Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 13.5060

published on 16/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 13.5060
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1990 für den Kehrbezirk ... als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt war, wendet sich gegen die Verpflichtung, die Kosten für eine Kehrbezirksüberprüfung zu tragen.

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 ordnete das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) gegenüber dem Kläger unter anderem die Überprüfung des Kehrbezirks ... und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die letzte Überprüfung habe im Jahr 2000 stattgefunden. Die Durchführung einer erneuten Kehrbezirksüberprüfung sei nach pflichtgemäßem Ermessen schon im öffentlichen Interesse erforderlich. Unabhängig davon rechtfertigten Hinweise aus der Bevölkerung, aus denen sich der dringende Verdacht einer Vernachlässigung des Kehrbezirks ergebe, und die sich daraus ergebende Gefahrensituation eine sofortige Überprüfung des Kehrbezirks.

Die Kehrbezirksüberprüfung fand als Vorortüberprüfung am ... Januar 2013 durch Vertreter des Landratsamts sowie Sachverständige der Kaminkehrer-Innung ... statt, wobei 34 Anwesen überprüft wurden. Ein Abschluss der Prüfung konnte im Hinblick auf das Nichtvorliegen des Kehrbuchs und der sonstigen vom Kläger geforderten Unterlagen nicht erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung wurde von Seiten des Landratsamts eine Vielzahl von Mängeln festgestellt, dabei u. a., dass der Kläger Leistungen per Lastschrift abgebucht oder in Rechnung gestellt habe, für die er keine Leistungen erbracht habe. Auf eine entsprechende Anzeige des Landratsamts hin wurde diesbezüglich im Folgenden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betrugsverdachts eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden am ... April 2013 aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses die geforderten Kehrunterlagen beim Kläger sichergestellt und im Folgenden auch dem Landratsamt übermittelt. Nach Auswertung der Unterlagen durch die Prüfer am ... und ... August 2013 wurde die Kehrbezirksüberprüfung laut Protokoll mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass bei allen der überprüften Anwesen Unstimmigkeiten festgestellt worden seien.

Mit Rechnungen der Kaminkehrer-Innung ... vom ... Februar 2013 und ... September 2013 wurden dem Landratsamt für die Begutachtung des Kehrbezirks Kosten für zwei Sachverständige sowie Fahrtkosten in Höhe von 787,80 Euro (... Januar 2013) und 1.974,00 Euro (... und ... August 2013) in Rechnung gestellt.

Mit Bescheid vom ... September 2013, zugestellt am 4. Oktober 2013, verpflichtete das Landratsamt den Kläger, die für die Kehrbezirksüberprüfung angefallenen Kosten für die notwendige Beiziehung von Sachverständigen in Höhe von 2.761,80 Euro zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Überprüfung vor Ort sowie der Unterlagen (Kehrbuch und Feuerstättenbescheide) seien wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt worden. Insbesondere seien kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen nicht gekehrt und überprüft, erforderliche Messungen und Abnahmen nicht durchgeführt und Doppelkamine zum Teil falsch abgerechnet worden. Auf das mitübersandte Überprüfungsprotokoll werde Bezug genommen. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung ergebe sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG.

Am 4. November 2013 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die angeblichen Pflichtverletzungen würden sich zum überwiegenden Teil entkräften lassen. Dabei werde sich auch herausstellen, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe überwiegend auf Mutmaßungen und Unterstellungen beruhten. Eine Rechtsgrundlage für die Kehrbezirksüberprüfung zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger nachweislich stationär im Krankenhaus aufgehalten habe, sei nicht gegeben gewesen. Eine Kehrbezirksüberprüfung in Abwesenheit des zu Überprüfenden sei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben gewesen. Infolge seiner krankheitsbedingten Abwesenheit habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und damit auch auf das Ergebnis der Überprüfung Einfluss zu nehmen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... ... vom ...09.2013, Aktenzeichen: ..., dem Kläger zugestellt am 04.10.2013, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde hierzu mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund der von Betroffenen mitgeteilten Versäumnisse habe die Aufsichtsbehörde davon ausgehen müssen, dass erhebliche Mängel vorgelegen hätten und deshalb Gefahr im Verzug gewesen sei. Die Überprüfung und ggf. erforderliche Mängelbeseitigung habe deshalb keine weitere Verzögerung geduldet. Die Kehrbezirksüberprüfung sei daher ohne die Teilnahme des Klägers durchgeführt worden. Die zuständige Behörde könne die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Dieses jederzeitige Prüfungsrecht sei dem Sicherheitsgedanken geschuldet. Es verstehe sich daher von selbst, dass die Kontrollbefugnisse nicht vom Willen, Wollen und Können der kontrollierten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abhängig sein dürfe. Die Pflichtverletzungen seien von zwei unabhängigen Sachverständigen der Kaminkehrer-Innung ... festgestellt worden.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 hob die Regierung von ... die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... mit Ablauf des 23. Mai 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG vorliegen würden. Der Kläger besitze nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts. Die hiergegen gerichtete Klage hat die Kammer mit Urteil vom 16. Dezember 2014 (M 16 K 14.1963) abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 14.1963 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom ... September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG verpflichtet, die Kosten der Kehrbezirksüberprüfung zu tragen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen, § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung, § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG. Entgegen der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorgängerregelung des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen - Schornsteinfegergesetz - SchfG 1998 - wird nunmehr bezüglich der Kostentragungspflicht nicht mehr darauf abgestellt, ob bei der Überprüfung „wesentliche Mängel“ festgestellt wurden (die für die Feuersicherheit bedeutsam sind; vgl. hierzu VG München, U.v. 18.6.2013 - M 16 K 12.4378 - juris Rn. 27), sondern vielmehr allgemeiner darauf, ob bei der Überprüfung „wesentliche Pflichtverletzungen“ des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers festgestellt wurden.

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Bei der Kehrbezirksüberprüfung wurden erhebliche Pflichtverletzungen festgestellt, in deren Folge die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wegen Unzuverlässigkeit aufzuheben war. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des Urteils der Kammer vom 16. Dezember 2014 im Klageverfahren M 16 K 14.1963 Bezug genommen.

Als Kosten der Überprüfung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG sind die Entschädigung für den Sachverständigen und die für die unmittelbare Durchführung der Überprüfung notwendigen finanziellen Aufwendungen zu verstehen (vgl. VG München, U.v. 18.6.2013 - M 16 K 12.4378 - juris Rn. 27 zur Vorgängerregelung in § 26 Abs. 2 Satz 3 SchfG 1998). Im vorliegenden Fall wurden vom Kläger (nur) die Auslagen für die beiden durch das Landratsamt beauftragten Sachverständigen der Kaminkehrer-Innung ... erhoben.

Die Vorgehensweise des Landratsamts im Zusammenhang mit der Beauftragung zweier Sachverständiger ist nicht zu beanstanden. Zwar ist in § 21 SchfHwG, der insgesamt allgemeiner gefasst ist, keine der früheren Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG 1998 entsprechende Vorgabe mehr enthalten, wonach an der Kehrbezirksüberprüfung außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen hat. Damit ist jedoch lediglich eine diesbezügliche Mindestanforderung (vgl. NdsOVG, B.v. 15.2.2007 - 8 LA 142/06 - juris Rn. 10) weggefallen. Die Aufsichtsbehörde hat weiterhin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens über die Art und Weise der Überprüfung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG) und damit auch über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu entscheiden. Zur Gewährleistung einer sachverständigen und unabhängigen Überprüfung des Kehrbezirks kann die Aufsichtsbehörde mindestens einen Sachverständigen heranziehen (vgl. NdsOVG, B.v. 15.2.2007 - 8 LA 142/06 - juris Rn. 10; VG Neustadt an der Weinstraße, U.v. 23.2.2006 - 4 K 656/05.NW - juris Rn. 29). In der Praxis der Aufsichtsbehörden ist es durchaus üblich, bei umfangreichen Prüfungen mehr als einen Sachverständigen heranzuziehen. Auch ist es - wie im vorliegenden Fall erfolgt - Praxis, zwei Sachverständige und zwei Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde bei einer Überprüfung des Kehrbezirks einzusetzen, wobei zwei Gruppen gebildet werden (vgl. VG München, U.v. 18.6.2013 - M 16 K 12.4378 - juris Rn. 27 m. w. N.). Im Übrigen hat der Kläger in Bezug auf die Heranziehung zweier Sachverständige auch keine Einwände erhoben.

Der Kläger hat demnach die Entschädigung für die beiden Sachverständigen in Höhe von insgesamt 2.761,80 Euro als Auslage nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 Kostengesetz - KG - zu tragen.

Die Kostentragungspflicht entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „unrichtigen Sachbehandlung“ im Sinne von Art. 16 Abs. 5 KG. Insbesondere führt der Einwand des Klägers, es habe für die Kehrbezirksüberprüfung zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich nachweislich stationär im Krankenhaus aufgehalten habe, keine Rechtsgrundlage gegeben, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Kehrbezirksüberprüfung. Im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen in § 21 Abs. 1 SchfHwG bestehen gegen die Anordnung der Kehrbezirksüberprüfung keine rechtlichen Bedenken. Es gibt keinen Rechtssatz, der die Überprüfung des Kehrbezirks verbieten würde, wenn der Kehrbezirksinhaber wegen Krankheit nicht daran teilnehmen kann (BVerwG, B.v. 1.2.1988 - 1 B 3/88 - juris Rn. 5; VG Stuttgart, B.v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 5). Eine Kehrbezirksüberprüfung in Abwesenheit des zu Überprüfenden ist daher - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 05/09/2012 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antragsteller, ein im Jahre 1954 geborener Bezirksschornsteinfegermeister, der zwischenzeitlich mi
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published on 16/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.