Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2017 - M 16 K 14.5156

published on 28/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2017 - M 16 K 14.5156
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung in der Abschlussprüfung im Sozialpädagogischen Seminar im Schuljahr 2012/13 im Fach „Sozialpädagogische Praxis“.

Am 11. Juli 2013 legte die Klägerin die Abschlussprüfung im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ im städtischen Kindergarten für Migration und Integration in München vor einem besonderen staatlichen Prüfungsausschuss der Fachakademie für Sozialpädagogik der Arbeiterwohlfahrt in München und Oberbayern gGmbH ab. Ihre Leistungen wurden mit der Note „mangelhaft“ bewertet.

Mit Schreiben vom 7. August 2013 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und rügte formale Fehler der Prüfung. So sei der Prüfungsablauf mehrmals durch störende Bemerkungen beeinflusst und die Prüfung vorzeitig abgebrochen worden.

Nach Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle ergänzte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 ihren Widerspruch. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schreiben vom 31. März 2014 Stellung.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 26. September 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 14. November 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Benotung auf den Bewertungsbögen sei fehlerhaft. Die Bewertungsbögen seien als Grundlage der Bewertung ungeeignet und inkonsistent. Die erreichten Punkte stimmten im Verhältnis zu den möglichen Punkten nicht mit den von den Prüferinnen vermerkten Häkchen und Strichen überein. Die Prüferinnen seien von falschen Tatsachen ausgegangen, weil sie dem Prüfungsgeschehen nicht ihre ungeteilte Aufmerksamkeit gewidmet hätten. So hätten beide Prüferinnen übersehen, dass die Klägerin am Anfang der Prüfung die Spiel- und Verhaltensregeln erklärt habe. Zu Unrecht sei der Aufbau beim Wurfdosenspiel kritisiert worden; ein anderer Aufbau sei aufgrund der Raumsituation gar nicht möglich gewesen. Die Bewertung der „Methodisch-didaktischen Umsetzung“ mit 12 bzw. 10 Punkten werde der Leistung der Klägerin nicht gerecht. Die Punktezahl sei um jeweils mindestens vier Punkte pro Prüferin anzuheben. Die Prüfung sei von einer der Prüferinnen ohne Begründung und ohne erkennbaren Anlass vorzeitig abgebrochen worden. Dadurch habe die Klägerin einen wichtigen Teil der Prüfung - nämlich die Verabschiedung und die Übergabe der Kinder - nicht mehr absolvieren können. Dies habe die Klägerin erheblich verunsichert, was sich auf das Verfassen der Reflexion auswirkt habe. Die Klägerin hätte in den Bereichen „Kommunikation, Sprachverhalten und Gesprächsführung“, „Pädagogisches Verhalten“ und „Reflexion“ mindestens fünf Punkte mehr erhalten müssen. Insgesamt hätten mindestens 24 Punkte mehr vergeben werden müssen, was zu einer Gesamtpunktzahl von 56,5 Punkten und damit zu einer bestandenen Prüfung geführt hätte. Außerdem sei gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen worden, indem von der Klägerin angebotene vertretbare Lösungen ohne plausible Begründung als falsch bewertet worden seien. Arbeitstechniken der Klägerin seien zu Unrecht als schlecht bemängelt worden. So vertrete die Gegenseite ernsthaft die Ansicht, dass Kinder, die Durst hätten, den Prüfungsraum nicht verlassen dürften. Durch die Verkürzung der Prüfungszeit sei auch gegen die Chancengleichheit verstoßen worden. Die Prüferinnen seien von sachfremden Erwägungen ausgegangen und gegenüber der Klägerin persönlich voreingenommen. Die Prüferin L. habe der Klägerin auf die Frage hin, warum man sie als Erzieherin nicht für geeignet halte, geantwortet, weil sie nicht mit den Kollegen klarkomme. Dies sei eine sachfremde Erwägung, weil es für die Beurteilung der pädagogischen Fähigkeiten der Klägerin im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung nur auf ihr Geschick im Umgang mit den Kindern und nicht mit den Kollegen ankomme. Aufgrund der Missachtung anerkannter wissenschaftlicher Standards sei die Bewertung der Prüferin L. keineswegs geeignet, der Klägerin die Eignung für den Erzieherberuf abzusprechen. Ihre Ausführungen zeigten vielmehr ihre mangelnde Kompetenz als Prüferin. Die Kinder hätten die Klägerin gemocht und ihr vertraut. Sie seien allerdings am Prüfungstag wegen des heißen Wetters und der Vorbereitung des Sommerfests mit der ihnen zusätzlich aufgebürdeten Prüfungssituation überfordert gewesen. Dies sei von den Prüferinnen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Prüferin U. habe im Anschluss an das Prüfungsergebnis auf Nachfrage der Klägerin, was sie nun mit ihrer zweijährigen Ausbildung anfangen solle, geäußert, die Klägerin solle doch „putzen gehen“. Bei der Prüferin L. fänden sich emoticons mit nach unten gezogenen Mundwinkeln und unsachliche Bemerkungen wie z.B. „Chaos“. Die Klägerin habe gute Jahresfortgangsnoten und sonstige Prüfungsergebnisse erzielt. Der Notendurchschnitt der sieben schriftlichen Prüfungen belaufe sich auf 2,83, der Notendurchschnitt der praktischen Prüfungen einschließlich der streitgegenständlichen Prüfung belaufe sich auf 2,75. Dies spreche für eine grundsätzliche Eignung der Klägerin für den von ihr angestrebten Beruf der Erzieherin. Hilfsweise ergebe sich für die Klägerin aufgrund der Unregelmäßigkeiten ein Anspruch auf Wiederholung der letzten praktischen Prüfung. Die Klägerin habe sich aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Prüferinnen auf Arbeitssuche begeben müsse und arbeite derzeit Vollzeit in einem Lager. Zur Wiederholung der Prüfung sei ein mehrmonatiges Praktikum in der Einrichtung, in der die Prüfung stattfinde, erforderlich. Dies sei mit Verdienstausfall und ggf. mit Verhängung einer Sperrzeit verbunden, wenn sie ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis aufgebe. Insgesamt handle es sich um eine willkürliche und von sachfremden Erwägungen getragene Entscheidung zulasten der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid des staatlichen Prüfungsausschusses vom 11.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26.9.2014 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, die gesamten Prüfungsleistungen der Klägerin in der Abschlussprüfung im Sozialpädagogischen Seminar im Schuljahr 2012/13 im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ neu zu bewerten, mit einer Note, die der Leistung „ausreichend“ entspricht. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hierüber ein entsprechendes Zeugnis auszustellen.

  • hilfsweise:

  • 3.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein erneutes Ablegen der Abschlussprüfung im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ unter Anerkennung aller bisherigen Prüfungsleistungen der Klägerin in den anderen Fächern der Abschlussprüfung im Sozialpädagogischen Seminar im Schuljahr 2012/13 in einer staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung nach Wahl der Klägerin zu gestatten und der Klägerin sämtliche Kosten zu ersetzen, die ihr durch ein erneutes Ablegen der o.g. Prüfung einschließlich der Vorbereitungszeit und eines erforderlichen erneuten Praktikums in der Einrichtung, in der die o.g. Prüfung stattfindet, entstehen, insbesondere Verdienstausfall sowie ggf. Kosten, die der Klägerin durch eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III entstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Vorlage von Stellungnahmen der Prüferinnen wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe die Abschlussprüfung nicht bestanden, weil sie in der praktischen Abschlussprüfung des Fachs „Sozialpädagogische Praxis“ eine schlechtere Gesamtnote als 4 erhalten habe. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Für die Prüfung seien 30 bis 40 Minuten vorgesehen, die konkrete Prüfung habe 36 Minuten gedauert. Die Prüferinnen seien in schulfachlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die erbrachten Leistungen nicht den Anforderungen entsprächen und deshalb mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten seien. Eine im Einzelfall geringfügig unterschiedliche Gewichtung der Unterkriterien des Bewertungsbogens durch die Prüferinnen sei möglich und zulässig. Die einschlägige Schulordnung sehe keine einheitliche Vorgehensweise bei Abnahme und Beurteilung der praktischen Prüfung vor. Die Fachakademien für Sozialpädagogik legten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten selbst fest, wie die Abnahme der praktischen Prüfungen von den jeweiligen Ausschüssen zu vollziehen sei. In der Schulordnung seien lediglich die Randbedingungen, wie Prüfungsdauer, Vorliegen eines Organisationsplans, Materialvorbereitung und Dauer der Durchführung dargestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Abschlussprüfung im Sozialpädagogischen Seminar im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Vergabe der Note „mangelhaft“ ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 11. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 26. September 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines von der vergebenen Note abweichenden Zeugnisses. Da die Klägerin auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung hat, war auch der Hilfsantrag abzuweisen.

Grundlage für die Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung sind die Regelungen über das Sozialpädagogische Seminar in Anlage 3 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) vom 4. September 1985, in der Gültigkeit vom 1. August 2011 bis 29. August 2014. Nach Nr. 10.1.10 der Anlage 3 legen Erzieherpraktikanten, die - wie die Klägerin - das Sozialpädagogische Seminar einer staatlich genehmigten Fachakademie für Sozialpädagogik besuchen, die Abschlussprüfung als andere Bewerber an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik ab. Bei Bedarf können besondere staatliche Prüfungsausschüsse eingesetzt werden (Nr. 10.1.10 Anlage 3 i.V.m § 37 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd). Nach Nr. 10.1.4, die nach Nr. 10.1.10 der Anlage 3 entsprechende Anwendung findet, ist in der Sozialpädagogischen Praxis eine praktische Prüfung abzulegen (Bearbeitungszeit 60 Minuten). Es werden ein schriftlicher Organisationsplan, die Materialvorbereitung und eine 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe gefordert; der Organisationsplan wird in häuslicher Arbeit erstellt und nicht eigens bewertet, seine Vorlage ist jedoch Voraussetzung für die Abnahme der praktischen Prüfung. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FakOSozPäd hat die Abschlussprüfung nicht bestanden, wer im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ eine schlechtere Gesamtnote als 4 erhalten hat. Nr. 10.1.10 der Anlage 3 verweist u.a. auf eine entsprechende Anwendung des § 51 der Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege - BFSOHwKiSO. Nach § 51 Abs. 1 BFSOHwKiSO, der vorliegend in der Gültigkeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2014 Anwendung findet, ergeben sich die Zeugnisnoten ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.

Die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung der Klägerin mit der Note 5 ist nicht zu beanstanden. Rechtlich beachtliche Verfahrens- und Bewertungsfehler bei der Ausübung des den Prüferinnen im Rahmen der Beurteilung der Prüfungsleistung eröffneten Spielraums, die zu einem Anspruch auf Neubewertung der von der Klägerin abgelegten Prüfung oder einer - von ihr hilfsweise beantragten - Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung führen würden, liegen nicht vor.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Kontrollmöglichkeiten des Gerichts in Prüfungsangelegenheiten eingeschränkt sind, denn das Gericht ist nicht dazu berufen, angeblich zu strenge oder vom Prüfling als ungerecht empfundene Beurteilungen nach eigenen Bewertungsmaßstäben zu korrigieren (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 804). Vielmehr gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur dann erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt, in den die Gerichte nicht eingreifen können (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 52 ff.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, die Erstellung verschiedener Aufgaben und deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich bei der Frage, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist, um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18/11 - juris Rn. 16 m.w.N.). Eine Prüfungsnote kann auch nicht isoliert gesehen werden; sie ist in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die durch diese angestellten komplexen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen, weshalb eine gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen könnte. Im Verwaltungsgerichtsprozess eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht - auch mit der Hilfe eines Sachverständigen - die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Das Gericht müsste eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Da aber vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien haben müssen, wäre eine derartige Vorgehensweise im Verwaltungsprozess geeignet, die Chancengleichheit zu verletzen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 53).

Der den Prüfern eingeräumte Bewertungsspielraum ist aber überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemein gültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum; diesem steht aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 58).

Unter Beachtung dieser Grundsätze greifen die von der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Prüfung vorgebrachten formellen und materiellen Rügen nicht durch.

Allgemein gilt, dass Rügen rechtzeitig zu erheben sind. Dem Prüfling ist die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit eines Fehlers des Prüfungsverfahrens verwehrt, wenn er eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge des Fehlers unterlässt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 214). Um rechtzeitig zu sein, ist die Rüge unverzüglich zu erheben, wobei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Soweit die Klägerin eine unzureichende Vorbereitung durch die Praxisstelle während ihrer Ausbildungszeit und unklare Zuständigkeiten des ausbildungsleitenden Personals rügt, kann dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Prüfung führen, da sich die Klägerin entsprechend rügelos auf die Prüfung eingelassen hat (vgl. VG Berlin, U.v. 29.1.2013 - 3 K 616.11 - juris Rn. 32; U.v. 22.2.2013 - 3 K 291.12 - juris Rn. 10).

Soweit die Klägerin erst in ihrem Widerspruchsschreiben vom 7. August 2013 rügt, die Prüferinnen hätten den Prüfungsablauf durch störende Bemerkungen beeinflusst, seien unruhig gewesen und hätten sich mit anderen Dingen beschäftigt, ist die Rüge zu spät erhoben worden. Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, auf entsprechende Störungen des Prüfungsablaufs - soweit solche überhaupt vorlagen - bereits während der Prüfung hinzuweisen, um etwaige Störungen abzustellen.

Auch die erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 geltend gemachten formalen Fehler (keine ordnungsgemäße Teamabsprache im Vorfeld der Prüfung, nicht rechtzeitiger Prüfungsbeginn, Auswahl eines ungeeigneten Prüfungsraums) sind nicht rechtzeitig gerügt.

Was den zeitlichen Umfang der Durchführung der Aufgabe anbelangt, wurde die Prüfung den Vorgaben folgend durchgeführt. Die jedenfalls mindestens 35 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe liegt innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens von 30 bis 40 Minuten. Der von der Klägerin gerügte Abbruch der Prüfung durch eine Prüferin ist dem Umstand geschuldet, dass für die Prüferinnen - wie sie übereinstimmend und glaubhaft angegeben haben - nicht ersichtlich war, dass die Klägerin von sich aus innerhalb der vorgegebenen Zeit zu einem Abschluss ihres Angebots kommen würde und daher nicht zu beanstanden.

Auch soweit die Klägerin eine persönliche Voreingenommenheit der Prüferinnen rügt, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Die gegen einen Prüfer gerichtete Befangenheitsrüge ist rechtzeitig zu erheben und so zu begründen, dass erkennbar wird, welchen Prüfer und welchen Vorgang im Rahmen des Prüfungsgeschehens der Prüfling meint. Durch die Begründung der Rüge wird der Kreis der relevanten Befangenheitsgründe geschlossen; die Darlegungen dazu können zwar später weiter konkretisiert werden, es können aber nicht durch eine zusätzliche Begründung neue - selbständige - Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, es sei denn, der Prüfling hat von diesen erst später Kenntnis erlangt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 348). Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d.h. wie ein verständiger Prüfling in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwenige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung nicht aufgebracht hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 338; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - juris Rn. 18). Weder eine harte Kritik noch die Bewertung einer Arbeit bzw. Prüfung als nicht bestanden vermögen jedoch für sich eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. HessVGH, B.v. 1.8.2012 - 9 A 2384/11.Z - juris Rn. 11).

Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 7. August 2013 genügt schon nicht den Anforderungen hinreichender Substantiiertheit einer Befangenheitsrüge. Die Klägerin trägt dort lediglich vor, sie habe nachträglich von mehreren Seiten erfahren, dass sich die Anleiterin gegenüber der Prüferin L. gegen sie ausgesprochen habe. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem ergänzenden Schreiben vom 15. Oktober 2013, wonach die Prüferin U. ihr unmittelbar nach der Prüfung vorgeschlagen habe „weiterhin putzen zu gehen“, stellt somit keine Konkretisierung einer Befangenheitsrüge im dargestellten Sinne dar und ist daher verspätet. Anders verhält es sich, soweit die Klägerin in diesem Schreiben den Vermerk „Chaos“ in den handschriftlichen Aufzeichnungen der Prüferin L. als unsachlich rügt. Denn von der Existenz dieser Bemerkung erhielt sie erst durch Einsichtnahme in die Prüferbewertungen am 27. September 2013 Kenntnis. Eine Befangenheit der Prüferin L. lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Der entsprechende Vermerk ist weder unsachlich noch beleidigend, sondern stellt lediglich eine kurze, kritische Zusammenfassung der Feststellungen der Prüferin im Hauptteil der Prüfung dar. Wie sich ihrer Stellungnahme vom 3. August 2016 entnehmen lässt, bezieht sich die Anmerkung auf die aus ihrer Sicht mangelhaften pädagogischen Verhaltensweisen der Klägerin in Bezug auf Gruppensituation und Gruppenatmosphäre im Hauptteil der Prüfung. So seien einige Kinder auf die Stühle und die Lehnen der Holzbank geklettert. Ein Junge sei zum dritten Mal verwarnt worden, da er sich immer wieder einen Ball vom Dosenwerfen holte und damit spielte. Ein anderes Kind habe etwas trinken wollen, worauf alle etwas trinken wollten, so dass eine Trinkpause für alle Kinder habe eingelegt werden müssen. Kinder unterhielten sich oder gähnten. Die Klägerin habe sich zwar bemüht auf jedes einzelne Kind einzugehen, habe aber wiederholt den Überblick über die ganze Gruppe verloren und habe die Kinder nicht mehr dazu bringen können, dem pädagogischen Angebot die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Diese Situation habe auf sie „chaotisch“ gewirkt.

Ohne Erfolg greift die Klägerin die Bewertung ihrer Prüfungsleistung mit der Note „mangelhaft“ an. Die Vergabe dieser Note ist nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nicht erkennen, dass bei der Bewertung anzuwendendes Recht verkannt wurde, der Entscheidung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe unbeachtet geblieben sind, die Prüferinnen sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, ihre Bewertung willkürlich war, oder Zutreffendes oder Brauchbares als falsch bewertet wurde und zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat. Die Prüferbewertung ist vielmehr nachvollziehbar und weist keine derartigen relevanten Mängel auf.

Die Benotung ist nicht schon rein rechnerisch fehlerhaft. Ausweislich der Bewertungsbögen für die praktische Abschlussprüfung kommt die 1. Prüferin auf eine Punktzahl von 42 Punkten (Einzelpunkte: 4, 0, 12, 5, 8, 5, 8) und die 2. Prüferin auf eine Punktzahl von 47 Punkte (Einzelpunkte: 5, 3, 10, 4, 10, 5, 10), was zu einer Gesamtpunktzahl von 89 dividiert durch 2, mithin zu 44,5 Punkten führt und der Note „mangelhaft“ entspricht.

Die Bewertungen sind auch nicht inkonsistent. Zwar wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erkennbar, dass die von den Prüferinnen im Bewertungsraster angebrachten Striche und Häkchen eine gewisse Bedeutung haben. Das Prüfungsergebnis ist aber nicht durch eine rein rechnerische Auswertung dieser Kennzeichnungen zu erlangen. So führt die Prüferin U. in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016 aus, der Querstrich bedeute ein Minus und sei vergeben worden, wenn die Anforderungen nicht erfüllt worden seien. Das Häkchen besage, dass der Aspekt zum Tragen gekommen sei, jedoch nicht im besonderen Maße. Soweit nichts vermerkt worden sei, sei die Bewertung entweder im handschriftlichen Protokoll festgehalten und deshalb nicht noch einmal im Raster vermerkt oder es seien Kriterien, die in der Bewertungsgewichtung weiter unten lägen. Die Prüferin L. hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2016 angegeben, ein Strich bedeute, dass dieser Unterpunkt entweder völlig oder nur zum Teil erreicht worden sei. Die Querstriche und die durchgestrichenen Wörter dienten ihr als Hilfestellung um sich während des laufenden Angebots einen Überblick zu verschaffen. Für die Bepunktung seien in erster Linie die handschriftlichen Protokolle ausschlaggebend.

Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen folgen auch nicht schon daraus, dass die Klägerin in den anderen Prüfungsfächern sowie in den Jahresfortgangs- und Jahresabschlussnoten deutlich bessere Ergebnisse erzielt hat (vgl. NdsOVG, U.v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 - juris Rn. 100). Gleiches gilt, soweit unsubstantiiert geltend gemacht wird, die von den Prüferinnen beanstandeten Arbeitstechniken der Klägerin seien anerkannte Arbeitstechniken, die ihr in der Schule beigebracht worden seien und die sie auch immer erfolgreich umgesetzt habe.

Die Klägerin hatte in der streitgegenständlichen Prüfung das Prüfungsthema: „Einführung der Zahl 4“ umzusetzen. Die Klägerin hat hierzu den von ihr erstellten Organisationsplan vorgelegt. Wie aus diesem hervorgeht, plante sie ein Angebot für ca. 10 - 12 Kinder im Alter von 4-5, vereinzelt auch von 6 Jahren. Nach ihrem Organisationsplan sollte ihr Angebot „Dosenwerfen“, „Anschauen von Bildern der Zahl 4“, „Nachmalen der Zahl 4“, ein Rätselspiel, einen Bewegungskreis und evt. noch ein Klatschspiel umfassen. Zum Abschluss sollten den Kindern Kopien der Bilder zur Mitnahme angeboten werden, die sie ausmalen können.

Die maßgeblichen Mängel der Prüfungsleistung der Klägerin ergeben sich im Einzelnen nachvollziehbar aus den Bewertungsbögen, den Stellungnahmen der Prüferinnen im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren und ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Dass die Prüferinnen in der Vergabe der einzelnen Punkte teilweise voneinander abweichen und eine andere Gewichtung vornehmen, ist dem jeweiligen Bewertungsspielraum der Prüferinnen geschuldet und daher nicht zu beanstanden. Die Prüferinnen haben übereinstimmend und überzeugend dargelegt, dass die Klägerin eine vorausschauende zielgerichtete Planung ihres Angebots vermissen ließ und schon in der Hinführungsphase den Überblick über die Gruppe verloren hatte. Die Klägerin konnte die Kinder nicht dazu bringen, ihrem pädagogischen Angebot die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Die Kinder waren abgelenkt, unkonzentriert und haben sich zum Teil gelangweilt. Die Einhaltung von Spiel- und Verhaltensregeln wurde von der Klägerin nicht eingefordert. Visualisierungshilfen fehlten gänzlich. In der Reflexion kam zum Ausdruck, dass es der Klägerin an der für den angestrebten Beruf notwendigen Kritikfähigkeit und Selbsteinschätzung mangelt und sie ihr pädagogisches Handeln nicht hinreichend hinterfragt. So hat die Klägerin unstreitig während der Hinführungsphase den Raum verlassen, um den von ihr vergessenen Ball für das Dosenwerfen zu holen. Überzeugend haben die Prüferinnen dargelegt, dass die Klägerin nicht einmal in der Reflexion ein Problembewusstsein hinsichtlich dieser Abwesenheit gezeigt hat.

Soweit die Klägerin dagegen geltend macht, sie sei der Ansicht, die Anforderungen erfüllt zu haben und im Einzelnen darlegt, an welcher Stelle sie eine höhere Punktzahl hätte erhalten müssen, setzt sie nur ihre eigene Einschätzung an Stelle der Bewertung der Prüferinnen. Die von den Prüferinnen getroffenen Wertungen und die Gewichtung der festgestellten Defizite unterliegen aber dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum und sind weder einer Bewertung durch die Klägerin noch durch das Gericht zugänglich.

Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 17/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Grü
published on 16/08/2011 00:00

Gründe 1 1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Annotations

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.