Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2015 - M 12 K 15.50469
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Italien im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.
Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger. Er wurde von der Polizei in ... am 22. Februar 2015 im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte in der Folge keinen Asylantrag (Bl. 13 der Behördenakte). Er gab bei der Anhörung des Bundesamtes an, er habe Nigeria am 27. Dezember 2013 verlassen und habe sich ab 15. Juni 2014 acht Monate in Italien in einem Camp in Bari aufgehalten (Bl. 48, 49 der Behördenakte).
Es ergab sich für den Kläger ein EURODAC-Treffer für Italien (IT1...; Bl. 10 der Behördenakte).
Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten vom
Mit Bescheid vom
Am ... Mai 2015 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 27. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag
den Bescheid der Beklagten vom
Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger psychisch krank und daher nicht reisefähig sei.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2015
Am
Die Beklagte stellte,
keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III VO setzt der ersuchende Mitgliedsstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, wenn der ersuchte Mitgliedsstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Antragstellers zustimmt.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO Italien zuständig. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Juni 2014 nach Italien eingereist und hat acht Monate lang im Camp in Bari gelebt (Bl. 48, 49 der Behördenakte). Aus dem EURODAC-Treffer beginnend mit „IT1“ ist ersichtlich, dass der Kläger in Italien einen Asylantrag gestellt hat, Art. 2 Abs. 3 Satz 4 der VO (EG) Nr. 407/2002, Art. 9 Abs.1, Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (EURODAC-VO.
Das Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden wurde am
Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Italiens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.
Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaatgemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v.
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10
Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656 - juris).
Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR - Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABl. C 303/17 v. 14. Dezember 2007
Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21. Januar 2011, a. a. O.; B. v. 2. April 2013 - 27725/10
Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2014 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie - (Abl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die elementaren Bedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich beschränkten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014 - 1 a 21/12.A - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293 und juris).
Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 16. April 2014,a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014, a. a. O., OVG Sachsen-Anhalt, B. v.
Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornehmen muss, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
Nach den insoweit im Kern übereinstimmenden aktuellen Erkenntnismitteln des Auswärtigen Amtes (AA an das OVG NRW
Die Asylsuchenden haben während der Dauer des Asylverfahrens im Regelfall neben dem Anspruch auf Unterbringung Anspruch auf materielle Leistungen wie Verpflegung und Hygieneartikel (vgl. AA an OVG Sachsen-Anhalt
Auch im Hinblick auf die materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung ist aber nur im Regelfall von einem hinreichenden Schutz auszugehen. Sowohl in diesem Bereich wie auch besonders im Bereich der Unterbringung werden in den angeführten Erkenntnismitteln auf Mängel hingewiesen. Gleichwohl hat der UNHCR eine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, ein bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen, nicht ausgesprochen. Auch wenn daraus nicht geschlossen werden soll, wie der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 7. März 2014 an das OVG NRW betont, dass keine einer Überstellung entgegenstehende Zustände vorlägen, ist die Nichtempfehlung als Indiz für das Fehlen systemischer Mängel zu werten, da die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften besonders relevant sind (vgl. EuGH, U. v. 30. Mai 2013 - C - 528/11, Rn.44, NVwZ 2013, 660 ff. und juris).
Auch unabhängig von dieser Indizwirkung liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme systemischer Mängel nicht vor. Entsprechend den genannten Anforderungen an den für die Annahme systemischer Mängel maßgeblichen Prognosemaßstab kann nicht allein auf einzelne Mängel des Systems verwiesen werden. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit muss sich auf die Würdigung aller Umstände gründen, zu denen das jeweilige Rechtssystem des Mitgliedsstaates wie auch die Verwaltungspraxis gehört. Dieser hat sich auf den vorhersehbaren Verlauf der Dinge auszurichten. Bemühungen des betroffenen Staates, sich den Mängeln zu stellen und auf seine Entwicklungen etwa des enormen Anstiegs einer Flüchtlingszahl zu reagieren, sind zu berücksichtigen. Kommt es gleichwohl zu Mängeln bei der Unterbringung von Asylsuchenden bis zur Aufnahme ihres Asylantrags, liegen keine systemischen Mängel vor, wenn der betreffende Mitgliedsstaat erfolgversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Solche Bemühungen des italienischen Staates liegen vor. Beim Anstieg der Zahl der Asylsuchenden im Jahre 2011 ist - wie ausgeführt - ein besonderes Programm zur Unterbringung der Asylsuchenden aufgestellt und durchgeführt worden. Nach dem erneuten Anstieg der Zahl der Asylsuchenden im Jahr 2013 sind die italienischen Behörden vom italienischen Innenministerium angewiesen worden, dass die Verbalizzazione zeitlich mit der Asylgesuchsstellung zusammenfallen und zur Verkürzung der Wartezeiten ein neues Informationssystem (Vestanet) eingeführt werden soll (OVG NRW, U. v. 7. März 2014, a. a. O.). Von einem Inkaufnehmen der Mängel der Unterkunftsgewährung kann somit nicht ausgegangen werden. Von einer allgemeinen dramatischen Wohnungs- und Unterbringungsnot der Dublin-Rückkehrer wird nicht berichtet.
Das Gericht schließt sich deshalb der Beurteilung des EGMR an, der infolge der umfassenden Auswertung der vorliegenden auch aktuellen Erkenntnismittel zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwar in einigen Bereichen, an einigen Orten, insbesondere infolge des Eintreffens von Flüchtlingswellen immer wieder Mängel insbesondere bei der Unterbringung von Asylbewerbern zu verzeichnen sind, diese jedoch nicht den Grad bzw. Umfang von systemischen Mängeln aufweisen. Der EGMR hat in seinem Beschluss vom 2. April 2013 (a. a. O.) ausgeführt:
„Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und Organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zweckes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, einige Mängel aufweisen mag, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen, wie es im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland der Fall war. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars weisen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigen übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten sind. (...) Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Italien aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher und psychologischer Sicht ein tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko droht, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden.“
Der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U. v. 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08; BVerwGE 128, S.326 und juris) hat seine Rechtsauffassung über die Einschätzung der Situation der Asylsuchenden in Italien durch die Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10, HUDOC) ausdrücklich bestätigt.
Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht mit einer Vielzahl weiterer Gerichte an: u. a. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 24. Juni 2013 - OVG 7 S 58/13, VG Stuttgart, U. v. 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14; VG München, B. v. 24. Februar 2014 - M 11 S 14.30179; VG Düsseldorf, B. v. 7. 5. 2015 - 13 L 640/15.A; VG Gelsenkirchen, B. v. 6. 5. 2015 - 7a L 855/15.A; VG Minden, B. v. 4. 5. 2015 -1 L 305/15.A; VG Münster, B. v. 29. 4. 2015 - 1 L 417/15.A, OVG Lüneburg, U. v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14; VG Augsburg, B. v. 18.6.2015 - Au 5 S 15.50311; VG Minden, B. v. 10.6.2015 - 1 L 199/15.A; alle juris).
Die Entscheidungen der Obergerichte beleuchten dabei insbesondere detailliert die Zugangsmöglichkeiten zum Asylverfahren sowie dessen Dauer und Qualität, die Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten und Unterbringungskapazitäten, die Sicherung der Grundbedürfnisse (u. a. Schutz vor Gewalt; hygienische Verhältnisse) und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Sie weisen für die Zukunft darauf hin, dass der italienische Staat bemüht ist, Kapazitäten für den Zeitraum 2014 bis 2016 zu schaffen.
Die Rechtsprechung der Gerichte, die eine Überstellung nach Italien für unzulässig halten, überzeugt das Gericht nicht. Gegenüber der obengenannten Rechtsprechung, die aufgrund einer umfassenden Abwägung zu einer Einschätzung der Lage in Italien kommt, beleuchten die Entscheidungen nur Teilaspekte (z. B. VG Köln, U. v. 20. Februar 2014 - 20 K 2681/13.A; VG Gießen
Der UNHCR verweist in seinen Hinweisen von Juni/Juli 2014 darauf hin, dass im Jahr 2014 die Anzahl der Asylbewerber in Italien wieder gestiegen sei. Es wird darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden Flüchtlinge in Parkhäusern außerhalb von Rom und Mailand, teilweise ohne Nahrungsmittel, unterbringen würden. Der UNHCR bitte die EU, Italien bei der Aufnahme und Versorgung der Flüchtlinge zu helfen. Systemische Mängel des Asylverfahrens lassen sich aus diesen Hinweisen aber nicht ableiten. Der EGMR hält in seiner Entscheidung vom 4. November 2014 (Nr. 292317/12, HUDOC) Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung von Personen mit besonderen Bedürfnissen - einer Familie mit sechs zum Teil kleinen Kindern - angesichts der Berichte in verschiedenen Erkenntnismitteln über immer wieder auftretende Aufnahmeengpässe in Italien für verletzt, wenn nicht zuvor Unterbringung und für die Bedürfnisse der Personen ausreichende Lebensbedingungen sichergestellt sind. Eine solche Sicherstellung fordert für den Fall der Überstellung von Familien mit neugeborenen oder Kleinstkindern nach Italien auch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14). Zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehört der Kläger als im Jahr 1995 geborener und erwachsener Mann nicht.
Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Lebensbedingungen im Camp in Bari führt nicht dazu, dass systemische Mängel in Italien vorliegen würden. Zum Einen ist der Bericht des Klägers über die Zustände im Camp in Bari nicht derart, dass überhaupt von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gesprochen werden könnte. In allen Ländern, in denen Flüchtlinge Aufnahme finden, leben diese in Sammelunterkünften, so auch der Kläger in Bari. Es ist auch üblich, dass mehrere Personen in einem Raum leben. Selbstverständlich kann es dabei zu erheblichen Spannungen der Menschen untereinander kommen. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass sich „die psychologische Situation des Klägers dort verschlechtert hat“. Eine menschenunwürdige Unterbringung oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt sich daraus nicht. Zum Anderen kann ein Asylbewerber der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen für ihn zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Asylbewerber dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (BVerwG, B. v. 6. 6. 2014 - 10 B 35.14 - juris).
Das klägerische Vorbringen in der Klagebegründung führt auch zu keinem anderen Ergebnis.
Zwar hat das Bundesamt bei der Anordnung der Abschiebung sowohl inlandsbezogene als auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Aus den vom Kläger vorgelegten Attesten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Kläger nicht transportfähig ist. Der vorgelegte Überweisungsschein (Bl. 11 der Gerichtsakte) ist kein ärztliches Attest mit einer genauen Diagnose, sondern nur eine Überweisung zum Facharzt. Das Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. ..., ..., vom 7. Juli 2015, in dem von „emotionalen Krisen und Episoden von Impulskontrollstörungen bei insgesamt reaktiv depressiver Verstimmung“ die Rede ist und dass „die angekündigte Rückführung nach Italien eine Selbstgefährdung möglich mache“, ist zur Substantiierung eines Abschiebungshindernisses ungeeignet. Zum Einen handelt es sich beim Arzt für Allgemeinmedizin nicht um einen Facharzt zur Beurteilung psychischer Erkrankungen, weshalb wohl auch die Überweisung zum Facharzt erfolgt ist. Ein Attest eines Facharztes hat der Kläger nicht vorgelegt. Zum Anderen sind aus dem Attest keine konkreten Diagnosen und Behandlungsvorschläge ersichtlich, so dass daraus nicht auf ein Abschiebungshindernis geschlossen werden kann. Im Übrigen hat der Kläger auch in Italien Anspruch auf fachärztliche Behandlung, siehe oben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2015 - M 12 K 15.50469
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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2015 - M 12 K 15.50469 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
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Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus N. werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 26. Februar 2015 bei Gericht sinngemäß anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1535/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2015 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
5I. Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Der Antrag ist auch innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides und damit fristgerecht erhoben worden (§ 74 Absatz 1 AsylVfG).
7II. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
9Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Italien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
10Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 8. Oktober 2014.
11Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Italien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags.
12Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien aus der EURODAC-Datei festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Der Antragsteller hat sich nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt am 8. Oktober 2014 vor seiner Einreise nach Deutschland in Italien aufgehalten. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das Bundesamt am 21. Oktober 2014. Die Antragsgegnerin hat am 9. Dezember 2014, und damit innerhalb der von Artikel 23 Absatz 2 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, Italien um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Nachdem Italien nicht innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von zwei Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmegesuchs geantwortet hat, ist nach Artikel 25 Absatz 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wird. Italien ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
13Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Fristenregelung auch nicht berufen könnte, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt.
14Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris.
15Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann.
16Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.
17Hat es der Asylbewerber folglich selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu der von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen.
18Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Italien abzuschieben.
19Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
20Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7.
21Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs,
22EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413,
23der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben syste-misch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
24Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
25Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren,
26EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 86.
27Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.
29Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta, Artikel 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien nach sich ziehen könnten.
30So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2015– 22 L 1020/15.A –, S. 5 ff. des Beschussabdrucks.
31Soweit der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird,
32vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, – 29217/12 – (Tarakhel . /. Schweiz), juris,
33kann der Antragsteller als alleinstehender junger Mann daraus für sich nichts herleiten. Der EGMR stützt seine Entscheidung auf die besondere Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, insbesondere auf die spezifische Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien stehen nach Auffassung des EGMR – anders als diejenigen in Griechenland – für sich genommen einer Rückführung von Asylbewerbern dorthin gerade nicht entgegen,
34vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, – 29217/12 – (Tarakhel . /. Schweiz), Rn. 114 f., juris und Entscheidung vom 13. Januar 2015, – 51428/10 – (A.M.E. ./. Niederlande), Rn. 35, juris (in englischer Sprache).
35Im Falle eines jungen männlichen Asylbewerbers sieht der EGMR gerade keine Grundlage für die Vermutung, ihm drohe im Falle der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK.
36EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, – 51428/10 – (A.M.E. ./. Niederlande), juris (in englischer Sprache).
37Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 24. April 2015 (14 A 2356/12.A) unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung des EGMR und eine seinerseits eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2015 entschieden, dass nicht festgestellt werden kann, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die die Annahme erlaubten, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Zur Begründung führt es unter anderem folgendes aus:
38„Nach der im hiesigen Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6.1.2015 (dort irrtümlich 6.1.2014) hat sich an der Erkenntnislage, die der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - zu Grunde lag, nichts geändert. Auch sonst liegen dem Senat keine Erkenntnisse über relevante Veränderungen vor. Insbesondere stellt die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien keinen Umstand dar, der eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden.“
39OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris, Rn. 35.
40Das erkennende Gericht schließt sich diesen obergerichtlichen Ausführungen an.
41Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG keine Bedenken. Es sind weder zielstaatsbezogene noch in der Person des Antragstellers, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich.
42Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den geschilderten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
44Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1847/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist bereits unzulässig.
6Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb der in § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – vorgesehenen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe erhoben worden.
7Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2015 mit der Abschiebungsanordnung gilt aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1, 4 AsylVfG spätestens am 28. Januar 2015 als zugestellt. Die Vorschrift sieht vor, dass die Zustellung unter der zuletzt von dem Ausländer mitgeteilten Anschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin am 24. Juli 2014 seine Anschrift T.--------straße 119 in C. mit. Eine weitere Anschrift teilte der Antragsteller, soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, nicht mit. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde am 28. Januar 2015 unter der mitgeteilten Anschrift ein erfolgloser Zustellungsversuch unternommen. Die Zustellungsurkunde ist mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ versehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt gleichwohl noch unter dieser Anschrift wohnte und eine Zustellung möglich gewesen wäre,
8vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2015 ‑ 13 L 3079/14.A ‑, juris,
9sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller vorgetragen, dass er den Bescheid der Antragsgegnerin aufgrund seines Wohnungswechsels erst später erhalten habe. Der Antragsfrist begann danach jedenfalls am 29. Januar 2015 zu laufen. Der Eilantrag wurde am 20. April 2015 und damit nach Ablauf der Wochenfrist erhoben.
10Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Dieser hat innerhalb der Zweiwochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass er den Bescheid wegen seines Wohnungswechsels erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe. Insoweit ist die Versäumung der Antragsfrist nicht unverschuldet, da der Asylbewerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet ist, einen Wechsel der Anschrift unverzüglich anzuzeigen.
11Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet.
12Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dem Stand des Eilverfahrens ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die Abschiebungsanordnung in seinen Rechten verletzt wird.
13Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aus § 27a AsylVfG i. V. m. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) bzw. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier grundsätzlich der Fall, weil der Antragsteller sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mehr als sieben Jahre in Italien aufgehalten hat (Art. 10 Abs. 1, 2 Dublin-II-VO; vgl. Art. 13 Abs. 1, 2 Dublin-III-VO).
14Ob die Zuständigkeit Italiens wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist inzwischen auf die Antragsgegnerin übergegangen ist (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsteller kann sich jedenfalls nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist berufen. Der Verstoß gegen die Überstellungfrist als solcher verletzt keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers, sofern damit keine weitere Grundrechtsverletzung einhergeht. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Antragstellers, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um (Wieder-)Aufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. Ein aus den Grundrechten folgendes subjektives Recht des Asylbewerbers kann vielmehr allein dann bestehen, wenn sich das Asylverfahren ohne besonderen Grund unangemessen lange verzögert. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet sein.
15VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2015 – 6a K 2712/14.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –.; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 – A 12 K 383/14 –, juris.
16Eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO, vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht.
17Die Antragsgegnerin ist zum einen nicht aufgrund einer überlangen Dauer des Asylverfahrens zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Eine unangemessene Verzögerung ist nach dem Stand des Eilverfahrens nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ab wann oder unter welchen Umständen eine solche unangemessene Verzögerung des Asylverfahrens vorliegt und ob diese frühestens ab einer Dauer des Asylverfahrens von mehr als neun oder zwölf Monaten seit der Antragstellung angenommen werden kann.
18Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2015 ‑ 6a K 2712/14.A ‑, juris.
19Jedenfalls im vorliegenden Fall ist eine unangemessene Verzögerung des Asylverfahrens nicht anzunehmen. Denn zum einen war die sechsmonatige Überstellungsfrist (Fristende 24. März 2015) bei der Erhebung des gerichtlichen Eilantrags am 20. April 2015 erst weniger als einen Monat abgelaufen. Zum anderen ist der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 AsylVfG nicht nachgekommen (Mitteilung der aktuellen Anschrift) und hat damit mit zu der Verzögerung des Asylverfahrens bzw. der hieran anschließenden gerichtlichen Eilverfahrens beigetragen.
20Die Antragsgegnerin ist zum anderen auch nicht wegen der geltend gemachten systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung der Kammer, der sich das Gericht für das vorliegende Verfahren anschließt, sind bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung systemische Schwachstellen derzeit jedenfalls nicht im Hinblick auf Asylsuchende anzunehmen, die nicht zum Kreis der verletzlichen bzw. besonders schutzbedürftigen Personen gehören.
21VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A.; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑.
22In den genannten Entscheidungen wird hierzu ausgeführt:
23„Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung
24vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe,
25wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑
26Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands,
27davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“
28Der 37-jährige Antragsteller ist als alleinstehender Mann diesem Personenkreis, der keines besonderen – über die allgemeinen Standards hinausgehenden – Schutzes bedarf, zuzurechnen. Die Kinder des Antragstellers leben nach dessen Angaben weiter in Accra (Ghana). Der Antragsteller selbst hat sich mehr als sieben Jahre und damit eine nicht unerhebliche Zeit in Italien aufgehalten und spricht nach seinen Angaben jedenfalls rudimentär italienisch. Unter diesen Bedingungen ist im Sinne der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Italien ausgesetzt sein wird.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e :
21. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 832/15.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Dabei lässt das Gericht offen, ob der am 20.03.2015 gestellte Eilantrag die einwöchige Frist nach Bekanntgabe (§ 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) wahrt; in den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgängen befindet sich kein Zustellungsnachweis. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedenfalls unbegründet.
5Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
6Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) - nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
7Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetz-gebungsverfahrens; VG Minden, Beschlüsse vom 29.12.2014 - 10 L 607/14.A -, juris Rn. 5, und vom 14.10.2014 - 1 L 759/14.A -, juris Rn. 4.
8Die vorgenannte Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gegeben; diese Zuständigkeit ist auch nicht auf einen anderen Staat übergegangen.
10Nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26.06.2013 (sog. "Dublin-III-Verordnung") ist Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat.
11Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Italienische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden.
12Die primäre Zuständigkeit Italiens folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen, von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat der Antragsteller aus der Türkei kommend als erstes die Grenze zu dem Mitgliedstaat Italien überschritten. Dies erfolgte - soweit ersichtlich - ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO, wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, geendet. Nach Aktenlage reiste der Antragsteller in Italien am 07.10.2014 ein. Einen Asylantrag stellte er dort nicht; seine Angaben stehen im Einklang mit dem erzielten EURODAC-Treffer der Kategorie 2. Am 26.10.2014 traf der Antragsteller nach seinem Bekunden im Bundesgebiet ein.
13Aufgrund der daraus folgenden Zuständigkeit der Italienischen Republik ist diese gemäß Art. 18 Abs. 1 a) Dublin-III-VO zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet. Nach Art. 22 Abs. 7 1. Alt Dublin-III-VO ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden die Aufnahme des Antragstellers akzeptieren, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten auf das Übernahmeersuchen vom 17.12.2014 reagiert haben.
14Die Pflicht Italiens zur Aufnahme des Antragstellers ist auch nicht nachträglich erloschen; die einschlägigen Antrags- und Überstellungsfristen sind nicht verstrichen.
15Die Antragsgegnerin ist auch nicht wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Italien gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Eine Überstellung muss dann ausscheiden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Drittstaat bestehen und der Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden.
16Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106 - 108.
17Danach ist die Abschiebung nach Italien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt ist in dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015 unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Situation von Asylbewerbern in Italien nachvollziehbar zu der Erkenntnis gelangt, dass dort jedenfalls gegenwärtig keine systemischen Mängel im oben dargestellten Sinne vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Diese Sichtweise wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt. Danach müssen nach Italien zurückkehrende Asylbewerber im Regelfall derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten.
18Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 35, und Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 129 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.05.2014 - 2 LA 308/13 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 43 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28.02.2014 - 13a B 13.30295 -, juris Rn. 41 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 28.02.2014 - 10 A 681/13.Z.A -, bei juris als PDF-Datei veröffentlicht; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 41 ff.; nachfolgend in Eilbeschlüssen: z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.03.2015 - 7a L 498/15.A -, juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015 - 13 L 2878/14.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 17.12.2014 - 2 L 622/14.A -, juris Rn. 16 ff.; a.A. etwa die 10. Kammer des beschließenden Gerichts, die wegen einer erkennbaren Verschlechterung der Situation von einer offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtslage ausgeht: Beschluss vom 20.03.2015 - 10 L 117/15.A -, juris Rn. 42.
19Die Kammer teilt die Bewertung der Situation in Italien in den die Zumutbarkeit der Überstellung bejahenden Entscheidungen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist seitdem nicht eingetreten. Jedenfalls für junge arbeitsfähige Männer vermag die Kammer im Fall des weiteren Aufenthalts in Italien keine beachtliche Gefahr unmenschlicher Behandlung zu erkennen.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.03.2015 - 7a L 498/15.A -, a.a.O.
21Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des EGMR gilt, dass die Situation eines jungen Mannes bei einer Rückführung nach Italien nicht mit der Lage einer Familie mit minderjährigen Kindern verglichen werden kann und die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien nicht den Umständen in Griechenland oder zeitweise in Belgien entsprechen. Dementsprechend ist eine Beschwerde eines Asylbewerbers gegen eine Überstellung nach Italien vor dem EGMR erfolglos geblieben.
22Vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015 - 51428/10 -, juris Rn. 35 f.
23Auch das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit er mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.03.2015 geltend macht, er sei in Bari geschlagen worden und habe als Asylsuchender keine Unterstützung erhalten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn selbst wenn dieses Vorbringen richtig wäre, ließe sich aus einem rechtswidrigen staatlichen Handeln im Einzelfall nicht auf systemische Mängel schließen. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es in Italien systematisch zu gegen Asylsuchende gerichtete Misshandlungen bzw. Repressalien kommt, so dass durch eine etwaige Fehlleistung im Falle des Antragstellers das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage gestellt wird.
24Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers in die Italienische Republik. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
25Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 ‑ A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 3 sowie BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 ‑ 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11.
26Entsprechende Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Hannover Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
4ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
5Der – unter Berücksichtigung von § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sinngemäß auszulegende – Antrag des Antragstellers,
6die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 694/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 anzuordnen,
7ist zulässig, aber unbegründet.
8Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interes-sen fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Sein Aussetzungsinteresse über-wiegt nicht ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 a Abs. 2 Satz 1, § 75 Absatz 1 AsylVfG grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11. März 2015, mit der der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde, nicht zu beanstanden.
9Der Asylantrag des Antragstellers ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Italien entspricht den Anforderungen des § 34a Abs.1 Satz 1 AsylVfG. Die italienischen Behörden haben innerhalb der Frist von zwei Monaten (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO) keine Antwort auf das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin gemäß Art. 21 Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO vom 16. Dezember 2014 erteilt. Ohne Antwort innerhalb der Zweimonatsfrist wird gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon ausgegangen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
10Dafür, dass das Konzept der normativen Vergewisserung, welches den §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG sowie der Dublin III-VO zugrunde liegt, hinsichtlich Italiens entfallen wäre, bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Flüchtlingsschutz mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und der Schutz der Menschenrechte sind in Italien gewährleistet. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Grundlage ist zunächst die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK.
11Diese Vermutung wird nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit widerlegt. Die Widerlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
12BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, Rn. 9 des Beschlussabdrucks.
13Hiervon ausgehend kommt das Gericht – auch unter Berücksichtigung gegenteiliger Rechtsprechung und Auskünfte – zu dem Ergebnis, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz gegebenenfalls vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der „vor Ort“ tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen (nach wie vor) durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art feststellen lassen, sind diese weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates Italien vorläge, welches für „Dublin-Rückkehrer“ wie den Antragsteller nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert.
14Der Einzelrichter schließt sich in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung der Kammer,
15vgl. VG Münster, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 – 1 L 328/12.A –, 8. Oktober 2012 – 1 L 574/12.A – und 23. September 2013 – 1 L 488/13.A –,
16der Bewertung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
17OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –,
18sowie weiterer Obergerichte an.
19Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 4 LA 167/13 –, juris.
20Die Gefährdungsprognose, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen hat, ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Antragsteller hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Er ist weder als Flüchtling anerkannt worden, noch hat er einen subsidiären Schutzstatus erlangt. Bei seiner Rücküberstellung nach Italien ist davon auszugehen, dass er ein Asylverfahren einleiten kann und wie andere Asylbewerber behandelt wird.
21An dieser Bewertung ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
22EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel),
23nichts. Das Urteil betrifft einen anderen, nicht vergleichbaren Fall. Denn im dort entschiedenen Fall wurde eine unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK deshalb angenommen, weil angesichts der schlechten Aufnahmesituation die italienischen Behörden keine Garantien dafür gegeben hätten, dass für die Familie in einer Weise, die den Kindern angemessen sei, gesorgt werde und dass die Familie zusammenbleibe. Auf den Antragsteller, der ohne Kinder nach Italien überstellt werden soll, treffen diese Bedenken nicht zu. Im Übrigen hat das italienische Innenministerium inzwischen als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch eine generelle Erklärung garantiert, dass alle Familien mit kleinen Kindern nach einer Rückführung gemäß der Dublin-Vereinbarung zusammenbleiben und in einer den familiären Verhältnissen und dem Kindesalter entsprechenden Unterkunft versorgt werden. Weiteres kann der Antragsteller aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht herleiten. Dies gilt namentlich auch in Anbetracht einer jüngst ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Überstellung eines jungen gesunden Mannes – wie dies auch auf den Antragsteller zutrifft – nach Italien keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt,
24EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015 – 51428/10 – (A.M.E.).
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO, § 83b AsylVfG.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 590/15.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.02.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
5Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
6Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) – nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
7Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Minden, Beschlüsse vom 29.12.2014 – 10 L 607/14.A –, juris Rn. 5 und vom 14.10.2014 – 1 L 759/14.A –, juris Rn. 4.
8Die vorgenannte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
91. Die vom Antragsteller gerügten formellen Fehler greifen nicht durch. Soweit der Antragsteller vorbringt, ihm sei das in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin-III-Verordnung") vom 26.06.2013 – die hier, da der Asylantrag frühestens am 16.10.2014 gestellt wurde, anwendbar ist (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO) – aufgeführte Merkblatt nicht ausgehändigt worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar entspricht das dem Antragsteller ausgehändigte Merkblatt nicht der Fassung, welche die EU-Kommission in Anlage X ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 188/2014 vom 30.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehen hat. Der wesentliche Inhalt des Dublin-Verfahrens wird dem Antragsteller aber durch das vom Bundesamt verwendete Merkblatt näher gebracht. Insofern ist bereits fraglich, ob überhaupt ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt. Dies gilt auch, weil sich aus der genannten Norm nicht ergibt, dass ein solches ausführliches Merkblatt auszuhändigen ist. Jedenfalls aber ist der Fehler nicht beachtlich. Ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung einer auf der Anwendung der Dublin-III-VO beruhenden Verwaltungsentscheidung führt, kann nur dann angenommen werden, wenn das einschlägige Verfahrensrecht verletzt ist und der betreffende Verfahrensfehler beachtlich ist. Vorliegend fehlt es an der Beachtlichkeit des Fehlers für die Entscheidung des Bundesamtes, weil er sich nicht auf die streitgegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen und seine Abschiebung nach Italien anzuordnen, ausgewirkt haben kann (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Erwägungen unter 2.). Es ist auch nicht erkennbar, dass ein absoluter Verfahrensfehler vorliegen könnte, der unabhängig von seinen konkreten Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis rechtliche Relevanz beanspruchen kann.
10Vgl. zum Ganzen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 46 Rn. 5a ff.; Kahl VerwArch 2004, 1 (22f.) m.w.N.
11Erst recht sind Mängel der vorliegend in Betracht kommenden Art in der Regel nicht derart schwerwiegend, dass (ausnahmsweise) von einer Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ausgegangen werden könnte.
12Vgl. zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten aufgrund schwerer Verfahrensfehler: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 18 ff., m.w.N.
13Weiterhin kann auch kein relevanter Verfahrensmangel aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Dublin-III-VO festgestellt werden. Zweck dieser Regelung ist ausweislich des Erwägungsgrundes 18 der Dublin-III-VO, die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Der Antragsteller soll über die Anwendung der Dublin-III-VO und über die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Das Bundesamt hat mit dem Antragsteller am 02.12.2014 ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Das Ziel der Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats wurde erreicht.
14Überdies ist nicht ersichtlich, dass – hätte der Antragsteller (weitere) Einwände gegen die Überstellung nach Italien im Rahmen des persönlichen Gesprächs gegenüber dem Bundesamt anbringen können – diese zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen müssen (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen unter 2.).
152. Der angefochtene Bescheid begegnet auch keinen materiellen Bedenken. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit Italiens für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gegeben; diese Zuständigkeit ist auch nicht auf einen anderen Staat übergegangen.
16Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden.
17Da der Antragsteller ausweislich der EURODAC-Datenbank (EURODAC-Nr. IT1TO04EFQ) in Italien den ersten Asylantrag gestellt hat und in der Zwischenzeit in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden die Wiederaufnahme des Antragstellers akzeptieren, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen auf das Übernahmeersuchen vom 21.01.2015 reagiert haben.
18Die Antragsgegnerin ist auch nicht für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständig geworden. Nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts erfordert im Interesse der Rechtsklarheit eine entsprechende Erklärung des Bundesamtes.
19Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 05.11.2009 – AN 5 K 09.30201 –,
20juris Rn. 17.
21Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt bei dem Antragsteller nicht getroffen; eine entsprechende Absicht der Behörde, das Asylgesuch materiell in der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen, ist nicht ersichtlich.
22Der angefochtene Bescheid verletzt den Antragsteller auch nicht deshalb in seinen Rechten, weil ein Wiederaufnahmegesuch seitens der deutschen Behörden nicht rechtzeitig erfolgt ist.
23Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb dieser Frist, ist der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalem Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO).
24Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur abschließenden Entscheidung der Frage, ob sich Asylbewerber auf den Ablauf der Frist zur Stellung des Wideraufnahmegesuchs und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen können.
25Vgl. zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 –, juris Rn. 62; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 – 14 A 1140/14.A –; zur Dublin-III-VO: VG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 – 22 K 2179/15.A –; a. A. Urteil vom 07.05.2015 – 8 K 364/15.A –.
26Darauf kommt es nicht an, weil die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO gewahrt ist. Der EURODAC-Treffer datiert vom 04.12.2014 mit der Folge, dass die Frist durch das Wiederaufnahmegesuch vom 21.01.2015 gewahrt ist. Soweit sich der Antragsteller unter Hinweis auf die vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main,
27Beschluss vom 22.04.2015 – 8 L 1288/15.F.A –,
28auf den Standpunkt stellt, die in Art. 23 Dublin-III-VO aus der Formulierung „sobald wie möglich“ folgende Pflicht zur unverzüglichen Verfahrenseinleitung könne nicht länger sein, als die Frist von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung, führt dieser Gesichtspunkt hier nicht weiter, weil die Zweimonatsfrist durch das Übernahmeersuchen vom 21.01.2015 gewahrt ist. Aus der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Umsetzungsfrist erst am 20.07.2015 abläuft und deshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Richtlinie bereits jetzt bei der Auslegung der Dublin-III-VO als Wille des Europäischen Richtliniengebers zu berücksichtigen ist. Vielmehr bleibt es der nationalen Umsetzung vorbehalten, den Rechtsbegriff „sobald wie möglich“ einer näheren Ausgestaltung zuzuführen, den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Neuregelung im Rahmen der Unmsetzungsfrist zu bestimmen und damit die Möglichkeit zu schaffen, bis zu diesem Zeitpunkt für die erforderliche Personalausstattung zu sorgen.
29Die Antragsgegnerin ist auch nicht wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Italien gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers zugestimmt bzw. – wie hier – nicht geantwortet hat,
30vgl. Bayr. VGH, Urteil vom 29.01.2015 – 13a B 14.50039 –, juris Rn. 28,
31so kann der Asylbewerber der Bestimmung dieses Mitgliedstaates damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden.
32Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 94 und 106 – 108.
33Dies ist nicht der Fall. Systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
34Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 –, juris Rn. 94.
35Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 –, a.a.O. Rn. 86.
37Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 6 m.w.N.
39Nach diesen Maßstäben bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG) keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen. Das Bundesamt ist in dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Situation von Asylbewerbern in Italien nachvollziehbar zu der Erkenntnis gelangt, dass dort jedenfalls gegenwärtig keine systemischen Mängel im oben dargestellten Sinne vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Diese Sichtweise wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt. Danach müssen nach Italien zurückkehrende Asylbewerber im Regelfall derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten.
40Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2015 – 19 A 581/14.A –, n.V. und Urteile vom 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –, juris Rn. 35 f. und vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 129 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris Rn. 43 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 – 10 A 10656/13 –, juris Rn. 46 ff. sowie EGMR, Decision vom 13.01.2015 – 51428/10 – (A.M.E./Niederlande), juris Rn. 36; a.A. etwa die 10. Kammer des erkennenden Gerichts, die wegen einer erkennbaren Verschlechterung der Situation von einer offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtslage ausgeht: Beschluss vom 20.03.2015 – 10 L 117/15.A –, juris Rn. 42 ff.
41Die Kammer teilt die Bewertung der Situation in Italien in den die Zumutbarkeit der Überstellung bejahenden Entscheidungen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist seitdem nicht eingetreten. Jedenfalls für junge arbeitsfähige Männer vermag die Kammer im Fall des weiteren Aufenthalts in Italien keine beachtliche Gefahr unmenschlicher Behandlung zu erkennen.
42Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –, a.a.O. und vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, a.a.O.
43Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des EGMR gilt, dass die Situation eines jungen Mannes bei einer Rückführung nach Italien nicht mit der Lage einer Familie mit minderjährigen Kindern verglichen werden kann und die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien nicht den Umständen in Griechenland oder zeitweise in Belgien entsprechen. Dementsprechend ist eine Beschwerde eines Asylbewerbers gegen eine Überstellung nach Italien vor dem EGMR erfolglos geblieben.
44Vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015 – 51428/10 –, juris Rn. 35 f.
45Der Antragsteller hat auch keine in seiner Person liegenden besonderen Umstände vorgetragen, die der beabsichtigten Rücküberstellung entgegenstehen könnten.
46Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 – A 11 S 1523/11 –, juris Rn. 4.
48Entsprechende Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich.
49Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf die vorgesehene Umverteilung der Flüchtlinge innerhalb der Dublin-Vertragsstaaten geltend macht, kommt diesem Gesichtspunkt jenseits der bereits dargestellten Auseinandersetzung mit den Aufnahmebedingungen im Zielstatt keine eigenständige Bedeutung zu. Ob und gegebenenfalls in welcher Gestalt eine Änderung der Aufteilung auf die Vertragsstaaten vorgenommen wird, ist derzeit ungewiss und unterliegt zunächst der Entscheidung durch die Vertragsstaaten.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
51Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2013 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Kläger zu je 1/2.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und seine am 00.00.0000 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 10.10.2012 stellten sie – gemeinsam mit ihrem am 00.00.0000 geborenen Sohn K. - in der Bundesrepublik einen Asylantrag.
3Mit Schreiben vom 12.10.2012 gaben die Bevollmächtigten an, der Kläger zu 1) habe bereits seinen 2 1/ 2 jährigen Militärdienst abgeleistet. Im Rahmen der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in Syrien habe er wiederum zum Militärdienst verpflichtet werden sollen, was er aus Überzeugungsgründen abgelehnt habe. Der Kläger zu 1) habe schon früher politische Probleme gehabt aufgrund seiner Tätigkeit in einer Theatergruppe. Die Familie sei über die Türkei und Kasachstan, wo sie inhaftiert worden sei, geflohen. Die Klägerin zu 2) sei im 8. Monat schwanger.
4Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 31.10.2012 gab der Kläger zu 1) zum Reiseweg an, sie seien von Syrien über die Türkei zunächst nach Kasachstan gereist und von dort wieder zurück in die Türkei. Am 10.09.2012 seien sie dann nach Italien geflogen und direkt am Flughafen festgenommen worden. Sie hätten dort einen Tag lang auf Stühlen gesessen und weder Kleidung noch Lebensmittel erhalten. Es sei ihnen schlecht gegangen, der Sohn sei krank gewesen. Man habe sie erkennungsdienstlich behandelt, einen Asylantrag hätten sie nicht gestellt. Man habe sie als Algerier behandelt, da man ihnen die syrische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt habe. Am 12.09.2012 seien sie in die Türkei zurückgeschickt worden. Von dort seien sie schließlich erneut mit dem Auto bis nach Deutschland gefahren, wo sie am 26.09.2012 angekommen seien. Zu den Gründen der Ausreise erklärte der Kläger zu 1), dass man ihn zum Militärdienst habe einziehen wollen. Sicherheitskräfte seien bei ihm zu Hause gewesen, um ihn mitzunehmen. Zu der Zeit sei er aber auswärts zur Arbeit gewesen. Sein Vater habe ihn gewarnt. Ferner gab der Kläger zu 1) an, sein Bruder K. , der jetzt in Frankreich lebe, habe im Jahre 2008 Probleme mit der Regierung gehabt. Sie seien in einer fokloristischen Gruppe aktiv gewesen und in dem Zusammenhang sei sein Bruder festgenommen worden. Sein Bruder sei während der Haft schwer misshandelt worden. Er sei später auch festgenommen und nach den Hintermännern befragt worden. Ihm sei während der Haft die Nase gebrochen worden. Er sei mit Hilfe von Bestechungsgeld frei gekommen. Bis ins Jahr 2009 habe er sich dann einmal im Monat auf der Wache melden müssen. Seit Beginn der Revolution seien Leute, die vorher bereits in Haft gewesen seien, im Visier der Regierung. Er sei deshalb untergetaucht, d.h. er habe sich bei Bekannten und Verwandten in Damaskus aufgehalten. Außer dem genannten Bruder in Frankreich habe er noch einen Bruder in Wien, eine Schwester in Toulose sowie Verwandte in Deutschland.
5Am 14.12.2012 ersuchte das Bundesamt Italien nach der Dublin II-VO um Wiederaufnahme der Kläger und ihres Sohnes. Mit Schreiben vom 27.12.2012 stimmte Italien dem Wiederaufnahmersuchen zu.
6Mit Bescheid vom 04.03.2013 lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger und des Sohnes K. nach Italien an. Der Bescheid wurde mit Schreiben vom 17.04.2013 zwecks Zustellung an die Prozess-bevollmächtigte der Kläger übersandt.
7Am 23.04.2013 haben die Kläger – und ihr Sohn K. - die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihre Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt. Die Beklagte sei auch zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet, da das Asylverfahren in Italien nicht den einschlägigen EU-Normen enspreche. Im konkreten Fall seien die Kläger bei ihrer Ankunft in Italien so schlecht behandelt worden, dass sie traumatisiert seien. Hinsichtlich des Klägers zu 1) wird insoweit eine fachärztliche Bescheinigung der Rheinischen Kliniken Bonn vom 08.08.2013 vorgelegt.
8Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war erfolgreich (Beschluss vom 07.05.2013 – 20 L 613/13.A).
9Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen. Hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes K. ist das Verfahren abgetrennt worden (20 K 1017/14.A).
10Im Übrigen beantragen die Kläger,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2013 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
12hilfsweise den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und vertieft die Ausführungen zur Aufnahmesituation in Italien.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 20 L 613/13.A und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
20Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Zuerkennung subsidiären Schutzes, gerichtete Klageantrag ist als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Das Verpflichtungsbegehren entspricht nicht nur dem ausdrücklich gestellten Klageantrag, sondern auch dem eigentlichen Klageziel der Kläger, das bei sachdienlicher Auslegung nicht lediglich auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auf die Gewährung internationalen Schutzes durch die Bundesrepublik gerichtet ist.
21Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes aus, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dabei hat das Gericht die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen. Es ist daher grundsätzlich nicht zulässig, bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsaktes lediglich die Ablehnung aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen an die Behörde gewissermaßen zurückzuverweisen. Dieser grundsätzliche Vorrang der Verpflichtungsklage entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch in Asylverfahren,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – E 106, 171-177,
23und es sind zur Überzeugung des Gerichts in sog. Dublin-Fällen keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen könnten. Nicht zuletzt unter dem Aspekt der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gilt vielmehr auch hier, dass Zurückverweisungen an das Bundesamt zu vermeiden und Spruchreife herzustellen ist.
24Vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 23.05.2013 – 20 K 5506/12.A -; s. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 – A 2 S 1355/11 -; VG Braunschweig, Urteil vom 21.02.2013 – 2 A 126/11 -; VG Göttingen, Urteil vom 25.07.2013 – 2 A 652/12 -.
25Die Klage ist auch begründet.
26Der Asylantrag ist zunächst zulässig. Der Zulässigkeit steht § 27 a AsylVfG nicht entgegen. Denn die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der hier noch gemäß Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) anwendbaren Verordnung Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) Gebrauch macht. Das der Beklagten insoweit zustehende Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert.
27Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Dublin-II-VO eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Dies gilt hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für Ausländer jedenfalls dann, wenn die Entscheidung – wie hier im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zum Asylverfahren und die mangelhafte Sicherstellung des Lebensunterhaltes einschließlich der gesundheitlichen Versorgung im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat – durch nationales Verfassungsrecht, namentlich durch die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflichten, geprägt wird. Diese Auslegung steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Einklang, wonach es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Erforderlichenfalls muss der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, den Antrag selbst prüfen.
28Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. – Juris; s. hierzu auch: Reinhard Marx, Juristische Bewertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011, 06.02.2012 - http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/Dokumente/Stellungnahmen/2012-02-06-Marx-EuGH.pdf.
29Eine derartige Situation, die die Bundesrepublik zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichtet, liegt zur Überzeugung des Gerichts gegenwärtig in Bezug auf Italien vor. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer reichen die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heran. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Gerichts vom 07.05.2013 im Verfahren 20 L 613/13.A verwiesen.
30An der dortigen Einschätzung der Situation von Asylsuchenden in Italien insbesondere im Hinblick auf die materiellen Aufnahmebedingungen hält des Gericht auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen fest.
31Insbesondere ist die Aufnahmekapazität in Italien unverändert völlig unzureichend, so dass zahlreichen Asylsuchenden Obdachlosigkeit droht oder sie auf prekäre Notunterkünfte in besetzten Häusern angewiesen sind.
32Vgl. borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V., Gutachten vom Dezember 2012 an das VG Braunschweig im Verfahren 2 A 126/11; s. hierzu auch VG Braunschweig, Urteil vom 21.02.2013 – 2 A 126/11 -; UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013.
33Nach der Veröffentlichung der vorgenannten Berichte hat sich zudem die Zahl der in Italien ankommenden Flüchtlinge weiter dramatisch erhöht. So sind nach Angaben von UNHCR alleine im Zeitraum von August 2013 bis 30.09.2013 über 6.000 Schutzsuchende nach Italien gekommen, darunter überwiegend syrische Flüchtlinge,
34vgl. UNHCR, Artikel vom 13.09.2013 „Tausende Syrer über Seeweg in Italien angekommen“ und vom 18.10.2013 „UNHCR mahnt Länder Grenzen für Syrer offen zu halten“,
35wodurch alleine das Aufnahmesystem bereits nahezu ausgelastet wäre. Insgesamt hat sich die Zahl neu angekommener Flüchtlinge in Italien 2013 mit ca. 43.000 im Vergleich zu 2012 etwa verdreifacht. Dieser zunehmende Druck auf das italienische Aufnahmesystem manifestiert sich in zahlreichen Medienberichten über skandalöse Praktiken in Aufnahmelagern und Aufnahmezentren.
36Vgl. etwa Tagesschau-Bericht „Das ist Italien“ vom 19.12.2013, http:// www.tagesschau.de/ausland/lampedusa-video108.html, „Mehr als 1.000 Flüchtlinge gerettet“ vom 4.01.2014, https://www.tagesschau.de/ausland/mittelmeer-fluechtlinge100.html ; VG Köln, Beschluss vom 17.02.2014 – 8 L 212/14.A – m.w.N.
37Die Entscheidung des EGMR vom 02.04.2013 betreffend das Verfahren S. Mohammed Hussein a.O./Niederlande – Nr. 27725/10 –führt zu keiner anderen Bewertung der Aufnahmesituation in Italien. Der EGMR hat in seiner Entscheidung zwar die Rückschiebung der dortigen Antragstellerin und ihrer zwei minderjährigen Kinder nach Italien für zulässig erachtet, allerdings unterschied sich der Fall insoweit von dem hier zu entscheidenden Fall erheblich, da der dortigen Antragstellerin, die tatsächlich Aufnahme in einem CARA gefunden hatte, kurz nach ihrer Einreise im Jahr 2008 in Italien subsidiärer Schutz gewährt und eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war. Soweit der EGMR über diesen Einzelfall hinaus den Nachweis für systemische Mängel hinsichtlich der materiellen Aufnahmebedingungen, die den Grad einer Verletzung von Art. 3 der EMRK erreichen, nicht als erbracht angesehen hat, lagen ihm bei seiner Entscheidung weder die oben zitierten neueren Gutachten und Stellungnahmen vor noch die aktuellen Zahlen über die dramatische Zunahme des Flüchtlingsstroms.
38Bereits im Eilverfahren 20 L 613/13.A wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich die prekären Aufnahmebedingungen in Italien und die erheblichen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren nach den glaubhaften Angaben der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im Falle der Kläger auch realisiert haben. Denn entsprechend ihren Angaben sind sie nach der Einreise in Italien am Flughafen festgenommen und ohne zureichende Versorgung mit Kleidung, Lebensmitteln und Medikamenten drei Tage dort festgehalten worden, obwohl die Klägerin zu 2) hochschwanger war und der seinerzeit erst zwei Jahre alte Sohn K. an einer akuten Bronchitis mit Atemnot litt. Am dritten Tag sind die Kläger sodann von Italien in die Türkei zurückgeführt worden und haben von dort aus ca. zwei Wochen später einen erneuten Einreiseversuch in die Bundesrepublik unternommen. Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung der Rheinischen Kliniken Bonn, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 08.08.2013 an einer schweren depressiven Episode und Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und deswegen dort durch Medikamente und psychotherapeutische Verfahren behandelt wird und weiterhin dauerhaft behandelt werden muss. An der Richtigkeit dieser fachärztlichen Bescheinigung bestehen zur Überzeugung des Gerichts angesichts der gerichtsbekannten Fachkunde und Seriösität der Rheinischen Kliniken keine Zweifel. Der Kläger zu 1) gehört damit – ebenso wie die beiden 2011 bzw. 2012 geborenen minderjährigen Söhne - zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie, für die nach übereinstimmenden Stellungnahmen die Versorgung in Italien generell unzureichend ist.
39Der Asylantrag der Kläger ist auch materiell begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
40Nach § 3 AsylVfG idF der Änderung vom 28.08.2013 (BGBl v. 28.08.2013) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a – d AsylVfG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337. Vom 20.12.2011, S. 9-26).
41Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen des
42§ 3 AsylVfG vor.
43Die Kläger sind zur Überzeugung des Gerichts bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Denn der Kläger zu 1) ist aufgrund seiner kulturell-politischen Aktivitäten in einer kurdischen Theatergruppe bereits im Jahre 2008 festgenommen worden und befand sich anschließend ca. zwei Monate in Haft, während der er gefoltert und misshandelt wurde. Im Anschluss an die Haft musste er sich regelmäßig über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bei der Sicherheitsbehörde melden. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung eindringlich und glaubhaft geschildert. Diese Schilderungen stehen auch in Einklang mit den Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, geringfügige aufgetretene Widersprüche konnte er spontan und nachvollziehbar auflösen. Das Gericht teilt die Einschätzung des Klägers zu 1), dass die Gefahr bestand, dass er sich infolge dieser Inhaftierung und anschließender Meldeauflagen mit zunehmender Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien besonders im Visier der Sicherheitskräfte befand. Die Furcht des Klägers, dass sich diese Gefährdungslage auch aus Anlass der versuchten Einberufung zum Militärdienst erneut konkretisieren würde, war daher zur Überzeugung des Gerichts begründet. Einer steigenden Gefährdung waren die Kläger zudem unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft ausgesetzt. Dies gilt für die Klägerin zu 2) schon unter Berücksichtigung der Verfolgungsgeschichte ihres Ehemannes. Für beide Kläger gilt dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zahlreiche Geschwister u.a. in der Bundesrepublik als anerkannte Flüchtlinge leben.
44Gemäߠ § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG besteht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien erneut schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Anknüpfung an ihre – jedenfalls vermutete - politische Überzeugung sowie die illegale Ausreise und Asylantragstellung ausgesetzt sein werden, so dass ihre Verfolgungsfurcht begründet und eine Rückkehr unzumutbar ist. Stichhaltige Gründe dafür, dass dies nicht der Fall sein könnte, liegen nicht vor.
45Im Gegenteil entspricht es unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit langem der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst.
46Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A – Juris; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien – Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation, April 2011.
47Die Abschiebungsanordnung nach Italien (Nr. 2 des Bescheides) war nach alledem aufzuheben.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Gründe
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I.
- 1
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Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige; die Beschwerdeführerin zu 1. ist die Mutter des am 26. März 2011 geborenen Beschwerdeführers zu 2. Sie reisten im Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatte die Beschwerdeführerin zu 1. bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, aufgrund dessen sie dort subsidiären Schutz zuerkannt bekam. Sie wenden sich gegen einen am 9. Juli 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juli 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 26a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 16. Juni 2014 versagt wurde, sie in den sicheren Drittstaat Italien abzuschieben.
- 2
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1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass kein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben sei, insbesondere weil anhand der in der jüngeren Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR
, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) entwickelten Maßstäbe Mängel der Aufnahmesituation in Italien, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 EMRK gebieten könnten, derzeit nach der Auskunftslage auch für die Gruppe der Inhaber eines Schutzstatus nicht erkennbar sei. Anders stelle sich die Lage nur bei alleinstehenden Elternteilen mit Kind dar, zu der die Beschwerdeführer aber deshalb nicht gehörten, weil auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund eines Beschlusses in seinem Eilverfahren mittlerweile vollziehbar nach Italien ausreisepflichtig sei.
- 3
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2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 11. August 2014, einem Montag, erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
- 4
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Sie befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzberechtigte seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Verletzungen ihrer Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, welche die Beschwerdeführer in Folge einer Abschiebung nach Italien erlitten, müsse sich die Bundesrepublik Deutschland zurechnen lassen. In den geschilderten Zuständen in Italien liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
-
II.
- 5
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu 2. zu treffen haben (dazu 2.).
- 6
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1. Die Beschwerdeführer zeigen schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Sie setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR
, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.
- 7
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Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit zu rechnen haben und dem Beschwerdeführer zu 2. als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).
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2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).
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a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).
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Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).
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b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).
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Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).
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c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.
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Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 a) und d) der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.