Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 16 K 14.4508
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die nach dem Widerruf ihrer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO erfolgte Betriebsuntersagung.
Das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986 (geändert mit Bescheiden vom ... April 1990 und vom ... September 1990) die Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik nach § 30 GewO unter Festsetzung von Auflagen.
Mit Bescheid vom ... Juni 2014 widerrief das Landratsamt die Konzession der Klägerin zum Betrieb einer Privatklinik gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Mitarbeits- und Vorlagepflichten für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung der Privatklinik nicht nachkomme. Weiterhin lägen Tatsachen vor, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen würden. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage (M 16 K 14.3028).
Im Folgenden gingen beim Landratsamt in Bezug auf die Einrichtung der Klägerin mehrere Beschwerden ein. Dort beherbergte Gäste bemängelten, dass das von ihnen gebuchte „Hotel“ Klinikcharakter aufweise und sie daher Zweifel hätten, ob es sich tatsächlich um ein Hotel handle. Ein Patient machte geltend, dass die Wirklichkeit in entscheidenden Punkten mit den im Internet gemachten Zusagen nicht übereinstimme.
Mit Bescheid vom ... September 2014 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds, die Tätigkeit „Betrieb der Privatklinik (…)“ spätestens mit Ablauf des siebten Tages nach Zustellung des Bescheids einzustellen. Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung sowie des mit Bescheid vom ... Juni 2014 erfolgten Widerrufs der Konzession angeordnet. Zur Begründung der Betriebsuntersagung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Fortsetzung des Betriebs könne nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich sei, ohne diese Zulassung betrieben werde. Unabhängig von dem erfolgten Widerruf der Konzession liege aufgrund der Änderung der Betriebsräume in Hotelzimmer und Änderung der Betriebsart als Hotel keine Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 GewO mehr vor, da diese persönlicher und sachlicher Natur sei, d. h. an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden sei. Sie werde ferner für eine bestimmte Betriebsart (hier: Privatklinik) erteilt. Würden erhebliche Änderungen der Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung der Anstalt vorgenommen, liege insoweit ein nicht genehmigter Betrieb vor, der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO unterbunden werden könne. Da der erfolgte Widerruf der Konzession noch keine Bestandskraft erlangt habe, sei sofortiger Handlungsbedarf zum Schutz der Patienten gegeben. Ohne die angeforderten Nachweise und Unterlagen sei es weiterhin nicht möglich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Klinikbetrieb zu prüfen und eine Gefährdung des Wohls der Patienten, auch aufgrund der festgestellten Änderungen in der Betriebsart und der Zimmerbelegung, auszuschließen. Die angeordnete Betriebsschließung sei aufgrund der festgestellten Tatsachen, der fehlenden Einsicht der Klägerin und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr erforderlich und auch verhältnismäßig, da sie der Erfüllung bzw. Wiederherstellung gewerberechtlicher, medizinscher und hygienetechnischer Bestimmungen diene und durch ein milderes Mittel nicht erreicht werden könne. Sie sei deshalb zur Abwehr eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten gewesen. Überdies habe die Klägerin selbst angegeben, den Betrieb einer Privatklinik evtl. nach interner Prüfung einzustellen und die Räumlichkeiten in diesem Fall als Hotel umzustrukturieren. Da die Klägerin jedoch offensichtlich an der Klinikkonzession festhalte und zudem einen Hotelbetrieb betreibe, sei mit weiteren gewerberechtlich relevanten Verstößen zu rechnen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom ...9.2014, Az.: ... - aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, gesetzliche Voraussetzung für das Einschreiten sei grundsätzlich allein das Fehlen der erforderlichen Konzession und somit ein Verstoß gegen formelles Recht. Die Aufnahme nicht stationär behandlungsbedürftiger Personen in konzessionierte Patientenbetten sei nicht zulässig. Personen mit lediglich Bedarf an „medizinischen Check-Ups“ seien keine klinisch-stationär behandlungsbedürftigen Patienten. Sie aufnehmende Vorsorgeeinrichtungen bedürften keiner Klinikkonzession und seien daher von nach § 30 GewO konzessionierten Einrichtungen zu unterscheiden. Die Einrichtung der Klägerin möge sich zwar auf ihrer Internetseite nicht expressis verbis als Hotel bezeichnen, jedoch werde der Aufenthalt in der Einrichtung in vollem Umfang entsprechend dem in einem Hotel beworben. Eine Gefährdung nicht stationär behandlungsbedürftiger Personen in einer Beherbergungsstätte sei zwar nicht zu befürchten, auch nicht, wenn sie sich fälschlicherweise in einer Klinik aufhielten. Umgekehrt sei die Aufgabe der Klinik aber die Behandlung von Patienten, für die ambulante Behandlungen aus medizinscher Sicht als nicht ausreichend beurteilt würden. Für diese Patienten sei die umfassende Infrastruktur einer Klinik oder - bei stationärem Rehabilitationsbedarf - einer „Reha-Klinik“ vorzuhalten. Dies geschehe - mit durchaus Gefährdungspotential - schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht, wenn auch gesunde Personen mit dem für sie adäquaten und vermutlich von ihnen sogar geforderten lediglichen Hotel- und Freizeitangebot aufgenommen würden.
In der mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 14.3028, M 16 S 14.4509 und M 16 S 14.4517, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts vom ... September 2014, mit dem der Klägerin der Betrieb ihrer Einrichtung untersagt wurde, in der Fassung, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
Abzustellen ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da es sich bei der Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 20/78 - juris Rn. 15; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 15 Rn. 17).
Soweit die Klägerin rügt, sie sei vor Erlass des Untersagungsbescheids nicht angehört worden, ist dieser Anhörungsfehler im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVWVfG). Durch die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids erhielt die Klägerin Kenntnis von den für die getroffene Entscheidung erheblichen Tatsachen. Im Rahmen der Klage nahm die Klägerin hierzu Stellung. Das Landratsamt setzte sich mit dem Vorbringen der Klägerin in seiner Stellungnahme im diesbezüglichen Eilverfahren (M 16 S 14.4509) auseinander (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.20093 - CS 09.46 - juris Rn. 23).
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung - wie hier - eine Erlaubnis bzw. Konzession erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer hat mit Urteil vom selben Tag die Klage der Klägerin gegen den - auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO gestützten - Widerruf der ihr zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO erteilten Konzession abgewiesen (M 16 K 14.3028). Auf die Gründe des Urteils wird hierzu Bezug genommen.
Es sind vorliegend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich im Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens für die Zuverlässigkeitsprognose maßgebliche neue Umstände ergeben hätten. Die von dem Landratsamt geforderten Angaben und Unterlagen wurden auch bislang von Seiten der Klägerin nicht vorgelegt. Zudem wurden weitere Auflagenverstöße bekannt. So war in Nr. 2 der Auflagen zur Konzession vom ... Februar 1986 bestimmt, dass Übernachtungsgäste und Erholungssuchende, die ärztlicher Behandlung nicht bedürften, nicht aufgenommen werden dürften. Zudem war in Nr. 22 der Auflagen im Änderungsbescheid vom ... September 1990 festgelegt, dass nur Kranke, und zwar nur solche, die der Zweckbestimmung des Hauses entsprechend würden, in der Einrichtung aufgenommen werden dürften. Im August 2013 kam es nach Aktenlage zu Beschwerden von zwei Personen, die sich in der Einrichtung der Klägerin als „Hotelgäste“ aufgehalten haben.
Dahinstehen kann daher, ob - wie das Landratsamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat - darüber hinaus aufgrund einer Änderung der Betriebsräume in Hotelzimmer und Änderung der Betriebsart als Hotel keine Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 GewO mehr vorliegt.
Soweit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ein Rechtsfolgeermessen vorsieht, reduziert sich das Ermessen im inhaltlichen Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Widerruf wegen Unzuverlässigkeit im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung - sog. intendierte Ermessensentscheidung (Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand Mai 2011 § 30 Rn. 70; HessVGH, B. v. 20.2.1996 - 14 TG 430/95 - juris). Ermessensfehler sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Gerade auch in Anbetracht der hohen Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, der Gesundheit der Bevölkerung, und des Umstands, dass die Klägerin behördlichen Aufforderungen nur unzureichend nachkommt, rechtfertigt die Notwendigkeit der Abwendung möglicher Gefahren neben dem Widerruf der Konzession zugleich auch die Untersagung der Fortführung des Betriebs (vgl. auch BayVGH, B. v. 26.2.1976 - 251 VI 75, GewArch 1976, 162, 163). Erst mit der Betriebsuntersagung hat das Landratsamt die notwendige rechtliche Voraussetzung für evtl. erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen, da der Widerruf der Konzession selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
Auch gegen die Auslauffrist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids sowie gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen wurden solche auch nicht vorgetragen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun, - 1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, - 2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, - 3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder - 4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun, - 1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, - 2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, - 3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder - 4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun, - 1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, - 2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, - 3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder - 4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun, - 1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, - 2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, - 3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder - 4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.