Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 11 K 15.1755

published on 30/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 11 K 15.1755
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Landratsamtes Starnberg (im Folgenden: Landratsamt), für das Vorhaben der Kläger auf dem Grundstück Fl.Nr. 95 Gemarkung ... eine Baugenehmigung zu erteilen.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 19. August 2009 wurde für das Baugrundstück bereits eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Gewerbeeinheit in …“ erteilt.

Mit Bauantrag vom ... Februar 2014, bei der Beigeladenen eingegangen am 4. März 2014 und beim Landratsamt am 30. April 2014, beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das oben genannte Grundstück mit der Vorhabensbezeichnung: „Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit in einen Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerplatz der Post und ein Büro, sowie Anpassung der Kubatur im Erdgeschoss an die Kubatur im Obergeschoss“.

Die Beigeladene nahm hierzu mit Formularschreiben vom 30. April 2014 Stellung und teilte dem Landratsamt mit:

Mit Beschluss vom 25. März 2014 sei das gemeindliche Einvernehmen verweigert worden.

Laut der Stellungnahme der Beigeladenen liege das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 78, „Bebauungsplan Ortszentrum …, Teilbebauungsplan 1“ der Beigeladenen und entspreche nicht dessen Festsetzungen.

Dem Beschlussauszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauund Ortsplanungsausschusses der Beigeladenen vom 25. März 2014 lässt sich entnehmen, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens insbesondere deswegen verweigert wurde, weil die Kubaturentwicklung nicht den Planungszielen entspreche und die Nutzungsänderung in Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerplatz der Post aufgrund der beengten Situation auf dem Grundstück abgelehnt werde, zumal mit starkem Kundenverkehr zu rechnen sei.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 23. Juni 2014 wurden die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages angehört.

Das Grundstück liege im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Nr. 78, Bebauungsplan Ortszentrum …, Teilbebauungsplan 1“. Für den Geltungsbereich dieses in Aufstellung befindlichen Planes habe die Beigeladene eine Veränderungssperre erlassen.

Den Behördenakten lässt sich entnehmen (vgl. Bl. 27 f. der Behördenakte - BA), dass die Beigeladene mit Satzung - in Kraft getreten am 3. Juli 2014 - eine bereits bestehende Veränderungssperre (in Kraft seit 4.7.2012) um ein Jahr verlängert hat.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 20. April 2015 wurde der Bauantrag abgelehnt. Zur Begründung wird auf die den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sichernde Veränderungssperre verwiesen. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre habe nicht erteilt werden können. Die beantragte Maßnahme widerspreche dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan (Stand: 12.6.2012) dahingehend, dass ein Baukörper beantragt werde, der im Vergleich zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan außerhalb der Baugrenzen liegen würde. Damit wäre die zulässige Baugrenze nicht eingehalten.

Der Bescheid wurde den Klägern ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 22. April 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom … April 2015, beim Gericht eingegangen am 4. Mai 2015, ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes vom 20. April 2015 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung (Antrag v. ...3.2014) hinsichtlich der Nutzungsänderung von Gewerbe in Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerplatz und einem Büro sowie Anpassung der Kubatur im Erdgeschoss und Obergeschoss bezüglich des Anwesens … … ... ... zu zerteilen (sic! gemeint ist wohl: erteilen).

Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 wurde die Gemeinde … zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom … Juli 2015 ließen die Kläger die Klage begründen:

Die Kläger seien Eigentümer des Anwesens … … ... ... … … Das Landratsamt stütze sich in seiner Ablehnungsentscheidung ausschließlich darauf, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan im Widerspruch zum Vorhaben stehe. Zwischenzeitlich sei der Bebauungsplan in Kraft getreten. Als ausschließlicher Widerspruch zum Bebauungsplan werde darauf verwiesen, dass der Baukörper im Vergleich zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan außerhalb der Baugrenzen liegen würde.

Es möge zutreffen, dass das bereits errichtete Gebäude die Baugrenzen des Bebauungsplanes nicht einhalte. Das genehmigte Bauvorhaben in seiner ursprünglichen Form überschreite bereits die Baugrenzen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplanes. Durch die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung würden die Baugrenzen nicht zusätzlich oder in erhöhtem Maße im Vergleich zur Ausgangsgenehmigung überschritten. Neben der Nutzungsänderung, die laut Landratsamt nicht in Frage stehe, werde daher nur die Anpassung der Kubatur im Erd- und im Obergeschoss beantragt.

Entgegen dem bereits mit Bescheid vom 19. August 2009 genehmigten Bauvorhaben (Planungsstand: 13.11.2008) werde im südlichen Bereich des bereits errichteten Baukörpers anstatt eines arkadenartigen Rücksprungs im Erdgeschoss nunmehr auf die Flucht des Obergeschosses auch das Erdgeschoss geschlossen. Eine Baugrenzenüberschreitung sei deshalb durch den genehmigten Bau im Obergeschoss bereits erfolgt. Eine zusätzliche Baugrenzenüberschreitung gegenüber dem genehmigten Bestand finde mit Ausnahme geringfügigster Abweichungen im Zentimeterbereich nicht statt. Die entsprechenden inhaltlichen Änderungen seien in den beiliegenden Planzeichen nochmals kenntlich gemacht.

Insofern könnten sich die Kläger auf einen Bestandsschutz des genehmigten bzw. errichteten Gebäudes berufen, mithin liege keine Baugrenzenüberschreitung gegenüber der genehmigten Planung vor.

Der Bebauungsplan stehe dem Bauvorhaben nicht entgegen, da die Baugrenzenüberschreitung bereits vorliege. Es komme städtebaulich nicht darauf an, ob es sich um einen arkadenartigen Rücksprung im Erdgeschoss handele oder der Baukörper bis an die bereits vorhandene Baugrenze hinausreiche.

Zumindest bestehe aber ein Anspruch auf Befreiung von dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan der Beigeladenen. Die Grundzüge der Planung würden nicht tangiert, da die Kubatur grundsätzlich Bestandsschutz besitze. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar, da sie aus dem Bestandsschutz heraus abzuleiten sei.

Öffentliche Belange könnten nicht verletzt werden, da es städtebaulich nicht darauf ankomme, ob ein Rücksprung im Erdgeschoss „geschlossen“ werde. Zwar stehe die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Hier jedoch verdichte sich das auszuübende Ermessen zu einem Anspruch. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Wirksamkeit der zur Sicherung der Bauleitplanung erlassenen Veränderungssperre bereits entfallen bzw. die Drei-Jahres-Frist einer Veränderungssperre bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Beigeladene habe eine erste Veränderungssperre am 20. März 2012 erlassen. Es sei jedoch am 4. Juli 2012 aus Gründen der Klarstellung eine zweite Veränderungssperre neu erlassen worden. Dies sei wohl gemäß § 17 Abs. 3 BauGB möglich gewesen. Fristbeginn der neuen Veränderungssperre sei der 4. Juli 2012 gewesen. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 3. Juli 2014 sei die Frist um ein Jahr bis zum 4. Juli 2015 verlängert worden (§ 17 Abs. 2 BauGB).

Nachdem jedoch die erste Veränderungssperre bereits ein Bauverbot ausgesprochen habe, habe diese zumindest „faktische“ Wirkung. Es werde davon ausgegangen, dass die maximal zulässige Drei-Jahres-Frist mit der ersten Veränderungssperre zu laufen begonnen habe, so dass die Wirkung der Veränderungssperre am 23. März 2015 - mithin vor der streitgegenständlichen Behördenentscheidung - abgelaufen sei.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 5. August 2015 wurden die Behördenakten vorgelegt und Klageabweisung beantragt.

Ergänzend zum Bescheid wird zur Klageerwiderung ausgeführt: Für das verfahrensgegenständliche Gebäude sei am 19. August 2009 eine Baugenehmigung erteilt worden. Neben der beantragten Nutzungsänderung sollte die Kubatur um ca. 63 m3 im Erdgeschoss erweitert werden. Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen erstrecke sich auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Nutzung. Der Bestandsschutz erfasse grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre. Aufgrund des Antrages auf Erweiterung der Kubatur im Erdgeschoss zur Anpassung an die Kubatur im Obergeschoss sei eine Befreiung von der Baugrenze vom rechtsgültigen Bebauungsplan erforderlich. Die beantragte Nutzungsänderung löse ebenfalls eine Neubeurteilung des gesamten Gebäudes aus, da unter anderem eine Neubeurteilung des Stellplatzbedarfs erforderlich sei. Der Baukörper liege bereits außerhalb der zulässigen Baugrenzen. Die dafür erforderliche Befreiung sei nicht beantragt worden. Eine Befreiung sei auch nicht möglich. Durch die Nichteinhaltung der Baugrenze würden die Grundzüge der Planung berührt, da hier eine spezielle, genau ausgearbeitete Festsetzung von der Beigeladenen beschlossen worden sei. Der Begründung zum Bebauungsplan sei zu entnehmen, dass eine geringfügige Minderung des derzeit vorhandenen bzw. realisierten Baurechts festgesetzt worden sei, um die künftige bauliche Entwicklung zu steuern und städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegen zu wirken (vgl. S. 3 + 6 der Begründung des Bebauungsplanes). Die Veränderungssperre sei erst am 4. Juli 2015 ausgelaufen. Zwar habe es eine erste Fassung vom 23. März 2012 gegeben; jedoch sei am 4. Juli 2012 aus Gründen der Klarstellung die Veränderungssperre neu erlassen worden, was gemäß § 17 Abs. 3 BauGB möglich gewesen sei (vgl. VG München, U.v. 11.10.2012 - M 11 K 11.1662, S. 12, 2. Abs.).

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. November 2015 ließ die Beigeladene ihre anwaltliche Vertretung anzeigen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigen vom 7. Juni 2016 ließ die Beigeladene Klageabweisung beantragen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Der Beklagte habe bei der Ablehnung des Bauantrages die rechtswirksame Veränderungssperrensatzung der Beigeladen zu berücksichtigen gehabt. Zu Unrecht berufe sich die Klage darauf, dass die Veränderungssperrensatzung der Beigeladenen zum Entscheidungszeitpunt des Beklagten ausgelaufen gewesen sei. Letztlich komme es darauf jedoch ohnehin nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorliegende Klage sei ohnehin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. In der Zwischenzeit sei der Bebauungsplan der Beigeladen „B 78 - Ortszentrum, Teilbebauungsplan 1“ mit Bekanntmachung am 25. Juni 2015 in Kraft getreten. Unstreitig begehrten die Kläger die Genehmigung eines Vorhabens, das außerhalb der mit dem genannten Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liege. Damit widerspreche das Bauvorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Die Kläger wiesen demgegenüber darauf hin, dass ihnen bereits im Jahr 2009 eine Baugenehmigung erteilt worden sei, die über die Baugrenzen des jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplans hinausreiche. Die Kläger würden sich allerdings insoweit zu Unrecht auf Bestandsschutz berufen. Der durch die Realisierung der seinerzeitigen Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erstrecke sich ausschließlich auf den seinerzeit genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Er sei nicht in der Lage, sich im Hinblick auf die jetzt nachgesuchten Änderungen gegen die nachträglich wirksam in Kraft getretenen Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes durchzusetzen.

Der Verweis der Kläger auf die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB sei unbehelflich. Die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes werde zu Recht von der Klage nicht in Zweifel gezogen. Ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB stehe den Klägern nicht zur Seite. Das Vorhaben würde zu einer weiteren Verdichtung des Baubestandes im Ortszentrum der Beigeladenen führen. Den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Ausweisung Baufenster/Baugrenzen) sei gerade in dem hier fraglichen Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 95 und 95/1 der Gemarkung … zu entnehmen, dass es städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes sei, der in diesem Bereich schon durch den vorhandenen Bestand eingetretenen Verdichtung des Baubestandes entgegen zu treten, in jedem Fall aber keine weitere Verdichtung des Baubestandes außerhalb der ausgewiesenen Baufenster zuzulassen. Im Ausgleich zu der hierdurch eingetretenen Verringerung der Grundfläche gestatte der Bebauungsplan im hier fraglichen Bereich durchgängig eine Erhöhung der Firsthöhe auf 11 m.

Der Bebauungsplan der Beigeladenen beruhe auf den in Nr. A 2 der Begründung des Bebauungsplanes dargestellten städtebaulichen Zielen. Diese städtebaulichen Ziele würden unter „B 2“ der Begründung in einem Vergleich von geplantem und vorhandenem Baurecht - gerade auch im Hinblick auf den hier fraglichen Bereich (Fl.Nrn. 95 + 95/1 der Gemarkung …...), wie in der Skizze zu „B 2“ der Begründung des Bebauungsplanes im Einzelnen ausgewiesen - dargestellt.

Das Bauvorhaben berühre damit die Grundzüge der Planung der Beigeladenen, da sie entgegen diesen Zielsetzungen außerhalb der vom Bebauungsplan bestimmten Baugrenzen zu einer weiteren Verdichtung des Baubestandes führe. Diese Verdichtung könne auch nicht mit dem vorhandenen Bestand gerechtfertigt werden. Die von der Beigeladenen verfolgte städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich - wie sie die Beigeladene mit den im Bebauungsplan verlautbarten städtebaulichen Zielen verfolge - gestatte es nicht, die von der Klage begehrte Abweichung als „städtebaulich vertretbar“ zu bezeichnen.

Etwas anderes lasse sich auch nicht aus einem vermeintlichen Bestandsschutz ableiten.

Es liege auch keine Verdichtung des Entschließungsermessens des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich einer Erteilung der Befreiung vor.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom … Juni 2016, auf den Bezug genommen wird, ließen die Kläger hierauf erwidern.

Das Gericht erhob am 30. Juni 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten stellten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie in dem beigezogenen Verfahren M 11 K 11.1662 und auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplanes sowie auf den in der mündlichen Verhandlung übergegebenen Eingabeplan zur ursprünglichen Baugenehmigung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten (Änderungs-)Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO. Der streitgegenständliche (Änderungs-)Bauantrag geht ins Leere, da die Baugenehmigung, auf die er sich bezieht, erloschen ist (nachfolgend unter 1.). Unabhängig davon ist auch der (Änderungs-)Bauantrag für sich betrachtet nicht genehmigungsfähig (nachfolgend unter 2.).

1. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der mit dem streitgegenständlichen Bauantrag verfolgten Baugenehmigung kommt von vorneherein deswegen nicht in Betracht, weil die ursprüngliche Baugenehmigung vom 19. August 2009, auf welcher der streitgegenständliche Bauantrag aufbaut, erloschen ist. Dabei kann offen bleiben, ob es sich beim streitgegenständlichen Bauantrag nach dem Willen des Bauherrn um einen selbständigen Bauantrag oder um einen Änderungsantrag handelt (vgl. hierzu Gaßner in: Simon/Busse, BayBO 122. EL 2016, Art. 64 Rn. 46). Denn in jedem Fall setzt der streitgegenständliche Bauantrag hinsichtlich Vorhabensbezeichnung, Beschreibung und vor allem hinsichtlich der Bauvorlagen die Existenz der ursprünglichen Baugenehmigung von 2009 voraus; ohne diese, also nur für sich betrachtet, ist er in keinem Fall genehmigungsfähig. Dafür fehlte es schon daran, dass die streitgegenständlichen Bauvorlagen unter Zugrundelegung der Vorschriften der Bauvorlagenverordnung (BauvorlV) den Anforderungen nur genügen, wenn eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Baugenehmigung möglich ist. Ohne diese ist der gegenständliche Bauantrag, der naturgemäß nur die Änderungen zum vermeintlich genehmigten Vorhaben darstellt, untauglich, abgesehen davon, dass der gegenständliche Bauantrag davon ausgeht, dass er auf einem bereits genehmigten Vorhaben aufbauen kann.

Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 19.August 2009 ist erloschen, weil von ihr im Rechtssinne kein Gebrauch gemacht worden ist.

Nach Art. 69 Abs. 1 Hs. 1 BayBO hatte sie eine Geltungsdauer von vier Jahren, gerechnet von ihrer Unanfechtbarkeit an. Nachdem sie den Bauherrn am 27. August 2009 zugestellt worden war, verlor sie ihre Gültigkeit mit Ablauf des 27. August 2013. Zwar war zu diesem Zeitpunkt nach den unstreitigen Angaben der Beteiligten - nach Auskunft des Landratsamts datiert die Baubeginnsanzeige vom 28. Mai 2013 - zu diesem Zeitpunkt mit den Arbeiten bereits begonnen worden, wie es die genannte Vorschrift verlangt. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Denn die Baugenehmigung ist zu dem angegebenen Zeitpunkt deshalb erloschen (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), weil die Bauherren bei der Ausführung von den genehmigten Bauvorlagen so wesentlich abgewichen sind, dass im Ergebnis nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, ein sogenanntes „aliud“ erstellt wurde. Ob und inwieweit die Errichtung eines Vorhabens trotz Abweichungen noch als ein Gebrauchmachen von einer hierfür erteilten Genehmigung angesehen werden kann, bemisst sich dabei nach den durch die planabweichende Ausführung geschaffenen und nicht etwa nach dem mit einer späteren Genehmigung (wie hier der begehrten) erst angestrebten Zustand.

Als für die Identität eines Bauvorhabens wesentliche Merkmale wurden in der Rechtsprechung (vgl. hierzu Lechner in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 68 Rn. 120f.) Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild herausgestellt und hierbei geringfügige Abweichungen von vornherein für unbeachtlich erklärt. Die Annahme, ein Vorhaben sei wegen Abweichungen von der Baugenehmigung oder den genehmigten Bauvorlagen als ein „aliud“ zu betrachten, ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn diese Abweichungen die Grenze einer gewissen „Erheblichkeit“ überschreiten. Wegen der Situationsgebundenheit des Eigentums und damit der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände können bei der Bestimmung dieser Grenze nicht für alle Fälle gleiche Größen wie etwa in Zahlen ausdrückbare Maße angegeben werden. Ausschlaggebend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder ob andere oder zusätzlich andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob sich das planabweichend ausgeführte Vorhaben im Gegensatz zu dem genehmigten als nicht (mehr) genehmigungsfähig darstellt, wenngleich die fehlende Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall ein Indiz für die Notwendigkeit einer neuen baurechtlichen Beurteilung bilden kann. Ebenso wird eine bereits von Anfang an gegebene und sich durch die Planabweichung intensivierende Unzulässigkeit vielfach das Erfordernis einer neuen baurechtlichen Prüfung anzeigen. Auf ein „aliud“ kann schließlich hinweisen, dass ein Vorhaben ohne Zerstörung seiner Substanz oder wesentlicher Teile mit der ursprünglich erteilten Genehmigung nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Unter diesen Gesichtspunkten ist das bestehende Haus als „aliud“ zu qualifizieren.

Nahezu alle soeben genannten indiziell relevanten Merkmale liegen vor, so dass jedenfalls in ihrer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass vorliegend ein „aliud“ errichtet wurde und nicht von der ursprünglichen Baugenehmigung vom 19. August 2009 Gebrauch gemacht wurde.

Im Einzelnen:

Ob es ausreicht, dass die im hier streitgegenständlichen neuen Bauantrag als einziges neu zu errichtendes Bauteil beantragte Schließung des Versprungs auf der Südwestseite des Gebäudes im Obergeschoss auch im Erdgeschoss nach Auskunft des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll S. 3 oben) nicht nur ohne Genehmigung, sondern gleichzeitig mit dem ursprünglichen Bau hergestellt wurde (Sitzungsprotokoll S. 2 unten: das Gebäude sei in einem Guss vor ca. 1 V Jahren errichtet worden“), kann dabei offen bleiben.

Insofern wäre zwar ein Unterschied zu machen zu der - hier auf Grund der Aussage des Klägers zu 2) nachgewiesenermaßen nicht vorliegenden - Situation, dass ursprünglich plankonform gebaut worden wäre und der Versprung erst nachträglich geschlossen worden wäre; dann würde allein deswegen kein aliud vorliegen, da dann von der ursprünglichen Baugenehmigung wenigstens dem äußeren Anschein nach Gebrauch gemacht worden wäre. Auf der Grundlage der hier vorliegenden Situation, in der die Bauherren gleich auch dem äußeren Anschein nach ein anderes Gebäude „hingestellt“ haben, würde es zwar in Betracht kommen, allein deswegen bereits ein „aliud“ anzunehmen, da der Versprung zwar flächenmäßig nicht viel, von der Wirkung her, wie sich das Gericht im Augenscheinstermin überzeugen konnte, aber sehr viel ausmacht. Darauf kommt es aber deswegen nicht an, weil auch eine Vielzahl weiterer Abweichungen zwischen dem ursprünglich genehmigten Plan und der tatsächlichen Ausführung zu verzeichnen sind.

Vergleicht man einerseits den genehmigten, vom 13. November 2008 datierenden Eingabeplan - Grundrisse, Ansichten, Schnitt mit den im hiesigen Verfahren eingereichten Bauvorlagen, so zeigen sich durchgehend erhebliche Abweichungen. Dabei lässt sich aus den im hiesigen Verfahren eingereichten Bauvorlagen datierend vom 2. Februar 2014 - Grundrisse, Ansichten, Schnitt wegen der entsprechend Anlage 1 Nr. 2 BauvorlV eingezeichneten Bestandsbebauung ablesen, wie das Vorhaben tatsächlich errichtet wurde.

Hinsichtlich der Grundrisse zeigen sich in allen drei Geschossen (Keller-, Erdund Obergeschoss) erhebliche Abweichungen bezogen sowohl auf die Errichtung als auch auf die genehmigte / tatsächlich vorhandene Nutzung, wobei letztere insbesondere deswegen relevant ist, weil sich insofern möglicherweise auch hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit andere Anforderungen stellen, was ebenfalls, wie oben dargelegt ein Indiz für das Vorliegen eines „aliud“ ist.

In allen drei Geschossen ist die Raumaufteilung komplett unterschiedlich. Die im Kellergeschoss mit Bescheid vom 18. August 2009 genehmigten Zwischenwände sind im Bestand größtenteils nicht umgesetzt. Im Erdgeschoss ist dagegen im Bestand eine Zwischenwand enthalten, die in dem genehmigten Plan fehlt. Im Obergeschoss wiederum sind die genehmigte Zwischenwand und die dadurch gegebene Raumaufteilung im Bestand nicht verwirklicht, dafür ist im Bestand ein im genehmigten Plan nicht enthaltenes WC eingebaut. Außerdem geht aus dem Vergleich der Baupläne hervor, dass die Treppen in sämtlichen drei Geschossen (!) komplett anders errichtet wurden als genehmigt. Auch die in den Plänen eingezeichneten Nutzungen stimmen mit einer teilweisen Ausnahme im Obergeschoss nicht überein.

Auch aus einem Vergleich der Ansichten und des Schnitts ergeben sich erhebliche Abweichungen zwischen dem ursprünglich genehmigten Plan und der tatsächlichen Ausführung. Aus sämtlichen Ansichten und dem Schnitt geht hervor, dass die Fenster und Fenstertüren komplett unterschiedlich sind, sowohl in der Anordnung als auch in der Anzahl.

Schließlich differiert auch die Stellplatzaufteilung und -anzahl, letztere kann sich ebenfalls auf die Genehmigungsfähigkeit auswirken. Obwohl die dargestellten Unterschiede bereits ausreichen, um in der erforderlichen Gesamtbetrachtung von einem errichteten „aliud“ und deswegen von einem Erlöschen der Baugenehmigung vom 19. August 2009 auszugehen, kommen noch weitere maßgebliche Umstände hinzu:

Nach dem oben Gesagten weist insbesondere der Umstand auf das Vorliegen eines „aliud“ hin, dass ein Vorhaben ohne Zerstörung seiner Substanz oder wesentlicher Teile mit der ursprünglich erteilten Genehmigung nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Das liegt hier vor. Jedenfalls in Bezug auf den baugenehmigungswidrig geschlossenen Versprung im Erdgeschoss auf der Südwestseite ist das nämlich der Fall. Dieser kann ohne Substanzzerstörung wesentlicher Teile nicht rückgängig gemacht werden. Ob dieser im Wege der Befreiung legalisiert werden kann (dazu sogleich unter 2.) gehört begrifflich nicht zu der hier zu prüfenden Frage, ob ein „aliud“ vorliegt.

Zuletzt kann (siehe oben) auch die fehlende Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall ein Indiz für die Notwendigkeit einer neuen baurechtlichen Beurteilung bilden. Auch diese ist hier gegeben. Denn zum Zeitpunkt des Baubeginns -nach der unwidersprochenen Angabe des Landratsamts datiert die Baubeginnsanzeige vom 28. Mai 2013 - war das Vorhaben so, wie es tatsächlich errichtet wurde, gar nicht (mehr) genehmigungsfähig. Denn spätestens Mitte 2012 war u.a. für das Vorhabensgrundstück erstmals die Veränderungssperre der Beigeladenen zur Sicherung des mittlerweile in Kraft getretenen Bebauungsplans erlassen worden. Danach war das Vorhaben wegen der mit den Versprüngen - sowohl mit dem genehmigten im Obergeschoss als auch mit dem nichtgenehmigten, tatsächlich aber gleichzeitig errichteten im Erdgeschoss - ausgelösten Überschreitung der Baugrenzen nicht mehr genehmigungsfähig, allerdings mit dem Unterschied, dass der obergeschossige Vorsprung deswegen, weil er Teil der Baugenehmigung vom 19. August 2009 war, formellen Bestandsschutz genossen und für sich genommen hätte errichtet werden dürfen, wohingegen der erdgeschossige Vorsprung jedenfalls einen sog. Schwarzbau darstellte. Durch die gemeinsame Errichtung fehlte dem Vorhaben jedoch ab dann insgesamt die Genehmigungsfähigkeit; der formelle Bestandsschutz ist durch das Erlöschen der Baugenehmigung nicht mehr gegeben.

2. Unabhängig davon ist das Vorhaben auch deswegen nicht genehmigungsfähig, weil jedenfalls die Anpassung der Kubatur nicht genehmigungsfähig ist, was insgesamt zu einer Nicht-Genehmigungsfähigkeit des Antrags führt, ohne dass es darauf ankommt, ob die mitbeantragte Nutzungsänderung für sich genommen genehmigungsfähig wäre.

Die Anpassung der Kubatur, i.e. die Schließung des obergeschossigen Versprungs auf der südwestlichen Gebäudeseite auch im Erdgeschoss, ist bauplanungsrechtlich unzulässig, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BayBO, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 78 für das Gebiet „Ortszentrum …“ Teilbebauungsplan 1 der Beigeladenen.

Der Bauantrag beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Der Streit zwischen den Beteiligten um die Frage, von wann bis wann genau die den damals noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sichernde Veränderungssperre galt, ist hierfür nicht relevant. Denn zum Entscheidungszeitpunkt für diese Klage, das ist der Tag der mündlichen Verhandlung, war der Bebauungsplan unstreitig in Kraft, so dass es auf die Veränderungssperre nicht mehr ankommt.

Die Festsetzung des Bebauungsplans unter Nr. I. 3.1 bzw. 3.2 i.V.m. den zeichnerischen Festsetzungen bedeutet für das streitgegenständliche Vorhaben, dass dieses die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) überschreitet, damit den Festsetzungen widerspricht und unzulässig ist.

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann hierfür nicht erteilt werden, weil es bereits an der Voraussetzung fehlt, dass die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Landratsamt zu Recht darauf hinweist, dass eine Befreiung nicht beantragt wurde.

Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplans (BayVGH, B.v.17.11.2016 - 15 ZB 15.468 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Beim Bebauungsplan manifestieren sich die Grundzüge in den seine Hauptziele umsetzenden Festsetzungen (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015 Rn. 431). Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v.05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110; B.v.19.05.2004 - 4 B 35.04 -, BRS 67 Nr. 83; U.v.18.11.2010 - 4 C 10/09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37).

Danach gehören die von der Beigeladenen festgesetzten Baufenster zu den Grundzügen ihrer Planung.

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans ging es der Beigeladenen mit dem Bebauungsplan gerade und hauptsächlich darum, die Nachverdichtung nicht noch stärker ausgreifen zu lassen, sondern sie im Wesentlichen auf dem jetzigen Stand „einzufrieren“. Zum Teil wird hinsichtlich einiger Grundstücke auch versucht, ein geringeres Baurecht als bisher festzusetzen. Gerade auch das Zurücksetzen von Baugrenzen ist ein maßgebliches Ziel der Bauleitplanung der Beigeladenen. Vor diesem Hintergrund gehört die Festsetzung der Baufenster zu den Grundzügen der Planung, von der eine Befreiung nicht möglich ist. Es handelt sich auch bezogen auf die Flächensteigerung nicht um eine völlig unwesentliche Überschreitung. Für die Befreiung spricht lediglich der besondere Umstand, auf den der Klägerbevollmächtigte auch hinweist, dass die Überschreitung im Obergeschoss faktisch bereits geschehen ist. Doch auch abgesehen davon, dass insoweit, sogar bezogen auf das ganze Gebäude, keine Baugenehmigung vorliegt (dazu oben 1.), ändert dieser Umstand nichts daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Denn die Beigeladene hat sich ausweislich der Begründung (dort S. 3) zu ihrem Bebauungsplan, zu dieser Planung u.a. auch deswegen entschlossen, um bereits geschehenen „Fehlentwicklungen entgegenzuwirken“. Das bedeutet, dass auch das nur erdgeschossige Überschreiten der Baugrenze einen Grundzug der Planung berührt und damit nicht befreiungsfähig ist.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass die unterliegenden Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 195.000 € festgeset
published on 18/11/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche. Im Jahre 1994 beantragte sie die Erteilung einer Ba
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Annotations

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.