Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 17 K 15.402
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. beihilfeberechtigt und beantragte mit Beihilfeantrag vom 28. August 2014, eingegangen beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle ... - (Landesamt) am 3. September 2014, Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.887,98 €.
Mit Bescheid vom 16. September 2014 lehnte das Landesamt die Gewährung von Beihilfe für die entsprechenden Aufwendungen ab. Die eingereichten sechs Belege mit einem Rechnungsdatum aus dem Zeitraum vom ... Mai 2013 bis ... August 2013 könnten wegen Ablauf der Antragsfrist nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bescheid enthält hierzu den Hinweis, dass eine Beihilfe nur gewährt werde, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werde (Art. 96 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBG und § 48 Abs. 7 BayBhV).
Mit Schreiben vom 25. September 2014, eingegangen am 29. September 2014, legte der Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 16. September 2014 Widerspruch ein. Da er die Fristversäumnis nicht verschuldet habe, beantrage er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei seit nunmehr vier Jahren immer wieder an schweren Depressionen erkrankt. Im Jahre 2013 habe er sich in der Psychiatrie der ... in ambulanter Behandlung befunden. Ab August 2013 habe er begonnen, verschiedene Lebensumstände zu ändern und seine Tabletten abzusetzen. Dies habe zur Folge gehabt, dass auch noch der Alkoholkonsum zum Problem geworden sei. Anfang April 2014 habe sich der Kläger in stationärer Behandlung ins Klinikum ... begeben. Im Anschluss sei er für drei Monate in stationärer Therapie in der ... gewesen. Beginnend ab Mai 2013 habe er seinen Verpflichtungen nur noch schleppend nachkommen können. In den schlimmsten Phasen hätte er die private Post nicht mehr geöffnet, mitunter entsorgt oder in einen Karton in seiner zum Teil vermüllten Wohnung gelegt. Da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Einkommenssteuererklärung abzugeben, seien seine Einkünfte geschätzt und sein Konto gepfändet worden. Offene Arztrechnungen habe er, nachdem der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsbescheide beigetrieben habe, durch Aufnahme von Krediten beglichen. Nach Beendigung seiner stationären Therapie in Friedrichsdorf sei er nunmehr seit August 2014 im Leben zurück. Beim Aufräumen seiner zum Teil vermüllten Wohnung im August 2014 sei er auf den Karton mit den ungeöffneten Umschlägen der eingereichten Arztrechnungen gestoßen. Diese habe er unverzüglich eingereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. Einen konkreten Nachweis, dass er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die streitgegenständlichen Rechnungen rechtzeitig zur Erstattung einzureichen, habe der Kläger nicht vorgelegt. Er habe seit Beginn seiner Beihilfeberechtigung im Jahr 2002 regelmäßig - manchmal sogar mehrmals im Monat - Beihilfeanträge gestellt. Somit seien von ihm auch in dem Zeitraum, in dem die abgelehnten Belege vom ... Mai 2013 bis ... August 2013 fristgemäß hätten vorgelegt werden können, ca. 15 Anträge eingereicht worden. Daraus sei zu schließen, dass der Kläger - unabhängig von seinen sonstigen Verpflichtungen - zumindest in der Lage gewesen sei, Beihilfeanträge zu stellen. Im Übrigen liege es in seinem Verantwortungsbereich, durch eine korrekte und ordentliche Aufbewahrung eine rechtzeitige Einreichung von Belegen bei der Beihilfe zu ermöglichen. Eine zum Teil vermüllte Wohnung sei dem Kläger zuzurechnen.
Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 29.Januar 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2014 dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren.
Zur Begründung wurde - ergänzt durch den Schriftsatz vom 10. Juni 2015 - im Wesentlichen vorgetragen, dass es treuwidrig sei, wenn sich der Beklagte auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV berufe. Der Kläger sei infolge einer schweren Depressionserkrankung gehindert gewesen, seine Angelegenheiten zu besorgen, weshalb er auch nicht in der Lage gewesen sei, seine Beihilfeansprüche vollständig zu wahren. Auch wenn der Kläger immer mal wieder einzelne Beihilfeanträge gestellt habe, heiße dies nicht, dass er seine Beihilfeangelegenheiten insgesamt auch nur annähernd ordnungsgemäß hätte abwickeln können. Abwegig seien die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid, es liege im Verantwortungsbereich des Klägers, durch korrekte und ordentliche Aufbewahrung der Arztrechnungen eine rechtzeitige Einreichung von Belegen bei der Beihilfestelle zu ermöglichen oder seine Wohnung nicht vermüllen zu lassen, wenn der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, eine entsprechende Ordnung zu halten. Der Kläger sei darauf angewiesen gewesen, dass Familienangehörige ihm Rechnungen in die Klinik mitbrachten. Auch die Tatsache, dass dem Kläger eine Reihe von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden im Zeitraum vor Beginn der stationären Behandlung im April 2014 zugegangen seien, zeige, dass der Kläger krankheitsbedingt in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten ordnungsgemäß zu besorgen.
Unter dem ... Februar 2015 übersandte das Landesamt die einschlägige Beihilfeakte und stellte keinen Antrag. Telefonisch teilte der Vertreter des Landesamts dem Verwaltungsgericht München
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 entschieden werden, obwohl der Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen, für die er Belege mit einem Rechnungsdatum aus dem Zeitraum vom ... Mai 2013 bis ... August 2013 vorgelegt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den streitgegenständlichen Aufwendungen sind wegen der Versäumnis der Antragsfrist erloschen. Nach Art. 96 Abs. 3a des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500) in der Fassung vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686) und § 48 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV -) vom 2. Januar 2007 in der Fassung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130) wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Bei dieser Antragsfrist handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2009 - 14 C 09.1567 - juris Rn. 2).
Im vorliegenden Fall ging der Beihilfeantrag für die sechs streitgegenständlichen Rechnungen aus dem Zeitraum vom ... Mai 2013 bis ... August 2013 unstreitig erst am 3. September 2014 bei der Beihilfestelle ein. Die Jahresfrist endete für die jüngste, nicht erstattete Arztrechnung, die das Rechnungsdatum „... August 2013“ trägt, gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 26. August 2014 (Dienstag) um 24 Uhr. Der Beihilfeantrag des Klägers vom 28. August 2014 ging bei der Beihilfestelle jedoch erst am Mittwoch, den 3. September 2014 ein. Für die Feststellung der Einhaltung der einjährigen Antragsfrist kommt es auf das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Feststellungsstelle an (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 5). Demnach ist der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen der streitgegenständlichen Aufwendungen wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß Art. 96 Abs. 3a BayBG und § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV erloschen.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (BVerwG, U. v. 28.6.1965 - VIII C 334.63
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die abgelaufene Ausschlussfrist liegen jedoch nicht vor. Nach Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger war nicht ohne Verschulden darin gehindert, die Jahresfrist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U. v. 8.3.1983 - 1 C 34/80 - BayVBl 1983, 476). Rechtsunkenntnis kann die Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen (zum insoweit wortgleichen § 60 VwGO vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage, 2014, § 60 Rn. 6).
Zwar ist bei einer Krankheit, grundsätzlich von fehlendem Verschulden auszugehen; namentlich dann, wenn der Betroffene ernsthaft erkrankt war und infolgedessen die Frist nicht selbst wahren oder einer Bevollmächtigten beauftragen konnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 32 Rn. 29 m. w. N.). Ebenso wenn den Betroffenen „die Dinge über den Kopf gewachsen waren“ (Kopp/Ramsauer a. a. O.). Bei einer Ausschlussfrist, auf die die Wiedereinsetzungsregeln ohnehin nur ausnahmsweise Anwendung finden (vgl. oben) sind diese aber restriktiv zu handhaben, so dass an eine Entschuldigung der Fristversäumnis erhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen. Es kommt darauf an, ob den Beteiligten nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 32 Rn. 21). Der klägerische Vortrag ergibt nicht, dass dieser seine ihm zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist auch deshalb ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich um eine ohnehin schon sehr großzügig bemessene Frist handelt (vgl. VG München, U. v. 11.4.2013 - M 17 K 12.2893;
Es ist nachvollziehbar, wenn der Kläger aufgrund seiner Erkrankung und seines gesundheitlich eingeschränkten Zustandes körperlich und psychisch stark belastet war. Es ergibt sich daraus jedoch noch lange nicht, dass er deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig eine Beihilfe zu beantragen.
Dass der Kläger sehr wohl im Stande war, seine Beihilfeanträge trotz Erkrankung fristgemäß zu stellen, zeigt vielmehr der Umstand, dass er in dem Zeitraum, in dem er die abgelehnten Belege vom ... Mai 2013, ... Juli 2013, ... Juli 2013, ... Juli 2013, ... August 2013 und ... August 2013 fristgemäß bei der Beihilfestelle hätte einreichen können, ca. 19 Beihilfeanträge stellte und hierbei zahlreiche ärztliche Rechnungen vorlegte, die auch größtenteils von der Beklagten als beihilfefähig anerkannt wurden. Demnach war der Kläger trotz seiner schweren Depressionen sowie seiner stationären Behandlung in der Zeit vom ... April 2014 bis ... Juli 2014 offensichtlich in der Lage, die Erstattung seiner ärztlichen Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend zu machen. Selbst in der Zeit seines stationären Aufenthalts war es ihm möglich, am ... April 2014, ... Mai 2014, ... Mai 2014, ... Juni 2014 und ... Juni 2014 insgesamt fünf Beihilfeanträge zu stellen. Eine Erklärung, aus welchen Gründen er zwar die Gewährung von Beihilfe für die eingereichten Belege, nicht aber für die übrigen, ihm damals bereits vorliegenden Rechnungen beantragen konnte, blieb der Kläger sowohl in seinen schriftlichen Ausführungen als auch in der mündlichen Verhandlung schuldig. Sollte er - entsprechend seines Vortrag in seinem Widerspruchsschreiben vom 25. September 2014 - erst beim Aufräumen seiner Wohnung im August 2014 auf die streitgegenständlichen Rechnungen in einem Karton in der zum Teil vermüllten Wohnung gestoßen sein, so muss er sich die in seiner Sphäre liegende Fristversäumnis aufgrund des Außerachtlassens der ihm zumutbaren Sorgfalt zurechnen lassen. Im Ansatz nicht weiterführend ist der Vortrag, dass der Kläger gerade krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, eine entsprechende Ordnung zu halten. Denn dass ihm dies trotz seiner Erkrankung jedenfalls stellenweise wohl doch gelang, zeigt die Vielzahl von Beihilfeanträgen, die der Kläger zum Teil im Abstand von wenigen Wochen stellte.
Soweit der Kläger einwendet, er habe trotz vereinzelt gestellter Beihilfeanträge seine Beihilfeangelegenheiten insgesamt nicht annähernd ordnungsgemäß abwickeln können, vermag auch dies einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft nicht darzulegen. Die (nicht nur vereinzelt) gestellten Beihilfeanträge zeigen jedenfalls, dass es nicht unbeträchtliche Zeiträume gab, in denen der Kläger fähig und imstande war, die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten. Insofern wird von Klägerseite verkannt, dass eine schuldhafte Fristversäumnis nicht erst dann vorliegt, wenn der Antragsteller insgesamt, über den gesamten Ein-Jahres-Zeitraum hinweg ohne Einschränkung zur Antragstellung in der Lage gewesen wäre.
Im Übrigen genügt der Verweis auf seine schwere Depression nicht zum Beleg dafür, dass der Kläger seinen organisatorischen Pflichten ausreichend nachgekommen wäre. Als sich abzeichnete, dass die Bewältigung des Alltags den Kläger über einen nicht absehbaren Zeitraum über das gewöhnliche Maß hinaus beanspruchen würde, hätte er entsprechend und nicht nur während seines stationären Klinikaufenthalts, ggf. auch durch Beauftragung Dritter, reagieren müssen. Bei derartig unwegbaren Hinderungsgründen erfordert es die auch im eigenen Interesse aufzubringende Sorgfalt, sich um Abhilfe zu bemühen, anstatt lediglich zuzuwarten.
Unabhängig davon, dass sich der Kläger ununterbrochen während der gesamten einjährigen Antragsfrist stationär in einer Klinik aufhielt, der es ihm in Zusammenschau mit einer schweren Erkrankung unmöglich gemacht hätte, einen Beihilfeantrag zu stellen, lief die Jahresfrist für die Rechnungen mit Datum vom ... Juli 2013, ... August 2013 und ... August 2013 ferner erst nach Beendigung seines stationären Aufenthalts (17. Juli 2014) ab. Demnach hätte es sowohl vor als auch nach dem Klinikaufenthalt (und sogar währenddessen, wie die gestellten Beihilfeanträge verdeutlichen) immer wieder Zeiträume gegeben, in denen er ohne übermäßig großen Aufwand in der Lage gewesen wäre, bei der Festsetzungsbehörde die ärztlichen Rechnungen einzureichen. Ärztliche Stellungnahmen und Atteste, die das Gegenteil nahelegen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt.
3. Schließlich wurde weder vorgetragen noch liegen Umstände dafür vor, dass der Beklagte die Wahrung der Frist durch eigenes Verhalten treuwidrig verhindert hat und er sich ausnahmsweise nach den Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB nicht auf das Versäumnis einer die Rechtsverfolgung hindernden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen darf (BVerwG, U. v. 18.4.1997 - BVerwG 8 C 38.95 - NJW 1997, 2966 m. w. N.).
4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 1.443,99 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.