Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Sept. 2015 - M 16 K 14.30763
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt eigenen Angaben zufolge die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan und ist aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 27. Februar 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 13. März 2012 einen Asylantrag.
Bei einer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Juni 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, seit seiner Flucht aus der Region Karabach im Jahr 1992 bis etwa drei Monate vor seiner Ausreise habe er bei seiner Tante und deren beiden Kindern in einem Flüchtlingslager in dem Ort ... gelebt. Seine Eltern seien bereits vor der Flucht aus Karabach von Armeniern getötet worden. Er habe nie eine Schule besucht, weil er keine Papiere gehabt habe. In ... habe er sich um die Tiere eines Bauern gekümmert. Etwa drei Monate lang bis zu seiner Ausreise habe er auf einem Bazar in ... gearbeitet. In den zwei Jahren vor seiner Ausreise habe ihm der Freund seiner Tante, der bei dieser gelebt habe, Geld abgenommen und ihn geschlagen. Im Jahr 2011 sei der Kläger deshalb zwei- oder dreimal bei der Polizei in ... gewesen und habe diese Vorfälle geschildert, die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Im Jahr 2005 habe er den Wehrdienst antreten sollen. Damals seien Mitarbeiter der Militärbehörden von ... gekommen und hätten gesagt, der Kläger müsse zum Militär gehen. Von ihm sei verlangt worden, dass er seine Papiere vorlege, die er jedoch nicht gehabt habe. Die Leute von der Militärbehörde hätten dann selbst bei ihnen nach den Papieren gesucht, jedoch erfolglos. Der Kläger sei dann alle zwei oder drei Monate bei der Militärbehörde vorgeladen worden; er habe seine Papiere abgeben sollen. Nach zwei oder drei Monaten habe er von der Militärbehörde nichts mehr gehört. Insgesamt sei er zwei- oder dreimal bei der Militärbehörde in ... gewesen, das letzte Mal 2006.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom ... Mai 2014, zur Post gegeben am 27. Mai 2014, wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1 des Bescheides) und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2). Weiter wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziffer 4). Weiter wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Seinem Sachvortrag sei kein substantiierter und detaillierter Tatsachenvortrag zu entnehmen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Soweit er vorgetragen habe, er habe Probleme mit dem Mann seiner Tante gehabt, der ihn immer wieder geschlagen und ihm Geld abgenommen habe, handle es sich um Übergriffe Dritter. Es sei dem Kläger durchaus zuzumuten, sich zunächst an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden und dort um Schutz nachzusuchen. Nach hiesiger Erkenntnis seien die aserbaidschanischen Behörden grundsätzlich auch schutzbereit und schutzwillig. Im Übrigen habe für den Kläger auch eine interne Fluchtalternative in andere Landesteile Aserbaidschans bestanden, beispielsweise in die Millionenstadt Baku. Wegen einer Asylantragstellung im Ausland müsse in Aserbaidschan niemand mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Dies gelte sowohl für Rückgeführte als auch für freiwillig zurückkehrende Aserbaidschaner. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
Am 11. Juni 2014 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom ... Mai 2014. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die bisherigen Angaben des Klägers Bezug genommen. Das Bundesamt habe dessen Antrag falsch gewürdigt. Dem Kläger drohe in seiner Heimatstadt eine menschenrechtswidrige Behandlung. Er habe in Aserbaidschan seinen Militärdienst noch nicht absolviert. Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan drohe ihm zunächst eine Gefängnisstrafe, danach der Einzug zum Militär. Da er zu gegebener Zeit nicht als Soldat seinen Militärdienst angetreten habe, seien die Strafen im Gefängnis sehr hart. Es drohe ihm dort auch die Folter. Der Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan in der Region Berg Karabach habe sich verschlechtert. Es komme immer wieder zu militärischen Auseinandersetzungen, in deren Folge Soldaten sterben würden. In Aserbaidschan würden alle Männer bis zu 35 Jahren registriert, so dass sie im Falle eines Krieges sofort eingezogen werden könnten. Militärdienstverweigerern drohten im Gefängnis Folter und erniedrigende Behandlungen sowie Bestrafungen. Der Kläger komme aus einer Region, auf die die Armenier immer noch Rechtsansprüche erheben würden. Diese Region sei von Krisen gekennzeichnet und auch bedingt durch die geografische Lage kriegsgefährdet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom ... Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 die Behördenakte vor, ohne einen Antrag zu stellen.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 15. September 2015, die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die mit der Asylantragstellung geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Mai 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung liegen im Falle des Klägers bereits deshalb nicht vor, weil er eigenen Angaben zufolge aus Moskau kommend auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).
2. Weiter liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG nicht vor.
a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG setzt die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) unter anderem voraus, dass sich der betreffende Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG sind zum einen Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Zum anderen können Verfolgungshandlungen auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG).
b) Der Vortrag der Kläger, die ihr Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen konnten, ist gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und die vom Asylsuchenden dargelegte Verfolgung überzeugt sein. Eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO genügt nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss aber von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 ff.).
c) Der Kläger hat nach diesen Maßstäben nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 a AsylVfG ausgesetzt gewesen zu sein.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, von dem Freund seiner Tante bedroht und misshandelt worden zu sein, wäre zum einen zweifelhaft, ob diese Taten an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpfen. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Organe in Aserbaidschan im Sinne von § 3 c Nr. 3 AsylVfG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens wären, in einem solchen Fall Schutz zu gewähren. Dies würde voraussetzen, dass die Sicherheitsbehörden entweder schutzunwillig sind oder aber - prinzipiell oder auf gewisse Dauer - zur Schutzgewährung außerstande sind, weil sie das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren haben und die staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorschriften nicht mehr durchsetzen können; lückenloser Schutz muss dabei nicht gewährleistet sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.7.1994 - 9 C 1/94 juris; BayVGH, U. v. 22.2.1989 - 21 BZ 86.30264 - juris Rn. 73). Insbesondere aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. April 2015 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Auch zeigen die Schilderungen des Klägers nicht auf, dass die Polizeidienststelle, bei der er im Jahre 2011 zwei- oder dreimal Vorfälle angezeigt habe, aus grundsätzlichen Erwägungen untätig geblieben ist. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Willigkeit eines Staates erfordert nicht, dass jede Anzeige zu bestimmten Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen führen muss. Gerade bei Auseinandersetzungen im familiären Umfeld kann nicht damit gerechnet werden, dass Sicherheitsbehörden stets einschreiten können. Unabhängig hiervon stünde der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch entgegen, dass der Kläger in anderen Teilen von Aserbaidschan keine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen kann und ihm zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen (vgl. § 3 e AsylVfG).
Weiter kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 a AsylVfG nicht dem Umstand entnommen werden, dass der Kläger in seinem Heimatland noch keinen Militärdienst abgeleitet hat.
Der Kläger unterliegt grundsätzlich aufgrund seines Alters nach wie vor der gesetzlichen Wehrpflicht in Aserbaidschan, die das dortige Recht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 35 Jahren unabhängig vom Aufenthaltsort vorsieht (vgl. Auskunft der Botschaft Baku vom 12.4.2013 an das Auswärtige Amt). Zudem legen nach Angaben u. a. des Auswärtigen Amtes (vgl. vorgenannter Lagebericht vom 29.4.2015, dort Ziffer II.1.6) Informationen über den Tod aserbaidschanischer Soldaten außerhalb von Einsätzen nahe, dass diese Opfer von Mobbing in der Armee wurden. Auch das U.S. Department of State (Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2014 vom 25.6.2015) berichtet über Menschenrechtsverletzungen im Bereich des aserbaidschanischen Militärs, wenngleich es Berichte gebe über einige positive Entwicklungen, wie die Abnahme von Schikanen. Diese Rechtsverletzungen beinhalten Fälle des physischen bzw. sexuellen Missbrauchs von Soldaten, der manchmal in deren Selbstmord mündet, und die Tötung durch Kameraden.
Der Kläger befürchtet eine Gefängnisstrafe und Folter, weil er sich unberechtigt der Wehrpflicht entzogen habe. Es fehlt jedoch bereits an einer hinreichend konkreten Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan tatsächlich zum Wehrdienst herangezogen und dort angenommen würde, dass er sich diesem bislang unberechtigt entzogen haben könnte. Unterstellt man den Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt als glaubhaft, so hätten die Militärbehörden im Jahr 2006 die Bemühungen eingestellt, die Wehrpflicht des Klägers durchzusetzen. Er hat selbst angegeben, nach zwei oder drei Monaten von den Militärbehörden nichts mehr gehört zu haben, d. h. offensichtlich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012. Weiter ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass bereits ein Einberufungsbefehl gegenüber ihm ergangen wäre. Vielmehr diente seine Vorladung wohl lediglich der Wehrerfassung, da von ihm lediglich verlangt wurde, Personalpapiere vorzulegen, die er nach seinen Angaben nicht besessen hat. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts war nicht durch informatorische Befragung des Klägers möglich, da dieser an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.
Es kommt hier demnach nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die vom Kläger geschilderten Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung als Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 a AsylVfG angesehen werden könnten (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, U. v. 24.4.1990 - 9 C 4/89 - juris Rn. 15). Auch stellt sich nicht die Frage, ob ihm als Wehrpflichtigem in der Armee Verfolgungshandlungen aufgrund eines Verfolgungsgrundes im Sinne von § 3 b AsylVfG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen würden. Im Übrigen wäre nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund eines bestimmten persönlichen Merkmals im Sinne von § 3 b AsylVfG Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden könnte.
Zudem müssen rückgeführte und freiwillig ausgereiste aserbaidschanische Staatsangehörige nach dem Erkenntnisstand des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 29.4.2015, dort Ziffer IV.2.) wegen der Asylantragstellung im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.
3. Das Bundesamt hat zudem zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG verneint. Nach den vorstehenden Ausführungen ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat gegenüber einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG durch einen nichtstaatlichen Akteur wie den Freund der Tante des Klägers erwiesenermaßen keinen Schutz gewähren würde (vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3 c Nr. 3 AsylVfG). Im Übrigen wäre der Kläger auch insoweit auf die Möglichkeit zu verweisen, in einen anderen Teil der Republik Aserbaidschan zurückzukehren (vgl. § 3 e i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).
Da der Kläger zudem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einziehung in die aserbaidschanische Armee rechnen muss, kommt es insoweit nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Wehrdienstes eine erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG drohen könnte. Im Übrigen sind insoweit allgemeine Gefahren, die sich für Wehrpflichtige aus Kampfeinsätzen ergeben, nicht einschlägig. Aus Gefahren infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts kann sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG lediglich für Zivilpersonen ein Schutzanspruch ergeben.
4. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 bis 7 AufenthG entgegen.
Insbesondere ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben, das sich aus der Anwendung der EMRK ergeben würde. Vorliegend ist, wie oben näher dargelegt, nicht davon auszugehen, dass der Kläger vor Übergriffen Dritter keinen staatlichen Schutz erlangen könnte. Weiter ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zum Wehrdienst herangezogen würde und in der Folge u.U. in dortigen Armee Schikanen ausgesetzt sein könnte.
Auch liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte für eine entsprechende individuelle und konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan glaubhaft gemacht. Dabei können die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte oder aserbaidschanische Sicherheitsorgane wiederum nicht zugrunde gelegt werden.
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. vorgenannter Lagebericht vom 29.4.2015, dort Ziffer IV.1.1.) ist die Grundversorgung der aserbaidschanischen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Die über 800.000 (Binnen-) Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind und z.T. seit 20 Jahren in Flüchtlingsunterkünften leben, erhalten staatliche Unterstützungsleistungen. Der Kläger gehört nach seinen Angaben zu diesen Vertriebenen. Zudem war er vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan erwerbstätig und konnte gewisse Rücklagen bilden, obwohl der Freund seiner Tante ihm unter Androhungen Geld abgenommen hat. Der Kläger müsste daher im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage sein, sich durch eigene Anstrengungen eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.