Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 15 K 13.4527

published on 06/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 15 K 13.4527
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Kläger Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse ... des Staatlichen Landschulheims M. im Schuljahr 2012/2013 hat.

Der am ... geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich-technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht.

Ein Antrag seiner in München wohnhaften und allein sorgerechtsberechtigten Mutter vom 10. Juni 2010 auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse des Staatlichen Landschulheims M. im Schuljahr 2010/2011 durch den Kläger blieb erfolglos (Bescheid der Beklagten vom 22.

Juni 2010 und Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. August 2010). Zur Begründung der Ablehnung wurde ausgeführt, weder die beengten Wohnverhältnisse der Mutter noch die außerschulische Betreuung in M. würden die Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung des Klägers begründen.

Am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 hat die Mutter des Klägers für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des Staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim M. eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte. Beim Übertritt des Klägers auf das Gymnasium seien die Gymnasien in der näheren Umgebung überfüllt gewesen. Ein Schulwechsel sei dem Kläger nicht zumutbar.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei, denn das ...-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Dieses habe auch mitgeteilt, dass eine Aufnahme des Klägers möglich gewesen wäre.

Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte am .... Januar 2013 Widerspruch einlegen lassen. Zu dessen Begründung wurde vorgetragen, der Besuch des ...-Gymnasiums München sei dem Kläger nicht zumutbar, da dieses einen anderen Lehrstoff und Bildungsgang verfolge. Nur am Staatlichen Landschulheim M. sei es dem Kläger möglich, parallel zum Abitur ab der 8. Klasse eine Berufsausbildung zum Schreiner zu absolvieren. Die Prüfung werde vor der Handwerkskammer abgelegt; mit dem Abitur erhalte der Kläger seinen Gesellenbrief. Dies sei am ...-Gymnasium München nicht möglich. Außerdem biete das ...-Gymnasium München keine Nachmittagsbetreuung und ein Schulwechsel würde den Kläger auch in seiner seelischen und emotionalen Entwicklung stören, da er seinen Freundeskreis im Internat habe. Zudem sei die Schule in M., anders als das ...-Gymnasium München, eine Partnerschule des Wintersports. Auch hier sei der Kläger engagiert.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat die Regierung von Oberbayern eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst eingeholt. Dieses teilte mit Schreiben vom 28. August 2013 mit, bei der Möglichkeit, ab Klasse 8 am Staatlichen Landschulheim M. neben der allgemeinen Hochschulreife auch das Schreinerhandwerk zu erlernen, handle es sich um ein freiwilliges Lehrangebot, das bei der Prüfung einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte unbeachtlich bleibe. Das Landschulheim M. sei als Partnerschule des Wintersports in den Jahrgangsstufen 5 mit 8 der Unterbau für die Partnerschulen des Leistungssports in Berchtesgaden und Oberstdorf. Da es sich aber bei der Schule selbst um keine Partnerschule des Leistungssports handle, sei eine notwendige auswärtige Unterbringung nicht zu prüfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 hat die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 a BAföG werde Ausbildungsförderung nur dann gewährt, wenn die Schüler nicht bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil wohnten und wenn von der Wohnung der Eltern bzw. des Elternteils aus die besuchte oder eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Zwar sei das Staatliche Landschulheim M. von der Wohnung der Mutter des Klägers aus nicht erreichbar. Diesem würden aber verschiedene Gymnasien in München, z.B. das ...-Gymnasium München, entsprechen, die in der Ausbildungsrichtung „naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium“ in Klasse 12 zur allgemeinen Hochschulreife führten. An Münchner Gymnasien existierten auch ausreichende Ganztagsangebote mit Hausaufgabenzeit, so dass eine ganztägige Betreuung des Klägers auch in München möglich sei. Dass der Kläger im Schuljahr 2012/2013 wegen Überfüllung in München nicht aufgenommen worden sei, sei nicht nachgewiesen worden. Das freiwillige Lehrangebot des Staatlichen Landschulheims M., das ab Klasse 8 an unterrichtsfreien Nachmittagen eine Ausbildung im Schreinerhandwerk ermögliche, müsse bei der Frage einer entsprechenden zumutbaren Schule außer Betracht bleiben. Eine Vielzahl von Schulen biete Zusatzangebote an, ohne dass dies dazu führe, dass diese Schulen nicht mit anderen Schulen vergleichbar wären. Das Staatliche Landschulheim M. sei auch keine Partnerschule des Leistungssports. Daher sei dem Kläger ein Schulwechsel sowohl im Schuljahr 2011/2012 als auch zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 zumutbar gewesen. Etwaige unzureichende Wohnverhältnisse der Mutter des Klägers könnten im Rahmen von § 2 Abs. 1 a BAföG, Art. 1, 4 und 5 BayAföG keine Berücksichtigung finden.

Mit Bescheid vom 9. September 2013 hat die Beklagte auch den Antrag auf Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2013/2014 abgelehnt.

Am .... Oktober 2013 hat die Mutter des Klägers über ihre Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erheben lassen. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Umstand, dass der Kläger beim Staatlichen Landschulheim M. einen doppelten Abschluss erreiche, habe sehr wohl Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit mit anderen Schulen. Es handle sich um ein Pilotprojekt, das vom Kultusministerium begleitet werde; aufgenommen würden nur geeignete Bewerber. Die Schreiner-Lehrlinge würden ab der 8. Klasse an zwei Nachmittagen pro Woche „Praxisunterricht“ in der schuleigenen Schreinerei unter Anleitung eines Schreinermeisters erhalten. In zusätzlichen Ferienkursen müssten die Schreiner-Lehrlinge in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika absolvieren. Auch die „fachtheoretische Ausbildung“ finde weitgehend an der Schule statt. Die Themenbereiche würden in den gymnasialen Unterricht integriert. Die Unterweisung der Lehrlinge finde zudem wöchentlich an einem weiteren Nachmittag durch Berufsschullehrer statt. Auf diese Weise kämen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auf eine insgesamt zweijährige Ausbildung in Theorie und Praxis, die es ihnen erlaube, nach der 11. und 12. Jahrgangsstufe ihre Gesellenprüfung vor der Handwerkskammer abzulegen. Diese erhalte ihre Gültigkeit erst mit bestandenem Abitur. Zudem handle es sich beim Staatlichen Landschulheim M. auch um eine Partnerschule des Wintersports. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Schulen sei daher nicht gegeben.

Die Beklagte erwiderte, die Schreiner-Ausbildung erfolge an unterrichtsfreien Nachmittagen, an den Wochenenden und in den Schulferien und werde von einem Schreinermeister und von Berufsschullehrern durchgeführt. Eine Verzahnung mit dem Unterricht finde nicht statt. Schülerinnen und Schüler, die nicht an dem Projekt teilnehmen würden, seien davon nicht betroffen. Der Kläger habe bislang noch nicht belegt, dass er tatsächlich als einer von insgesamt 15 Schülern an dem Projekt teilnehme. Sein Ausbildungsziel könne er auch an einem anderen naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium erreichen. Das Landschulheim M. ermögliche auch keinen „doppelten Abschluss“. Die schulische Ausbildung unterscheide sich nicht von derjenigen anderer naturwissenschaftlich-technologischer Gymnasien. Die zusätzliche Ausbildung von ca. 15 Schülern/Schülerinnen zum Schreinergesellen an der Schule mit 700 Schülern/Schülerinnen habe keine Auswirkungen auf den Unterricht. Das außerschulische Angebot, in der Freizeit, am Wochenende und in den Ferien zusätzliche Kurse besuchen zu können, sei daher ein freiwilliges Lehrangebot.

Auf Anfrage des Gerichts teilte das Staatliche Landschulheim M. mit Schreiben vom 18. und 22. September 2014 und vom 23. Oktober 2014 folgendes mit:

Die Auswahl für das Schreinerprojekt erfolge in der 7. Klasse. Teilnehmen könnten nur Schüler des Staatlichen Landschulheims M., unabhängig davon, ob sie das Internat besuchen. Der Kläger nehme seit dem Schuljahr 2013/2014 am Schreinerprojekt teil. Dieses entspreche einer klassischen Schreinerlehre und sei mit der Handwerkskammer und dem Kultusministerium abgesprochen und genehmigt. Die Schreinerausbildung erfolge in den Klassen 8 bis 12. Die praktische Ausbildung finde in der schuleigenen Schreinerei bzw. in den Praktikumsbetrieben statt, die theoretische Ausbildung erfolge im Hause bzw. am BIZ und an der Berufsschule Traunstein. Die Schüler zahlten für die Ausbildung Prüfungs- und Kursgebühren, deren Höhe nicht bekannt sei. Der ausbildende Schreiner sei „Festangestellter am Staatlichen Landschulheim (Regierung von Oberbayern)“. Ein Entgelt für die Schreinerlehre würden die Schüler nicht erhalten. Ein Abbruch der Schreinerlehre habe keine Konsequenzen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem BayAföG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Streitgegenstand des Verfahrens ist nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2012/2013 (7. Klasse), denn nur dieser ist Gegenstand des angegriffenen Bescheids des Beklagten vom 14. Januar 2013. Bei der darin getroffenen Entscheidung handelt sich auch nicht um eine Grundentscheidung, die für den gesamten Ausbildungsabschnitt getroffen werden kann, weil kein Fall des § 46 Abs. 5 Satz 1 BAföG vorliegt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erweist sich daher als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes - BayAföG - wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1 a BAföG entsprechend.

Gemäß § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es mit dem ...-Gymnasium München eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gibt, die von der Wohnung der Mutter des Klägers aus erreichbar ist (vgl. die Wegezeitberechnung, Bl. 11 bis 13 der Akte der Beklagten).

Eine der tatsächlich besuchten Schule entsprechende Ausbildungsstätte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1999 - 5 C 23.98 - DVBl 2000, 64 ff. m.w.N.; Nr. 2.1a.8 BAföG-VwV). Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs eines gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 16.12.1976 a.a.O.; BVerwG, U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht kommenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z.B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen wie beispielsweise Wohnheime (BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 837 - FamRZ 1980, 837).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier das staatliche ...-Gymnasium München eine entsprechende zumutbare Schule. Es entspricht in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel (Abitur) dem Staatlichen Landschulheim M.. Insbesondere bietet das ...-Gymnasium München auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des Staatlichen Landschulheims M. unterscheiden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handelt, für welche gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - GSO - vom 23. Januar 2007 (GVBl 2007, 68) dieselben Lehrpläne gelten.

Dass das Staatliche Landschulheim M. die Möglichkeit eröffnet, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führt nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des ... Gymnasiums München unzumutbar wäre.

Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, ist zwar eine Besonderheit des Staatlichen Landschulheims M.. Dies ist jedoch kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Die Ausbildungsbezogenheit bestimmt sich nach der Ausbildung, die gefördert wird. Daher ist ausbildungsbezogen nur, was zu der geförderten Ausbildung gehört. Im Falle des Klägers wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayAföG der Besuch der Klassen 5 bis 9 des Gymnasiums gefördert. Die Schreinerlehre ist nicht Bestandteil dieser Ausbildung, sondern nur neben dieser möglich.

Bei der Schreinerlehre, an der nach Auskunft des Schulleiters des Staatlichen Landschulheims M. derzeit 15 Schüler der Jahrgangsstufen 8 bis 12 teilnehmen, handelt es sich um ein Projekt, das vom Freistaat Bayern gefördert wird. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sieht dieses in seiner Stellungnahme vom 28. August 2008 als ein freiwilliges zusätzliches Lehrangebot, das bei der Prüfung einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte unberücksichtigt bleiben müsse. Dem schließt sich das Gericht an.

Die Schreinerlehre ist nicht Bestandteil der gymnasialen Ausbildung, sondern zusätzlich zu dieser möglich, wobei von ca. 700 Schülern der Schule nur ca. 15 für den Schreinerberuf geeignete Schüler aufgenommen werden. Die Ausbildung findet vorwiegend an unterrichtsfreien Nachmittagen, an Wochenenden oder in den Ferien, also in der Freizeit, statt. Die praktische Unterweisung erfolgt nach Auskunft des Schulleiters des Staatlichen Landschulheims M. durch einen von der Regierung von Oberbayern angestellten Schreiner in den Räumen der Schule. Der theoretische Unterricht erfolgt durch Berufsschullehrer und wird nach Auskunft des Schulleiters des Staatlichen Landschulheims M. in der Schule, am BIZ (Berufsinformationszentrum) oder an der Berufsschule Traunstein erteilt. Die Gesellenprüfung findet vor der Handwerkskammer statt, die auch den Gesellenbrief ausstellt.

Auch wenn das Staatliche Landschulheim M. Räume für die praktische Unterweisung der Schreinerlehrlinge zur Verfügung stellt und der Freistaat Bayern die Kosten für den ausbildenden Schreiner übernimmt, handelt es sich bei der Schreinerlehre nicht um ein auf die gymnasiale Ausbildung bezogenes Angebot, sondern (nur) um ein freiwilliges zusätzliches Ausbildungsangebot neben dem Besuch des Gymnasiums. Dies wird u.a. darin deutlich, dass die Ausbildung durch einen Schreiner und durch Berufsschullehrer erfolgt und die Prüfung von der Handwerkskammer abgenommen wird, die auch den Gesellenbrief ausstellt. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung - erstmals - erklärt hat, die Praktika für die Schreinerlehre wären teilweise in der Schulzeit abzuleisten und die Schreinerlehrlinge würden dafür vom Unterricht befreit; sie müssten den Stoff in ihrer Freizeit nachholen, wobei ihnen teilweise von Betreuern des Internats, die teilweise mit den Lehrern der Schule identisch seien, geholfen würde. Vielmehr spricht gerade die Tatsache, dass für Praktika im Rahmen der Schreinerausbildung Unterrichtsbefreiung erteilt wird, dafür, dass die Schreinerausbildung nicht zum Unterricht gehört. Wenn die Betreuer des Internats dem Kläger in seiner Freizeit ggf. helfen, versäumten Schulstoff nachzuholen, erfolgt dies nicht im Rahmen des durch die Schule erteilten Unterrichts, sondern im Internat, das bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung unberücksichtigt bleiben muss (BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 837 - FamRZ 1980, 837). Daran ändert auch nichts, dass - wie die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgetragen hat - die Lehrer der Schule teilweise mit den Betreuern des Internats identisch sein mögen.

Auch dass die Schreinerausbildung zu einem weiteren Abschluss (Gesellenbrief) führt, ist kein im Zusammenhang mit der geförderten gymnasialen Ausbildung stehender Gesichtspunkt, der im Rahmen der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 a BAföG zu berücksichtigen wäre. Die Schreinerlehre als solche ist nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz förderfähig. Die am Staatlichen Landschulheim M. bestehende Möglichkeit, neben dem Abitur auch noch einen beruflichen Abschluss zu erlangen, ist auch nicht nach der auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 BAföG gestützten Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV v. 27.6.1979, BGBl. I S. 834, zul. geänd. durch V. v. 14.12.1990 - BGBl. I S. 2828) förderfähig, weil es sich beim Staatlichen Landschulheim M. schon um keine der in § 1 dieser Verordnung genannten Ausbildungsstätten handelt.

Nach alledem ist die Möglichkeit, am Staatlichen Landschulheim M. neben der gymnasialen Ausbildung eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des ...-Gymnasiums München nicht zumutbar wäre. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden kann, obwohl die Schreinerlehre erst ab der 8. Klasse beginnt.

Der Besuch des ...-Gymnasiums München ist dem Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil dieses - anders als das Staatliche Landschulheim M. - keine Partnerschule des Wintersports ist. Im Gegensatz zu den Partnerschulen des Leistungssports (Eliteschulen des Sports) in Berchtesgaden und Oberstdorf unterscheiden sich die Partnerschulen des Wintersports in Lehrstruktur, Bildungsgang und Ausbildungsziel nicht von anderen Schulen des gleichen Typs. Insbesondere gibt es keine Unterschiede in den Stundenplänen. Abgesehen davon ist dem Kläger der Besuch des ...-Gymnasiums München schon deshalb nicht unzumutbar, weil dieser nicht unter den ca. 30 Schülern ist, die dem sog. „Skimodell“ des Staatlichen Landschulheims M. angehören (http:www.lsh-marquartstein.de/schule/schulprofil), wie seine Mutter in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts bestätigt hat.

Auch die Möglichkeit der Nachmittagsbetreuung am Staatlichen Landschulheim M. führt nicht dazu, dass dem Kläger der Besuch des ...-Gymnasiums München unzumutbar ist. Dabei kann offen bleiben, ob eine Nachmittagsbetreuung durch die Schule einen ausbildungsbezogenen Unterschied darstellt, der den Besuch einer Schule ohne Nachmittagsbetreuung unzumutbar macht. Beim Kläger erfolgt die Nachmittagsbetreuung jedenfalls nicht durch die Schule selbst, sondern ausschließlich durch das Internat, da seine Mutter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Kläger besuche nicht die Ganztagsschule, sondern nur das Internat. Ein Internat kann aber bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung nicht berücksichtigt werden (BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 837 - FamRZ 1980, 837). Abgesehen davon bietet auch das ...-Gymnasium München - ebenso wie diverse andere Gymnasien in München - eine offene Ganztagsschule, bei der die Kinder im Bedarfsfall am Nachmittag betreut werden. Wie eine Nachfrage des Gerichts bei der Schulleitung des ...-Gymnasiums München ergeben hat, waren im Schuljahr 2012/2013 auch Plätze für die kostenlose Nachmittagsbetreuung von Schülern der 7. Klasse frei.

Dem Kläger wäre auch ein Schulwechsel zum Beginn des hier streitgegenständlichen Schuljahres 2012/2013, ggf. auch schon vorher, zumutbar gewesen. Dass er im Internat des Staatlichen Landschulheims M. seinen Freundeskreis hat, ist kein im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderung anerkennenswerter Grund, von einem Schulwechsel abzusehen. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausbildung des Klägers auch noch nicht so weit fortgeschritten, dass unter diesem Aspekt ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar gewesen wäre, was für die letzten beiden Schuljahre angenommen wird (Nr. 2.1a.15 BAföG-VwV). In einem so frühen Stadium der Ausbildung zieht ein Schulwechsel keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nach sich (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198; OVG NRW, U.v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 48; Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 2 Rn. 16.2.3 m.w.N.).

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse des Staatlichen Landschulheims M. durch den Kläger im Schuljahr 2012/2013 nicht vor.

Daher ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.