Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 10 K 16.910

published on 10/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 10 K 16.910
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit mehrerer Abfall- und Abwassergebührenbescheide, insbesondere um die Frage, ob die Klägerin als Eigentümerin Schuldnerin ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks …straße 54, … … Der Beklagte betreibt die Abfallentsorgung sowie die Entwässerungseinrichtung in diesem Gebiet. Das Grundstück ist mit einem Erbbaurecht belastet, erbbauberechtigt ist Herr … Er bewohnt das Haus mit seiner Familie. Der Beklagte erließ in der Vergangenheit Gebührenbescheide und vollstreckte auf deren Grundlage gegenüber dem Erbbauberechtigten; sie konnte die vollen Beträge dort aber nicht eintreiben. Der Beklagte hat daraufhin die folgenden Bescheide an die Klägerin erlassen:

Bescheid

Abrechnungszeitraum

Datum

Betrag in EUR

Abwassergebührenbescheid …

1.4.2010 bis 31.3.2011

3. 6. 2015

210,63

Abwassergebührenbescheid …

1.4.2011 bis 31.3.2012

3. 6. 2015

208,86

Abwassergebührenbescheid …

1.4.2012 bis 31.3.2013

3. 6. 2015

203,55

Abwassergebührenbescheid …

1.4.2013 bis 31.3.2014

3. 6. 2015

210,63

Abwassergebührenbescheid …

1.4.2014 bis 31.3.2015

3. 6. 2015

252,86

+ 228,00 Abschläge

Abfallgebührenbescheid 2011 - 2015

2011 - 2015

2. 6. 2015

1.140

Am 19. Juni 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen alle streitgegenständlichen Bescheide Widerspruch erhoben.

Am 1. Februar 2016 erging der ablehnende Widerspruchsbescheid des Landratsamts … bezüglich der Abfallgebühren. Zur Begründung verweist die Widerspruchsbehörde auf § 2 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung, wonach der Benutzer Gebührenschuldner ist. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung gälten insbesondere der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte als Benutzer. Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigter schuldeten nebeneinander die Gebühren; das Wort „oder“ drücke Gesamtschuld aus. Bei der Auswahl des Schuldners habe der Beklagte einen weiten Ermessensspielraum. Nutzer sei auch, wer dem Anschlusszwang unterliege, also der Grundstückseigentümer. Durch Zahlung seien die Ansprüche nicht erloschen, da für die Jahre 2011 bis 2015 keine Zahlungen eingegangen seien. Die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb KAG habe erst am 1. Januar 2012 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2015 geendet. Auch eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Der Beklagte habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, nach dem die Klägerin davon ausgehen durfte, dass sie nicht mehr zur Zahlung von Abfallgebühren herangezogen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2016 hat das Landratsamt … den Widerspruch auch bezüglich der Abwassergebühren zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Auch der Eigentümer nehme die öffentliche Einrichtung in Anspruch, selbst wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet sei. Bei der Auswahl des Gesamtschuldners stehe dem Beklagten weites Ermessen zu. Verjährung sei noch nicht eingetreten, denn für den Zeitraum 2010 habe die Forderung aus tatsächlichen Gründen erst 2011 berechnet werden können, so dass die Verjährungsfrist auch erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 begonnen habe. Denn der Zählerstand sei dem Beklagten erst am 31. März 2010 mitgeteilt worden, so dass eine Berechnung der Gebühr erst 2011 habe erfolgen können. Die Verjährungsfrist habe damit erst am 1. Januar 2012 zu laufen begonnen.

Am 26. Februar 2016 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten beantragt,

  • 1.Die Bescheide des Zweckverbands München-Südost, Az. …, …, … und … für die Zeiträume vom 1. April 2010 bis 31. März 2011, 1. April 2011 bis 31. März 2012, 1. April 2012 bis 31. März 2013, 1. April 2013 bis 31. März 2014 und 1. April 2014 bis 31. März 2015 sowie der Abfallgebührenbescheid 2015, Az. … sowie die diese Bescheid betreffenden Widerspruchsbescheide des Landratsamts …, Az … vom 1. Februar 2016 betreffend den Abfallgebührenbescheid 2015 und Az. … vom 19. Februar 2016 betreffend die Abwassergebühren für das Grundstück 85521 …, …str. 54, Fl.Nr. … werden aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Klägerin für das Grundstück …str. 54, … … nicht als Gebührenschuldnerin für Abwasser- und Abfallgebühren herangezogen werden kann.

Zur Begründung wird ausgeführt: Soweit der Beklagte Gebühren für den Zeitraum vor dem 31.12.2010 erhebe, seien diese verjährt. Am 31.12.2014 sei Verjährung eingetreten. Dies könne nicht dadurch umgangen werden, dass im Bescheid des Folgejahres die Rückstände aus dem Vorjahr aufgeführt würden. Für die Gebühren hafte der Erbbauberechtigte Herr … Es sei unbekannt, welche Zahlungen der Erbbauberechtigte genau getätigt habe; die Abfallgebühren habe er im Wesentlichen bezahlt. Im Übrigen seien die Ansprüche verwirkt, da der Beklagte in früheren Jahren nicht davon ausgegangen sei, die Klägerin sei Gebührenschuldnerin. Erst durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 sei der Beklagte darauf aufmerksam geworden und habe seine Satzung geändert. Diese Satzungsänderungen könnten aber nicht rückwirkend auf vergangene Jahre erstreckt werden. Nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz sei beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtiger sei. Dass mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner seien, könne sich nur auf mehrere Eigentümer oder mehrere Erbbauberechtigte beziehen, was im Wort „oder“ zum Ausdruck komme. Bezüglich der Benutzungsgebühren stelle Art. 8 Abs. 4 KAG auf die Nutzung ab. Nach Art. 5 Abs. 7 KAG, auf welchen Art. 8 Abs. 8 KAG verweise, ruhe der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht. Nach dieser Formulierung sei eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem ausgeschlossen. Nach der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten vom 1. Juli 2008 sei Gebührenschuldner, wer die öffentliche Abfallentsorgung nutze und daher der Erbbauberechtigte. Dass in der Satzung festgelegt sei, dass mehrere dinglich Berechtigte als Gesamtschuldner haften, beziehe sich nur auf in gleicher rechtlicher Form Berechtigte. Dasselbe gelte für die Abwassersatzung. Auch diese stelle im Sinne einer Ausschließlichkeit auf den Eigentümer oder Erbbauberechtigten ab.

Der Beklagte hat über seinen Bevollmächtigten am 22. März 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Gebührenforderungen seien nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist beginne erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabeschuld entstanden sei, für das Kalenderjahr 2011 also am 1. Januar 2012. Die Frist sei damit erst am 31. Dezember 2015 abgelaufen und die am 2. Juni 2015 ergangenen Bescheide seien rechtzeitig ergangen. Auch hinsichtlich des Abrechnungszeitraums 2010 sei noch keine Verjährung eingetreten, denn die Abgabeschuld sei erst mit Ablesen des Zählerstandes am 31. März 2011 entstanden. Gebührenschuldner seien sowohl die Eigentümer als auch die dinglich Nutzungsberechtigten, wie auch der VGH München entschieden habe. Eigentümer und sonst dinglich Nutzungsberechtigte könnten als Gesamtschuldner herangezogen werden. Die Beklagte habe bei der Auswahl des Gesamtschuldners einen weiten Ermessensspielraum, welcher nur durch das Willkürverbot und die Grenze offenbarer Unrichtigkeit eingeschränkt sei. Der Erbbauberechtigte habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden und Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben. Es sei insofern sachgerecht gewesen, die Klägerin als Gebührenschuldnerin heranzuziehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2016 stellte die Beklagtenseite klar, dass der Erbbauberechtigte auf die streitgegenständlichen Forderungen nicht gezahlt habe, sondern allein wegen Forderungen des Beklagten aus früheren Jahren sei in die Sozialhilfeforderungen des Erbbauberechtigten vollstreckt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist gebührenpflichtig (dazu unter 1.), so dass auch ihr Feststellungsantrag unbegründet ist. Der Anspruch des Beklagten ist nicht erloschen (dazu unter 2.) und auch weder verjährt noch verwirkt (dazu unter 3.).

1. Die Klägerin ist Schuldnerin sowohl der Abwassergebühren (dazu unter a.) als auch der Abfallgebühren (dazu unter b.) für das streitgegenständliche Grundstück. Denn nach den jeweiligen Satzungen des Beklagten haftet die Klägerin gemeinsam mit dem Erbbauberechtigten für die Gebühren im Wege der Gesamtschuld.

a. Im KAG, insbesondere im die Benutzungsgebühren betreffenden Art. 8 KAG, ist nicht geregelt, wer Gebührenschuldner ist. Diesen im Wege der Satzung zu bestimmen, oblag nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG dem Beklagten. Der Beklagte hat in § 13 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes …-Südost vom 17. April 2014 (BGS/EWS) bzw. in der vorherigen Version festgelegt: „Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.“ Zweifel an der Wirksamkeit der BGS/EWS sowie der Entwässerungssatzung, auf die sie sich bezieht, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die Norm ordnet an, dass sowohl der Eigentümer als auch der Erbbauberechtigte als sonst dinglich Berechtigter herangezogen werden kann. Denn durch die Formulierung „Gebührenschuldner ist, wer…“ legt sie eine Definition fest, welche rechtlichen Eigenschaften eine Person zum Gebührenschuldner machen, ohne damit ein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen den Gebührenschuldnern festzulegen. Eigentümer und sonst dinglich Berechtigter stehen nach der Formulierung der Norm nebeneinander; Hinweise darauf, dass nur einer der beiden Gebührenschuldner sein soll, finden sich nicht. Dieses Wortlautverständnis wird durch die systematische Auslegung bestätigt, denn auch der wortgleiche Art. 5 Abs. 6 KAG, welcher die Beitragspflicht regelt, wird so verstanden, dass sowohl der Eigentümer als auch der dinglich Berechtigte herangezogen werden können (siehe dazu Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabegesetz, Stand: Juli 2015, Art. 5 Rn. 228). Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht dafür, Eigentümer und Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner heranzuziehen. Es liegt im erkennbaren Interesse des Satzungsgebers und sogar in seiner Pflicht gegenüber der Solidargemeinschaft der Gebührenzahler, alle entstandenen Gebühren zu erheben. Damit geht ein berechtigtes und erkennbares Interesse an einer möglichst großen Auswahl potentieller Schuldner einher. Entgegen der klägerischen Ansicht steht diesem Interesse und der daran ausgerichteten Auslegung auch nicht das Wesen des Erbbaurechts als ein den Eigentümer „verdrängendes“ Nutzungsrecht entgegen, so dass § 13 BGS/EWS aus dem Sinn und Zweck des Erbbaurechts heraus zu interpretieren wäre. Zwar knüpft die Gebührenschuld grundsätzlich an die Nutzung der öffentlichen Einrichtung an. Jedoch liegt der BGS/EWS ein rechtlich überformter Nutzungsbegriff zu Grunde und meint nicht allein das Produzieren von Abwässern, welche in die Einrichtung eingeleitet werden. Das folgt bereits daraus, dass nicht jeder Gast oder Mieter die Entwässerungseinrichtung im Sinne der Satzungen nutzt. Auch dem Eigentümer des Grundstücks kann die Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch den Erbbauberechtigten zugerechnet werden, da die Erschließung des Grundstücks bezüglich der Entwässerung dem Eigentümer bewusst und zu seinem Nutzen ist (vgl. OVG NW, U.v. 23. Juli 2014 - 9 A 169/12 - juris). Nach § 13 Abs. 3 BGS/EWS haftet die Klägerin als Gesamtschuldnerin.

b. Die Klägerin ist auch Gebührenschuldnerin der Abfallgebühren. In § 2 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in den Gemeinden …, …, …, …, … und … (Abfallgebührensatzung) ist geregelt: „Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallentsorgung des Zweckverbandes bzw. des Landkreises … benutzt“ (Abs. 1) sowie „Bei der Abfuhr von Restmüll unter Verwendung von Abfallbehältnissen und bei den übrigen Abfuhren gilt der Eigentümer, die Eigentümergemeinschaft oder der dinglich Nutzungsberechtigte der an der die Abfallentsorgung des Zweckverbandes angeschlossenen Grundstücke als Benutzer […].“ (Abs. 2). Die Satzungsnorm ist insofern unklar, als sie nicht regelt, ob es nur einen Benutzer geben kann bzw. in welchem Verhältnis die genannten Benutzer zueinander stehen. Der Wortlaut lässt offen, ob jeweils nur entweder der Erbbauberechtigte oder der Eigentümer herangezogen werden kann oder ob der Beklagte auch bei einem bestehenden Erbbaurecht sowohl auf den Erbbauberechtigten als auch auf den Eigentümer zugreifen kann, und bedarf daher der Auslegung. Bezüglich der ratio der Norm ist auf die Ausführungen zur BGS/EWS zu verweisen, dass es sich beim Begriff der Nutzung um einen rechtlich geprägten Begriff handelt, der etwa Kundschaft oder Gäste nicht erfasst und daher eine gewisse Zurechnung vorsieht, und auf das Interesse des Beklagten, möglichst viele Schuldner zur Auswahl zu haben. Nach teleologischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass nicht nur derjenige Nutzer der Einrichtung des Beklagten ist, dessen Abfall abtransportiert wird, sondern auch der Eigentümer des Grundstücks, das im Wege des Holsystems vom Beklagten bedient wird. Denn auch in der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und das Einsammeln und Befördern von Abfällen in den Gemeinden …, …, …, …, … und … vom 1. Januar 1998 (Abfallwirtschaftsatzung), auf die sich die Gebührensatzung bezieht, stehen Eigentümer und sonst zur Nutzung Berechtigte beim Überlassungszwang nebeneinander (§ 7 Abs. 2 Abfallwirtschaftsatzung).

Entgegen der klägerischen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob dem Satzungsgeber sprachlich auch deutlichere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, seinen Willen auszudrücken. Denn dies gilt bei einer auslegungsbedürftigen Norm naturgemäß für beide Ansichten. Nach § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung haftet die Klägerin als Gesamtschuldnerin.

2. Die Forderungen des Beklagten gegen die Klägerin aus den streitgegenständlichen Bescheiden sind nicht durch Erfüllung erloschen (§§ 47, 224 AO), denn der Erbbauberechtigte hat keine Zahlungen auf die streitgegenständlichen Forderungen aus dem Zeitraum 2010 bis 2015 geleistet. Nach unbestrittenen Angaben des Beklagten bezogen sich die Forderungen, wegen derer beim Erbbauberechtigten gepfändet wurde, auf die Jahre vor 2010.

3. Die Ansprüche des Beklagten sind nicht verjährt. Denn die vierjährige Verjährungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc KAG i.V.m. § 170 AO beginnt erst zu laufen, wenn die Berechnung auch in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Die Ablesung des Verbrauchs für das Jahr 2010 erfolgte aber nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten erst im März 2011, so dass die Verjährungsfrist am 1. Januar 2012 zu laufen begann und die Bescheide im Jahr 2015 noch vor Eintritt der Verjährung ergingen. Eine Verwirkung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Erforderlich ist hierfür neben einem Zeitauch ein Umstandsmoment (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 53 Rn. 41). Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin kein Verhalten gezeigt, das sie begründet darauf vertrauen lassen konnte, dass sie die Abwasser- und Abfallgebühren nicht mehr werde zahlen müssen. Denn der Beklagte hat gegenüber der Klägerin schlicht nichts unternommen; ein bloßes Unterlassen kann aber keinen Vertrauensschutz und somit auch keine Verwirkung begründen (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO. Rn. 46).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans
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published on 23/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein
an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
3.
bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats
am Fälligkeitstag.

(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.