebsgelände lagernden Abfälle ausschließlich vom Landratsamt und den übergeordneten Behörden angestoßen bzw. umgesetzt worden seien. So habe einzig das Landratsamt detaillierte Kenntnis über die Zuordnung der auf dem ehemaligen Betriebsgelände lagernden Abfallhaufwerke zu konkreten Abfallerzeugern bzw. wisse, bei welchen Haufwerken eine Zuordnung nicht möglich sei. Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung des Landratsamts würden mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, den geordnet voranschreitenden Prozess der behördlicherseits veranlassten Abfallberäumung des Grundstücks nachhaltig zu stören bzw. zum Erliegen zu bringen. Zudem sei die Beschlagnahme der sich auf dem ehemaligen Betriebsgelände befindlichen Haufwerke zwischenzeitlich aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides sei dies bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen.

Es gehe im Übrigen nicht darum, der Klägerin Fehlverhalten der Firma ... ... GmbH anzulasten. In Rede stehe vielmehr die Bewertung der Behörde, ob die in Nrn. 1.1 und 1.2 der Anordnung geregelten Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Abfälle unter Vorsorgegesichtspunkten im Sinne des § 62 KrWG erforderlich seien. In diesem Zusammenhang sei selbstverständlich auch zu berücksichtigen, dass der vom Landgericht ... ... am .... Oktober 2015 wegen Betrugs und unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilte Herr ... in der Vergangenheit Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei und deren Hauptgesellschafter noch heute sei. Dieser habe das betriebliche Geschehen in beiden ...-Gesellschaften maßgeblich gesteuert und die wesentlichen Verursachungsbeiträge für die kriminellen Machenschaften selbst gesetzt. Die bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bereits absehbare Verurteilung durch das Landgericht ... ... belege dies deutlich. Die Klägerin habe als Eigentümerin des ehemaligen ...-Betriebsstandorts die jahrelangen kriminellen Machenschaften im Bereich des unerlaubten Umgangs mit Abfällen auf ihrem Grundstück zumindest geduldet bzw. sei durch aktives Tun ihres Geschäftsführers und Hauptgesellschafters darin eingebunden gewesen. Auch sei das nach Meinung der Klägerin „äußerst gewissenhafte Vorgehen“ deutlich zu relativieren. So sei in der Vergangenheit der belastete Schlamm auf dem Gelände zwar zusammengeschoben, aber nicht entsorgt worden. In einer E-Mail vom ... November 2015 seien wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt und eine als unbedingt erforderlich angesehene Sofortmaßnahme bis zum heutigen Tag nicht durchgeführt worden.

Schließlich sei eine Orientierung an sachfremden Erwägungen und damit ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 erwiderte die Klägerseite insbesondere, dass eine unzuständige Behörde gehandelt habe, da die Sachentscheidung von der gesetzlich nicht legitimierten Regierung von Oberbayern getroffen worden sei. Deren Erwägungen seien dem Bescheid ohne weitere eigene Prüfung oder Erwägung zugrunde gelegt worden. Die formelle Urheberschaft gehe auch nicht dadurch verloren, dass in einem späteren Gerichtsverfahren ergänzende materiell-rechtliche Ermessenserwägungen angestellt würden. Eine Befugnis zum Bescheidserlass ergebe sich auch nicht aufgrund der Stellung der Regierung von Oberbayern als Rechtsaufsichtsbehörde. Dem Beklagten könne weder eine Nichterfüllung gesetzlich festgelegter und übernommener öffentlich-rechtlicher Aufgaben noch Gesetzeswidrigkeit zum Vorwurf gemacht werden, insbesondere sei ein Einschreiten nicht geboten gewesen.

Eine Anhörung sei nicht erfolgt, da die Klägerin von der Absicht, einen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht derart verständigt worden sei, dass dessen Art und Inhalt konkret umschrieben worden seien. Auch sei nicht der erforderliche Aktenvermerk über eine mündliche Anhörung gefertigt worden, die von der Klägerseite unterzeichnet worden sei. Das Protokoll der Besprechung vom ... September 2015 enthalte zwar einen Hinweis darauf, dass die Behörden - falls erforderlich - auch im Bescheidswege vorgehen würden. Eine derart vage und unbestimmte Andeutung reiche jedoch nicht. Zudem sei die Klägerin nicht zugegen gewesen. Der Bevollmächtigte habe allein in seiner Funktion als anwaltlicher Berater von Herrn ... teilgenommen. Die Anhörung sei auch weder gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich gewesen noch sei der Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt. Äußerungen im gerichtlichen Verfahren stellten keine nachgeholte Anhörung dar und der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er unter Berücksichtigung des Vortrags eine erneute Prüfung vornehmen wolle. Schließlich sei der Mangel auch nicht unbeachtlich, da bei einer Ermessensentscheidung im Regelfall die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Behörde zu einer anderen Entscheidung in der Sache gekommen wäre.

Der bevorstehende Abschluss des Strafverfahrens könne keinesfalls zur Begründung der Erforderlichkeit der Anordnung führen, da sich Herr ... bereits seit Sommer 2014 nicht mehr in Untersuchungshaft befunden habe, so dass durch den Abschluss des Strafverfahrens keine geänderte Situation eingetreten sei. Im Übrigen sei nicht einmal im Ansatz vorhersehbar, wann die Entscheidung in Rechtskraft erwachse. Allein entscheidungsbefugt sei der Liquidator, so dass nicht zu befürchten sei, dass die Abfälle ohne vorherige Zustimmung entsorgt würden.

Es sei zwar zutreffend, dass das Entsorgungskonzept dem Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden sei, ein konkreter Termin sei aber nicht genannt worden und eine entsprechende Unterlage könne jederzeit vorgelegt werden.

Es treffe auch nicht zu, dass einzig der Beklagte detaillierte Kenntnis über die Zuordnung der Abfallhaufwerke zu konkreten Abfallerzeugern habe bzw. wisse, bei welchen Haufwerken eine Zuordnung nicht möglich sei. Die diesbezüglichen Unterlagen seien unter anderem Gegenstand des Strafverfahrens gewesen, so dass Herr ..., der Pozessbevollmächtigte und durch diese auch der Liquidator umfassende Sachverhaltskenntnis hätten. In der Vergangenheit sei seitens der Klägerin keine Veränderung vorgenommen worden, ohne dies mit dem Beklagten im Einzelnen abzustimmen. Die Darstellungen des Beklagten seien insoweit unzutreffend. Die Aufhebung der Beschlagnahmebeschlüsse begründe daher keinesfalls die Erforderlichkeit, da keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, dass die Klägerin die Entsorgung nunmehr eigenständig betreiben wolle. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keineswegs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen, dass die Beschlagnahme aufgehoben werde.

Schließlich habe der Beklagte auch kein eigenes Ermessen ausgeübt, da geistiger wie faktischer Urheber des Bescheids die Regierung von Oberbayern sei. Das fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Ermessen könne nicht durch die Ermessensausübung der übergeordneten Behörde ersetzt werden, da diese Ermessen nur ausüben könne, soweit sie ein gesetzliches Selbsteintrittsrecht habe. Art. 3b Abs. 1 BayVwVfG gelte aber nur im Bereich der staatlichen Behörden, nicht aber im Verhältnis kommunaler Behörden zu den Rechtsaufsichtsbehörden. Der Beklagte werde vorliegend als Kreisverwaltungsbehörde und damit nicht als Staatsbehörde tätig. Die fehlende bzw. fehlerhafte Ermessenserwägung habe auch nicht durch die Ausübung des Weisungsrechts ersetzt werden können, denn auf die Frage, ob und wie die Behörde tätig werde, dürfe im Rahmen der Rechtsaufsicht kein Einfluss genommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

I.

Soweit sich die Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheids vom 28. September 2015 enthaltene Vollzugsanordnung richtet, ist diese bereits unzulässig, da eine Anfechtungsklage insoweit nicht statthaft ist.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Vollziehbarkeitsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO überhaupt einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG darstellt. Denn auf jeden Fall ist gegen sie Rechtsschutz nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage, sondern ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO (bzw. § 80a VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO) zu gewähren (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 33).

II.

Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist sowohl formell (s.u. 1.) als auch materiell (s.u. 2.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der streitgegenständliche Bescheid formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Landratsamt ... war für den Erlass des Bescheides zuständig:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) ist zuständige Behörde u. a. im Sinn des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des BayAbfG die Regierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Staatsministerium für ... und Verbraucherschutz wird in Art. 29 Abs. 2 BayAbfG ausdrücklich zur Festlegung einer anderen Zuständigkeit ermächtigt. Von dieser Verordnungsermächtigung hat es in Gestalt der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) Gebrauch gemacht. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 AbfZustV ist die Kreisverwaltungsbehörde für den Vollzug des KrWG zuständig. Kreisverwaltungsbehörde ist hier das Landratsamt ... (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)), so dass der Bescheid tatsächlich von der zuständigen Behörde erlassen wurde.

Ob der Bescheid auf Veranlassung bzw. Weisung der Regierung von Oberbayern (Regierung) erging, spielt entgegen der Auffassung der Klägerseite für die Frage der zuständigen Erlassbehörde im Sinne der rein formellen Urheberschaft keine Rolle (vgl. a. BayVGH, U.v. 15.3.2004 - 22 B 03.1362 - juris Rn. 28).

1.2 Auch der Einwand der Klägerseite, der Bescheid sei aufgrund Verstoßes gegen die in Art. 28 BayVwVfG verankerte Anhörungspflicht rechtswidrig, greift nach Auffassung des Gerichts nicht.

a) Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts einem Beteiligten, in dessen Rechte der Verwaltungsakt eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist zumindest erforderlich, dass der Betroffene von der Einleitung des Verfahrens bzw. von der Absicht, einen Verwaltungsakt zu erlassen, verständigt wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 28 Rn. 19).

Eine derartige Anhörung ist hier nicht erfolgt, insbesondere kann sich der Beklagte insoweit nicht auf die Besprechungen am .... Juli 2015 (Bl. 1ff. der Behördenakte - BA) und ... September 2015 (Bl. 4f. BA) berufen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die Klägerin in diesen Besprechungen überhaupt vertreten war, wurde dort primär über das weitere Vorgehen im Hinblick auf die Entsorgung der auf den Grundstücken lagernden Abfällen und die diesbezügliche finanzielle Beteiligung gesprochen. Entsprechendes gilt für die Besprechung am .... Juli 2015 (Bl. 3f. BA). Lediglich in der Besprechung am .... September 2015 wies ein Vertreter der Regierung von Oberbayern darauf hin, dass die Behörden, falls erforderlich, auch auf dem Bescheidswege vorgehen würden, wobei als Bescheidsadressaten grundsätzlich die Betriebs- und die Besitzgesellschaft sowie gegebenenfalls Herr ... in Betracht kämen. Die Ankündigung eines konkreten Verwaltungsaktes und eine damit verbundene Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 28 BayVwVfG kann in dieser pauschalen und vagen Ankündigung aber gerade nicht gesehen werden.

b) Die Anhörung war auch nicht ausnahmsweise gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich. Insbesondere ist weder von Beklagtenseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG).

Auch der Umstand, dass nach Auffassung des Beklagten die Vertreter der Klägerin angesichts der über Jahre hinweg praktizierten gesetzeswidrigen Vorgehensweise der Firma ... ... GmbH nicht davon hätten ausgehen können, dass die behördliche Erwartung einer Abstimmung aller beabsichtigten Entsorgungsmaßnahmen nicht in eine entsprechende Anordnung münden würde, kann eine nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung nicht entbehrlich machen.

c) Jedoch ist der Anhörungsmangel durch Nachholung der Anhörung der Klägerin gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.

aa) Nach diesen Vorschriften kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Art. 45 BayVwVfG setzt insoweit vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung gerade nicht zu entnehmen. Der Mangel kann daher ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden, da nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus und leere Förmelei. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (BVerwG, U.v. 12.4.2005 - 1 C 9/04 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 9f.; B. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 30; OVG NRW, B.v. 14.6.2010 - 10 B 270/10 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, B.v. 31.1.2002 - 1 MA 4216/01 - juris Rn. 5ff.; Sächs. OVG, B.v. 11.10.1993 - 1 S 202/93 - juris Leitsatz 4; Hess. VGH, B.v. 20.5.1988 - 4 TH 3616/87 - juris Rn. 28ff.; VG München, U.v. 14.1.2015 - M 7 K 14.2389 - juris Rn. 17; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 VwVfG Rn. 87; strenger wohl BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 18, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14/09 - juris Rn. 37 sowie BayVGH, U.v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 32: keine Heilung durch Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren).

bb) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Argumente der Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2015 sehr ausführlich gewürdigt und ist dezidiert auf den Klagevortrag eingegangen. Er hat dabei auch zu erkennen gegeben, dass er dieses Schreiben als Anhörung wertet, indem er sich auf Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG berufen hat. Zumindest sinngemäß wurde der Klägerin in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beklagte an seinem Bescheid trotz des klägerischen Vorbringens festhält. Im Übrigen wurde aber auch in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 vom Beklagten ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den klägerischen Schriftsätzen keine Veranlassung bestehe, den streitgegenständlichen Bescheid zu ändern. Damit hat der Beklagte die Ausführungen der Klägerseite offensichtlich nicht nur zum Anlass genommen, seine Entscheidung zu überdenken und zu überprüfen, sondern er hat das Ergebnis dieser Überprüfung auch der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Klägerin mitgeteilt, so dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Anhörungsmangels nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung erfüllt sind.

1.3 Schließlich ist der Bescheid vom 28. September 2015 auch nicht wegen Verletzung der Begründungspflicht des Art. 39 BayVwVfG rechtswidrig.

Unstrittig enthält der streitgegenständliche Bescheid eine Begründung, die Klägerseite moniert jedoch, dass die Ausführungen zur Erforderlichkeit lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-, nicht jedoch im Rahmen der Tatbestandsprüfung erfolgten.

Nach Auffassung des Gerichts ist es bereits mehr als fraglich, ob eine derartige falsche „Verortung“ der Ausführungen bereits zu einem Verstoß gegen Art. 39 BayVwVfG führen kann. Denn der Sinn und Zweck der Begründungspflicht, die Beteiligten über die maßgeblichen Gründe zu informieren, um sie entweder zu überzeugen oder ihnen die Möglichkeit zu geben, sich über eventuelle Rechtsbehelfe schlüssig zu werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 39 Rn. 4), ist gewahrt, solange die Begründung - wenn auch vielleicht an falscher Stelle - gegeben wird (vgl. a. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, § 62 KrWG Rn. 26).

Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Begründungsmangel ebenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG geheilt wäre.

2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell nicht zu beanstanden.

2.1 Die Anordnungen in Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids vom 28. September 2015 finden ihre Rechtsgrundlage in § 62 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

a) Die streitgegenständlichen Anordnungen sind zur Durchführung des KrWG erforderlich.

aa) Unstrittig handelt es sich bei den auf den Grundstücken der Klägerin lagernden Haufwerken um Abfälle im Sinne von § 3 KrWG.

bb) Mit den Anordnungen soll auch eine gesetzlich geregelte Verpflichtung durchgesetzt und keine neue eigenständige Verpflichtung begründet werden (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, § 62 KrWG Rn. 23). Zwar sieht das KrWG (bzw. darauf basierende Rechtsverordnungen) explizit keinen Zustimmungsvorbehalt vor, wie er in den Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids enthalten ist. Die Untersagung, Abfälle ohne Zustimmung des Landratsamts zu verändern, stellt jedoch im Verhältnis zu einer vorbehaltlosen Untersagung ein Minus dar und kann daher auf die gleichen Rechtsgrundlagen gestützt werden. Im vorliegenden Fall besteht bei einer Behandlung, Umlagerung, einem Verschieben, Verändern oder Abtransportieren der Abfälle (ohne vorherige Zustimmung des Landratsamts) die Gefahr, dass diese nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt (§§ 7, 15 KrWG) bzw. in unzulässiger Weise vermischt (§ 9 KrWG) werden.

cc) Die Anordnungen sind auch zur Durchführung der Anforderungen der §§ 7, 9 und 15 KrWG erforderlich.

Die Erforderlichkeit einer Anordnung ist gegeben, wenn eine Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht bzw. eine Rechtspflicht verletzt wurde und ein erneuter Verstoß in der Zukunft möglich erscheint (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 4; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, § 62 KrWG Rn. 16).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorliegenden Untersagungsanordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt, so dass für die Beurteilung Veränderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung maßgeblich sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45, 48).

Nach gegenwärtigem Sachstand ist die Erforderlichkeit der Anordnungen im oben genannten Sinne zu bejahen:

Die gelagerten Haufwerke bestehen aus belasteten Bau- und Abbruch- sowie Bodenabfällen mit einem erhöhten Gefährdungspotential für die Umwelt. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausführte, lagern die Haufwerke sehr nah nebeneinander, so dass die Gefahr der unzulässigen Vermischung im Sinne von § 9 KrWG besteht. Zudem könnten die verschiedenen Abfälle bei einer Vermischung nicht mehr zweifelsfrei den entsprechenden Abfallerzeugern zugeordnet werden, die gegebenenfalls zur Entsorgung verpflichtet sind. Dieser Gefahr wird durch die Anordnungen im Bescheid vom 28. September 2015 begegnet. Ebenso wird dadurch sichergestellt, dass die Abfälle im Sinne von §§ 7 und 15 KrWG ordnungsgemäß und schadlos verwertet bzw. beseitigt werden.

Nach Auffassung des Gerichts „droht“ insoweit eine Rechtspflichtverletzung, wie es für die Bejahung der Erforderlichkeit einer Anordnung nach § 62 KrWG Voraussetzung ist, bereits deswegen, weil nahezu jede Veränderung an den dicht beieinander liegenden Haufwerken zu einer unzulässigen Vermischung führen kann. Derartige Veränderungen könnten auch ohne großen Personal- oder Sachaufwand durchgeführt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umwelt, deren Gefährdung hier im Raum steht, um ein Rechtsgut von sehr hohem Wert handelt, so dass die Anforderungen an ein „Drohen“ einer Rechtspflichtverletzung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.

Hinzu kommt, dass die Beschlüsse des Landgerichts ... ..., mit denen die Haufwerke beschlagnahmt worden waren, mittlerweile wieder aufgehoben wurden, so dass strafrechtlich eine Verbringung bzw. Veränderung der Abfälle zulässig wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Beschlagnahmebeschlüsse nicht sämtliche auf den Grundstücken lagernden Abfälle betrafen. Denn erst mit der Aufhebung dieser Beschlüsse wurde der Klägerin aus strafrechtlicher Sicht die komplette Räumung der Grundstücke möglich, an der sie nach eigenen Angaben ein sehr großes Interesse hat (vgl. Bl. 1, 1/R BA), um einen möglichst hohen Verkaufserlös erzielen zu können. Offenbar wurden die Grundstücke auch bereits zum Verkauf angeboten, wobei als Kaufpreis 3,5 Mio € inklusive Altlastenbefreiung und Vorlage eines entsprechenden Gutachtens angegeben sind (vgl. Bl. 5f. BA). Daher ist es auch alles andere als fernliegend, dass entsprechende Räumungshandlungen zeitnah vorgenommen werden könnten.

Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Landratsamt nicht nur umfassende Kenntnis der Situation vor Ort hat, sondern ihm auch eine wichtige Koordinierungsfunktion im Hinblick auf die Abfallerzeuger zukommt, die nach unbestrittener Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung teilweise bereit sind, ihre Abfälle zurückzunehmen. Ohne den streitgegenständlichen Zustimmungsvorbehalt wäre diese Koordinierung zumindest gefährdet.

Auf die Frage, ob der Klägerin in der Vergangenheit ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Allerdings kann nach Auffassung des Gerichts sehr wohl auf den Umstand abgestellt werden, dass Herr ..., der wegen Betrugs und unerlaubten Umgangs mit Abfällen verurteilt wurde, immer noch Hauptgesellschafter der Klägerin ist, so dass sich diese in gewisser Weise sein Fehlverhalten zurechnen lassen muss. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das entsprechende Urteil des Landgerichts ... ... noch nicht rechtskräftig ist. Zum einen wird ein Fehlverhalten des Herrn ... auch von Klägerseite nicht bestritten, zum andern geht es hier - anders als im Strafverfahren - nicht darum, inwieweit die Klägerin bzw. ihr zuzurechnende Personen schuldhaft gehandelt haben, sondern allein darum, eine (weitere) Umweltgefährdung auszuschließen.

b) Auch Ermessensfehler liegen nicht vor.

aa) Insbesondere sind keine Fehler bei der Störerauswahl ersichtlich. Taugliche Adressaten einer Anordnung gemäß § 62 KrWG sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, für die eine auf dem KrWG oder auf einer zu diesem ergangenen Verordnung basierende Rechtspflicht besteht. Dies sind insbesondere die Abfallerzeuger und die Abfallbesitzer (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 5). Die Klägerin hat als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle und ist daher zumindest Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG.

bb) Der Einwand der Klägerseite, es liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, da allein die Regierung und nicht das Landratsamt Ermessen ausgeübt habe, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass sich das Landratsamt durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheids Ermessenserwägungen der Regierung zu eigen gemacht hat (vgl. BayVGH. U.v. 15.3.2004 - 22 B 03.1362 - juris Rn. 28), verkennt die Klägerseite, dass das Landratsamt hier gerade nicht als Kreis-, sondern als Kreisverwaltungsbehörde und damit als Staatsbehörde tätig war (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LkrO, s.a.o. 1.1). Die Regierung handelte bei etwaigen Anordnungen dem Landratsamt gegenüber somit auch nicht als Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne von Art. 94ff. LKrO, sondern übte das ihr als hierarchisch übergeordnete Behörde zustehende Weisungsrecht aus.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat sich der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Es kann zum einen nicht beanstandet werden, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 28. September 2015 auf die Unregelmäßigkeiten der ... ... GmbH in der Vergangenheit Bezug genommen hat. Zwar handelt es sich insoweit um eine von der Klägerin getrennte juristische Person, der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH als Hauptverantwortlicher der genannten Unregelmäßigkeiten ist jedoch weiterhin Hauptgesellschafter der Klägerin, so dass dessen Fehlverhalten zumindest in gewissem Umfang auch der Klägerin zuzurechnen ist (s.o. a) cc).

Sofern die Klägerin geltend macht, der Beklagte wolle von eigenem Fehlverhalten ablenken, kann dies keinen Ermessensfehler begründen. Ein Zusammenhang zwischen der damaligen Falschdeklarierung der Abfälle als quecksilberfrei und dem jetzigen Bescheid ist nicht ersichtlich und auch in dessen Ermessenserwägungen wird auf diesen Vorfall nicht Bezug genommen.

Der Beklagte durfte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen auch auf den sich abzeichnenden Abschluss des Strafverfahrens verweisen. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass das Urteil des Landgerichts ... ... noch nicht rechtskräftig ist, bereits aufgrund des sich zu Ende neigenden Verfahrens in der ersten Instanz war aber mit der Aufhebung der Beschlagnahmebeschlüsse zu rechnen. Wie bereits ausgeführt (s.o. a) cc), stand daher zumindest strafrechtlich einer Entfernung der Abfälle von den Grundstücken nichts mehr entgegen, so dass die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung bzw. einer unzulässigen Vermischung der Haufwerke im Sinne der §§ 7, 9, 15 KrWG bestand.

Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, dass der Klägerin keine Sach- und Personalmittel zur Verfügung stehen, da diese Ausführungen von der Klägerseite bestätigt wurden. Sofern die Klägerin aufgrund dieses Umstands die Erforderlichkeit der Untersagungsanordnungen für nicht gegeben hält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (a) cc) Bezug genommen.

Schließlich ist auch die - nachgeschobene (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) - Ermessenserwägung, die Klägerin habe ein Interesse an der baldigen Räumung der Grundstücke, um diese zu einem möglichst hohen Preis verkaufen zu können, nicht sachfremd, sondern ein sowohl im Rahmen der Erforderlichkeit (s.o. a) cc) als auch im Rahmen des Ermessens zu würdigender Umstand.

dd) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den die Behörde im Rahmen der durch die abfallrechtlichen Befugnisnormen eingeräumten Ermessensentscheidungen zu beachten hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 14.7.2004 - 20 CS 04.1179 - juris; BayVGH, B.v. 27.10.2003 - 20 CS 03.2258 - juris), ist nicht ersichtlich.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich, ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens, ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219).

Der streitgegenständliche Bescheid vom 28. September 2015 ist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und zur Beseitigung der Umweltgefahren geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit der maßgeblichen Anordnungen ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel der Untersagungsanordnungen ist es, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung der Abfälle im Sinne von §§ 7, 15 KrWG sicherzustellen bzw. eine unzulässige Vermischung im Sinne von § 9 KrWG zu verhindern und damit Gefahren für die Umwelt auszuschließen. Mit der entsprechenden Anordnung, Maßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung des Landratsamts vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, wird diesem Ziel Rechnung getragen.

Die Anordnung ist zudem erforderlich. Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19). Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m. w. N.).

Mildere und gleich wirksame Mittel zur Abwehr der Gefahr im konkreten Fall sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Klägerin vorgetragen. Insbesondere wäre mit einer Verpflichtung der Klägerin, Veränderungen der Haufwerke dem Landratsamt lediglich anzuzeigen, nicht sichergestellt, dass das Landratsamt noch vor Durchführung dieser Maßnahmen Gelegenheit erhält, diese zu überprüfen bzw. gegebenenfalls sogar zu verhindern. Dieses Mittel ist daher nicht in gleicher Weise zur Zielerreichung geeignet wie die streitgegenständlichen Anordnungen. Der Beklagte hat daher insoweit das mildeste Mittel gewählt, als er die Veränderung der Abfälle nicht gänzlich untersagt hat, sondern entsprechende Maßnahmen lediglich von der vorherigen Zustimmung des Landratsamts abhängig gemacht hat.

Die Anordnungen stellen sich auch nicht als unangemessen dar. Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-) Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).

Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den betroffenen Abfällen um belastetes Material mit erhöhtem Gefährdungspotential handelt, stehen die Untersagungsanordnungen nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Eigentum der Klägerin, zumal es hier letztendlich nur um die Verpflichtung geht, vor etwaigen Veränderungsmaßnahmen die Zustimmung des Landratsamts einzuholen.

2.2 Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 und der Kostenregelung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids wurden von der Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Anordnungen in Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids der Klägerin „ab sofort“ untersagen, ohne vorherige Zustimmung des Landratsamts tätig zu werden. Grundsätzlich können Vollstreckungsmaßnahmen zwar nur dann angedroht werden, wenn zuvor eine Frist für die Umsetzung bestimmt wurde. Ohne Fristsetzung ist die Androhung mit einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler belastet (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern Stand: November 2011 Art. 36 Rn. II 2a). Etwas anderes gilt aber, wenn es sich - wie hier - um reine Unterlassungs- oder Duldungspflichten handelt, deren Erfüllung keine Handlung oder Vorkehrungen notwendig macht (vgl. z. B. VG München, U.v. 26.6.2012 - M 17 K 11.2283 - UA S. 5; U.v.26.6.2012 - M 17 K 11.3525 - UA S. 5).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Der Streitwert wurde auf 10.000,- € festgesetzt, da im vorliegenden Fall Gegenstand des Bescheids keine generelle Untersagungsanordnung ist, sondern letztendlich ein Handeln der Klägerin nur von der Zustimmung des Beklagten abhängig gemacht wird. Es war daher aus Sicht des Gerichts sachgerecht, die Hälfte des im Streitwertkatalog für eine Untersagungsverfügung vorgesehenen Streitwerts (vgl. Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs: 20.000,- €) anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
published on 12/05/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. März 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 insgesamt aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in
published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 02/02/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kost
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published on 24/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das Verfahren M 17 S 16.3964 als auch f
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Annotations

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.

(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus den Abfällen zu entfernen und nach den Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen ist nicht erforderlich, wenn

1.
die gemeinsame Sammlung der Abfälle deren Potential zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu sonstigen Verwertungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beeinträchtigt und wenn in diesen Verfahren mit einer gemeinsamen Sammlung verschiedener Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird, dessen Qualität mit dem Abfallstrom vergleichbar ist, der mit einer getrennten Sammlung erreicht wird,
2.
die getrennte Sammlung der Abfälle unter Berücksichtigung der von ihrer Bewirtschaftung ausgehenden Umweltauswirkungen den Schutz von Mensch und Umwelt nicht am besten gewährleistet,
3.
die getrennte Sammlung unter Berücksichtigung guter Praxis der Abfallsammlung technisch nicht möglich ist oder
4.
die getrennte Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Sammlung für den Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde; dabei sind zu berücksichtigen:
a)
die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die mit einer gemeinsamen Sammlung und der nachfolgenden Behandlung der Abfälle verbunden sind,
b)
die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen bei der Abfallsammlung und -behandlung und
c)
die Möglichkeit, aus der Vermarktung der getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu erzielen.

(4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt worden sind, ist eine energetische Verwertung nur zulässig für die Abfallfraktionen, die bei der nachgelagerten Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle angefallen sind, und nur soweit die energetische Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling gewährleistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.

(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus den Abfällen zu entfernen und nach den Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen ist nicht erforderlich, wenn

1.
die gemeinsame Sammlung der Abfälle deren Potential zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu sonstigen Verwertungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beeinträchtigt und wenn in diesen Verfahren mit einer gemeinsamen Sammlung verschiedener Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird, dessen Qualität mit dem Abfallstrom vergleichbar ist, der mit einer getrennten Sammlung erreicht wird,
2.
die getrennte Sammlung der Abfälle unter Berücksichtigung der von ihrer Bewirtschaftung ausgehenden Umweltauswirkungen den Schutz von Mensch und Umwelt nicht am besten gewährleistet,
3.
die getrennte Sammlung unter Berücksichtigung guter Praxis der Abfallsammlung technisch nicht möglich ist oder
4.
die getrennte Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Sammlung für den Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde; dabei sind zu berücksichtigen:
a)
die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die mit einer gemeinsamen Sammlung und der nachfolgenden Behandlung der Abfälle verbunden sind,
b)
die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen bei der Abfallsammlung und -behandlung und
c)
die Möglichkeit, aus der Vermarktung der getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu erzielen.

(4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt worden sind, ist eine energetische Verwertung nur zulässig für die Abfallfraktionen, die bei der nachgelagerten Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle angefallen sind, und nur soweit die energetische Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling gewährleistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.

(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus den Abfällen zu entfernen und nach den Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen ist nicht erforderlich, wenn

1.
die gemeinsame Sammlung der Abfälle deren Potential zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu sonstigen Verwertungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beeinträchtigt und wenn in diesen Verfahren mit einer gemeinsamen Sammlung verschiedener Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird, dessen Qualität mit dem Abfallstrom vergleichbar ist, der mit einer getrennten Sammlung erreicht wird,
2.
die getrennte Sammlung der Abfälle unter Berücksichtigung der von ihrer Bewirtschaftung ausgehenden Umweltauswirkungen den Schutz von Mensch und Umwelt nicht am besten gewährleistet,
3.
die getrennte Sammlung unter Berücksichtigung guter Praxis der Abfallsammlung technisch nicht möglich ist oder
4.
die getrennte Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Sammlung für den Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde; dabei sind zu berücksichtigen:
a)
die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die mit einer gemeinsamen Sammlung und der nachfolgenden Behandlung der Abfälle verbunden sind,
b)
die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen bei der Abfallsammlung und -behandlung und
c)
die Möglichkeit, aus der Vermarktung der getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu erzielen.

(4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt worden sind, ist eine energetische Verwertung nur zulässig für die Abfallfraktionen, die bei der nachgelagerten Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle angefallen sind, und nur soweit die energetische Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling gewährleistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.

(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus den Abfällen zu entfernen und nach den Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen ist nicht erforderlich, wenn

1.
die gemeinsame Sammlung der Abfälle deren Potential zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu sonstigen Verwertungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beeinträchtigt und wenn in diesen Verfahren mit einer gemeinsamen Sammlung verschiedener Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird, dessen Qualität mit dem Abfallstrom vergleichbar ist, der mit einer getrennten Sammlung erreicht wird,
2.
die getrennte Sammlung der Abfälle unter Berücksichtigung der von ihrer Bewirtschaftung ausgehenden Umweltauswirkungen den Schutz von Mensch und Umwelt nicht am besten gewährleistet,
3.
die getrennte Sammlung unter Berücksichtigung guter Praxis der Abfallsammlung technisch nicht möglich ist oder
4.
die getrennte Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Sammlung für den Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde; dabei sind zu berücksichtigen:
a)
die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die mit einer gemeinsamen Sammlung und der nachfolgenden Behandlung der Abfälle verbunden sind,
b)
die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen bei der Abfallsammlung und -behandlung und
c)
die Möglichkeit, aus der Vermarktung der getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu erzielen.

(4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt worden sind, ist eine energetische Verwertung nur zulässig für die Abfallfraktionen, die bei der nachgelagerten Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle angefallen sind, und nur soweit die energetische Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling gewährleistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.

(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus den Abfällen zu entfernen und nach den Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen ist nicht erforderlich, wenn

1.
die gemeinsame Sammlung der Abfälle deren Potential zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu sonstigen Verwertungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beeinträchtigt und wenn in diesen Verfahren mit einer gemeinsamen Sammlung verschiedener Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird, dessen Qualität mit dem Abfallstrom vergleichbar ist, der mit einer getrennten Sammlung erreicht wird,
2.
die getrennte Sammlung der Abfälle unter Berücksichtigung der von ihrer Bewirtschaftung ausgehenden Umweltauswirkungen den Schutz von Mensch und Umwelt nicht am besten gewährleistet,
3.
die getrennte Sammlung unter Berücksichtigung guter Praxis der Abfallsammlung technisch nicht möglich ist oder
4.
die getrennte Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Sammlung für den Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde; dabei sind zu berücksichtigen:
a)
die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die mit einer gemeinsamen Sammlung und der nachfolgenden Behandlung der Abfälle verbunden sind,
b)
die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen bei der Abfallsammlung und -behandlung und
c)
die Möglichkeit, aus der Vermarktung der getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu erzielen.

(4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt worden sind, ist eine energetische Verwertung nur zulässig für die Abfallfraktionen, die bei der nachgelagerten Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle angefallen sind, und nur soweit die energetische Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling gewährleistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.