Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - M 16 K 14.50056

published on 28/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - M 16 K 14.50056
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts vom ... März 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Überstellung nach Österreich im Rahmen der Dublin II-VO.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und am 5. November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 14. November 2013 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger ist im Besitz einer Asylverfahrenskarte der Republik Österreich, die auf den Namen ... mit dem Geburtsdatum ... Oktober 1997 ausgestellt ist.

Der Aufnahmeschein der Regierung von Oberbayern vom 5. November 2013 enthielt das Geburtsdatum ... Oktober 1997. Auf dem Auszug aus dem Ausländerzentralregister wurde das entsprechende Datum handschriftlich durch das Datum 31. Dezember 1994 mit dem Vermerk „Alter nicht glaubhaft“ ersetzt.

Im Rahmen seiner Befragung zur Identitätsfeststellung bei der Regierung von Oberbayern am 15. November 2013 gab der Kläger an, schon einmal im Oktober in Deutschland gewesen, aber wieder zurück nach Österreich geschickt worden zu sein. Sein Vater und seine Schwester seien noch in Afghanistan, seine Mutter und sein Bruder in Belgien. Zu seinem Vater habe Kontakt, zu seiner Mutter und seinem Bruder nicht.

Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, Afghanistan im Mai 2013 verlassen zu haben und über Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland eingereist zu sein. Er habe bisher in keinem anderen Land Asyl beantragt. Er wolle nur in Deutschland Asyl beantragen, da die Lebensbedingungen hier besser seien als in anderen Ländern.

Aufgrund eines Übernahmeersuchens des Bundesamts vom 29. Januar 2014 erklärten die österreichischen Behörden am 4. Februar 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO.

Mit Bescheid vom ... März 2014, zugestellt am 18. März 2014, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Österreich an (Nr. 2).

Am 24. März 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei minderjährig. Das von den Behörden angenommene Geburtsdatum (31.12.1994) sei nicht richtig. Das richtige Geburtsdatum sei in dem übergebenen Personalpapier des Klägers aus Afghanistan nach islamischer Datierung angegeben. Der minderjährige Kläger dürfe nicht nach Österreich abgeschoben werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... März 2014 aufzuheben.

Das Bundesamt legte die Behördenakten vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 (M 16 S 14.50057) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Mit Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 16 S 14. 50057 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. BayVGH, U. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - juris - Rn. 17 m. w. N.) ist begründet. Der Bescheid vom 7. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und ebenfalls zu Unrecht auf Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Österreich angeordnet.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit eines anderen Staates kann sich aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO bzw. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO ergeben. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Da der Kläger seinen Asylantrag nach dem 19. Juli 2013, aber vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat, liegt ein sog. Übergangsfall vor, für den grundsätzlich die Dublin III-VO gilt (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aber weiterhin nach den Kriterien der Dublin II-VO (vgl. VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 13; VG Bremen, U. v. 16.7.2014 - 1 K 152/14 - juris).

Hier hat die Republik Österreich zwar wegen des dort ebenfalls gestellten Asylantrags die Zustimmung zur Übernahme des Klägers erteilt. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist aber die Beklagte zuständig. Denn der Kläger war nach Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags im Bundesgebiet noch minderjährig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich hat ihn mit dem Geburtsdatum ... Oktober 1997 und damit als Minderjährigen erfasst. Auch nach dem Geburtsdatum, das der Kläger bei der Anhörung zur Identitätsklärung vor der Regierung von Oberbayern angegeben hat, war er im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig. Das von ihm bei der Befragung vor dem Bundesamt in afghanischer Zeitrechnung angegebene Geburtsdatum hat der dort eingesetzte Dolmetscher als „... April 1997“ übersetzt. Auch bei diesem Gespräch hat der Kläger ausdrücklich auf seine Minderjährigkeit hingewiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht ebenfalls hervor, dass der Kläger im Jahr 2010 dem äußeren Erscheinungsbild nach auf 13 Jahre geschätzt wurde. Schließlich ist auch nach dem Eindruck, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon auszugehen, dass die entsprechenden Angaben des Klägers hinsichtlich seines Alters der Wahrheit entsprechen. Wie die Beklagte zu ihrer abweichenden Einschätzung gelangt ist, ist hingegen nicht nachvollziehbar. In den Verwaltungsvorgängen finden sich im Zusammenhang mit der Aufnahme durch die Regierung von Oberbayern auf dem Auszug aus dem Ausländerzentralregister lediglich die Streichung des dort erfassten Geburtsdatums (...10.1997) und der Vermerk „Alter nicht glaubhaft“. Dies allerdings ohne nähere Begründung. In der Folgezeit wurde der Kläger mit dem Geburtsdatum 31. Dezember 1994 geführt. Das Bundesamt hat sich bei seiner Entscheidung mit der Frage der Minderjährigkeit des Kläger gar nicht befasst und auch im Laufe des Klageverfahrens keine Gründe dafür vorgetragen, weshalb von der Volljährigkeit des Klägers auszugehen wäre.

Da der unverheiratete Kläger ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen eingereist ist und er sich auch tatsächlich nicht in Obhut eines solchen Erwachsenen befunden hat, handelt es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen (vgl. Art. 2 Buchstabe h) Dublin II-VO). Einschlägig ist daher Art. 6 Dublin II-VO.

Nach Art. 6 Abs. 1 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedsstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Diese Vorschrift ist im Fall des Klägers nicht einschlägig, da - wie der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - seine Mutter ihr Heimatland nicht verlassen hat und sein Bruder nicht Angehöriger im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) iii) Dublin II-VO ist. Deshalb muss auch nicht geklärt werden, ob sich der Bruder überhaupt in Belgien aufhält und welchen Aufenthaltsstatus er dort ggf. inne hat.

Vorliegend findet Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist, wenn kein Familienangehöriger anwesend ist, der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige „seinen Asylantrag“ gestellt hat. Unbegleiteten Minderjährigen, die in keinem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig sich aufhaltende Familienangehörige haben, kommt aufgrund von Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union besonderer Schutz zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 6.6.2013 - C-648/11- juris) gebietet dies, sie bei einer Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich nicht in einen EU-Mitgliedstaat zu überstellen, weil zumindest solange ein in einem anderen EU-Staat gestellter Asylantrag noch nicht beschieden wurde, regelmäßig der EU-Staat zuständiger Staat im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO ist, in dem der Minderjährige einen Asylantrag gestellt hat und sich tatsächlich aufhält, ohne dass es auf die vorherige Asylantragstellung in dem anderen EU-Staat ankommt (vgl. OVG Saarl, U. v. 9.12.2014 - 2 A 313/13 - juris, wonach Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO auch auf unbegleitete Minderjährige Anwendung findet, deren erster Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat bereits abgelehnt wurde).

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
published on 09/12/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der nach
published on 28/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der am … 1988 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.05.2013 - u.a. von Italien kommend - in das Bund
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.