Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 12 K 14.5012

published on 16/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 12 K 14.5012
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat für seinen Betrieb mit der Betriebsnummer ... bis einschließlich zum Jahr 2007 Mehrfachanträge gestellt. Seither hat der Kläger keinen Mehrfachantrag mehr gestellt.

Ab 1. Februar 2008 verpachtete der Kläger seine landwirtschaftlichen Nutzflächen im Umfang von 12,12 ha an Frau ... (Betriebsnummer: ...). Am 13. Mai 2008 wurden 12,12 Zahlungsansprüche (ZA) der ZA-Intervalle 09 CHTH 81 – 84/23 und 09 CHTH 56/4 – 64/92 befristet vom 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 auf Frau ... übertragen.

Mit Anträgen vom 13. Mai 2008, 15. Mai 2009 und 26. April 2010 beantragte Frau G... die Betriebsprämie durch Aktivierung der ihr befristet übertragenen Zahlungsansprüche, die ihr in der Folge in einer Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro auch gewährt wurde.

Zwischen dem Kläger und Frau G... kam es in der Folge zum Rechtsstreit. Aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 (Az. 24 O 1803/11) geht hervor, dass das verpachtete Grundstück auch nach der Verpachtung vom Kläger auf dessen Rechnung bewirtschaftet wurde. Dieser habe bereits im Frühjahr 2008 wieder Mais auf dem Grundstück ausgesät. Eine Zahlung von Pachtzins durch Frau G... sei nicht erfolgt.

Daraufhin wurden die Bescheide, mit denen Frau G... für die Jahre 2008 bis 2010 Betriebsprämie gewährt wurde, zurückgenommen und die gewährten Zuwendungen zurückgefordert. Zugleich veranlasste der Beklagte die Stornierung der befristeten Übertragung der Zahlungsansprüche vom Kläger an Frau G... Frau G... hat gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der Betriebsprämie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Az.: M 12 K 14.483). Die Klage wurde mit Urteil vom 16. Juli 2015 abgewiesen.

Mit Schreiben des Beklagten vom 11. April 2013 wurde der Kläger zur beabsichtigten Einziehung der o.g. Zahlungsansprüche angehört.

Mit Schreiben vom 16. April 2013 erklärte der Kläger, dass die Zahlungsansprüche jedes Jahr genutzt worden seien. Es gebe kein Gerichtsurteil von Frau G... Die Zahlungsansprüche könnten daher nicht storniert werden, weil an Frau G... auch die Prämien bezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 9. Mai 2013 trug er ergänzend vor, dass mit Pachtvertrag vom Januar 2008 auch die Zahlungsansprüche durch den Maschinenring übertragen worden seien. Um Rücknahme der Stornierung werde gebeten.

Mit Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2013 wurden die o.g. 12,12 Zahlungsansprüche mit Wirkung zum 17. Mai 2010 in die nationale Reserve eingezogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger als Besitzer von Zahlungsansprüchen in der Zentralen InVeKoS-Datenbank gemeldet sei. Gemäß Art. 42 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 würden außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gem. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 genutzt worden seien, der nationalen Reserve zugeschlagen. Als genutzt würden Zahlungsansprüche gelten, für die ein Antrag gestellt worden sei und die sich auf Flächen bezögen, für die alle Voraussetzungen der Beihilfegewährung erfüllt seien (Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009). Die eingezogenen Zahlungsansprüche seien nicht entsprechend dieser Vorschriften genutzt worden. Die Einwände vom 16. April und 9. Mai 2013 könnten nicht anerkannt werden, da die Zahlungsansprüche lediglich in den Jahren 2005 bis 2007 vom Kläger genutzt worden seien. In den Jahren 2008 bis 2010 seien die Zahlungsansprüche befristet auf Frau G... übertragen gewesen, diese habe die Flächen aber nicht bewirtschaftet. Somit sei die Übertragung nicht rechtmäßig gewesen. Die Übertragung sei daher storniert und die Zahlungsansprüche folglich auch nicht genutzt worden.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Die in Frage stehenden Zahlungsansprüche seien ab 1. Februar 2008 auf Frau G... übertragen worden. Für die Grundstücke seien 2008 bis 2010 Mehrfachanträge gestellt und die Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche beantragt worden. Die Prämien seien auch ausgezahlt worden. Dass die Grundstücke ordnungsgemäß bewirtschaftet wurden, sei auch bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 15. September 2009 überprüft und nicht beanstandet worden.

Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2014 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 2. Juli 2013 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Gem. Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 seien Zahlungsansprüche außer in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zwingend der nationalen Reserve zuzuschlagen. Ein Ermessen stehe der Behörde hierbei nicht zu. Gem. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1120/2009 gelte ein Zahlungsanspruch als nicht genutzt, wenn während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt worden sei. Eine Nutzung des Zahlungsanspruchs durch Frau G... liege nicht vor. Aus Sicht des Beklagten sei der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und Frau G... nur zum Schein geschlossen worden. Frau G... habe weder ein Nutzungsrecht an den beantragten Flächen gehabt noch diese eigenverantwortlich bewirtschaftet. Die ihr gewährten Prämien seien dementsprechend zurückgefordert worden. Da das der Übertragung der Flächen und Zahlungsansprüche zugrunde liegende zivilrechtliche Rechtsgeschäft dem Grunde nach bereits anfänglich und nachweislich unwirksam gewesen sei, habe der Beklagte die falsche Übertragungsmeldung in der ZID stornieren müssen. Im Ergebnis seien für die 12,12 Zahlungsansprüche in den Jahren 2008 bis 2010 keine Zahlungen gewährt worden, da der Kläger selbst in diesen Jahren keinen Mehrfachantrag gestellt habe. Folglich würden die Zahlungsansprüche als nicht genutzt gelten und seien insofern zwingend der nationalen Reserve zuzuschlagen.

Mit Schreiben vom 3. November 2014, bei Gericht am 7. November 2014 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid des AELF Töging a. Inn vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.

Zur Begründung verwies der Kläger erneut darauf, dass die Zahlungsansprüche an Frau G... übertragen und von dieser Mehrfachanträge gestellt und Flächenausgleichszahlungen geleistet worden seien.

Mit Schreiben vom 27. November 2014 hat der Beklagte unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheids beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. April 2015 wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass Frau G..., als der Kläger den Pachtzins eingeklagt habe, fälschlich behauptet habe, diesen deshalb nicht zu schulden, weil der Pachtvertrag ein Scheingeschäft gewesen sei. Dies sei falsch, was sich auch aus dem Parallelverfahren ergebe, in dem Frau G... in Bezug auf den abgeschlossenen Pachtvertrag begehre, dass sie die vereinnahmten Subventionen behalten könne. Dadurch sei nachgewiesen, dass der Pachtvertrag eben kein Scheinvertrag gewesen sei. Dass der Kläger die Eheleute G... bei der Stellung der Mehrfachanträge unterstützt habe, sei unschädlich. Würde ein Scheingeschäft vorliegen, dann wäre auch die Abtretung der Zahlungsansprüche ein Scheingeschäft. Dann stünden diese dem Kläger als demjenigen zu, der die landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet haben soll. Jedenfalls wären die Zahlungsansprüche nicht einzuziehen.

In der mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 im Verfahren M 12 K 14.483 hat der Kläger erklärt, dass er im Auftrag von Frau G... die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet habe.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 führte der Beklagte im Wesentlichen weiter aus, der Einzug der Zahlungsansprüche stelle keine Sanktion dar, sondern verfolge den Zweck, vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreiben. Dies komme auch als Erwägungsgrund Nr. 27 der VO (EG) Nr. 73/2009 zum Ausdruck.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2015 wurde Frau G... gehört und ihr Ehemann als Zeuge vernommen. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 führte die Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen weiter aus, dass sich der doppelte Sanktionscharakter bestätigt habe. Denn Frau G... habe den Pachtzins nicht gezahlt und zusätzlich sollen die Zahlungsansprüche eingezogen werden. Demjenigen sollen Zahlungsansprüche eingezogen werden, der sein Land nicht bewirtschafte. Das treffe auf den Kläger nicht zu. Dieser habe das Land zum Zwecke der Bewirtschaftung verpachtet. Pachtzins soll er deshalb nicht erhalten haben, weil er selbst bewirtschaftet habe. Vor allem verursache die Einziehung der Zahlungsansprüche bleibenden Schaden. Der Kläger habe sein Land mittlerweile an Herrn B... verpachtet. Auch diesem würden die Zahlungsansprüche ohne Grundlage entzogen.

Nach Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle wurde ein weiterer Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14. August 2015 eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Einziehung der Zahlungsansprüche des Klägers zur nationalen Reserve ist Art. 42 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl L 30 vom 31.1.2009, S. 16; im Folgenden: VO (EG) Nr. 73/2009). Danach werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gem. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 aktiviert wurden, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände der nationalen Reserve zugeschlagen.

Nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl L 316 vom 2.12.2009, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1120/2009) fließen außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gem. Art. 28 Abs. 3 und Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 endet. Gem. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 gilt ein Zahlungsanspruch als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gem. Unterabs. 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

Im vorliegenden Fall ist keine Aktivierung der nunmehr eingezogenen 12,12 Zahlungsansprüche i.S.v. Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 erfolgt. Unter Aktivierung von ZA versteht man – wie sich aus dem Verweis auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt - die Anmeldung von ZA in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Flächedurch den Betriebsinhaber im Rahmen seines jährlich bis zum 15. Mai zu stellenden Sammelantrags. Betriebsinhaber ist gem. Art. 2 a) VO (EG) Nr. 73/2009 eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindetund die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für eine Aktivierung der Zahlungsansprüche i.S.d. Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 somit nicht darauf an, dass irgendjemand für einen bestimmten Zahlungsanspruch rein formal einen Antrag auf Bewilligung von Betriebsprämie gestellt hat und dieser zunächst bewilligt wurde. Vielmehr ist für die wirksame Aktivierung entscheidend, dass dies materiell zu Recht erfolgt ist. Dies ergibt sich neben dem Verweis auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 in Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 auch aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 1120/2009, der regelt, welche Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen sind, wenn die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche ist. Der Verordnungsgeber geht demnach davon aus, dass auch bei einer Abweichung zwischen der im Antrag angegebenen Fläche und der tatsächlich förderfähigen Fläche eine Einziehung von Zahlungsansprüchen stattfindet.

Frau ..., der der Kläger seine Zahlungsansprüche befristet übertragen hat, war nie Betriebsinhaberin in diesem Sinne, da sie nie eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den vom Kläger verpachteten Flächen ausgeübt hat. Sie ist auf den Flächen unstreitig nicht selbst landwirtschaftlich tätig geworden. Vielmehr hat der Kläger auch nach der Verpachtung auf den verpachteten Flächen in den Jahren 2008 bis 2010 Mais angebaut. Der Kläger ist hierbei entgegen seiner Angaben im Verfahren M 12 K 14.483 auch nicht im Auftrag von Frau G... tätig gewesen. Auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 16. Juli 2015 im Verfahren M 12 K 14.483 wird insofern Bezug genommen. Somit war die Pächterin Frau G... - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Pachtvertrages - nie Betriebsinhaberin und konnte daher durch ihre Anträge vom 13. Mai 2008, 15. Mai 2009 und 26. April 2010 die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche nicht wirksam aktivieren. Zwar wurde Frau G... in den Jahren 2008 bis 2010 zunächst Betriebsprämie gewährt und ausgezahlt. Die diesbezüglichen Bewilligungsbescheide wurden jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die Betriebsprämien in Höhe von 11.024,29 Euro zurückgefordert. In dem gem. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1120/2009 maßgeblichen Zeitraum wurde daher für die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche keine Zahlung gewährt.

Der Kläger selbst, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den 12,12 ha großen Flächen ausgeübt hat, hat in den Jahren 2008 bis 2010 unstreitig keinen Antrag auf Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche gestellt.

Ein Fall höherer Gewalt ist ebenso wenig ersichtlich wie außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der Einziehung abzusehen. Letztere lassen sich insbesondere nicht aus dem Pachtvertrag und der Tatsache herleiten, dass Frau G... keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den vom Kläger gepachteten Flächen ausgeübt hat. Denn im Fall, dass der Pachtvertrag wirksam war, hat der Kläger selbst durch seine eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung verhindert, dass Frau G... die übertragenen Zahlungsansprüche wirksam als Betriebsinhaberin aktivieren konnte. Falls der Pachtvertrag nur zum Schein geschlossen wurde, lag es in der Risikosphäre des Klägers, dass er, obwohl er selbst weiterhin Betriebsinhaber war, keinen Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie gestellt und damit die Zahlungsansprüche aktiviert hat.

Nachdem in den Jahren 2008 bis 2010 kein Betriebsinhaber i.S.v. Art. 2 a) VO (EG) Nr. 73/2009 die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche gem. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 aktiviert hat und kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ersichtlich ist, wurden die 12,12 Zahlungsansprüche zu Recht gem. Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 zur nationalen Reserve eingezogen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.