Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 11 K 15.1785

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen für ein Doppelhaus.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 wurde der Eilantrag des Klägers abgelehnt (M 11 SN 15.2176). Es wird auf den Tatbestand des Beschlusses vom 22. Juni 2015 im Verfahren M 11 SN 15.2176 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Die Abstandsflächen seien eingehalten. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Das Maß der baulichen Nutzung halte sich an den Rahmen der Umgebung.

Am 30. Juni 2016 fand auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in der Umgebung ein Augenschein mit anschließender mündlicher Verhandlung statt.

Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 30. April 2015,

den Bescheid vom 23. April 2015 aufzuheben.

Der Beklagte und der Bevollmächtigte der Beigeladenen stellten den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren (M 11 SN 15.2176) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwGE 52, 122).

Wie sich die Kammer im Augenschein überzeugen konnte, verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.

Das Maß der baulichen Nutzung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (BVerwG, NVwZ 1996, 888). Demnach ist es insoweit unerheblich, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Wandhöhe, der Grundfläche und der Kubatur in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt.

Soweit sich der Kläger auf die Verletzung der Abstandsflächen beruft, ist zunächst anzumerken, dass diese im vereinfachten Verfahren (Art. 59 BayBO) nicht geprüft werden und damit grundsätzlich auch nicht im Rahmen der Anfechtungsklage mit Erfolg gerügt werden können.

Wenn jedoch die Abstandsflächen eingehalten sind, sind die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall nicht verletzt. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (vgl. z. B. BVerwG vom 16.9.1993, BVerwGE 94, 151).

Wie sich aus den Eingabeplänen vom 14. Januar 2015 und dem Freiflächengestaltungsplan vom 19. November 2014 ergibt, die laut Bescheid vom 23. April 2015 Gegenstand der Baugenehmigung sind, werden die Abstandsflächen eingehalten. Ob die Bauausführung diesen Abstand einhalten wird, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Nach Norden und Süden kann die Beigeladene im Sinne des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO das 16-Meter-Privileg in Anspruch nehmen, da nach Osten und Westen die Abstandsflächen von 1 H eingehalten werden.

Die Wandhöhe beträgt zur Seite des Klägers 6,40 m. Nach den Plänen wird der Boden zum klägerischen Grundstück hin, auf dem das Haus gebaut wird, im Verhältnis zum bisherigen Gelände geringfügig abgegraben, lediglich im Garten zum klägerischen Grundstück hin befindet sich eine kleinere Aufschüttung. Die Wandhöhe beträgt daher 6,40 m, ½ H beträgt demnach 3,20 m. Das geplante Doppelhaus hält daher die Abstandflächen zum Kläger ein.

Die Terrasse hat zum klägerischen Grundstück hin eine Länge von 1,50 m (im Freiflächengestaltungsplan 2 m), selbst wenn sie 1 m erhöht ist und Abstandsflächen einzuhalten sind, sind diese eingehalten, da vom Ende der Terrasse bis zur Grundstücksgrenze des Nachbarn noch mehr als 1 m, also 1 H, liegen.

Nach dem Augenschein verstößt das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die Baumasse des Vorhabens hat auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung. Eine wie hier geplante Nachverdichtung muss der Nachbar vielmehr hinnehmen, zumal der Kläger selbst nur den Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Beigeladenen einhält.

Zwar geht es dem Kläger vor allem darum, dass die Firstrichtung gedreht wird, jedoch kann der Kläger keinen besser geeigneten Alternativstandort verlangen (siehe hierzu auch die Begründung des BayVGH im Beschluss vom 25.08.2015, AZ.: 1 CS 15.1411).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 11 K 15.1785

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 11 K 15.1785 zitiert 11 §§.

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bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdev

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2015 - M 11 SN 15.2176

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro fe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 11 K 15.1785.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2015 - M 11 SN 15.2176

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro fe

Referenzen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Unter dem 19. November 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von einem Doppelhaus mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Der Antragsteller wohnt südlich des Grundstücks der Beigeladenen auf Fl. Nr. ...

Die Stadt ... erteilte hierzu am ... Februar 2015 ihr Einvernehmen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 wandte sich der Antragsteller an den Beklagten (Landratsamt ...; im Folgenden: Landratsamt). Die Kelleroberkante sei mit 629,80 üNN geplant. Das Niveau der ...-straße liege bei 629,77 üNN. Die Geländelage der geplanten Doppelhaushälfte befände sich somit ca. 1 m über der Geländelage des Hauses des Antragstellers. Nach Angaben des ursprünglichen Eigentümers sei der Keller ca. 1 m höher gesetzt worden als im damaligen Bauplan genehmigt. Gemäß jetzigem Eingabeplan würden sich die beiden Terrassen ca. 1 m über der Grundstückslage des Hauses des Antragstellers befinden. Die Terrassen befänden sich nur ca. 1,20 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Im Verhältnis zum Altbestand sei der Grundriss deutlich erweitert. Der geplante Neubau sei mit 13 x 13 m Grundfläche gegenüber der bestehenden Bebauung viel zu groß dimensioniert. Die Haushöhe von 10,85 m sei aufgrund der unzulässigen Grundstückserhöhung insgesamt mit 11,85 m viel zu hoch geplant. Das Haus des Antragstellers habe eine Höhe von nicht einmal 8 m. Die Abstandsflächen der geplanten Doppelhaushälfte seien unrichtig und nicht ausreichend eingehalten.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 wurde die Beigeladene durch den Beklagten aufgefordert, das natürliche (bestehende) und das geplante Gelände an jeder Gebäudeecke als Höhenkote bezogen auf 0,00 im Grundriss und in den Ansichten anzugeben. Von jeder Gebäudeecke sei der Abstand zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen zu vermaßen.

Durch streitgegenständlichen Bescheid vom ... April 2015 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren antragsgemäß die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 5. Mai 2015, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben (M 11 K 15.1785).

Am 29. Mai 2015 ließ der Antragsteller gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2015, 29. Mai 2015 und 17. Juni 2015 ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben befinde sich im reinen Wohngebiet. Das Haus des Antragstellers weise einen Abstand zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen von 3 m auf. Auf der den Nachbarn zugewendeten Seite des Hauses des Antragstellers befänden sich die Schlafzimmer der beiden Kinder. Die geplanten Doppelhaushälften würden im rechten Winkel zur bisherigen Firstrichtung des nachbarlichen Anwesens gedreht, so dass über eine Länge von 13 m und einem Abstand von nur 3 m zur Grundstücksgrenze eine 10,85 m hohe Häuserfront entstehen würde. Nur aus wirtschaftlichem Interesse würde das Anwesen des Antragstellers zugemauert. Das nachbarliche Bauvorhaben füge sich nicht in die Bestandsbebauung ein. Die Bestandsbebauung sei geprägt von locker bebauten Grundstücken mit kleineren Einfamilienhäusern, etwa in der Dimension des antragstellerischen Anwesens. Der Antragsteller wäre einverstanden, wenn die Giebelrichtung des Neubaus wieder in die gleiche Richtung gestellt würde wie der abzubrechende Altbestand und wenn der Abstand zu seiner Grundstücksgrenze vergrößert sowie auch die Dachhöhe reduziert würden. Das Anwesen befinde sich im Außenbereich.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben befinde sich in einem faktischen reinen Wohngebiet. Dort gebe es nicht nur Einfamilienhäuser, sondern auch Doppel- und Reihenhäuser. Das Vorhaben liege im Innenbereich. Es füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein. Die Wandhöhe sei in der Umgebung bereits vorhanden ebenso wie entsprechende Grundflächen. Auch die Kubatur würde es in der Umgebung bereits geben. Der Antragsteller halte selber nur den Mindestabstand zum Grundstück der Beigeladenen von 3 m ein.

Die Beigeladene äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren (M 11 K 15.1785) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag (§ 80 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) ist nicht begründet.

Nach § 212a BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B. v. 18.7.1973, DVBl. 74, 79/81; zur Bewertung der Interessenslage vgl. auch BayVGH, B. v. 19.1.1991, Az.: 14 CS 90.3166).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Antragsgegners ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwGE 52, 122).

Die angefochtene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.

Das Maß der baulichen Nutzung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (BVerwG, NVwZ 1996, 888). Demnach ist es insoweit unerheblich, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Wandhöhe, der Grundfläche und der Kubatur in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt.

Soweit sich der Antragsteller auf die Verletzung der Abstandsflächen beruft, ist zunächst anzumerken, dass diese im vereinfachten Verfahren (Art. 59 BayBO) nicht geprüft werden und damit grundsätzlich auch nicht im Rahmen der Anfechtungsklage mit Erfolg gerügt werden können.

Wenn jedoch die Abstandsflächen eingehalten sind, sind die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall nicht verletzt. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (vgl. z. B. BVerwG vom 16.9.1993, BVerwGE 94, 151).

Wie sich aus den Eingabeplänen vom 14. Januar 2015 und dem Freiflächengestaltungsplan vom 19. November 2014 ergibt, die laut Bescheid vom ... April 2015 Gegenstand der Baugenehmigung sind, werden die Abstandsflächen eingehalten. Ob die Bauausführung diesen Abstand einhalten wird, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Nach Norden und Süden kann die Beigeladene im Sinne des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO das 16-Meter-Privileg in Anspruch nehmen, da nach Osten und Westen die Abstandsflächen von 1 H eingehalten werden.

Die Wandhöhe beträgt zur Seite des Antragstellers 6,40 m. Nach den Plänen wird der Boden zum klägerischen Grundstück hin, auf dem das Haus gebaut wird, im Verhältnis zum bisherigen Gelände geringfügig abgegraben, lediglich im Garten zum antragstellerischen Grundstück hin befindet sich eine kleinere Aufschüttung. Die Wandhöhe beträgt daher 6,40 m, ½ H beträgt demnach 3,20 m. Das geplante Doppelhaus hält daher die Abstandflächen zum Antragsteller ein.

Die Terrasse hat zum antragstellerischen Grundstück hin eine Länge von 1,50 m (im Freiflächengestaltungsplan 2 m), selbst wenn sie 1 m erhöht wäre und Abstandsflächen einzuhalten wären, wären diese eingehalten, da vom Ende der Terrasse bis zur Grundstücksgrenze des Nachbarn noch mehr als 1 m, also 1 H, liegen.

Das Rücksichtnahmegebot wäre dann verletzt, wenn sich das Vorhaben unzumutbar auf das Nachbargrundstück auswirken würde. Nach den vorliegenden Plänen und Unterlagen dürfte das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen und die Baumasse des Vorhabens auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung entfalten. Eine wie hier geplante Nachverdichtung muss der Nachbar vielmehr hinnehmen, zumal der Antragsteller selbst nach seinen Angaben nur den Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Beigeladenen einhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Auch wenn man entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen davon ausgeht, dass sich die Beschwerdebegründung in hinreichender Weise mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und damit die Beschwerde zulässig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist sie jedenfalls unbegründet.

Soweit man zugunsten des Antragstellers seinen Vortrag, er sei „mit jedem vernünftigen Kompromiss einverstanden“, wenn die Firstrichtung des Hauses gedreht werde, dahingehend auslegen will, dass er eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme rügt, führt dies nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass zum Grundstück des Antragstellers hin die Abstandsflächen eingehalten sind (S. 7 des Urteils). Diese Feststellungen greift der Antragsteller mit der Beschwerde nicht an, so dass von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615) auszugehen ist, wonach bei Einhaltung der Abstandsflächen die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall nicht verletzt sind, da das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden ist. Dieses für den vorliegenden Innenbereich aus dem Begriff des Einfügens im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB abgeleitete Gebot kann nach der ständigen Rechtsprechung von vornherein nicht verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, B.v. 11.1.1999, a. a. O.). Nur wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen, kann der Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten nicht erfolgen. In diesen besonders gelagerten Fällen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt (BVerwG, a. a. O.). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots für sich gesehen genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle.

Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu verneinen ist. Den Eingabeplänen kann nicht entnommen werden, dass das Gebäude, das den Rahmen der vorhandenen Bebauung und die Abstandsflächen einhält, eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung im Hinblick auf das Nachbargebäude entfalten könnte. Insoweit scheidet die vom Antragsteller gerügte, für ihn überraschende Ausrichtung der „Gebäudefront“ zu seiner seitlichen nördlichen Grundstücksgrenze für sich gesehen als rücksichtslos aus, da nicht einmal objektiv-rechtlich ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB ersichtlich ist. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass gerade aufgrund dieser Ausrichtung des Baukörpers nicht nur eine, sondern zwei Terrassen, von denen im Übrigen keine gebäudegleiche Wirkung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgeht, auf seine beiden nördlich gelegenen Schlafzimmer gerichtet und dadurch bessere Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück sowie erhöhte Unruhe ermöglicht würden, kann auch darin kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gesehen werden. Ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt ein Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 BauGB berührt sein kann, wäre ein Verstoß allenfalls dann anzunehmen, wenn eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde oder die Terrassen allein dem Zweck dienten, Einblick in das Grundstück des Antragstellers zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.9.2010 - OVG 10 S 21.10 - juris Rn. 13 mit entsprechenden Fallbeispielen). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber offensichtlich nicht gegeben. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass - wie der Antragsteller vorträgt - die beiden Terrassen künftig von zwei Familien benutzt werden können. Derartige, mit einer zulässigen Nachverdichtung verbundene Unbequemlichkeiten stellen offensichtlich keinen Fall dar, der ausnahmsweise eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen könnte.

Dem Antragsteller geht es, wie er im Beschwerdeverfahren erklärt (s.o. und S. 3 des Beschwerdeschriftsatzes), ausdrücklich nur darum, dass die Firstrichtung des Neubaus gedreht wird und damit die beiden künftigen Terrassen nicht mehr zu seinem Grundstück, sondern zur Beethovenstraße ausgerichtet sind. Ein solches Begehren kann jedoch keine Aussicht auf Erfolg haben. Die baurechtliche Prüfung ist - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eröffneten Alternativenprüfung - an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Wenn feststeht, dass eine beantragte Wohnbebauung an dem vom Bauherrn gewählten Standort Rechte des Nachbarn nicht verletzt, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen (st. Rspr., BVerwG, B.v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357; BayVGH, B.v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris).

Die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der unterliegende Antragsteller (§ 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs.3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.