Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die vom Beklagten betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung.
Der Beklagte betreibt seit 1961 die Abwasserbeseitigung in den Gemeinden …, … und … aufgrund seiner Entwässerungssatzung (EWS), zuletzt vom 7. Dezember 2011, als öffentliche Einrichtung.
Ursprünglich hatte der Beklagte hierfür Herstellungsbeiträge aufgrund seiner Beitrags- und Gebührensatzung vom 31. Mai 1966 nach der akkumulierten Wohnfläche bzw. Nutzungsfläche und abhängig von der Anzahl der Wohnungen erhoben. Von 1976 bis 1989 wurde der Beitrag nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude festgesetzt (BGS/EWS vom 16.12.1975 mit Änderungen und vom 11.12.1986). Mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 22. Dezember 1989, in Kraft getreten zum 1. Januar 1990, wurde der Beitragsmaßstab auf die zulässige Geschossfläche umgestellt. Übergangsweise wurde in § 20 BGS/EWS geregelt, soweit bei Inkrafttreten dieser Satzung die tatsächliche Geschossfläche geringer als die zulässige Geschossfläche sei, entstehe die Beitragspflicht für diese Mehrfläche erst mit einer Veränderung des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung. Diese Übergangsvorschrift findet sich auch in späteren Neufassungen der Beitrags- und Gebührensatzungen, jeweils rückwirkend zum Zeitpunkt des Wechsels des Beitragsmaßstabs 1. Januar 1990.
Derzeit erhebt der Beklagte Herstellungsbeiträge aufgrund seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2014, geändert durch Satzung vom 2. Dezember 2015.
Der Kläger im Verfahren M 10 K 16.3777 und seine Ehefrau, Klägerin im Verfahren M 10 K 16.3784, sind Inhaber eines 6,66/1.000 Teilerbbaurechtsanteils an dem Grundstück FlNr. … Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Band …, Blatt … Das Grundstück FlNr. … hat nach zwischenzeitlichen Zu- und Wegmessungen eine Gesamtgröße von 44.213 m²; insgesamt bestehen 94 verschiedene Teilerbbaurechte mit jeweils zugeordnetem Sondereigentum an Wohnhäusern und Garagen.
Das Grundstück wurde mit dem Bebauungsplan „Änderungsplan für das Gebiet zwischen … und …, Gemeinde … für die FlStNr. … und …“, rechtsverbindlich seit dem 2. September 1969, überplant und als reines Wohngebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan setzt mit Baulinien und Baugrenzen unterschiedliche Bauparzellen für drei verschiedene Haustypen fest. Die Anzahl der Vollgeschosse wird bei den Haustypen A (E+1) und B (E+1) auf 2, bei dem Haustyp C (E) auf ein Geschoss zwingend festgesetzt. Die Grundflächenzahl wird bei Typ C auf maximal 0,4, bei den Typen A und B auf maximal 0,2, die Geschossflächenzahl bei Typ C auf maximal 0,4, bei den Typen A und B auf maximal 0,7 festgesetzt.
Das Grundstück FlNr. … wurde von der Bauträger-Firma … Gesellschaft für Eigenheim- und Wohnungsbau mbH ab 1969 mit der Wohnanlage …ring bebaut, die bestellten Wohnungs- und Teilerbbaurechte wurden anschließend veräußert. Das Grundstück bzw. die Wohneinheiten wurden 1971 an das öffentliche Kanalnetz des Beklagten angeschlossen. Gegenüber dem Bauträger wurde mit einem berichtigten Beitragsbescheid vom 25. August 1971 unter Anrechnung einer Vorauszahlung vom 11. November 1969 in Höhe von 150.000 DM ein noch zu bezahlender Beitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 39.170,45 DM festgesetzt. Die Berechnung des Beitrags erfolgte nach der Wohnfläche der errichteten Häuser (Blatt 19 der Behördenakte).
Im Jahr 2012 stellte der Beklagte fest, dass in der Wohnanlage …ring zwischenzeitlich bauliche Erweiterungen stattgefunden hatten: 1993 und 1998 jeweils Anbau eines Wintergartens am Haus …ring 74 und …ring 73, Aufstockung der Gebäude …ring 19 im Jahr 1994, …ring 74 im Jahr 2002, …ring 60 im Jahr 2003, …ring 62 im Jahr 2005 und Anbau eines Windfangs am …ring 21 im Jahr 2012. Daraufhin führte der Beklagte eine Neuberechnung von Herstellungsbeiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung für sämtliche Gebäude der Wohnanlage …ring gemäß der damals geltenden Beitrags- und Gebührensatzung der Entwässerungssatzung nach der zulässigen Geschossfläche durch.
Mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 12. Dezember 2012 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für das Grundstück der Wohnanlage …ring (FlNr. … Gemarkung …*) einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerung in Höhe von 83.100,64 € fest (Nr. 1 des Bescheids) wobei er entsprechend dem Sondereigentum der Kläger an dem Gebäude …ring 81 einen Beitrag in Höhe von 568,64 € erhob (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, für das gegenständliche Grundstück sei erstmals 1970 nach damaligem Satzungsrecht ein Beitrag für die öffentliche Entwässerung erhoben worden. Aufgrund der durchgeführten Veranlagung könne eine weitere Beitragspflicht nur entstehen, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich änderten und sich dadurch der Vorteil erhöhe. Eine Änderung in diesem Sinne sei 1990 erfolgt, als der Beitragsmaßstab auf die zulässige Geschossfläche umgestellt worden sei. Der Beitrag werde seitdem für die höchstmögliche bauliche Nutzung erhoben. Grundsätzlich sei mit der Änderung für alle bereits veranlagten Grundstücke im Verbandsgebiet eine weitere Beitragsschuld für die Geschossflächendifferenz (Unterschied zwischen abgerechneter und zulässiger Geschossfläche) entstanden. Jedoch sei in der Beitragssatzung eine Übergangsregelung aufgenommen worden, nach der die Beitragspflicht für die zulässige Geschossfläche erst mit der nächsten beitragsrelevanten Veränderung entstehe. Wie sich gezeigt habe, seien seit 1990 auf dem Grundstück mehrere bauliche Veränderungen eingetreten, die eine Nacherhebung nach der zulässigen Geschossfläche ausgelöst hätten. Da eine Abgabenschuld aber nur aufgrund einer gültigen Abgabesatzung entstehen könne und die Beitragssatzungen des Beklagten nach 1990 aus verschiedenen Gründen vom Gericht für nichtig befunden worden seien, habe der Beitrag erst mit dem Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung vom 30. April 2008 zum 1. Januar 2008 entstehen können. Die Festsetzungsfrist betrage 4 Jahre, der Beitragsanspruch sei noch nicht verjährt.
Der Beitrag werde nach der zulässigen Geschossfläche berechnet (§ 5 Abs. 1 BGS/EWS). Diese ergebe sich entweder unmittelbar aus einem Bebauungsplan oder durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der ermittelten Geschossflächenzahl. Soweit auf dem Grundstück eine größere Geschossfläche tatsächlich vorhanden sei, oder nur eine geringere Geschossfläche zugelassen worden sei, sei diese jeweils maßgeblich. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen … und … der Gemeinde … vom 2. September 1969. Darin seien die genaue Lage der Gebäude (Baufenster) festgelegt worden und für die unterschiedlichen Haustypen jeweils eine Geschossflächenzahl festgesetzt worden. Da das Grundstück aber nie geteilt worden sei und somit die Größe der einzelnen Bauparzellen unbekannt sei, lasse sich aus der Geschossflächenzahl keine zulässige Geschossfläche ermitteln. Zudem dürfte sich die so ermittelte Geschossfläche in vielen Fällen nicht verwirklichen lassen, da die bauliche Nutzung durch Baulinien und Baufenster begrenzt werde. Vorliegend erscheine es sachgerecht, die zulässige Geschossfläche aus der Größe und der möglichen Nutzung der für die jeweiligen Haustypen festgelegten Baufenster zu ermitteln. Die zulässige Geschossfläche betrage danach auf der Teilfläche der Kläger 175,14 qm. Im Vergleich hierzu sei auf dem Grundstück eine Geschossfläche inklusive Dachgeschoss von 178,54 qm tatsächlich vorhanden. Maßgeblich sei somit die vorhandene Geschossfläche. Abzüglich der anteilig bereits abgerechneten Geschossfläche von 143 qm sei der Beitrag für 35,54 qm nachzuerheben. Bei dem anzuwendenden Beitragssatz von 16,00 € pro qm ergebe sich ein Beitrag in Höhe von 568,64 €. Da vorliegend Wohnungs- und Teileigentum bestehe, sei die Beitragspflicht für die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer beschränkt. Abweichend von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG sei die jeweilige Beitragsschuld nicht nach dem Miteigentumsanteil sondern vorteilsgerecht nach dem Sondereigentum ermittelt worden.
Auch an alle anderen Teilerbbauberechtigten ergingen anteilige Beitragsbescheide.
Gegen den Bescheid legten die Klägerbevollmächtigten am 11. Januar 2013 Widerspruch ein. Bei den meisten Anwesen hätten gerade keine baulichen Veränderungen stattgefunden. Aufgrund der Einmaligkeit der Beitragserhebung könnten für diese keine weiteren Beiträge erhoben werden. Nur für Anwesen mit baulichen Veränderungen könnten Neuberechnungen erfolgen. Richtig sei, auf das Gesamtgrundstück abzustellen und nicht auf einzelne Bauparzellen wie bei einer Wohnungseigentumseinheit. Deshalb sei allenfalls von einer Differenz zwischen zulässiger und vorhandener Geschossfläche von wenigen Quadratmetern auszugehen. Jedenfalls sei die Satzung aus dem Jahr 2008 wegen der nichtigen Übergangsregelung als nichtig anzusehen.
Aufgrund der Neufassung der Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstr. 1 KAG (maximal 25 Jahre) sei eine Nacherhebung aufgrund Fristablaufs nicht mehr möglich. Außerdem müsse eine Geschossflächenvergrößerung wohl baurechtlich nach § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt bleiben. Es seien lediglich zulässige Nebenanlagen hinzugekommen, welche nicht auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 wies das Landratsamt … den Widerspruch gegen den Herstellungsbeitragsbescheid vom 12. Dezember 2012 zurück. Eine Geschossflächenmehrung stelle kraft Gesetzes (Art. 5 Abs. 2a KAG) einen Nacherhebungstatbestand dar. Nach § 5 Abs. 9 Satz 2 Buchst. a BGS/EWS entstehe eine zusätzliche Beitragspflicht, wenn sich die zulässige Geschossfläche durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößere, für die zusätzlichen Flächen. Mit Umstellung des Beitragsmaßstabs zum 1. Januar 1990 sei für das Grundstück eigentlich der Beitrag in Höhe der Differenz der Mehrfläche entstanden. Aufgrund der Übergangsregelung entstehe die Beitragspflicht allerdings erst mit einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung. Dieser Nacherhebungstatbestand sei durch die durchgeführten Baumaßnahmen Aufstockungen und Anbauten erfüllt. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Aufgrund Nichtigkeit der Vorgängersatzungen habe die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten der BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 zum 1. Januar 2015 entstehen können. Die Festsetzungsfrist ende demnach am 31. Dezember 2018. Ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld betrage die Höchstfrist für die Festsetzung eines Beitrags 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten sei. Da die baulichen Veränderungen seit dem Maßstabswechsel und somit auch der Eintritt der Vorteilslage noch nicht länger als 30 Jahre zurücklägen, sei die Verjährungshöchstgrenze noch nicht eingetreten. Der Beklagte habe bei der Beitragsberechnung die zulässige Geschossfläche nach den überbaubaren Flächen ermittelt, insgesamt eine zulässige Geschossfläche von 22.230,33 qm. Abzüglich der bereits abgerechneten Geschossfläche von 13.319,48 qm sei somit ein Beitrag von 8.910,85 qm nachzuerheben gewesen. Jedoch lasse sich die zulässige Geschossfläche in vielen Fällen durch die festgesetzten Baulinien und Baufenster nicht realisieren. Mit entsprechender Korrektur nach der Größe der jeweiligen Baufenster und der maximalen Anzahl der Vollgeschosse habe der Beklagte eine beitragspflichtige Geschossfläche von nur noch 18.290,94 qm ermittelt. Dadurch ergebe sich eine Nacherhebung für eine Geschossfläche von 4.971,46 qm. Die Entscheidung des Beklagten, den Beitrag nicht nach dem WEG-Anteil der Eigentümer sondern vorteilsgerecht nach ihrem Sondereigentum zu veranlagen, sei nicht zu beanstanden.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 22. Juli 2016 zugestellt.
Die Kläger haben am 22. August 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragen zuletzt,
den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 13. Juli 2016 und in Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. April 2018 aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Häuser seien auf der rechtlichen Grundlage eines einheitlichen Erbbaurechts errichtet worden, es gebe bisher keine Teilerbbaurechte. Der frühere Bauträger habe damals Erschließungskosten einheitlich für alle Einheiten bezahlt. Fraglich sei, auf welcher Rechtsgrundlage nun von einzelnen Personen Beiträge erhoben würden. Richtiger Adressat der Beitragserhebung sei die Gemeinschaft der Erbbauberechtigten. Fraglich sei, ob nach Sondereigentumsanteilen und nicht nach Miteigentumsanteilen zu veranlagen sei. Die Berechnung der jetzt erhobenen Beiträge könne nicht nachgeprüft werden. Es sei festzustellen, welcher schon bezahlte Beitrag konkret bei dem nach Auffassung des Beklagten beitragspflichtigen Gebäude anzurechnen sei. Der Beklagte habe darzulegen, inwieweit für maßgeblich erachtete Veränderungen bei einem Haustyp für die anderen Typen in gleicher Weise gälten, denn die Nacherhebung sei pauschal über alle Typen berechnet worden. Es gehe auch um die Frage der Unterscheidung Mittelhaustypen und Reiheneckhäuser.
Zur Verjährung müsse in Abrede gestellt werden, dass die Vorgängersatzungen nichtig gewesen seien. Es komme darauf an, zu welchem Zeitpunkt ein ergänzender Beitrag entstanden sein könnte. Die veränderten Verhältnisse seien bei einer Ortseinsicht im Jahr 1990 festgestellt worden. Dann wäre auch die verlängerte Verjährungsfrist jedenfalls mit Ende des Jahres 2010 abgelaufen. Es sei von einer ursprünglich wirksamen Satzung auszugehen. Im Übrigen sei die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 5. März 2013 geforderte Neuregelung nicht in verfassungskonformer Weise umgesetzt worden. Eine Frist von 20 oder 30 Jahren genüge jedenfalls dem Erfordernis ausreichender Rechtssicherheit für die Bürger nicht, soweit nicht wenigstens ein Bescheid innerhalb der regulären Verjährungsfrist erlassen worden sei.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Es wird ausgeführt, die Bescheidadressaten seien als Erbbauberechtigte persönlich beitragspflichtig. Gegenüber der Gemeinschaft der Erbbauberechtigten habe kein Beitragsbescheid erlassen werden können. Die Heranziehung der Erbbauberechtigten entsprechend ihrem Sondereigentumsanteil wirke sich nur zu ihrem Vorteil aus, da grundsätzlich mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner hafteten. Festsetzungsverjährung oder ein Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist lägen nicht vor. Frühere Beitrags- und Gebührensatzungen seien von der erkennenden Kammer für nichtig gehalten worden, so dass jedenfalls seit 1990 erstmals mit der BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 wirksames Satzungsrecht vorliege. Die vor 1990 vorhandenen Beitrags- und Gebührensatzungen seien ebenfalls nichtig gewesen. Die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG komme ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar wäre aufgrund der Umstellung des Beitragsmaßstabs von der vorhandenen auf die zulässige Geschossfläche zum 1. Januar 1990 die Vorteilslage entstanden. Die Satzung habe jedoch eine Übergangsregelung enthalten, wonach die Beitragspflicht für die Mehrfläche erst mit einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung, des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung entstehe. Bauliche Änderungen seien erst mit der im Jahre 1993 vorgenommenen Aufstockung erfolgt. Diese Maßnahme sei dem Beklagten unter Verstoß gegen die Meldepflicht aus der Satzung nicht angezeigt worden. Damit verlängere sich die 20jährige Ausschlussfrist auf 25 Jahre. Die im Kommunalabgabenrecht neugeregelte Ausschlussfrist stehe mit höherrangigem Recht in Einklang.
Das Gericht hat in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 am 9. März 2017 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 29. Juni 2017 dem Beklagten aufgegeben, eine Neuberechnung der auf die Teilerbbaurechte entfallenden Herstellungsbeiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten durchzuführen. Für die geforderte Neuberechnung wurden ausführliche rechtliche Hinweise gegeben; hierauf wird Bezug genommen.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 3. August 2017 eine Neuberechnung der Beitragsforderungen entsprechend den gerichtlichen Hinweisen vor. Die Neuberechnung wurde in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 mit den Beteiligten am 18. September 2017 erörtert und mit Schreiben des Gerichts vom 13. Dezember 2017 auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
In dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 hat das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017 entschieden, das rechtskräftig wurde.
Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 4. April 2018 gegenüber beiden Klägern den angefochtenen Beitragsbescheid vom 12. Dezember 2012 insoweit aufgehoben, als ein höheres Leistungsgebot als 55,88 € ausgesprochen wurde. Der Betrag entspricht der mit Schriftsatz vom 3. August 2017 vorgelegten Neuberechnung der Beitragsforderungen.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 ergänzend Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2018 wurden die Verfahren M 10 K 16.3777 und M 10 K 16.3784 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als dem Klagebegehren durch Erlass des Änderungsbescheids vom 4. April 2018 Rechnung getragen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten, auch in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769, Bezug genommen.
1. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, § 92 Abs. 3 VwGO.
2. Infolge des Änderungsbescheids der Beklagten vom 4. April 2018 ist nunmehr nur noch eine Beitragsforderung in Höhe von 55,88 € streitgegenständlich. Die zulässige Klage ist insoweit unbegründet.
Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 13. Juli 2016 und in Gestalt des Änderungsbescheids der Beklagten vom 4. April 2018 ist insoweit rechtmäßig, als zulasten der Kläger ein Betrag von 55,88 € festgesetzt wurde, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In der genannten Höhe steht dem Beklagten eine Beitragsforderung zu.
Ein Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten nach dem Beitragsmaßstab zulässige Geschossfläche ist erstmalig mit Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 11. Dezember 2014 zum 1. Januar 2015 entstanden; frühere Beitragssatzungen mit dem Beitragsmaßstab zulässige Geschossfläche ab 1990 waren unwirksam (2.1). Die Höhe des Herstellungsbeitrags errechnet sich im vorliegenden Fall nach der tatsächlich vorhandenen Geschossfläche, da diese im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld größer ist als die für das Grundstück zulässige Geschossfläche, § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/EWS 2014 (2.2). Die die zulässige Geschossfläche überschießende Geschossfläche kann aber nur teilweise herangezogen werden, da entweder eine Beitragsforderung längst verjährt ist (2.3), oder aber das gesetzliche Festsetzungsverbot des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstr. 1 KAG gilt (2.4). Von der verbleibenden Forderung kann gegenüber der Klägerin ein ihrem Teilerbbaurecht entsprechender Anteil geltend gemacht werden (2.5), Verjährung ist insoweit nicht eingetreten (2.6).
2.1 Die für die streitgegenständliche Beitragserhebung erforderliche Rechtsgrundlage ist vorliegend die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 11. Dezember 2014, die zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.
a) Offen bleiben kann, ob zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. des Anschlusses der Wohnanlage …ring an die Entwässerungseinrichtung Herstellungsbeiträge nach der Wohnfläche (aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung vom 31. Mai 1966 bzw. Neufassung vom 24. November 1970) entstanden waren, oder ob nach den späteren Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (vom 16. Dezember 1975, in Kraft ab 1. Januar 1976, und vom 11. Dezember 1986, in Kraft ab 1. Oktober 1983) für den Zeitraum von 1976 bis 1989 jeweils nach dem Beitragsmaßstab der tatsächlichen Geschossfläche Herstellungsbeiträge entstanden, oder ob sämtliche Satzungen vor dem intendierten Maßstabswechsel von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche unwirksam waren.
aa) Sollten die Beitragssatzungen in diesem Zeitraum unwirksam gewesen sein, greift für die schon seit 1969 vorhandene Bebauung zweifellos das gesetzliche Festsetzungsverbot des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG für eine mehr als 20 oder auch 25 Jahre zurückliegende Vorteilslage; der Vorteil entstand spätestens 1971 mit Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung.
bb) Wenn die Beitragssatzungen in diesem Zeitraum wirksam waren, entstanden Beitragsforderungen für die ursprünglich seit 1969 vorhandene Bebauung mit dem Anschluss des Grundstücks (bzw. mit dessen Anschlussmöglichkeit) und mit Inkrafttreten einer wirksamen Abgabesatzung.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 31.7.1992 - 23 B 89.2117 - BeckRS 1992,11017) war jedenfalls die Beitrags- und Gebührensatzung vom 11. Dezember 1986, rückwirkend in Kraft ab 1. Oktober 1983, wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags. Zwar sei die Satzung in materiell rechtlicher Hinsicht in verschiedenen Punkten zu beanstanden; dies würde aber nur zu einer Teilnichtigkeit führen, da die verbleibenden Satzungsregelungen selbständig bestehen bleiben könnten und zur Entstehung einer Beitragsforderung führen würden.
Soweit Herstellungsbeiträge für die seit 1969 tatsächlich vorhandene Bebauung entstanden, aber nicht oder nicht vollständig festgesetzt wurden, wären die Beiträge aufgrund der vierjährigen Verjährung gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG längst verjährt, da der Beklagte auch Kenntnis vom Umfang der damaligen tatsächlichen Bebauung hatte, sodass die Beitragsforderung aus tatsächlichen Gründen auch hätte berechnet werden können, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG.
cc) Nach dem 31. Dezember 1989 konnten keine Herstellungsbeiträge mehr aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 1986 entstehen, da diese von der neuen BGS/EWS vom 22. Dezember 1989/5. Februar 1990 aufgehoben wurde.
Nach § 20 Abs. 2 BGS/EWS 1990 ist die Satzung [BGS/EWS] vom 16. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Januar 1987, aufgehoben worden. Diese Aufhebungsregelung bleibt grundsätzlich auch dann wirksam, wenn die anstelle der früheren Abgabesatzung getretene neue Satzung aus materiellen Gründen ungültig ist. Der Satzungsgeber hat durch die mit der beabsichtigten Neuregelung verbundene Aufhebung der alten Satzung zu erkennen gegeben, dass er das in dieser Satzung enthaltene Recht nicht mehr angewendet wissen will. Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine ungültige Abgabesatzung rückwirkend durch eine gültige zu ersetzen, kann dem Satzungsgeber nicht unterstellt werden, dass er für den Fall der Nichtigkeit der Neuregelung die Fortgeltung der alten Satzung gewollt habe (BayVGH, U.v. 10.12.1996 - 23 B 93.3672 - VGH n.F. 49, 203 unter Hinweis auf Wuttig/ Hürholz/Peters, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil I Frage 11; vgl. auch Happ in Schieder/Happ, BayKAG, 16. Lfg. der 3. Aufl., Stand Juni 2016, Erl. Art. 2 Rn. 84a a.E.).
Damit wurde die Beitragserhebung nach der tatsächlichen Geschossfläche mit der BGS/EWS vom 22. Dezember 1989/5. Februar 1990 aufgegeben, auch wenn diese neue Satzung inhaltlich fehlerhaft und damit materiell nichtig war (siehe unten). Ab dem 1. Januar 1990 entstanden keine neuen Beiträge nach der tatsächlichen Geschossfläche mehr.
b) Ein Wechsel des Beitragsmaßstabs ist mit einer neuen wirksamen Abgabesatzung grundsätzlich möglich.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wechsel des Beitragsmaßstabs von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche als solcher nicht zu beanstanden; es steht dem kommunalen Satzungsgeber frei, einen in einer früheren Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (BayVGH, U.v. 11.7.2000 - 23 B 00.412 - juris). Die Neuregelung der Beitragspflicht führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung derjenigen Grundstückseigentümer, für die erstmals eine Beitragspflicht entstanden ist (Neuanschließer) und derjenigen, für die bereits zuvor eine Beitragspflicht begründet war (Altanschließer), da für beide Gruppen der gleiche Maßstab gilt und für die Altanschließer eine weitere Beitragsschuld in Höhe der Differenz zwischen zulässiger Geschossfläche und bereits abgegoltener, vorhandener Geschossfläche - aufgrund einer Übergangsregelung - erst dann entsteht, wenn die Geschossfläche tatsächlich vergrößert wird (BayVerfGH, E.v 8.1.2002 - Vf. 6-VII-00 - VerfGHE n.F. 55, 1).
Begrifflich liegt ein Maßstabswechsel also nur vor, wenn vorher aufgrund einer wirksamen Abgabesatzung ein bestimmter Maßstab (hier der tatsächlichen Geschossfläche) Anwendung fand, der aufgrund einer neuen wirksamen Abgabesatzung durch einen anderen Maßstab (hier der zulässigen Geschossfläche) abgelöst wird. Soweit eine frühere Satzung formell- oder materiell-rechtlich unwirksam war, war auch der frühere Maßstab wegen der Nichtigkeit der Satzung gegenstandslos, sodass begrifflich kein Wechsel des Maßstabs vorliegt, wenn nun erstmals eine wirksame Abgabesatzung einen Beitragsmaßstab festlegt. Denn nun erst kann mit der wirksamen Abgabesatzung ein Beitrag entstehen.
c) Die vom zeitlichen Geltungsbereich her für die baulichen Erweiterungsmaßnahmen auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Zeitraum von 1993 bis 2012 anwendbaren früheren Beitragssatzungen ab dem 1. Januar 1990 waren sämtlich nichtig.
Ab 1990 galten zunächst die BGS/EWS vom 22. Dezember 1989, die rückwirkend durch die BGS/EWS vom 5. Februar 1990 ersetzt wurde. Weitere Neufassungen der BGS/EWS waren vom 26. Februar 1997 (in Kraft ab 1. Januar 1997), vom 23. Juni 1999 (in Kraft zum 1. September 1999), vom 1. August 2000 (in Kraft am 22. August 2000), vom 10. Dezember 2003 (in Kraft 1. Januar 2004), vom 2. August 2006 (in Kraft 25. August 2006), vom 27. November 2007 (in Kraft 1. Januar 2008), vom 30. April 2008 (in Kraft rückwirkend zum 1. Januar 2008) und vom 7. Dezember 2011 (in Kraft zum 1. Januar 2012). Diese Satzungen waren alle im Beitragsteil nichtig, zum Teil wegen der geschossweisen Regelung zum Anschlussbedarf (VG München, U.v. 4.12. 2003 - M 10 K 02.4056; BayVGH, U.v. 20.7.2004 - 23 BV 04.152), wegen unzulässiger Dachgeschossregelungen für Außenbereichsgrundstücke, wegen Heranziehung von Kellern im Außenbereich im Gegensatz zum Innenbereich, sowie wegen einer fehlenden Regelungen beim Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche für den Fall, dass in einem Bebauungsplan für das Maß der zulässigen Geschossfläche eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festgesetzt sind, bzw. dass sich die Geschossfläche aus der Grundfläche der baulichen Anlage und der Wandhöhe ergibt (VG München, U.v. 7.4.2016 - M 10 K 15.4201). Mit dem letztgenannten Urteil vom 7. April 2016 wurde nicht mehr an der Auffassung früherer Entscheidungen (VG München, U.v. 2.12.2010 - M 10 K 10.819; U.v. 8.10.2015 - M 10 K 14.4643) festgehalten, wonach die BGS/EWS vom 30. April 2008 wirksam sei.
Damit ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2014 (BGS/EWS 2014), in Kraft getreten zum 1. Januar 2015, die für den maßgeblichen Zeitraum ab 1993 (erstmalige Erweiterung eines Anwesens im Wohngebiet …ring) erstmals für die Beitragserhebung wirksame Satzung, welche sowohl formell als auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden ist (VG München, U.v. 7.4.2016 - M 10 K 15.4201). Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die Rechtmäßigkeit dieser Satzung infrage stellen würde.
2.2 Nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 6 BGS/EWS 2014 wird der Beitrag nach der zulässigen Geschossfläche berechnet; ist zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Vorliegend kann allerdings nur die seit 1993 hinzugekommene Geschossfläche zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden.
a) Nach § 17 Abs. 3 BGS/EWS 2014 entsteht, soweit die Beitragsschuld vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist und die tatsächliche Geschossfläche geringer als die zulässige Geschossfläche ist, die Beitragspflicht für diese Mehrfläche erst mit einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung, des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung. Diese Übergangsregelung soll Härten infolge des Wechsels des Beitragsmaßstabs von der vorhandenen Geschossfläche (nach der BGS/EWS vom 16. Dezember 1975 bzw. vom 11. Dezember 1986) zum Maßstab der zulässigen Geschossfläche (BGS/EWS vom 22. Dezember 1989 und nachfolgende) ausgleichen. Die Übergangsregelung schützt zum einen die Beitragspflichtigen, da diese nicht sofort mit dem Beitragsmaßstabswechsel mit einem weiteren Herstellungsbeitrag belastet werden (bei einer die tatsächliche Geschossfläche übersteigenden zulässigen Geschossfläche), und schützt zum anderen auch den Beklagten als Beitragsgläubiger davor, sofort mit Inkrafttreten des Beitragswechsels zur Vermeidung von Festsetzungsverjährung sämtliche Grundstücke im Zuständigkeitsbereich auf eventuelle Beitragserhöhungen überprüfen zu müssen. Eine hinzukommende Beitragspflicht in Folge des Maßstabswechsels wird weiter hinausgeschoben bis zu einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung, des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung, für welche Fälle sowohl der Beitragsschuldner als auch der Beitragsgläubiger ohnehin mit einer Neuberechnung der Beitragspflicht rechnen müssen.
b) Diese Übergangsregelung ist allerdings nach den tatsächlichen Feststellungen des Beklagten im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, da bereits bei der ursprünglichen Bebauung des Grundstücks die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche war. Nach der mit Schriftsatz des Beklagten vom 3. August 2017 vorgelegten Neuberechnung ergibt sich, dass die vorhandene Geschossfläche auf dem Grundstück FlNr. … im Jahr 1971 bereits 18.231,32 m² betrug, demgegenüber wurde eine zulässige Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans von 17.339,8 m² ermittelt.
c) Unabhängig von der Übergangsregelung entsteht aber mit Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2014 die Beitragsschuld für die die zulässige Geschossfläche übersteigende tatsächliche Geschossfläche gemäß § 3 Abs. 2 BGS/EWS 2014. Danach entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung, soweit erstmals eine wirksame Satzung erlassen wird und der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung zum 1. Januar 2015 erfüllt ist.
aa) Nach den Feststellungen des Beklagten - auf den Aufklärungsbeschluss vom 29. Juni 2017 in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 hin - ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück eine als Beitragsmaßstab nach § 5 Abs. 1 BGS/EWS 2014 zugrunde zu legende zulässige Geschossfläche von insgesamt 17.339,8 m² festgesetzt:
Für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche wurde nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGS/EWS 2014 der Bebauungsplan für das Gebiet zwischen … und … für die FlNr. … und … vom 2. September 1969 zugrunde gelegt, den das Gericht als rechtsgültig ansieht. Dabei wurde die zulässige Geschossfläche für das Grundstück Fl. Nr. … insgesamt (mit seiner aktuellen Fläche von 44.213 m² laut Grundbuch des Amtsgerichts … von … Bd. … Bl. …*) nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BGS/EWS 2014 mit der Geschossflächenzahl, unterschieden für die Bautypen A und B von 0,7 und für den Bautyp C von 0,4 ermittelt. Die Teilflächen, auf welchen die unterschiedlichen Bautypen A, B und C festgesetzt sind, wurden dabei nach den Außengrenzen des Grundstücks und innerhalb des Grundstücks nach den festgesetzten Verkehrsflächen als Begrenzungen ermittelt.
Soweit sich die insgesamt zulässige Geschossfläche aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan zu den Baugrenzen/Baulinien in Verbindung mit den Traufhöhen und der Zahl der Vollgeschosse tatsächlich nicht verwirklichen lässt, wurde nach § 5 Abs. 2 Satz 7 BGS/EWS die geringere Geschossfläche als maßgeblich angesetzt.
bb) Für die Ermittlung der vorhandenen tatsächlichen Geschossfläche findet nach § 5 Abs. 2 Satz 8 BGS/EWS 2014 Abs. 8 Satz 2 und 3 Anwendung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude zu ermitteln; Dachgeschosse werden, auch wenn sie keine Vollgeschosse sind, herangezogen, jedoch nur soweit sie ausgebaut sind.
Nach den nachvollziehbaren Ermittlungen des Beklagten beträgt danach die tatsächliche Geschossfläche aktuell 18.755,76 m². Im Jahr 1971 war zunächst eine tatsächliche Geschossfläche von 18.231,32 m² errichtet worden. Infolge der Erweiterungs- und Ausbaumaßnahmen ab 1993 sind damit 524,44 m² Geschossfläche hinzugekommen.
cc) Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/EWS 2014 ist, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld (nach § 3 Abs. 2 BGS/EWS 2014 mit in Kraft treten dieser Satzung, s.o.) u.a. eine größere Geschossfläche [als die zulässige] vorhanden ist, diese zugrunde zu legen. Danach wäre die Differenz zwischen der aktuellen tatsächlichen Geschossfläche von 18.755,76 m² und der zulässigen Geschossfläche von 17.339,8 m², also 1.415,96 m² als überschießende tatsächliche Geschossfläche zu einem Beitrag heranzuziehen.
2.3 Wenn man von einer Gültigkeit der früheren Beitrags- und Gebührensatzung vom 11. Dezember 1986, rückwirkend in Kraft ab 1. Oktober 1983 ausgeht (s.o. 2.1 a) bb)), wäre die schon mit der erstmaligen Errichtung der Wohnanlage …ring verwirklichte damalige Geschossfläche von 18.231,32 m² nicht mehr zur Beitragsberechnung heranzuziehen, da für diese Geschossfläche mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 11. Dezember 1986 die Beitragsforderung entstanden und längst festsetzungsverjährt wäre. Damit kann nur die seit 1993 hinzugekommene Fläche von 524,44 m², für die seit dem beabsichtigten Maßstabswechsel im Jahr 1990 keine wirksame Abgabensatzung mehr vorlag, aufgrund der BGS/EWS 2014 herangezogen werden.
2.4 Sollte nach den früheren Abgabensatzungen wegen deren Unwirksamkeit keine Beitragspflicht entstanden sei, kann ebenfalls nur die seit 1993 hinzugekommene Fläche von 524,44 m² aufgrund der BGS/EWS 2014 herangezogen werden, da die ursprüngliche Geschossfläche, auch wenn eine Beitragspflicht aufgrund unwirksamer Beitragssatzungen nicht entstand, aufgrund der gesetzlichen Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG nicht mehr herangezogen werden kann. Mit dieser durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) eingeführten Regelung ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausschlussfristregelung bestehen keinerlei Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2015 - 20 B 14.1441; BVerwG, B.v. 3.9.2015 - 9 B 39/15, jeweils juris).
Für die bereits seit 1971 vorhandene Bebauung kann damit dahinstehen, ob ursprünglich auf Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzungen von 1966 bzw. 1970 ein Beitrag nach der Wohnfläche oder nach den späteren Beitragssatzungen von 1975 bis 1986 ein Beitrag nach der vorhandenen Geschossfläche entstanden war, oder ob erst aufgrund der erstmals mit dem Beitragsmaßstab zulässige Geschossfläche wirksamen BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 ein Beitrag nach der zulässigen Geschossfläche bzw. der diese überschießenden tatsächlichen Geschossflächen entstehen konnte.
Die schon seit 1971 vorhandene tatsächliche Geschossfläche (ohne spätere Geschossflächenmehrungen seit 1993) unterfällt insgesamt der gesetzlichen Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG. Denn die Vorteilslage liegt seit der Bebauung und dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung seit 1971 vor (vgl. die Gründe des Beschlusses vom 29. Juni 2017). Erst die weiteren Baumaßnahmen ab 1993 bis 2012, die vom Beklagten erst 2012 festgestellt wurden, führten insoweit zu einer beitragsrelevanten neuen Vorteilslage für die hinzugekommene Geschossfläche. Für diese neu hinzugekommene Vorteilslage findet wiederum ab dem neuen Vorteil die reguläre 20-jährige bzw. 25-jährige Ausschlussfrist Anwendung. Zum Zeitpunkt der Beitragserhebung durch den angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2012 war aber die 20-jährige gesetzliche Ausschlussfrist für die hinzugekommenen Geschossflächen ab 1993 noch nicht verstrichen. Insoweit findet für diese Geschossflächenmehrung gegenüber der ursprünglichen Bebauung die gesetzliche Ausschlussfrist damit keine Anwendung. Der Beklagte konnte zu Recht für die seit 1993 neu hinzugekommenen zusätzlichen Geschossflächen einen Herstellungsbeitrag festsetzen. Dies allerdings nicht in der von ihm ursprünglich geforderten Höhe, sondern aufgrund der Neuberechnung (Schriftsatz vom 3. August 2017) nur für die tatsächlich neu hinzugekommenen Geschossflächen, ohne dass es auf frühere Wohnflächen ankäme. Für das Grundstück FlNr. … ist damit aufgrund der BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 insgesamt ein Beitrag zur Entwässerungseinrichtung in Höhe von (524,44 qm x 16,00 € pro qm) 8.391,12 € entstanden.
Unerheblich ist dabei, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 12. Dezember 2012 noch keine wirksame Beitragssatzung vorlag, da die nun wirksame BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 erst zum 1. Januar 2015 in Kraft trat. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung (hier der BGS/EWS vom 7.12.2011) zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240; B.v. 6.4.2000 - 23 CS 99.3727 - BayVBl 2000, 472 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 25.11.1981 - 8 C 14/81 - BVerwGE 64, 218).
Die Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 2 KAG sieht zudem vor, dass für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG mit der Maßgabe gilt, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Selbst wenn man die Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangsregelung in Frage stellt (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 28; a.A. BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 29 a.E.), würde wohl die 25-Jahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gelten, da ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorlag. Diejenigen, die bauliche Erweiterungen an Gebäuden in der Wohnanlage …ring mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe vorgenommen hatten, hätten dies nach Art. 5 Abs. 2a KAG bzw. § 18 BGS/EWS mitteilen müssen.
2.5 Der auf das Gesamtgrundstück entfallende Herstellungsbeitrag von 8.391,12 € ist auf die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten entsprechend ihrer im Grundbuch eingetragenen Anteile aufzuteilen, § 5 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 KAG i.V.m. § 30 Abs. 1 WEG. Nach § 30 Abs. 1 WEG können, wenn ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht, die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht). Sinn und Zweck der Regelung des Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 KAG getroffenen Regelungen, dass Wohnungs- und Teileigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind (BayVGH, U.v. 12.1.1990 - 23 B 88.1295 - NJW-RR 1990, 718), trifft ebenso auf Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte zu; gerade auch die Regelung von Wohnungs- und Teilerbbauberechtigungen in § 30 WEG zeigt, dass das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) entsprechend für Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte Anwendung findet. Damit ergibt sich für die mit einem 6,66/1.000 Erbbaurechtsanteil im Grundbuch eingetragenen Kläger eine anteilige Beitragsforderung von (6,66/1.000 x 8.391,12 € =) 55,88 €.
2.6 Die erst mit Inkrafttreten der letzten Beitrags- und Gebührensatzung zum 1. Januar 2015 entstandene Beitragsforderung, die mit dem angefochtenen Beitragsbescheid festgesetzt wurde, ist auch offensichtlich nicht nach §§ 169 ff AO festsetzungsverjährt.
Damit ist der angefochtene Beitragsbescheid vom 12. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 13. Juli 2016 und in Gestalt des Änderungsbescheids der Beklagten vom 4. April 2018 rechtmäßig, soweit zuletzt ein Betrag von 55,88 € festgesetzt wurde. Die Klagen gegen die herabgesetzte Beitragsforderung sind abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage unter Berücksichtigung des voraussichtlichen ursprünglichen jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten und nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgesprochen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
5. Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, hinsichtlich der Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG.