Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 17 K 14.380

published on 29/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 17 K 14.380
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Soldat auf Zeit - seit Januar 2014 im Dienstgrad eines Oberleutnants (Besoldungsgruppe A 10) - im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom … Juli 2009 wurde der Kläger an die Universität der Bundeswehr versetzt, wo er erfolgreich ein Studium „Elektrotechnik und Informationstechnik“ absolvierte (Oktober 2012: Bachelor-Zeugnis; September 2013: Master-Zeugnis).

Der Kläger zeigte unter dem … April 2013 unter Vorlage eines Mietvertrages an, dass er eine Wohnung (...) im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) eingerichtet habe (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs). Auf der Anzeige ist handschriftlich vermerkt, es handele sich um einen Mietvertrag ohne Kosten mit den Eltern. Seine Schwester als weitere Mieterin sei keine berücksichtigungsfähige Person. Die Wohnung habe 1,5 Zimmer, wobei der Kläger keinen eigenen Bereich habe. Daher habe er keinen eigenen Haushalt nach § 10 Abs. 3 BUKG.

Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte die Universität der Bundeswehr M.dem Kläger zu seiner Anzeige vom ... April 2013 mit, dass hinsichtlich der angezeigten Wohnung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG für die Anerkennung als berücksichtigungsfähige Wohnung nicht erfüllt seien. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Unter dem 10. Juni 2013 nahm der Kläger schriftlich dazu Stellung, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen der Anerkennung eines eigenen Hausstandes dennoch gegeben seien (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 wurde die „mit Bescheid vom 2. April 2013 erteilte Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft“ widerrufen. Als Grund für den Widerruf der Befreiung wurde die Versetzung in die neue Einheit angegeben. In der Rechtsbehelfsbelehrung:wurde auf die Beschwerdemöglichkeit verwiesen. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Bescheidsformular am … August 2013 den Erhalt dieses Bescheides (Bl. … des Verwaltungsvorgangs). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.

Mit Verfügung vom … Juli 2013 (Bl. …) wurde der Kläger von der Universität der Bundeswehr … als Offiziersschüler nach … mit Dienstantritt dort am … September 2013 versetzt (Dst-ID / Einheit: …). In der Versetzungsverfügung wurde die Umzugskostenvergütung zugesagt.

Mit Schreiben an den Kläger vom 12. August 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs), dem keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, lehnte es die Universität der Bundeswehr … ab, die Wohnung des Klägers als berücksichtigungsfähig anzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in der … in … eingerichtete Wohnung des Klägers nur dann als berücksichtigungsfähig anzuerkennen sei, wenn der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit sei. Die am … April 2013 erteilte Befreiung sei aber mit Wirkung vom … Juni 2013 widerrufen worden. Folglich könne die Wohnung nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.

Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr vom … August 2013 beschwerte sich der Kläger über die im Rahmen der Versetzung zugesagte Umzugskostenvergütung und bat um die „Nichtzusage der Umzugskostenvergütung“ (Personalakten B …). Hintergrund sei die Anzeige einer Wohnung vom … April 2013, die bisher nicht berücksichtigt worden sei. Gründe gegen die Berücksichtigung einer eigenen Wohnung i.S. von § 10 Abs. 3 BUKG seien nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs) legte der Kläger bei der Universität der Bundeswehr „Beschwerde gegen die Nichtbestätigung und -berücksichtigung der eigenen Wohnung“ ein, die mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2013 unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BFH (Begriff „eigener Hausstand“) näher begründet wurde.

Die Beschwerde des Klägers wies die Universität der Bundeswehr … mit Bescheid vom 20. Dezember 2013, der in der Rechtsbehelfsbelehrung:auf die Möglichkeit der Beschwerde hinwies, zurück. Die Beschwerde sei unzulässig. Der Kläger habe am … April 2013 angezeigt, dass er eine Wohnung bezogen habe. Die Prüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass die Wohnung nicht berücksichtigungsfähig sei. Das ablehnende Schreiben vom 12. August 2013 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Feststellung über eine berücksichtigungsfähige Wohnung diene ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken. Gleiches gelte im Übrigen für das Schreiben vom 24. April 2013, welches vom Kläger irrtümlich als ablehnender Bescheid gewertet worden sei.

Am 30. Januar 2014 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragt,

den Bescheid der Universität der Bundeswehr M.vom 12. August 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Hausstandes (…) zu entsprechen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte seinem Antrag vom 4. April 2013 auf Anerkennung seiner Wohnung als Hausstand entspreche. Das Schreiben vom 12. August 2013 erfülle - als Antragsablehnung - alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts gem. § 35 VwVfG. Aus diesem Grund sei der unter dem … September 2013 eingelegte Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig gewesen. Der Hinweis im Schreiben/Bescheid vom 12. August 2013 auf einen Widerruf sei irreführend. Dieser Widerruf sei dem Kläger, der zu dieser Zeit im Auslandseinsatz gewesen sei, nicht explizit eröffnet worden. Dem Kläger sei nach seiner Rückkehr aus dem Ausland lediglich mündlich von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass die Wohnung nicht anerkennungsfähig sei. Daraufhin habe sich der Kläger im Personalbüro gemeldet, wo ihm ebenfalls mündlich die Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mitgeteilt worden sei. Die Argumentation der Beklagten sei - unabhängig von der falschen Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid vom 20. Dezember 2013 - zirkulär: Während der Widerruf der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mit der Nichtanerkennung der Wohnung begründet werde, werde hinsichtlich der Nichtanerkennung der Wohnung mit der Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft argumentiert.

Materiell habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Münchener Wohnung des Klägers als eigenen Hausstand anerkenne. Der im Schreiben vom 24. April 2013 erfolgte Rekurs auf § 10 Abs. 3 BUKG sei nicht tragend, weil das BUKG als Lex specialis ausschließlich für Rechtsansprüche bezüglich eines Umzugs, der von Soldaten oder Beamten aus dienstlichen Gründen durchgeführt werde, gelte. Dieses Gesetz sage nichts darüber aus, was ein eigener Hausstand sei oder sein solle. Hierbei handele es sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine den Lebensbedürfnissen des Betreffenden entsprechende Wohnung, wobei es sich melderechtlich um seine Hauptwohnung handeln müsse. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger - auch wenn er in Wohngemeinschaft zusammen mit seiner Schwester wohne - vor, wie im Schreiben vom 10. Juni 2013 erläutert worden sei. Die Bescheide seien daher aufzuheben; außerdem sei die vom Kläger angemietete Wohnung als eigener Hausstand anzuerkennen und der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft zu befreien. Bei Zusage eines berücksichtigungsfähigen Haushalts wäre der Kläger trennungsgeldberechtigt gewesen, sodass er aufgrund der o.a. Entscheidungen der Beklagten einen erheblichen finanziellen Nachteil erlitten habe.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, dass seine damalige Wohnung in der … als berücksichtigungsfähig nach § 10 Abs. 3 BUKG anerkannt werde. Die „Anerkennung einer Wohnung“ sei jedoch kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße behördliche Erklärung ohne eigenen Regelungscharakter. Die Klage sei bereits unzulässig, weil das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren gem. § 23 WBO i.V. mit §§ 68 VwGO nicht eingehalten worden sei. Das Schreiben vom 12. August 2013 habe als ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienend nicht die Qualität eines Verwaltungsakts gemäß § 35 VwVfG gehabt. Auf die Frage der Anerkennung der Wohnung als eigener Hausstand komme es erst als Inzidentfrage bei der Anfechtung einer entsprechenden Personalmaßnahme an. Insofern sei der Kläger auch gar nicht beschwert. Somit sei mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 zu Recht die eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden. Auch in der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wohnung in … und auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaft. Es existiere insofern keine Rechtsgrundlage. Die Feststellung der Anerkennung eines eigenen Hausstandes diene lediglich als Entscheidungsgrundlage über die Zusage der Umzugskostenvergütung im Rahmen einer Personalmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.8.1982, Az. 1 WB 183/80, Rn. 83 ff.) habe der Kläger, der bis zu seiner Versetzung im September 2013 sein 25. Lebensjahr nicht vollendet gehabt habe, nach Maßgabe von § 18 des Soldatengesetzes (SG) und Nr. 4 Abs. 1 der hierzu ergangenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 70/1 Anlage 1, Anhang Teil A vom 1. Januar 1973 auch keinen Anspruch auf die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft gehabt. Soweit in Anwendung der Nr. 7 der ZDv 70/1 unter dem 2. April 2013 dem Kläger nach Ermessen eine Befreiung erteilt worden sei, sei diese unter dem 27. Juni 2013 mit Wirkung vom 21. Juni 2013 widerrufen worden. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 habe die bereits in … eingerichtete Wohnung nicht den Zwang begründet, die zuvor erteilte Befreiung bestehen zu lassen. Im Übrigen seien der Bescheid vom 27. Juni 2013 und damit auch der Widerruf der Befreiung bestandskräftig geworden. Das Schreiben vom 12. August 2013 sei zeitlich nach der nachweislich am 7. August 2013 erfolgten Eröffnung des Bescheids vom 27. Juni 2013 an den Kläger versandt worden. Insofern liege auch kein Zirkelschluss vor. Die Befreiung sei widerrufen worden, weil der Kommandeur es wohl im Hinblick auf die anstehende Versetzung für geboten erachtet habe, die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft wieder aufleben zu lassen. Auf die genauen Gründe komme es aufgrund der Bestandskraft des Bescheides nicht an. Da - unabhängig von den weiteren Prüfkriterien nach dem BUKG - die Befreiung eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines berücksichtigungsfähigen Haushalts darstelle, habe diese folgerichtig nicht zugestanden werden können. Die sachlichen Einwendungen des Klägers bezüglich der möglichen Berücksichtigungsfähigkeit seiner Wohnung hätten bereits im Widerspruchsverfahren über die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft vorgebracht werden müssen. Die Verwaltung sei nunmehr an den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid gebunden.

Mit Schriftsätzen vom 7. August 2015 (Beklagtenseite) und vom 3. September 2015 (Klägerseite) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn die erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 1640 - juris Rn. 15).

Letzteres ist für die klageweise beantragte Anerkennung eines eigenen Hausstandes des Klägers in der … in … der Fall.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakts. Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Zwar enthält § 10 Abs. 3 BUKG eine Legaldefinition der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 1 BUKG. Das Bundesumzugskostengesetz verwendet den Begriff „Wohnung“ nicht durchweg im demselben Sinne, sondern verwendet den Begriff „Wohnung“ in verschiedenen Vorschriften (vgl. z.B. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, §§ 6 bis 8). Eine „Wohnung“ im Sinne des Umzugskostenrechts ist zunächst jede zum dauernden Aufenthalt geeignete Räumlichkeit - u.a. möbliertes Zimmer, bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft -, es sei denn, dass das Gesetz für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff bestimmt (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten, Stand Juli 2015, § 10 BUKG Rn. 62; BT-Drs. 11/6829 S. 12 und 17). Eine „Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3“ ist als Begriff für eine „qualifizierte Wohnung“ nur dann Voraussetzung für die Gewährung einer umzugskostenrechtlichen Leistung, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 11 Abs. 1 BUKG) oder aus dem Zusammenhang ersichtlich ist (vgl. § 12 Abs. 1 BUKG - s. Meyer/Fricke, a.a.O., § 10 BUKG Rn. 63). Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine dieser Normen Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt sein soll. Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, und lässt sich diese auch nicht durch Auslegung ermitteln, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2015, § 35 Rn. 25; BVerwG, U.v. 16.7.2003 - 6 C 27/02 - BVerwGE 118,319 Rn. 10; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 - juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 9.1.2007 - 10 S 1386/06 - NJW 2007,1706 Rn. 30 ff.).

Ob eine Wohnung vorliegt oder nicht, ist jeweils Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines umzugskostenrechtlichen Anspruchs und zu prüfen, wenn der Kläger Leistungen nach Umzugskostenrecht begehrt und beantragt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Universität der Bundeswehr … vom 12. August 2013 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung. Abschn. II. des Erlasses BMVg (vom 4.3.1997 S II 4 (2) Az.: 21-10-02, zuletzt geändert mit Erlass vom 23.2.2012, zitiert nach Hoger, Erlasssammlung Stand September 2015 Bd. 1 Nr. IV A 32) enthält Verwaltungsvorschriften über die Bestätigung/Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei Unverheirateten. Dort heißt es, da die personalbearbeitende Stelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle nicht identisch sei, habe es sich als zweckmäßig erwiesen, die Einrichtung/Auflösung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten schriftlich nach Formblatt festzustellen (Erlass a.a.O., Nr. II. 1. Abs. 2). Weise die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Abs. 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf oder sei ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten Gründen nicht möglich, sei er formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese Information sei kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Der Berechtigte könne die hinsichtlich seiner Wohnung getroffene Feststellung im Rechtsbehelf gegen

– die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,

– die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen.

Dieser Erlass ist als Verwaltungsvorschrift nur für die zuständigen Behörden und nicht für ein Gericht verbindlich, gibt aber nach Auffassung des Gerichts die Rechtslage zutreffend wieder. Die zuständigen Stellen sind zwar durch den o.a. Erlass verpflichtet, dem Bediensteten mitzuteilen, ob die angezeigte Wohnung nach deren Auffassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, eine Regelung oder rechtsverbindliche Feststellung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird verwaltungsintern ein Zwischenergebnis festgehalten, das nicht selbständig gerichtlich überprüfbar ist.

Der Kläger ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn es bleibt ihm unbenommen, gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskostenrecht gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die Wohnung des Klägers als eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen ist, ist dann als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den erlassenen Verwaltungsakt zu klären.

Aus diesem Grunde fehlt dem Kläger darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verpflichtungsklage, denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Klagen, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege effizienter erreichen könnte (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 12). Für eine isolierte Feststellung eines eigenen Hausstandes besteht kein Bedürfnis.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. D
published on 09/01/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Revision wird nic
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 11/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.

(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.