Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2014 - M 16 K 13.1440

published on 11/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2014 - M 16 K 13.1440
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bis zur Höchstdauer von 24 Monaten.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Beginn zum 1. Januar 2010 nach der Weiterbildungsordnung 2004 der Beklagten (WBO 2004). Er werde ab diesem Datum als neuer ärztlicher Direktor und Chefarzt an der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik in ... tätig sein.

Mit Bescheid vom ... Februar 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie bis zur Höchstdauer von 12 Monaten. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kammervorstand erteile generell bei Neugründung oder Übernahme einer Abteilung oder Klinik bis zur Vorlage einer unter eigener Leitung erbrachten 12-monatigen Leistungsstatistik nur diesen „Starteffekt“.

Mit Schreiben vom 22. April 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine 24-monatige Ermächtigung für die Weiterbildung in dem Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie nach WBO 2004. Mit dem Antrag legte er u. a. eine Diagnosestatistik für 2010 vor.

Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom ... April 2012 eine Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie für 6 Monate mit der Nebenbestimmung, dass die Weiterbildungszeit für Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht anrechenbar ist.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, nach den vorliegenden Unterlagen sei der Kläger als ärztlicher Leiter und Chefarzt an der ... in ... tätig. Eine eigene Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. zumindest eine fakultativ geschlossene Station zur psychiatrischen Intensivbetreuung bzw. ausschließlich für Patienten mit psychiatrischen Krankheitsbildern ausgewiesene Betten würden an seiner Klinik nicht vorgehalten. Dies werde auch anhand des Krankenhausplans Bayern bestätigt, wonach für die Klinik ... keine psychiatrischen Betten ausgewiesen seien. Weiterhin werde an der Klinik keine Poliklinik vorgehalten. Anhand der vorliegenden Unterlagen und einer Begehung am 3. Februar 2012 hätten sich hinsichtlich der Einrichtung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine psychiatrische Schwerpunktbildung erkennen ließen, so dass keine ausreichenden Gegebenheiten vorlägen, um eine Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie über einen Zeitraum vom 24 Monaten bzw. 12 Monaten sicherzustellen.

Ein Widerspruch des Klägers vom 25. Mai 2012 gegen den Bescheid der Beklagten vom ... April 2012 wurde mit Bescheid der Beklagten vom ... März 2013 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, im Ausgangsbescheid vom ... April 2012 sei nicht angezweifelt worden, dass der Kläger zur Weiterbildung fachlich und persönlich geeignet sei. Die Beklagte richte sich bei ihrer Entscheidung nach Beurteilungsrastern. Diese würden aufgestellt, um im Rahmen einer Qualitätssicherung sämtliche Weiterbildungsinhalte abzudecken und eine Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten. Unter Würdigung der vom Kläger im Widerspruch vorgetragenen Gesichtspunkte würden sich keine neuen, für die Weiterbildungsbefugnis relevanten Argumente ergeben, welche die Erteilung der beantragten 24-monatigen oder auch einer 12-monatigen Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nach der WBO 2004 ohne Nebenbestimmung rechtfertigen würden.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7. März 2013 zugestellt.

Am 8. April 2013 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, bei der Entscheidung über die streitgegenständliche Weiterbildungsbefugnis bestehe kein Beurteilungsspielraum der Beklagten. Gegen die Anwendung der so genannten „K.O.-Kriterien“ nach dem Beurteilungsraster der Beklagten bestünden rechtliche Bedenken. Es handele sich dabei nur um interne Kriterien, nicht um den Inhalt der Weiterbildungsordnung. Die Anwendung des Beurteilungsrasters hindere die Beklagte an einer umfassenden und individuellen Prüfung und an einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Es handele sich dabei um rein interne Richtlinien oder Entscheidungskriterien. Die Nichterfüllung von „K.O.-Kriterien“ möge die Erteilung einer „vollen“ Weiterbildungsbefugnis für 48 Monate hindern, dürfe jedoch nicht verhindern, dass die Erteilung einer zeitlich begrenzten Befugnis individuell geprüft werde. Die Weiterbildungsinhalte der WBO könnten in der Klinik des Klägers in der Weiterbildungszeit von 24 Monaten in ausreichendem Maße und in einem der 24-monatigen Weiterbildungszeit adäquaten Umfang vermittelt werden. Nach der Weiterbildungsordnung 2004 und dem HKaG sei eine Abteilung mit der Bezeichnung „Psychiatrie“ nicht zwingend notwendig. Erforderlich sei lediglich, dass in der Weiterbildungsstätte Behandlungsfälle in ausreichender Zahl und Art versorgt würden. Vorliegend finde die psychiatrische Behandlung in der vom Kläger geleiteten Klinik in einzelnen Stationen unter Leitung eines Psychiaters statt. Es handele sich daher um eine integrierte psychiatrische Abteilung. Bei dem Kriterium einer Poliklinik bzw. der Vorhaltung ambulanter Behandlungsmöglichkeiten handele es sich allenfalls um Ausschlusskriterien für eine vollumfängliche 48-monatige Weiterbildungsbefugnis. Im Übrigen würden in der Klinik des Klägers ambulante Behandlungen durchgeführt. Weiter sei die Klinik ... eine „Akuteinrichtung“ im Sinne des § 39 SGB V. Die Weiterbildungsordnung erfordere nicht speziell die Weiterbildung in medizinischer Notfallversorgung zu jeder Tages- und Nachtzeit oder auch am Wochenende sowie in einer fakultativ geschlossenen Station. Weiter enthalte die Weiterbildungsordnung nicht die Behandlung von Suizidgefährdungen, sondern lediglich die Krisenintervention als Weiterbildungsinhalt. In der vom Kläger geleiteten Klinik würden auch Notfälle kurzfristig aufgenommen. Auch sei der Nachweis einer homogenen Verteilung der Diagnosegruppen nicht Ausschlusskriterium für eine 24-monatige Weiterbildungsbefugnis. In der Weiterbildungsordnung sei keine Differenzierung zwischen „Erst- und Zweitdiagnose“ vorgesehen. Der in der Klinik des Klägers gegebene Schwerpunkt im Bereich der depressiven Krankheitsbilder sei ein plausibles Abbild der Realität. Die Klinik decke nahezu alle Diagnosen des psychiatrischen Krankheitsspektrums ab. Die Nebenbestimmung mit Bezug zu einer bestimmten psychiatrischen Einrichtung sei nicht durch die Weiterbildungsordnung gedeckt. Eine Differenzierung zwischen psychosomatischen und psychiatrischen Klinken sei dort nicht vorgesehen; vielmehr werde auf bestimmte Weiterbildungsinhalte abgestellt. Weiter bestehe aufgrund der seit 1994 in der Klinik betriebenen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie sowie der seitdem unveränderten Strukturen ein Bestandsschutz für die vom Kläger geleitete Klinik. Die früher nach der Weiterbildungsordnung von 1993 erteilte Weiterbildungsbefugnis für 18 Monate sei hier relevant, da keine erheblichen Änderungen gegenüber der Weiterbildungsordnung 2004 bestünden. Die Weiterbildungserfahrung des Klägers und die Stärkung der psychotherapeutischen Komponente in der neuen WBO 2004 rechtfertigten die Anhebung der Weiterbildungsbefugis von 18 Monaten auf 24 Monate. Die Beklagte habe nicht stichhaltig die Verankerung der sogenannten „K.O.-Kriterien“ in der WBO 2004 dargelegt. Dass niedergelassene Ärzte in psychiatrischen Praxen teilweise eine Weiterbildungsbefugnis für 24 Monate erhielten, stehe in keinem Verhältnis zur Entscheidung der Beklagten, dem Kläger nur eine solche Befugnis für 6 Monate zu erteilen. Die Nebenbestimmung über die fehlende Anrechenbarkeit für den Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie sei rechtswidrig. Sie stelle darauf ab, dass die erforderlichen Erfahrungen in der Psychiatrie nur in einer als solcher bezeichneten psychiatrischen Einrichtung erworben werden könnten, was nicht von der WBO gedeckt sei. Auch sei mit der Nebenbestimmung keine Sicherung der Weiterbildungsqualität verbunden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... März 2013 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Weiterbildungsbefugnis zur Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 (WBO 2004) für 24 Monate zu erteilen,

hilfsweise

dem Kläger die Weiterbildungsbefugnis für 18 Monate zu erteilen,

weiter hilfsweise

dem Kläger die Weiterbildungsbefugnis für 12 Monate zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Beurteilungsraster werde bisher in der Rechtsprechung als Ausführung des Beurteilungsspielraumes anerkannt. Jeder Einzelfall werde anhand des Beurteilungsrasters individuell geprüft, das von Fachberatern erstellt worden sei. Nach dem Krankenhausplan Bayern vom 1. Januar 2013 verfüge die vom Kläger geleitete Klinik ausschließlich über psychosomatische Behandlungsplätze, keine psychiatrischen Betten. Nur eine eigene psychiatrische Abteilung stelle die fachlichen und strukturellen Voraussetzungen für die bestmögliche Diagnosestatistik und Therapie sicher. Es gebe im Krankenhausplan auch psychiatrisch-psychotherapeutische Kliniken. Weiter verfüge die Klinik nicht über eine gesonderte geschlossene Station zur Behandlung schwer akut erkrankter Patienten. Eine Poliklinik sei die Voraussetzung für die Übernahme einer regionalen Versorgungsverpflichtung. Weiter erfülle die Klinik ... nicht die Kriterien einer Akuteinrichtung, da keine entsprechende Aufnahmeverpflichtung bestehe.

Im Gerichtstermin am 8. Oktober 2013 verzichteten die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom ... April 2012 eine Weiterbildungsbefugnis für 6 Monate mit einer Nebenbestimmung erteilt. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Weiterbildungsbefugnis ohne diese Nebenbestimmung nicht zu. Der Bescheid vom ... April 2012 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für 24 Monate zu.

Die für die Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 HKaG i. V. m. Abschnitt A § 5 Abs. 2 lit. b) der Weiterbildungsordnung 2004 - WBO 2004 in der Fassung vom 14. Oktober 2013 erforderliche fachliche und persönliche Eignung erfüllt der Kläger unstreitig. Weiter sind gemäß Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HKaG i. V. m. Abschnitt A § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO 2004 für die Erteilung der Befugnis - unter Berücksichtigung der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung - Kriterien maßgebend, welche sich auf die betreffende Weiterbildungsstätte beziehen. Diese Kriterien sind im Einzelnen der Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), die Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) sowie die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte. Die vom Kläger geleitete Klinik erfüllt nicht alle diese Kriterien.

a) Es ist fraglich, ob der Beklagten bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis nach Art. 31 HKaG i. V. m. § 5 WBO 2004 ein Beurteilungsspielraum zusteht. Zumindest dürfte ein solcher nicht bereits deshalb angenommen werden können, weil der Beklagten eine besondere fachliche Qualifikation für diese Beurteilung zukommt (so VG Würzburg, U. v. 22.11.2010 - W 7 K 08.2253). Dieser Umstand charakterisiert zumindest keine der Fallgruppen, für die das Bundesverwaltungsgericht bislang einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung anerkannt hat (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 20; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 59 ff.). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Auch unter der Annahme, dass ein Beurteilungsspielraum zu verneinen ist, ergibt sich, dass das vom Kläger geleitete Krankenhaus die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsstätte für die Fachrichtung „Psychiatrie und Psychotherapie“ i. S. v. Abschnitt B Ziff. 27 der WBO 2004 nicht erfüllt.

b) Die Kriterien nach § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO 2004 sind in Verbindung mit den Vorgaben unter Abschnitt B Ziff. 27 der WBO 2004 für die Weiterbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie auszulegen. Gemäß der Festlegung zur Weiterbildungszeit für das Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie“ ist gemäß Ziff. 27 der WBO 2004 eine 24-monatige Weiterbildung in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung erforderlich. Der Begriff der „psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung“ ist in Übereinstimmung mit den Fachrichtungen der Krankenhäuser nach dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern (aktueller Stand: 1.1.2014 - 39. Fortschreibung) auszulegen. Der Krankenhausplan enthält unter anderem die Fachrichtungen „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“. Dieselbe Differenzierung liegt auch der WBO 2004 zugrunde; sie unterscheidet zwischen psychiatrischer und psychotherapeutischer Fachrichtung einerseits (Abschnitt B Ziff. 27 WBO 2004) und dem Gebiet der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie andererseits (Abschnitt B Ziff. 28 WBO 2004). Zudem ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Weiterbildungsstätte nach Abschnitt A § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WBO 2004 ein Kriterium bei der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis.

Die vom Kläger geleitete Klinik ist im geltenden Krankenhausplan der Fachrichtung „psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zugeordnet (Plan-KH ...). Nach dieser auch gegenüber dem Krankenhausträger verbindlich getroffenen Festlegung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayKrG) dient dieses Krankenhaus der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung im Hinblick auf diese Fachrichtung, nicht dagegen der psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung.

c) Entsprechend hat eine Weiterbildungsstätte im Bereich der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung auch über eine psychiatrische Abteilung zu verfügen. Es ist dagegen nicht ausreichend, dass - wie im Fall der vom Kläger geleiteten Klinik - Patienten mit psychiatrischen Krankheitsbildern auch unter psychiatrischen Aspekten in Abteilungen behandelt werden, die einer anderen Patientenversorgung dienen. Zudem hat eine solche Weiterbildungsstätte auch ein vollständiges psychiatrisches Curriculum anzubieten, das alle für die psychiatrische Patientenversorgung relevanten Inhalte abdeckt.

Der Kläger kann demgegenüber nicht einwenden, dass in der von ihm geleiteten Klinik das gesamte psychiatrische Curriculum und das entsprechende Leistungsspektrum deshalb nicht abgedeckt sein müssten, weil er nur eine teilweise Weiterbildungsermächtigung beanspruche. Zum einen würde die mit dem Hauptantrag vom Kläger begehrte Weiterbildungsbefugnis die 24-monatige Weiterbildungszeit in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung i. S. v. Ziff. 27 der WBO 2004 vollständig abdecken. Sie würde die gesamte Weiterbildungszeit in dieser Art der Weiterbildungsstätte betreffen und müsste daher die gesamten Weiterbildungsinhalte umfassen. Zum anderen sieht die WBO 2004 nicht vor, dass ein Teilabschnitt einer Weiterbildungszeit angeboten werden kann, wenn nur ein Teil der Weiterbildungsinhalte vermittelt wird. Die Regelung über die Weiterbildungszeiten nach Ziff. 27 der WBO 2004 geht vielmehr ersichtlich davon aus, dass eine Weiterbildung in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung stets in Einrichtungen erfolgt, die das gesamte psychiatrische Curriculum und Leistungsspektrum abdecken können. Die Weiterbildungsinhalte für die anderen Weiterbildungsabschnitte sind gesondert festgelegt. So finden sich z. B. die Weiterbildungsinhalte für den „speziellen Neurologie-Teil“ in einem gesonderten Abschnitt nach der Aufzählung der Inhalte mit psychiatrischem Bezug. Welche Weiterbildungsinhalte für die anrechenbare Zeit in der „psychosomatischen Medizin und Psychotherapie“ vorgegeben sind, ergibt sich aus der speziellen Regelung zu diesem Gebiet unter Ziff. 28 der WBO 2004.

d) Diese Anforderungen der WBO 2004 an geeignete Weiterbildungsstätten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Beklagten bei Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Weiterbildern und Weiterbildungsstätten aufgrund des Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HkaG. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass nur eine Ausbildung in einer überschaubaren Zahl von Weiterbildungsstätten zielführend ist, die jeweils einen größeren, zusammenhängenden Teil der Weiterbildungsinhalte abdecken können. Die Beklagte hat bei Erlass der Weiterbildungsordnung einen Entscheidungsspielraum, inwieweit Weiterbildungsstätten zugelassen werden, die nur einen Teil der Weiterbildungsinhalte abdecken können.

Zwar erscheint es im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG als angezeigt, zumindest solche Weiterbildungszeiten anzuerkennen, die einen wesentlichen Teilbereich der geforderten Inhalte und erhebliche Zeiträume abdecken. Dem wird die Regelung für die Weiterbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie in Ziff. 27 der WBO 2004 dadurch gerecht, dass - neben der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung - weitere Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten als Weiterbildungszeiten anerkannt werden. So kann die Weiterbildung bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Hierauf dürfte sich die vom Kläger angesprochene Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen an niedergelassene Ärzte in psychiatrischen Praxen stützen. Der fachlichen Nähe des Gebiets der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie zur Psychiatrie wird dadurch Rechnung getragen, dass von einer Tätigkeit in diesem Bereich bis zu 12 Monate angerechnet werden können.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die im sogenannten Beurteilungsraster der Beklagten vorgesehene Möglichkeit, die Weiterbildungsbefugnis für Teile der 24-monatigen Weiterbildung in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung abzustufen, in der Weiterbildungsordnung keine Grundlage findet. Eine Festlegung hierzu im Beurteilungsraster der Beklagten ist nicht ausreichend. Gemäß Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HKaG Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HKaG sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis in der Weiterbildungsordnung abschließend zu regeln. Das Beurteilungsraster kann als Auslegungshilfe hierzu dienen, z. B. durch nähere Erläuterung bestimmter Voraussetzungen. Der Kläger kann jedoch aus einer - nicht erkennbar ungewollten oder regelwidrigen - Lücke in der WBO 2004 keinen Anspruch auf eine weitergehende Weiterbildungsbefugnis herleiten.

e) Weiter ist aus den Weiterbildungsinhalten der „Krisenintervention“ sowie dem Bezug zur „Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung psychisch Kranker“ zu schließen, dass eine Notfallaufnahme und eine geschlossene Station bei der Weiterbildungsstätte vorhanden sein müssen, welche die Klinik des Klägers nicht aufweist. Aufgrund einer fehlenden geschlossenen Station dürfte eine vorläufige bzw. sofortige vorläufige Unterbringung i. S. v. Art. 9 und Art. 10 Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der klägerischen Einrichtung in der Regel nicht möglich sein.

f) Fraglich ist dagegen, ob aus dem Erfordernis einer Weiterbildung u. a. in der ambulanten Versorgung nach Abschnitt A § 1 Satz 2 WBO 2004 zu schließen ist, dass auch eine Poliklinik im Rahmen der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung vorgehalten werden muss. Auch diese Festlegung müsste in der Weiterbildungsordnung getroffen werden. In Abschnitt B Ziffer 27 der WBO 2004 wird zwischen der Weiterbildung in der „stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung“ und „im ambulanten Bereich“ unterschieden. Es ist daher zweifelhaft, ob auch die Weiterbildung in der stationären Patientenversorgung Weiterbildungsinhalte hinsichtlich der ambulanten Versorgung beinhalten muss. Diese Frage kann hier offen bleiben, da die vom Kläger geleitete Klinik jedenfalls die weiteren, vorgenannten Kriterien nicht erfüllt.

2. Die Klage bleibt auch in ihren Hilfsanträgen, die eine Weiterbildungsbefugnis von 18 bzw. 12 Monaten betreffen, ohne Erfolg. Wie bereits dargestellt kann ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus nur dann als Weiterbildungsstätte in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung anerkannt werden, wenn es im Krankenhausplan der psychiatrischen und psychotherapeutischen Fachrichtung zugerechnet wird und die entsprechenden psychiatrischen Weiterbildungsinhalte vollständig abdeckt. Dies ist im Falle der vom Kläger geleiteten Klinik unstrittig nicht der Fall.

3. Die vom Kläger angefochtene Nebenbestimmung ist rechtmäßig.

Gemäß dieser Nebenbestimmung ist die Weiterbildungszeit aufgrund der streitgegenständlichen 6-monatigen Weiterbildungsbefugnis für Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht anrechenbar. Die Regelung kann auf Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG gestützt werden. Sie dient dazu, dass eine Weiterbildung aufgrund der Weiterbildungsbefugnis des Klägers für das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie nicht als Weiterbildungszeit in der Psychiatrie im Sinne von Abschnitt B der Ziffer 28 WBO 2004 gewertet wird. In diesem Zusammenhang verweist der Begriff „Psychiatrie“ ersichtlich auf die „stationäre psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung“ nach Abschnitt B der Ziffer 27 WBO 2004. Wie oben ausgeführt ist die Klinik des Klägers nicht dieser Fachrichtung zuzurechnen. Die 6-monatige Weiterbildungsbefugnis hat die Beklagte erteilt, weil die Klinik bestimmte Weiterbildungsinhalte des Gebiets Psychiatrie und Psychotherapie abdeckt; damit ist jedoch keine Anerkennung als Psychiatrie nach Abschnitt B der Ziffer 28 WBO 2004 verbunden. Die Nebenbestimmung schließt aus, dass eine - nach der WBO 2004 unzulässige - Anrechnung dieser 6-monatigen Weiterbildungszeit für das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgen kann.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.