Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Aug. 2015 - M 16 K 13.30975

published on 27/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Aug. 2015 - M 16 K 13.30975
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Gericht

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Tenor

I.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Oktober 2013 wird in Nr. 1 aufgehoben.

III.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 11. Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 28. Mai 2013 Asylanträge.

Einem Übernahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 3. Juli 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO zu.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013, zugestellt am 5. Oktober 2013, stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge unzulässig seien (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Norwegen an (Nr. 2). Die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil Norwegen aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Asylanträge seien daher materiell-rechtlich nicht zu prüfen; Deutschland sei vielmehr verpflichtet, die Überstellung nach Norwegen innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Norwegen beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 10. Oktober 2013 hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage erhoben und außerdem beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 (M 16 S 13.31034) hat das Gericht die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Am 5. März 2014 teilte der Bevollmächtigte der Kläger mit, bislang sei keine Rückführung seiner Mandanten nach Norwegen erfolgt.

Auf Anfrage des Gerichts teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. März 2014 mit, es prüfe derzeit, ob die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei.

Mit Schreiben vom 19. August 2014 bestätigte das Bundesamt den Ablauf der Überstellungsfrist nach Norwegen. Hieraus ergebe sich aber nicht die Verpflichtung, den Antrag der Kläger wie einen Erstantrag zu behandeln. Die Kläger hätten sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt bzw. ein Asylverfahren betrieben. Dies ergebe sich aus einem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 und der Zustimmungserklärung Norwegens vom 3. Juli 2013. Der hiesige Asylantrag stelle sich somit als „Zweitantrag“ i. S. d. § 71a AsylVfG dar. Unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG könne ein wegen Unzulässigkeit des Antrags ablehnender Bescheid nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Das sei nur dann der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben seien. Hier sei weder das eine noch das andere zu bejahen. Habe ein früheres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bereits zur Zuerkennung subsidiären europarechtlichen Schutzes geführt, sei der Antrag unzulässig. Aber auch wenn ein früheres Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden sei und Wiederaufnahmegründe nicht vorlägen, könne die Aufhebung der Nr. 1 des Bescheides nicht verlangt werden. Sie brächte den Klägern gegenüber der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auch keinen rechtlichen Vorteil, so dass insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine Umdeutung des Bescheides vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheids die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrags. Die Aus- und Weiterreise der Kläger nach Deutschland sei zudem als ausdrückliche oder konkludente Beendigung des ersten Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat zu sehen. Falls hiervon ausnahmsweise nicht auszugehen sei, wäre ein Asylantrag gleichwohl unzulässig. Die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten sei rechtlich ebensowenig möglich, wie ein weiterer Asylantrag in Deutschland während eines noch anhängigen Klageverfahrens zulässig sei. Ein Antrag auf internationalen Schutz könne zulässigerweise immer nur jeweils in einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden.

Mit Schreiben vom 30. August 2014 führte der Bevollmächtigte der Kläger aus, ein Zweitantrag nach § 71a AsylVfG setzte voraus, dass ein Asylantrag in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen worden sei. Dies stehe aber keineswegs fest, sondern werde vom Bundesamt unterstellt. Ebenso sei es eine reine Unterstellung, die Weiterreise als Beendigung des ersten Asylverfahrens zu verstehen. Das Anwachsen der Zuständigkeit Deutschlands im Rahmen eines Dublin Verfahrens wegen Ablaufens der Überstellungsfrist führe gerade systembedingt dazu, dass neben dem Asylantrag im ersten Mitgliedstaat ein zweites, inhaltlich zu prüfendes und zu entscheidendes Asylverfahren in Deutschland laufe.

In der Folgezeit hat der Bevollmächtigte des Klägers die Klage im Hinblick auf die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Oktober 2013 in Nr. 1 aufzuheben.

Außerdem wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Das Bundesamt hat mit allgemeiner Erklärung gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 24. Juni 2015 ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Erledigungserklärung zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren M 16 S 13.31034 und M 16 S7 14.30884 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Hinsichtlich der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Abschiebungsanordnung nach Norwegen) hat der Bevollmächtigte der Kläger am ... Oktober 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24. Juni 2015 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Über die verbliebenen Anfechtungsanträge entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - juris) und begründet.

Die unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig ist im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der sog. Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig geworden und verletzt die Kläger nunmehr auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da die Kläger ihre Asylanträge vor dem 19. Juli 2013 gestellt haben, unterliegt der vorliegende Fall weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO (vgl. VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 13; VG Bremen, U. v. 16.7.2014 - 1 K 152/14 - juris Rn. 23). Danach war ursprünglich Norwegen, das sich dem Dublin-System angeschlossen hat, gehalten, die Kläger wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat Norwegen mit Schreiben vom 3. Juli 2013 auch anerkannt.

Nach Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Diese sechsmonatige Überstellungsfrist ist hier inzwischen unstreitig abgelaufen. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt wurde (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO).

Die Asylanträge der Kläger sind, auch wenn es sich dabei um Zweitanträge i. S. d. § 71a AsylVfG handeln sollte, damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Dass Norwegen sich entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme der Kläger bereit ist, ist weder mitgeteilt worden noch kann hiervon grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4; B. v. 26.6.2015 - 11 ZB 15.50021 - juris Rn. 8). Für das Verwaltungsgericht besteht auch keine Veranlassung im Wege der Amtsermittlung der Frage nachzugehen, ob Norwegen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist zur Wiederaufnahme der Kläger bereit wäre. Vielmehr hätte es dem Bundesamt oblegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen (vgl. BayVGH, B. v. 1.6.2015 - 11 ZB 15.50090 - juris Rn. 9).

Die Kläger sind durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar richten sich die Bestimmungen der Dublin Verordnungen als zwischenstaatliche Regelungen vorrangig an den Mitgliedstaat und begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber (EuGH, U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - juris; U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris; OVG SH, B. v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15 - juris m. w. N.). Wenn allerdings - wie hier - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist eine Überstellung in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht (mehr) möglich ist und allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anträge als unzulässig im Sinne des § 27a i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylVfG nicht mehr vor (vgl. VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 32). Durch die Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Regelung unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheids sind die Kläger aber in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Prüfung ihres Asylbegehrens in der zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland verletzt. Durch den Fristablauf wird das Verfahren in den Zustand zurückversetzt, in dem es sich bei Antragstellung in Deutschland befunden hat. Damit lebt die Pflicht der Beklagten zur Behandlung des Asylantrags wieder auf. Im Ergebnis geht es daher nicht um eine unionsrechtlich determinierte Zuständigkeitsbestimmung, der die subjektive Komponente fehlt, sondern um die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens im innerstaatlichen Bereich (vgl. VG Hannover, U. v. 22.4.2014 - 1 A 9674/14 - juris Rn. 21).

Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Dublin-Bescheides in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 47 VwVfG nicht vorliegen. Dies ist zwischenzeitlich auch obergerichtlich geklärt (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 13a ZB 15.50052 - juris Rn. 7; B. v. 3.8.2015 - 11 ZB 15.50100 - juris Rn. 12; B. v. 29.7.2015 - 13a ZB 15.50096 - juris Rn. 13; B. v. 20.7.2015 - 13a ZB 15.50095 - juris Rn. 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Abschiebungsanordnung bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, d. h. dem Ablauf der Überstellungsfrist, rechtmäßig war. Dabei wird die Abschiebungsanordnung mit 1/3, der Anfechtungsantrag mit 2/3 berücksichtigt. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin ist weißrussische St
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beklagte wendet s
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.