Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 11 K 13.30742

published on 25/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 11 K 13.30742
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen Angaben ein am ... Dezember 1993 geborener somalischer Staatsangehöriger. Am 9. August 2010 stellte er beim Bundesamt ... (Bundesamt) einen Asylantrag.

Mit Betreibensaufforderung des Bundesamts vom 23. August 2010 (Bl. 32f. der Bundesamtsakten), zugestellt laut Empfangsbestätigung (Bl. 37 der Bundesamtsakten) am 24. August 2010, ist der Kläger aufgefordert worden, erneut in der Außenstelle ... des Bundesamts zu erscheinen und sich auswertbare Fingerabdrücke abnehmen zu lassen und schriftlich darzulegen, in welchen Staaten sich der Kläger nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, in welchem Zeitraum er sich dort jeweils aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und ob dieser gegebenenfalls abgelehnt worden sei.

Der Kläger sprach am 2. September 2010 beim Sachgebiet ... der Regierung ... vor (Bl. 39f. der Bundesamtsakten) und verneinte dort die Fragen, ob er früher in einem Staat der EU gewesen und ein Aufenthaltsdokument für die Bundesrepublik oder ein anderes Land habe oder gehabt habe.

In der Bundesamtsakte ist für den Kläger eine INPOL-Auskunft vom 16. August 2010 enthalten (Bl. 42 der Bundesamtsakten), in der der Kläger unter Alias-Personalien (..., geb. 01.01.1990 in ...) mit einem Vermerk: „Zusatz Ausweis: Reiseausweis Italien [...]“ geführt wird.

Nach entsprechender Aufforderung erschien der Kläger am 17. Mai 2011 zur erkennungsdienstlichen Behandlung in der Außenstelle ... des Bundesamts (Bl. 64 der Bundesamtsakten). Die Auswertung der Fingerabdrücke des Klägers ergab ein Eurodac-Treffer (...) in Bezug auf Italien (Bl. 63 und 67 der Bundesamtsakten).

Mit E-Mail des Bundesamts vom 13. Februar 2012 (Bl. 81 der Bundesamtsakten) wurde ein Dublin-Übernahmeersuchen an Italien gestellt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 stimmte das Italienische Innenministerium der Wiederaufnahme des Antragstellers zu (Bl. 90 der Bundesamtsakten). In der Folge wurde für den Kläger ein Laissez-Passer ausgestellt und die Überstellung nach Italien versucht. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte die Ausländerbehörde der ... dem Bundesamt mit, dass die am 23. Juli 2012 vorgesehene Überstellung des Antragstellers nach Italien storniert worden sei, da dieser laut vorgelegtem fachärztlichen Attest voraussichtlich bis Ende des Jahres nicht reisefähig sei. Mit Schreiben des Bundesamts vom 14. November 2012 an die Ausländerbehörde der ... (Bl. 145 der Behördenakten) wurde mitgeteilt, dass wegen des Ablaufs der Dublin-Überstellungsfrist die Bundesrepublik zuständig geworden und das Übernahmeersuchen zurückgezogen worden sei.

Mit einem Schreiben des Bundesamts an die zwischenzeitlich bestellte Bevollmächtigte des Klägers vom 30. November 2012 (Bl. 153f. der Bundesamtsakten) wurde mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass der Kläger in Italien bereits ein Asylverfahren bis zu dessen Abschluss durchlaufen habe und von der Gewährung eines weiterhin bestehenden Schutzstatus durch Italien ausgegangen werde. Der Kläger wurde aufgefordert zur Mitwirkung mittels im Einzelnen angesprochener abzugebender Erklärungen, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Zweitantrags prüfen zu können.

Gemäß der Mitteilung einer Liaisonbeamtin des Bundesamtes bei dem italienischen Innenministerium vom 7. Dezember 2012 (Bl. 159 der Bundesamtsakte) hat der Antragsteller in Italien unter einem Aliasnamen einen Aufenthaltstitel für subsidiären Schutz, gültig bis (mindestens) zum 29. September 2012, erhalten.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 21. März 2013 erklärte der Kläger, er habe Mitte April 2009 in Italien einen Asylantrag gestellt und dort im Herbst 2009 Flüchtlingsschutz erhalten. Im August 2010 sei er mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung (Bl. 172 - 177 der Bundesamtsakten) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom ... Juli 2013, zur Post gegeben am 26. Juli 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziff. 1 des Bescheides). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Republik Italien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Der Kläger dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglosen Durchführung des Asylverfahrens in Italien handele es sich bei dem vorliegenden Antrag um einen Zweitantrag nach § 71 a Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Ein Aufenthalt des Klägers im Herkunftsland habe seit der Einreise nach Italien im Jahre 2009 nicht stattgefunden. Wiederaufgreifensgründe seien weder durch die Verfahrensbevollmächtigte noch in der informatorischen Anhörung vorgetragen worden. Aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes seien die Gründe des Klägers offensichtlich auch schon im italienischen Erstverfahren gewürdigt worden. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) könne abgesehen werden, da der Kläger den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus aufgrund des Asylverfahrens in Italien offensichtlich bereits besitze. Einer weiteren Feststellung europarechtlicher Abschiebungsverbote durch das Bundesamt bedürfe es auch nicht, um das Ziel zu erreichen, eine Abschiebung in das Herkunftsland zu verhindern. Daran sei die Ausländerbehörde hier schon durch die ausdrückliche Tenorierung gehindert, die eine Abschiebung nach Somalia untersage. Auch wenn bisher im Aufenthaltsgesetz eine dem § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 6 AufenthG entsprechende ausdrückliche Regelung für Personen mit subsidiärem Schutzstatus fehle, könne davon ausgegangen werden, dass die deutschen Ausländerbehörden das von Italien ausgesprochene Abschiebungsverbot nach Somalia respektieren würden. Im Übrigen sei eine Abschiebung vor einer Entscheidung des Bundesamtes, dass für Somalia Abschiebungsverbote nicht bestünden, unzulässig. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 71 a Abs. 4 i. V. m. §§ 34 und 36 AsylVfG. Die Abschiebungsandrohung nach Italien beruhe auf dem europäischen Rechtsgedanken, dass derjenige Mitgliedstaat, der den Schutzstatus gewährt habe, den Aufenthalt des Ausländers zu ermöglichen habe. Der Erlass der Abschiebungsandrohung nach Italien sei auch gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG geboten. Abschiebungsverbote, die der Androhung der Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnten, lägen nicht vor.

Am 5. August 2013 ließ der Kläger über seine Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Er ließ beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes vom ... Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Auf die Klagebegründung im Schreiben vom 5. August 2013 wird Bezug genommen.

Außerdem stellte die Bevollmächtigte des Klägers einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, dem der Einzelrichter mit Beschluss vom 14. August 2013 stattgab (M 11 S 13.30743).

Mit Schreiben des Bundesamts vom 7. August 2013 wurde die Behördenakte vorgelegt.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 stellte die Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. August 2013. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Gerichtsakte des Eilverfahrens M 11 S 13.30743 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, für die auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylVfG), hat keinen Erfolg.

1. a) Der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger sein Begehren im Hauptantrag auch bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung in Gestalt der Bezugnahme auf die Antragstellung in der Klageschrift noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung gerichtet hatte. Unter Zugrundelegung der Gesetzeslage im Entscheidungszeitpunkt legt das Gericht den Klageantrag so aus, dass der Kläger im Hauptantrag die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG begehrt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der RL 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) ist eine entsprechende Umstellung vorzunehmen, da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG die Nachfolgevorschrift zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. darstellt. Gleiches gilt für die (hier wegen des Sachverhalts nicht in Betracht kommenden) Vorschriften des § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG a. F., die ihre Entsprechung in den jeweiligen Nachfolgevorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG finden. Die Auslegung ist deswegen geboten, weil der Klageantrag, nähme man ihn wörtlich, von vorneherein ins Leere ginge, da wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylVfG die beantragten Abschiebungsverbote nicht mehr zugesprochen werden könnten.

b) Der Hauptantrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG bleibt jedoch aufgrund der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfolglos.

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in Italien den unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten hat. Das Bundesamt hat sich insoweit auf die Mitteilung der Liaisonbeamtin vom 7. Dezember 2012 gestützt und dies dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt. Die Bevollmächtigte des Klägers ist dem Umstand, dass dem Kläger in Italien der genannte Schutz gewährt wurde, nicht entgegen getreten (vgl. im Gegenteil S. 5 zweiter Absatz unter 8. in der Klageschrift); für vernünftige Zweifel hieran gibt es auch im Übrigen keinen Anlass.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, BVerwGE 150, 29 = juris, insbesondere Rn. 28 ff.; vgl. auch VG München, U. v. 24.09.2014 - M 11 K 13.30819 -) ist die Neuregelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG so zu verstehen, dass ein Ausländer, dem im Ausland bereits die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden ist, in Deutschland nicht erneut die Zuerkennung dieses Schutzstatus verlangen kann. Der Einzelrichter schließt sich dieser Ansicht an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung. Soweit im Eilbeschluss vom 14. August 2013 noch die gegenteilige Ansicht - an der nicht festgehalten wird - für wohl zutreffend angesehen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass damals die jetzige Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG noch nicht in Kraft war.

Dem Einwand, die Anwendung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stelle im vorliegenden Fall eine unzulässige Rückwirkung dar, ist nicht zu folgen. Es handelt sich, wenn überhaupt, nur um einen Fall einer sog. unechten Rückwirkung, da die Gesetzesänderung auf einen nicht abgeschlossenen Sachverhalt bzw. eine nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung eingewirkt hat (vgl. zur Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung Jarass/Callies, GG, 13. Aufl., Art. 20 Rn. 68 und 69). Denn das Verfahren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. war bei Verkündung der Gesetzesänderung - dies ist der relevante Bezugspunkt für die Unterscheidung (vgl. Jarass/Pieroth, a. a. O., Rn. 68a) - noch nicht abgeschlossen. Gründe, die unechte Rückwirkung ausnahmsweise als unzulässig anzusehen, gibt es nicht. Dem Kläger war zum Zeitpunkt der Verkündung der Gesetzesänderung bereits der Bescheid des Bundesamts bekannt gegeben worden, mit dem sein Begehren auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. negativ verbeschieden worden war. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen positiven Verfahrensausgang hinsichtlich der begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. bestand daher zum Zeitpunkt der Verkündung der Gesetzesänderung nicht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung die Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unter dem Gesichtspunkt, ob damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden sei, nicht in Frage gestellt hat, obwohl der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem der Asylantrag in Deutschland im August 2010 gestellt worden war - also genauso wie im vorliegenden Fall - und das Verfahren sich bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits in der Revisionsinstanz befunden hatte (Revisionszulassung durch das BVerwG am 5.07.2013 - 10 B 5/13 -, juris). Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch nicht deshalb grundlegend von der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, weil der dortige Kläger in Italien die Flüchtlingsanerkennung erhalten hatte. Denn erst durch das Gesetz zur Umsetzung der RL 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG erstreckt (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 17.06.2014 - 10 C 7/13 -, juris Rn. 30).

2. Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Somalias ist unzulässig, weil ihm kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias bereits aufgrund des ihm in Italien gewährten subsidiären Schutzes zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für den Fall der ausländischen Flüchtlingsanerkennung ausdrücklich so entschieden (BVerwG a. a. O. Rn. 32). Für den hier vorliegenden Fall, in welchem dem Kläger im Ausland unionsrechtlicher subsidiärer Schutz gewährt worden ist, kann aber nichts anderes gelten. § 60 Abs. 2 AufenthG, der in seinem Satz 2 zwar nicht direkt auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n. F.) verweist, wohl aber auf § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der seinerseits auf die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Bezug nimmt, ist so zu verstehen, dass auch die Gewährung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat kraft Gesetzes zu einem entsprechenden nationalen Abschiebungsschutz führt. Eine gegenteilige Auslegung würde zu einem erheblichen Wertungswiderspruch führen. Bestünde der Abschiebungsschutz nicht automatisch aufgrund des im Ausland gewährten unionsrechtlichen subsidiären Schutzes, müsste das Bundesamt eine Feststellung über nationale Abschiebungsverbote nach anderen Rechtsgrundlagen - insbesondere nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - treffen. Da sich an eine positive Feststellung aufenthaltsrechtliche Ansprüche knüpfen können (vgl. § 25 Abs. 3 AufenthG) wären im Inland Ausländer, die im EU-Ausland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind, besser gestellt als im EU-Ausland anerkannte Flüchtlinge. Das ist nicht gerechtfertigt.

3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens besteht ebenfalls nicht.

a) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens setzt voraus, dass für den Kläger dort eine erhebliche Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit bestünde. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die „Fachärztliche Stellungnahme“ von Dr. ... vom 17. Januar 2012 ist - unabhängig davon, ob diese Äußerung den insofern zu stellenden Anforderungen entspricht - erstens zu alt, um gegenwärtig noch eine Aussagekraft zu besitzen; es beruht nicht auf einer aktuellen Untersuchung des Klägers, sondern stellt lediglich die Situation vom Januar 2012 darstellt. Eine aktuelle Untersuchung wurde nicht vorgelegt, was auch stimmig ist, da eine entsprechende Erkrankung des Klägers o.ä. gar nicht geltend gemacht wird. Zweitens geht es in dieser Äußerung lediglich um Umstände, die bei einer Abschiebung als solcher zu berücksichtigen sein können; sie äußert sich gerade nicht zu einer Behandlungsbedürftigkeit in Italien, die auch nicht geltend gemacht ist. Ob eine etwaige Abschiebung negativen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Klägers hätte, ist im streitgegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die Prüfung eines etwaigen sog. inländischen Vollstreckungshindernisses ist vielmehr Sache der Ausländerbehörde.

Auch ansonsten lässt das Vorbringen des Klägers keine Rückschlüsse auf eine ihm in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Es fehlt bereits an einem Vorbringen, das sich spezifisch mit der Person des Klägers beschäftigt. Allgemein und unabhängig vom zu betrachtenden Einzelfall besteht keine diesbezügliche Gefahr hinsichtlich Italien (vgl. im Einzelnen VG Augsburg, U. v. 10.02.2015 - Au 2 K 13.30394 -, juris Rn. 27ff.).

b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht ebenfalls nicht. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem leidet nicht an Mängeln, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden (vgl. statt vieler BayVGH, U. v. 28.02.2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628). Speziell auf den Kläger bezogen ist zudem hierzu weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Gegen die Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die einwöchige Ausreisefrist nicht zu beanstanden, da nach Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 AsylVfG der vorliegende Asylantrag als „unbeachtlich“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10/02/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mi
published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 17/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist ein Asylbewerber aus Somalia. Er wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.