Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 16 K 14.1951
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Tanzbar mit Table-Dance.
Mit Bescheid vom ... Oktober 1991 wurde dem damaligen Bauherrn eine Baugenehmigung für den Neubau einer Tanzbar auf dem Grundstück FlNr. .../36 der Gemarkung ... erteilt.
In einer Sitzung am ... November 2010 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 94/7 „Vergnügungsstätten im Bereich Gewerbegebiet ...“, in dessen vorgesehenen räumlichen Geltungsbereich sich u. a. das Grundstück FlNr. .../36 der Gemarkung ... befindet. Weiter wurde die Stadtverwaltung beauftragt, ein sogenanntes Vergnügungsstättenkonzept für das gesamte Stadtgebiet zu erarbeiten und die Ergebnisse in das Bebauungsplanverfahren einfließen zu lassen sowie planungsrechtliche Schritte vorzuschlagen. In der Beschlussvorlage vom ... Oktober 2010 wird zu den Planungszielen u. a. ausgeführt, wegen der bereits bestehenden Massierung von Vergnügungsstätten und der negativen Umstrukturierungstendenzen im Bereich des Gewerbegebiets ... werde die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans vorgeschlagen mit dem Ziel, die Ansiedelung von Vergnügungsstätten zu steuern. Parallel solle ein sogenanntes Vergnügungsstättenkonzept für das gesamte Stadtgebiet erarbeitet werden, das als übergeordnetes städtebauliches Konzept der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sei. Auf Grundlage einer Bestandserhebung und -analyse sollten nachvollziehbare Zulassungs-, Ausschluss- und Abwägungskriterien sowie konzeptionelle Überlegungen entwickelt werden mit dem Ziel, die Ansiedelung von Vergnügungsstätten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu steuern. Das Konzept diene als Grundlage für bauleitplanerische Regelungen und zur einzelfallbezogenen Beurteilung von Anfragen. Aufbauend auf den Aussagen und Ergebnisse des Konzepts solle in allen betroffenen Gebieten die Ansiedlung von Vergnügungsstätten mit Bebauungsplänen schrittweise geregelt werden.
Am ... September 2011 beschloss der Stadtrat der Beklagten den Erlass einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplans 94/7 „Vergnügungsstätten im Bereich Gewerbegebiet ...“. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde jedoch nicht bekanntgemacht.
Am ... Juli 2012 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 94/7 ortsüblich bekannt gemacht. Am .... Juli 2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten einen „Entwurf für die Aufstellung einer Veränderungssperre für das Grundstück FlNr. .../36“. Es erfolgte wiederum keine Bekanntmachung einer solchen Veränderungssperre.
Mit Schreiben an die Beklagte vom ... Oktober 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer „Diskothek/Tanzbar mit Table-Dance“ auf dem Grundstück FlNr. .../36, Gemarkung .... Weiter legte die Klägerin Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und dem Bundeszentralregister sowie einen Pachtvertrag vom ... November 2013 vor.
Am ... Februar 2014 beschloss der Stadtrat der Beklagten den Erlass einer Veränderungssperre für das Grundstück FlNr. .../36 zur Sicherung der Planung durch den Bebauungsplan Nr. 94/7. Die Veränderungssperre wurde am ... März 2014 ortsüblich bekanntgemacht.
Nach Anhörung der Klägerin versagte die Beklagte mit Bescheid vom ... April 2014, der Klägerin am 16. April 2014 zugestellt, die beantragte gaststättenrechtliche Erlaubnis. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) sei die Erlaubnis u. a. zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspreche oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten seien. Dabei komme es primär auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an. So sei laut Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
Am
den Bescheid der Beklagten vom ... April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis antragsgemäß zu erteilen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Prüfung der Zuverlässigkeit der Klägerin habe keine Einwände ergeben. Auch Erkenntnisse, dass die Betriebsräume aus sicherheitsrechtlichen Aspekten ungeeignet sein würden, hätten sich bei der Prüfung nicht ergeben. Für das streitgegenständliche Grundstück sei bereits am ... Juni 2012 ein Antrag für eine Nutzungsänderung der bisherigen Diskothek in zwei Spielhallen mit je 12 Gewinnspielgeräten eingereicht worden, der später zurückgenommen worden sei. Von Seiten der Beklagten werde derzeit ein Konzept zur Steuerung der Vergnügungsstätten im Stadtgebiet erarbeitet, dessen integraler Bestandteil die weitere Entwicklung im Gewerbegebiet ... sein werde. Das von der Klägerin geplante Vorhaben des Betriebs einer Table-Dance-Bar sei wegen der Veränderungssperre vom ... Februar 2014 zum jetzigen Zeitpunkt baurechtlich unzulässig. Der Betrieb einer Tanzbar mit Table-Dance widerspreche im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse. Weiter wurden Fotodokumentationen vom ... Februar 2014 über die Innengestaltung der geplanten Table-Dance-Bar und vom ... Oktober 2014 über schon angebrachte Außenwerbung vorgelegt. Im Bebauungsplanumgriff seien 23 Betriebsleiterwohnungen und andere Wohnnutzungen vorhanden. Weiter seien dort sechs Vergnügungsstätten genehmigt worden. Diese Häufung von Vergnügungsstätten lasse bereits jetzt eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Areals kaum mehr zu. Aus diesem Grund verfolge die Stadt im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 94/7 auch eine restriktive Haltung zur Frage der Genehmigungsfähigkeit weiterer Vergnügungsstätten, wie es in der Bekanntmachung der Veränderungssperre ausgeführt sei. Die Beklagte befürchte bei der Zulassung weiterer Vergnügungsstätten einen Trading-Down-Effekt des Areals, verbunden mit sozialen Spannungen und Missständen.
Mit Bescheid vom ... August 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer „herkömmlichen Diskothek ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“.
In einem Erörterungstermin am
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Termin am
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Streitgegenstand ist der Antrag der Klägerin vom ... Oktober 2013 auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für eine „Diskothek/Tanzbar mit Table-Dance“. Das Klagebegehren hat sich nicht infolge der Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG mit Bescheid vom... August 2014 erledigt. Diese Erlaubnis betraf ausdrücklich nur den Betrieb einer „herkömmlichen Diskothek ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“, nicht dagegen eine Gaststätte mit Table-Dance-Vorführungen, welche die Beklagte weiterhin für nicht erlaubnisfähig hält.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG nicht zu. Der Bescheid vom ... April 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Aus der beabsichtigten gewerbsmäßigen Veranstaltung von Table-Dance-Aufführungen folgt eine besondere Prägung des Gaststättenbetriebs, die erlaubnispflichtig ist. Eine besondere Betriebsart liegt beispielsweise auch bei Gaststätten mit regelmäßigen Musikdarbietungen vor (vgl. VGH Kassel, U. v. 21.2.1985 - 11 UE 1172/84 - NJW 1985, 2148). Gleichermaßen unterfällt eine Gaststätte mit Table-Dance-Vorführungen einer gesonderten Betriebsart.
Die Möglichkeit einer Genehmigungsfiktion nach Art. 42 a BayVwVfG ist hinsichtlich der Erlaubnis nach § 2 GastG nicht vorgesehen. Es ist daher insoweit rechtlich unbedeutend, dass über den Antrag der Klägerin erst mehrere Monate nach dessen Eingang entschieden wurde.
Die Erlaubnis wurde hier zu Recht versagt, da der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG widerspricht.
Ein solcher Widerspruch zu öffentlichen Interessen liegt u. a. dann vor, wenn die betreffende Gewerbeausübung bauplanungsrechtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, B. v.
Mit Bescheid vom ... Oktober 1991 wurde für das auf dem Grundstück FlNr. .../36 zu errichtende Gebäude die Nutzung als Tanzbar baurechtlich genehmigt. Die nun geplanten Table-Dance-Veranstaltungen stellen einen Nutzungszweck dar, der von dieser Genehmigung nicht umfasst ist. Nach der Betriebsbeschreibung der Klägerin zum Antrag vom ... Oktober 2013 ist davon auszugehen, dass solche Veranstaltungen regelmäßig, nicht z. B. nur zu besonderen Anlässen stattfinden sollen. Durch die bereits angebrachte Außenwerbung wird bestätigt, dass dieser Nutzungszweck den Betrieb maßgeblich prägen soll (vgl. Lichtbilder vom ... Oktober 2014, Anlage zum Schreiben der Beklagten vom ... Oktober 2014). Diese partielle Nutzungsänderung ist auch von städtebaulicher Relevanz, da das Vorhaben dadurch - z. B. bauplanungsrechtlich - möglicherweise anders zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2003 - 22 ZB 03.1041 - juris Rn. 16).
Durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit der Veränderungssperre vom ... März 2014 sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere liegt dem Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 94/7 „Vergnügungsstätten im Bereich Gewerbegebiet ...“ eine hinreichend konkrete Planung zugrunde, welche die Veränderungssperre sichern soll (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - juris Rn. 10). Der Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats der Beklagten vom ... November 2010 zufolge ist es Planungsziel dieses Bebauungsplans, vor dem Hintergrund festgestellter „Massierung von Vergnügungsstätten und negativer Umstrukturierungstendenzen“ die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern. Auf der Grundlage eines sogenannten Vergnügungsstätten-Konzepts für das gesamte Stadtgebiet sollen hierzu bauleitplanerische Regelungen erlassen werden. Es wird ausgeführt, dass aufgrund bisheriger Bebauungspläne in dem Gewerbegebiet ... Vergnügungsstätten allgemein zulässig seien. In diesem Gewerbegebiet bestünden sieben Spielhallen und eine Diskothek. Weiter wird näher darauf hingewiesen, welche negativen städtebaulichen Entwicklungen mit der Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten verbunden sein könnten.
Auch war bei Erlass der Veränderungssperre keine Laufzeit einer vorangegangenen Veränderungssperre anzurechnen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 10.9.1976 - IV C 39/74
Weiter bestehen auch keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die planerische Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 94/7, wie sie die Klägerin behauptet. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, mit denen die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten in differenzierter Weise geregelt wird, sind grundsätzlich möglich (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 12.12.2013 - 15 N 12.1020 - juris).
Diese Planung ist auch nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden. Beschlüsse des Stadtrats vom ... September 2011 und vom ... Juli 2012 jeweils über den Erlass von Veränderungssperren dokumentieren den fortdauernden Planungswillen der Beklagten. Dem steht nicht entgegen, dass diese Beschlüsse nicht gemäß § 16 BauGB durch Satzungserlass und ortsübliche Bekanntmachung vollzogen wurden.
Das Vorhaben der Klägerin bleibt auch nicht nach § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre unberührt. Diesem Ausnahmetatbestand unterfallen nur solche Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind. Bezüglich einer Nutzungsänderung durch die Veranstaltung von Table-Dance-Aufführungen wurde hier bereits kein Bauantrag gestellt. Der Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 3 BauGB ist auf (auch) personenbezogene gaststättenrechtliche Erlaubnisse nicht entsprechend anwendbar. Zudem lag hier bei Inkrafttreten der Veränderungssperre keine solche Erlaubnis, sondern lediglich ein Antrag auf Erlaubniserteilung vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.