Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 16.3687

published on 15/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 16.3687
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich eines Holzhauses.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Im April 2016 stellte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) fest, dass auf dem o.g. Grundstück des Klägers, ca. 50 m östlich des Grenzpunktes der FlNrn. … (...), … und …, alle Gemarkung …, ein Holzhaus mit zwei Obergeschossen und einem massiven Untergeschoss errichtet wird.

Mit Bescheid vom 14. April 2016 verfügte das Landratsamt gegenüber dem Kläger die Einstellung der Bauarbeiten und erklärte diese Anordnung zudem für sofort vollziehbar.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. April 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 17. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger gegen die Baueinstellungsverfügung Klage erheben (M 11 K 16.2270).

Mit Schreiben des Landratsamts vom 20. April 2016 wurde der Kläger aufgefordert, das Holzhaus bis spätestens 30. Juni 2016 freiwillig zu beseitigen und ihm zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erlass einer kostenpflichtigen Beseitigungsanordnung gegeben.

Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 19. Mai 2016 ließ der Kläger zum Schreiben des Landratsamts vom 20. April 2016 Stellung nehmen. Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass die streitgegenständliche Hütte bereits im Jahre 1945 im Einvernehmen mit dem Rechtsvorgänger des Klägers errichtet worden sei. Nach Erinnerung des Vaters des Klägers sei im Jahr 1948 eine Gebühr für die Errichtung der Hütte in Höhe von rund 50,- DM an das damals zuständige Landratsamt … gezahlt worden. Die Hütte sei danach von verschiedenen Leuten genutzt und auch immer wieder instandgesetzt worden. Es wurden verschiedene Ausbesserungs-, Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten aufgezählt, die zwischen den Jahren 1962 und 2011 durchgeführt worden seien und zudem Lichtbilder vorgelegt, die die vorbenannte Hütte im Jahre 1971 zeigen würden, als die Fundamente ergänzt sowie die Drainage und die verfaulten Hölzer auf der Westseite erneuert worden seien (Bl. 26 bis 30 der Behördenakten zum Klageverfahren M 11 K 16.2270). Es sei zudem unrichtig, dass die Hütte unterkellert sei. Die Hütte sei darüber hinaus in der vom Bayerischen Landesvermessungsamt … im Jahr 1980 herausgegebenen topographischen Karte „…- …“ eingezeichnet, von der ebenfalls ein Auszug vorgelegt wurde (Bl. 31 bis 33 der Behördenakten zum Klageverfahren M 11 K 16.2270). Die streitgegenständliche Hütte sei zudem vom damaligen Nutzer im Jahre 1978 bei der Bayerischen Versicherungskammer gegen Gebäudebrand versichert worden. Eine entsprechende Versicherung sei für die Hütte auf FlNr. … der Gemarkung der … abgeschlossen worden, da irrtümlich davon ausgegangen worden sei, die Hütte befinde sich auf diesem Grundstück. Der Versicherungsschein vom 17. April 1978 wurde ebenfalls in Kopie vorgelegt. Ausweislich der Mitteilung des Staatsarchivs … vom 9. November 2017 habe das Landratsamt … seit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Hütte gehabt und sie geduldet. Die angefragte Auskunft des Staatsarchivs werde vorgelegt, sobald sie vorliege.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 11. Juli 2016 wurde der Kläger als Verhaltensverantwortlicher (Bauherr) sowie Zustandsstörer (Eigentümer des betreffenden Grundstücks) verpflichtet, das streitgegenständliche zweigeschossige Holzhaus mit einem massiven Untergeschoss bis spätestens 15. Oktober 2016 zu beseitigen (Nr. 1). Zudem wurde die sofortige Vollziehbarkeit von Nr. 1 angeordnet und für den Fall, dass die sofortige Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt werden sollte, die Erfüllungsfrist unter Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten oder vollständigen Erfüllung der Verpflichtung unter Nr. 1 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- € angedroht. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom 16. August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016 Klage erheben.

Mit Beschluss vom 1. September 2016 wurde das Verfahren M 11 K 16.2270 eingestellt, da die Klage mit Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 31. August 2016 zurückgenommen worden war.

Mit Schriftsatz seiner jetzigen Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wurde zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. August 2016 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 11. Juli 2916 wiederherzustellen (M 11 S 16.4532). Neben der Schilderung der örtlichen Verhältnisse und der Geschichte der Hütte, wie bereits vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 vorgebracht, wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger zwischenzeitlich beabsichtige, die Hütte langfristig an einen Imker zu verpachten und einen Bauantrag zur Errichtung einer Bienenzuchtstation einzureichen. Entsprechende Gespräche mit der Fachberatung für Imkerei bei der Regierung … … und dem Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten … seien diesbezüglich positiv verlaufen. Hierauf sei der Beklagte mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 30. September 2016 hingewiesen worden. In rechtlicher Hinsicht wurde – soweit vorliegend relevant – ausgeführt, dass die sehr kurze Fristsetzung für die vollständige Beseitigung unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sei. Grund hierfür sei die nur sehr eingeschränkte Erreichbarkeit des Standorts der Hütte, welche den Einsatz schwerer Maschinen ausschließe. Zudem sei auch nicht bekannt, dass dem Eigentümer des Grundstücks, welches das streitgegenständliche Grundstück vom öffentlichen Wegenetz trennt (FlNr. …*), eine Duldungsanordnung zugestellt worden sei, sodass aktuell nicht sichergestellt sei, dass der Kläger diese Grundfläche überhaupt überqueren könne. Schließlich sei auch nicht ausgeschlossen, dass für den streitgegenständlichen Bestand eine Baugenehmigung für eine Bienenhaltung erlangt werden könne.

Mit Beschluss vom 4. November 2016 wurde das Verfahren M 11 S 16.4532 eingestellt, nachdem der Rechtsstreit nach Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 11. Juli 2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 28. November 2016 entgegen und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beseitigungsanordnung vom Landratsamt in rechtmäßiger Weise erlassen worden sei. Das streitgegenständliche Vorhaben sei formell und materiell illegal. Das im Außenbereich belegene Vorhaben sei unter keinem planungsrechtlichen Gesichtspunkt genehmigungsfähig. Im Übrigen wurde, auch hinsichtlich der Ermessensausübung, auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 teilte der Bevollmächtigte des Klägers noch mit, dass zwischenzeitlich ein Bauantrag für die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Imkerei-Wirtschaftsgebäude gestellt worden sei. Die Bauantragstellung sei in Abstimmung mit der Imkereifachberatung der Regierung … … und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … erfolgt. Die Gemeinde habe das gemeindliche Einvernehmen hierzu erteilt. Es werde auf abschließende Verbescheidung seitens des Landratsamts gewartet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts … vom 11.07.2016, Az.: …, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben jeweils mit Schreiben vom 8. Februar 2018 mitgeteilt, dass auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des zugehörigen Eilverfahrens M 11 S 16.4532 und des Verfahrens M 11 K 16.2270 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen und auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen, die sich das Gericht ausdrücklich zu Eigen macht.

Ergänzend ist auszuführen:

Die Tatsache, dass der Kläger zwischenzeitlich einen Bauantrag auf Genehmigung des Bestands als Imkerei-Wirtschaftsgebäude gestellt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung.

Zwar kann die Verpflichtung zur Beseitigung einer Anlage unverhältnismäßig sein, wenn aufgrund konkreter Umstände, insbesondere eines gestellten Bauantrags, in absehbarer Zeit mit der Erteilung einer Genehmigung und dementsprechend Legalisierung des Bestands zu rechnen ist.

Im Falle des Klägers ist allerdings die Aussicht auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Imkerei-Wirtschaftsgebäude nicht konkret genug, um zur Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung zu führen. Dies folgt daraus, dass zum einen der Kläger dem Gericht kein schlüssiges, aussagekräftiges Betriebskonzept vorgelegt hat, aus dem sich die Nachhaltigkeit der geplanten Imkertätigkeit ergibt. Zum anderen ist angesichts der aus den Lichtbildern zu erkennenden Dimensionen des Bestands nicht anzunehmen, dass der vorhandene Bestand, was für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung allein entscheidend ist, tatsächlich gerade in diesem Umfang als Imkerei-Wirtschaftsgebäude nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig ist.

Auch ist die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig. Die Tatsache, dass gegen den Eigentümer des Grundstücks FlNr. … wohl bisher keine Duldungsanordnung vorliegt, führt vorliegend jedenfalls bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Eigentümer des Grundstücks, das nach klägerischem Vortrag zur Durchführung der Beseitigung notwendigerweise überquert werden muss, mit einer Überquerung nicht einverstanden ist. Vielmehr deuteten die vom Kläger im April 2016 durchgeführten Bauarbeiten an der streitgegenständlichen Hütte, im Zuge derer der Kläger wohl ebenfalls dieses Grundstück überqueren und Material über dieses transportieren musste, sogar in die gegenteilige Richtung. Allein deshalb bestand vorliegend kein Anlass für das Landratsamt zu ermitteln, ob der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … mit der Überquerung und dem Betreten einverstanden ist.

Bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist das etwaige Fehlen einer Duldungsverfügung von vorne herein unerheblich.

Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.