Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2018 - M 11 K 16.4838

published on 05/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2018 - M 11 K 16.4838
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsanordnung und eine Duldungsanordnung.

Bei Baukontrollen am 29. Juli 2015 und 12. August 2015 stellte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) fest, dass auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, ein mit Sand aufgefüllter und mit einer ca. 1,50 m hohen Holzumzäunung eingezäunter Reitplatz mit den Maßen 80 m x 20 m (vgl. die Maßdarstellung der Baukontrolle vom 12.8.2015 - Verwaltungsakte Bl. 9 - im Bescheid unrichtig mit 20 m x 8 m angegeben) errichtet worden war.

Mit Schreiben vom 25. November 2015 wurde die Klägerin zu 1 zu einer Beseitigungsanordnung angehört. Die Bevollmächtigten zeigten mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 die Vertretung der Klägerin zu 1 an, nahmen in diesem und in weiteren Schreiben Stellung und verwiesen u.a. auf Gesprächsbedarf mit der Gemeinde … … … Nachdem die Gemeinde … … … eine Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplans mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2016 abgelehnt hatte, wurden die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10. Mai 2016 und 14. Juni 2016 nochmals zur Beseitigung angehört.

Mit Bescheid vom 22. September 2016 ordnete das Landratsamt gegenüber der Klägerin zu 1 an, den errichteten Reitplatz bis zum 15. Dezember 2016, für den Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs spätestens drei Monate nach Bestandskraft, restlos und auf Dauer zu beseitigen (Ziff. 1). Für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb der gesetzten Frist werde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR zur Zahlung fällig (Ziff. 2). Die Kläger zu 2 und 3 wurden als Miteigentümer verpflichtet, die Beseitigung zu dulden (Ziff. 3). Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin zu 1 am 28. September 2016 und den Klägern zu 2 und 3 am 8. Oktober 2016 zugestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Reitplatz handle es sich um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, die ohne Baugenehmigung errichtet worden und bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Das Grundstück befinde sich im Außenbereich und widerspreche dem Flächennutzungsplan, der dort Grünfläche darstelle. Zudem seien Belange des Naturschutzes und Denkmalschutzes beeinträchtigt, da der Reitplatz im Landschaftsschutzgebiet liege und auf dem Grundstück ein Baudenkmal ausgewiesen sei. Zudem lasse der Reitplatz die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die Beseitigung entspreche pflichtgemäßem Ermessen, um wieder rechtmäßige Zustände herzustellen und andere Personen von einem ähnlichen rechtswidrigen Verhalten abzuhalten. Die Beseitigung stelle die einzige Möglichkeit dar, wieder rechtmäßige Zustände herzustellen. Das Interesse der Klägerin zu 1 am Erhalt des Reitplatzes sei geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des Reitplatzes. Die Klägerin zu 1 sei Adressat der Beseitigungsanordnung, da sie durch die Errichtung des Reitplatzes Hauptverantwortliche für die baurechtswidrigen Zustände auf dem Grundstück sei. Die Duldungsanordnung sei an die jeweiligen Berechtigten bzw. Miteigentümer des Grundstücks zu richten. Die Androhung des Zwangsgeldes sei dem Grunde und der Höhe nach angemessen und aufgrund der Bauweise und der Anforderungen bei der Beseitigung des Reitplatzes gerechtfertigt.

Am 25. Oktober 2016 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage.

Unter anderem wurde geltend gemacht, der Bescheid sei an die falschen Adressaten gerichtet worden. Das Grundstück gehöre der Firma … GbR, vertreten durch die Kläger zu 1 bis 3. Die … GbR habe den Reitplatz angelegt, der Bescheid habe daher an diese gerichtet werden müssen. Gleiches gelte für die Duldungsverfügung. Die Firma … GbR sei im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und die Kläger zu 1 bis 3 als Mitgesellschafter ausgewiesen. Es wurde auf die Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts verwiesen. In der Sache wurde geltend gemacht, es handle sich um eine genehmigungsfreie Auslauffläche, nicht um einen Reitplatz. Die erfolgte Befestigung des Bodens durch eine Trag- und Tretschicht sei keine bauliche Anlage. Die Auslauffläche sei aufgrund tierschutzrechtlicher Bestimmungen erforderlich. Die Auslauffläche sei materiell rechtmäßig angelegt worden. Das Grundstück befinde sich im Innenbereich. Es handle sich um umfriedetes Besitztum, das im Flächennutzungsplan als „Herrschaftsvilla um 1925, großer Park mit Einfriedungsmauer“ beschrieben sei. Durch die vorhandene Bebauung mit Herrschaftsvilla, Pförtnerhaus, zwei Remisen, Verbindungsstraße, diversen Nebengebäuden und durch die Einfriedungsmauer rund um das Grundstück bis zum See sei ein Hausgrundstück gegeben, das nicht als Außenbereich im Innenbereich qualifiziert werden könne. Bereits durch die Gebäude im umfriedeten Grundbesitz entstehe der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die vorhandenen Gebäude würden ein gewisses Gewicht besitzen und seien Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Es müsse nicht auf die umliegende herandrängende Bebauung von drei Seiten abgestellt werden, um einen Ortsteil zu begründen. Das Grundstück liege im alten Ortskern von …, dies ergebe sich aus historischen Aufnahmen. Mit der Pferdehaltung werde nur eine bereits durch vormalige Eigentümer ausgeübte Nutzung wiederaufgenommen. In früheren Zeiten seien Pferde auf dem Areal zunächst in einer der Remisen, später in einem eigens dafür errichteten Holzstall mit Heuboden gehalten worden. Die denkmalgeschützten Gebäude würden mithin entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung und in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorgabe im Denkmalschutzrecht, die nicht über das Bauplanungsrecht außer Kraft gesetzt werden könne, genutzt. Ansonsten würde das gesamte Areal zum nicht mehr nutzbaren Denkmal, in diesem Fall wäre eine enteignende Wirkung gegeben. Die Auslauffläche gehöre zur Pferdehaltung und sei als bebauungsakzessorische Nutzung zu qualifizieren. Eine verbindliche Größe, ab der stets eine Außenbereichsinsel anzunehmen sei, gebe es nicht. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Außenbereichsinsel mit über 10.000 m² noch als Innenbereich qualifiziert. Das Landratsamt habe die Erforderlichkeit der Beseitigung nicht ordnungsgemäß geprüft. Die Begründung zur Ermessensentscheidung sei inhaltsleer. Es werde übersehen, dass die befestigte Auslauffläche in einem umfriedeten Besitztum liege, sich in den vorhandenen Gebäudebestand harmonisch einfüge und von außen nicht einsehbar sei. Eine Bezugswirkung sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei das Vorhaben nicht abbruchwürdig, weshalb es in jedem Fall zu dulden sei. Die Höhe des Zwangsgeldes sei unverhältnismäßig und nicht begründet. Die Begründung spreche von einer Androhung, insofern bestehe eine Diskrepanz zum Bescheidstenor.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 wurde die Duldungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheids vom 22. September 2016 geändert und die Kläger zu 2 und zu 3 als Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Firma … GbR) zur Duldung der Beseitigung verpflichtet.

Die Kläger haben diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen und zuletzt für die Klägerin zu 1 beantragt,

den Bescheid vom 22. September 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2016 in Ziff. 1, 2, 4 und 5 aufzuheben, und für die Kläger zu 2 und 3, den Bescheid vom 22. September 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2016 in Ziff. 3 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat an der Auffassung festgehalten, es handle sich um eine genehmigungspflichtige Anlage, die sich im Außenbereich befinde und formell und materiell rechtswidrig errichtet worden sei. Die bestehenden denkmalgeschützten Anlagen des Anwesens seien davon zu unterscheiden.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 nahm die Klägerseite ergänzend Stellung, wiederholte und vertiefte ihren Vortrag, legte weitere Unterlagen zur Dokumentation der Verhältnisse vor Ort vor und verwies auf Rechtsprechung zur Abgrenzung von Außen- und Innenbereich. Im Einzelfall könnten auch landwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsgebäude ein Gebiet städtebaulich prägen. Auch Bauten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen und unbebaute Flächen könnten am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Bei einer Randlage seien Hilfsflächen wie befestigte Stellplätze, angemessene Hausgärten oder sonstige Erholungsbereiche, soweit sie der Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet seien, in den Innenbereich einzubeziehen. Es sei die gesamte mit einer Umfassungsmauer ausgestattete Gartenfläche mit den darauf befindlichen Gebäuden und baulichen Anlagen bei der Beurteilung des Innenbereichs zu berücksichtigen. Darauf, dass die Bebauung des Grundstücks sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung unterscheide und auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweise, komme es nicht an. Zudem wurde auf die Bedeutung von Altbebauung auch über einen längeren Zeitraum nach deren Abriss hingewiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Grundstück in Ortsrandlage zum Außenbereich handle, sondern um ein Grundstück in Innenstadtlage. Bei einer solchen Lage werde die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum als bei einem Grundstück in Randlage zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwarte. Unter Hinweis auf verschiedene Unterlagen wurde geltend gemacht, in den 1950er und 1960er Jahren habe im Bereich des heutigen Reitplatzes ein Anwesen gestanden. Im Bereich der Straße „… … …“ habe ein massiver Gebäudekomplex bestanden und in der nordwestlichen Ecke des Grundbesitzes seien verschiedene Häuser bauaufsichtlich genehmigt worden, die direkt am See gebaut worden seien. Damit hätten laufend Bauaktivitäten stattgefunden, die eine Außenbereichsinsel ausschließen würden. Ein Dominoeffekt drohe aufgrund der topographischen Begrenzung durch den …see nicht. Die Innenbereichslage werde auch durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 (4 C 7.15) bestätigt, wonach auch Gebäude, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäude zur Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung heranzuziehen seien.

Die Kammer hat das streitgegenständliche Grundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin und zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage gegen die Beseitigungsanordnung vom 22. September 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2016 ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der umzäunte Reitplatz ist formell und materiell baurechtswidrig.

Es handelt sich um eine bauliche Anlage, deren Errichtung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Genehmigung bedarf. Die Eigenschaft als bauliche Anlage ergibt sich bereits daraus, dass der Reitplatz zusammen mit der Umzäunung, die eine bauliche Anlage i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO darstellt, ein einheitliches Vorhaben bildet. Abgesehen davon handelt es sich auch bei dem Reitplatz selbst um eine aus Bauprodukten i.S.v. Art. 2 Abs. 11 BayBO hergestellte bauliche Anlage. Auf die Bezeichnung der Anlage als Auslauffläche anstatt als Reitplatz - was im Übrigen entsprechend den Feststellungen beim Augenschein auch nicht zutrifft - kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die Frage, ob und in welchem Umfang eine Auslauffläche für die Haltung von Pferden aus tierschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich wäre. Auch eine Verfahrensfreiheit der Anlage - insbesondere nach Maßgabe von Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO - kommt nicht in Betracht, eine landwirtschaftliche Privilegierung liegt nicht vor und wurde im Klageverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.

Der Reitplatz ist auch materiell rechtswidrig und bauplanungsrechtlich unzulässig. Er befindet sich im Außenbereich, ist nicht privilegiert und beeinträchtigt gemäß § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. Der Anwendungsbereich für Vorhaben im Außenbereich ergibt sich in Abgrenzung zu – hier unstreitig nicht einschlägigen - Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB und zu Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. „Ortsteil“ i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt zudem das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus. Dabei gehört zur Bebauung nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage, sondern nur eine solche Bebauung, die maßstabsbildend ist, die also einerseits optisch wahrnehmbar ist und andererseits ein gewisses Gewicht hat, so dass sie geeignet ist, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem Charakter zu prägen und die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - juris Rn. 12; B.v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - juris Rn. 3). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, B.v. 2.3.2000 a.a.O.).

Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Begriff der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit ist im Allgemeinen durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägt, was aus der städtebaulichen Bedeutung von § 34 BauGB resultiert (vgl. Söfker in EZBK, 128. EL Februar 2018, § 34 Rn. 35 mit Nachweisen zur Rspr). Auch die für die Beurteilung der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit maßgebliche Verkehrsauffassung ergibt sich aus den städtebaulich relevanten tatsächlichen Gegebenheiten und ist abhängig von diesen.

Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 30.6.2015 a.a.O. – juris Rn. 16). Liegt ein Grundstück am Ortsrand‚ endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind und trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – juris Rn. 7). In begrenztem Umfang können zudem die für die Wohnnutzung erforderlichen Nebenanlagen – etwa Zufahrtsflächen oder die für einen Hausgarten genutzten Flächen - in angemessenem Umfang in den Bebauungszusammenhang einbezogen werden (sog. bebauungsakzessorische Nutzung). Ein Bebauungszusammenhang kann dagegen in Ortsrandlagen regelmäßig nicht über den prägenden Bestand hinaus auf sonstige nicht prägende Bauten einschließlich Einfriedungen erstreckt werden, auch wenn diese besonders bewirtschaftet oder gepflegt werden, z.B. als Parklandschaft. Aspekte ohne städtebauliche Bedeutung oder ohne wahrnehmbaren Bezug zum städtebaulich relevanten Bestand – etwa solche des Denkmalschutzes, Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder Baubestand, der in der Vergangenheit beseitigt wurde, ohne dass mit einer Wiedererrichtung zu rechnen war - sind insoweit nicht maßgeblich. Schließlich haben auch die formalen Grundstücksgrenzen für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich keine entscheidende Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – 4 C 47/68 – juris Rn. 19; U.v. 12.6.1970 – 4 C 77.68 - juris Rn. 13; B.v. 22.7.1993 – 4 B 78/93 – juris Rn. 3), so dass es durchaus sein kann, dass nur eine Teilfläche eines Grundstücks innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt.

Ein Grundstück fällt auch nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2015 a.a.O. – juris Rn. 13).

An diesen Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt sind, hat auch das von der Klägerseite in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 (4 C 7.15) nichts geändert. Das Urteil betrifft in Abgrenzung von dem o.a. Urteil vom 30. Juni 2015 die hiervon zu unterscheidende Frage, ob Baulichkeiten, die nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden, in der Lage sind, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Ls. 1 sowie Rn. 13 ff.).

Entsprechend diesen Maßstäben befindet sich der Reitplatz nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil.

Eine eigenständige Ortsteileigenschaft der Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. …, … und … mit der sog. Herrschaftsvilla, dem Park und verschiedenen Nebengebäuden innerhalb der Einfriedungsmauer scheidet offensichtlich aus. Insofern fehlt es bei der über die Grundstücke verteilten Bebauung mit zwei oder maximal drei für einen dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden (Herrschaftsvilla, nördliche Remise mit einer Wohneinheit, Werkstatt und Garagen, Verwalter- und Ökonomiegebäude - im Augenscheinsprotokoll als südliche Remise bezeichnet - mit Büro- und Personalräumen sowie einem Atelier) an einem Bebauungskomplex, der ein für die Bildung eines Ortsteils ausreichendes Gewicht besitzt.

Der Reitplatz befindet sich auch nicht innerhalb eines von der heranrückenden Wohnbebauung des Ortsteils … vermittelten Bebauungszusammenhangs. Es kann dahinstehen, ob die Wohnbebauung im südlichen Bereich des Grundstücks FlNr. … Teil des Bebauungszusammenhangs der von Osten und Südosten heranrückenden Wohnbebauung ist. Ein solcher Bebauungszusammenhang würde sich jedenfalls nicht auf den Reitplatz erstrecken. Insoweit läge insofern eine Ortsrandbebauung vor, wobei der Bebauungszusammenhang spätestens nördlich der Zufahrt zu der Wohnbebauung enden würde. Die in der Nordwestecke des Grundstücks FlNr. … befindliche Bebauung ist hiervon so deutlich entfernt, dass eine Bewertung der dazwischen befindlichen Freifläche als Baulücke ausscheidet.

Der inmitten des Grundstücks FlNr. … befindliche von der Wohnbebauung im Süden deutlich abgesetzte Reitplatz kann bereits nach Lage und Größe nicht als angemessene bebauungsakzessorische Nutzung zur bestehenden Wohnbebauung angesehen werden.

Schließlich vermittelt auch die weitere Bebauung östlich der Straße „… … …“ und nördlich und nordöstlich (FlNrn. … und ...) in der Zusammenschau mit der Bebauung im nordwestlichen Teil des Grundstücks FlNr. … der Fläche im Bereich des Reitplatzes keine den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit prägende Wirkung. Eine Einstufung des gesamten Grundstücks FlNr. … als Teil eines von drei Seiten vermittelten Bebauungszusammenhangs scheidet auch unter Berücksichtigung des parkartigen Charakters und der auf dem Grundstück sowie auf den östlich angrenzenden Grundstücken FlNrn. … und … befindlichen Bebauung bereits aufgrund der Größe des Grundstücks aus.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Grundstück an mindestens drei Seiten von prägender Bebauung umgeben wäre, läge ein sog. Außenbereich im Innenbereich vor. Auch wenn es keine strikte Obergrenze gibt, ab der unbebaute Grundstücke oder Grundstücke ohne prägende Bebauung nicht mehr als Teil des Bebauungszusammenhangs angesehen werden können, hängt der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit naturgemäß maßgeblich von der Größe eines Grundstücks ab. Das Grundstück FlNr. … hat eine Größe von 19.757 m² und erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung ca. 250 m und in Ost-West-Richtung ca. 90 m. Auch unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück befindlichen Bebauung besteht für den Bereich nördlich der Herrschaftsvilla entsprechend dem Eindruck, den die Kammer aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, nicht der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die Entfernung zwischen der Herrschaftsvilla und den in Bezug auf die Bebauung im Nordwesten am nächsten gelegenen Stallungen beträgt ca. 120 m. Der zentrale Bereich des Grundstücks, in dem sich auch der Reitplatz befindet, ist unbebaut.

Im Übrigen hat die Bebauung östlich der Straße „… … …“ und nördlich und nordöstlich für das Grundstück FlNr. … und insbesondere für den Bereich des Reitplatzes aufgrund der Entfernung und Orientierung keine prägende Wirkung. Die Wohnbebauung entlang der Straße „… … …“ wirkt gegenüber dem Grundstück abgesetzt und wird als Ortstrand wahrgenommen. Der Eindruck einer von prägender Bebauung umgebenen innerstädtischen Lage besteht nicht.

An das Grundstücks FlNr. 70 grenzen östlich zunächst die einheitlich als Park und im Osten dicht mit Gehölz bewachsenen genutzten Grundstücke FlNrn. 56/3 und 56/4 mit einer Ost-West-Erstreckung von ca. 30 m an, auf denen sich ebenfalls keine prägende Bebauung befindet. Östlich davon befinden sich die Einfriedungsmauer sowie die Straße „… … …“. Erst auf der anderen Seite besteht auf Höhe des Grundstücks FlNr. … Wohnbebauung. Westlich der Straße „… … …“ findet sich erst nördlich des Grundstücks FlNr. … Wohnbebauung, die zudem deutlich abgesetzt und zur Straße „… … …“ hin orientiert ist.

Das Vorhaben ist nicht privilegiert und beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. Der Reitplatz widerspricht gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB der Darstellung des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück FlNr. … eine Grünfläche darstellt und mit dem Hinweis „Herrschaftsvilla um 1925 großer Park mit Einfriedungsmauer“ die besondere Bedeutung der Darstellung hervorhebt. Der Reitplatz beeinträchtigt zudem Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), wobei mit der Dimensionierung des Platzes nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gebäude – u.a. der Herrschaftsvilla und des Pförtnerhauses - einhergeht, sondern auch der ebenso denkmalgeschützte Park mit Einfriedung selbst beeinträchtigt wird (vgl. die Darstellung der denkmalgeschützten Objekte im angefochtenen Bescheid). Diese Belange bestehen unabhängig von Fragen der Einsehbarkeit und Zugänglichkeit des Grundstücks. Außerdem werden im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet „Westlicher Teil des Landkreises …“ Belange des Naturschutzes i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die nach § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderliche Erlaubnis erteilt werden könnte, bestehen nicht. Die Kammer sieht insoweit trotz der Einfriedungsmauer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Landschaft dort ihre Schutzwürdigkeit eingebüßt hat und tendiert im Übrigen auch zu der Auffassung, dass das Vorhaben als wesensfremde Außenbereichsnutzung trotz der Einfriedungsmauer die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Dieser Belang verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 35 Rn. 96). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird demnach durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt, wenn die Fläche bisher entsprechend der für den Außenbereich vorgegebenen Funktion geprägt war und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung dafür demnächst einbüßen wird. Die Parklandschaft ist ungeachtet des Umstands, dass sie eingefriedet und nicht zugänglich ist, schutzwürdig und bisher naturnah geprägt. Unabhängig von der Frage, ob es – abweichend vom Grundsatz, dass es nicht darauf, ankommt, ob ein Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2014 – 2 B 12.2602 – juris Rn. 29; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O.) – auf die Wahrnehmbarkeit zumindest dann ankommt, wenn eine Zugänglichkeit nicht gewährleistet ist, dürfte der Reitplatz jedenfalls außerhalb der Vegetationsperiode vom See, aber auch von anderen Standorten außerhalb der Einfriedung aus deutlich wahrnehmbar sein. Schließlich spricht auch einiges dafür, dass der Reitplatz eine unerwünschte städtebauliche Ausweitung des Ortsbereichs von … befürchten lässt. Dabei handelt es sich letztlich um eine Intensivierung der Wohnnutzung im südlichen Teil des Grundstücks in den Außenbereich hinein. Eine solche Ausweitung ist ein Vorgang einer städtebaulich unerwünschten‚ unorganischen Siedlungsweise‚ die zu vermeiden ein öffentlicher Belang i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB ist (BayVGH, U.v. 13.4.2015 – 1 B 14.2319 - juris Rn. 28; BVerwG‚ U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – juris Rn. 9).

Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch nicht durch höherrangiges Recht – insbesondere Verfassungsrecht - in Frage gestellt. Bei den Regelungen in § 35 BauGB handelt es sich um die abschließende und entschädigungslos hinzunehmende Ausformung des Eigentums im Wege einer Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber. Nur wenn keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, besteht im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ein Anspruch auf die Zulassung eines sonstigen Vorhabens (vgl. bereits BVerwG, U.v. 29.4.1964 – I C 30.62 – juris Rn. 9 ff.). Auf Fragen der verfassungsrechtlichen Bewertung denkmalschutzrechtlicher Beschränkungen kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an.

Die Heranziehung der Klägerin zu 1 als Handlungsstörerin für die Beseitigungsanordnung ist nicht zu beanstanden.

Gegen wen eine Beseitigungsanordnung erlassen werden kann, ergibt sich in erster Linie aus den Bestimmungen der Art. 49 ff. BayBO über die am Bau Beteiligten, insbesondere aus den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Bauherrn (Art. 50), im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 9 LStVG als der allgemeinen Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 – 1 ZB 01.664 – juris Rn. 5 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die auch die Kammer zugrunde legt, ist geklärt, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (BayVGH, B.v. 28.5.2001 a.a.O.). Als Handlungsstörer kann dementsprechend derjenige in Anspruch genommen werden, der als Bauherr für die Errichtung oder Änderung der formell und materiell rechtswidrigen Anlage unmittelbar verantwortlich ist. Eine Inanspruchnahme als Handlungsstörer kommt im Hinblick auf die ergänzende Heranziehung der Regelungen des allgemeinen Sicherheitsrechts zur Störerauswahl aber auch in Betracht, wenn sich eine Person gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als Bauherr bzw. als der maßgeblich Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Verantwortliche geriert und ein Hinweis auf die Verantwortlichkeit anderer Personen für den baurechtswidrigen Zustand unterbleibt (vgl. OVG Münster, U.v. 6.9.1993 – 11 A 694/90 – juris Rn. 48; U.v. 19.12.1995 – 11 A 2734/93 – juris Rn. 32; OVG Weimar, B.v. 27.2.1997 – 1 EO 233/96 – juris Rn. 48; Decker in Simon/Busse/Decker, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 76 Rn. 164 m.w.N.).

Dementsprechend kommt es auf Möglichkeit einer Heranziehung der … GbR als Zustandsstörer wegen ihres Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück ebenso wenig an wie auf die im Zusammenhang mit einer möglichen Inanspruchnahme der GbR als Bauherrin stehenden Folgefragen zur Zuordnung der Bauherrenpflichten nur zur GbR oder auch zu den Gesellschaftern und zur Inanspruchnahme der Gesellschafter wegen einer Haftung für Bauherrenpflichten der GbR. Die Klägerin zu 1 hat ihre Verantwortlichkeit als Bauherrin für die Errichtung des Reitplatzes zu keinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens bestritten. Die Bauherreneigenschaft ist dabei von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück unabhängig und die Annahme, die GbR sei Bauherrin des für den Eigengebrauch der Klägerin zu 1 errichteten Reitplatzes, auch nicht naheliegend. Die Heranziehung der Klägerin zu 1 als Handlungsstörerin ist schon deswegen nicht zu beanstanden.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer auch davon ausgeht, dass bei bauaufsichtlichen Maßnahmen gegen Schwarzbauten allgemein eine Heranziehung einzelner Gesellschafter einer GbR möglich ist, die im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse für die GbR eine baurechtswidrige Anlage errichtet haben. Insoweit kommt es im Hinblick auf die gebotene Effektivität bauaufsichtlicher Maßnahmen als sicherheitsrechtliche Anordnungen und die ergänzende Heranziehung der allgemeinen Bestimmungen über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausschließlich auf die Frage der Bauherreneigenschaft und die Frage an, ob Gesellschafter allein aufgrund ihrer unbeschränkten Haftung als Verhaltensstörer wegen Bauherrenpflichten der GbR herangezogen werden können. Ausreichend ist jedenfalls, dass ein Gesellschafter den baurechtswidrigen Zustand selbst veranlasst hat, für die Anlage die volle Verantwortung trägt, was aufgrund der unbeschränkten Haftung für Verbindlichkeiten der GbR – insbesondere sicherheitsrechtliche Bauherrenpflichten – der Fall ist, und in der Lage ist, zeitnah ordnungsgemäße Zustände wiederherzustellen. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Klägerin zu 1 vor, auch wenn es zuträfe, dass sie den Reitplatz für die GbR errichtet haben sollte.

Der Bescheid leidet im Hinblick auf die Ermessensausübung weder unter formalen Begründungsmängeln i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG noch unter materiellen Ermessensfehlern nach Maßgabe von § 114 VwGO. Die Beseitigungsanordnung ist insbesondere verhältnismäßig. Die Erforderlichkeit der Beseitigungsanordnung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte waren der Klägerin zu 1 im Hinblick auf die Anhörungen, die auch die gescheiterten Bemühungen um eine bauleitplanerische Lösung durch die Gemeinde … … … berücksichtigten, bekannt und ergaben sich auch ausreichend aus den Gründen des angefochtenen Bescheids. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beseitigung der rechtswidrig errichteten Anlage zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und zur Vermeidung von Bezugsfällen pflichtgemäßem Ermessen entspricht. Eine Darstellung der beeinträchtigten öffentlichen Belange und eine Begründung über die bauplanungsrechtliche Beurteilung hinaus waren im Hinblick auf die Ermessensausübung nicht veranlasst.

Auch die Klagen der Kläger zu 2 und 3 gegen die Duldungsanordnungen bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die in analoger Anwendung des Art. 76 Satz 1 BayBO ergangenen Duldungsanordnungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger zu 2 und 3 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Duldungsanordnungen haben eine Doppelnatur. Sie schließen als Gestaltungsakt zivilrechtliche Ansprüche des Duldungspflichtigen aus, die einem Vollzug der Grundverfügung durch den Handlungspflichten entgegenstehen und untersagen als vollstreckungsfähige Anordnung zugleich dem Duldungspflichtigen, den Vollzug zu behindern (BayVGH, B.v. 24.10.2005 - 9 CS 05.1840 - juris Rn. 16).

Die Voraussetzungen für eine Duldungsanordnung gegenüber den Klägern zu 2 und 3 liegen vor. Insbesondere sind die Kläger zu 2 und 3 die richtigen Adressaten. Die Funktion einer Duldungsanordnung ist bei einem im Eigentum einer GbR stehenden Grundstück gleichermaßen durch eine Anordnung gegenüber der GbR im Hinblick auf ihre Eigentumsrechte wie durch eine Anordnung gegenüber sämtlichen Gesellschaftern bzw. bei einer Heranziehung eines Gesellschafters zur Beseitigung durch eine Anordnung gegenüber den übrigen Gesellschaftern im Hinblick auf die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte gewahrt.

Schließlich führt auch die Bezeichnung der Kläger zu 2 und zu 3 als Miteigentümer im Bescheid vom 22. September 2016 nicht zur Rechtswidrigkeit der Duldungsanordnung. Insofern spricht mehr dafür, dass es sich bei der Formulierung in Ziff. 3 des verfügenden Teils nur um eine unschädliche sprachliche Ungenauigkeit des Beklagten, der nach Aktenlage Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen an dem streitgegenständlichen Grundstück hatte (vgl. Verwaltungsakte Bl. 65), handelt, so dass ein Ergänzungsbescheid nicht erforderlich gewesen wäre. Art und Inhalt der Duldungsverpflichtung sind durch die der Begründung zuzurechnenden Frage, ob die Kläger zu 2 und 3 in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer oder als hinsichtlich des Eigentums gesamthänderisch verbundene Gesellschafter der GbR in Anspruch genommen werden, unberührt. Die Gründe für die Heranziehung wurden bereits in den Gründen des Bescheids vom 22. September 2016 ausreichend klar dargestellt. Die Ausführungen, die Duldungsanordnung sei an die jeweiligen Berechtigten bzw. Miteigentümer des Grundstücks zu richten, sind offener formuliert als Ziff. 3 des verfügenden Teils und differenzieren nicht nach der Inanspruchnahme als Miteigentümer oder als Gesellschafter, was wegen der inhaltlichen Identität der jeweiligen Unterlassungspflichten auch nicht erforderlich war. Im Übrigen hat der Beklagte die Heranziehung der Kläger zu 2 und zu 3 als Mitgesellschafter jedenfalls durch den Ergänzungsbescheid vom 1. Dezember 2016 ausreichend begründet, was nach Maßgabe von § 114 Satz 2 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ist.

Auch gegen die Zwangsgeldandrohung gegen die Klägerin zu 1, deren Inhalt sich aus dem verfügenden Teil in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids und nach Maßgabe der Gründe mit der Nennung der maßgeblichen Vorschriften der Art. 29, 31 und 36 (vgl. zur Fälligkeit bei nicht fristgerechter Erfüllung Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG) ausreichend klar ergibt, bestehen keine Bedenken. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Reitplatz zu dulden, weil er nicht „abbruchwürdig“ sei. Er hat bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zu 1 am Erhalt des Reitplatzes gegen das öffentliche Interesse an der Beseitigung abgewogen. Gegen das Ergebnis der Abwägung bestehen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Einwände. Abgesehen davon, dass Ausführungen dazu, was mit der fehlenden „Abbruchwürdigkeit“ gemeint ist, fehlen, kommt es auf die wirtschaftlichen Folgen einer Beseitigungsanordnung im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit nicht an (vgl. Decker in Simon/Busse/Decker, BayBO, Art. 76 Rn. 245 mit umfassenden Nachweisen zur Rspr.). Die Höhe des Zwangsgeldes ist mit 3.000 EUR nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist entsprechend den Gründen des angefochtenen Bescheids vom wirtschaftlichen Interesse der Klägerin zu 1 ausgegangen und damit nicht über die Mindesthöhe nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG hinausgegangen. Die auf der Grundlage der Bauweise und der Anforderungen bei der Beseitigung des Reitplatzes erfolgte Schätzung des wirtschaftlichen Interesses ist nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Begründung der Höhe des Zwangsgelds war damit nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/04/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidu
published on 08/04/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch S
published on 08/12/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch. 2
published on 30/06/2015 00:00

Tatbestand 1 In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, d
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.