Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Feb. 2017 - M 13 K 16.4698

published on 21/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Feb. 2017 - M 13 K 16.4698
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung seiner im Gebiet der Beklagten gelegenen Wohnung als Hauptwohnung.

Der Kläger ist unverheiratet und lebt nicht in einer Lebenspartnerschaft. Bislang war er mit Hauptwohnung in der Gemeinde T. gemeldet, wo er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus bewohnt. Derzeit studiert der Kläger als Soldat auf Zeit an der Universität der Bundeswehr im Gebiet der Beklagten, wo er eine Wohnung bewohnt. Diese war bislang als Nebenwohnung gemeldet.

Mit Schreiben vom 2. August 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Anhörungsbogen mit Aufenthaltszeiten am Haupt-/Nebenwohnsitz für das Jahr 2016 zur Nachprüfung des Meldestatus auszufüllen. Der Kläger gab die Entfernung zwischen den beiden Wohnungen mit ca. 780 km an, die Fahrzeit betrage ca. 7 V Stunden. Die Wohnung im Gebiet der Beklagten nutze er an 180 Tagen im Jahr. Die Wohnung in T. benutze er an 173 Tagen im Jahr, davon 105 Wochenendtage, 13 gesetzliche Feiertage, 25 Tage Praktikum und 30 Tage Erholungsurlaub. Die restlichen 12 Tage des Jahres verbringe er krankgeschrieben zu Hause in T. Mit Schreiben vom … August 2016 führte er aus, er verbringe mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres in T., wo auch seine Partnerin lebe und wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen sei. Als Nachweis für sein Praktikum vom ... August 2016 bis ... September 2016 übersandte er eine Kommandierungsverfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2016 und 31. August 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 13. September 2016 die von ihm gemachten Angaben zu 12 Tagen Krankenaufenthalt in T. zu belegen sowie bis zum 15. September 2016 vollständige Nachweise zu den Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen in den Monaten Januar bis August 2016 vorzulegen.

Mit Bescheid vom 15. September 2016 setzte die Beklagte die vom Kläger bewohnte Wohnung im Gebiet der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 als Hauptwohnung fest (Nummer 1), forderte den Kläger auf, unverzüglich seinen Personalausweis und/oder Reisepass zur Berichtigung der gespeicherten Wohnungsdaten vorzulegen (Nummer 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 an (Nummer 3), erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Nummer 4) und setzte Gebühren und Auslagen fest (Nummer 5).

Zur Begründung der Festsetzung der Hauptwohnung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Wohnung im Gebiet der Beklagten stelle die vom Kläger vorwiegend benutzte Wohnung dar. Als Student an der Universität der Bundeswehr unterliege er der Präsenz- und Informationspflicht während der allgemeinen Dienstzeiten, jede Abwesenheit sei genehmigungspflichtig. Praktika fänden in der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis September statt. Auch der Erholungsurlaub sei grundsätzlich innerhalb der vorlesungsfreien Zeit zu verbringen. Ein Nachweis für 12 Krankheitstage sei nicht erbracht. Zwei der vom Kläger angegebenen Feiertage würden im Jahr 2016 auf einen Sonntag fallen und dürften nicht doppelt berücksichtigt werden. Die Beklagte gehe daher von einem Aufenthalt von mindestens 195 Tagen im Gebiet der Beklagten und höchstens 171 Tagen in T. aus. Ein Zweifelsfall, in dem es auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ankäme, liege nicht vor. Die Verpflichtung zur Vorlage des Personalausweises und/oder Reisepasses ergebe sich aus dem Personalausweisgesetz bzw. Passgesetz, wonach der Inhaber des Dokuments zur unverzüglichen Vorlage bei der Personalausweis- bzw. Passbehörde verpflichtet sei, wenn eine Eintragung unrichtig sei.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 aufzuheben.

Zur Begründung führt der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus, der Kläger halte sich mehrheitlich in T. auf. Er legte Krankmeldungen für sechs Werktage im Juli 2016 vor, nach denen der Kläger krank zu Hause gewesen sei, und brachte vor, zur Fortsetzung der Behandlung seien bis Ende des Jahres zwingend noch weitere sechs Termine erforderlich, die der Kläger krank zu Hause in T. verbringen werde. Des Weiteren habe der Kläger neben seinen 30 Urlaubstagen noch sieben Resturlaubstage aus dem Jahr 2015, an denen er sich, ebenso wie an allen Wochenenden, Feiertagen und Praktikumstagen, in T. aufhalten werde. Im Jahr 2016 werde der Kläger seine Wohnung in T. an insgesamt 190 Tagen nutzen. Der Vater des Klägers habe dem Kläger laut eidesstattlicher Versicherung sein Kraftfahrzeug zur hundertprozentigen Nutzung überlassen. Dieses habe ausweislich der vorgelegten Werkstattrechnung am … Februar 2016 einen Kilometerstand von 136.773 km und beim Verkauf am … August 2016 laut des vorgelegten Kaufvertrags einen Kilometerstand von 173.650 km aufgewiesen. Mit Kaufvertrag vom … August 2016 habe der Kläger ein Kraftfahrzeug mit einem Kilometerstand von 65.137 km erworben, das am ... Ok tober 2016 einen Kilometerstand von 72.271 km aufgewiesen habe. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … November 2016 und ... Dezember 2016 legte der Kläger Krankmeldungen für sechs weitere Krankheitstage in der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 vor, nach denen er krank zu Hause gewesen sei. Des Weiteren führt der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom … Februar 2017 aus, die Familienangehörigen des Klägers könnten bestätigen, dass sich der Kläger an den angegebenen 12 Krankheitstagen in T. aufgehalten habe. Die Beklagte dürfe sich nicht über die Darlegung des Klägers, dass und warum er eine Wohnung vorwiegend nutze, hinwegsetzen, sondern müsse ggf. den Sachverhalt weiter aufklären. Sollten sich Zweifel an der vorwiegenden Benutzung der einen oder anderen Wohnung nicht ausräumen lassen, sei auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Zudem wurde ein Schreiben der Freiwilligen Gemeindefeuerwehr T. vom … Januar 2017 vorgelegt, wonach der Kläger als aktives Mitglied der Feuerwehr T. im Jahr 2016 regelmäßig an allen Dienstabenden und Ausbildungen teilgenommen habe.

Mit Schreiben vom 17. November 2016 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2016 sowie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 6. Februar 2017 im Wesentlichen aus, der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Nachweise zu den Krankheitstagen vorgelegt. Auch habe der Kläger auf dem Anhörungsbogen lediglich 30 Urlaubstage angeführt. Dass ihm noch sieben Tage Resturlaub zustünden, habe er erstmalig in seiner Klageschrift vorgebracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Nach den vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Unterlagen und erteilten Informationen habe die Beklagte zu Recht davon ausgehen dürfen, dass sich der Kläger überwiegend, nämlich an 195 Tagen, im Gebiet der Beklagten aufhalte. Die nach Bescheidserlass erfolgte Aufzählung der Abwesenheitstage des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Ein Nachweis für Heimfahrten sei nicht für jedes Wochenende erbracht.

Das Gericht hat am 21. Februar 2017 zur Sache mündlich verhandelt. Dabei nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers den im Verfahren M 13 S 16.4882 erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zurück.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 13 S 16.4882, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Berichtigung des Melderegisters mittels Festsetzung der Hauptwohnung durch die Meldebehörde gegen den erklärten Willen des Betroffenen stellt aufgrund ihrer Regelungswirkung einen feststellenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar (BayVGH, U.v. 9.12.1988 - 5 B 87.04031 - juris). Mit seinem Klageantrag begehrt der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 als rechtmäßig erweist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. a) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der im Gebiet der Beklagten gelegenen Wohnung des Klägers als Hauptwohnung durch die Beklagte ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG). Danach hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn es unrichtig oder unvollständig ist.

Im vorliegenden Fall war das Melderegister unrichtig, da die im Gebiet der Beklagten gelegene Wohnung des Klägers als Nebenwohnung gemeldet war, obwohl sie im Jahr 2016 als Hauptwohnung zu qualifizieren ist. Mit der Festsetzung der Wohnung des Klägers im Gebiet der Beklagten als Hauptwohnung hat die Beklagte daher das Melderegister berichtigt.

Gemäß § 21 Abs. 1 BMG ist, wenn ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Nach § 21 Abs. 2 BMG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

Zur Bestimmung der Hauptwohnung hat die Behörde eine auf Tatsachen gestützte Prognoseentscheidung für die Zukunft zu treffen (BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 5 ZB 13.502 - juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Verfahren ist somit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45 ff.). Auf etwaige spätere Änderungen der Sachlage, insbesondere durch Vorbringen neuer Tatsachen oder durch Vorlage von Nachweisen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, kommt es daher grundsätzlich nicht an.

Die Rechtsprechung stellt für die Bestimmung der vorwiegend benutzten Wohnung darauf ab, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen (BVerwG, U.v. 30.9.2015 - 6 C 38/14 - juris), ohne die Aufenthaltszeiten qualitativ zu gewichten, etwa unter Berücksichtigung familiärer oder sonstiger privater Belange (BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12/01 - juris; VG Augsburg, U.v. 22.1.2013 - Au 1 K 12.1117 -juris). Dabei erfolgt die Berechnung vor dem Hintergrund der Erfordernisse der melderechtlichen Massenverwaltung taggenau, einzelne Tage können nicht nach ihrem stundenmäßigen Anteil teilweise dem einen und teilweise dem anderen Aufenthaltsort zugerechnet werden (VG Augsburg, U.v. 22.1.2013 - Au 1 K 12.1117- juris; BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 5 ZB 13.502 - juris).

aa) Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren durfte die Beklagte im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung zu Recht davon ausgehen, dass sich der Kläger an der überwiegenden Anzahl der Tage des Jahres 2016 im Gebiet der Beklagten aufhalten wird und seine Wohnung im Gebiet der Beklagten daher als Hauptwohnung zu qualifizieren ist.

Dabei hat die Beklagte zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass sich dieser nach eigenen Angaben an 105 Wochenendtagen, 11 nicht auf ein Wochenende fallenden gesetzlichen Feiertagen, 30 Urlaubstagen und 24 Praktikumstagen in T. aufhält. Der Praktikumstag am 15. August 2016 ist, da dieser im Gebiet der Beklagten gesetzlicher Feiertag ist, im Rahmen der 11 Feiertage als Tag berücksichtigt, den der Kläger in T. verbringt. Danach ergibt sich, dass sich der Kläger an 196 Tagen im Gebiet der Beklagten aufhält (366 Tage abzüglich 105 Wochenendtage, 11 Feiertage, 30 Urlaubstage und 24 Praktikumstage).

Hingegen durfte die Beklagte die vom Kläger angegebenen 12 Krankheitstage unberücksichtigt lassen, da der Kläger für diese in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung trotz Aufforderung keinen Nachweis beigebracht hat. Zudem würde es im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung führen, wenn diese Krankheitstage berücksichtigt würden. Auch in diesem Fall wäre der überwiegende Aufenthalt des Klägers mit 184 Tagen im Gebiet der Beklagten (366 Tage abzüglich 105 Wochenendtage, 11 Feiertage, 30 Urlaubstage, 24 Praktikumstage und 12 Krankheitstage).

bb) Da aufgrund der rein quantitativen Betrachtung der Aufenthaltszeiten zweifelsfrei feststellbar ist, welche der Wohnungen des Klägers die vorwiegend benutzte Wohnung ist, kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen i. S. d. § 22 Abs. 3 BMG nicht an.

Gemäß § 22 Abs. 3 BMG ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darf jedoch erst dann herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, U.v. 30.9.2015 - 6 C 38/14 - juris). Weder mit der Systematik noch mit dem Normzweck des Gesetzes wäre es vereinbar, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen als stillschweigendes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen (BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12/01 - juris).

b) Die in Nummer 2 des Bescheides enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses stellt eine gesetzeskonkretisierende Verfügung dar. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses zur Berichtigung der darauf gespeicherten Wohnungsdaten ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) bzw. § 15 Nr. 1 Paßgesetz (PaßG) und wird mit der in Nummer 2 des Bescheides enthaltenen Aufforderung im Hinblick auf den Kläger konkretisiert.

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG ist der Ausweisinhaber verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist. Nach § 15 Nr. 1 PaßG ist der Inhaber eines Passes verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist. Sowohl Personalausweis als auch Reisepass enthalten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 PaßG Angaben zu der Anschrift bzw. dem Wohnort des Inhabers. Mit der Festsetzung der Hauptwohnung im Gebiet der Beklagten sind diese Angaben des Personalausweises bzw. Reisepasses des Klägers unrichtig geworden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 30/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Wohnung seiner Ehefrau, von der er getrennt lebt, als Hauptwohnung der beiden minderjährigen Kinder im
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.

(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.

(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.

(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich

1.
den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2.
auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,
3.
den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

(2) Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. Ist dem Personalausweisinhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.

(3) Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich

1.
den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
2.
auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.

(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
Abkürzungen
a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Seriennummer,
5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
6.
Tag der Geburt,
7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
7a.
Versionsnummer des Ausweismusters,
8.
Prüfziffern und
9.
Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.

(1) Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Tag und Ort der Geburt,
6.
Geschlecht,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Wohnort,
10.
Staatsangehörigkeit und
11.
Seriennummer.
Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit „X“ bezeichnet. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen. Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war.

(2) Der Pass enthält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

1.
Folgende Abkürzungen:
a)
"P" für Reisepass,
b)
"PC" für Kinderreisepass,
c)
"PP" für vorläufigen Reisepass,
d)
"PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und
e)
"PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,
2.
die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland,
3.
den Familiennamen,
4.
den oder die Vornamen,
5.
die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim Diplomatenpass aus der Behördenkennzahl der Passbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
6.
die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür,
7.
den Tag der Geburt,
8.
die Abkürzung „F“ für Passinhaber weiblichen Geschlechts, die Abkürzung „M“ für Passinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ für Passinhaber anderen Geschlechts,
9.
die Gültigkeitsdauer des Passes,
9a.
Versionsnummer des Passmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.

(3) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(4) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Passbewerbers im elektronischen Speichermedium des Passes gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(4a) Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium; die Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reisepässen bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(5) Die Muster des Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen Passersatz, sofern sein Muster nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist.

(6) Die Muster der amtlichen Pässe, die Anforderungen an das Lichtbild sowie die nähere Bestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis des Passinhabers aufgenommen werden. Die Rechtsverordnung kann auch von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.