Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2016 - M 12 K 15.3315

published on 28/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2016 - M 12 K 15.3315
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 16.863, 13/09/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Rente auf seine Versorgungsbezüge.

Er ist Beamter des Beklagten, am ... geboren und war ... am Amt für Landwirtschaft in ... Vom 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2012 befand er sich in Altersteilzeit. Am 1. August 2012 ging er in den Ruhestand (Bl. 16 d. Behördenakte - BA).

Mit Bescheid vom 11. Juni 2012 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. August 2012 nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) auf monatlich 4.005,49 Euro brutto festgesetzt (Bl. 42 d. BA). Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus der beigefügten Festsetzung und den Anlagen, die zusammen mit der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bestandteil dieses Bescheids seien.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 (Bl. 53 d. BA) bat das Landesamt für Finanzen den Kläger, nachdem er mit Ablauf des 21. August 2012 die rentenrechtliche Regelaltersgrenze erreichen werde, mitzuteilen, ob er eine Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung oder aus dem Ausland beziehe oder beantragt habe.

Mit Schreiben vom 23. August 2012 fragte das Landesamt für Finanzen bei der Alterskasse für den Gartenbau in Kassel an, ob der Kläger bei rechtzeitiger Antragstellung Anspruch auf Regelaltersrente hätte bzw. die Wartezeit erfüllt sei (Bl. 58 d. BA).

Mit Schreiben vom 28. August 2012 übersandte die Alterskasse für den Gartenbau eine simulierte Rentenberechnung der Regelaltersrente betreffend den Kläger (Bl. 59 d. BA). Der Kläger habe am ... August 2012 einen Antrag auf Regelaltersrente gestellt. Die Erteilung eines Bescheids habe bislang nicht erfolgen können, da die für den Rentenanspruch erforderliche Unternehmensabgabe noch nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Nach einer unverbindlichen Rentenauskunft der Alterskasse für den Gartenbau gegenüber dem Kläger erreiche dieser die Regelaltersgrenze mit Ablauf des 21. August 2012. Die Regelaltersrente betrage deshalb ab dem 1. September 2012 voraussichtlich 194,32 Euro monatlich (Bl. 60 d. BA).

Mit Schreiben vom ... September 2012 übersandte der Kläger seinen Rentenbescheid und erklärte, dass ihm erst am 5. September 2012 mitgeteilt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt seien (Bl. 65 d. BA). Laut beiliegendem Rentenbescheid der Alterskasse für den Gartenbau (Bl. 66 d. BA) wurde aufgrund des Antrags des Klägers vom ... August 2012 die Leistung mit Wirkung vom 1. September 2012 an bewilligt. Der Bruttobetrag der Rente beträgt 194,32 Euro.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 (Bl. 69 d. BA) wurden die dem Kläger monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. September 2012 auf 3.811,17 Euro brutto festgesetzt. In der Anlage Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG (Bl. 71 d. BA) wird vom Zahlbetrag (brutto) i. H. v. 4.005,49 Euro ein Ruhensbetrag nach Art. 85 BayBeamtVG i. H. v. 194,32 Euro abgezogen, so dass sich ein zahlbarer Versorgungsbezug i. H. v. 3.811,17 Euro ergibt. Eine Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG liegt bei (Bl. 72 d. BA).

Am ... November 2012 hat der Kläger Klage erhoben (M 12 K 12.5536) und beantragt,

den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 9. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als darin ein Ruhensbetrag i. H. v. 194,32 Euro festgesetzt wurde.

Der Kläger erhalte eine Rente in Höhe von 194,32 Euro aus der landwirtschaftlichen Alterskasse. Diese Rente stehe ihm zu, da er neben seiner Tätigkeit als Beamter im Amt für Landwirtschaft und Forsten noch einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe. Die Rente erhalte der Kläger, da er die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt habe. Hierzu sei er nicht verpflichtet gewesen. Er hätte sich jederzeit befreien lassen können, da er aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit ausreichend versorgt gewesen sei. Die Mittel für die Rente habe er ausschließlich aus eigenen Mitteln aufgebracht. Insofern sei davon auszugehen, dass es sich bei der Rente, die der Kläger jetzt erhalte, um eine Rente im Sinne des Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG handele, die bei der Ruhensberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe.

Im Jahr 2015 seien zur Frage der Anrechenbarkeit von Rentenleistungen, die ein im Ruhestand befindlicher Beamter aus einer Rentenkasse erhalte, zwei wesentliche Entscheidungen ergangen (BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris; BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe zu prüfen gehabt, ob die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge von Beamten rechtmäßig sei. Er habe entschieden, dass hierdurch die durch das Alimentationsprinzip des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) vorgegebenen Grenzen überschritten seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich damit befasst, ob auf die Versorgungsbezüge eines Beamten eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte anzurechnen sei. Dies habe er bejaht und für rechtmäßig gehalten. Die Begründung stütze sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger zur landwirtschaftlichen Alterskasse Pflichtbeiträge geleistet habe. Im Übrigen habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass zur landwirtschaftlichen Alterskasse erhebliche staatliche Zuschüsse geleistet würden.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens erhalte dagegen eine Rente aufgrund von Beitragszahlungen an die Alterskasse für den Gartenbau. Er habe in der Vergangenheit Beiträge in die Alterskasse für den Gartenbau einbezahlt, nicht in die landwirtschaftliche Alterskasse. Die Zuschüsse des Bundes zu dieser Kasse hätten in den Jahren 1985 bis 2000 nach Kenntnis des Klägers zu keinem Zeitpunkt über 50% des Gesamtvolumens betragen. Außerdem habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Zuschuss zu den von ihm zu leistenden Beiträgen erhalten. Zudem sei die Rente aus der Alterskasse für den Gartenbau zu keinem Zeitpunkt auf die Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten ausgerichtet gewesen. Sie sei ursächlich geschaffen worden, um älteren Bewirtschaftern von Gartenbaubetrieben die Übergabe der Betriebe an die nachfolgende Generation zu erleichtern.

Durch die Anrechnung der Rente würde das Alimentationsprinzip verletzt, was auch vom Bayerische Verfassungsgerichtshof herausgearbeitet worden sei. Die Anrechnung von den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehenen sonstigen, nicht aus öffentlichen Kassen stammenden Renten auf Versorgungsbezüge überschreite die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen. In dieser Hinsicht sei weder eine Betroffenheit der öffentlichen Kassen festzustellen noch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges. Daher lägen keine sachlichen systemimmanenten Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Nicht-Anrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienten, vor. Die Anrechnung bewirke eine unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge. Denn Versorgungsleistungen, die - ohne Beteiligung des Dienstherrn - z. B. aus einer privaten Betriebsrentenversicherung stammten, unterlägen einem völlig anderen System als öffentliche Kassen. Diese seien anders als die Rentenkasse nicht geprägt von den Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs, sondern beruhten auf dem Versicherungsprinzip und damit einem völlig anderen Finanzierungs- und Leistungssystem. Die Versorgungsansprüche gegen private Kassen führten nicht zu einer schwer verständlichen Begünstigung von Beamten, die eine Anrechnung solcher Versorgungsleistungen auf die Beamtenversorgung begründen könnten. Beamten sei es nicht verwehrt, durch Gehaltsverzicht während des Arbeitslebens eine überwiegend oder vollständig durch den privaten Arbeitgeber finanzierte höhere Versorgung im Ruhestand aus privaten Kassen zu erzielen. Soweit sie diese Möglichkeit nutzten, habe dies für sich betrachtet keinen Bezug zu ihrer beamtenrechtlichen Versorgung.

Die höhere Versorgung eines Nur-Beamten unterscheide sich von der Versorgung eines Mischlaufbahn-Beamten dadurch, dass bei einem Nur-Beamten dessen Dienstleistungspflicht nicht zulasten des Dienstherrn während eines Teils des Berufslebens entfalle. Insofern bestünden deutliche Unterschiede, auch wenn der Nur-Beamte durch eine genehmigte Nebentätigkeit eine zusätzliche Versorgungsleistung erdiene. Bei Beamten, die neben ihrem Amt zulässigerweise eine Nebentätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber ausgeübt hätten, fehle es bezüglich des hierdurch erworbenen Versorgungsanspruchs von vornherein an einer rechtlich relevanten Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zur Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die private Versorgungsleistung beruhe in diesen Fällen auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers.

Berücksichtige man diese vom VerfGH entwickelten Grundsätze, so sei festzustellen, dass es sich bei der Alterskasse, aus der der Kläger eine Rente erhalte, zwar um eine öffentliche Kasse handele. Die Leistungen aus dieser Kasse seien jedoch zu keinem Zeitpunkt als existenzsichernde Leistungen gedacht gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger die Ansprüche nicht dadurch erworben, dass er während eines bestimmten Teils seiner Lebensarbeitszeit bei einem privaten Arbeitgeber gearbeitet und dadurch zusätzliche Rentenansprüche erworben hätte. Beim Kläger handele es sich um einen Nur-Beamten. Dieser habe in genehmigter Nebentätigkeit in seinem eigenen Gartenbaubetrieb mitgearbeitet. Das Leistungsverhältnis zum Dienstherrn sei dadurch in keiner Weise tangiert worden. Auch habe der Kläger keinerlei Zuschüsse zu seinen Beiträgen zur Alterskasse für den Gartenbau bekommen. Vielmehr habe er diese Zuschüsse in vollem Umfang selbst bezahlt. Damit seien nach den Kriterien, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof herausgestellt habe, auch im Fall des Klägers die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass ihm die Leistungen aus der Alterskasse für den Gartenbau nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürften.

Eine solche Anrechnung stelle sich gegenüber dem Kläger als Verletzung seines Eigentumsrechts dar. Der Kläger hätte sich damals entscheiden können, sich von der Beitragspflicht zur Alterskasse für den Gartenbau befreien zu lassen. Hiervon habe er keinen Gebrauch gemacht, da nach der damaligen gesetzlichen Regelung eine Anrechnung nicht in Betracht gekommen sei. Der Kläger habe als Nur-Beamter die vom Dienstherrn zu leistenden Versorgungsbezüge in vollem Umfang erdient. Die zusätzlichen Rentenleistungen habe er dadurch erworben, dass er aus der eigenen Tasche entsprechende Beiträge bezahlt habe. Hätte der Kläger sich von der Beitragspflicht befreien lassen und die entsprechenden Beiträge monatlich auf sein Bankkonto eingezahlt, würde ihm dieser Betrag heute in vollem Umfang zur Verfügung stehen, ohne dass eine Anrechnung in Betracht käme. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Beiträge über Jahrzehnte hinweg der Alterskasse für den Gartenbau zur Verfügung gestellt habe, berechtige den Staat nicht, diese Beiträge einzuziehen und dem Kläger jede Leistung hieraus zu verweigern. Durch eine solche Verfahrensweise werde der Kläger schlechter gestellt als Personen, die in eine private Versicherung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG einbezahlt hätten. Diesen Personen sei der volle Betrag aus der Versicherung auszuzahlen neben der weiteren vollen Leistung der Versorgungsbezüge. Allein der Umstand, dass der Kläger aus eigenen Mitteln Beiträge an die Alterskasse für den Gartenbau geleistet habe, sei kein sachlicher Grund dafür, diese Beiträge in voller Höhe von den Versorgungsbezügen in Abzug zu bringen.

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2015 (3 BV 13.49) befasse sich in keiner Weise damit, dass bei einem Nur-Beamten die Leistungspflicht durch den Erwerb weiterer Rentenansprüche nicht gestört worden sei. Er prüfe auch nicht, ob die entsprechende Kasse zur Existenzsicherung der Versorgungsberechtigten gedacht und in der Lage sei. Diese Gesichtspunkte seien aber von maßgeblicher Bedeutung. Gerade hieraus ergebe sich - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2015 dargestellt habe -, dass durch Anrechnung dieser Versorgungsbezüge in den Kernbestand des Alimentationsprinzips eingegriffen werde, was die Regelung verfassungswidrig mache.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 3. August 2015 beantragte der Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen M 12 K 15.3315 fortgeführt.

Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 28. Januar 2016, bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.

Der Bescheid vom 9. Oktober 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 BayBeamtVG und ist rechtmäßig.

1. Die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG sind erfüllt. Hiernach werden die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Der Kläger erhält von der Alterskasse für den Gartenbau eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Alterskasse für den Gartenbau vom 3. September 2012 (Bl. 66 d. BA), wonach dem Kläger eine Regelsaltersrente nach § 11 ALG i. H. v. 194,32 Euro bewilligt wird. Der Kläger hat ein Gartenbauunternehmen betrieben, das nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ALG ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des ALG ist. Insofern besteht kein Unterschied zu der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2015 zugrunde liegenden Konstellation (3 BV 13.49), in der der dortige Kläger eine Rente aus der Alterssicherung für Landwirte erhielt. Dass der Kläger im vorliegenden Fall die Rente von der Alterskasse für den Gartenbau erhält, ändert nichts daran, dass sich diese Rente aus dem ALG ergibt und somit unter den Tatbestand des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG fällt.

2. Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG regelt, dass bei der Ermittlung der anzurechnenden Rente der Teil der Rente außer Ansatz bleibt, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Nach dem Versicherungsverlauf des Klägers bei der Alterskasse für den Gartenbau (Bl. 61 f. d. BA) hat der Kläger ausschließlich Pflichtbeiträge zu der Rente geleistet und war seit 1. August 2000 von der Beitragspflicht befreit. Damit sind keine Teile der Rente vorhanden, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, so dass die Rente des Klägers voll auf dessen Versorgungsbezüge angerechnet werden durfte. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nichts anderes. Soweit er darauf abstellt, dass er sich auch schon vor dem 1. August 2000 von der Beitragspflicht befreien lassen und das Geld privatwirtschaftlich einsetzen hätte können, ändert dies nichts daran, dass bis zum Zeitpunkt der Befreiung Pflichtbeiträge geleistet werden mussten und auch geleistet worden sind und Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG insoweit nicht eingreift.

3. Dass der Kläger als Nur-Beamter (im Gegensatz zum Mischlaufbahn-Beamten, der seine Arbeitskraft für einen Teil seines Erwerbstätigkeitslebens nicht dem Beklagten zur Verfügung stellt) eine genehmigte Nebentätigkeit ausübte und hieraus auch sein Rentenanspruch resultiert, ändert nichts an der Anrechnung seiner Rente gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG. Denn es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend dahingehend auszulegen, dass Renten ganz oder teilweise versicherungsfrei bleiben, soweit sie auf einer zulässigen Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen. Weder die bundesrechtliche Vorgängernorm des § 55 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) noch der landesrechtlich nachgebildete Art. 85 BeamtVG ist einer einschränkenden Auslegung im diesem Sinne entgegen dem Wortlaut zugänglich (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 17). Entgegen dem klägerischen Vortrag hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. April 2015 auch mit dieser Frage der zulässigen Nebentätigkeit beschäftigt (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a. a. O.).

II.

Gegen die Anrechnung der Rente des Klägers aus der Alterskasse für den Gartenbau bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz (GG) und Art. 103 Abs. 1 BV. Der Rentenanspruch des Klägers aus der Alterssicherung für Landwirte wird durch die Anrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonst berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er weiterhin ein vollwertiges Äquivalent. Der Bezug einer Rente kann aufgrund des Art. 85 BayBeamtVG allein dazu führen, dass die zugleich gewährten Versorgungsbezüge herabgesetzt werden. Diese Kürzung richtet sich auch nach der Höhe der Rente. Dabei können die Garantien des Art. 14 GG und Art. 103 Abs. 1 BV zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein, dass die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bildet, ob und in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbstständig geschützte Positionen geschmälert werden (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 20 ff. m. w. N.).

Die durch Art. 85 BayBeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 GG und Art. 103 Abs. 1 BV ebenfalls nicht. Die gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis den Art. 14 GG und Art. 103 Abs. 1 BV vor (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 23 m. w. N.).

2. Ein Verstoß gegen das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ergebende Alimentationsprinzip liegt ebenfalls nicht vor.

a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 26).

b) Die Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge stellt keinen Eingriff in den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation dar. Zwar ist diese unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht jedoch dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 27 m. w. N.). Bei der Alterskasse für den Gartenbau, die auf dem ALG beruht, handelt es sich um eine öffentliche Kasse, weil der Bund zu dem Haushalt der Alterskasse laufend erhebliche Beiträge aus seinem Haushalt zu leisten hat (§ 66 Abs. 2 ALG; vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a. a. O.). Dass der Kläger keine Zuschüsse zu seinen persönlichen Beiträgen erhalten hat, ändert nichts daran, dass die Alterskasse eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte öffentliche Kasse ist. Im Übrigen bestreitet der Kläger auch nicht, dass es sich um eine öffentliche Kasse handelt.

Die Legitimation der Anrechnung der Rente des Klägers ergibt sich daraus, dass die Rente auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht. Zwar beruht es auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsberechtigten, dass ihm überhaupt eine über die Beamtenversorgung hinausgehende Altersversorgung zusteht. Indessen ist die Rente auch insoweit, als sie auf einer neben dem Beamtenverhältnis (zulässigerweise) ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht, in ihrer Höhe durch soziale Komponenten bestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, was in der Sache die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge rechtfertigt. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der Alterssicherung für Landwirte sind sozialpolitische Komponenten zur Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität eingebaut, die sich überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, dass die erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruchs führen. Dies rechtfertigt die Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 28 m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Klägers hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auch mit der Frage beschäftigt, ob die Kasse, aus der der Kläger seine Rente erhält, zur Existenzsicherung der Versorgungsberechtigten gedacht ist (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a. a. O.), so dass sich unter diesem Aspekt nichts anderes ergibt.

c) Aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13 - juris) ergibt sich ebenfalls nichts anders. Diese Entscheidung ist zeitlich vor der oben zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2015 ergangen. Sie betrifft die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG, die vorliegend nicht inmitten steht. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG führt zu einer Anrechnung von sonstigen Versorgungsleistungen beispielsweise aus einer privater Rentenversicherung und überschreitet die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen. Dies deshalb, weil weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben ist noch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtgefüges inmitten steht. Diese Fallkonstellation ist auf die vorliegende nicht übertragbar, da hier öffentliche Kassen betroffen sind und die Anrechnung der Rente des Klägers auf Grundlage von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG erfolgt, der nicht gegen das Alimentationsprinzip verstößt.

3. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 29 ff. m. w. N.) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 BV (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 33 ff.). Dass der Kläger im Ergebnis anders behandelt wird als ein Beamter, der etwa in eine private Rentenversicherung investiert hat, ist nicht zu beanstanden, da es sich aufgrund der unterschiedlichen Kassen, in die über das Berufsleben hinweg einbezahlt wurde (öffentliche Kassen einerseits, private Kassen andererseits), schon nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.663,68 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.

(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.