Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 11 K 14.186

published on 04/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 11 K 14.186
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine isolierte Befreiung, welche die Beklagte den Beigeladenen für ein Gartenhaus auf Fl.Nr. ... Gemarkung ..., ... Straße 40 A in ... ... erteilt hat.

Auf dem o.g. Grundstück der Beigeladenen haben diese im nördlichen bzw. nordöstlichen Bereich des Grundstücks, in einem Grenzabstand von ca. 1 m zum Grundstück der Kläger, Fl.Nr. ... Gemarkung ..., ...straße 6, ein Gartenhaus errichtet. Das Gartenhaus ist etwa 4,80 m lang, 2,78 m tief, First- und Wandhöhe auf der Seite zum Grundstück der Kläger betragen jeweils 2,23 m und das Gartenhaus umfasst einen umbauten Raum von ca. 30 m³.

Mit Antrag vom 8. November 2013 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer isolierten Befreiung von der textlichen Festsetzung A 4. a) des Bebauungsplans Nr. .../Gebiet ... Feld der Beklagten, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Beigeladenen liegt. Diese Festsetzung lautet:

„Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - ausgenommen Einfriedungen und bauliche Anlagen zur Aufnahme von beweglichen Abfallbehältern - sind unzulässig.“

Der Antrag wurde in der Sitzung des Bauausschusses der Beklagten vom ... November 2013 behandelt. Dort wurde einstimmig der Beschluss gefasst, dass von dem Antrag zustimmend Kenntnis genommen werde. Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) werde befürwortet. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Im Bebauungsplanbereich seien bereits zahlreiche Nebengebäude vorhanden.

Mit Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 wurde die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. .../... erteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Errichtung des Gartenhauses verfahrensfrei sei. Eine Befreiung von der Festsetzung Teil A Nr. 4 a) des Bebauungsplans könne gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gewährt werden, da die Befreiung städtebaulich vertretbar sei und nachbarliche Belange nicht berührt würden. Der Bescheid wurde u. a. auch den Klägern bekannt gemacht.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Januar 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließen die Kläger Klage erheben und beantragten,

den Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013, eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. .../... für die Errichtung einer unzulässigen Nebenanlage in Form eines Gartenhauses in ..., ... Straße 40A, Fl.Nr. ... Gemarkung ..., zugunsten der Beigeladenen auf deren Antrag vom 8. November 2013 hin, aufzuheben.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 13. Februar 2014 die Akten vor und beantragte

Klageabweisung.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 27. Februar 2014 wurde die Klage begründet. Der Bescheid vom ... Dezember 2013 enthalte ein Abwägungsdefizit hinsichtlich der nachbarlichen Interessen. Der Bebauungsplan sehe aus guten Gründen eine Bebauung an dieser Stelle nicht vor. Baulinien in Bebauungsplänen wären grundsätzlich sinnlos und uninteressant, wenn - wie hier offensichtlich - die Beklagte mit großer Freigebigkeit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteile. Es sei zweifelhaft, ob ein selbstständig zu errichtendes Gartenhaus eine Nebenanlage sei, die dem Grundstückszweck diene. Hier komme allenfalls eine Gerätehütte für Gartengeräte oder für die Haltung von Kleintieren in Frage. Es sei zu beachten, dass vor dem Antrag auf Errichtung eines „Gartenhauses“ auf dem fraglichen Grundstück bereits eine Garage mit Eingangsteil errichtet worden sei, das Garagenprivileg nutzend. Es handele sich somit um das zweite Gebäude auf dem nachbarlichen Grundstück der Kläger (sic!), vom Wohnhaus der Beigeladenen einmal abgesehen. Bei der Erteilung der Befreiung habe die Würdigung nachbarlicher Interessen nicht stattgefunden. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB habe drittschützende Wirkung. Das gelte auch dann, wenn die betreffende Festsetzung selbst nicht dem Schutz des Nachbarn diene. Eine Berücksichtigung der Belange der Nachbarn sei hier ausdrücklich nicht geschehen. Die Kläger fühlten sich mit dem Haus als solchem, der später errichteten Garagenbebauung und nunmehr dem Gartenhaus als „zugebaut“. Die Kläger wollten mit ihrer Klage verhindern, dass sie „eingemauert“ würden. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob man von der zwingenden „Abhaltung“ (gemeint ist wohl Einhaltung) einer dreimetrigen Abstandsfläche ausgehe oder nicht. Auch bei der Erteilung einer Befreiung seien die Belange des Nachbarn unabhängig von der formellen Lage der Abstandsfläche zu berücksichtigen. Ein Grenzabstand von drei Metern sei außerdem mindestens einzuhalten. Selbst wenn aus für den Klägerbevollmächtigten nicht ersichtlichen Gründen dies formell-rechtlich nicht zwingend erforderlich sei, sei die Genehmigung eines Gartenhauses auf einem so großen Grundstück einen Meter neben der Grenze zum Nachbarn ein Abwägungsdefizit. Es hätte nichts gehindert, wenn eine Befreiung mit der Auflage erteilt worden wäre, dass ein Grenzabstand von mehr als drei Metern einzuhalten sei. Bei dem großen Grundstück der Beigeladenen wären auch fünf oder zehn Meter möglich. Es könne nicht sein, dass in dem Bestreben der Beigeladenen, einen möglichst geringen Teil ihres Grundstücks für das unzulässige Gartenhaus zu verbrauchen, diesen der Vortritt verschafft würde gegenüber den Interessen der Kläger, die eine weitere Grenzbebauung als einengend empfänden. Die angefochtene Entscheidung sei somit zustande gekommen durch ein vollständiges „Abdeckungsdefizit“ (das Fehlen jeglicher Abwägung) hinsichtlich der nachbarlichen Belange.

Mit Schreiben vom 12. März 2014 erwiderte die Beklagte. Es handele sich nach § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei dem Gartenhaus zweifelsfrei um eine der Hauptnutzung dienende untergeordnete Nebenanlage, die auch auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden könne. Die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung würden eingehalten, damit seien auch die nachbarlichen Interessen ausreichend gewürdigt. Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sei gemäß der bisherigen Befreiungspraxis im Bebauungsplanbereich zu gewähren gewesen. Nach dem genehmigten Bauplan sei auf der Nordseite des Wohngebäudes der Anbau einer Einzelgarage genehmigt und zwischen Garage und der Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr. ... ein Stellplatz. Im fraglichen Bereich gebe es bis jetzt nur Stellplätze. Die in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren beantragte Befreiung für die „Gewährung einer isolierten Befreiung für die Errichtung einer Doppelgarage anstatt einer Einzelgarage mit daneben liegendem Stellplatz“ sei abgelehnt worden, da innerhalb des Bebauungsplangebiets im allgemeinen Wohngebiet, reinen Wohngebiet und teilweise auch im Mischgebiet Bereiche, auf denen Garagen errichtet werden dürften, festgesetzt seien und im Umkehrschluss davon ausgegangen werde, dass diese auf dem Baugrundstück ebenso nur innerhalb der Baugrenzen zulässig seien; Garagen seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO. Dass sich durch das Gartenhaus im Verbund mit dem Wohngebäude und der noch zu errichtenden Garage eine einmauernde Wirkung ergebe, werde angezweifelt. Von der Nebenanlage gingen keine das Nachbargrundstück beeinflussenden Emissionen aus und die Abstandsflächenvorschriften würden eingehalten.

Das Gericht erhob am 4. Dezember 2014 Beweise über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte der Kläger den Antrag aus der Klageschrift vom 15. Januar 2014.

Der Vertreter der Beklagten beantragte

Klageabweisung.

Der Beigeladene zu 2) stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 113 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung bzw. hier eine isolierte Befreiung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. nur BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

1. Die Kläger rügen ohne Erfolg, die Beklagte habe in rechtswidriger Weise von dem im Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten unter Nr. A 4. a) festgesetzten Ausschluss jeglicher Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO (mit Ausnahme von Einfriedungen und beweglichen Mülltonnenhäuschen) befreit und dadurch ihre Nachbarrechte verletzt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger scheitert bereits daran, dass die genannte Festsetzung von Anfang an unwirksam ist (nachfolgend 1.1), jedenfalls aber unwirksam geworden ist (1.2), und eine unwirksame Festsetzung naturgemäß keinen Nachbarschutz auslösen kann. Schließlich ist bei der Befreiung ein Rechtsfehler, einmal abgesehen davon, dass die Befreiung nicht nötig gewesen wäre, nicht ersichtlich (1.3). Vorauszuschicken ist, dass das Gartenhaus entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägerbevollmächtigten zweifellos eine Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO darstellt (vgl. statt vieler Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 114. Ergänzungslieferung 2014, § 14 Rn. 49 am Anfang: „Gartenhaus auf Wohngrundstück“ m. w. N.).

1.1 Die Festsetzung, dass in einem Bebauungsplan die Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt bzw. ganz ausgeschlossen werden kann, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO grundsätzlich möglich. Das war auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 41 der Beklagten auf der Grundlage der damals geltenden Regelung der BauNVO (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 bzw. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962) der Fall. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte mit der Festsetzung unter A 4. a) im Bebauungsplan Nr. ... Gebrauch gemacht. Danach sind mit Ausnahme von Einfriedungen und baulichen Anlagen zur Aufnahme von beweglichen Abfallbehältern alle untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig.

Diese Regelung dürfte jedoch von Anfang an unwirksam gewesen sein.

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass einem Gebrauchmachen von dieser Befugnis zum kompletten oder wie hier nahezu kompletten Ausschluss der Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO regelmäßig das Abwägungsgebot entgegensteht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 114. Ergänzungslieferung 2014, § 14 BauNVO Rn. 68 m. w. N.), insbesondere deswegen, weil der Verordnungsgeber selbst jedenfalls einen nicht unwesentlichen Teil der Nebenanlagen für erforderlich hält und dies auch der städtebaulichen Situation im Regelfall entspricht. Gründe für einen kompletten Ausschluss - zumindest als Hauptzweck müsste es sich dabei um städtebauliche Gründe handeln - kommen in der konkreten Situation keine in Betracht; zudem ergibt sich nichts entsprechendes aus dem Bebauungsplan der Beklagten selbst noch hat die Beklagte anderweitig entsprechende städtebauliche Erwägungen, die einen vollständigen Ausschluss im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ausnahmsweise rechtfertigen könnten, dargetan. Da es sich hierbei um einen Fehler betreffend das Abwägungsergebnis handelt, kommt weder eine Heilung noch insbesondere eine Unbeachtlichkeit wegen Zeitablaufs in Betracht.

1.2 Selbst wenn keine Unwirksamkeit der Festsetzung A Nr. 4 a) im Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten von Anfang an gegeben wäre, wäre diese Festsetzung jedenfalls mittlerweile funktionslos geworden.

Eine bauplanerische Festsetzung ist dann funktionslos und unwirksam, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 4 B 22/10 -, juris Rn. 7). Das ist in Bezug auf den festgesetzten Ausschluss von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO der Fall. Wie die Feststellungen im Augenschein ergeben haben und wie auch aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten hervorgeht (vgl. insbesondere Bl. 13-15 der Behördenakten), befindet sich im Gebiet des Bebauungsplans Nr. ... tatsächlich eine Vielzahl von entsprechenden Nebenanlagen und Einrichtungen, u. a. übrigens auch auf dem Grundstück der Kläger. Aufgrund der großen Zahl dieser Nebenanlagen ist es ausgeschlossen, dass der nahezu komplette Ausschluss in der Festsetzung A Nr. 4 a) in tatsächlicher Hinsicht verwirklicht werden kann. Dieser Umstand ist für jedermann bereits bei einem oberflächlichen Betrachten der relevanten Umgebung so offensichtlich, dass ein entsprechendes Vertrauen nicht mehr entstehen kann und erst recht nicht schutzwürdig ist. Aus dem Verwaltungsvorgang, aus der Behandlung des Antrags der Beigeladenen im Bauausschuss der Beklagten und aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich im Übrigen auch, dass die Beklagte selbst diese Festsetzung nicht mehr durchzusetzen und an ihr festzuhalten bereit ist. Die Funktionslosigkeit dieser Festsetzung führt zu ihrer Unwirksamkeit, nicht dagegen dazu, dass deswegen der gesamte Bebauungsplan außer Kraft getreten wäre.

1.3 Wäre der Bebauungsplan nicht bereits von Anfang an bezogen auf die hier relevante Festsetzung unwirksam gewesen bzw. aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Funktionslosigkeit unwirksam geworden, wäre die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Befreiung nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung der Beklagten nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 1 BayBO auf Zulassung einer (isolierten) Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom einschlägigen Bebauungsplan. Laut dem streitgegenständlichen Bescheid stützt die Beklagte die Befreiung auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Klammert man die Unwirksamkeit der Festsetzung aus, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB liegen vor. Die Grundzüge der Planung werden offensichtlich nicht berührt. Die von der Gemeinde angegebene Nr. 2, die verlangt, dass die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, ist ebenfalls zu bejahen. Städtebaulich vertretbar ist jedenfalls in der Regel alles, was im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar ist (BVerwG B. v. 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, juris Rn. 15), also mit anderen Worten alles, was abwägungsfehlerfrei planbar ist. Das ist hier ohne weiteres der Fall. Auch die Würdigung nachbarlicher Interessen ist zu bejahen. Diese ist zwar im Bescheid nur rudimentär angesprochen, die Anforderungen hieran sind aber noch eingehalten. Der Bescheid führt aus, dass „nachbarliche Belange nicht berührt werden“. Hieraus zieht der Klägerbevollmächtigte den Schluss, dass diese kurze Feststellung keine ausreichende Würdigung nachbarlicher Belange ist. Er berücksichtigt dabei aber nicht, dass sich die Beklagte in dem Bescheid doch noch etwas ausführlicher mit den nachbarlichen Belangen beschäftigt. Das lässt sich daraus ersehen, dass im Anschluss an die Feststellung, dass nachbarliche Belange nicht berührt werden, von der Beklagten darauf verwiesen wird, dass die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung zu den Abstandsflächen eingehalten sind. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass seitens der Beklagten die nachbarlichen Belange noch hinreichend gewürdigt worden sind. Denn vom Prüfungsumfang der Entscheidung über die isolierte Befreiung, bei der es nur um Bauplanungsrecht geht, ist das Abstandsflächenrecht nicht erfasst. Die Beklagte ist hierfür auch gar nicht zuständig. Wäre bei dem gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a BayBO verfahrensfreien Gartenhaus der Beigeladenen eine Abweichung von materiell-rechtlichen Anforderungen der BayBO erforderlich, so wäre für die Erteilung immer die Bauaufsichtsbehörde, die mit der Beklagten nicht identisch ist, zuständig. Daraus, dass die Beklagte trotzdem die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften im Bescheid anspricht, gibt sie demzufolge zu erkennen, dass sie die nachbarlichen Belange hinreichend würdigt, indem sie darauf verweist, dass diese nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, weil die gesetzgeberische Wertung, der zufolge das Gartenhaus der Beigeladenen vor dem Hintergrund der (drittschützenden) Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, dafür spricht, dass nachbarliche Belange hier auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht verletzt sind.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist im Rahmen der Erteilung einer isolierten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird. Weicht das Vorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Steht folglich die Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans inmitten, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Wird hingegen eine Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erteilt, dann hat der Nachbar grundsätzlich nur ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Unter welchen Voraussetzungen dann eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Nachbarrechte werden in diesem Fall nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.6.2010 - 14 CS 09.2256 -, juris Rn. 14 u. 17).

Nach Auffassung der Kammer haben die ausschließenden Festsetzungen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO keine drittschützende Wirkung. Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 14 BauNVO insgesamt um Festsetzungen, die zur Art der baulichen Nutzung zählen, welche wiederum allgemein drittschützenden Charakter haben. So ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass gegen die rechtswidrige Zulassung von Nebenanlagen die Regelung des § 14 BauVNO grundsätzlich eben als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung in gleicher Weise Nachbarschutz vermittelt wie die Baugebietsvorschriften und § 12 BauNVO, was dazu führt, dass der Nachbar unabhängig von tatsächlichen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen ein subjektiv-öffentliches Recht hat (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 12ff.). Nach Auffassung der Kammer gilt dies für die als Ausnahmevorschrift konzipierten Ermächtigungen in § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO nicht, jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit. Gegen einen allgemeinen Nachbarschutz von Festsetzungen auf Grundlage der Abweichungsermächtigung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO spricht außerdem, dass zwar § 14 BauNVO mit der Festsetzung eines Baugebiets zum Bestandteil des Bebauungsplans wird gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO. Gerade die Abweichungsermächtigung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ist jedoch von dieser Wirkung ausgenommen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand Januar 2014 § 14 Rn. 109). Jedenfalls spricht aber gegen einen Nachbarschutz im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs für das in Rede stehende Gartenhaus der Umstand, dass es sich um eine Nebenanlage handelt, die wegen ihrer Eigenart für die Bebauung des Gebietscharakters und damit für die rechtliche Verbundenheit der Eigentümer im Gebiet ohne jede Bedeutung ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 28; die Frage wurde dort offen gelassen). In der Kommentarliteratur wird zum Teil davon ausgegangen, dass modifizierende Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO grundsätzlich Nachbarschutz vermitteln (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 14 Rn. 110). Begründet wird das damit, dass dies nach allgemeinen Regeln und lediglich unter Hinweis darauf, dass entsprechender Nachbarschutz bei § 12 BauNVO anerkannt sei, zu bejahen sei. Die Kammer ist hingegen der Auffassung, dass jedenfalls für die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO die Vergleichbarkeit mit beispielsweise § 12 BauNVO oder auch mit den grundsätzlich Nachbarschutz vermittelnden Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung der jeweiligen Baugebietstypen der BauNVO nicht hinreichend gegeben ist. Dafür spricht außerdem, dass ein Ausschluss der Nebenanlagen und Einrichtungen auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO tatsächlich aufgrund planerischer städtebaulicher Erwägungen der jeweiligen Kommune erfolgen wird, ohne dass aus deren planerischen Willen heraus typischerweise Dritte sich darauf sollen berufen können.

Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben.

Denn geht man mit der Kammer davon aus, dass der Ausschluss der Nebenanlagen keine drittschützende Wirkung für den Nachbarn entfaltet, ist eine Rechtsverletzung der Kläger von vornherein nicht gegeben. Zwar vermittelt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch und zwar dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Das bedeutet, dass bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ -RR 199,8 = Baurecht 1998, 1206). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung danach Nachbarrechte verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme gelten (vgl. dazu unten II.)

Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Ausschluss auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO nachbarschützende Wirkung hat, sind hier keine Nachbarrechte verletzt, weil die Befreiungsentscheidung der Behörde rechtmäßig ist (siehe oben S. 10f.).

2. Selbst wenn die Festsetzung A Nr. 4 a) des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten nicht bereits von Anfang an unwirksam wäre und auch nicht im Nachhinein funktionslos geworden wäre, würde die erteilte isolierte Befreiung die Kläger auch unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNO, nicht in ihren Rechten verletzen.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigen und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 -, juris Rn. 22).

Die erteilte isolierte Befreiung hat danach für die Kläger keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen zur Folge, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Hält ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlich nach Art. 6 BayBO für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von dem Nachbargrundstück ein oder ist es - wie im vorliegenden Fall - bauordnungsrechtlich ohne Einhaltung einer Abstandsfläche an der Grundstückgrenze zulässig, ist darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Auch wenn die Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber eine gewichtige indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 -, NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, B. v. 16.9.1993 - BVerwGE 94,151; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34).

Die Gartenhütte der Beigeladenen darf nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Das Gartenhaus ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume im Sinne dieser Vorschrift. Wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, handelt es sich bei dem Gartenhaus der Beigeladenen nicht um ein Gebäude, das als Aufenthaltsraum genutzt werden kann. Die weiteren Anforderungen von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind ebenfalls eingehalten. Das Gartenhaus bleibt unter der geforderten mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m. Ebenso unterschreitet es die maximale Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Weitere hierauf anrechenbare Gebäude in den Abstandsflächen gibt es auf der nördlichen Seite des Grundstücks der Beigeladenen nicht. Die bestehende Garage ist nach den im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandenen Plänen wie auch nach den Feststellungen im Augenschein nicht innerhalb der Mindestabstandsfläche. Der in den Eingabeplänen im Verwaltungsvorgang (vgl. Blatt 1 f der Behördenakten) eingezeichnete Stellplatz nördlich der Garage ist dagegen auf das Maß der Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht anrechenbar.

Besondere Umstände, bei denen trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, sind zu verneinen. Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung einer Bebauung kommt grundsätzlich nur bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, Baurecht 1981, 354; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34). Von der Gartenhütte geht danach für das Grundstück der Kläger keinerlei abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus. Das gilt sowohl für das Wohnhaus als auch für den rückwärtigen Gartenbereich der Kläger. Die dem Grundstück der Beigeladenen zugewandte südliche bzw. südwestliche Wand des Wohnhauses der Kläger ist nach dem Plan auf Blatt 2 der Behördenakten ca. 13 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze und ca. 14 m von der nördlichen bzw. nordöstlichen Wand des Gartenhauses entfernt. Bereits aufgrund des vorhandenen Abstands zwischen den Gebäuden gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem ca. 2,30 m hohen Gartenhaus eine erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus der Kläger ausgeht.

Auch die Feststellungen im Augenschein haben nichts dergleichen ergeben.

Dazu kommt noch, dass das Gartenhaus mit einer Länge von 4,80 m bei einer Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze von ca. 19 m keinerlei unzumutbar beeinträchtigende Wirkung auf das Klägergrundstück hat.

Dazu kommen außerdem noch weitere Gesichtspunkte: Soweit die Kläger geltend machen wollen, dass ihnen durch das Gartenhaus der Beigeladenen der einzige Blick auf dieser Seite ihres Grundstücks auf einen Nachbargarten genommen wird, besteht hierauf bereits kein Anspruch; außerdem ist im rückwärtigen Gartenbereich der Kläger selbst ein ausreichender Garten vorhanden.

Schließlich haben die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben, dass auf dem klägerischen Grundstück selbst in dem zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen Bereich mehrere Nebenanlagen bestehen. Dort sind jeweils zu den seitlich angrenzenden Grundstücken ...straße 4 und 8 jeweils Wintergärten angebaut. An der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen findet sich zusätzlich eine Holzlege, die ebenfalls ohne weiteres eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt. Ob diese Nebenanlage sowie die beiden Wintergärten, die zwar keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, sondern wohl Teile der Hauptanlage des Wohnhauses der Kläger, die aber gleichwohl bei der Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot den Klägern hier zur Seite steht, berücksichtigt werden dürfen, genehmigt sind oder nicht, ist dabei nicht entscheidend; jedenfalls für die Holzlege dürfte dies auszuschließen sein. Der Umstand, dass die Kläger selbst auf ihrem Grundstück entsprechende Nebenanlagen oder andere zu berücksichtigende Gebäudeteile haben, bedeutet, dass sie unabhängig davon, dass das Rücksichtnahmegebot auch im Übrigen nichts anderes gebietet, von den Beigeladenen nicht mehr verlangen dürfen, als sie selbst diesen zumuten.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Als unterliegender Teil tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/07/2010 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.