Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 16 K 13.2879

published on 09/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 16 K 13.2879
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Mai 2013 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.

Am 29. März 1999 erhielt die Klägerin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.

Mit Strafbefehl vom 6. November 2012 wurde der Klägerin zur Last gelegt, in den Quartalen 2/2006 bis 4/2010 in insgesamt 139 Einzelfällen Leistungen der analytischen Psychotherapie abgerechnet zu haben, ohne dass jeweils eine Genehmigung der gesetzlichen Krankenversicherung des behandelten Patienten gemäß § 14 der Psychotherapie-Vereinbarung vorgelegen hatte. Gegen die Klägerin wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verhängt. Bei der Strafzumessung wurde neben dem Geständnis der Klägerin zu deren Gunsten berücksichtigt, dass sie strafrechtlich bis dahin noch nicht in Erscheinung getreten war, die Taten schon einige Zeit zurücklagen, die abgerechneten Leistungen unwiderlegbar tatsächlich und mängelfrei erbracht wurden und lediglich ein Verstoß gegen formale Abrechnungsbestimmungen vorlag. Auch sei erheblich zu ihren Gunsten berücksichtigt worden, dass der Umstand der mängelfreien Leistungserbringung bei der Ermittlung der Höhe des Schadens außer Betracht gelassen werden müsse, da sich die Höhe des Schadens an der aus dem Sozialrecht übernommenen und im Strafrecht geltenden streng formalen Betrachtungsweise orientiere. Die Klägerin sei um die zu Unrecht in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von € 163.146,67 bereichert und die gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. ab 1. Januar 2009 die über die ... (...) abrechnenden Ärzte geschädigt worden. Der Strafbefehl ist seit 29. November 2012 rechtskräftig.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... ebenfalls vom 6. November 2012 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls festgesetzt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 teilte die Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) der Klägerin mit, dass aufgrund des dem Strafbefehl vom 6. November 2012 zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren auf Widerruf ihrer Approbation eingeleitet und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.

Die Klägerin trug mit Schreiben vom 9. April 2013 u.a. vor, wie aus ihrem in der Strafakte enthaltenen Geständnis geschlossen werden könne habe sie bei der Abrechnung der nicht bewilligten Leistungen in dem festen Glauben und Vorsatz gehandelt, die Leistungsmitteilungen nachzureichen, nachdem es ihr gelungen sein würde, die Gutachten zu verfassen. Das Motiv für die Straftat liege nicht in ihrer mangelnden Bereitschaft, sondern in einer irrational begründeten Schwierigkeit der ordnungsgemäßen Ausübung eines Bereichs des Psychotherapeutenberufs. Nachdem sie lange gehofft habe, ihre Übergenauigkeit und die damit verbundenen Blockaden im Hinblick auf das Gutachtenschreiben selbst zu überwinden, habe sie sich im August 2010 therapeutische Hilfe gesucht. Inzwischen sei es ihr gelungen, ihre auf irrationalen Gründen beruhende Arbeitsstörung so weit zu überwinden, dass aus ihrer Sicht keine Gefahr im Hinblick auf eine weitere Unzuverlässigkeit bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten bestehe. Weiter legte die Klägerin ein psychologisches Attest vom 9. April 2013 vor, in dem bestätigt wird, dass sich die Klägerin seit August 2010 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie sei wegen einer reaktiven Depression und Ängsten sowie aufgrund einer massiven Arbeitsstörung in Therapie gekommen. Die mehrseitigen Berichte zu den Anträgen auf Psychotherapie hätten aufgrund der hohen Qualitätsvorstellungen der Klägerin immer wieder ergänzt und korrigiert werden müssen und hätten dann meist immer noch nicht ihrem Qualitätsstandard entsprochen. Nach den Erfahrungen der bisher durchgeführten intensiven Psychotherapie könne ausgeschlossen werden, dass die Klägerin aus einem übersteigerten Gewinnstreben heraus gehandelt habe. Nach einem weitgehend abgeschlossenen, produktiven therapeutischen Prozess sei der aktuelle Stand der psychoanalytischen Behandlung der Klägerin, dass die ängstlich-depressive Symptomatik deutlich gebessert und die Arbeitsstörung weitgehend überwunden sei, so dass keine Zweifel mehr bestünden, dass die Klägerin ihren Beruf als Psychotherapeutin berufskonform ausüben werde und keine fortgesetzten Unzuverlässigkeiten mehr zu befürchten seien.

Mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2013 legte die Klägerin der Regierung Berichte für Anträge auf Bewilligung psychotherapeutischer Behandlungen sowie die Bescheinigung eines Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 21. Mai 2013 vor. Darin wird ausgeführt, dass die vorgelegten Berichte als genehmigungsfähig eingeschätzt würden.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2013, der Klägerin am 3. Juni 2013 zugestellt, widerrief die Regierung die Approbation der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin (Ziffer 1 des Bescheides). Die Klägerin wurde unter Androhung eines Zwangsgelds (Ziffer 3) verpflichtet, das Original ihrer Approbationsurkunde und sämtliche in ihrem Besitz befindliche Ablichtungen davon innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides zu übergeben (Ziffer 2). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, wegen der im Strafbefehl vom 6. November 2012 festgestellten Betrugstaten sei die Klägerin approbationsrechtlich unwürdig, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Abrechnungsbetrug, eine Straftat mit unmittelbarem Berufsbezug, sei von der Rechtsprechung anerkanntermaßen geeignet, die Unwürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes - PsychThG - zu begründen. Die von der Klägerin begangenen Betrugstaten, der lange Zeitraum der Betrugsbegehung und das Ausmaß des von ihr verursachten Schadens in Höhe von mindestens € 163.146,67 würden einen schweren Verstoß gegen ihre Kernpflicht als Psychologische Psychotherapeutin zur korrekten Abrechnung von erbrachten psychotherapeutischen Leistungen auch dann wiederspiegeln, wenn ihr betrügerisches Verhalten auf der eklatanten Missachtung formaler Abrechnungsvorgaben des kassenärztlichen Rechts beruhe. Ihr Verhalten zeige, dass sie sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht unerhebliche Einnahmequelle verschafft habe. Die Klägerin habe sich mit ihrem Vorgehen über die für jeden am kassenärztlichen Vertragssystem zugelassenen Psychotherapeuten geltenden Regeln über mehr als vier Jahre beharrlich hinweggesetzt. Der von der Klägerin als „Arbeitsstörung“ bezeichnete Aufwand der schriftlichen Begründung in der jeweiligen Behandlung im Vorfeld der Abrechnung, sei für sie insoweit behebbar gewesen, als sie die Zahl ihrer Behandlungen auf die Erstellung der für die Bewilligung erforderlichen schriftlichen Begründungen für diese Behandlungen hätte bemessen können. Mit weniger Behandlungen seien weniger Begründungen im Vorfeld der Bewilligung diese Anträge zu erstellen. Unbeachtlich sei auch im Nachhinein die Genehmigungsfähigkeit der von ihr durchgeführten Behandlungen.

Am 1. Juli 2013 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Regierung vom 28. Mai 2013. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe aus irrationalen, in ihrer Persönlichkeitsstruktur liegenden und einen Krankheitswert aufweisenden Gründen (Arbeitsstörung als krankheitswertiges Symptom) ausschließlich gegen formale Abrechnungsvorgaben verstoßen. Seit Rechtskraft des Strafbefehls bemühe sich die Klägerin, sowohl mit den betroffenen Krankenversicherungen als auch mit der ... eine Einigung hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung zu treffen. Die Krankenkassen würden bei der konkreten Bezifferung ihrer Honorarrückforderung ausdrücklich berücksichtigen, dass die von der Klägerin behandelten Patienten tatsächlich behandlungsbedürftig gewesen seien. Seit dem 1. Quartal 2013 werde bis auf einen sehr geringen Selbstbehalt das gesamte erwirtschaftete Honorar zwecks Schadenswiedergutmachung von der ... einbehalten. Die zur Last gelegten Taten beträfen Abrechnungen für 29 Patienten im Rahmen von jeweils mehreren Quartalsabrechnungen. Die Klägerin habe die fehlenden Gutachten, die zu der strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, mittlerweile erstellt. Ein Facharzt für psychosomatische Medizin, der über sämtliche erforderlichen Qualifikationen für die Beurteilung von Genehmigungsanträgen verfüge, habe sämtliche Anträge der Klägerin als genehmigungsfähig eingestuft. Weiter legt die Klägerin eine Bescheinigung der ... Krankenkasse vom 10. Oktober 2013 betreffend das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges vor. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Ersatzkassen, hätte die Klägerin für die betreffenden Patienten die Anträge auf Leistungsübernahme der Behandlungen gestellt, diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genehmigt hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Mai 2013 aufzuheben.

Die Regierung beantragt

Klageabweisung.

Es stelle sich die Frage, warum der Anspruch der Klägerin auf Perfektion bei der Vorgehensweise nicht dort geendet habe, wo sie die nicht genehmigten Behandlungen zur Abrechnung eingereicht habe. Der Einwand der Klägerin, der massiven Arbeitsstörung habe bereits im Strafverfahren nicht ausgereicht, sie von ihrer Schuld freizusprechen. Auch wenn mehrere Falschabrechnungen einen Patienten betreffen, würde jeder der insgesamt 139 Abrechnungen der Vorsatz der ungerechtfertigten Bereicherung zugrunde liegen. Weiter fehle eine Bestätigung der ... über eine nachträgliche Genehmigung oder Genehmigungsfähigkeit der ungenehmigten Behandlungen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 gab das Gericht der Klägerin Gelegenheit, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das im Hinblick auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Unzuverlässigkeit einer Prognose erlaubt. Der Gutachter sollte sich auch dazu äußern, ob zum Zeitpunkt der Tatbegehung die diagnostizierte Erkrankung/Störung vorgelegen habe. Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juli 2014 wurde ein nervenärztliches Gutachten vom 15. Juli 2014 vorgelegt.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2013, die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation der Klägerin nach § 3 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 28. Mai 2013 nicht vor. Dieser Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Die Klägerin hat sich keines Verhaltens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG schuldig gemacht, aus dem sich zum Zeitpunkt des Widerrufs ihrer Approbation die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde.

a) Nach der Rechtsprechung ist ein Psychotherapeut zur Ausübung dieses Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dies setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten voraus, das bei Würdigung aller Umstände eine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt als untragbar erscheinen lässt. Hierfür ist unerheblich, inwieweit das Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die Tätigkeit als Psychotherapeut unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4).

Maßgeblich für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Situation des Psychotherapeuten im Zeitpunkt der Prognosestellung und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Auch der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen ist zu berücksichtigen; er ist aber nur ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 – 3 B 36/12 - juris Rn. 6; OVG NRW, B.v. 23.01.2014 - 13 A 1636/13 – juris Rn. 8).

Ein Abrechnungsbetrug zu Lasten privatversicherter Patienten bzw. zum Nachteil der entsprechenden Versicherungsunternehmen kann ein Anlass für den Widerruf einer Approbation sein. Ob ein solches Fehlverhalten im konkreten Fall einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigt, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls, wobei es auf die Gesamtumstände der Verfehlungen ankommt (BVerwG, B.v. 20.9.2012 – 3 B 7/12 – juris Rn. 5).

b) Im vorliegenden Einzelfall ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, welche geeignet wäre, das Vertrauen in die pflichtgemäße Berufsausübung durch die Klägerin zu erschüttern, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festzustellen.

Zunächst liegt keine Straftat vor, die dem Regelfall des Abrechnungsbetruges entsprechen würde. Diesen Fällen liegt meist zugrunde, dass die Versicherten für Leistungen aufkommen, die nicht angefallen sind oder die nicht so, wie abgerechnet, erbracht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2012 – 3 B 7/12 – juris Rn. 5 m.w.N.). Wie in dem Vermerk der Staatsanwaltschaft ... vom 10. Oktober 2012 zur Frage des Vorliegens eines Betrugs in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB festgestellt wird (vgl. Bl. 401 f. d. BA) „waren die aufgrund der Nichtbeachtung formaler Abrechnungsbestimmungen zu Unrecht abgerechneten Leistungen unwiderlegbar tatsächlich und mängelfrei erbracht worden, was die Taten gegenüber üblichen Abrechnungsbetrügereien bereits deutlich abhebt.“ Es handelt sich vorliegend um einen Verstoß gegen formale Abrechnungsregelungen, der eine Verletzung der Pflichten eines Psychotherapeuten darstellt. Die hierdurch dem Strafbefehl vom 6. November 2012 zufolge zu Unrecht in Rechnung gestellten Beträge in einer Gesamthöhe von € 163.146,67 resultieren nicht aus einer fehlenden Leistungserbringung durch die Klägerin, sondern einer fehlenden Leistungspflicht infolge der jeweils unterbliebenen vorherigen Bewilligung nach § 14 der Psychotherapie-Vereinbarung.

Hinzu kommt, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung der Bewilligung der Krankenkasse aufgrund einer aus Sicht des Gerichts nachgewiesenen Erkrankung der Klägerin erfolgte. Dieser Umstand konnte auch im Rahmen der Strafzumessung des Amtsgerichts ... im Strafbefehl vom 6. November 2011 nicht berücksichtigt werden, weil dieser zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Vielmehr hatte die Klägerin in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 9. Mai 2011 lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass sie es sich selbst nicht erklären könne, warum sie keine Anträge eingereicht habe und sie vielleicht „zu perfektionistisch und zugleich unorganisiert“ gewesen sei. In dem psychologischen Attest vom 9. April 2013 wurde festgestellt, dass die Klägerin aufgrund einer massiven Arbeitsstörung die erforderlichen Berichte für die Bewilligungsanträge entweder sehr verzögert oder gar nicht abgegeben hatte. Ein Handeln aus übersteigertem Gewinnstreben könne ausgeschlossen werden.

Diese Einschätzung wird durch das nervenärztliche Gutachten vom 15. Juli 2014 bestätigt, dem eine ausführliche Anamnese und eine Bewertung einschlägiger Vorbefunde und eigener psychischer Befunde zugrunde liegen. Die Aussagen der Gutachterin sind aus Sicht des Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Es wird zusammenfassend u.a. ausgeführt, für den verfahrensrelevanten Zeitraum April 2006 bis Dezember 2010 sei vom Vorliegen einer „Arbeitsstörung“ auszugehen, die hier psychiatrisch als rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden sei. Die Versäumnisse bei der Erstellung der Psychotherapieanträge seien aus nervenärztlicher Sicht und in Kenntnis des Gutachterverfahrens nicht auf ein „Bereicherungsstreben“ der Klägerin zurückzuführen, sondern hätten ihre Ursache in der ausführlich erläuterten und begründeten Arbeitsstörung. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin künftig vergleichbar handeln werde. Sowohl zum 28. Mai 2013 als auch zum aktuellen Zeitpunkt, nach mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung, sei bei der Klägerin von psychischer Gesundung und der zweifelsfreien Herstellung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen, was sich u.a. auch daran zeige, dass sie sämtliche Psychotherapieanträge wieder zuverlässig und zeitnah erstellen könne. Dies wird u.a. auch durch die mittlerweile erfolgte Erstellung der bislang fehlenden Berichte für die Bewilligungsanträge dokumentiert. Diese Berichte hätten der Bestätigung der ... Krankenkasse vom 10. Oktober 2013 zufolge zu einer Genehmigungsfähigkeit der Leistungsübernahme für die jeweiligen Behandlungen geführt.

Insbesondere auch der Umstand, dass die Abrechnungsfehler der Klägerin nicht durch übersteigertes Gewinnstreben motiviert waren, sondern aus deren Erkrankung resultierten, spricht gegen die Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, die einen Approbationswiderruf rechtfertigen könnte. Das erhebliche Gewicht von Pflichtverletzungen ergibt sich oftmals gerade aus der Ausrichtung des Verhaltens primär an eigenen finanziellen Interessen, wodurch sich ein Charaktermangel offenbart (vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2014 – 21 B 14.463 – juris Rn. 37). Die Pflichtverletzungen der Klägerin beruhen dagegen nicht auf einem derartigen Charaktermangel, sondern vielmehr auf einer im Tatzeitraum akuten psychischen Störung.

c) Wollte man - unrichtigerweise - von einem den Approbationswiderruf grundsätzlich rechtfertigenden schwerwiegenden Fehlverhalten ausgehen, so wäre im Übrigen jedenfalls von einer Wiederherstellung der Würdigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 28. Mai 2013 auszugehen.

Die Würdigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG ist wieder gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass die selbständige Berufstätigkeit des Psychotherapeuten das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufstand nachhaltig erschüttern könnte. Bei dieser Prüfung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen (BVerwG B.v. 15.11.2012 – 3 B 36/12 – juris Rn. 7). Die unberechtigten Abrechnungen erfolgten hier im Zeitraum vom 2. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2010. Im August 2010 suchte die Klägerin therapeutische Hilfe zur Überwindung ihrer psychischen Probleme auf. Ab Herbst 2010 befand sich die Klägerin dann kontinuierlich in psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund des überzeugenden nervenärztlichen Gutachtens vom 15. Juli 2014 ist davon auszugehen, dass die psychische Gesundung und Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 28. Mai 2013 wieder gegeben war. Auch hatte sie zu diesem Zeitpunkt die in den früheren Jahren angefallenen Rückstände an Berichten für die Bewilligungsanträge in einer die Bewilligung rechtfertigenden Qualität nachgeholt. Mit der Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Klägerin ist demnach jedenfalls zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine Sachlage eingetreten, bei der deren Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin nicht (mehr) festzustellen war.

2. Weiter kann aus dem Verhalten der Klägerin keine Unzuverlässigkeit zur Ausübung ihres Berufs geschlossen werden.

Die Beurteilung der Zuverlässigkeit setzt eine Gefahrenprognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Psychotherapeuten voraus. Unzuverlässig im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betroffene werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1991 - 3 B 75/90 - NJW 1991, 1557; B.v. 9.11.2006 - 3 B 7/06 – juris; BayVGH, U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 17). Es kommt darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falls willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen (BVerwG, B.v. 27.10.2010 – 3 B 61/10 – juris Rn. 5). Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Psychotherapeuten und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 – juris Rn. 25).

Vorliegend ist für den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung davon auszugehen, dass die Klägerin künftig keine unzulässigen bzw. betrügerischen Abrechnungen mehr vornehmen wird. Hierfür spricht die vorstehend näher erläuterte psychische Gesundung und zweifelsfreie Wiederherstellung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sie den berufsbezogenen Pflichten wie z. B. die Erstellung von Berichten für Bewilligungsanträge nicht ordnungsgemäß nachkommen könnte. Vorliegend beruht das Fehlverhalten der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2010 nicht auf persönlichen Eigenschaften, deren Änderung erst nach einem längeren Reifeprozess zu erwarten wäre (BayVGH, U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 23). Mit Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Klägerin und aufgrund der bereits dokumentierten Wiederherstellung ihrer vollen Arbeitsfähigkeit ist hier eine positive Prognose hinsichtlich der beruflichen Zuverlässigkeit gerechtfertigt.

3. Die als Folge des Approbationswiderrufs ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Rückgabe ihrer Approbationsurkunde sowie die zur Durchsetzung dieser Verpflichtung erlassene Zwangsgeldandrohung erweisen sich als gleichermaßen rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.


Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Ziffer 16.1 des Streitwertkatalogs).

 

 

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.