Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2016 - M 12 K 16.2918
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit.
Der am ... 1987 geborene Kläger hat sowohl die kroatische als auch die australische Staatsangehörigkeit. Ein Großteil seiner Familie lebt nach eigenen Angaben in Australien.
Am ... Mai 1990 reiste der Kläger zusammen mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein.
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Der Kläger ging in Deutschland in den Kindergarten, besuchte hier die Grundschule sowie weiterführende Schulen und legte die Mittlere Reife ab. Er besuchte eine Fachoberschule, schloss diese aber nicht ab. Der Kläger spricht sehr gut deutsch, englisch und kroatisch.
Seit dem 14. Lebensjahr konsumiert der Kläger Drogen.
Von Oktober 2005 bis Dezember 2006 arbeitete der Kläger als teilzeitbeschäftigter Arbeiter in einem Penny-Markt.
Mit Urteil des Jugendgerichts des Amtsgerichts M. vom ... März 2007 wurde der Kläger wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Schadenswiedergutmachung von 1.500,- €, einer schriftlichen Entschuldigung und 20 x 4 Stunden Sozialarbeit verurteilt (Blatt 30-39 der Behördenakte). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger und ein Mittäter am ... August 2006 gegen 3.40 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand einen großen Kieselstein in das Schaufenster eines Juweliers in München warfen, um so in das Innere des Juweliergeschäftes zu gelangen und dort Wertgegenstände zu entwenden und zu behalten. Nachdem durch den Steinwurf Alarm ausgelöst wurde und die Polizei sich zum Tatort begab, flüchteten der Kläger und sein Mittäter. Es entstand ein Sachschaden von 8.506,86 €. Es kam das Jugendstrafrecht zur Anwendung, da eine Reifeverzögerung vorlag. Zugunsten wurde das umfassende Geständnis, die nicht einschlägige und geringfügige strafrechtliche Vorbelastung sowie die erhebliche Alkoholisierung, insbesondere aufgrund einer vorhandenen Lebererkrankung des Klägers und damit fehlenden Alkoholgewöhnung, gewertet.
Am
Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom ... September 2009 wurde der Kläger wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger und eine zweite, unbekannte Person am ... September 2008 gegen 20:45 Uhr im Festzelt Schottenhamel, Oktoberfest in München, nach einer günstigen Gelegenheit zum Taschendiebstahl suchten. Der Kläger rempelte eine auf der Bierbank stehende Person an und fasste mit der rechten Hand an dessen Geldbörse in dessen rechter hinterer Hosentasche. Als er die Geldbörse zu fassen bekam und anzog, drehte sich der Besitzer um, fühlte an seiner Hosentasche und schubste den Kläger weg. Dieser und sein Begleiter verließen daraufhin den Tatort. Wenig später entdeckte der Kläger im südlichen Mittelgang des Zeltes eine Handtasche, die unter einer Bierbank lag und deren Griff in Richtung Gang ragte. Der Kläger versuchte, diese zunächst mit seinem rechten und dann mit seinem linken Fuß unter der Bierbank hervorzuragen. Dies gelang ihm nicht und er ließ von seinem Vorhaben ab. Zugunsten des Klägers wurden sein vollumfängliches Geständnis, das Versuchsstadium der Tat, die fehlende Professionalität der Diebstahlshandlungen und die alkoholische Enthemmung berücksichtigt, zulasten die Eintragungen im Erziehungsregister und dass ein Taschendiebstahl ein besonders schwerwiegendes Delikt sei, das mit dem Verlust sämtlicher Papiere und Bankkarten verbunden sei, gewertet.
Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom ... Oktober 2010 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... Juni 2010 gegen 3.20 Uhr in einer Diskothek dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht schlug. Hierdurch erlitt dieser mehrere Hämatome im Gesicht und nicht unerhebliche Schmerzen. Der Geschädigte hatte zuvor versucht, einen Streit des Klägers mit einem Dritten zu schlichten. Zugunsten des Klägers wurden dessen alkoholbedingte Enthemmung und die restlose Verheilung der verursachten Verletzungen gewertet, zulasten, dass der Kläger gezielt ins Gesicht schlug, das vorherige strafrechtliche Inscheinungstreten sowie die Anstiftung einer Zeugin zu einer günstigen Falschaussage durch den Kläger.
Seit 2011 ging der Kläger keiner Tätigkeit nach.
Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom ... März 2011 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
Seit ... Juli 2013 genoss der Kläger als kroatischer Staatsangehöriger Freizügigkeit.
Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom ... Oktober 2013 wurde der Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt.
Ab ... Januar 2015 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der JVA M..
Laut einem Schreiben des Propev, Verein für Prävention, Jugendhilfe und Suchttherapie, habe der Kläger in der JVA M. Beratungsgespräche der externen Suchtberatung wahrgenommen. Er habe selbstständig Kontakt aufgenommen und sei bereits vorher in der Suchberatung gewesen. Er zeige sich durch die in der Haft entstandene zwangsweise Abstinenz positiv beeindruckt und glaubhaft motiviert für eine Veränderung seiner bisherigen Konsummuster mit der Orientierung einer langfristigen Suchtmittelabstinenz. Er wünsche sich fachliche Unterstützung und strebe eine ganztägige ambulante suchttherapeutische Maßnahme an, da er parallel zur Therapie eine Weiterbildung zum Fitnesskaufmann machen wolle. Aus fachlicher Einschätzung scheine der Kläger glaubhaft motiviert und sein Vorhaben erscheine erfolgsversprechend.
Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom ... Oktober 2015 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... August 2014 über 20 g Marihuana verfügte, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Er veräußerte und übergab 13 g an einen Unbekannten im Stadtgebiet München zu einem unbekannten Preis. Zudem bot er einem anderweitig Verfolgten 7 g zum Verkauf an. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 15. Januar 2015, vermutlich am ... Januar 2015, führte der Kläger mindestens 1.786,6 g Marihuana aus Kroatien über einen nicht näher bekannten Grenzübergang in die Bundesrepublik Deutschland ein, um dieses zum weit überwiegenden Teil im Stadtgebiet München gewinnbringend zu verkaufen. Zugunsten des Klägers wurde gewertet, dass er ein Teilgeständnis ablegte, sein Suchtproblem mitfinanzieren wollte, sich seit bereits 9 Monaten zum Zeitpunkt des Urteils in Haft befand und es sich bei Marihuana um das weichste der üblichen Betäubungsmittel handelt. Strafschärfend wurden die Professionalität und der Umfang der Tätigkeit gewertet, dass das Hauptmotiv das Gewinnstreben und nicht die Finanzierung der Sucht gewesen sei und die Vorstrafen. Für die erste Tat wurde eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, für die zweite Tat 2 Jahre und 8 Monate verhängt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet, da ohne die Bekämpfung seines Hangs, Drogen zu konsumieren, mit weiteren derartigen Straftaten zu rechnen sei.
Am ... November 2015 wurde der Kläger entlassen und in das ...Klinikum ... überführt.
Mit Schreiben der Beklagten vom
Mit Schreiben vom
In einem Schreiben vom
Mit Bescheid der Beklagten vom
Mit Schreiben vom ... Juli 2016, eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder zu Australien noch zu Kroatien enge Bindungen bestünden. Der Kläger sei noch nie in Australien gewesen und besuche in Kroatien bisher lediglich seine dort lebende, erkrankte Großmutter. Seine Mutter wohne in München. Familie und Freunde befänden sich in Deutschland. Er habe in der Vergangenheit lediglich für eine sehr kurze Zeit von Sozialleistungen gelebt. Die bereits begonnene Therapie zeige schon erste Wirkungen. Der Kläger beabsichtige, die Therapie erfolgreich zu beenden und wieder Fuß im Arbeitsleben zu fassen. Die Erfolgschancen seien vor dem Hintergrund, dass es sich um die erste stationäre Therapie handele und alle bisherigen Screenings negativ gewesen seien, positiv. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verlustfeststellung finde die Stufe des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU Anwendung. Dies sei die höchste Stufe, die an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft sei. Der Kläger habe in den letzten zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Die Vorschrift fordere keinen durchgängig rechtmäßigen Aufenthalt. Sie stimme insoweit mit Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG überein. Aus der systematischen Zusammenschau des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, der ausdrücklich einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetze, könne nur geschlossen werden, dass dies im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 lit. a nicht zu fordern sei. Der zehnjährige Aufenthalt des Klägers werde nicht durch die Untersuchungs- bzw. Strafhaft und die Unterbringung im Maßregelvollzug unterbrochen. Zwar sei gemäß dem EuGH ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen, der EuGH habe aber klargestellt, dass trotz einer Unterbrechung dennoch eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem Zeitpunkt vorzunehmen sei, zu dem sich die Frage der Verlustfeststellung stelle. Die Beklagte schließe unzulässigerweise von der Diskontinuität durch die Unterbringung auf einen Abbruch aller Integrationsversuche mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hätte für die Versagung des Schutzes des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU weitergehende Erwägungen anstellen müssen, als lediglich auf das formalistische Argument der gegenwärtigen Unterbrechung des Aufenthalts zu verweisen. Die lange Aufenthaltsdauer seit der Einreise in die Bundesrepublik sei von erheblichem Gewicht für die Beurteilung. Es sei verfehlt, dem Kläger den Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu versagen. Der Kläger habe über 90% seiner Lebenszeit in der Bundesrepublik verbracht. Dies müsse bereits bei der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berücksichtigt werden. Keine der in § 6 Abs. 5 S. 3 FreizügG/EU abschließend genannten Fallgruppen sei einschlägig. Die erforderliche Strafdauer sei mit drei Jahren und zwei Monaten unterschritten. Zudem sei der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unionsrechtlich auszulegen und erheblich enger als im deutschen Polizei- und Sicherheitsrecht. Er umfasse allein die innere und äußere Sicherheit des Staates, nicht dagegen grundsätzliche Verstöße gegen Strafgesetze. Es könnten nur Straftaten erfasst werden, deren Bedeutung über das gewöhnliche Maß hinausginge und darüber hinaus die öffentliche Sicherheit im unionsrechtlichen Sinne beeinträchtige. Zudem seien auch die Voraussetzungen der Stufe des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nicht erfüllt, es lägen keine schwerwiegenden Gründe vor. Diese müssten gewichtiger als diejenigen sein, die eine Verlustfeststellung unter den Vorgaben des § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU erlauben würden, und geringfügiger als solche, die eine Feststellung nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ermöglichten. Die Beklagte führe in der weit überwiegenden Mehrzahl generalpräventive Gründe aus, indem sie die allgemeinen Gefahren von Betäubungsmitteln beschreibe. Der EuGH stelle klar, dass jede Ausweisungsmaßnahme auf die individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werde. Eine solche Prüfung habe die Beklagte aber nur sporadisch vorgenommen. Es genüge insbesondere nicht, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten zu bestimmen. Auch bei Betäubungsmittelstraftaten dürften weder die gesetzlichen Vorgaben noch ein allgemeines Erfahrungswissen zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblende. Es hätte sich aufgedrängt zu untersuchen, ob ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und dem Handeltreiben bestehe, der es als unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass der Kläger, nachdem das Motiv eigenen Konsums entfallen sei, erneut mit Drogen handeln werde. Zudem könne nicht pauschalisierend und mit Bezugnahme auf generalpräventive Erwägungen darauf verwiesen werden, dass Cannabis als Einstiegsdroge für eine bestimmte Gruppe Abhängiger diene. Weiter sei zu beachten, dass eine bloß gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung für § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nicht reiche. Der Begriff der Gegenwärtigkeit werde in § 6 Abs. 4 FreizügG/EU qualifiziert und sei an noch höhere Voraussetzungen geknüpft. Es sei notwendig, dass von Seiten des Unionsbürgers die Gefahr weiterer Straftaten bestehe. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe beim Kläger nicht. Der Kläger befinde sich in einer Therapie, deren Erfolgschancen offen seien, und wolle nach erfolgreich durchgeführter Therapie einer Tätigkeit nachgehen. Es liege zudem kein schwerwiegender Grund vor. Keine der Einzelstrafen überschreite die Grenze von drei Jahren, sondern lediglich die Gesamtstrafe. Somit lieferten die Höhe der Einzelstrafen doch deutliche Indizien dafür, dass ein schwerwiegender Grund nicht vorliege. Es fehle an einer umfassenden Abwägung der Belange des Klägers gegenüber denjenigen der Allgemeinheit. Die Beklagte habe sich nicht hinreichend mit dem Grundrecht des Klägers aus Art. 8 EMRK auseinandergesetzt.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
In einer Stellungnahme des ...-Klinikums vom
Der Kläger befindet sich zurzeit zur Drogentherapie im ...-Klinikum ....
In der Akte findet sich eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung, nach dem der Kläger
- in der Zeit vom ... September 2003 bis ... November 2003 760,- € aus einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung verdient hat
- in der Zeit vom ... Januar 2004 bis ... Dezember 2004 jeweils 2160,- € aus zwei nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen verdient hat
- in der Zeit vom ... Januar 2005 bis ... August 2005 jeweils 1440,- € aus zwei nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen verdient hat
- in der Zeit vom ... September 2005 bis ... September 2005 jeweils 84,- € aus zwei nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen verdient hat
- in der Zeit vom ... September 2005 bis ... Dezember 2005 3431,- € aus einer versicherungspflichtigen und jeweils 636,- € aus zwei nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen verdient hat
- in der Zeit vom ... Januar 2006 bis ... Dezember 2006 12013,- € aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verdient hat
- in der Zeit vom ... Januar 2006 bis ... Juni 2006 jeweils 1080,- € aus zwei nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung verdient hat
- in der Zeit vom ... Juli 2006 bis ... November 2006 jeweils 900,- € aus zwei nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung verdient hat
- in der Zeit vom ... Januar 2007 bis ... Juni 2007 arbeitslos war
- in der Zeit vom ... Juli 2007 bis ... August 2007 auf Ausbildungssuche war
- in der Zeit vom ... September 2007 bis ... September 2007 370,- € aus einer nichtversicherungspflichtigen Beschäftigungen verdient hat
- in der Zeit vom ... Oktober 2007 bis ... Dezember 2007 1100,- € aus einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen verdient hat
- in der Zeit vom ... Januar 2008 bis ... Dezember 2008 4514,- € aus einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen verdient hat
- in der Zeit vom ... Oktober 2009 bis ... November 2009 782,- € aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigungen verdient hat
- in der Zeit vom ... November 2009 bis ... Dezember 2009 246,- € Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit bezogen hat
- in der Zeit vom ... Januar 2010 bis ... Dezember 2010 2460,- € Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit bezogen hat
- in der Zeit vom ... Januar 2011 bis ... August 2011 Arbeitslosengeld II bezogen hat
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. Satz 1 VwGO).
I.
Die Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat, ist rechtmäßig im Sinne von § 6 FreizügG/EU.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris; BVerwG U. v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris).
Die Beklagte geht in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend davon aus, dass beim Kläger, der ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, nach § 6 Abs. 1 und 4 FreizügG/EU die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden konnte. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ist vorliegend § 6 Abs. 1 und 4 FreizügG/EU. Auf den höheren Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU kann sich der Kläger nicht berufen.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach Absatz 1 bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden.
Die Tatsache, dass sich der Kläger elf Monate im Gefängnis befunden hat, unterbricht die Kontinuität des Aufenthalts und führt dazu, dass der verstärkte Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für den Kläger nicht gilt, obwohl er sich vor seiner Inhaftierung mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dafür spricht schon der Wortlaut („in den letzten zehn Jahren“) und die Tatsache, dass Gefängnisaufenthalte auch für das Erreichen eines Daueraufenthaltsrechts schädlich sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 16. Januar 2014 (EUGH, U. v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris). Dort spricht der EuGH zwar widersprüchlich einmal davon, dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbricht (Ziffer 33) und an anderer Stelle, dass der Gefängnisaufenthalt grundsätzlich nur geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. Jedenfalls führt die geforderte Einzelfallprüfung (Ziffer 35) nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Kontinuität des Aufenthalts durch die Haft unterbrochen wurde. Bereits vor der Inhaftierung bestanden nur geringe Integrationsverbindungen im Bundesgebiet. So hat der Kläger keine Ausbildung abgeschlossen, stets nur in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet und war von 2011 bis zu seiner Inhaftierung 2015 arbeitslos. Allein aus dem langen Aufenthalt im Bundesgebiet kann nicht auf eine Kontinuität geschlossen werden. Der Kläger kann sich somit nicht auf den besonderen Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2015, § 6 FreizügG/EU Rn. 64 m. w. N).
Der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann - unabhängig von den Verlustgründen nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU - nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Dabei genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um die in Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen, § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsland zu berücksichtigen, § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts darf die Feststellung nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden, § 6 Abs. 4 FreizügG/EU.
Dabei besagt das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen muss, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Eintritt des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird.
Die bei Inhabern des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe liegen vor, wenn die drohende Beeinträchtigung zu schweren Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit führt. Die erhebliche Gefahr mindestens mittlerer oder schwerer Straftaten oder für die innere Sicherheit ist daher erforderlich, um schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU annehmen zu können (Hailbronner, Kommentar zum AuslR, Stand: 81. Aktualisierung April 2013, FreizügG/EU, § 6 Rn. 68).
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass in der Person des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und dass diese gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung schwerwiegend ist.
Die strafrechtliche Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stellt im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 1 und 4 FreizügG/EU dar. Es liegen schwerwiegende Gründe vor. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit liegen bei schweren Rauschgiftdelikten vor, die regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden sind und das Leben und die Gesundheit anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09 - juris) auf die Bedeutung und Schädlichkeit des Drogenhandels sowohl für den Einzelnen als auch für die Mitgliedstaaten hingewiesen. Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Gerade der Handel mit Betäubungsmitteln, der die Abhängigkeit anderer Drogenkonsumenten aufrecht erhält oder verstärkt und der auf eine Erweiterung des Kundenkreises von bisher nicht abhängigen Personen angelegt ist, führt zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft, deren Abwehr im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung auch einschneidende Maßnahmen rechtfertigt (vgl. BVerwG U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12; BayVGH U.v. 27.9.2012 - 10 B 10.1084, beide juris). Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 - C-145/9 - juris Rn. 45 ff.; BayVGH, B.v. 6.5.2015 -10 ZB 15.231 - juris Rn. 4). Illegaler Drogenhandel gehört auch zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten im Bereich der schweren Kriminalität.
Auch die Wiederholungsgefahr, von der die Beklagte beim Kläger ausgegangen ist, liegt weiterhin vor. Ob eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht gleichsam automatisch bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei ist u. a. zu prüfen, ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftat mehr begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris Rn. 26 m. w. N.). Liegt, wie beim Kläger, die Ursache der begangenen Straftaten (auch) in der Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2012 - 10 ZB 11.2454 - juris Rn. 9;
Da vom Kläger auch künftig weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten sind, steht der Annahme „schwerwiegender Gründe“ im Sinne von § 6 Absatz 4 FreizügG/EU nicht entgegen, dass der Kläger nicht wegen einer einzelnen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (vgl. VG Saarlouis, U.v. 28.10.2010 - 10 K 5/10 - juris).
Zwar ist nach Nr. 6.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU des Bundesministeriums des Innern vom
Hierbei handelt es sich indes lediglich um ein Regelbeispiel, welches es nicht ausschließt, im Einzelfall nach Verurteilung wegen schwerwiegender Straftaten aufgrund des abgeurteilten Verhaltens des Unionsbürgers und der insoweit anzustellenden aktuellen Gefährdungsprognose gleichwohl eine schwerwiegende, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen.
In Anbetracht der soweit fortbestehenden gegenwärtigen Gefahr, dass der Kläger hinsichtlich der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten wieder rückfällig wird, geht auch das staatliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem klägerischen Interesse an einem Fortbestehen seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig vor.
Die Beklagte hat die persönlichen Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Verlustfeststellung insbesondere Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Daneben spielen die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bedrohten Rechtsguts, sowie die Entwicklung und die Lebensumstände des Klägers eine wichtige Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2010 - 19 ZB 10.584 - juris). In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte alle für den Kläger maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich auch mit den Schutzgütern des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention -EMRK- und des Art. 6 GG auseinandergesetzt.
Einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK hat die Beklagte zu Recht verneint. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Ein Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, insbesondere bei Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 - juris)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Beklagte gewürdigt, dass der Kläger den Status eines faktischen Inländers hat, es ihm aber zuzumuten ist, sich für eine Zeit in Kroatien aufzuhalten. Er spricht kroatisch. Seine Großmutter lebt dort. Auch dort kann er weiterhin von seiner Mutter finanziell unterstützt werden. Mangels beruflicher Qualifikation wird es dem Kläger in jedem Land schwerfallen, sich beruflich zu integrieren. Bzgl. des Bedürfnisses, die familiären Bindungen zu pflegen bzw. aufzubauen, kann der volljährige Kläger auf Telefonate, Briefe und einzelne Besuche verwiesen werden. Auf die weiteren Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
II.
Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Die festgesetzte Frist von sechs Jahren erscheint jedenfalls angemessen, um dem beim Kläger bestehenden hohen Gefahrenpotential Rechnung zu tragen.
III.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids entspricht § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU.
IV.
Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, - 2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
- 1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht, - 2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder - 3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.