Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - M 16 K 11.2291

published on 28/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - M 16 K 11.2291
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer isolierten Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten und zudem einer entsprechenden Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in insgesamt fünf Betriebsstätten in ... und ....

Mit Bescheid vom ... April 2011 lehnte die Regierung der ... den Antrag der Klägerin vom 15. Oktober 2010 in der Fassung vom 13. Januar 2011 und 1. April 2011 auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. für zwei Betriebsstätten in ... und drei Betriebsstätten in ... ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regierung der ... für den Erlass der Entscheidung nach § 24 Satz 1 GlüStV a. F., Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV a. F. zuständig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 24 GlüStV a. F. i. V. m. Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV a. F. seien nicht in vollem Umfang erfüllt. Es sei nicht möglich, eine isolierte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten, für die noch keine Veranstaltungserlaubnis vorliege, zu erteilen. Der Antrag sei schon deshalb nicht erlaubnisfähig, weil gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV a. F. die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Freistaates Bayern zur Veranstaltung von Sportwetten voraussetze, die die Firma ..., an die vermittelt werden solle, nicht besitze. Das Vermitteln von Sportwetten ohne Veranstaltungserlaubnis sei gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a. F., der unabhängig von der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols weiterhin gelte, verboten. Die Firma ... habe vorliegend am 31. Juli 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis gestellt, das Verfahren aber nicht mehr weiterbetrieben. Die maltesische Erlaubnis des Veranstalters entfalte in Bayern keine Wirkung. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung von Sportwetten durch Private erlaubnispflichtig. Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden Bedenken, da das Gewerbezentralregister Eintragungen bzgl. der Errichtung von baulichen Anlagen ohne Genehmigung enthalte. Eine abschließende Überprüfung der Zuverlässigkeit sei aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen. Die vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Fraglich sei zudem, ob das Teilnahmeverbot Minderjähriger ausreichend sichergestellt sei.

Mit Bescheid vom ... August 2011, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 22. August 2011, lehnte die Regierung der ... zudem den Antrag der Klägerin vom 1. April 2011 auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. für zwei Betriebsstätten in ... und drei Betriebsstätten in ... ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Regierung der ... für den Erlass der Entscheidung nach § 24 Satz 1 GlüStV, Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV a. F. zuständig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 24 GlüStV a. F. i. V. m. Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV a. F. seien nicht in vollem Umfang erfüllt. Dem Klägerbevollmächtigten sei am 18. April 2011 eine Checkliste übersandt worden sei, um die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV a. F. nachweisen zu können. Das Vermitteln und Veranstalten von Sportwetten durch private Veranstalter sei gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a. F., der unabhängig von der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols weiterhin gelte, erlaubnispflichtig. Der Beklagte führte im Weiteren die aus seiner Sicht fehlenden Erlaubnisvoraussetzungen auf.

Mit bei Gericht am 11. Mai 2011 und 19. September 2011 eingegangenen Schriftsätzen hat der Klägerbevollmächtigte Klage erhoben und im Wesentlichen unter Benennung zahlreicher Beispiele aus dem Glücksspielrecht, etwa im Bereich der Werbung, zur Begründung ausgeführt, dass das staatliche Wettmonopol gemeinschaftsrechtswidrig sei, wovon eine Vielzahl von Gerichten ausgehe. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV a. F. müsse im Zusammenhang mit dem gemeinschaftsrechtswidrigen staatlichen Wettmonopol, an dem der Beklagte festhalte, gesehen werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis. Ein Glücksspiel das materiell-rechtlich erlaubt sei und mit behördlicher Erlaubnis betrieben werde, sei behördlich erlaubt. Das vermittelte Wettangebot sei legal, da die Firma ... über eine Veranstaltungserlaubnis in Malta verfüge. Lediglich die Zugänglichmachung in Bayern sei nicht von der maltesischen Genehmigung abgedeckt. § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV a. F. sei nicht dahingehend auszulegen, dass die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis von einer Erlaubnis für den Veranstalter abhängig gemacht werde. Die streitgegenständliche Tätigkeit sei mit dem durch zugelassene deutsche Buchmacher legal vermittelten ausländischen Wettangebot, etwa bei Pferdesportwetten, vergleichbar. Eine zusätzliche deutsche Vermittlungserlaubnis sei dort nicht erforderlich. Der Ausschluss eines landesfremd zugelassenen Wettangebots sei auch im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht erforderlich. Primäres Ziel der Klägerin sei eine isolierte Vermittlungserlaubnis. Nur für den Fall, dass eine solche als rechtlich nicht zulässig angesehen werden sollte, werde die Verpflichtung zum Erlass einer Veranstaltungserlaubnis für die Klägerin begehrt.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 führte der Klägerbevollmächtigte weiter zum Vorliegen der einzelnen Erlaubnisvoraussetzungen hinsichtlich der begehrten Vermittlungs- und Veranstaltungserlaubnis aus und trug ergänzend in weiteren Schriftsätzen vor, dass eine Ablehnung unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV a. F. nicht zulässig gewesen sei. Vielmehr hätte geprüft werden müssen, ob das Glücksspiel erlaubnisfähig sei. Isolierte Vermittlungserlaubnisse seien im bayerischen Recht anerkannt (Art. 8 Nr. 4 AGGlüStV a. F.). Auch nach neuer Rechtslage sei der Freistaat Bayern weiterhin passivlegitimiert. Die Regierung der ... sei für isolierte Erlaubnisse zur Vermittlung an einen nicht konzessionierten Veranstalter weiterhin ...weit zuständig gem. Art. 2 Abs. 5 Nr. 2 AGGlüStV n. F. Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 AGGlüStV n. F. sei nicht einschlägig, da dieser nur Anwendung auf Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer finde. Hierdurch könne eine ...weit einheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Vergabe isolierter Vermittlungserlaubnisse sichergestellt werden, zumal auch die Erlaubnisfähigkeit des vermittelten Glücksspiels inzident überprüft würde. Die Erlaubnisfähigkeit einer Vermittlungstätigkeit hänge nicht davon ab, ob auch dem Veranstalter eine Erlaubnis erteilt werden könne. Der Beklagte könne der Klägerin nicht entgegenhalten, dass eine bayerische Erlaubnis für die Veranstaltung des Glücksspiels fehle, da die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 AGGlüStV n. F. angesichts des dadurch bewirkten Marktausschlusses für im EU-Ausland zugelassene Wettveranstalter gegen Art. 56 AEUV verstoße. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinen Entscheidungen vom 16. Mai 2013 (8 C 16/12 u. a.) davon aus, dass die Untersagung eines unerlaubten Glücksspiels generell ausgeschlossen sei, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis vorlägen, unabhängig davon, ob die Behörde die offensichtliche Erlaubnisfähigkeit anerkenne. Daraus folge, dass sich ein Wettvermittler auch in der vorliegenden Konstellation nicht nur auf die Duldung verlassen müsse, insbesondere soweit sich die Behörde rechtswidrig weigere, ein Erlaubnisverfahren durchzuführen, sondern einen Anspruch auf Erteilung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf eine isolierte Vermittlungserlaubnis habe. Da die Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten rechtswidrig verzögert werde und damit faktisch weiterhin ein verfassungs- und unionsrechtswidriges staatliches Monopol (§ 10 a Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV n. F.) bestehe, sei die Verweigerung der Erlaubniserteilung nicht legitim. In der Übergangszeit bis zur Konzessionsvergabe könne § 10 a Abs. 2 GlüStV n. F. unangewendet bleiben, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags erforderlich sei. Sollte der Gesetzgeber mit der Beschränkung des § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV n. F. das unionrechtswidrige staatliche Monopol perpetuieren wollen, so verstoße dies gegen Gemeinschaftsrecht. Im Übrigen sei das Angebot der staatlichen Sportwettenanbieter erweitert und die Werbung intensiviert worden. Auch die Begrenzung der Wettvermittlungsstellen könne einen kategorischen Marktausschluss nicht rechtfertigen, zumindest sei ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegeben. Veranstalter und Vermittler von Sportwetten könnten nicht auf die gerichtliche Durchsetzung eines Konzessionierungsanspruchs verwiesen werden. Infolge der Unklarheiten hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit sei bisher noch keine Sachprüfung der von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen nach vorliegend maßgeblicher, neuer Rechtslage erfolgt. Auch eine Aktualisierung der Antragsunterlagen sei bisher noch nicht geschehen. Der Umstand, dass sich die Klägerin nicht um eine Konzession beworben habe, stehe jedenfalls bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens einer Veranstaltungserlaubnis nicht entgegen. Der Beklagte habe wegen der Annahme der Ausschließlichkeit des Konzessionsverfahrens bisher nicht geprüft, ob dem Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis stattzugeben sei. Werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine formell nicht erlaubte, aber materiell erlaubnisfähige Vermittlung geduldet, wenn Sie nicht sogar förmlich erlaubt werden müsse, so müsse dies erst Recht für eine Veranstaltung gelten.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zuletzt,

den Ablehnungsbescheid vom ... April 2011 und den Ablehnungsbescheid vom ... August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Erlaubnisantrag vom 15. Oktober 2010 (Vermittlungserlaubnis) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Erlaubnisantrag vom 1. April 2011 (Veranstaltungserlaubnis) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Vertreter des Beklagten beantragen unter Verweis auf die Bescheidsgründe,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde weiter im Wesentlichen ausgeführt, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erlaubnispflichtig sei. Der Erlaubnisvorbehalt sei unabhängig von einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols weiterhin gültig. Vorliegend erfülle die Klägerin sowohl hinsichtlich der Vermittlungs- als auch bzgl. der Veranstaltungserlaubnis nicht die Erlaubnisvoraussetzungen, da sie unzuverlässig sei. Zudem stehe der Erlaubniserteilung Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV entgegen, der für die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis eine Veranstaltungserlaubnis voraussetze. Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zum staatlichen Monopol seien nicht maßgeblich, da die Ablehnungen nicht auf das Monopol gestützt worden seien. Auf die rechtliche Zulässigkeit einer isolierten Vermittlungserlaubnis komme es nicht entscheidungserheblich an, da die Ablehnung wegen fehlender materieller Erlaubnisvoraussetzungen erfolgt sei. Im Übrigen sei eine isolierte Vermittlungserlaubnis unzulässig, da Anforderungen an die Veranstaltung von Sportwetten zu stellen seien, die nicht in der Einflusssphäre des Vermittlers lägen, etwa das Sicherheitskonzept. Der Hinweis auf Art. 8 Nr. 4 AGGlüStV gehe fehl, da es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handle, von der bislang kein Gebrauch gemacht worden sei. Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Untersagungsverfügungen seien vorliegend nicht übertragbar, da sie sich auf das formelle Fehlen einer Erlaubnis beziehen würden und überwiegend keine Feststellungen zum Vorliegen der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen getroffen worden seien. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht die Zulässigkeit einer isolierten Vermittlungserlaubnis hergeleitet werden. Da nunmehr für das Verfahren zur Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten Hessen zuständig und die Vermittlung in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach Art. 7 Abs. 1 und 3 AGGlüStV nicht zulässig sei sowie die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ausschließlich vom Veranstalter als Konzessionsinhaber für die Vermittler von Sportwetten beantragt werden könne, fehle für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis bzw. bestehe keine Klagebefugnis. Lediglich die Firma ... und nicht die Klägerin habe sich am Konzessionsverfahren beteiligt. Das laufende Konzessionsverfahren vermittle der Klägerin auch in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit keinen Anspruch auf eine Vermittlungserlaubnis. Für eine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis für die sonstige Vermittlung von Sportwetten im Sinne des Art. 7 Abs. 4 AGGlüStV fehle es ebenfalls an der Klagebefugnis bzw. am Rechtschutzbedürfnis. Die Regierung der ... sei nach neuer Rechtslage (Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 AGGlüStV) nur noch für Anträge auf Erteilung einer Vermittlungserlaubnis in ihrem eigenen Regierungsbezirk zuständig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung könne die Regierung der ... die begehrten Vermittlungserlaubnisse nicht mehr erteilen, wohingegen für die Erteilung der begehrten Veranstaltungserlaubnis weiterhin die Regierung der ... nach Art. 2 Abs. 5 Nr. 2 AGGlüStV zuständig sei. Der Beklagte führte im Einzelnen weiter aus, welche Erlaubnisvoraussetzungen, auch unter Berücksichtigung der durch die Klägerin nachgereichten Unterlagen und neuer Erkenntnisse, aus seiner Sicht nicht vorliegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist örtlich zuständig.

Bei Anfechtungsklagen ist vorbehaltlich des § 52 Nummern 1 und 4 VwGO, die vorliegend nicht einschlägig sind, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, erlassen worden, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Sätze 1 und 2 VwGO). Dies gilt gemäß § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO auch bei Verpflichtungsklagen. Für die Bestimmung der Zuständigkeit kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung an (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG; Kraft in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 52 Rn. 7).

Die Regierung der ... hat den Bescheid vom ... April 2011 (Vermittlungserlaubnis) erlassen und war nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 11. Mai 2011 geltenden Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung (- AGGlüStV a. F. -) ...weit für den Erlass der begehrten Vermittlungserlaubnis zuständig.

Gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV a. F. war die zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 1 des ebenfalls vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (- GlüStV a. F. -) für die Vermittlung von Glücksspielen die Regierung der ... Auch nach dem seit 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der seit 1. Juli 2012 geltenden Fassung (- AGGlüStV -; vgl. § 1 und § 4 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Vorschriften vom 25.6.2012, GVBl. 2012 S. 270) ist - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, da das Verpflichtungsbegehren vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages und dem entsprechenden Ausführungsgesetz bei Gericht anhängig gemacht wurde und etwaige Veränderungen der die Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände nach Rechtshängigkeit diese unberührt lassen - auch weiterhin die Regierung der ... für die Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis zuständig (Art. 2 Abs. 5 Nr. 2 AGGlüStV). Eine Zuständigkeit der Regierungen, in denen die jeweiligen streitgegenständlichen Betriebsstätten liegen (Regierung von ... und Regierung von ...) nach Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 AGGlüStV scheidet aus, da die Klägerin - wie ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat - eine isolierte Vermittlungserlaubnis begehrt, von dieser Zuständigkeitsregelung aber nur Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen erfasst sind. Vom Begriff Wettvermittlungsstellen sind nur solche Betriebsstätten umfasst, die an einen Veranstalter vermitteln, der im Rahmen des ländereinheitlichen Verfahrens nach § 10 a i. V. m. §§ 4 a ff. GlüStV eine Konzession erhalten hat (vgl. LT-Drs. 16/12192 S. 11 unter Verweis auf § 10 a Abs. 5 GlüStV und Art. 7 AGGlüStV). Da vorliegend die Regierung der ...weit zuständig ist, ist der Sitz der Klägerin für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgeblich. Danach ist das Bayerische Verwaltungsgericht München zuständig, da die Klägerin ihren Sitz in Oberbayern hat.

Auch für das Begehren hinsichtlich der Veranstaltungserlaubnis ist das Bayerische Verwaltungsgericht München örtlich zuständig (§ 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. September 2011 war nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV a. F. die Regierung der ... für den Erlass einer Veranstaltungserlaubnis zuständig. Auch nach neuer Rechtslage - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - ist, unabhängig davon, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis zustehen kann, weiterhin gemäß Art. 2 Abs. 5 Nr. 2 AGGlüStV n. F. die Regierung der ... zuständig. Da es sich um eine ...weite Zuständigkeit handelt, ist wiederum für die Zuständigkeit des Gerichts der Sitz der Klägerin maßgeblich.

Der Hauptantrag hinsichtlich der Vermittlungserlaubnis (1.) bleibt ebenso wie der Hilfsantrag in Bezug auf die Veranstaltungserlaubnis (2.) in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Hauptantrag ist zulässig. Der von dem Beklagten erhobene Einwand, der Klägerin fehle hinsichtlich der isolierten Vermittlungserlaubnis die Klagebefugnis, da nach § 29 Abs. 2 Satz 2, § 10 a Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich der konzessionierte Veranstalter einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung für den Vermittler stellen könne, greift vorliegend nicht durch, da sich das Begehren der Klägerin gerade auf die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis außerhalb des Konzessionsverfahrens richtet.

Allerdings bleibt er in der Sache erfolglos. Der Bescheid des Beklagten vom ... April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis für die streitgegenständlichen Betriebsstätten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

Die Regelungen des seit 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und hier maßgeblichen Glücksspielstaatsvertrages (- GlüStV -; vgl. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011, GVBl. 2012 S. 318) sehen die Möglichkeit der Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis außerhalb des ländereinheitlichen Verfahrens nach § 10 a, §§ 4 a ff. GlüStV nicht vor.

Dem Wortlaut der § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 GlüStV kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entnommen werden, dass isolierte Vermittlungserlaubnisse außerhalb des Konzessionsmodells gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. VG Hamburg, B. v. 29.4.2013 - 4 E 331/12). § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV stellt klar, dass die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis verboten ist und normiert mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwGO legt ergänzend fest, dass die Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels nicht erteilt werden darf, soweit es selbst nicht erlaubt ist.

Auch die Systematik der Ausgestaltung der Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag schließt die Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis für Sportwetten aus. Nach der Konzeption des § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV ist primär staatlichen Stellen die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen und somit auch von Sportwetten vorbehalten. Gemäß § 10 Abs. 6 GlüStV dürfen anderen als den in Abs. 2 und 3 Genannten nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt werden. Nach dieser Vorschrift ist es privaten Unternehmen grundsätzlich lediglich erlaubt, Lotterien mit geringem Gefährdungspotential, nicht aber Sportwetten zu veranstalten. Durch die Regelung des § 10 a Abs. 1 GlüStV, der zur Erprobung die Vorschrift des § 10 Abs. 6 GlüStV auf das Veranstalten von Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages für nicht anwendbar erklärt, wird hierzu eine Ausnahme normiert. Mit dieser Ausnahme für die Veranstaltung von Sportwetten durch Private korrespondiert die Klarstellung in § 10 a Abs. 5 Satz 2 1.Halbsatz GlüStV, wonach die Vermittlung von durch konzessionierte private Unternehmer veranstaltete Sportwetten der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bedarf. Ebenso kommt in Art. 7 Abs. 4 AGGlüStV, der regelt, dass eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach Abs. 1 und 3 nicht zulässig ist (vgl. LT-Drs. 16/12192 S. 13), die Konzeption des Glücksspielstaatsvertrag und des bayerischen Ausführungsgesetzes hinsichtlich des Sportwettenangebots zum Ausdruck, dass unabhängig und losgelöst vom Konzessionsverfahren keine Vermittlungserlaubnisse erteilt werden können. Die Intention der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages ist, dass es keine Vermittlungsstellen ohne Einbindung in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters mehr geben soll. Es wird deutlich, dass eine Vermittlungserlaubnis lediglich im Rahmen der konzessionierten Veranstaltung erteilt werden kann, zumal anderenfalls das vom Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (vgl. § 4 a Abs. 1 Satz 2 GlüStV) gewollte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterlaufen würde (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 23).

Für diese Bewertung spricht auch der Zweck, der mit der Experimentierklausel mit Konzessionsmodell für Sportwetten verfolgt wird. Angesichts des umfangreichen Schwarzmarktes auf dem Gebiet der Sportwetten soll dort vom bisherigen staatlichen Veranstaltungsmonopol abgewichen werden. Durch das Konzessionsmodell soll gerade ein kontrolliertes Angebot privater Unternehmer durch hohe Auflagen und staatliche Kontrolle gewährleistet werden, etwa werden die dem Konzessionsnehmer auferlegten Verpflichtungen durch die jeweils zuständige Behörde überwacht, die ggf. aufsichtliche Maßnahmen ergreifen kann (vgl. § 4 e GlüStV). Zweck ist eine Kanalisierung, nicht aber eine Ausweitung des Marktes (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 18). Der Durchsetzung dieses Ziels dienen auch die lediglich begrenzte Zahl an bundesweit zuzulassenden Anbietern (§ 10 a Abs. 3, § 4 a Abs. 3 GlüStV; vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 18) und die Begrenzung der Wettvermittlungsstellen in Bayern auf maximal 400 gemäß § 10 a Abs. 5 Satz 1 GlüStV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV nach Erteilung der maximal 20 Konzessionen. Der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, der Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV rechtfertige nicht den Ausschluss der Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis für Sportwetten und die Begrenzung könne auch bei Erteilung von isolierten Vermittlungserlaubnissen, etwa durch Nebenbestimmungen, gewährleistet werden, greift angesichts der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele im Allgemeinen und der mit der Einführung eines Konzessionsmodells zu verwirklichenden Zwecke im Besonderen nicht durch. Die Frage der konkreten Ausgestaltung der Erteilung stellt sich nicht, soweit überhaupt keine Anspruchsgrundlage für den Erlass einer isolierten Vermittlungserlaubnis besteht.

Auch steht der Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV entgegen. Danach setzt eine Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern voraus. Danach kann keinesfalls eine Vermittlungserlaubnis erteilt werden, ohne im Besitz einer Veranstaltungserlaubnis zu sein (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1371 - juris Rn. 43). Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Vermittlung von Glücksspielen die Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht nur isoliert hinsichtlich der jeweiligen Vermittlertätigkeit, sondern auch hinsichtlich des jeweils vermittelten Glücksspiels zu gewährleisten ist (vgl. LT-Drs. 15/8601 S. 8 und BayVGH, U. v. 20.9.2011 - 10 BV 10.2449 - juris Rn. 20 zur identischen Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV in der vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung). Art. 2 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV stellt klar, dass eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Konzessionsverfahren auch mit Wirkung für Bayern erteilt wird, also einer Erlaubnis einer bayerischen Behörde gleichsteht (vgl. LT-DRs. 16/12192 S. 11). Die Ergänzung trägt der Änderung des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung, die ländereinheitlich, mit Wirkung für alle Bundesländer erteilte Konzessionen den Erlaubnissen durch die zuständigen Länderbehörden nach § 4 Abs. 1 GlüStV gleichstellt (vgl. LT-Drs. 16/12192 S. 11; LT-Drs. 16/11995 S. 23), zumal es grundsätzlich mit Ausnahme der ländereinheitlichen Verfahren nach § 9 a GlüStV bei der Regelung verbleibt, dass Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 GlüStV nur für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes erteilt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Der Wille der Vertragsparteien aber ging nicht dahin, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt, einen Anspruch auf Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis zu normieren, zumal dies der Intention des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, der schon im Glücksspielstaatsvertrag in der vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung in gleicher Weise geregelt war, widersprechen und der oben aufgezeigten Konzeption des Sportwettenangebots im Glücksspielstaatsvertrag (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 18) zuwiderlaufen würde.

Die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Art. 8 Nr. 4 AGGlüStV führt auch zu keiner anderen Beurteilung. Sie stellt eine Ausnahmeregelung dar, die im Übrigen lediglich den staatlichen Veranstaltern im Sinne des § 10 Abs. 2 GlüStV die Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis ermöglichen würde, ohne dass eine bayerische Veranstaltungserlaubnis vorliegt.

Auch der weitere Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin vermag einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis nicht zu begründen. Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des tatsächlichen Ablaufs des Konzessionsverfahrens vor der zuständigen Behörde in Hessen vermag dieser Umstand das von der Klägerin geltend gemachte Begehren nicht zu rechtfertigen. Das Konzessionsvergabeverfahren ist hier nicht entscheidungserheblich, da vorliegend Streitgegenstand eine isolierte Vermittlungserlaubnis ist, wohingegen das ländereinheitliche Verfahren ausschließlich die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Sportwetten zum Gegenstand hat und wegen der Regelung des § 10 a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, der festlegt, dass nur der konzessionierte Veranstalter für den Vermittler die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis beantragen kann, lediglich mittelbar Auswirkungen auf die Erteilung einer dem Konzessionsverfahren nachfolgenden Vermittlungserlaubnis hat. Es zeitigt aber keinerlei Rechtsfolgen für eine isolierte Vermittlungserlaubnis, die der Glücksspielstaatsvertrag nicht vorsieht.

Unabhängig davon, wie der Einwand des Klägerbevollmächtigten, angesichts der Übergangsfrist für den staatlichen Sportwettenanbieter „Oddset“ nach § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV, der bis ein Jahr nach der Erteilung der ersten Konzession nach § 10 a Abs. 1, § 4 c GlüStV weiterhin im Gegensatz zu den privaten Anbietern, die in einem siebenjährigen Zeitraum ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags lediglich mit Konzession Sportwetten veranstalten dürfen (§ 10 a Abs. 3 GlüStV), Sportwetten veranstalten und vermitteln darf, bestehe in Ermangelung der Erteilung von Konzessionen faktisch weiterhin ein staatliches Monopol, zu bewerten ist, kann hieraus kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis begründet werden. Es ist fraglich, ob die Feststellungen der Rechtsprechung für den Fall, dass die Behörde bei Unionrechtswidrigkeit der ein staatliches Sportwettenmonopol normierenden Regelungen mangels Kohärenz verpflichtet ist, Erlaubnisanträge Privater auch während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung zu prüfen und ggf. nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu bescheiden (vgl. EuGH, U. v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 u. a. - Stanleybet u. a. - juris Rn. 39 ff.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 42/12 - juris Rn. 32; U. v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 - juris Rn. 68), auf den Fall eines faktischen Fortbestehens des staatlichen Sportwettenmonopols übertragbar sind. Jedenfalls würde auch bei Annahme eines faktischen staatlichen Monopols nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein Anspruch auf eine isolierte Vermittlungserlaubnis begründet werden. Zum einen ist der jeweilige Mitgliedsstaat auch bei der Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit Gemeinschaftsrecht, wenn er eine Liberalisierung des Glücksspielmarkts, etwa durch die Erteilung von Erlaubnissen zur Vermittlung von Sportwetten durch Private, mit dem von ihm angestrebten Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung nicht für vereinbar hält, nicht zu einer derartigen Liberalisierung und somit zur Vergabe von isolierten Erlaubnissen verpflichtet (EuGH, U. v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 u. a. - Stanleybet u. a. - juris Rn. 46). Unabhängig von einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines staatlichen Wettmonopols - sei es normiert, sei es faktisch - bleiben der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und ebenso die entsprechenden Regelungen des AGGlüStV, etwa Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV, davon unberührt (vgl. BayVGH, U. v. 20.9.2011 - 10 BV 10.2449 - juris; U. v. 7.2.2012 - 10 CS 11.1212 - juris). Dieser wiederum normiert gerade, dass eine Vermittlungserlaubnis ohne Vorliegen einer Veranstaltungserlaubnis nicht erteilt werden kann. Zum anderen liegt auch bei der Annahme des Bestehens eines faktischen Monopols keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor, soweit die Tätigkeit der Sportwettenanbieter jedenfalls von den Behörden geduldet wird. Aus den gerichtlichen Entscheidungen, die von der Rechtswidrigkeit von Untersagungsverfügungen aufgrund der Annahme eines tatsächlichen Hindernisses durch das andauernde Konzessionsverfahren für die Erteilung von Vermittlungserlaubnissen ausgehen, kann kein Anspruch auf Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hergeleitet werden (vgl. VG Hamburg, B. v. 29.4.2013 - 4 E 331/12; OVG NW, B. v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 5 f.; OVG Saarl., U. v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.8.2012 - OVG 1 S 44.12 - juris Rn. 3; a. A. VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RN 5 K 13.1434 - juris Rn. 4: auch während des laufenden Konzessionsverfahrens bleibt die Vermittlung von Sportwetten unerlaubt und kann untersagt werden; unklar OVG RhPf, U. v.10.9.2013 - 6 A 10448/13 - juris Rn. 32 f.). Diese haben ausschließlich Untersagungsverfügungen zum Gegenstand und enthalten keine Aussagen darüber, ob eine isolierte Vermittlungserlaubnis rechtlich zulässig ist und welche Voraussetzungen ggf. erfüllt sein müssen (vgl. VG Hamburg, B. v. 29.4.2013 - 4 E 331/12; OVG NW, B. v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 5 f.; OVG Saarl, U. v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.8.2012 - OVG 1 S 44.12 - juris Rn. 3). Vielmehr stellt das VG Hamburg (S. 14) ausdrücklich fest, dass zwar eine tatsächliche Unmöglichkeit der Erlangung einer Erlaubnis angesichts des noch laufenden Konzessionsverfahrens einer Untersagungsverfügung entgegensteht, allerdings ist diese Begründung gerade darauf gestützt, dass die Erlaubniserteilung zur Vermittlung von bisher nicht konzessionierten Sportwetten ausgeschlossen und den Betroffenen eine formelle Legalisierung eines vielmehr unerlaubt veranstalteten Glücksspiels verwehrt ist (vgl. auch OVG Saarl, U. v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 10: „vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis aussichtslos“; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RN 5 K 13.1424 - juris Rn. 4). Die fehlende Möglichkeit der Erteilung einer isolierten Vermittlungstätigkeit schlägt somit allenfalls auf die Rechtfertigung einer Untersagungsverfügung durch, begründet aber keinen Anspruch auf Erteilung einer isolierten, ggf. bis Abschluss des Konzessionsverfahrens befristeten Erlaubnis. Dem Ziel der Vertragsparteien, eine umfassende Regelung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen zu schaffen und die Glücksspielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 17, S. 25), würde es zuwiderlaufen, wenn eine Vermittlung von Sportwetten durch Private erlaubnisfähig wäre, für deren Veranstaltung (bisher) aber keine Konzession erteilt wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV; vgl. VG Hamburg, B. v. 29.4.2013 - 4 E 331/12). Auch der umfassende Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV sowie die Vermeidung des Unterlaufens des Konzessionsverfahrens und dessen Schutz gebieten eine solche Sichtweise. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Legalisierung einer nicht erlaubnisfähigen Tätigkeit. Für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Anbieter, die sich überhaupt nicht am Konzessionsverfahren beteiligen, wie es bei der Klägerin der Fall ist, scheidet die Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis schon deshalb aus, weil sie sich vollständig außerhalb des vorgegebenen Systems bewegen und das andauernde Konzessionsverfahren keinerlei tatsächliche Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hat, zumal sie auch nach Abschluss des Konzessionsverfahrens nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 a Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz GlüStV) keine Erlaubnis erhalten können.

Aus den genannten Gründen geht auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, durch die Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis solle nur der Zustand legalisiert werden, der sowieso von der Behörde geduldet werden müsse, fehl. Auch die vom Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 16.5.2013 - 8 C 16/12 u. a.) betreffen ausschließlich Untersagungsverfügungen und deren Voraussetzungen. Den dabei gemachten Feststellungen zur Erlaubnisfähigkeit ist aber keine Aussage darüber zu entnehmen, ob eine isolierte Vermittlungserlaubnis rechtlich zulässig ist. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass grundsätzlich, solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, die Untersagung möglich ist (vgl. U. v. 16.5.2013 - 8 C 16/12 - juris Rn. 56 a. E.).

Da der Klägerin kein Anspruch auf erneute Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis zusteht, kann dahinstehen, ob sie die Erlaubnisvoraussetzungen der § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV erfüllt.

2. Auch der zulässige Hilfsantrag, über den angesichts der Erfolgslosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden war, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom .... August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis für die streitgegenständlichen Betriebsstätten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

Für die von der Klägerin begehrte Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten ist der Freistaat Bayern passivlegitimiert.

Durch den zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag wurde das im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in der vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung geregelte staatliche Monopol für die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten gelockert. Im Rahmen einer Experimentierklausel wird durch die bundesweit einheitliche Vergabe von in ihrer Anzahl beschränkten Konzessionen an private Veranstalter von Sportwetten die Öffnung des Sportwettenmarktes erprobt (§ 10 a i. V. m. §§ 4 a bis 4 e GlüStV; vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 18). Hinsichtlich der Genehmigung der Veranstaltung von Sportwetten besteht nunmehr einzig die Möglichkeit der Konzessionserteilung nach § 10 a i. V. m. §§ 4 a ff. GlüStV. Für dieses Verfahren ist gemäß § 9 a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV Hessen bundesweit zuständig. Für eine von der Klägerin begehrte, auf Bayern beschränkte, durch eine bayerische Behörde erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV bleibt daneben kein Raum, zumal anderenfalls die Gefahr bestünde, dass die im Konzessionsverfahren zu prüfenden strengen Anforderungen nach §§ 4a ff. GlüStV leer laufen würden und insbesondere die auf dem legitimen Ziel der Kanalisierung des Spielbetriebs und der strikten Regulierung des Glücksspiels zum Schutze der Spieler und der Allgemeinheit gründende Beschränkung der Anzahl der zu erteilenden Konzessionen gemäß § 10 a Abs. 3 GlüStV nicht gewährleistet wäre (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 29).

Auch aus der Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV, wonach eine Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern voraussetzt, ergibt sich keine andere Bewertung. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass neben der Konzessionsvergabe durch Hessen auch die Möglichkeit der Erteilung einer auf Bayern beschränkten Veranstaltungserlaubnis durch eine bayerische Behörde besteht. Die Regelung trägt einzig dem Umstand Rechnung, dass bei der Vermittlung von Glücksspielen die Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht nur isoliert hinsichtlich der jeweiligen Vermittlertätigkeit, sondern auch hinsichtlich des jeweils vermittelten Glücksspiels zu gewährleisten ist (vgl. LT-Drs. 15/8601 S. 8 und BayVGH, U. v. 20.9.2011 - 10 BV 10.2449 - juris Rn. 20 zur identischen Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV in der vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung). Zudem ist diese Regelung im Zusammenhang mit derjenigen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV zu sehen, der klarstellt, dass eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Konzessionsverfahren auch mit Wirkung für Bayern erteilt wird. In einer Gesamtbetrachtung beider Vorschriften wird deutlich, dass nunmehr nur noch das Konzessionsverfahren zur Legalisierung der Veranstaltung von Sportwetten besteht. Anderenfalls würde der vom Gesetzgeber mit den § 10 Abs. 6 und § 10 a GlüStV verfolgte Zweck unterlaufen werden. § 10 a Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV verdeutlichen, dass private Unternehmer Sportwetten im Erprobungszeitraum von sieben Jahren nur mit einer Konzession veranstalten dürfen. Wie oben bereits dargelegt würde es dem Ziel der Vertragsparteien, eine umfassende Regelung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen zu schaffen und die Glücksspielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 17, S. 25), zuwiderlaufen, wenn § 10 a Abs. 2 GlüStV bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens nicht angewendet würde.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/03/2014 00:00

Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung hat keinen Erfolg. 2
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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung, mit der ihr die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbiet
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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung, in der Betriebsstätte B. Straße ... in W. Sportwetten zu vermitteln.
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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.