Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 10 K 17.2

published on 26/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 10 K 17.2
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Tenor

I. Der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 der Regierung ... wird aufgehoben.

II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids.

Die Beigeladene war Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie im Stadtgebiet der Klägerin. Mit Grundsteuermessbescheid vom 12. April 2007 wurde der Beigeladenen das als Geschäftsgrundstück bewertete Objekt zum Stichtag 1. Januar 2008 grundsteuerlich zugeordnet. Die Beigeladene hat sich im Jahr 2011 und auch in den Vorjahren vergeblich bemüht, das Objekt zu vermieten. Über den gesamten Zeitraum hat sie verschiedene Makler mit der Vermietung beauftragt, für das Jahr 2011 wurde nur ein Maklerbüro beauftragt. Parallel hat die Beigeladene das Objekt zum Verkauf angeboten. Am 29. Juli 2011 hat sie es schließlich verkauft. Der Eigentumsübergang an den Käufer erfolgte am 2. Januar 2012.

Für das Jahr 2011 wurde die Grundsteuer auf 86.658,49 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 ließ die Beigeladene einen hälftigen Erlass der Grundsteuer für 2011 wegen wesentlicher Ertragsminderung beantragen. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Gebäude sei wie in den Vorjahren leer gestanden. Die Beigeladene habe sich um Vermietung bemüht, insbesondere seien die Räume von mehreren beauftragten Maklerbüros zu einem marktgerechten Mietpreis in 2011 acht konkreten Mietinteressenten angeboten worden. Die Verhandlungen mit den potentiellen Mietinteressenten seien jedoch gescheitert, weil die baulichen Gegebenheiten des Gebäudes den heutigen Anforderungen an Büroräumlichkeiten nicht entsprächen. Parallel sei das Grundstück ab 2010 zum Verkauf angeboten worden; mit Kaufvertrag vom 29. Juli 2011 sei das Objekt mit wirtschaftlichem Verlust verkauft worden.

Mit Bescheid vom 23. November 2012 lehnte die Klägerin den Erlassantrag mit der Begründung ab, die Ertragsminderung sei von der steuerpflichtigen Gesellschaft zu vertreten. Denn die Vermietungsbemühungen hätten auf Grund der Veräußerung 2011 nicht mehr den gesamten Erlasszeitraum abgedeckt. Der vom Gesetzgeber gewählte Betrachtungszeitraum sei aber das Kalenderjahr.

Am 20. Dezember 2012 erhob die Beigeladene gegen den Bescheid vom 23. November 2012 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 hat die Regierung ... den Erlassablehnungsbescheid teilweise aufgehoben und die Klägerin verpflichtet, für den Erlasszeitraum 2011 einen Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung in Höhe von 25% (21.664,62 EUR) zu gewähren. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beigeladene habe ausreichende Vermietungsbemühungen bis zum Verkauf am 29. Juli 2011 dargelegt und nachgewiesen. Insoweit habe sie die Minderung des Rohertrags für die Zeit bis dahin nicht zu vertreten und es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 GrStG vor. Die Forderung, dass Vermietungsbemühungen das ganze Jahr über erfolgen müssten, fände im Wortlaut der Norm keinen Niederschlag. Die Anwendung der Norm sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene durch den Verkauf Früchte aus dem Grundstück gezogen habe. Vielmehr stelle Abschnitt 38 Abs. 5 Satz 1 der Grundsteuerrichtlinien klar, dass es für einen Erlass auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners nicht ankomme.

Am 2. Januar 2017 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 1. Dezember 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: Entscheidend sei für ein Vertretenmüssen der Ertragsminderung, ob ein Grundstückseigentümer sich bei einem Leerstand während des gesamten Erlasszeitraums nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemühe. Die Grundsteuer sei zwar grundsätzlich objektbezogen und ertragsunabhängig ausgestaltet, jedoch stelle § 33 GrStG gerade eine Durchbrechung dieses Grundsatzes dar. Es komme auf den Steuerschuldner an und damit handele es sich um einen subjektiven Ausnahmetatbestand. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift liefe zuwider, von einer Unbilligkeit auszugehen, wenn der Steuerpflichtige sein Grundstück veräußere und damit Früchte daraus ziehe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und überdies ausgeführt: Hätte die Beigeladene das Objekt nicht zum Juli verkauft, sondern vermietet, hätte sie unstreitig auch einen Teilerlass in Anspruch nehmen können. Angesichts des klaren Wortlauts des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG seien ungeschriebene Einschränkungen des gesetzlich normierten Anspruchs auf Erlass der Grundsteuer unzulässig.

Die Beigeladene hat beantragen lassen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragene Rechtsauffassung Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen ausgeführt, dass das im Jahr 2011 mit der Vermittlung betraute Unternehmen ein auf Gewerbeimmobilien spezialisierter Makler mit vielfältigen internationalen Kontakten sei. Eine Beauftragung dieses Maklerbüros sei für diese Immobilie effektiver gewesen als verschiedene örtliche Maklerbüros damit zu befassen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses lagen bei der Beigeladenen für das streitgegenständliche Steuerjahr 2011 nicht vor.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.

1. Es ist bereits fraglich, ob die Beigeladene die Minderung des Rohertrags in der ersten Jahreshälfte 2011 nicht zu vertreten hat, nachdem sie im streitgegenständlichen Jahr nur ein einziges Maklerbüro beauftragt hat. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der Beigeladenen verfügt das gewählte Maklerbüro über ausreichend gute Kontakte, dass ein potentieller Interessent von der Verfügbarkeit des Objekts erfahren würde. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Tatbestandsvoraussetzungen selbst dann nicht vorliegen, wenn die Beauftragung des Maklerbüros für einen Ausschluss des Vertretenmüssens ausreicht.

2. Jedenfalls lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht während des gesamten Erlasszeitraumes (Kalenderjahr) vor. Das Gericht ist der Ansicht, dass § 33 GrStG dies für einen Erlass voraussetzt (dazu unter a.) und dass die Beigeladene die Voraussetzungen für das Steuerjahr 2011 nicht erfüllte (dazu unter b.).

a. Problematisch ist, ob § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG auch einen Erlass in Fällen gewährt, in denen nicht über den gesamten Erlasszeitraum der Rohertrag zu 50% gemindert war und der Steuerpflichtige dies nicht zu vertreten hat, sondern während eines abgrenzbaren Zeitraums (hier: von Januar bis Juli) zu 100% und das Vertretenmüssen auch nur in diesem Zeitraum fehlte.

Der Wortlaut bietet keinen klaren Anhaltspunkt. Die Wortwahl „Rohertrag [...] gemindert“ spricht eher für eine stetige Herabsetzung über den gesamten Zeitraum. Es ist aber ebenfalls mit dem Wortlaut vereinbar, Fälle, in denen der Rohertrag während des halben Jahres zu 100% gemindert war zu subsumieren.

Nach Nr. 38 Abs. 1 Satz 3 der Grundsteuerrichtlinien 1978 zur früheren Fassung des § 33 GrStG kann auch bei nur zeitweiser Minderung des normalen Rohertrags während eines Jahres ein Erlass in Betracht kommen.

Dies ist im vorliegenden Fall eines bebauten Grundstücks jedoch nicht möglich. In Zusammenschau mit anderen Normen des Grundsteuerrechts ist der Erlasstatbestand des § 33 GrStG eng auszulegen. Systematisch bildet § 33 GrStG einen Ausnahmetatbestand zum Grundsatz der allgemeinen Grundsteuerpflicht für Fälle, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerschuld unzumutbar ist. Die Grundsteuer wird als Objektsteuer geschuldet und daher grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, B. v. 18.2. 2009 – 1 BvR 1334/07 –juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer aufgrund ihres Charakters als Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers erhoben wird und dass der in § 33 Abs. 1 GrStG vorgesehene Teilerlass von Grundsteuer bei einer Minderung des normalen Rohertrags somit einen Fremdkörper im Grundsteuerrecht darstellt (BFH, U.v. 18.4.2012 – II R 36/10 –, BFHE 237, 169, BStBl II 2012, 867, Rn. 13 m.w.N.). Dem Äquivalenzgedanken folgend spricht auch die Rechtfertigung der Grundsteuer für eine strenge Auslegung der Ausnahme: Die Gemeinde hält auch für leerstehende Grundstücke Infrastrukturleistungen vor (Kühnold, DStZ 2008, 152, 154, auch mit weiteren Nachweisen zu Reformüberlegungen aus dem Jahr 2000, § 33 GrStG abzuschaffen). Historisch war die Situation, in der der Erlass eingeführt wurde, von der Wohnungsnot der Nachkriegsjahre, der Förderung des Eigentums- und Mietwohnungsbaus, der Wohnung als Sozialgut und der gewerblichen Immobilie als Produktionsfaktor geprägt (vgl. Kühnold, DStZ 2008, 152, 153).

Das negative Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens bildet insofern eine Rückausnahme und führt zurück zum Grundsatz der Steuerschuld, da die Steuerschuld demjenigen weiterhin zumutbar ist, der die Minderung des Rohertrags selbst zu vertreten hat bzw. sich diesbezüglich nicht entlasten kann. Insbesondere der Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, ergibt somit, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Grundsteuer als ertragsunabhängige Objektsteuer eine Durchbrechung der grundsätzlichen Steuerpflicht in Ausnahmefällen zulässt, in denen die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabenpflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (FG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.06.2011 - 3 K 3074/06 B - EFG 2013, 547-548 m.w.N. für den Fall einer Entmietung zu Gunsten einer Sanierung).

Die Steuerpflicht ist aber demjenigen zumutbar, der sich während des Erlasszeitraumes (Kalenderjahr, § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG), auf Grund eigenen Willensentschlusses dagegen entscheidet, mit seinem bebauten Grundstück Rohertrag durch Vermietung zu erwirtschaften. Ebenso wie derjenige, der die Vermietungsbemühungen aufgibt, sobald er die Schwelle der 50% überschritten hat, ist derjenige nicht schutzbedürftig, der das bebaute Grundstück vom Vermietungsobjekt zum Verkaufsobjekt umwidmet. Das von der Beigeladenen vorgetragene Argument, man könne keine Vermietungsbemühungen für ein bereits verkauftes Objekt verlangen, verfängt nicht. Denn bei Vertretenmüssen des Ertragsausfalls besteht die Steuerpflicht nicht als Sanktion, sondern weil das Gesetz nur in Fällen der Unzumutbarkeit den Grundsteuerpflichtigen entlastet.

Des Weiteren legt § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nahe, dass die Voraussetzungen während des gesamten Steuerjahres vorliegen müssen, da eine Minderung des Rohertrages um 100% zwangsläufig nur im gesamten Steuerjahr vorliegen kann. Auch die geringere Erlassschwelle der in Satz 1 genannten 50% beziehen sich auf den Rohertrag des gesamten Steuerjahres.

b. Ab Juli 2011 lagen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Erlasses bei der Beigeladenen nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beigeladene das Objekt verkauft. Ab diesem Zeitpunkt war der Rohertrag nicht mehr gemindert. Denn spätestens mit dem Verkauf hat die Beigeladene das Objekt vom Vermietungszum Verkaufsobjekt umgewidmet, was sich auch in der Einstellung der Vermietungsbemühungen zeigt. Bei einem Verkaufsobjekt ist der Rohertrag aber nicht kausal gemindert, wenn es unvermietet bleibt (vgl. VG Freiburg, U.v. 5.3.1982 – VS VII 127/79 - juris). Ginge man – als Hilfsüberlegung – davon aus, das Objekt sei bis zum Übergabezeitpunkt weiterhin als Vermietungsobjekt gedacht gewesen, dann hätte die Beigeladene die entstandene Rohertragsminderung zu vertreten, weil sie sich nicht weiter um Vermietung bemüht hat. Der Steuerschuldner hat die Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeit liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Mit diesem Merkmal ist also kein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemeint. Da es auf die Verhältnisse des Erlasszeitraums ankommt ist für die Entscheidung über den Erlass der Grundsteuer für diesen Zeitraum alles unerheblich, was sich auf die frühere Nutzung bezieht. Im Streitfall ist deshalb maßgeblich, ob der Kläger im Erlasszeitraum alles ihm Zumutbare unternommen hat, um (höhere) Mieterträge zu erzielen (FG Bremen, U. v. 9.6. 2010 – 3 K 57/09 (1) – juris, Rn. 169). Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeingültigen Antwort entzieht (BVerwG, B. v. 22.1.2014 – 9 B 56/13 –, Rn. 6, juris). Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene ab August 2011 jedoch keinerlei Bemühungen mehr unternommen, so dass sie eine Rohertragsminderung zu vertreten hätte.

c. Die Voraussetzungen des Erlasses lagen somit nicht vor, so dass der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 aufzuheben war.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie für die Beigeladene aus § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 22/01/2014 00:00

Gründe 1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
published on 18/04/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines mit einem Büro- und Lagergebäude bebauten Grundstücks. Da das Gebäude im Jahr 2008 nur teilw
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(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.