Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - M 11 K 17.37884

published on 06/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - M 11 K 17.37884
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017 wird in Nummer 3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein nach seinen Angaben am … … … in Mogadischu geborener somalischer Staatsangehöriger mit der Clanzugehörigkeit Madhibaan. Ebenfalls nach eigenen Angaben lebte er zuletzt in Mogadischu und reiste am … Dezember 2015 nach Deutschland ein.

Er stellte am … Juli 2016 in Deutschland einen Asylantrag. Am 22. Februar 2017 fand die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt.

Mit Bescheid vom 10. April 2017 lehnte es das Bundesamt jeweils ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 1), ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. 2) und ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3). Das Bundesamt stellte jedoch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. April 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom … April 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wurde Klage erhoben. Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017, Geschäftszeichen: … … … * … in Nummer 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, sich aber inhaltlich nicht geäußert.

Die Parteien sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Absatz 2 VwGO).

I.

Die Klage ist begründet, da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; der angefochtene Bescheid ist in Nummer 3, welche dieser Verpflichtung entgegensteht, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom II. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.

Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes, weil er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihm in seinem Herkunftsland Somalia ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) besteht jedenfalls in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 formuliert hinsichtlich Süd- und Zentralsomalias, wo die Hauptstadt Mogadischu liegt, als zentrale Aussagen zur allgemeinen politischen Lage, dass dort in vielen Gebieten Bürgerkrieg herrsche und die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Quaidaaffiliierte al-Schabaab-Miliz kämpfen (S. 5).

Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr im Rahmen dieses Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt.

Eine entsprechende Gefahr kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des betreffenden Ausländers verdichtet. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich zum einen aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann zum anderen ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, BVerwGE 134, 188). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, InfAuslR 2013, 241). Soweit sich eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise aus dem hohen Gefahrengrad für jede sich in dem betreffenden Gebiet aufhaltende Zivilperson ergibt, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es neben der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch die medizinische Versorgungslage würdigt. Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454).

Der Geburtsort des Klägers ist Mogadischu, wo er auch zuletzt lebte. Dieser Ort ist daher maßgeblich für die Gefahrenprognose.

Zwar geht aus der Zusammenfassung des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 1. Januar 2017 hervor, dass Somalia den Zustand des „failed state“ überwunden hat, es bleibt aber ein fragiler Staat (Lagebericht, S. 4). Der vorhergehende Bericht vom 1. Dezember 2015 geht noch davon aus, dass sich Somalia auf dem Weg von einem „failed state“ zu einem fragilen Staatswesen befindet (Lagebericht, S. 4). Der Wortlaut der beiden Berichte ist jedoch bis auf minimale Nuancen gleich: Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und in der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Shabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamische Miliz.

Relativ sichere Zufluchtsgebiete sind schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des Völkerrechts bedroht ist (Lagebericht, S. 14). Das Clansystem hat weiterhin eine hohe Bedeutung. Es ist auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten von einer Diskriminierung im Lichte der Clanzugehörigkeit auszugehen (Lagebericht, S. 8, 10 und 11). Für Frauen ist die Lage weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (Lagebericht, S. 12).

Der frühere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013 verweist darauf, dass nach übereinstimmenden Schätzungen diverser VN-Organisationen und internationaler Nichtregierungsorganisationen im somalischen Bürgerkrieg 2007 bis 2011 über 20.000 Zivilisten zu Tode gekommen sind, davon der größte Teil in Süd- und Zentralsomalia. Im Jahr 2012 seien allein in Mogadischu mindestens 160 Zivilisten getötet worden. Außerdem habe es mindestens 6.700 Verletzte durch Kampfhandlungen gegeben (Lagebericht, S. 8).

Das Gericht geht davon aus, dass Süd- und Zentralsomalia inzwischen zwar überwiegend unter der Kontrolle der Regierung steht, was jedoch nicht bedeutet, dass es dort zu keiner die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehenden willkürlichen Gewalt mehr kommt. Eine wesentliche und ausreichend dauerhafte (vgl. Art. 16 Abs. 2 RL 2011/95/EU) Verbesserung der Sicherheitslage ist bisher nicht festzustellen. Unabhängig davon, dass es unwahrscheinlich ist, dass al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt, ist die al-Shabaab-Miliz nach wie vor in hohem Maße präsent und hat immer noch große Gebiete in Süd- und Zentralsomalia unter ihrer Kontrolle (Lagebericht, S. 5). Al-Shabaab ist nach wie vor in der Lage, über die Peripherie auch in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. Außerdem kann der Einfluss von al-Shabaab in Randbezirken von Mogadischu in der Nacht in der Peripherie größer werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia - vom 25.4.2016, S. 29).

In Mogadischu war im Jahr 2013 war gegenüber dem Jahr 2012 keine Verbesserung bzw. eher eine Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Das ergibt sich schon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid unter Bezug auf die Datenbank von Armed Conflict Location & Event Dataset (ACLED; The Robert S. Strauss Center for International Security and Law, www.acleddata.com) genannten Zahlen. Danach fanden aufgrund von 588 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mogadischu im Jahr 2012 insgesamt 445 Personen den Tod. Die Anzahl der Vorfälle, bei denen Zivilisten beteiligt waren, belief sich auf 178. Zu Tode kamen hierbei 135 Angehörige der Zivilbevölkerung. Für das Jahr 2013 verzeichnete die ACLED 971 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 707 Toten. Die Anzahl der Vorfälle, bei denen Zivilisten betroffen waren, betrug 259, die Anzahl der Todesfälle unter Zivilisten 288.

Insgesamt hat die Zahl der Bombenanschläge im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 zugenommen (vgl. Bericht des Generalsekretärs der VN an den Sicherheitsrat vom 31.5.2013). Dass die al-Shabaab-Miliz relativ leicht prominente und theoretisch gut bewachte Ziele in der Hauptstadt angreifen kann, stellt nach Einschätzung von Beobachtern eine schwerwiegende Besorgnis für die Regierung dar und schwächt ihre Hoffnungen auf eine schnelle Rückkehr zur „Normalität“ in Somalia (vgl. Länderbericht der UK Border Agency zu Somalia vom 5.8.2013, dort Ziffer 1.28, S. 23). Das Auswärtige Amt wies auf seiner Internetseite in der dort eingestellten Reisewarnung vom 24. September 2013 ausdrücklich darauf hin, dass die Zahl der Selbstmordattentate in den letzten Jahren zugenommen habe, wovon vor allem auch der Großraum Mogadischu betroffen sei.

Für den Zeitraum von 2014 bis heute lässt sich für Süd- und Zentralsomalia noch keine wesentliche und ausreichend dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage feststellen. Das gilt auch für den Großraum Mogadischu, auch wenn dort eine Tendenz zur Verbesserung erkennbar ist.

Entsprechend den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Zahlen wurden in Mogadischu im Jahr 2014 insgesamt 739 Vorfälle mit 586 Toten registriert. In 235 Vorfällen waren Zivilisten betroffen, zu Tode kamen 268 Zivilisten. Für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015 dokumentierte ACLED 416 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 426 Toten. Die Anzahl der Vorfälle mit Beteiligung von Zivilisten betrug 117. Bei diesen kamen 132 Angehörige der Zivilbevölkerung ums Leben. Im ersten Quartal 2016 wurden für die gesamte Region Banaadir einschließlich Mogadischu 66 Vorfälle mit 80 Toten genannt.

Entsprechend den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich ermittelten sehr detaillierten Zahlen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mogadischu ist die Zahl der Handgranatenanschläge ab 2014 deutlich zurückgegangen und liegt nach den aktuellsten Zahlen bei ca. 15 Anschlägen/Quartal. Auch die Zahl der gezielten Attentate und Sprengstoffanschläge ist rückläufig. Im Gegenzug ist aber die Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen gestiegen, von durchschnittlich 22/Quartal im Jahr 2013 auf 36 im Jahr 2014 und 44 im Jahr 2015. Zudem differiert die Gefährdungssituation extrem stark von Bezirk zu Bezirk (vgl. zu den Zahlen im Einzelnen BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, S. 27 ff.; BFA, Analyse der Staatendokumentation Somalia - Lagekarten zur Sicherheitslage - vom 12.10.2015, S. 22 ff.). So war etwa der Bezirk, aus dem die Klägerin stammt (Wardhiigleey), auch 2015 noch von mehreren Handgranatenanschlägen sowie von Artillerie- und Mörserbeschuss betroffen. Bei einer Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerieund Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge war dieser Bezirk im ersten Halbjahr 2015 massiv betroffen (BFA, Lagekarten, S. 30)

Zudem lässt die Vielzahl von Einzelmeldungen zu terroristischen Aktivitäten und bewaffneten Auseinandersetzungen in Süd- und Zentralsomalia einschließlich Mogadischu erkennen, dass auch für die Zeit ab 2014 noch nicht von einer wesentlichen und ausreichend dauerhaften Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu auszugehen ist. So gab es im Juli 2015 wohl mindestens 28 Tote bei Anschlägen auf drei Hotels (Meldungen der Deutschen Welle vom 10.7.2015 - „Tote bei Anschlägen auf Hotels in Somalia“ und vom 27.7.2015 - „Tote bei Bombenexplosion in Mogadischu“). Wohl Ende August 2015 überrannten Kämpfer der al-Shabaab-Miliz gut 75 Kilometer südlich von Mogadischu einen Militärstützpunkt der AMISOM-Friedensmission der Afrikanischen Union, und richteten ein Blutbad an (Meldung der Deutschen Welle vom 1.9.2015 - „Viele Tote bei Anschlag auf AU-Soldaten in Somalia“). Bei einem Selbstmordanschlag auf den Amtssitz des somalischen Präsidenten im September 2015 gab es mindestens 12 Tote (Meldung von Focus Online vom 22.9.2015 - „Zwölf Tote nach Anschlag auf Präsidentensitz in Somalia“). Wohl Ende Oktober 2015 gab es im Südwesten des Landes zahlreiche Tote bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und der al-Shabaab-Miliz (Meldung vom Deutschlandfunk vom 1.11.2015 - „Viele Tote bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Al-Shabaab“). Ebenfalls wohl Ende Oktober attackierten wohl Mitglieder der al-Shabaab-Miliz in Mogadischu unter Zündung von Autobomben ein Hotel, wobei nach Polizeiangaben wohl mindestens acht Menschen ums Leben kamen (Meldung von Spiegel online vom 1.11.2015 - „Angreifer zünden zwei Bomben - und stürmen Hotel“; Meldung der FAZ vom 2.11.2015 - „Terrorangriff auf Hotel in Mogadischu“).

Auch aus Berichten der SZ vom 3. Juni 2016 („Immer noch stark genug“) und vom 26. Januar 2017 („Anschlag auf Hotel in Somalia“), der Neuen Zürcher Zeitung vom 28. Januar 2017 („Terroristen töten angeblich 57 kenyanische Soldaten“) und der FAZ vom 20. Februar 2017 („Tote bei Anschlag in Somalia“) geht hervor, dass die al-Shabaab-Miliz ihre Anschlagserie in Somalia auch nach der Wahl des neuen Präsidenten fortsetzt.

Als weitere aktuelle schwere Anschläge im Jahr 2017 sind beispielhaft zu nennen ein Bombenanschlag vor einem Hotel am 13. März 2017, bei dem mindestens acht Menschen getötet wurden (http://de.euronews.com/2017/03/13/somaliamindestensachttotebeianschlaginmogadischu), ein Bombenanschlag am 5. April 2017 vor einem Restaurant in der Nähe des Ministeriums für Sicherheit, bei dem mindestens sieben Menschen ums Leben kamen (http://www.spiegel.de/politik/ausland/somaliamehreretotebeianschlagderschababmilizinmogadischua-1142033.html), ein Bombenanschlag mit anschließender Geiselnahme in einer Pizzeria am 14. Juni 2017, wobei mindestens 20 Menschen getötet und weitere 35 verletzt wurden (http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-06/somaliaterroranschlagrestaurantshebabmiliz), ein Selbstmordattentat am 20. Juni 2017, bei dem 16 Menschen ums Leben kamen und 17 verletzt wurden (http://www.handelsblatt.com/politik/international/mogadischumindestens-16-totebeiselbstmordanschlaginsomalia/19956142.html) und zuletzt die Explosion einer Autobombe auf einer belebten Straße am 30. Juli 2017, bei der mindestens fünf Menschen getötet und weitere zehn verletzt wurden (http://derstandard.at/2000061996001/Fuenf-Totebei-Anschlagin-Mogadischu).

Rückkehrer haben in besonderem Ausmaß Schwierigkeiten, die grundlegendsten Sicherheitsbedürfnisse zu bewältigen. Ohne Unterstützernetzwerk, sei es durch Clans oder die Kernfamilie, ist es für Rückkehrer sehr schwierig, in Mogadischu zu überleben (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information -Somalia Security Situation - vom Februar 2016, S. 54).

Auch die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (Stand 9.5.17) geht weiterhin davon aus, dass der Aufenthalt in Somalia grundsätzlich sehr gefährlich ist und weist - u.a. hinsichtlich der Hauptstadtregion Mogadischu - darauf hin, dass in Teilen von Süd- und Zentralsomalia Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien stattfänden, in die auch Kräfte der AMISOM involviert seien. Die somalische Regierung und AMISOM könne keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren.

Bei wertender Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine erneute Verschlechterung der Sicherheitslage auch im Großraum Mogadischu nach aktuellem Stand nicht deutlich weniger wahrscheinlich ist als eine weitere Stabilisierung. Eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden.

Der Kläger hat deshalb Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2
published on 17/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm im Irak drohender Gefahren.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.