Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 10 K 15.5222

published on 09/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 10 K 15.5222
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Gericht

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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederherstellung eines privaten Entwässerungskanals für Regenwasser, der nach seinem Vortrag aufgrund der Verlegung eines öffentlichen Entwässerungskanals der Beklagten zu 1) unterbrochen worden sein soll. Hilfsweise begehrt er den Anschluss an den neuen öffentlichen Regenwasserkanal.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens … 2 im Ortsteil … in … Das Einfamilienhaus wurde aufgrund einer Baugenehmigung des Landratsamtes … („bauaufsichtlich geprüft am 22. Januar 1962“) errichtet. Das Anwesen befindet sich im Gebiet der seit Ende der 1950er Jahre geplanten und errichteten so genannten …siedlung. Für das Gebiet gibt es den Bebauungsplan „…- …weg- …weg- … - übergeleitet“, genehmigt mit Bescheid des Landratsamtes … vom 23. Januar 1958. Nach den Angaben des Beklagten zu 1) lässt sich eine Begründung zu diesem Bebauungsplan nicht mehr auffinden.

Die Beklagte zu 1) hat bis zum 31. Dezember 2013 zur Schmutzwasserbeseitigung für das Stadtgebiet eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betrieben. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Beklagte zu 2) unter anderem auch die Entwässerungsanlagen der Beklagten zu 1) übernommen und betreibt als Zweckverband die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung für das gesamte Verbandsgebiet für sämtliche Gemeinden am … See (§ 1 Entwässerungssatzung - EWS - v. 16.12.2013). Nach § 4 Abs. 1 EWS des Beklagten zu 2) besteht ein Anschluss- und Benutzungsrecht für Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Nach § 4 Abs. 5 EWS besteht unter anderem ein Anschluss- und Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.

Zwischen den Beteiligten ist strittig, wie die Niederschlagsentwässerung des Anwesens des Klägers erfolgte. Nach Angaben des Klägers wurden sein Grundstück sowie verschiedene weitere Grundstücke entlang der Straße … (in den früheren Bauplänen auch als …weg bezeichnet) über einen unterirdisch verlegten privaten Regenwasserkanal in östlicher Richtung entwässert, der den heutigen …weg östlich des klägerischen Anwesens unterquerte und im weiterer Verlauf auch dem Kläger nicht bekannt ist; mutmaßlich sei das Regenwasser im weiteren Verlauf in einen Graben geleitet worden und damit letztlich in den … See. Dieser Regenwasserkanal ist den Beklagten unbekannt; in den vorgelegten Bau- und Entwässerungsplänen ist ein Anschluss auch des klägerischen Anwesens in einen Schmutzwasserkanal ersichtlich, jedoch nicht eine Entwässerung hinsichtlich des Regenwassers. Nach einem vorgelegten Auszug aus der Baugenehmigung vom 24. Juli 1962 wurde die jederzeit widerrufliche Erlaubnis für die Entwässerung in den Untergrund erteilt.

Der Kläger hat am 30. Dezember 2014 beim Landgericht München II Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben und beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.671,19 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwalts-kosten des Klägers in Höhe von 1.433,95 EUR zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, das Anwesen des Klägers … 2, … … an den von der Beklagten im Jahr 2009 verlegten Regenwasserkanal anzuschließen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger begehre aus Amtshaftungsgrundsätzen sowie aus einteignungsgleichem Eingriff Schadensersatz sowie die Vornahme einer Handlung, weil die Beklagte im Rahmen der Errichtung eines gemeindlichen Tagwasserkanals (Regenwasserkanal) im …weg in … einen vom Grundstück des Klägers herführenden alten privaten Regenwasserkanal durchtrennt habe, diesen nicht wieder hergestellt und auch nicht an den neuen Regenwasserkanal angeschlossen habe. Hierdurch sei es anlässlich eines Starkregens am 20. Juni 2012 zu einer vollständigen Überflutung des Anwesens des Klägers gekommen. Das Siedlungsgebiet … sei in den 1950er-Jahren errichtet und von der damals noch selbständigen Gemeinde … genehmigt worden. Genehmigt worden sei auch ein Regenwasserkanal, der auf den privaten Grundstücken zwischen … und … Straße entlang der nördlich gelegenen Grenze zur … Straße verlaufen sei. Dieser Regenwasserkanal sei unter dem …weg hindurch geführt worden und dann mit unbekanntem Verlauf weitergeführt worden. Im Jahr 2009 habe die Beklagte im …weg einen Regenwasserkanal errichten lassen. Dabei sei von dem beauftragten Tiefbauunternehmen der alte, von den privaten Grundstücken … herführende Regenwasserkanal durchtrennt worden. Eine Zuleitung in den neuen Regenwasserkanal sei nicht durchgeführt worden; der alte Regenwasserkanal sei auch nicht wiederhergestellt worden. Am 20. Juni 2012 habe sich ein erheblicher Starkregen ereignet. Aufgrund der Unterbrechung des alten Regenwasserkanals habe das Wasser nicht abfließen können und sich zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers rückgestaut. Dabei sei das gesamte Grundstück überflutet und der Keller überschwemmt worden. Bei der Behebung des Schadens seien im Einzelnen aufgeführte Kosten entstanden. Im Rahmen der Naturalrestitution müsse die Beklagte den alten Regenwasserkanal wieder herstellen. Da die Wiederherstellung des alten Kanals ohne die Zerstörung des 2009 neu verlegten Regenwasserkanals nicht möglich sei und zudem mit erheblichen Kosten verbunden wäre, sei der Beklagten der Anschluss des Grundstücks des Klägers an den alten Regenwasserkanal nicht zumutbar; der Kläger mache daher einen Anspruch auf Anschluss an den neuen Regenwasserkanal geltend. Die Beklagte habe vorprozessual jeglichen Schadensersatz abgelehnt. Die Beklagte habe Kenntnis vom alten Regenwasserkanal haben müssen und hätte bei der Errichtung des neuen Regenwasserkanals den Verlauf des alten Regenwasserkanals prüfen und bei der Verlegung des neuen Kanals auf diesen Rücksicht nehmen müssen.

Die Beklagte hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten mit Schriftsatz vom 3. März 2015 bestritten. Bestritten wurde auch, dass in den 1950er-Jahren von der Gemeinde … ein Regenwasserkanal über die privaten Grundstücke zwischen … und … Straße genehmigt worden sei. Der Beklagten zu 1) sei die Existenz der klägerischen Oberflächenentwässerung nicht bekannt gewesen. Entsprechendes gelte für die Situierung und den Verlauf des privaten Regenwasserkanals. Aus den vorhandenen Unterlagen der früheren Gemeinde … ergäben sich keine Hinweise auf den privaten Regenwasserkanal. Insbesondere ergäben sich aus dem Entwässerungsplan des streitgegenständlichen Grundstücks als Teil der Baugenehmigung keinerlei Hinweise auf eine dergestalt situierte Ableitung. Vor der Durchführung der Baumaßnahme (für den neuen Regenwasserkanal) hätten sich keine Hinweise auf eine private Regenwasserversickerungsanlage ergeben, die über mehrere private Grundstücke und durch den Straßenkörper führte. Bestritten werde die Existenz der behaupteten privaten Entwässerungsanlage überhaupt, sowie dass diese angesichts ihres Alters überhaupt noch funktionstüchtig gewesen sei; ferner, dass die streitgegenständliche Baumaßnahme die Funktionsfähigkeit habe beeinträchtigen können. Die Baumaßnahme auf Höhe des Grundstücks des Klägers sei schon im Jahr 2009 durchgeführt worden, der streitgegenständliche Schaden aber erst im Jahr 2012 eingetreten. Auch das von der Beklagten beauftragte Tiefbauunternehmen habe anlässlich der Errichtung der (neuen) Kanäle keinerlei Leitungen, Verrohrungen oder ähnliches an der fraglichen Stelle feststellen können. Bei der Kamerabefahrung des damals bestehenden Tagwasserkanals hätten ebenfalls keine Anschlüsse von privaten Leitungen festgestellt werden können. Zudem sei der Kläger nicht befugt gewesen, das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser andernorts versickern zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2015 ergänzte der Bevollmächtigte des Klägers unter anderem, für die Existenz des früheren privaten Regenwasserkanals spreche auch, dass ein Rest des Regenwasserkanals auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden, auf der östlichen Seite des …weges - zwischen … Straße, …weg und …wiese - gelegenen Grundstücks vorhanden sei.

Der Beklagten habe es nicht verborgen bleiben können, dass das Regenwasser über den Regenwasserkanal in einen Naturbach zur … Schlucht geleitet werde.

Mit Beschluss vom 6. November 2015 trennte das Landgericht München II den Rechtsstreit bezüglich Ziff. 2 der Klage ab, erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Hinblick auf Ziff. 2 der Klage für unzulässig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht München, wo er am 19. November 2015 einging.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 erweiterte der Bevollmächtigte des Klägers die Klage dahingehend, dass sich die Klage nunmehr auch gegen den Abwasserverband … See als Beklagten zu 2) richte. Die Beklagte zu 1) habe über einen früheren Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2013 auf unentgeltlichen Anschluss des bestehenden Regenwasserkanals von dem Grundstück des Klägers an den städtischen neuen Regenwasserkanal und weiteren Gebührenanfall in der Zukunft bisher nicht entschieden. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass sie das Kanalnetz zum 1. Januar 2014 an den Beklagten zu 2) abgegeben habe. Damit sei der Beklagte zu 2) passiv legitimiert für den Anspruch des Klägers auf Anschluss an den neuen Regenwasserkanal.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 beantragte die Beklagte zu 1)

Klageabweisung.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe sich bisher widersprüchlich geäußert, ob er nun den Anschluss seines Anwesens an den neu errichteten Regenwasserkanal oder eine Wiederherstellung des behaupteten privaten Entwässerungskanals begehre. Vom Antragswortlaut her begehre er den Anschluss an das (öffentliche) Entwässerungssystem. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Folgenbeseitigung in der Form, dass das Anwesen an das neu errichtete Entwässerungssystem im Gemeindegebiet der Beklagten zu 1) angeschlossen werde. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert; er habe weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen, dass ein privater Regenwasserkanal überhaupt existiere, noch dass die Beklagte zu 1) diesen zurechenbar zerstört habe, noch dass er Eigentümer des Grund und Bodens sowie des angeblich beschädigten privaten Regenwasserkanals gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert; sie habe das gesamte Entwässerungskanalnetz zum 1. Januar 2014 auf die Beklagte zu 2) übertragen. Der angebliche Regenwasserkanal sei nicht genehmigt gewesen; es existierten keinerlei entsprechende Unterlagen. Träfe es zu, dass ein Regenwasserkanal über den …weg geführt habe und dort dann weiter verlaufen sein solle, hätte der Kläger den Kanal unberechtigter Weise in fremden Grund verlegt, also eine illegal errichtete Anlage betrieben. Ein Folgenbeseitigungsanspruch vermittle lediglich einen Anspruch auf die Wiederherstellung der ursprünglichen rechtmäßigen Zustände. Der ursprüngliche Regenwasserkanal sei rechtswidrig errichtet worden.

Darüber hinaus verlange der Kläger von der Beklagten zu 1) eine Leistung, die er ansonsten nur gegen Zahlung eines entsprechenden Beitrages nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten zu 1) erhalten könne. Er habe gerade keinen Anspruch auf einen kostenfreien Anschluss an das städtische Entwässerungssystem, auch nicht unter dem Deckmantel eines etwaigen Folgenbeseitigungsanspruchs.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten zu 2),

die Klage gegen den Beklagten zu 2) abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, ein Folgenbeseitigungsanspruch könne sich nicht gegen den Beklagten zu 2) richten. Dieser habe zum 1. Januar 2014 die Ortskanalisation im Gebiet der Beklagten zu 1) übernommen. Bis zu diesem Stichtag sei der Beklagte zu 2) lediglich für den Ringkanal rund um den … See sowie die Kläranlage in … zuständig gewesen. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung habe bis dahin bei den Mitgliedsgemeinden rund um den … See gelegen. Durch die Übernahme der Ortskanalisationen sowie der Aufgabe der Abwasserbeseitigung werde der Beklagte zu 2) nicht zum Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger der Beklagten zu 1).

Im Übrigen habe der Kläger bei dem Beklagten zu 2) auch noch keinen Antrag auf Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung gestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers nunmehr,

die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, das Anwesen des Klägers … 2 in … wieder an den auf den privaten Grundstücken zwischen … und … Straße der Gemeinde …, Ortsteil … verlaufenden Regenwasserkanal - der Verlauf ist auf der Anlage K 8 grün gekennzeichnet - anzuschließen und diesen Regenwasserkanal wieder in Stand zu setzen,

hilfsweise,

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, das Anwesen des Klägers … 2 an den von der Beklagten im Jahr 2009 verlegten Regenwasserkanal anzuschließen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die ursprüngliche Antragstellung auf Anschluss des klägerischen Grundstücks an den neu verlegten Regenwasserkanal sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass es für den Beklagten zu 2) mit einem weitaus höheren wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre, den durchtrennten Regenwasserkanal wieder in Stand zu setzen und das Grundstück des Klägers hieran anzuschließen, als lediglich der Anschluss des klägerischen Grundstücks an den neu verlegten Regenwasserkanal. Da die Beklagte zu 1) aber offenbar die aufwändigere Lösung bevorzuge, sei der Antrag entsprechend umgestellt. Eingeklagt werde somit der Wiederanschluss des klägerischen Grundstücks an den ursprünglichen Regenwasserkanal und damit der Oberflächenwasserzustand des klägerischen Grundstücks vor der Baumaßnahme in Form des neuen Regenwasserkanals im Jahr 2009. Lediglich hilfsweise - für den Fall, dass der mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Regenwasserkanals verbundene wirtschaftliche Aufwand nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig hoch wäre - werde der Anschluss an den neu verlegten Regenwasserkanal beantragt.

Die Zerstörung des tatsächlich vorhandenen alten Regenwasserkanals sei durch eine von dem Kläger in Auftrag gegebene TV-Befahrung des Kanals über einen auf dem Nachbargrundstück (* … 4) befindlichen Kontrollschacht auch eindeutig nachgewiesen worden. Durch Sachverständigengutachten für eine TV-Befahrung könne nachgewiesen werden, dass der alte Regenwasserkanal am Kreuzungspunkt mit dem von der Beklagten zu 1) neu hergestellten Regenwasserkanal auf Höhe der …straße durchtrennt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2016 wurde das Verfahren vorläufig mit Blick auf weitere außergerichtliche Verhandlungen ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2), das Verfahren wieder aufzunehmen. Eine außergerichtliche Lösung sei gescheitert.

Sämtliche Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage bleibt ohne Erfolg, da der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch in Haupt- und Hilfsantrag weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) vorliegt.

I.

Der Antrag, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, das Anwesen des Klägers wieder an den auf den privaten Grundstücken zwischen … und … Straße der Gemeinde …, Ortsteil …, verlaufenden Regenwasserkanal anzuschließen und diesen Regenwasserkanal wieder in Stand zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Ein derartiger Folgenbeseitigungsanspruch wegen der behaupteten Unterbrechung des alten privaten Regenwasserkanals in Folge von Bauarbeiten im Auftrag der Beklagten zu 1) für den neuen öffentlichen Regenwasserkanal besteht weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2).

1. Gegen den Beklagten zu 1) besteht von der Sache her kein Anspruch. Der im Wege der Leistungsklage zulässigerweise geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich zwar nach dem Vortrag des Klägers gegen die richtige, aktivlegitimierte Schuldnerin, jedoch liegen die Voraussetzungen für den Folgenbeseitigungsanspruch auf Anschluss und Instandsetzung des alten Regenwasserkanals nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung findet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten (BVerwG, U.v. 19.7.1984 - BVerwGE 69, 366; U.v. 26.8.1993 - Bargteheide - BVerwGE 94, 100; BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 10; B.v. 21.12.2012 - 4 ZB 12.1573 - juris Rn. 11; U.v. 13.1.2016 - 8 B 15.522 - juris Rn. 14; OVG NRW, B.v. 17.3.2016 - 11 A 1292/14 - juris Rn. 7). Inhaltlich besteht danach ein Anspruch auf die Beseitigung der Folgen eines tatsächlichen Eingriffs der öffentlichen Hand in private Rechte eines Betroffenen. Ein solcher Abwehr- oder Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Klägers verletzt, und dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BayVGH, B.v. 21.12.2012 - a.a.O.). Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt dann, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht oder nicht mehr die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der erstrebte Zustand nach der derzeitigen Rechtsordnung unzulässig ist (BVerwG, U.v. 26.8.1993 - a.a.O., Rn. 44; OVG NRW, B.v. 17.3.2016 - a.a.O., Rn. 11). Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann unter Umständen auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Aufwand für die Beseitigung des Eingriffs in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, also ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreichen würde (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - a.a.O., Rn. 14).

Vorliegend kann offenbleiben, ob tatsächlich ein - auch noch funktionsfähiger - privater Regenwasserkanal bestand, welcher von den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Nachbargrundstücken her über das klägerische Grundstück, unter der östlich des klägerischen Grundstücks vorbeiführenden …straße hindurch und durch die weiter östlich angrenzenden unterliegenden Grundstücke hindurch führte, der das Regenwasser der oberliegenden Grundstücke - wohin auch immer - abführte. Das Bestehen und der Verlauf eines derartigen privaten Regenwasserkanals lässt sich den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Der vorgelegte Entwässerungsplan der Siedlung …- …, bauaufsichtlich geprüft am 27. August 1958 (Anlage B 8), stellt gerade keinen Niederschlagswasserkanal, sondern das Schmutzwasserkanalnetz im Baugebiet dar, dessen Kanäle jeweils den Straßen folgend verlaufen. Der aktuelle Kanalnetzplan der Beklagten zu 1) aus dem Jahr 2013 stellt die Regenwasserkanäle sowie die Schmutz-/Mischwasserkanäle auch für das fragliche Baugebiet im Bereich des klägerischen Anwesens dar, wobei neben dem bestehenden Schmutzwasserkanal im Bereich des klägerischen Anwesens nur der neu gebaute, gewidmete Regenwasserkanal in der Straße … und der Straße …weg eingetragen ist, nicht aber ein privater Entwässerungskanal über das klägerische Grundstück. Die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten zu 1) vom 20. Januar 2016 vorgelegten Pläne zu den Leitungsbaumaßnahmen ab dem Jahr 2008 sowie der Baugenehmigungsunterlagen für das klägerische Anwesen (bauaufsichtlich geprüft am 22.1.1962) lassen ebenfalls nicht eindeutig erkennen, dass ein von dem Kläger vorgetragener privater Regenwasserkanal über die Privatgrundstücke und unter der westlich vorbeiführenden Straße hindurch verlief. Eine im Lageplan vom 22. Januar 1962 eingetragene gestrichelte Linie lässt sich nicht eindeutig als Regenwasserkanal feststellen; im Übrigen ist auch der weitere, vom Kläger vorgetragene Verlauf über mehrere Nachbargrundstück und durch die Straße hindurch nicht feststellbar. Auch die Grundriss- und Schnittzeichnungen der Baupläne für das damals genehmigte Wohnhaus lassen keine spezifische Regenwasserabführung erkennen. Auch aus den damaligen Abrechnungen für Drainageleitungen im Siedlungsgebiet … lassen keine Rückschlüsse auf die Errichtung des vom Kläger behaupteten Regenwasserkanals zu.

Auch aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bebauungsplan für das fragliche Gebiet (Bebauungsplan „…- …weg- …weg- …-übergeleitet“, genehmigt mit Bescheid des Landratsamtes … v. 23.1.1958) ergibt sich nichts Weiteres für eine konkrete Niederschlagswasser-beseitigung. Nach der in der Verhandlung dazu vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan wird zur Entwässerung ausgeführt: „Die Entwässerung der Grundstücke erfolgt durch Anschluss an das gemeindliche Kanalnetz und werden über Hauptsammler durch das Stadtgebiet … einer gemeinsamen Kläranlage zugeführt. Das anfallende Tagwasser wird auf dem Gelände durch Anlegung von Sickergruben zum Versickern gebracht. Der Überlauf, welcher auf natürliche Weise nicht zum Versickern gebracht werden kann, wird mittels einer Kanalanlage im bestehenden Tagwasserkanal in der …wiese zugeführt.“ Zum einen soll diese Begründung nach dem späteren schriftsätzlichen Vortrag der Bevollmächtigten der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 30. November 2016 schon nicht zum vorgelegten Bebauungsplan gehören. Zu diesem Bebauungsplan - auch für das streitgegenständliche Grundstück - habe eine Begründung nicht gefunden werden können. Zum anderen ergibt sich aus der Begründung auch nicht, dass tatsächlich eine private Regenwasserleitung - in welchem Bereich auch immer - geschaffen werden sollte. Vielmehr geht die Begründung selbst zunächst von dem Vorrang einer Versickerung auf den Baugrundstücken aus. Außerdem wäre der genannte „bestehende Tagwasserkanal“ gerade nicht der, an welchem nach dem Vortrag des Klägers der private Regenwasserkanal angeschlossen werden worden sein müsste.

Tatsächlich spricht manches dafür, dass der behauptete Regenwasserkanal über die Privatgrundstücke tatsächlich bestand und zumindest früher auch funktionstüchtig war. So hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass vor der Baumaßnahme für den neuen Regenwasserkanal durch die Beklagte zu 1) weder auf seinem Grundstück noch auf den westlich angrenzenden weiteren oberliegenden Nachbargrundstücken Entwässerungsprobleme bestanden hätten. Derartige Entwässerungsprobleme seien erst nach dem Abschluss der Baumaßnahmen am neuen Regenwasserkanal und wohl erstmals im Jahr 2012 entstanden. Infolge dieser Entwässerungsprobleme - auch für die anderen Nachbargrundstücke - hätten diese gerade auch andere Entwässerungsmöglichkeiten suchen müssen. Hierzu hat die Beklagte zu 1) selbst vorgetragen, dass für verschiedene Nachbargrundstücke ausnahmsweise und erst in diesem Zeitraum eine Entwässerung in den Straßengraben entlang der nördlich der Grundstücke verlaufenden … Straße zugelassen wurde.

Eine weitere Aufklärung dahingehend, ob tatsächlich der vom Kläger vorgetragene Regenwasserkanal besteht oder bestand und durch die Baumaßname der Errichtung eines neuen öffentlichen Regenwasserkanals durch die Beklagte zu 1) unterbrochen und damit funktionsunfähig gemacht wurde, war jedoch aus Rechtsgründen nicht erforderlich. Auch wenn der vorgetragene Regenwasserkanal tatsächlich funktionsfähig bestand und der Niederschlagsentwässerung - auch des klägerischen Grundstücks - diente, könnte seine Wiederherstellung nicht gefordert werden.

Möglicherweise greift schon der Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs deshalb, weil der Aufwand für die Beseitigung des Eingriffs in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Klägers steht, also ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreichen würde (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - a.a.O., Rn. 14). Diese Frage wurde vom Kläger selbst aufgeworfen mit dem Vortrag, dass eine Wiederherstellung des behaupteten alten Regenwasserkanals wesentlich aufwändiger und teurer wäre, als den behaupteten alten Regenwasserkanal nunmehr an den neu errichteten Niederschlagswasserkanal im …weg anzuschließen.

Hierzu bedarf es keiner weiteren Aufklärung, da die Wiederherstellung des behaupteten früheren Zustands jedenfalls daran scheitert, dass der erstrebte Zustand nach der derzeitigen Rechtsordnung unzulässig wäre. Denn selbst wenn der behauptete alte private Regenwasserkanal bestand und funktionsfähig und damit in der Lage war, das auf den verschiedenen Anwesen im … anfallende Niederschlagswasser abzuleiten, bestand hierfür nach heutigem Rechtsverständnis keine rechtliche Grundlage. Der behauptete Regenwasserkanal war weder in den zu entwässernden oberliegenden Grundstücken westlich des …wegs, noch im Bereich der öffentlichen Straße …weg selbst, noch in den unterliegenden östlich angrenzenden Grundstücken rechtlich gesichert. Sollte der behauptete Regenwasserkanal tatsächlich wie vorgetragen so bestanden haben (wofür manches spricht, siehe oben), war die Nutzung der verschiedenen Grundstücke allenfalls geduldet oder hingenommen, da der Kläger weder schuldrechtliche Gestattungen noch deren dingliche Sicherung im Grundbuch vorlegen konnte.

Unabhängig von der eigentumsrechtlichen Situation wäre nach heutigem Recht das Ableiten von Niederschlagswasser genehmigungsbedürftig. Sowohl das Sammeln und Ableiten von Niederschlagswasser als auch das Versickern von Niederschlagswasser in das Grundwasser sind wasserrechtliche Tatbestände, für welche das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) Anwendung finden. Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur unter bestimmten wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG erteilt werden. Allerdings bedarf nach § 46 Abs. 2 WHG das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung keiner Erlaubnis, soweit dies in einer Rechtsverordnung bestimmt ist. Eine entsprechende Regelung wurde in der landesrechtlichen Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 1. Januar 2000 (GVBl. S. 30) getroffen. Nach § 1 NWFreiV ist für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser eine Erlaubnis in der Regel nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser außerhalb bestimmter Schutzgebiete oder belasteter Flächen versickert wird, nicht sonst irgendwie in seinen Eigenschaften nachteilig verändert ist und nicht mit anderem Abwasser oder mit wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und wenn die Anforderungen nach § 3 und etwaige weitergehende Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. § 3 NWFreiV sieht vor, dass erlaubnisfrei zu versickerndes gesammeltes Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten ist. Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über die Rigolen, Sickerrohre oder -schächte ist nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Absatz 1 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser vorgereinigt wurde. Eine derartige erlaubnisfrei mögliche Versickerung des Regenwassers vom Grundstück des Klägers wurde gerade nicht vorgetragen und nachgewiesen. Gerade weil eine Versickerung auf dem Grundstück des Klägers infolge des lehmigen Untergrunds wohl nicht oder nur schlecht möglich ist, wurde nach dem Vortrag des Klägers das Regenwasser gesammelt und über den behaupteten privaten Regenwasserkanal abgeleitet. Mutmaßlich werde das Regenwasser im weiteren Verlauf in die … Schlucht oder einen anderen Graben und letztlich in den … See geleitet. Der weitere Verlauf dieser Ableitung in eine Versickerungsanlage zur flächenhaften Einleitung über eine Oberbodenschicht an das Grundwasser ist damit nicht ersichtlich. Es liegt gerade keine erlaubnisfreie Versickerung, sondern eine Einleitung in ein Oberflächengewässer vor. Hierfür besteht keine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis.

Die Wiederherstellung und Nutzung der behaupteten früheren Regenwasserableitung wäre damit wasserrechtlich unzulässig und illegal, es würden keine rechtmäßigen Zustände wiederhergestellt. Hieran scheitert der Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1).

2. Der samtverbindlich auch gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch scheitert bereits an der Passivlegitimation des Beklagten zu 2). Die Folgenbeseitigung kann nur von demjenigen Rechtsträger verlangt werden, der für die Folgen eines Eingriffs einzustehen hat. Im vorliegenden Fall hat der Klägers selbst schon vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) den behaupteten privaten Regenwasserkanal wohl bei den Baumaßnahmen im Jahr 2009 beschädigt oder beseitigt hätte. Für einen durch die Beklagte zu 1) erfolgten Eingriff kann aber der Beklagte zu 2), der mit der damaligen Leitungsverlegung eines neuen Regenwasserkanals im …weg nichts zu tun hatte, nicht haftbar gemacht werden. Von ihm kann nicht im Wege der Folgenbeseitigung verlangt werden, den Eingriff eines anderen Rechtsträgers im Wege der Folgenbeseitigung auszugleichen bzw. rückgängig zu machen.

Damit hat die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg.

II.

Auch der Hilfsantrag, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, das Anwesen des Klägers … 2 an den von der Beklagten im Jahr 2009 verlegten Regenwasserkanal anzuschließen, bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit sich der Antrag gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist diese nicht (mehr) passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) ist weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich in der Lage, den vom Kläger begehrten Anschluss vorzunehmen.

Die Beklagte zu 1) ist Mitgliedsgemeinde des Beklagten zu 2) als Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See. Der Zweckverband war zunächst gegründet worden, um einen Ringkanal um den … See und eine zentrale Kläranlage für die Seeanliegergemeinden zu bauen und zu betreiben. Mit der Verbandssatzung vom 21. Juni 2013 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 dem Beklagten zu 2) die Aufgabe übertragen, für alle Mitgliedsgemeinden eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung zur Beseitigung von Abwasser getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze der Verbandsmitglieder zu übernehmen. Hierzu wurde dem Beklagten zu 2) auch die Satzungshoheit u.a. zum Erlass einer Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS) sowie einer Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerungseinrichtung (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS/EWS) übertragen. Weiterhin wurden mit Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgemeinden und dem Beklagten zu 2) die bisherigen Entwässerungseinrichtungen der Mitgliedsgemeinden übertragen. Mit Vereinbarung der Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2) vom 8./9. Januar 2014 (Anlage B.2.1) wurden die zum Stichtag 1. Januar 2014 im Stadtgebiet bestehenden und im Eigentum der Stadt stehenden Entwässerungseinrichtungen zur Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser gemäß dem beigefügten Kanalnetzplan auf den Beklagten zu 2) übertragen.

Die Beklagte zu 1) hat damit keine Verfügungsmacht mehr für den geforderten Anschluss des Grundstücks des Klägers an den vorbeiführenden Regenwasserkanal. Sie ist auch nicht mehr der Rechtsträger der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung.

2. Der Kläger kann auch vom Beklagten zu 2) nicht im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs einen Neuanschluss seines Grundstücks an den vorbeiführenden Regenwasserkanal verlangen. Zum einen konnte der Kläger schon nicht nachweisen, dass überhaupt ein früherer funktionsfähiger Regenwasserkanal zur Entwässerung auch seines Grundstücks bestand, welcher durch Kanalbaumaßnahmen im Jahr 2009 funktionsunfähig geworden wäre (siehe I. 1.), noch könnte sich dieser Anspruch, abgeleitet aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch, gegen den Beklagten zu 2) richten (siehe I. 2.).

Allerdings steht dem Kläger satzungsrechtlich ein Recht auf Anschluss seines Grundstücks an den vorbeiführenden Regenwasserkanal des Beklagten zu 2) zu. Anders als früher die Beklagte zu 1), die lediglich die Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung betrieben hatte, betreibt der Beklagte zu 2) nunmehr sowohl die Schmutzwasserbeseitigung als auch die Niederschlagswasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 EWS vom 16.12.2013). Nach § 4 Abs. 1 EWS kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird; er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich dabei nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind, § 4 Abs. 2 EWS. Nach dem vorgelegten Kanalnetzplan - Stadt … 3 - ist das Grundstück des Klägers sowohl von einem Schmutzwasserals auch von einem Regenwasserkanal erschlossen. Beide Kanäle führen sowohl durch die Straße … wie auch durch den …weg, an denen das Grundstück des Klägers anliegt. Es wäre rechtlich und tatsächlich jederzeit möglich, einen Anschluss des Grundstücks des Klägers an den vorhandenen und gewidmeten Regenwasserkanal herzustellen. Zu einem derartigen Anschluss wäre der Kläger sogar verpflichtet. Nach § 5 Abs. 1 EWS sind die zum Anschluss Berechtigten verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen und nach § 5 Abs. 5 EWS bei Anschluss auch das anfallende Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten. Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nach § 4 Abs. 5 EWS dann nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Nach den vorstehenden Ausführungen ist dem Kläger nach den örtlichen Verhältnissen eine Versickerung auf seinem Grundstück wohl nicht möglich, auch eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung durch Ableitung des bei ihm anfallenden Niederschlagswassers über den behaupteten früheren Regenwasserkanal wäre nicht zulässig.

Nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten zu 2) hat der Kläger bisher noch keinen förmlichen Antrag bei ihm auf Anschluss seines Grundstücks an den öffentlichen Regenwasserkanal gestellt. Dies wäre ihm jederzeit noch möglich, die Beklagte wäre satzungsgemäß wohl auch zum Anschluss verpflichtet, sollte nicht doch trotz des lehmigen Untergrunds eine Versickerung auf dem klägerischen Grundstück selbst möglich sein; der Vertreter der Beklagten zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass noch geprüft werden müsse, ob eine Versickerung auf dem betroffenen Grundstück möglich wäre, im Einzelfall könnten Sickerlinsen vorhanden sein. Sollte das Anwesen des Klägers an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen werden, hat der Kläger allerdings hierfür nach § 8 BGS/EWS die Kosten zu tragen, da der Anschluss eben nicht auf Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs kostenfrei erfolgen kann.

Damit bleibt die Klage auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.

III.

Da die Klage insgesamt abzuweisen ist, hat der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 13/01/2016 00:00

Tenor I. Ziffer I Satz 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird geändert und erhält folgende Fassung: Die Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. im Jahr 20
published on 17/03/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 31. Die geltend gemachten ernstl
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.