Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2016 - M 12 K 16.26

published on 11/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2016 - M 12 K 16.26
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am … März 2012 ist der am … … … geborene … … in München verstorben (Bl. 1 der Behördenakte). Das Klinikum … teilte mit, dass keine Daten über Angehörige außer der Rechtsanwaltskanzlei … (Betreuer) vorlägen (Bl. 3 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 21. März 2012 bat die Friedhofsverwaltung der Beklagten die Verwaltung der Gemeinde … mitzuteilen, ob es bei den Daten des Klägers Angaben zur Eheschließung, zu einer eventuell vorverstorbenen Ehefrau oder auch zu Kindern oder sonstigen Auskunftspersonen gebe (Bl. 5 der Behördenakte). Die Gemeinde … teilte mit Schreiben vom 21. März 2012 mit, der Verstorbene sei als geschieden zugezogen. Daten der geschiedenen Ehefrau seien nicht bekannt. Die Eheschließung sei am … … 1959 erfolgt. Ein Ort der Eheschließung sei nicht bekannt, Angaben zu Kindern könne die Gemeinde auch nicht machen (Bl. 6 der Behördenakte).

Am 23. März 2012 ordnete die Beklagte eine Bestattung von Amts wegen an (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Bestattungsgesetz - BestG). Ausgeführt wird, dass der Verstorbene in … im Altersheim gelebt habe, dass zur Eheschließung bzw. Scheidung nichts bekannt sei, dass die Ehefrau wohl vorverstorben sei, dass der Verstorbene schon lange allein gelebt und keine Kinder gehabt habe. Zu Geschwistern gäbe es keine Infos (Bl. 7 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 23. März 2012 an das Alten- und Pflegeheim … bat die Beklagte mitzuteilen, ob dort Angehörige bekannt seien (Bl. 8 der Behördenakte). Das Altenheim teilte mit, in dem Sterbefall … … seien keine Angehörigen bekannt bzw. es lägen keine Erkenntnisse vor, dass sich diese nicht um die Bestattung kümmern würden. Betreuer des Verstorbenen sei Rechtsanwalt … … in München gewesen (Bl. 9 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 26. März 2012 an die Verwaltung der Stadt N … bat die Beklagte, mitzuteilen, ob dort Kenntnisse über Familienangehörige vorhanden seien. Der Verstorbene habe dort am … … 1959 geheiratet. Die Ehe sei vom Amtsgericht O* … im Jahre 1988 geschieden worden (Bl. 11 Behördenakte). Als Kinder seien angeführt: …, geboren am … … …, und …, geboren am … … … (Bl. 13 der Behördenakte).

Die Friedhofsverwaltung der Beklagten bat das Einwohnermeldeamt der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2012, die Adresse der beiden Kinder des Verstorbenen zu ermitteln und mitzuteilen (Bl. 14 der Behördenakte). Aus einem Aktenvermerk sei ersichtlich, dass die Dauer für die Anschriftenermittlung der Kinder nicht absehbar sei. Der Verstorbene habe kein Grab in … In dem Altersheim seien keine Angehörigen bekannt gewesen (Bl. 15 der Behördenakte).

Am 29. Dezember 2012 ordnete die Friedhofsverwaltung die Bestattung an mit dem Hinweis, dass bestattungspflichtig die beiden Kinder seien, deren Aufenthalt noch nicht ermittelt worden sei (Bl. 16 der Behördenakte). Der Verstorbene sollte in … bestattet werden, wobei die Stadt München die Einsargung, den Transport und die Leichenschau bezahle. Die Gemeinde … bezahle die Kremierung und den Urnenversand (Bl. 17 der Behördenakte). In der Akte befindet sich die Rechnung der Städtischen Bestattung über die vorgenannten Posten der Beklagten in Höhe von 1.097, 50 €.

Die Kreisstadt N … übersandte am 29. März 2012 die (alte) Anschrift der Tochter des Verstorbenen, … … in N … Sie sei am … … 1994 verzogen nach O* …, … … … … (Bl. 21 der Behördenakte).

Bezüglich des Bruders … … teilte die Stadt N … mit, dass er im automatisiert geführten Melderegister nicht als eindeutig „gemeldet“ oder „gemeldet gewesen“ ermittelt werden konnte (Bl. 22 der Behördenakte).

Aus einem Aktenvermerk ergibt sich, dass zur Zeit der Geburt des … … die Familie … in O … gewohnt hat (Bl. 23 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 29. März 2012 bat die Beklagte die Verwaltung der Stadt O …, die Anschriften des … … und der … … mitzuteilen (Bl. 24 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 23. April 2012 bat die Beklagte das Amtsgericht München mitzuteilen, ob dort im Rahmen des Erbverfahrens Angehörige bekannt seien (Bl. 25 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 23. April 2012 ersuchte die Beklagte den Bezirk Oberbayern mitzuteilen, ob dort Angehörige vorhanden seien (Bl. 26 der Behördenakte).

Das Amtsgericht München führte am … … 2009 aus, dass keine Nachlassverhandlungen durchgeführt würden, weil kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht vorliege (Bl. 29 der Behördenakte).

Am 14. Februar 2014 antwortete das Einwohnermeldeamt O …, dass Frau … … aktuell gemeldet sei in: … … … … in … O … (Bl. 30 der Behördenakte).

Das Einwohnermeldeamt A … teilte am 14. Februar 2014 mit, dass Herr … … in der …  in A … wohnhaft und aktuell gemeldet sei (Bl. 31 der Behördenakte).

Mit zwei Scheiben vom 14. Februar 2014 informierte die Beklagte die beiden Kinder des Verstorbenen von dessen Tod. Aufgrund der obliegenden Ermittlungsverpflichtungen sei selbstverständlich versucht worden, die nächsten bestattungspflichtigen Angehörigen zu ermitteln. Zunächst seien nur der Name, der Vorname und das Geburtsdatum bekannt geworden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte die Beklagte weitere Informationen erhalten, so dass nun nachträglich die Anschrift habe ermittelt werden können. Die Beklagte habe am 29. März 2012 die Bestattung von Amts wegen anordnen müssen und eine Überführung des Verstorbenen zur Bestattung nach … (Wohnortgemeinde) organisiert. Als zuständige Ordnungsbehörde habe die Gemeinde … auch die Art der Bestattung bestimmt. Die Kinder seien bestattungspflichtig. Es sei beabsichtigt, hinsichtlich der offenen Überführungskosten nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG das jeweilige Kind in Anspruch zu nehmen. Die Empfänger des Schreibens hätten Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen bis 17. März 2014 zu äußern (Bl. 32 ff. der Behördenakte).

Mit Schreiben vom … März 2014 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Tochter des Verstorbenen, die Klägerin. Er führte aus, die Gemeinde … habe der Klägerin bereits am 8. August 2012 einen Betrag von 631, 91 € in Rechnung gestellt und sie habe diesen Betrag auch entrichtet. Nachdem nunmehr fast zwei Jahre vergangen seien, sei es verwunderlich, dass dies jetzt erst an die Klägerin herangetragen werde. Die Kosten für die Einäscherung der Städtischen Friedhöfe München habe die Gemeinde … in Rechnung gestellt und diese seien letztlich auch von der Klägerin bezahlt worden. Die Rechnung sei unverständlich und nicht nachvollziehbar. Es stelle sich die Frage, warum bei einer Feuerbestattung ein Betrag von 99,00 € für die Sargausstattung, 44,00 € für die Sargpolster und 35,00 € für Kleidung sowie für die Träger einer Urne 198,00 € anfielen(Bl. 38 der Behördenakte).

In der Akte befindet sich der Bescheid der Gemeinde … vom 8. August 2012, zugestellt an die Klägerin an die Adresse … … … … in O* …, wonach Kosten für die Einäscherung (beauftragt durch die Landeshauptstadt München, Städtische Friedhofsverwaltung) und Kosten für die Beschriftung der Urnennische in Höhe von 533, 73 € und 98,18 € zusammen 631, 91 €, angefallen sind (Bl. 41 der Behördenakte).

Die Friedhofsverwaltung antwortete dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. August 2015 im Wesentlichen wie folgt (Bl. 45 der Behördenakte): Die Stadt München sei als Sterbeortgemeinde verpflichtet gewesen, die Einsargung, den Transport und die Überführung zur Wohnortgemeinde … vorzunehmen und bei der Feuerbestattung den Verstorbenen zum nächsten Krematorium anzuliefern.

Die Gemeinde … sei als Wohnortgemeinde für die Bestattungsart und den Bestattungsort zuständig gewesen und habe für diesen Aufgabenteil die Kosten zu tragen gehabt. Die Kostenaufstellung, die zugesandt worden sei, seien die Kosten, die der Stadt München als Strebeortgemeinde für die Einsargung des Verstorbenen im Krankenhaus bis zur Anlieferung im Krematorium München entstanden seien. Die Einlage in einem Sarg „Sargpolster“ sei aus gesetzlichen Gründen vorgeschrieben (§ 7 Satz 1 2. Bestattungsverordnung - BestV). Aus Gründen der Pietät sei es üblich, Verstorbene bekleidet (entweder in eigener Kleidung oder einem Sterbehemd (35,00 €) in einem Sarg gebettet (mit Kissen und Decke - 99,00 €) zu bestatten. Es werde immer die einfachste und kostengünstigste Ausstattung gewählt. Die Einsargung des Vaters der Klägerin, das Tragen des Sarges vom Krankenbett zum Leichenwagen sowie der Transport vom Krankenhaus … zu den Friedhofseinrichtungen und das Tragen des Sarges vom Leichenwagen in die Leichenhalle werde mit insgesamt 198,00 € in Rechnung gestellt. Für den Transport der Urne sei die Stadt München nicht zuständig gewesen. Für die Leistung der Beratung/Organisation der Bestattung verlange das Bestattungsunternehmen 95,00 € (Bl. 45 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 21. September 2015 mahnte die Beklagte beim Bruder des Verstorbenen unter der Adresse … in A* … die Bezahlung der Rechnung in Höhe von 1.097, 50 € an (Bl. 47 der Behördenakte).

Die Gemeinde A … teilte der Beklagten mit, der Sohn des Verstorbenen sei in A … nicht mehr gemeldet. Die Ziel-Adresse sei …  in B … Die letzte Anschrift sei U …, … in A … gewesen (Bl. 52 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 mahnte die Beklagte den Sohn des Verstorbenen unter der Adresse B … an, die Rechnung für die Überführung des Verstorbenen zu bezahlen (Bl. 53 der Behördenakte).

Da sich der Sohn des Verstorbenen nicht rührte, erließ die Beklagte den Bescheid vom 19. November 2015, in dem der Bruder der Klägerin verpflichtet wurde, die Kosten in Höhe von 1097, 50 € zu bezahlen (Bl. 55 der Behördenakte).

Am 19. November 2015 übersandte die Beklagte auch an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Bescheid vom 19. November 2015 (Bl. 66 der Behördenakte).

Dem Bruder der Klägerin wurde der Bescheid am 21. November 2015 mit PZU zugestellt und zwar an die Adresse … in B … (Bl. 74 der Behördenakte). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandte die Empfangsbekenntnis betreffend des Bescheides vom 19. November 2015 am 3. Dezember 2015, wonach der Bescheid an diesem Tag eingegangen ist (Bl. 75 der Behördenakte).

Am … Dezember 2015 teilte der Bruder der Klägerin mit, dass das Geld von seiner Schwester bezahlt worden sei und er verstehe nicht, wo das Problem liege (Bl. 76 der Behördenakte). Er habe der Schwester Vollmacht erteilt, um seine „vermeintliche“ Angelegenheit klären zu können. Er übersandte einen Bescheid des Jobcenter, wonach er Leistungen nach SGB II erhalte (Bl. 77 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 teilte die Beklagte dem Bruder der Klägerin mit, die Klägerin habe nichts bezahlt. Es wurde ihm empfohlen, beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen (Bl. 80 der Behördenakte).

Am Montag, den ... Januar 2016 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 19. November 2015 aufzuheben.

Die Klage wurde mit Schreiben vom … Februar 2016 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte mache mit dem Bescheid eigene, aber auch fremde Kosten für die Beerdigung des Vaters geltend. Die Klägerin habe niemandem, auch nicht der Beklagten, einen Auftrag zur Bestattung erteilt. Die Beklagte mache Kosten der Gemeinde … geltend, welche die Klägerin in Höhe von 631,91 € bereits bezahlt habe. Diese Kosten müsse die Klägerin nicht mehr bezahlen. Allein vom Datum des Schreibens sei ersichtlich, dass bereits vor mehr als drei Jahren die Anschrift der Klägerin behördlich bekannt gewesen sei. Es werde vorsorglich die Einrede der Verjährung, höchstvorsorglich die der Verwirkung erhoben. Aus der Anlage zum Bescheid der Gemeinde … sei ersichtlich, dass in deren Bescheid eine Rechnung der Beklagten mit einer Bearbeitungsgebühr von 95,00 € enthalten sei, die ebenfalls bezahlt sei. Nachdem der Beklagten bei Rechnungsstellung keine Verwandten des Verstorbenen bekannt gewesen seien, stelle sich die Frage, wen die Beklagte für 95,00 € beraten habe wollen.

Die Beklagte führte mit Schreiben vom 3. März 2016 aus, die am 7. Januar 2016 bei Gericht eingegangene Klage sei unzulässig, da die Rechtsmittelfrist des am 3. Dezember 2015 zugestellten Bescheids am 4. Januar 2016 geendet habe. Die Klage sei auch unbegründet. Es liege keine Kostenüberschneidung mit den von der Gemeinde … geltend gemachten Kosten vor. Lediglich die Bearbeitungsgebühr sei zweimal angefallen, weil vorliegend zwei Kommunen jeweils einen Auftrag erteilt hätten. Da der Bescheid hinsichtlich der Ersatzvornahme aus dem Jahr 2012 noch im Jahr 2015 zugestellt worden sei, greife weder der Einwand der Verjährung noch der Einwand der Verwirkung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sowohl der Klägerbevollmächtigte (Schreiben vom …07.2016) als auch die Beklagte (Schreiben vom 14.7.2016) darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, insbesondere wahrt die am 4. Januar 2016 erhobene Klage die Klagefrist des § 74 VwGO. Der Bescheid vom 19. November 2015 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 3. Dezember 2015 zugestellt (Bl. 75 BA). Die Klagefrist begann am 4. Dezember 2015 zu laufen (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete am Montag, den 4. Januar 2016 (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 2 BGB, § 193 BGB).

Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz (BestG). Danach kann eine Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung des Verstorbenen Sorge tragen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsverordnung (BestV) Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend gewesen sind.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Bestattung des Verstorbenen musste von der Beklagten von Amts wegen durchgeführt werden, da die Beklagte mit zumutbarem Aufwand die Anschriften der bestattungspflichtigen Kinder des Verstorbenen innerhalb der Bestattungsfrist des § 19 Abs. 1 BestV nicht ermitteln konnte; die Kinder haben von sich aus auch keinen Bestattungsauftrag erteilt. Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG waren nicht erfolgversprechend, nachdem die Anschriften der Kinder des Verstorbenen nicht bekannt waren und erst im Februar 2014 der Beklagten bekannt geworden sind.

Als Tochter des Verstorbenen gehört die Klägerin zum Kreis derjenigen Angehörigen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 15, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) BestV bestattungspflichtig sind.

Da die Klägerin und ihr Bruder für den Betrag gesamtschuldnerisch haften, kann sich die Beklagte auch an denjenigen Bestattungspflichtigen halten, der die Gewähr bietet, die Summe begleichen zu können. Gleichrangig Pflichtige sind Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern die Beklagte heranzieht, fällt in ihren Ermessenspielraum. Grenzen ergeben sich lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unrichtigkeiten. Ausreichend ist deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 - M 10 K 04.2800 - juris). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Schuldnerauswahl der Beklagten vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellt („kann“), handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Einer Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es hier nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 6). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor.

Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden- Württemberg, U.v. 25.9.2001 - 1 S 974/01 - juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - juris). Der Kostenrahmen darf hierbei den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten.

Die Einlassung des Prozessbevollmächtigten, die Beklagte mache auch „fremde“ Kosten für die Beerdigung des Verstorbenen geltend, ist unzutreffend. Die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Kostenrechnung vom 30. März 2012 beinhaltet nur Positionen, die die Beklagte als Trägerin der Aufgabe „Bestattung“ im eigenen Wirkungskreis (Art. 83 BV, Art. 57 GO) für die von dem beauftragten Bestattungsunternehmen (Städtische Bestattung) für diesen Zweck erbrachte Leistung verlangen kann. Dass daneben auch die Gemeinde … für von ihr (ebenfalls im eigenen Wirkungskreis) erbrachte Leistungen für die Bestattung des Verstorbenen einen Kostenbescheid erließ, ist folgerichtig und entbindet die Klägerin nicht davon, die im Wege der Ersatzvornahme angefallenen Bestattungskosten der Beklagten zu bezahlen. Dass bei Fällen wie dem vorliegenden - wenn Wohn- und Sterbeort auseinanderfallen - eine zweimalige Organisationsgebühr in Höhe von 95 € anfällt, liegt in der Natur der Sache, da mit dem Sterbefall beide Gemeinden jeweils in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich befasst sind und die anfallenden Arbeiten auf ihrem Zuständigkeitsgebiet in Auftrag geben müssen. Die Höhe der Organisationsgebühr ist mit 95 € für die Organisation der Bestattung angemessen und entspricht der von der Beklagten üblicherweise erhobenen Gebühr (vgl.www.städtische-bestattung-münchen.de/index_kosten.html).

Die weitere Einlassung des Prozessbevollmächtigten, die geltend gemachten Kosten für die Ausstattung des Sarges und Kleidung des Verstorbenen sei unangemessen, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich durchweg um notwendige Kosten, die auch gemäß § 74 SGB XII erstattungsfähig wären.

Die für Leistungen des beauftragten Bestatters (städtische Bestattung) in Rechnung gestellten Kosten (vgl. Rechnung vom 30. März 2012) für Sarg, Sargausstattung und Kleidung etc. entsprechen einer Bestattung in sehr schlichter Ausführung, wie sie auf der Homepage der Städtischen Bestattung veröffentlicht sind (www.städtische-bestattung-münchen.de/index_kosten.html). Es handelt sich hierbei ohne Zweifel um notwendige Kosten der Bestattung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG. Dies gilt auch für die Kosten des Transports vom Sterbeort zum Krematorium München in Höhe von 198 €. Auch diese Kosten sind Kosten für der Bestattung notwendig vorausgehende Verrichtungen und zählen damit zu den notwendigen Kosten, die von den Bestattungspflichtigen zu tragen sind.

Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht gemäß Art. 71 Abs. 1 AGBGB erloschen. Danach erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche einer bayerischen Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren, Art. 71 Abs. 1 Nr. 1 AGBGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, nicht jedoch vor Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Demnach hat die dreijährige Erlöschensfrist vorliegend mit dem Schluss des Jahres 2012 begonnen. Durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. November 2015, der dem Kläger am 3. Dezember 2015 zugestellt wurde, wurde das Erlöschen des Anspruchs zum Ende des Jahres 2015 gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz gehemmt.

Der Anspruch der Beklagten ist entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten auch nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung sowie das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG v. 16.4.2002 Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat den Anspruch ca. 1 ½ Jahre nach Kenntnis der Anschriften der bestattungspflichtigen Kinder mit Bescheid geltend gemacht. Zuvor hat sie die Klägerin und ihren Bruder angeschrieben und sie gebeten, die Kosten zu bezahlen. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Geltendmachung der Bestattungskosten als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf

§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/11/2007 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich ge
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.