Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705

bei uns veröffentlicht am29.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine im Außenbereich ansässige Landwirtin, begehrt die Aufhebung von drei der beigeladenen Bauherrin erteilten Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften sowie eines Imbisses auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung … Das Vorhabengrundstück liegt in einem Gebiet, für das der Markt … einen Beschluss über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ...4 Gemarkung … (sämtliche Flurnummern beziehen sich auf die Gemarkung …), auf dem sie Landwirtschaft im Nebenerwerb betreibt. In der Mitte des Grundstücks FlNr. ...4 befinden sich landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie ein Wohngebäude. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 504 verläuft die Gemeindeverbindungsstraße O. Straße. Jenseits der Gemeindeverbindungsstraße in nördlicher Richtung befindet sich - ungefähr auf Höhe des klägerischen Grundstücks FlNr. ...4 - das Grundstück FlNr. ..., mit dem die übrigen Buchgrundstücke FlNrn. ...2, ...3 und ...7 mittlerweile verschmolzen sind (im Folgenden: Vorhabengrundstück).

Das Vorhabengrundstück befand sich zunächst im Außenbereich jenseits des westlichen Ortsrandes des Marktes … … … (im Folgenden: Markt), an dem das durch Bebauungsplan festgesetzte „Gewerbe- und Mischgebiet … …-bach“ situiert ist. In dem Flächennutzungsplan des Marktes vom 26. Januar 2006 ist für das Vorhabengrundstück als Art der baulichen Nutzung gewerbliche Nutzung dargestellt. Das Gelände im Umgriff des klägerischen Grundstücks und des Vorhabengrundstücks fällt von Süden nach Nordosten in Richtung des vorgenannten Gewerbe- und Mischgebiets ab.

Der Markt begann mit der Vorbereitung für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „SO Einzelhandel/GE an der O. Straße“ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan), welcher als Geltungsbereich das Vorhabengrundstück beinhalten soll. Am 5. April 2017 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst.

Der am 29. August 2017 für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erstattete schalltechnische Bericht kam zu dem Ergebnis, dass der für einschlägig erachtete und zu Gunsten der Klägerin reduzierte Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten, darunter auch auf dem Grundstück FlNr. 504 der Klägerin (Immissionsort 4), eingehalten würde. Auch die Spitzenpegel tagsüber würden eingehalten. Eine Überprüfung zur Nachtzeit wurde nicht vorgenommen, da in diesem Zeitraum auf dem Vorhabengrundstück weder ein Betrieb noch eine Anlieferung vorgesehen sei.

Am 20. November 2017 erstattete zusätzlich im Bauleitplanverfahren ein Lärmschutzberatungsbüro die „Prognose und Beurteilung der von den ansiedlungswilligen Märkten ausgehenden Geräuschimmissionen an den umliegenden maßgeblichen Immissionsorten“ (im Folgenden: Immissionsprognose), welche die vorgenannten Ergebnisse bestätigt.

Mit übereinstimmenden Willenserklärungen vom 26. Februar 2018 und vom 28. Februar 2018 schlossen die Beigeladene und der Markt den Durchführungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf.

Am 7. März 2018 beschloss der Bau- und Werkausschuss des Marktes den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Einzelhandel/GE an der O. Straße“ samt Begründung und Umweltbericht als Satzung. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 BauNVO sowie eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. In den textlichen Festsetzungen werden unter Nr. II.11. Maßgaben zur Entwässerung getroffen. Ferner enthält der Bebauungsplan Hinweise unter anderem zum Umgang mit der benachbarten Landwirtschaft, zum Immissionsschutz und zur Entwässerung. Von einer Bekanntmachung wurde wegen des noch anhängigen Verfahrens zur Änderung des einschlägigen Flächennutzungsplans abgesehen.

Mit Bauanträgen jeweils vom 23. Februar 2018 beantragte die Beigeladene erstens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I), voraussichtlich eines Lebensmittelsupermarktes, zweitens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II), voraussichtlich eines Drogeriemarktes, und drittens die Baugenehmigung für den Neubau eines Imbisses (BT III), auf dem Vorhabengrundstück.

In der Sitzung des Bau- und Werkausschuss des Marktes vom 7. März 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu den Bauanträgen der Beigeladenen nach § 33 BauGB erteilt.

Mit angegriffenen Bescheiden vom 25. Juni 2018 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I - Gz. 4.40-B-252-2018), für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II - Gz. 4.40-B-249-2018) und für den Neubau eines Imbisses (BT III - Gz. 4.40-B-244-2018). Die auf Art. 60 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und § 33 Abs. 1 BauGB sowie auf Art. 55 BayBO in Verbindung mit Art. 59 BayBO und § 33 Abs. 1 BauGB gestützten drei Baugenehmigungen enthalten - entsprechend den Empfehlungen der Immissionsprognose - jeweils eine Nebenbestimmung, welche regelt, dass die Immissionsrichtwerte an dem Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Dazu enthalten die drei Baugenehmigungen jeweils eine Nebenbestimmung, welche regelt, dass einzelne kurzzeitige Geräuschpegelspitzen am Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Die Bescheide wurden der Klägerin am 27. Juni 2018 zugestellt.

Mit Telefax vom … Juli 2018 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die drei genannten Baugenehmigungen vom 25. Juni 2018 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: Die erteilten Baugenehmigungen seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Es fehle das für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zwingend erforderliche hydrologische Gutachten. Es sei nicht gesichert, ob das Niederschlagswasser die Ober- beziehungsweise Unterlieger und damit die Klägerin nicht eventuell beeinträchtige. Auswirkungen der Vorhaben auf das Grundwasser seien nicht geklärt, Schutzvorkehrungen seien nicht aufgenommen worden. Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes sei sicherzustellen, dass die Grundwasserverhältnisse nicht nachteilig zu Lasten der Anlieger verändert würden. Die Versiegelung von Grund und Boden durch die Vorhaben habe solche nachteiligen Auswirkungen. Dadurch könne die in 3 m Tiefe versenkte Jauchegrube der Klägerin angehoben werden, Wasser in die Gebäude der Klägerin eindringen und das Grundwasser verunreinigt werden. Ein Haftungsrisiko der Klägerin, zum Beispiel durch ausgewaschenen Gülle, sei nicht auszuschließen. Die drohende Vernässung des klägerischen Grundstücks könne auch zu Umsatzeinbußen, Mehraufwand bei der Bewirtschaftung und damit zu einer Verschlechterung der Rentabilität und der Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs der Klägerin führen. Daher seien die erteilten Baugenehmigungen inhaltlich zu unbestimmt. Auch habe die Beigeladene kein Beweissicherungsgutachten hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin erstellt. Außerdem sei die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin gefährdet. Die Grundstückszufahrt als Linksabbieger befinde sich circa 15 m vor der nach rechts abbiegenden Zufahrt zu den Vorhaben. Sämtliche Fahrzeuge dorthin passierten die Linksabbiegerzufahrt zum Hof der Klägerin. Zu dem bisherigen Verkehr würden täglich circa 2.880 Fahrzeugbewegungen hinzukommen. Daher würde es für die Klägerin, vor allem zu Stoßzeiten, immer schwieriger und gefährlicher, mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen auf die Gemeindeverbindungsstraße und zurück zu ihrem Hof zu gelangen. Dies gelte auch für die übrigen Bewohner, Besucher und Lieferanten des Grundstücks FlNr. 504. Zudem werde durch die zu erwartende Lärmentwicklung (die Gespräche, das Türen- und Kofferraumschlagen und das Schieben der Einkaufswägen auf dem Parkplatz) die Gesundheit der Klägerin, der Mitbewohner sowie der Tiere auf dem Grundstück FlNr. 504 gefährdet. Es sei zudem nicht gewährleistet, dass sich der Parkplatz für die Vorhaben nicht nachts zum Treffpunkt verschiedenster Personengruppen mit entsprechender Lärmentfaltung entwickeln würde. Auch diesbezüglich fehle es an Schutzvorkehrungen zugunsten der Klägerin. Zudem beeinträchtigten die Lärmbelastung und die Luftverschmutzung die Lebensqualität der Klägerin. Des Weiteren sei für die Klägerin eine Auseinandersetzung mit der Beigeladenen zu erwarten, wenn von dem Grundstück FlNr. 504 unangenehme Gerüche oder Staub auf die genehmigten Vorhaben einwirke. Die in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthaltene Duldungspflicht sei noch nicht in Kraft getreten. Dieser enthalte keine Festsetzungen hinsichtlich der Beleuchtung der von der Beigeladenen zu finanzierenden Geh- und Radwege. Ein ruhiger erholsamer Nachtschlaf sei damit ausgeschlossen, jedenfalls gefährdet. Zu rügen sei weiter, dass bislang kein Lärmschutzgutachten vorgelegt worden sei. Der vorgelegte schalltechnische Bericht sei kein Lärmschutzgutachten. Auch fehle es an einem Brandschutzgutachten. All dies bewirke die inhaltliche Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigungen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Agglomerationsverbot vor, unabhängig von der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms, da die dort geregelte Verkaufsfläche von 1.200 m² überschritten werde. Vorsorglich werde zudem die Planreife des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestritten. In der Folge ergänzte die Klägerin, dass der Bebauungsplan die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Vorhabengrundstück festsetze und eine anderweitige Entwässerungslösung nicht vorgesehen sei. Das gemeindliche Niederschlagsentwässerungsbecken sei zu klein, um die zusätzlichen Wassermassen aufzunehmen. Die Baugenehmigungen seien damit unbestimmt. Die Klägerin sei aufgrund der abweichenden und nicht genehmigungsfähigen Entwässerungslösung einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt. Später führte die Klägerin aus, der Bau- und Werkausschuss des Marktes habe in dem Beschluss über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde vom 5. Dezember 2017 hervorgehoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass Basis hierfür die wasserrechtliche Erlaubnis sei, für die wiederum ein hydrologisches Gutachten notwendig sei. Weder das eine noch das andere lägen bislang vor. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sei jedoch bedingungsfeindlich und damit unwirksam. Außerdem sei die Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in die Kanalisation des Marktes nur bis Ende Mai 2019 befristet. Schließlich habe der Bevollmächtigte der Beigeladenen den Markt bei der Planaufstellung beraten, so dass von einer Interessenkollision auszugehen sei.

Der Beklagte hat auf die Klage erwidert und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er Folgendes vor: Das von der Beigeladenen initiierte Verfahren zu der Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers sei nicht abgeschlossen worden, weil die Beigeladene mit dem Markt vereinbart habe, das auf dem Vorhabengrundstück anfallende Niederschlagswasser in das gemeindliche Niederschlagsentwässerungssystem einzuleiten. Diese Vorgehensweise mache die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis entbehrlich und sei der ursprünglich vorgesehenen Versickerung mindestens gleichwertig. Im Übrigen seien das baurechtliche Prüfprogramm und das wasserrechtliche Prüfprogramm in getrennten Verfahren abzuhandeln. Es gebe keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der bisherigen Zufahrtsituation. Lichtimmissionen der Geh- und Radwege seien den Vorhaben nicht zuzurechnen. Wegebaulastträger sei der Markt. Die Klägerin habe hiergegen kein Abwehrspruch. Die Vorhaben seien keine schutzwürdige heranrückende Wohnbebauung, welche den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin beeinträchtigen könnte. Es liege die Immissionsprognose vom 20. November 2017 vor, die Bestandteil der erteilten Baugenehmigungen sei. Die Klägerin halte in ihrem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb 30 bis 50 Großvieheinheiten (GV). Die Wirtschaftsgebäude der Klägerin seien 60 m beziehungsweise 90 m vom geplanten Parkplatz entfernt. Selbst eine Wohnbebauung wäre in diesem Abstand ohne Weiteres zulässig. Mit Geruch und Staub aufgrund der Bewirtschaftung der hofeigenen Betriebsflächen der Klägerin müssten Besucher und Mitarbeiter der streitigen Vorhaben stets rechnen, ohne dass hieraus ein Abwehranspruch entstünde. Auf die nicht drittschützenden Maßgaben des zum 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramms 2018 könne sich die Klägerin nicht berufen. Eine unzulässige Agglomeration liege gemessen daran auch nicht vor. Die Aussage im textlichen Hinweis Nr. III.20 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „nach Möglichkeit“ erlaube eine abweichende Entwässerungskonzeption. Die Beigeladene habe am 28. Mai 2018 mitgeteilt, dass sie eine Lösung über die gemeindliche Niederschlagsentwässerung gewählt habe. Für das nordöstlich der Vorhaben befindliche Gewerbegebiet „… …bach“ bestehe eine Regenwasserkanalisation, gestützt auf eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. Mai 2015. Das Regenwasser werde in einem Regenklärbecken gesammelt und in den angrenzenden …bach abgegeben. Dieser fließe in nordöstlicher Richtung, mithin von dem Grundstück FlNr. 504 wegführend durch den Markt. An das Rückhaltebecken sei eine Fläche von 3,7 ha angeschlossen, es könne jedoch bis zu 11 ha zu entwässernder Fläche bewältigen. Die zu entwässernde Fläche auf dem Vorhabengrundstück betrage ca. 8.000 m². Abwehransprüche gegen Niederschlagswasserzuflüsse wie auch Veränderungen des Grundwasserstandes seien zivilrechtlicher Natur. Der Beklagte legte schließlich dem Verwaltungsgericht unter anderem die dem Markt erteilte geänderte wasserrechtliche Erlaubnis vom 6. Dezember 2018 vor, welche die Einleitung des auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswassers in den …bach einschließt.

Die Beigeladene hat auch auf die Klage erwidert und beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom ... August 2018 hat die Klägerin zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 27. Juli 2018 erhobenen Klage anzuordnen (M 1 SN 18.3813).

Am 29. Januar 2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München statt.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten in der Hauptsache sowie in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 1 SN 18.3813) verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Nachbarklage der Klägerin, gerichtet auf Aufhebung der drei erteilten Baugenehmigungen vom 25. Juni 2018 ist unbegründet. Diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.

a) Die Klage eines Nachbarn im Baurecht kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festzustellen ist, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und dieser Verstoß den Nachbarn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betrifft. Eine Verletzung objektiven Rechts allein reicht nicht hin (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 10, 16; BayVGH, U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Baugenehmigung Rechte eines Nachbarn verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, wobei auch danach eintretende Sach- oder Rechtsänderungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, sofern sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - juris Rn. 9; B.v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 28).

b) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin insbesondere nicht dadurch in ihren Rechten, dass sie gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts verstoßen, das über Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO (i.d.F.v. 14.8.2007, gültig bis zum 31.8.2018, im Folgenden: a.F.) hinsichtlich der zwei Einzelhandelsbetriebe und über Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.F. hinsichtlich des Imbisses Gegenstand des einschlägigen Prüfprogramms ist.

aa) Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der drei erteilten Baugenehmigungen ist § 33 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB in Verbindung mit den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Baugenehmigungen entsprechen den in dem Bebauungsplan getroffenen Maßgaben. Die Einwände der Klägerin gegen dessen fehlende Maßgeblichkeit greifen nicht durch.

(1) Ein Vorhaben ist nach § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB zulässig, wenn - neben einem wirksamen Planaufstellungsbeschluss - erstens die formelle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingetreten ist, zweitens die materielle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erreicht wurde, drittens der Vorhabensträger diese Festsetzungen schriftlich anerkannt hat und viertens die Erschließung gesichert ist. § 33 BauGB ist allerdings objektives Recht und vermittelt selbst keinen Nachbarschutz. Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB gelten dieselben Grundsätze wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Nur soweit die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans drittschützende Wirkung haben, kann sich der Nachbar gegen deren Missachtung zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 19.7.2018 - W 5 K 16.931 - juris Rn. 52 a.E.; VG Augsburg, U.v. 20.3.2014 - Au 5 K 12.1414 u.a. - juris Rn. 38 f.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL, Stand: Februar 2018, § 33 Rn. 99 m.w.N.).

Insbesondere das Erfordernis der materiellen Planreife als solche, welche die Klägerin „vorsorglich“, wohl aber nicht „mit Argumenten“ (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2005 - 25 CS 05.736 - juris Rn. 6) bestritten haben dürfte, ist nicht drittschützend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Planaufstellungsverfahren nicht weiter betrieben wird. § 33 BauGB trägt dem Umstand Rechnung, dass das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB zwangsläufig von gewisser Dauer ist. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber bei der Norm von der Einsicht motivieren lassen, dass das Planaufstellungsverfahren auf Hindernisse stoßen kann, die zu unvermeidbaren Verzögerungen führen. Diese Unwägbarkeiten sollen nicht zu Lasten eines Bauinteressenten gehen, der bereit ist, sich Festsetzungen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen, zu unterwerfen (vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 37). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu plausibel und widerspruchsfrei vorgetragen, dass die Verzögerung auf das Ausscheiden des zunächst zuständigen Bauamtsleiters, den Wechsel im Bauamt nach langer Vakanz, Schwierigkeiten mit dem erst zum 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramm und Umplanungen hinsichtlich der Entwässerung zurückzuführen ist. Diese Hindernisse treffen eine kleine Gemeinde, wie es der Markt ist, naturgemäß erheblich.

(2) Die erteilten Baugenehmigungen stehen im Einklang mit der künftigen Festsetzung zu der Art der baulichen Nutzung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die zwei erteilten Baugenehmigungen für den Neubau je eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I u. BT II), voraussichtlich eines Lebensmittelsupermarktes und eines Drogeriemarktes, und die erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Imbisses (BT III) stimmen mit der künftigen Festsetzung durch Planzeichen Nr. I.1. in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO („großflächige Einzelhandelbetriebe“) und mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO („Gewerbebetriebe aller Art“) überein

(3) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen stünden im Widerspruch zu künftigen drittschützenden Festsetzungen im Zusammenhang mit der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück. Festsetzungen zur Erschließung in Gestalt der Entwässerung haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, dies gilt auch im vorliegenden Fall für die hier getroffenen künftigen Festsetzungen (a). Außerdem bestehen erhebliche Zweifel an der Regelungswirkung der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11. (b). Im Übrigen stehen die erteilten Baugenehmigungen hierzu auch nicht im Widerspruch (c).

(a) Derartige Festsetzungen haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Maßgaben hinsichtlich der Entwässerungssituation auf einem Vorhabengrundstück betreffen das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Vorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten, indem es unter anderem sicherstellt, dass auf Grundstücken keine baulichen Anlagen ohne hinreichenden Anschluss an die Entwässerung errichtet werden. Dabei muss die Abwasserbeseitigung noch nicht fertig gestellt sein (vgl. Stock, in: EZBK, BauGB, 130. EL. August 2018, § 33 Rn. 64). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - juris Rn. 30; U.v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BeckRS 2000, 20363).

Anhaltspunkte dafür, dass der Markt den künftigen Festsetzungen in Nr. 11.1 des Bebauungsplans zur hinreichenden Erschließung der Vorhaben ausnahmsweise drittschützende Wirkung beilegen wollte, liegen nicht vor. Die künftige textliche Festsetzung II.11.1 „Entwässerung“ enthält in ihrem Satz 1 die Maßgabe, dass das Schmutzwasser auf dem Vorhabengrundstück in den öffentlichen Kanal einzuleiten ist, und hat in Satz 2 zum Gegenstand, dass das Oberflächenwasser, mithin das Niederschlagswasser, auf dem Vorhabengrundstück in Mulden beziehungsweise Rigolen zu versickern ist. Nach der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Diese Festsetzung knüpft an den Zweck und einzelne Normen des Wasserhaushaltsrechts an, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung ist. Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Schmutzwasser und Niederschlagswasser sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG Abwasser. Kennzeichnend für Abwasser ist das Bedürfnis nach dessen Beseitigung, Reinigung und Wiederverwertung. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Gebot schadloser Abwasserbeseitigung). Damit sind der Gesundheitsschutz, der Natur- und Landschaftsschutz und wasserwirtschaftliche Belange, darunter die größtmögliche Schonung der Ressource Wasser, gemeint (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 54 Rn. 13, § 55 Rn. 9 f.). Speziell Niederschlagswasser soll gemäß § 55 Abs. 2 WHG ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (Grundsatz der ortsnahen Beseitigung). Die Vorschrift basiert auf dem herausgehobenen wasserwirtschaftlichen Nutzen dieser Art der Beseitigung (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 54 Rn. 13, § 55 Rn. 23 m.w.N.). Die in der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 angesprochene Erlaubnispflicht bezieht sich auf § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG. Nach § 8 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Beseitigung von Abwasser ist eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG („Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer“) die Erlaubnispflicht auslösende Benutzung (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 52. EL Juni 2018, § 9 Rn. 45). Der Grundsatz des Erlaubniszwangs besteht ebenfalls zum Schutz der zuvor beschriebenen Allgemeinwohlbelange (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 8 Rn. 13, § 8 Rn. 6). Angesichts dessen ist zusammenfassend festzustellen, dass die künftigen textlichen Festsetzungen, auf die sich die Klägerin beruft, allesamt nicht drittschützend, insbesondere nicht nachbarschützend sind.

(b) Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer bereits zweifelhaft, ob die genannten künftigen textlichen Festsetzungen überhaupt eigenständige Regelungen treffen. Zwar mögen sie in dem verfügenden Teil des Bebauungsplans aufgeführt sein, allerdings reflektieren sie, wie soeben geschildert, im Wesentlichen lediglich die geltende Gesetzeslage im Wasserrecht. Auch enthält der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB zu den städtebaulichen Festsetzungen keine allgemeine Ermächtigung zur Regelung der Entwässerung. Lediglich § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sieht die Ausweisung von Flächen für die Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser vor. Ist die Ausführung eines genehmigten Vorhabens mit einer Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG verbunden, ist der Bauherr bereits nach Art. 49 BayBO dazu verpflichtet, daneben die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG einzuholen, um die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Baurecht und Wasserrecht sind getrennte Rechtsregime. Das baurechtliche Verfahren und das wasserrechtliche Verfahren können ohne gegenseitige Vorgreiflichkeit parallel betrieben werden. Der Bestand der wasserrechtlichen Erlaubnis hat keine Auswirkungen auf den Bestand der erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 15 ZB 08.2235 - juris Rn. 8 m.w.N.; VG München, B.v. 11.8.2014 - M 8 SN 14.2671 - juris Rn. 8). Mit dem textlichen Hinweis Nr. III.20 zu dem Punkt „Niederschlagswasser“, wonach eigenverantwortlich zu prüfen ist, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung beziehungsweise Gewässereinleitung vorliegt, relativiert der Plangeber den Regelungscharakter der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11 im Übrigen selbst. Dies bedeutet, dass die in der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 angesprochene Erlaubnispflicht kein Gebot im Rechtssinne und damit auch keine Regelung enthalten kann. All dies spricht vielmehr dafür, dass die genannten künftigen textlichen Festsetzungen lediglich den Charakter allgemeiner Hinweise haben. Dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer letztendlich offenbleiben.

(c) Abgesehen davon, dass die genannten künftigen textlichen Festsetzungen nicht drittschützend sind (s.o.), verstoßen die erteilten Baugenehmigungen auch nicht gegen sie. Die zukünftige textliche Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 2 enthält die Maßgabe, dass das Oberflächenwasser, mithin das Niederschlagswasser, in Mulden beziehungsweise Rigolen auf dem Vorhabengrundstück zu versickern ist. Dies deckt sich indes mit den Bauvorlagen, die den erteilten Baugenehmigungen zugrunde liegen, insbesondere den zeichnerischen Darstellungen in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplänen. In den erteilten Baugenehmigungen werden keine anders lautenden und damit entgegenstehenden Regelungen getroffen.

Zwar haben sich die Beigeladene und der Markt nunmehr tatsächlich darauf verständigt, das auf dem Vorhabengrundstück anfallende Niederschlagswasser in den …bach und das gemeindliche Entwässerungs- und Klärsystem einzuleiten. Mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2018 wurde hierfür nach Zustimmung des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes als amtlichen Sachverständigen auch eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 WHG erteilt. Dazu haben die Beigeladene und der Markt, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, begleitend einen bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Gestattungsvertrag geschlossen, dessen Verlängerung nach Angaben der Beteiligten im Übrigen im Raume steht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigungen. Die Bauvorlagen sehen vielmehr eine dem Bebauungsplan entsprechende Beseitigung des Niederschlagswassers vor. Die abweichende Vorgehensweise bedarf möglicherweise einer Tektur, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hierbei dürfte auch zu prüfen sein, ob der noch bekanntzumachende vorhabenbezogene Bebauungsplan mit einer wirksamen Festsetzung eine bestimmte Art der Entwässerung des Vorhabengrundstücks vorschreibt. Hieran könnte unter anderem mit Blick auf den textlichen Hinweis Nr. III.20 zu zweifeln sein, wonach das Niederschlagswasser „nach Möglichkeit“ auf dem Vorhabengrundstück zu versickern ist.

(d) Selbst wenn man die Abwasserbeseitigung über die gemeindliche Kanalisation für ausgeschlossen hielte, ergäbe sich nichts anderes. Denn jedenfalls führt die Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück erkennbar nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerin. Zum einen hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2018, wie erläutert, die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, das im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans anfallende gesammelte Niederschlagswasser ortsnah über die Kanalisation zu beseitigen. Dazu besteht ein bis zum 31. Dezember 2019 gültiger Gestattungsvertrag. Diese nach Erteilung der Baugenehmigungen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage ist zu berücksichtigen, da sie sich zu Gunsten der Beigeladenen auswirkt (s.o.). Das Niederschlagswasser wird damit nach Nordosten in Richtung des Gewerbe- und Mischgebiets … …bach ein- und damit vom Grundstück der Klägerin weggeleitet. Zum anderen ist auch die konkrete Geländesituation zu berücksichtigen. Das Gelände im Umgriff des klägerischen Grundstücks und des Vorhabengrundstücks fällt von Süden nach Nordosten hin ab. Wasser fließt damit von dem klägerischen Grundstück in Richtung Vorhabengrundstück weg und nicht umgekehrt. Eine negative Betroffenheit der Klägerin aufgrund der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar.

(e) Die Klägerin kann schließlich auch nichts aus dem textlichen Hinweis Nr. III.20 unter der Überschrift „Wasserwirtschaftsamt Traunstein“ zu dem Unterpunkt „Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation“ herleiten. Hierbei handelt es sich schon nicht um eine verbindliche Festsetzung, sondern lediglich um einen unverbindlichen Hinweis. Die Ausführungen sind nicht unter II. Textliche Festsetzungen in dem verfügenden Teil des Bebauungsplans aufgeführt, sondern unter III. Textliche Hinweise. Im Übrigen gelten die zuvor geschilderten tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen.

bb) Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen verletzten das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

(1) Das Gebot der Rücksichtnahme kann grundsätzlich drittschützende Wirkung entfalten. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist verletzt, wenn durch das geplante Bauvorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 12 ff.).

(2) Gemessen daran verletzen die erteilten Baugenehmigungen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht.

(a) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin nicht unter dem Aspekt der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück rücksichtslos. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann aufgrund der getrennten Rechtsregime insbesondere nicht für wasserrechtliche Rügen fruchtbar gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 15 ZB 08.2235 - juris Rn. 9). Es ist keine allgemeine Härteklausel, die gleichsam über dem Bauplanungsrecht schwebt (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 6). Abgesehen davon kann das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nur an die in einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen anknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 15). Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen treffen keine Aussage zu der wasserrechtlichen Zulässigkeit und regeln die Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück, wie dargelegt, nicht abweichend von den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots muss im Übrigen aus den bereits zuvor geschilderten tatsächlichen Umständen und rechtlichen Erwägungen ausscheiden (s.o.). Die Klägerin ist insoweit auf die Geltendmachung eventuell bestehender zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere nach § 1004 BGB, zu verweisen (vgl. BVerwG B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 15).

(b) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Immissionen rücksichtslos.

(aa) Dies gilt insbesondere auch für die von den Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen. Die erteilten Baugenehmigungen enthalten jeweils eine Nebenbestimmung, wonach die Immissionsrichtwerte an dem Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten dürfen und einzelne kurzzeitige Geräuschpegelspitzen dort tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Da das Anwesen der Klägerin im Außenbereich liegt, kann sie an sich nur die Einhaltung von Immissionsrichtwerten entsprechend den im Dorfgebiet geltenden Werten, also 60 dB(A) tags und 45 dB(A) zur Nachtzeit beanspruchen (vgl. Nr. 6.1. Buchst. c) TA Lärm). Weder aus dem schalltechnischen Bericht vom 29. August 2017 noch aus der Immissionsprognose vom 20. November 2017 oder aus den immissionsschutzfachlichen Bewertungen des Landratsamts zuletzt vom 29. Mai 2018 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die in den erteilten Baugenehmigungen beauflagten oder gar die gemäß TA Lärm an sich einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht einhaltbar wären. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch unzumutbare Lärmimmissionen seitens der Vorhaben auf die Klägerin scheidet damit aus.

(bb) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchs- und Staubimmissionen sowie Erschütterungen rücksichtslos.

Zwar ist anerkannt, dass sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer geruchsintensiven Tierhaltung gegen eine heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen kann, wenn mangels hinreichender Abstände oder mangels anderweitiger Schutzmaßnahmen künftig mit Betriebseinschränkungen zu rechnen ist, die auf die heranrückende Bebauung zurückgehen (vgl. BVerwG, U. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - juris Leitsatz u. Rn. 22, 32). Gemessen daran würden die Vorhaben jedoch nicht unzumutbaren Belästigungen oder Störungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen (hier i.S.v. § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG) aufgrund von Geruchsimmissionen durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin ausgesetzt. Mit den erteilten Baugenehmigungen wurde der Art nach schon keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung genehmigt. Für eine gewerbliche Nutzung gilt ein deutlich herabgemindertes Schutzniveau, auch weil in einem gewerblich genutzten Gebiet nur ausnahmsweise ein bestimmter Typus von Wohnungen (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) zulässig ist (vgl. HessVGH, U.v. 3.6.2004 - 3 N 558/00 - juris Rn. 25). Insofern wird eine Halbierung der Mindestabstandswerte für angemessen erachtet (vgl. HessVGH, U.v. 3.6.2004 - 3 N 558/00 - juris Rn. 29). Da die Wirtschaftsgebäude der Klägerin 60 m beziehungsweise 90 m von den streitigen Vorhaben entfernt sind, sind die Mindestabstände für eine Wohnnutzung, wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat, eingehalten und schädliche Umwelteinwirkungen auf die Vorhaben nicht zu erwarten. Zieht man die von dem Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ empfohlenen Maßgaben heran, die für die Konstellation einer an eine Landwirtschaft heranrückenden Wohnbebauung entwickelt wurden und im Einklang mit der Rechtsprechung üblicherweise als konkretisierende Orientierungshilfe dienen (vgl. BayVGH, U.v.10.5.2016 - 2 B 16.231 - juris Rn. 27), sind als Parameter die Anzahl der Großvieheinheiten und der Abstand zwischen der Tierhaltung und der Wohnnutzung maßgeblich. Legt man sodann wie der Beklagte - zu Gunsten der Klägerin - eine Anzahl von bis zu 50 Großvieheinheiten bei der Klägerin zugrunde, wird ab einem Abstand von 60 m das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auf eine benachbarte Wohnnutzung vermutet (vgl. Bayer. Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand: 02/2016, Kap. 3.3.2, Abstandsregelungen bei Rinderhaltungen, S. 5). Dies gilt, wie geschildert, erst recht in Bezug auf die hier streitige gewerbliche Bebauung.

Im Übrigen hält die Klägerin derzeit nur 17 Mutterkühe mit Nachzucht. Auf etwaige, nur vage geäußerte Erweiterungsinteressen eines Landwirts ist nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - Rn. 7 a.E.). Nach dem künftigen textlichen Hinweis in dem Bebauungsplan unter der Überschrift „19. Landwirtschaft“ sind von den landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben ausgehende Geruchsimmissionen auch über das übliche Maß hinausgehend zu dulden. In diesem Hinweis kommt die Absicht des Plangebers und des Vorhabenträgers zum Ausdruck, die Landwirtschaft der Klägerin nicht zu beeinträchtigen. Entsprechend hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die konkreten Vorhaben zur Niederschrift die Erklärung abgegeben, die durch die Landwirtschaft der Klägerin hervorgerufenen Geräusch- und Geruchseinwirkungen sowie eine etwaige Straßenverschmutzung zu dulden. Ein hiergegen gerichtetes Vorgehen der Beigeladenen dürfte treuwidrig und damit aussichtslos sein.

In Anbetracht der vorgenannten Erwägungen sowie der übrigen örtlichen Verhältnisse, darunter der Weitläufigkeit des klägerischen Grundstücks und der zwischen diesem und den Vorhaben liegenden befestigten Gemeindeverbindungsstraße, fehlt es erkennbar an hinreichenden Anhaltspunkten für unzumutbare Belästigungen oder Störungen aufgrund von durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin hervorgerufenen Staubimmissionen oder Erschütterungen.

(cc) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Lichtimmissionen wegen der Beleuchtung der Geh- und Radwege zu den Vorhaben entlang der Gemeindeverbindungsstraße rücksichtslos. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft hierzu ebensowenig eine Aussage wie die erteilten Baugenehmigungen. Diese beschweren die Klägerin insofern mangels Regelung erkennbar nicht. Angesichts des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB und des Prüfprogramms des Art. 60 und 59 BayBO a.F. ist zweifelhaft, ob eine Regelung zu der Beleuchtung der Geh- und Radwege entlang der Gemeindeverbindungsstraße, wie von der Klägerin gefordert, überhaupt zulässig wäre. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Entfernungen, erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen.

(c) Ebenfalls nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen verletzten das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unter dem Gesichtspunkt, dass sich zu ihrem Nachteil die Zufahrtsituation ändere. Ein Nachbar hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine existierende Zufahrtsituation unverändert erhalten bleibt. Zum Grundeigentum gehört lediglich eine „ausreichende“ Verbindung zur öffentlichen Straße, nicht jedoch der Fortbestand einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung (vgl. HessVGH, U.v. 21.2.2008 - 4 N 869/07 - juris Rn. 63). Für die Annahme, dass mit den Vorhaben die Verbindung der Klägerin zu der Straße nicht mehr ausreichend gewährleistet ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Erstens soll die Zufahrt zu den Vorhaben schräg versetzt zu der Hofzufahrt der Klägerin zu liegen kommen und nicht direkt gegenüber. Dies befördert die Übersichtlichkeit der Verkehrssituation und das Manövrieren mit auch größeren Kraftfahrzeugen. Zweitens verläuft die Gemeindeverbindungsstraße, worauf auch der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, in den Einmündungsbereichen weitgehend geradlinig. Drittens ist das prognostizierte Verkehrsaufkommen laut der Immissionsprognose beschränkt.

(d) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil sich der Parkplatz auf dem Vorhabengrundstück, wie die Klägerin befürchtet, außerhalb der Öffnungszeiten zu einem Treffpunkt für verschiedenste Personengruppen entwickeln könnte, welche die Nachtruhe der Klägerin stören. Es würde sich hierbei um eine bestimmungswidrige Benutzung des Parkplatzes durch betriebsfremde Personen handeln, die von dem Regelungsgehalt weder des Bebauungsplans noch der erteilten Baugenehmigungen umfasst ist. Auch könnte die Klägerin diesbezüglich ordnungsbehördliches Einschreiten erwirken.

cc) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Maßgaben des am 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramms Bayern (im Folgenden: LEP, vgl. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern <230-1-5-F>, BayGVBl v. 28.2.2018, S. 55 ff., im Folgenden: Änderungsverordnung) berufen. Selbst ein etwaiger Verstoß gegen eine objektiv-rechtliche Planungspflicht (vgl. § 1 Abs. 4 u. 7 BauGB) bewirkt noch keine subjektive Rechtsverletzung, für die es weiterhin der Verletzung einer drittschützenden Norm beziehungsweise einer nicht ordnungsgemäßen Berücksichtigung eines drittschützenden Belanges bedürfte. Das LEP ist ein sogenannter Raumordnungsplan (Art. 2 Nr. 7, Art. 19 BayLPlG). Mit den dort getroffenen Maßgaben zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten soll die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte gesichert und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung landesplanerisch gesteuert werden (vgl. Änderungsverordnung, Rn. 5.3.5 (B) i.V.m. 5.3.1 bis 5.3.4). All dies sind öffentliche Belange des Allgemeinwohls. Sie sind nicht geeignet, der Klägerin im zu entscheidenden Verfahren Nachbarschutz zu vermitteln. Derartige Einwände hinsichtlich des den Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplans könnten allenfalls in einem später anhängig zu machenden Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Berücksichtigung finden (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.3.2014 - Au 5 K 12.1414 u.a. - juris Rn. 42).

dd) Selbst wenn man sich den obigen Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf der Grundlage von §§ 33, 12 BauGB nicht anschließen wollte, wäre im Ergebnis gemessen an § 35 BauGB nichts anderes zu folgern. Bei den Vorhaben handelt es sich nicht um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Allerdings sind die von der Klägerin als beeinträchtigt gerügten Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 BauGB überwiegend nicht nachbarschützend, zum anderen erkennbar nicht beeinträchtigt. Zwar ist der Belang der Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als nachbarschützend zu qualifizieren. Die erteilten Baugenehmigungen führen indes aus den zuvor bereits geschilderten Erwägungen nicht dazu, dass die Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder ihnen ausgesetzt sind (s.o.). Die übrigen Belange sind nicht drittschützend (s.o.).

ee) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Einwand, dass es an einem wirksam erteilten Einvernehmen des Marktes zu den Vorhaben gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehle. Zum einen ist die Norm des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 22). Zum anderen hat der Markt mit Beschluss vom 7. März 2018 sein Einvernehmen erteilt. Das Einvernehmen ist als einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Der Markt hat in seiner Erklärung dem Wortlaut nach keine Bedingung ausgesprochen. Soweit das Wasserrecht betreffende Umstände in der Niederschrift zum Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom 7. März 2018 Erwähnung finden, handelt es sich erkennbar um bloße Hinweise, die den Rechtsbindungswillen des Marktes nicht in Frage stellen.

c) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil sie gegen zum Prüfprogramm gehörige nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts verstoßen.

Insbesondere nicht durchdringen kann die Klägerin mit der Rüge, dass es an den erforderlichen Brandschutznachweisen fehle. Der Brandschutznachweis findet seine Grundlage in Art. 12, 62 ff. BayBO. Diese Normen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und entfalten keine drittschützende Wirkung. Dritte können sich daher nicht auf das Fehlen des Brandschutznachweises oder auf eine fehlerhafte Prüfung berufen (vgl. Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 10. Aufl., Stand: 1.3.2019, Art. 62 Rn. 47 m.w.N.). Abgesehen davon liegen die erforderlichen Brandschutznachweise auch erkennbar vor (vgl. Gerichtsakte, Bl. 184 ff. u. Bl. 203 ff.).

d) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Vorwurf, die Beigeladene habe kein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Es handelt sich hierbei nicht um ein öffentlich-rechtliches Erfordernis, welches im Rahmen der Überprüfung der erteilten Baugenehmigungen der Klägerin Drittschutz vermitteln könnte.

e) Die Klägerin kann auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen den Markt bei der Planaufstellung beraten hat. Der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ein eigenständiges Instrument zur Realisierung von Vorhaben ist und bei dem der Investor initiativ tätig wird (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 131. EL Oktober 2018, § 12 Rn. 2), ist es immanent, dass beide Seiten sich eng abstimmen. Dass ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG, noch dazu in Bezug auf die Klägerin, vorliegen würde, ist damit erkennbar nicht aufgezeigt.

f) Die Klägerin ist schließlich auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die erteilten Baugenehmigungen gemessen an Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu unbestimmt sind. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den zugrunde liegenden Bauvorlagen entnehmen lässt, dass die genehmigten Vorhaben keine Nachbarrechte beeinträchtigen können. Diese müssen vollständig, klar und eindeutig sein, so dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Die erteilten Baugenehmigungen werden in Anbetracht der geschilderten Umstände und Erwägungen diesen Anforderungen gerecht.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO analog. Die Klägerin hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch den Sachantrag, die Klage abzuweisen, einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705 zitiert 25 §§.

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


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Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,--festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2014 - Au 5 K 12.1414

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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 9 CS 13.1916

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfa

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2018 - W 5 K 16.931

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) und 2) zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vo

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2010 - 4 B 43/10

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Gründe I. 1 Die Beklagte hat dem Beigeladenen am 6. März 2007 eine Baugenehmigung mit d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2019 - M 1 SN 18.3813

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt. G

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine im Außenbereich ansässige Landwirtin, begehrt die aufschiebende Wirkung ihrer Nachbarklage gegen drei der beigeladenen Bauherrin erteilten Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften sowie eines Imbisses auf dem Grundstück FlNr. 449 Gemarkung … Das Vorhabengrundstück liegt in einem Gebiet, für das der Markt … einen Beschluss über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst hat.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 504 Gemarkung … (sämtliche Flurnummern beziehen sich auf die Gemarkung …), auf der sie Landwirtschaft im Nebenerwerb betreibt. In der Mitte des Grundstücks FlNr. 504 befinden sich landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie ein Wohngebäude. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 504 verläuft die Gemeindeverbindungsstraße O. Straße. Jenseits der Gemeindeverbindungsstraße in nördlicher Richtung befindet sich - ungefähr auf Höhe des Grundstücks FlNr. 504 - das Grundstück FlNr. 449, mit dem die übrigen Buchgrundstücke FlNrn. 452, 453 und 457 mittlerweile verschmolzen sind (im Folgenden: Vorhabengrundstück).

Am 7. März 2018 beschloss der Bau- und Werkausschuss des Marktes den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Einzelhandel/GE an der O. Straße“ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan) samt Begründung und Umweltbericht als Satzung. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 BauNVO sowie eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. In den textlichen Festsetzungen werden unter Nr. II.11. Maßgaben zur Entwässerung getroffen. Ferner enthält der Bebauungsplanentwurf Hinweise unter anderem zum Umgang mit der benachbarten Landwirtschaft, zum Immissionsschutz und zur Entwässerung. Von einer Bekanntmachung wurde wegen des noch anhängigen Verfahrens zur Änderung des einschlägigen Flächennutzungsplans abgesehen.

Mit Bauanträgen jeweils vom 23. Februar 2018 beantragte die Beigeladene erstens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I), voraussichtlich eines Lebensmittelsupermarktes, zweitens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II), voraussichtlich eines Drogeriemarktes, und drittens die Baugenehmigung für den Neubau eines Imbisses (BT III), auf dem Vorhabengrundstück.

In der Sitzung des Bau- und Werkausschuss des Marktes vom 7. März 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu den Bauanträgen der Beigeladenen nach § 33 BauGB erteilt.

Mit angegriffenen Bescheiden vom 25. Juni 2018 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I - Gz. 4.40-B-252-2018), für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II - Gz. 4.40-B-249-2018) und für den Neubau eines Imbisses (BT III - Gz. 4.40-B-244-2018).

Mit Telefax vom … Juli 2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben und beantragt, die drei genannten Baugenehmigungen vom 25. Juni 2018 aufzuheben (M 1 K 18.3705).

Mit Schriftsatz vom ... August 2018 hat die Antragstellerin zudem beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Schreiben vom 14. August 2018 hat der Antragsgegner auf den Antrag erwidert und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Telefax vom 21. August 2018 hat auch die Beigeladene auf den Antrag erwidert und beantragt ebenfalls, 13 den Antrag abzulehnen.

Am 29. Januar 2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München statt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Eilverfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens (M 1 K 18.3705) und im Übrigen auf den Tatbestand des in jenem Verfahren am 29. Januar 2019 ergangenen Urteils verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 122 VwGO).

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.

a) Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen.

Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere zunächst die Erfolgsaussichten der Hauptsache als Indiz heranzuziehen, wie sie sich aufgrund der summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 80, Rn. 76).

b) Gemessen an diesen Maßstäben fällt die gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da deren Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die mit Bescheiden des Antragsgegners vom 25. Juni 2018 erteilten Baugenehmigungen sind - nach summarischer Prüfung - rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in nachbarschützenden Rechten.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom gleichen Tage in der Hauptsache zu der Klage der Antragstellerin (M 1 K 18.3705) entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 122 VwGO Bezug genommen (vgl. Schenke, Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 117 Rn. 23 und 16 u. § 122 Rn. 6 a.E.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO analog. Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch den Sachantrag, den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 geändert:

Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2009 (Az.: 63.1/01134/2009-01) wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die an der Nordseite der Dachterrasse errichtete Profilholzverkleidung abgelehnt hat; die Kostenentscheidung in Nr. 3 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, insoweit über den Antrag des Klägers vom 3. August 2009 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die vom Beigeladenen auf seiner Dachterrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände sowie auf Untersagung der Terrassennutzung.

Die mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshäuser des Klägers und des Beigeladenen stehen im Zentrum der Altstadt von Regensburg westlich des Doms. Sie sind, wie die Gebäude in der näheren Umgebung, ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand aneinandergebaut.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen u. a. die Errichtung einer zur Wohnung Nr. 7 gehörenden Dachterrasse über dem 3. Obergeschoss seines Gebäudes. Nach den Planvorlagen wird die Terrasse bis unmittelbar an die südliche Außenwand des klägerischen Gebäudes geführt, in die im Bereich der Terrasse seit etwa 1966 ein Fenster eingebaut ist, das der Belichtung und Belüftung eines dahinterliegenden Aufenthaltsraums dient. In den Baugenehmigungsbescheid vom 15. Februar 1999 wurde die Nebenbestimmung 002 aufgenommen, wonach die Dachterrasse so zu begrenzen sei, dass sie allseitig einen Abstand von mindestens 1 m zum Fenster des Klägers einhalte (vgl. hierzu auch die Rotrevision auf dem Eingabeplan „Grundriss Dachgeschoss“ vom 16.12.1998). Nach Durchführung von Widerspruchsverfahren (des Klägers und des Beigeladenen) hob das Verwaltungsgericht Regensburg die Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2000 mit Urteil vom 15. November 2000 insoweit auf, als darin eine Dachterrasse für die Wohnung Nr. 7 genehmigt wurde (Az. RO 14 K 00.880). Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung auf Antrag des Beigeladenen zu (Az. 20 B 00.3588).

Auf Antrag des Klägers ließ die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 eine von Art. 31 Abs. 10 BayBO (i. d. F. d. Bek. v. 4.8.1997, GVBl S. 433) abweichende brandschutztechnische Ausführung für das im 4. Obergeschoss des klägerischen Anwesens in der Südfassade (Brandwand) befindliche Fenster unter den Bedingungen zu, dass es auf ein lichtes Maß der Maueröffnung von 1 m² zurückzubauen, der Fensterrahmen in Hartholz auszuführen und mindestens mit einer F-30-Verglasung zu versehen sei. Außerdem sei eine selbstständige rauch- und wärmeansprechende Schließeinrichtung einzubauen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Beigeladenen gegen die Abweichungsentscheidung mit Urteil vom 25. November 2002 ab (Az. RO 2 K 02.1244). Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung auf Antrag des Beigeladenen zu (Az. 20 B 03.49).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren 20 B 00.3588 und 20 B 03.49 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2003 schlossen die Verfahrensbeteiligten einen Prozessvergleich. Danach hat es u. a. hinsichtlich der Terrasse des Beigeladenen mit dem Baugenehmigungsbescheid (vom 15.2.1999) mit der Maßgabe sein Bewenden, dass die Terrasse entgegen der Rotrevision und der Auflage 002 bis an die Wand des Nachbaranwesens (des Klägers) herangebaut werden darf. Die Verfahrensbeteiligten erklärten im Übrigen ihr Einverständnis mit der von der Beklagten erteilten Abweichung für das Fenster in der Grenzwand des klägerischen Anwesens. Hinsichtlich der weiteren wechselseitigen Duldungspflichten und sonstigen Vergleichsregelungen wird auf den Inhalt des Prozessvergleichs vom 18. November 2003 verwiesen.

Nachdem der Kläger bereits zuvor die Errichtung von Anlagen beanstandet hatte, beantragte er bei der Beklagten am 3. August 2009 den Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen wegen baulicher Veränderungen der Terrasse, namentlich die Beseitigung der in seinem Schreiben vom 15. Juni 2009 genannten baulichen Anlagen, hilfsweise die Untersagung der Nutzung der Dachterrasse. Der Beigeladene hatte entlang der Nord- und Ostseite seiner Terrasse ein Aluminiumgerüst errichtet und dieses mit Holzlatten verkleidet, wobei die Glasfläche des Fensters im Anwesen des Klägers ausgespart wurde. Hinter der Holzverkleidung wurden elektrische Leitungen verlegt und eine bestehende Wasserleitung verlängert. Weiterhin wurden eine Lichtleiste, ein Duschkopf, ein Heizstrahler, ein Pflanzsteg sowie eine Markise angebracht und Terrassenmöbel aufgestellt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24. August 2009 ab. Weder die Beleuchtungselemente noch der Brausekopf oder die elektrischen Leitungen seien bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung. Die Holzverkleidung und die Markise könnten entgegen der Ansicht des Klägers verfahrensfrei errichtet werden. Ungeachtet dessen stünden die Holzverkleidung und die Markise nicht im Widerspruch zu materiell-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung werde keine ausreichende Rechtsgrundlage gesehen. Am 10. September 2009 ließ der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2009 mit Urteil vom 8. Juli 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unterlägen die über den Inhalt des Prozessvergleichs hinausgehenden, zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Erweiterung und Intensivierung der Dachterrassennutzung einer gesonderten baurechtlichen Beurteilung, für die der Vergleichsinhalt den Ausgangspunkt bilde. Die Änderung des baulichen Bestands sei genehmigungspflichtig. Die bauaufsichtliche Überprüfung werde für alle hinzukommenden baulichen Anlagen bzw. Teile von baulichen Anlagen auch die Würdigung der Belange des Denkmalschutzes zum Gegenstand haben. Für die Frage, ob die Stellung eines Bauantrags verlangt werde, werde mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit auch der Inhalt des Prozessvergleichs nicht unberücksichtigt bleiben können. Das primär gewollte Beseitigungsverlangen des Klägers könne unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio bauaufsichtlichen Handelns nicht der Entscheidung der Beklagten vorgreifen.

Zur Begründung seiner durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2012 zugelassenen Berufung trägt der Beigeladene im Wesentlichen vor, eine (genehmigungspflichtige) Änderung der Dachterrasse in ihrem baulichen Bestand liege mangels bau- und bodenrechtlicher Relevanz nicht vor. Durch die Ausgestaltung sei keine Intensivierung der ausdrücklich erlaubten und im Vergleichswege auch seitens des Klägers zugestandenen Dachterrassennutzung gegeben. Eine messbare Beeinträchtigung des Lichteinfalls aufgrund der vom Beigeladenen errichteten Holzverkleidung liege nicht vor. Sofern überhaupt eine messbare Beeinträchtigung bestehen sollte, sei die genehmigungs- und vereinbarungswidrige Gestaltung des lichten Maßes der Mauerwerksöffnung ursächlich. Darüber hinaus wirkten sich die Stärke der Eternitwand und das ca. 6 cm vorkragende schmiedeeiserne Fenstergitter nachteilig auf die Belichtung aus. Auch befinde sich an der Oberkante ein etwa 4 cm tiefer Vorsprung, der einen etwaigen Effekt der Holzverkleidung egalisiere. Im Verhältnis seien die vom Kläger geschaffenen Einschränkungen des Lichteinfalls ungleich bedeutsamer als sie der Holzverkleidung zugeschrieben werden könnten. Die Feststellungen aus dem im selbstständigen Beweisverfahren beim Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten (vom 5. Mai 2010) seien weder unstreitig geworden noch in der Sache zutreffend. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Fenster in der Brandwand im Zeitpunkt seines Einbaus illegal war und weiterhin ist. Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, weil eine Rechtsbeeinträchtigung nachbarschützender Vorschriften nicht erkennbar sei, nachdem der Kläger im Prozessvergleich der Errichtung und Nutzung einer Dachterrasse zugestimmt habe.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2009 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Situation habe sich gegenüber derjenigen im Jahr 2003 und nach Maßgabe des Vergleichs maßgeblich verändert, die Situation sei sogar brandgefährlich. Der vom Beigeladenen neu geschaffene Wohnraum bewirke eine Verschlechterung nicht nur durch die reduzierte Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohnraums, sondern auch in Bezug auf den „Schmutzwinkel“, den die Baumaßnahmen des Beigeladenen bedingten. Dabei stelle sich das klägerische Anwesen als denkmalgeschütztes Gebäude dar, so dass sich der Kläger, der dieses erhalten müsse, auch auf den Denkmalschutz berufen könne.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei, wie vom Beigeladenen beantragt, abzuweisen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Profilholzverkleidung genehmigungsfrei. Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung seien daher schon in Ermangelung einer formellen Rechtswidrigkeit nicht gegeben. Davon abgesehen fehle es auch an der materiellen Rechtswidrigkeit, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Berufung wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Beigeladenen hat teilweise Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ist die Klage zulässig. Der Kläger hat sich zwar mit der Errichtung und Nutzung der Dachterrasse des Beigeladenen im Prozessvergleich vom 18. November 2003 einverstanden erklärt, er hat sich aber nicht dazu verpflichtet, jedwede nachträgliche Änderung der Dachterrasse durch den Beigeladenen zu dulden. Der Kläger kann daher geltend machen, durch die Ablehnung seines Antrags in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO); er hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt.

2. Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger mit seiner Klage einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich aller vom Beigeladenen auf dessen Terrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände und hinsichtlich der Nutzung der Terrasse - mit Ausnahme der Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse (dazu unten Nr. 3) - geltend macht. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen müssen.

Die im Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) des Verwaltungsgerichts verbindlich zum Ausdruck gebrachte und für das verwaltungsgerichtliche Urteil maßgebliche Rechtsauffassung ergibt sich insoweit nicht aus der Urteilsformel, sondern aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im einzelnen darlegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 - BayVBl 1995, 605 = juris Rn. 13). Hiervon ausgehend bedarf das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beigeladenen hin der Korrektur, weil die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilweise unzutreffend ist.

Macht ein Dritter - wie hier der Kläger - gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage i. S. d. Art. 76 BayBO (s. zum Begriff der Anlage Art. 2 Abs. 2 Satz 4 BayBO) in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und Weise des Einschreitens. Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 486 ff. m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 11, 14). Als bauaufsichtliche Maßnahmen kommen insoweit der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO und/oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach Art. 76 Satz 2 BayBO in Betracht. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann sich der Kläger aber nicht darauf berufen, für die betreffende Anlagen sei ein Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO). Denn das nach Art. 76 Satz 3 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird, vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 501 m. w. N.).

Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist vielmehr, dass der Nachbar durch die Anlage in seinen Rechten verletzt wird, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm und die Eingriffsschranken beachtet sind (vgl. Decker, a. a. O. Art. 76 Rn. 487 m. w. N.). Daran fehlt es, soweit der Kläger ein bauaufsichtliches Tätigwerden wegen der Errichtung einer Markise, von Beleuchtungselementen und einer Duschbrause beantragt hat, die Verlegung von elektrischen Leitungen beanstandet, sich auf denkmalpflegerische Belange, Abstandsflächenvorschriften, den Brandschutz sowie auf eine Intensivierung der Dachterrassennutzung beruft. Nichts anderes gilt hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörterten Wasserleitung (zum Duschkopf), der Terrassenmöblierung und des südlich der Terrasse angebrachten „Pflanzstegs“. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte Anspruch auf Untersagung der Nutzung der Dachterrasse. Auch der verwaltungsgerichtliche Vergleich verschafft dem Kläger keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Tätigwerden.

a) Die Ausstattung der Terrasse des Beigeladenen mit einer Markise ist zwar geeignet, die Belichtung des Aufenthaltsraums des Klägers zu schmälern. Eine dadurch ausgelöste Rechtsverletzung des Klägers liegt deswegen aber noch nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab; es will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 38). Insoweit ist bei der Interessenabwägung nicht allein auf die Schutzwürdigkeit des Fensters in der Grenzwand, sondern gleichermaßen auf das Interesse des Beigeladenen an einer bestimmungsgemäßen Nutzung seiner Dachterrasse abzustellen. Die Möglichkeit, sich durch das Aufstellen eines Sonnenschirms oder das Anbringen einer Markise vor Sonneneinstrahlung zu schützen, ist von der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Dachterrasse erfasst und hier nicht etwa aufgrund der einvernehmlichen Zulassung des klägerischen Grenzfensters ausgeschlossen. Denn der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt, hat es nicht in der Hand hat, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516 = juris Rn. 9 m. w. N.); für die bestimmungsgemäße Nutzung einer baulichen Anlage gilt im Grundsatz nichts anderes. Der Kläger hat in der vorgegebenen Situation somit keinen Anspruch darauf, jedwede grundsätzlich zulässige bauliche Maßnahme an oder Nutzung der Dachterrasse abzuwenden, weil sie die Belichtungsverhältnisse im Hinblick auf sein in die Grenzwand eingebautes Fenster nachteilig verändert.

b) Nichts anderes gilt - mit Ausnahme der Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse des Klägers (vgl. hierzu Nr. 3 der Entscheidungsgründe) - für die sonst installierten oder aufgestellten Ausstattungselemente, soweit ihnen überhaupt eine planungsrechtliche Bedeutung zukommen sollte. Die Beleuchtungselemente ermöglichen eine Terrassennutzung auch dann, wenn das Tageslicht keine ausreichende Sicht mehr zulässt, also insbesondere in den Abend- und Nachtstunden. Hiergegen ist in baurechtlicher Beziehung nichts zu erinnern, weil die Nutzung von Außenwohnflächen nicht auf die Tagzeit beschränkt ist und deshalb das Aufstellen oder Anbringen von künstlichen Lichtquellen ebenfalls der bestimmungsgemäßen Nutzung der Terrasse des Beigeladenen dient. Das Anbringen der Duschbrause und das Verlegen von elektrischen Leitungen (s. bereits Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayBO) ist aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig geeignet, das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu verletzen, wie das Aufstellen von Terrassenmöbeln und das Anbringen eines Pflanzstegs. Die entlang der Ostseite der Terrasse des Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung ist nicht geeignet, nachbarschützende Rechte des Klägers zu verletzen. Insbesondere entsteht aufgrund der Holzverkleidung kein Schmutzwinkel auf Flächen des Klägers. Soweit die Reinigung der hinter der Holzverkleidung liegenden kleineren Flächen erforderlich werden sollte, kann sie vom Beigeladenen durchgeführt werden, indem er die untersten an das Gerüst geschraubten Leisten der Verkleidung kurzzeitig entfernt.

c) Auch die vonseiten des Klägers beanstandete Nutzungsintensivierung der Dachterrasse, die durch die baulichen und sonstigen Veränderungen der Dachterrasse ermöglicht wird, lässt keine Rechtsverletzung erkennen, die einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen könnte, weil es keine allgemeinen baurechtlichen Vorgaben für die Intensität einer (Außen-)Wohnnutzung gibt. Ein etwaiges individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 4 BN 20/11 - BauR 2012, 621 = juris Rn. 5).

d) Dass Belange des Denkmalschutzes hier dem Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Tätigwerden vermitteln könnten, ist auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob der mit Eternitplatten verkleideten Außenwand im Bereich der Dachterrasse überhaupt ein denkmalpflegerischer Wert zukommt. Denn jedenfalls beeinträchtigt die durch den Beigeladenen vorgenommene Gestaltung seiner Dachterrasse das denkmalgeschützte Gebäude des Klägers nicht.

e) Auf Belange des Brandschutzes kann sich der Kläger vorliegend ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Bauordnung fordert keinen dritten Rettungsweg, weshalb es ohne Belang ist, ob das Gitter vor dem Grenzfenster des Klägers nach außen hin zur Terrasse des Beigeladenen geöffnet werden kann (vgl. Art. 31 BayBO). Die im Gutachten vom 5. Mai 2010 (zum selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg) angenommene nicht unerhebliche Gefahr durch Brand- und Rauchentwicklung im Bereich des Fensters aufgrund der über die Fensterleibung gezogenen Profilholzverkleidung besteht nach Auffassung des Senats nicht. Das Grenzfenster des Klägers wurde auflagengemäß als Brandschutzfenster in Hartholz mit F-30-Verglasung ausgeführt sowie mit einem selbstschließenden Freilaufschieber und integriertem Rauchmelder ausgestattet (vgl. Bestätigung der Schreinerei Hegerl vom 5. Mai 2008; Beiakt Nr. 5). Tragfähige Anhaltspunkte für eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der zwischen Holverkleidung und Brandwand verlegten Elektroleitungen bestehen ebenfalls nicht.

f) Die geltend gemachte Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Abstandsflächenrechts liegt nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. So liegt es hier, die Gebäude des Klägers und des Beigeladenen sind im System der geschlossenen bzw. abweichenden Bauweise ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand aneinandergebaut (vgl. § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO); dies entspricht der Bauweise der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

g) Der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt nicht in Betracht, weil eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Dachterrasse nicht vorliegt.

h) Soweit sich der Kläger auf den Prozessvergleich vom 18. November 2003 beruft, ist dieser zwar im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zur Ermittlung der wechselseitigen Duldungspflichten zu berücksichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde ist aber weder für die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche zuständig, noch kann der Kläger eine etwaige Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

3. Soweit es die Schmälerung des Lichteinfalls durch die vom Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung entlang der Nordseite seiner Dachterrasse betrifft, bleibt die Berufung des Beigeladenen ohne Erfolg.

Insoweit ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 3. August 2009 hat, weil die Beklagte ausweislich der Begründung ihres Ablehnungsbescheids vom 24. August 2009 kein Ermessen ausgeübt hat, obwohl dafür Anlass bestand (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 VwGO, Art. 76 Satz 1 und 2 BayBO, Art. 40 BayVwVfG). Denn die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass auch die Errichtung der Profilholzwand entlang der Nordseite der Dachterrasse vor dem Fenster des Klägers keine nachbarschützende Vorschriften verletze und der Kläger deshalb die zum Erlass einer Beseitigungsanordnung normierte behördliche Ermessensbetätigung nicht beanspruchen könne.

a) Ob die Profilholzverkleidung der bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten ohne Belang. Wie bereits ausgeführt wurde, kann der Kläger nicht verlangen, dass der Beigeladene einen Bauantrag stellt. Darum geht es dem Kläger auch nicht. Er will vielmehr die teilweise oder vollständige Beseitigung dieser Profilholzverkleidung erreichen, weil sie seiner Ansicht nach gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Baurechts verstößt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung knüpft nicht an die Genehmigungspflichtigkeit einer Anlage an. Eine (genehmigungsbedürftige) Anlage ist zwar nur dann i. S. v. Art. 76 Satz 1 BayBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, wenn sie materiell rechtswidrig und nicht im Wege einer bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung formell (verfahrensrechtlich) rechtmäßig geworden oder sonst bestandsgeschützt ist. Fehlt es an einer formellen Legalisierung der Anlage (etwa bei verfahrensfreien Vorhaben) und genießt die Anlage auch sonst keinen Bestandsschutz - wie hier -, so ist aber nur darauf abzustellen, ob die Anlage dem materiellen Recht widerspricht (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 76 Rn. 4 ff., 9; Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 79 ff. jeweils m. w. N.).

b) Die entlang der Nordseite der Dachterrasse des Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung verletzt, so wie sie errichtet wurde, das im Begriff des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann auch vorliegen, wenn ein Vorhaben - wie hier - zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.). So liegt es hier.

aa) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kommt der auf einem Aluminiumrahmen angebrachten Holzverkleidung planungsrechtliche Relevanz zu, weil sie eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist und im konkreten Fall die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U. v. 31.8.1973 - 4 C 33/71 - BVerwGE 44, 59 = juris Rn. 21). Aufgrund der durch die Holzverkleidung ausgelösten deutlichen Beschränkung des Lichteinfalls in den dahinterliegenden Aufenthaltsraum des Klägers wird u. a. der Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in Frage gestellt. Das Berührtsein planungsrechtlicher Belange ist hier auch geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit der die Belichtung eines Aufenthaltsraums regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (zur städtebaulichen Bedeutung der Belichtung für die Anforderungen an Wohnverhältnisse vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - BVerwGE 88, 191 = juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296 = juris Rn. 29) und bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen (BVerwG, U. v. 25.6.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47).

bb) Vorliegend knüpft das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme an das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beachtende Einfügensmerkmal der Bauweise an. Mit Blick auf die maßstabsbildende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen sowie in der näheren Umgebung bleibt die im System der geschlossenen Bauweise entlang der Grenzwand zum Nachbargrundstück errichtete Holzverkleidung an der Nordseite der Terrasse des Beigeladenen zwar im Rahmen. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft der Terrasse des Beigeladenen zum Grenzfenster des Klägers liegt aber eine gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation im Sinne einer für die drittschützende Wirkung zu fordernden Qualifizierung und Individualisierung vor, die es rechtfertigt, dem Beigeladenen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Falls ein gewisses Maß an Rücksichtnahme bei der baulichen Ausgestaltung seiner Terrasse abzuverlangen (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 38; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 22).

cc) Bei sachgerechter Abwägung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen des Klägers an der Belichtung des hinter dem Fenster liegenden Aufenthaltsraums und des Beigeladenen an der optischen Aufwertung seiner Terrasse, um die freie Sicht auf die seiner Ansicht nach „hässlichen Eternitplatten“ an der Außenwand des klägerischen Anwesens abzuwenden, ist es dem Beigeladenen zuzumuten, die Holzverkleidung im Bereich des klägerischen Fensters so zu gestalten, dass eine (hier: konstruktionsbedingte) Schmälerung des Lichteinfalls weitestgehend vermieden wird. Denn aufgrund des von den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Prozessvergleichs vom 18. November 2003 steht mit bindender Wirkung auch für den Beigeladenen fest, dass mit der für das Grenzfenster erteilten Abweichung Einverständnis besteht. Da aufgrund der Feststellungswirkung der Abweichung vom 18. März 2002 im Übrigen feststeht, dass sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen erteilt wurde (vgl. Art. 70 Abs. 1 BayBO i. d. F. d. Bek. v. 4.8.1997, GVBl S 433), ist das Grenzfenster des Klägers auch sonst schutzwürdig. Soweit sich der Beigeladene darauf beruft, dass der Kläger die Bedingung aus dem Bescheid über die Abweichung vom 18. März 2002, die Fensteröffnung auf eine Größe von maximal 1 m² (lichtes Maß der Maueröffnung) zurückzubauen, nicht erfüllt habe, ändert die tatsächlich geringfügig größere Öffnung von ca. 1,17 m² nichts an der im Vergleich zum Ausdruck kommenden Bereitschaft, das Grenzfenster grundsätzlich zu dulden (ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Ortstermin vom 22.6.2010 ist die Fensteröffnung in Richtung der Terrasse des Beigeladenen von Mauerwerk zu Mauerwerk 0,997 m breit und vom Fensterblech bis zum Mauerwerk 1,173 m hoch; lediglich im Innern des klägerischen Anwesens ist die lichte Mauerwerksöffnung 1,16 m breit und 1,23 m hoch; das lichte Glasmaß beträgt b/h 90/91 cm, vgl. das vom Kläger im Verfahren beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 vorgelegte Gutachten vom 5. Mai 2010, auf das in der Niederschrift zum Ortstermin Bezug genommen wurde). Hiervon ausgehend erweist sich der lediglich 91 cm breite und 123 cm hohe Ausschnitt der in Abständen gegenüber der Außenwand von zwischen 8 cm und 33 cm vorgelagerten Profilholzverkleidung als unzureichend, weil der Lichteinfall in den Aufenthaltsraum des Klägers in erheblichem Maße beeinträchtigt ist (vgl. hierzu auch die Feststellungen des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg vom 5. Mai 2010). Es mag zwar durchaus zutreffen, dass bestehende Gesimse/Vorsprünge, Gitter, Eternitverkleidungen u. s. w. den Lichteinfall bereits unter Außerachtlassung der Profilholzverkleidung des Beigeladenen im Bestand beschränken. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zwischen 8 cm und 33 cm vor die Außenwand gesetzte Profilholzverkleidung angesichts einer Aussparung von lediglich 91 cm Breite und (inzwischen) 1,23 m Höhe den Lichteinfall im Vergleich zu den Verhältnissen vor Errichtung der Holzverkleidung deutlich schmälert.

dd) Ginge man entgegen der Rechtsauffassung des Senats davon aus, dass die Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse aufgrund des geringfügigen Abstands zur Außenwand nicht in geschlossener Bauweise errichtet ist, gilt im Ergebnis nichts anderes. Soweit die Profilholzverkleidung im Bereich der fensterlosen Brandwand ausgeführt wird, ist sie nicht geeignet, nachbarlich geschützte Belange des Klägers zu beeinträchtigen. Im Bereich des klägerischen Fensters gilt das zum Rücksichtnahmegebot Ausgeführte entsprechend, weil jedenfalls die Belichtung und Belüftung des Aufenthaltsraums des Klägers beeinträchtigt werden.

c) Nachdem die Beklagte verkannt hat, dass der nördliche Teil der Holzverkleidung in materiell-rechtlicher Hinsicht das Rücksichtnahmegebot zulasten des Klägers verletzt und dementsprechend Ermessenserwägungen nicht angestellt hat, waren der Ablehnungsbescheid insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 3. August 2009 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat festzustellen, auf welche Maße der Ausschnitt in der Profilholzverkleidung des Beigeladenen vor dem Fenster des Klägers zu vergrößern ist, damit die durch die Profilholzverkleidung ausgelöste tatsächliche Schmälerung des Lichteinfalls in den Aufenthaltsraum des Klägers abgewendet wird. Soweit nach den anzustellenden Berechnungen der Beklagten die vergleichswidrige Ausführung der Fensteröffnung von ca. 1,17 m² anstatt 1 m² von Relevanz ist (dies erscheint nicht zwingend, weil die Glasfläche nur ca. 0,82 m² groß ist), ist dieser Umstand schutzmindernd zu berücksichtigen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat dem Beigeladenen am 6. März 2007 eine Baugenehmigung mit dem Betreff "Nutzungsänderung: Gewerbebetrieb (von gewerbliches Lager in Büroräume)" erteilt. Während des Berufungsverfahrens hat sie die Genehmigung mit Bescheid vom 5. Mai 2010 dahin abgeändert, dass die Anzahl der Pkw-Bewegungen, die gemäß Nr. 6 der Nebenbestimmung in den rückwärtigen Grundstücksbereich fahren dürfen, monatlich 300 Fahrzeuge nicht überschreiten darf; außerdem hat sie die Betriebszeit auf werktags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt. Der Beigeladene hatte zuvor in einem "Teilverzicht" erklärt, dass er insoweit von der Baugenehmigung nicht mehr Gebrauch machen werde.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass auf die Genehmigung nicht teilweise verzichtet werden könne, denn der "Teilverzicht" beziehe sich nicht auf einen objektiv abgrenzbaren und benennbaren Teil der Genehmigung; jede Änderung einer Baugenehmigung lasse in der Regel ein aliud entstehen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 6. März 2007 abzustellen sei. Die Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010 führe nicht dazu, dass es für die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung ankommen würde, denn mit ihr habe die Beklagte keine Genehmigung für ein sogenanntes aliud, also für ein Vorhaben erteilt, das von dem zuvor Genehmigten so erheblich abweicht, dass sich die Genehmigungsfrage neu gestellt hätte. Vielmehr bestätige die Änderungsgenehmigung der Sache nach lediglich den Teilverzicht des Beigeladenen, mit dem dieser eine in der Bandbreite der zuvor genehmigten Nutzung liegende Reduzierung des betrieblichen Geschehens erklärt habe (UA S. 15). Die nähere Umgebung habe jedenfalls am 6. März 2007 einem allgemeinen Wohngebiet entsprochen, in dem das Vorhaben des Beigeladenen als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise habe zugelassen werden dürfen.

II.

4

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

6

Die Klägerin möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob und ggf. in welcher Konstellation im Rahmen einer Änderungs-/Nachtragsgenehmigung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Ausgangsgenehmigung oder auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung abzustellen ist.

7

Sie macht geltend, dass die nähere Umgebung jedenfalls bei Erteilung der Änderungsgenehmigung einem reinen Wohngebiet entsprochen habe, in dem der Gewerbebetrieb des Beigeladenen unzulässig sei.

8

Die bezeichnete Frage bedarf, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In einem Fall wie dem vorliegenden ist sie ohne Weiteres in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Sinne zu beantworten.

9

Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87; Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 59). Die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 13). Das ist in der Rechtsprechung geklärt. Auch das Oberverwaltungsgericht ist von diesem Grundsatz ausgegangen (UA S. 15).

10

Verzichtet der Bauherr teilweise auf die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung und schreibt die Genehmigungsbehörde diesen Verzicht durch eine Änderung der Genehmigung fest, richtet sich die Frage, ob der aufrechterhaltene Teil der Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, weiterhin nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung. Denn auch für den aufrechterhaltenen Teil des Vorhabens hat der Bauherr bereits durch die Erteilung der Baugenehmigung eine gegenüber nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage geschützte Rechtsposition erlangt. Durch die Änderung der Genehmigung wird in einem solchen Fall lediglich deren Umfang nachträglich eingeschränkt. Ein teilweiser Verzicht auf die Ausnutzung einer Baugenehmigung und eine entsprechende Änderung der Genehmigung sind allerdings nur möglich, wenn das genehmigte Vorhaben teilbar ist. Ob und inwieweit das der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat das Oberverwaltungsgericht die Reduzierung der höchstzulässigen Anzahl von Pkw-Bewegungen und der Betriebszeit als "eine in der Bandbreite der zuvor genehmigten Nutzung liegende Reduzierung des betrieblichen Geschehens" (UA S. 15), das reduzierte Vorhaben also nicht als aliud, sondern als abtrennbaren Teil des ursprünglichen Vorhabens angesehen. An diese tatrichterliche Würdigung der hier gegebenen Umstände wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dass der Betrieb durch die genannte Reduzierung des Betriebsumfangs von einem störenden zu einem nicht störenden Gewerbebetrieb wird, steht der Teilbarkeit des Vorhabens nicht entgegen.

11

2. Als Divergenzrüge macht die Klägerin geltend, dass das Oberverwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 3.65 - (BVerwGE 22, 129) abgewichen sei. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass es für die Frage der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung grundsätzlich darauf ankomme, wie die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung beschaffen sei. Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es bei der zu beurteilenden Änderungsgenehmigung nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Erteilung der Ursprungsgenehmigung.

12

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Einen Rechtssatz zu der hier entscheidungserheblichen Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung maßgebend ist, wenn der Bauherr auf die Ausnutzung der Baugenehmigung teilweise verzichtet und die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung entsprechend geändert hat, hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1965 nicht aufgestellt. Um eine derartige Fallkonstellation ging es in der damaligen Entscheidung nicht.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) und 2) zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 22. Juni 2016 erteilte Baugenehmigung zum Abbruch bestehender Produktions- und Lagerhallen und der Errichtung von zwei Einzelhandelsbetrieben und einer Bäckereiverkaufsstelle auf dem Grundstück Fl.Nr. …3 der Gemarkung Eltmann (Baugrundstück).

1. Die Beigeladene zu 1) ist Eigentümerin des Baugrundstücks, das sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet ELT-Auen“ der Beigeladenen zu 2) befindet. Jenes liegt im nördlichen Bereich des Stadtgebiets der Beigeladenen zu 2). Die Beigeladene zu 2) hat ca. 5.500 Einwohner und ist im Regionalplan der Region Main-Rhön vom 18. Januar 2008 (RP 3) als Unterzentrum ausgewiesen. Das Gemeindegebiet der Klägerin grenzt in nördlicher Richtung an das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) an. Die Klägerin hat ca. 3.800 Einwohner und ist im RP 3 als Kleinzentrum ausgewiesen.

Der Stadtrat der Beigeladenen zu 2) beschloss am 28. September 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet ELT-Auen“. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 9. März 2015 bis einschließlich 13. April 2015 öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Eltmann vom 24. Februar 2015 beteiligt. Mit Schreiben der Stadt Eltmann vom 10. Juni 2015 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt und der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis einschließlich 23. Juli 2015 öffentlich ausgelegt. Nachdem der Bebauungsplanentwurf nochmals überarbeitet worden war, wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben der Beigeladenen zu 2) erneut beteiligt. Die nochmalige öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 12. Januar 2016 bis einschließlich 27. Januar 2016 statt. Mit Beschluss vom 2. März 2016 wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 25. November 2016 ortsüblich bekannt gemacht.

Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten am 23. November 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt, den Bebauungsplan „Sondergebiet ELT-Auen“ der Stadt Eltmann für unwirksam zu erklären (Az. 9 N 17.2305).

2. Mit Bauantrag vom 4. März 2016 beantragte die Firma … … … … … Obst und Gemüse (Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) die Erteilung der Baugenehmigung für den Abbruch der bestehenden Produktions- und Lagerhallen und die Errichtung von zwei Einzelhandelsbetrieben, nämlich eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.387 m² und eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 962 m² sowie einer Bäckereiverkaufsstelle mit einer Verkaufsfläche von 103 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. …3 der Stadt Eltmann.

3. Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 erteilte das Landratsamt Haßberge der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) die beantragte Baugenehmigung mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der östlichen Baugrenze.

4. Hiergegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 7. September 2016 Klage erheben mit dem

A n t r a g,

die Baugenehmigung des Landratsamts Haßberge vom 22. Juni 2016 für „Abbruch der bestehenden Produktions- und Lagerhallen sowie die Errichtung von zwei Einzelhandelsbetrieben und einer Bäckereiverkaufsstelle“, Az.: BV-Nr. 00389/16, aufzuheben, soweit sie die Errichtung und den Betrieb von großflächigem Einzelhandel betrifft.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Die formell und materiell rechtswidrige Baugenehmigung verletze die Klägerin in ihrer Planungshoheit, ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung sowie in ihrem grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrecht, soweit darin die Errichtung und der Betrieb von zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben nebst einer baulich integrierten Bäckereiverkaufsstelle mit Cafe genehmigt werde. Die Baugenehmigung sei daher insoweit aufzuheben.

Die Baugenehmigung sei insbesondere rechtswidrig, weil sie die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 33 Abs. 1 BauGB unterstelle, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Es fehle vorliegend an der formellen Planreife, da die im Bebauungsplanverfahren durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft gewesen sei und wiederholt werden müsse. Das Vorhaben widerspreche auch den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans, nämlich bezüglich der östlichen Baugrenze, so dass es an der Plankonformität fehle und damit nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht zulässig sei. Es fehle auch an der materiellen Planreife.

Der Bebauungsplan sei rechtswidrig. Denn dieser leide an zahlreichen materiellen Fehlern. Die Planung verstoße gegen das interkommunale Abstimmungsgebot. So gebe es auf dem Gebiet der Gemeinde Ebelsbach zwei ausgewiesene Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in städtebaulich integrierter Lage. Es bestehe daher objektiv kein Planungsbedarf für weiteren Einzelhandel an dem geplanten Standort in städtebaulich nicht integrierter Lage. Betroffen sei die Planungshoheit der Klägerin auch, weil durch die Ausweisung des Sondergebiets durch die vorgelegte Planung der Stadt Eltmann eine konzeptionelle Beplanung der städtebaulich integrierten Lagen innerhalb des Gemeindegebiets von Ebelsbach in Zukunft vereitelt oder zumindest erheblich erschwert werde. Des Weiteren ergebe sich eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Ebelsbach insbesondere durch Auswirkungen der bestehenden Altlasten und deren beabsichtigte Sanierung. Es sei auch mit einem erhöhten Aufwand der Gemeinde Ebelsbach für die Freiwillige Feuerwehr zu rechnen, da das Bebauungsplangebiet näher bei der Freiwilligen Feuerwehr Ebelsbach als bei der Freiwilligen Feuerwehr Eltmann liege und daher die Freiwillige Feuerwehr Ebelsbach schneller zur Verfügung stehe. Der Brandschutz sei nicht gewährleistet. Es werde weiter gerügt, dass die Niederschlagswasserentsorgung nicht geklärt sei. Es werde eingewendet, dass das Plangebiet nicht auf Kampfmittel untersucht worden sei. Weiter werde gerügt, dass der Bebauungsplan unklar und unvollständig sei, insbesondere dass die Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB und die nachrichtlichen Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB fehlten bzw. nicht vollständig enthalten seien. Es werde auch gerügt, dass die Belange des Hochwasserschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Wegen der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sei für das Bebauungsplangebiet eine ausnahmsweise Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 WHG erforderlich, eine solche aber nicht erteilt worden. Es werde weiter gerügt, dass der von den geplanten Einzelhandelsmärkten ausgehende und der auf diese einwirkende Lärm nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die gemäß Ziffer 18.6 Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das großflächige Einzelhandelsvorhaben sei bisher nicht durchgeführt worden. Des Weiteren seien die Belange des Natur- und Artenschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es werde auch gerügt, dass die verkehrsmäßige Erschließung nicht gesichert sei. Weiter werde gerügt, dass die Bauleitplanung nicht den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 in Verbindung mit dem Regionalplan Main-Rhön entspreche und gegen Ziele der Raumordnung verstoße. Schließlich werde eingewendet, dass die Planung nicht erforderlich sei und wesentliche Verfahrens- und Formvorschriften nicht beachtet worden seien.

Ohne die erforderliche Ausnahme nach § 78 WHG zur Ausweisung eines neuen Baugebiets sei der Bebauungsplan rechtswidrig und nicht vollziehbar. Ohne Ausweisung des Sondergebiets in einem Bebauungsplan liege das Vorhaben im unbeplanten Außenbereich nach § 35 BauGB und sei allein deshalb ohne weiteres unzulässig.

Schuld an dem Einzelhandelsrückgang in Eltmann sei nicht die Entwicklung in Ebelsbach, sondern die fehlende Planung und Entwicklung von Einzelhandelsflächen durch die Stadt Eltmann in ihrem Ortskern wie auch in integrierter Lage in ihren Ortsteilen. Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf ergebe sich hier ohne weiteres aus der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO. Hinsichtlich der Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sei festzuhalten, dass auch unterhalb eines 10%igen Kaufkraftabzugs die negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche unzumutbar sein könnten. Es sei auch richtig zu stellen, dass es in Ebelsbach kein „Fachmarktzentrum“ gebe.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 legte der Klägerbevollmächtigte eine Stellungnahme der Stadt- und Regionalplanung … … GmbH vor, mit der - so der Klägerbevollmächtigte - die subjektive Rechtsverletzung der Klägerin durch das genehmigte streitgegenständliche Vorhaben fachgutachterlich nachgewiesen sei. Aus dieser ergebe sich u.a., dass wesentliche Beeinträchtigungen für den faktischen zentralen Versorgungsbereich in Ebelsbach erwartet würden, ebenso eine städtebaulich relevante Auswirkung, eine Betriebsgefährdung insbesondere von REWE sowie die Gefahr der Versorgungslücke durch Schließung des einzigen Vollsortimenters.

5. Der Beklagte stellte durch das Landratsamt Haßberge den

A n t r a g,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße weder gegen bauplanungsrechtliche noch gegen sonstige vom Prüfungsumfang umfasste öffentlich-rechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 BauGB vorgelegen, so dass das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die formelle Planreife sei gegeben gewesen. Entscheidend sei, dass der geforderte Verfahrensstand erreicht worden sei. Ob das Verfahren auch tatsächlich fehlerfrei durchgeführt worden sei, sei insoweit unerheblich.

Auch sei die künftige Bebauungsplan-Konformität des Bauvorhabens zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gegeben gewesen. So habe die materielle Planreife zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vorgelegen. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig, insbesondere seien sämtliche Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Erforderlichkeit der Planung sei gegeben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und der Bebauungsplan sei auch an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) angepasst. Dem Vorhaben stünden die Einzelhandelsziele des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans nicht entgegen. So solle gemäß B IV 2.4.2 des Regionalplans Main-Rhön im Unterzentrum Eltmann auf die Erhaltung und den Ausbau des Warenangebots für den allgemeinen, in Teilbereichen auch für den gehobenen Bedarf hingewirkt werden. Zum anderen stünden dem Vorhaben keine wasserwirtschaftlichen Ziele entgegen. Des Weiteren werde das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) beachtet. Die Stadt Eltmann sei ihrer Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung des Bebauungsplans mit der Klägerin hinreichend nachgekommen. Die formelle Beteiligung der Klägerin sei sowohl in den Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB als auch in den beiden erneuten Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt. Auch in materieller Hinsicht sei das interkommunale Abstimmungsgebot beachtet worden. Sämtliche Einwände seien in den Sitzungen des Stadtrates Eltmann behandelt bzw. abgewogen worden. Auch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans beachtet worden. Im Übrigen sei die Klarheit des Bebauungsplans nicht zu beanstanden. Das Vorhaben stimme mit dem Bebauungsplan überein. Das Bauvorhaben überschreite die Baugrenze auf der östlichen Seite um ca. 14 m²; hierfür sei eine Befreiung erteilt worden. Es werde darauf hingewiesen, dass § 31 Abs. 2 BauGB im Rahmen des § 33 BauGB analog zur Anwendung komme. Die Erschließung sei ebenfalls gesichert. Das Bauvorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig.

6. Die Beigeladene zu 1) stellte durch ihre Bevollmächtigte den

A n t r a g,

die Klage abzuweisen.

Sie ließ im Wesentlichen vortragen: Die Klage sei bereits offensichtlich unzulässig, denn der Klägerin fehle es an der Klagebefugnis. Eine Rechtsverletzung sei bereits nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Selbst soweit eine Rechtsverletzung zunächst grundsätzlich in Betracht komme, sei eine solche jedoch gleichwohl dann nicht möglich und die Klage daher unzulässig, wenn von vornherein klar sei, dass der jeweilige Kläger in seiner Rechtsausübung durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sei. So liege es auch hier. Denn die Klägerin habe in den vergangenen 10 bis 15 Jahren nach und nach in einer gegenüber der Beigeladenen zu 2) völlig rücksichtslosen Art in einem für die Klägerin völlig überdimensionierten Fachmarktzentrum unzählige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten angesiedelt. Dies habe dazu geführt, dass im Gebiet der Beigeladenen zu 2) kein größerer Nahversorger mehr vorhanden sei. Es sei der Klägerin daher von vornherein nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber Einzelhandelsansiedlungen mit nahversorgungsrelevantem Sortiment im Gebiet der Beigeladenen zu 2) auf jedwede Rechtsverletzung bezüglich des § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen.

Die Klage sei in der Sache unbegründet. Die Klägerin könne sich gegen die in Rede stehende Baugenehmigung nur insoweit zur Wehr setzen, als diese zu Lasten der Klägerin über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit solchen Vorschriften entschieden habe, die die Klägerin in ihrer Funktion als Nachbargemeinde schützen sollten. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin komme es nicht darauf an, ob sämtliche Voraussetzungen des § 33 BauGB vorgelegen hätten bzw. ob der in Kraft getretene Bebauungsplan rechtswirksam sei bzw. ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB vorlägen. Als möglicherweise verletztes Recht komme allenfalls das interkommunale Abstimmungsgebot bzw. die dahinter stehende kommunale Planungshoheit in Betracht. Vorliegend gebe es keine Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin. Es mangele bereits an einem qualifizierten Abstimmungsbedarf, da keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art vorlägen. Denn die einzelhandelstechnischen Auswirkungen würden die sog. Relevanzschwelle nicht überschreiten. Unterhalb dieser Schwelle seien die Belange der Nachbargemeinde lediglich im Rahmen der allgemeinen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Nur vorsorglich sei daher noch auszuführen, dass die Beigeladene zu 2) im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eine ordnungsgemäße interkommunale Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB mit der Klägerin durchgeführt habe. Unzumutbare Auswirkungen für die Klägerin seien mit dem Vorhaben nicht verbunden. In formeller Hinsicht sei § 4 BauGB eingehalten und in materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB erfüllt. Vorsorglich sei noch auszuführen, dass die Klägerin sich wegen des Grundsatzes der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB nicht auf eine Rechtsverletzung des § 2 Abs. 2 BauGB berufen könne. Schließlich sei noch festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 33 BauGB vorlägen und der Bebauungsplan wirksam sei.

7. Die Beigeladene zu 2) stellte durch ihre Bevollmächtigte den

A n t r a g,

die Klage abzuweisen.

Sie ließ im Wesentlichen vortragen: Die Klage sei bereits unzulässig, weil es an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, woraus sich vorliegend die Möglichkeit ergeben könnte, dass die Baugenehmigung gegen drittschützende Vorschriften verstoße, die sie in ihren Rechten schützten. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin werde durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Ob die Voraussetzungen des § 33 BauGB vorlägen, sei vorliegend unerheblich. Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB würden dieselben Grundsätze gelten wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Soweit die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nachbarschützende Wirkungen hätten, könne sich der Nachbar gegen eine Missachtung dieser Vorschriften zur Wehr setzen. Nicht entscheidend sei hingegen für den Erfolg der Nachbarklage, ob die Voraussetzungen der materiellen Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfüllt seien. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts sei hier nicht ersichtlich. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sowie die Planungshoheit der Klägerin seien nicht verletzt. Allerdings gelte § 2 Abs. 2 BauGB nur für Bauleitpläne. Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung dieser Vorschrift sei allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Fall des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots dem Bauantragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt worden. Ein kommunaler Planungsakt liege vor. Die Beigeladene zu 2) habe in ihrem Bebauungsplanverfahren das interkommunale Abstimmungsgebot hinreichend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sei es wichtig, sich zunächst die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anzusehen. So sei Ebelsbach im Regionalplan Main-Rhön als Kleinzentrum und Eltmann als Unterzentrum eingestuft. Eltmann erreiche nicht den im Landesentwicklungsprogramm genannten Schwellenwert für den Einzelhandelsumsatz der Ladengeschäfte, eine Verbesserung sei entsprechend der zentralörtlichen Funktionen nötig. Die Gemeinde Ebelsbach habe seit längerem immer wieder die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe in ihrer Gemeinde geschaffen, mit der Folge dass in Eltmann zwei Einkaufsmärkte und ein Lebensmittelgeschäft geschlossen hätten. Hierdurch sei viel Kaufkraft von Eltmann abgezogen worden. Mit ihrer Bauleitplanung habe die Beigeladene zu 2) diesem Ungleichgewicht Rechnung getragen, um so zumindest eine Grundversorgung in Eltmann wiederherzustellen. Die Klägerin sei frühzeitig informiert und dann in allen Verfahrensschritten des Bebauungsplans beteiligt worden.

8. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfassend erörtert. Die Klägerseite stellte mehrere bedingte Beweisanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die (teilweise umfangreichen) Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin kann sich - entgegen der Meinung der Beigeladenen zu 1) und 2) - für dieses Verfahren auch auf eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO berufen.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Bejahung der Klagebefugnis setzt voraus, dass es auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Betroffenen zumindest möglich erscheint, dass dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt wird (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1993 - 4 B 206/92 - juris).

Im Falle der Anfechtung eines an einen anderen gerichteten begünstigenden Verwaltungsakts durch einen Dritten kann sich eine eigene, die Klagebefugnis begründende Rechtsposition aus einer im Verfahren zu prüfenden drittschützenden Norm ergeben. Ob eine die behördliche Entscheidung tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84; U.v. 16.3.1989 - 4 C 36/85; beide juris).

Die Auffassung der Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) und auch der Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2), wonach die Klägerin nicht ausreichend substantiiert eine eigene Rechtsverletzung vorgetragen habe bzw. es der Klägerin von vornherein nach § 242 BGB verwehrt sei, sich gegenüber Einzelhandelsansiedlungen mit nahversorgungsrelevantem Sortiment im Gebiet der Beigeladenen zu 2) auf jedwede Rechtsverletzung bezüglich des § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen, kann die Kammer nicht teilen. Der Klägerbevollmächtigte hat - wenn auch nur pauschal - auf Seite 2 seiner Klagebegründung vom 2. Dezember 2016 formuliert, dass die Baugenehmigung „die Klägerin in ihrer Planungshoheit, in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung sowie in ihrem grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrecht“ verletze. Im weiteren Verlauf des vg. Schriftsatzes wird dann zwar im Wesentlichen nur auf Unwirksamkeitsgründe des Bebauungsplans und auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 33 BauGB eingegangen. Weiter wird auf Seite 9 der Klagebegründung im Rahmen der Inzidentprüfung ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsverbot thematisiert und schließlich wird im Schriftsatz vom 17. Mai 2018 auf Seite 3 dieses Vorbringen (geringfügig) vertieft.

Allerdings ist es auch in Anbetracht dieser relativ pauschalen Ausführungen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung über die Zulassung von zwei großflächigen Einzelhandelsvorhaben auf dem Gebiet der beigeladenen Nachbarstadt in eigenen Rechten verletzt wird. Kommunen können sich gegen Vorhaben auf dem Gebiet der Nachbarkommune erfolgreich gerichtlich zur Wehr setzen, wenn die baurechtliche Zulassung des Vorhabens auf einer Planung der Nachbarkommune beruht, die nicht hinreichend (formell und materiell) abgestimmt ist. Als Ausdruck des jeder Kommune gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts (Planungshoheit) müssen benachbarte Kommunen ihre Bauleitpläne aufeinander abstimmen, vgl. § 2 Abs. 2 BauGB. Aus diesem in der Bauleitplanung zu erfüllenden interkommunalen Abstimmungsgebot folgt ein „Recht auf gerechte Abwägung“. In diesem Rahmen kann sich die betroffene Kommune, wie hier die Klägerin, insbesondere auch darauf berufen, dass die Bauleitplanung zur Zulassung des angegriffenen Einzelhandelsvorhabens (negative) städtebauliche Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich besitzt. Insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur inzwischen Einigkeit darüber, dass sich eine Nachbargemeinde unter Berufung auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots als Ausfluss und Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten gemeindlichen Planungshoheit auch gegen eine Einzelgenehmigung für ein Bauvorhaben wehren kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 4 C 36/86; U.v. 11.2.1993 - 4 C 15/92; beide juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 11 Rn. 91).

Nach allem ist hier vom Vorliegen einer Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO auszugehen, wobei es der Klägerin auch nicht von vornherein nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf jedwede Rechtsverletzung bzgl. § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen.

2. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Dritter - wie hier die Gemeinde Ebelsbach - kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen solche Vorschriften des öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz der benachbarten Gemeinde - hier der Klägerin - zu dienen bestimmt sind.

2.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 60 Satz 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde bei Sonderbauten die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

2.2. Problematisch ist hier allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) auf Errichtung von zwei Einzelhandelsbetrieben und einer Bäckereiverkaufsstelle und - streitentscheidend - die hiermit zusammenhängende Frage der Rechtsverletzung der Klägerin.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) beurteilt sich nach § 33 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs „Sondergebiet ELT-Auen“ der Beigeladenen zu 2). Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, nämlich der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung am 22. Juni 2016, war der Bebauungsplan „Sondergebiet ELT-Auen“ noch nicht in Kraft getreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Baugenehmigung Rechte eines Nachbarn verletzt, ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Baugenehmigung. Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - eine Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung vorgeht, durch die sie sich in ihren Rechten verletzt sieht (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.9.2005 - 9 ME 49/04 - NVwZ-RR 2006, 453). Lediglich nach diesem Zeitpunkt eintretende Tatsachen- oder Rechtsänderungen zu Gunsten des jeweiligen Bauherren bleiben bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - NVwZ 1998, 1179 f.; BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 28).

Ob es sich bei dem nach Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 22. Juni 2016 am 25. November 2016 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Sondergebiet ELT-Auen“ der Stadt Eltmann um einen derartigen zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) zu berücksichtigenden Umstand handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB, auf den die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung von Seiten des Beklagten gestützt wurde, gelten nämlich dieselben Grundsätze wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Soweit die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans drittschützende Wirkung haben, kann sich der Nachbar hierauf berufen und gegen eine Missachtung dieser Vorschriften zur Wehr setzen (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 128. EL Februar 2018, § 33 Rn. 99; so auch BayVGH, B.v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 9; OVG Koblenz, B.v. 3.4.2012 - 1 B 10 136/12 - juris Rn. 19; VGH Mannheim, U.v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 - juris Rn. 27; OVG Münster, B.v. 15.2.1991 - 11 B 2659/90 - juris Rn. 3). § 33 BauGB vermittelt selbst unmittelbar keinen Nachbarschutz.

Bei einer Nachbarklage gegen eine auf die Vorschrift des § 33 BauGB gestützte Baugenehmigung muss daher stets geprüft werden, ob das Bauvorhaben auch ohne eine Heranziehung des § 33 BauGB Rechte des Nachbarn verletzt, weil entweder nachbarschützende Vorschriften des späteren Bebauungsplans bzw. drittschützende Aspekte der Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB bzw. ansonsten das Rücksichtnahmegebot nicht beachtet wurden.

2.3. Ein Verstoß der streitgegenständlichen Baugenehmigung gegen drittschützende Vorschriften des Bebauungsplans „Sondergebiet ELT-Auen“ wurde weder vorgetragen noch ist ein solcher sonst wie ersichtlich. Von Klägerseite wurde ausschließlich eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze vorgetragen. Eine solche ist aber als eine Festsetzung über die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen nicht drittschützend (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 67 Rn. 368). Ob das Bauvorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans einhält, kann vorliegend offen bleiben. Denn aufgrund eines von einem Nachbarn eingelegten Rechtsmittels ist die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob gerade eine Verletzung des Nachbarn in eigenen, auch ihn persönlich schützenden Rechten festzustellen ist. Eine Verletzung drittschützender Festsetzungen des Bebauungsplans liegt mithin nicht vor.

2.4. Gleiches - nämlich keine Möglichkeit der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung - gilt für die Frage, ob der Bebauungsplanentwurf rechtmäßig zustande gekommen ist und in allen Punkten dem materiellen Baurecht entspricht, was von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter zahlreichen rechtlichen Aspekten (u.a. Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung, erhöhter Aufwand für Feuerwehr, Niederschlagswasserentsorgung nicht geklärt, keine Untersuchung auf Kampfmittel, Unklarheit des Plans, Belange des Hochwasserschutzes nicht ausreichend berücksichtigt, Lärm nicht ausreichend berücksichtigt, Umweltprüfung und Umweltbericht nicht ordnungsgemäß erfolgt bzw. erstellt, Natur- und Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigt) angegriffen wird. Eines weiteren Eingehens auf die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen den Bebauungsplan bedarf es daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht. Die Klärung dieser - objektiven - Bedenken bleibt dem bereits anhängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten.

2.5. Es spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass vorliegend zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB gegeben waren. So ist hier insbesondere vom Vorliegen der formellen Planreife i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auszugehen. Hiernach ist erforderlich, dass die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist. Formelle Planreife bedeutet das Erreichen des in § 33 BauGB bestimmten Standes des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 31). Diesen Verfahrensstand hatte der Bebauungsplan „Sondergebiet ELT-Auen“ zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt am 22. Juni 2016 erreicht. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, dass die Planungsarbeiten einen Stand erreicht haben, der die Annahme rechtfertigt, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen wird (materielle Planreife). Die Planung muss dafür inhaltlich und zeitlich so weit fortgeschritten sein, dass ein unverändertes Inkrafttreten des Bebauungsplans insgesamt hinreichend sicher voraussehbar ist (vgl. Reich in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 33 Rn. 9 m.w.N.). Insoweit hat das Landratsamt Haßberge im Schriftsatz vom 9. Januar 2017 umfassend dargelegt, dass - aus seiner Sicht - die materielle Planreife des Bebauungsplans „Sondergebiet ELT-Auen“ zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gegeben gewesen sei. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, da selbst für den Fall, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB objektiv rechtswidrig sein sollte, die Nachbarklage der Klägerin nur dann erfolgreich wäre, wenn sie durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt würde.

§ 33 BauGB vermittelt nämlich selbst unmittelbar keinen Nachbarschutz. Bei fehlender materieller Planreife, etwa aufgrund ersichtlicher Mängel im Abwägungsvorgang (§ 1 Abs. 7 BauGB), verhält es sich nicht anders. Eine Nachbarklage kann nur erfolgreich sein, wenn zugleich ein eigenes subjektives Recht des Nachbarn verletzt wird, da die Grundsätze des Normenkontrollverfahrens nicht für die Anfechtungsklage zu übernehmen sind (vgl. Tophoven in BeckOK BauGB, Stand 1.5.2018, § 33 Rn. 36 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 18.7.1994 - 4 B 94/94 - NVwZ 1995, 598). Nicht entscheidend ist hingegen für den Erfolg der Nachbarklage, ob die Voraussetzungen der materiellen Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfüllt sind. Zwar muss die Baugenehmigungsbehörde für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 33 Abs. 1 BauGB inzident prüfen, ob der Planentwurf den Anforderungen des höherrangigen materiellen Rechts, insbesondere denen des § 1 BauGB entspricht. Ein Nachbar kann seine Rechtsmittel gegen die auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung jedoch nicht auf die Begründung stützen, der Planentwurf verletze beispielsweise das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB oder die Planung sei nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Für eine Anfechtungsklage gegen eine auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung ergibt sich dies bereits daraus, dass ein Nachbar auch gegen eine rechtsfehlerhaft, ohne hinreichende rechtliche Grundlage in einem Bebauungsplan erteilte Baugenehmigung nur dann rechtlich vorgehen kann, wenn er durch diese Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94 - NVwZ 1995, 598). Überdies handelt es sich bei § 33 BauGB lediglich um einen positiven Zulassungstatbestand für die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines zukünftigen Bebauungsplanes, der eine Versagung einer Baugenehmigung nicht rechtfertigt.

2.6. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Im Einzelnen:

2.6.1.

Gegen eine Baugenehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB kann sich die Nachbargemeinde zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung unter Verstoß gegen das drittschützende nachbargemeindliche (interkommunale) Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB erteilt worden ist. Gemäß dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Vorschrift ist eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit und eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots. Als solche schließt das Abstimmungsgebot das Recht ein, sich gegen Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, welche die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen.

Die von § 2 Abs. 2 BauGB statuierte materielle Abstimmungspflicht gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung zwar unmittelbar nur für Bauleitpläne. In Verfahren, in denen die Nachbargemeinde - wie hier die Klägerin - gegen eine Genehmigung vorgeht, entfaltet sie Rechtswirkungen aber dann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung dieser Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft hat, etwa wenn sie durch die Aufstellung eines (materiell) nichtabgestimmten Bebauungsplans oder im Falle des Fehlens eines Plans in sonstiger Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat (OVG Münster, B.v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 - BeckRS 2011, 56857 unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 und U.v. 11.2.1993 - 4 C 15.92 - juris Rn. 26; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.4.2001 - 2 CS 02.121 - BeckRS 2002, 27136, Rn. 9).

2.6.2.

Zwar hat hier der Beklagte in städtebaulich zurechenbarer Weise „die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung“ gestellt. Denn das Landratsamt Haßberge hat die angegriffene Baugenehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB unter Berufung auf den Bebauungsplan „Sondergebiet ELT-Auen“ erteilt. Allerdings erfolgte dies nicht durch Aufstellung eines (materiell) nichtabgestimmten Bebauungsplans. Die Zulassung der in Rede stehenden Einzelhandelsbetriebe verletzt das in § 2 Abs. 2 BauGB verkörperte interkommunale Abstimmungsgebot nicht zum Nachteil der Klägerin. Im Einzelnen:

Die Nachbargemeinde wird in ihren Rechten verletzt, wenn die planende Gemeinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zum Nachteil der Nachbargemeinde durch einen relevanten Verstoß gegen das Abwägungsgebot missachtet hat. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem ihr benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen (vgl. OVG Münster, B.v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 - BeckRS 2011, 56857 unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, B.v. 14.4.2010 - 4 B 78.09 - BeckRS 2010, 49148 und B.v. 28.12.2005 - 4 BN 40.05 - juris).

Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10% als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10%-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden (OVG Münster, B.v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 - BeckRS 2011, 56857 m.w.N.). Bei der Handhabung des 10%-Kriteriums bleibt somit zu beachten, dass von unmittelbaren städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art eines Einzelhandelsvorhabens, die zu einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB führen, erst nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dann gesprochen werden kann, wenn in der benachbarten Gemeinde ansässige Einzelhandelsunternehmen infolge der ihnen auf dem Gebiet der Vorhabengemeinde erwachsenen Konkurrenz zur Aufgabe gezwungen wären und darüber entweder die branchenmäßige Versorgung der eigenen Gemeindeangehörigen in Gefahr geriete oder städtebauliche Probleme wie Verödung von (Neben-)Zentren, Entstehung eines tradingdown-Effekts oder ähnliches sich abzeichneten. Mit anderen Worten muss es zu einer Funktionsstörung kommen, einem Zustand der Unausgewogenheit, der zur Folge hat, dass ein Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann (OVG Münster, B.v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 - BeckRS 2011, 56857 m.w.N). Entscheidend ist aber nach allem eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls.

2.6.3.

Bei dieser wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 2) im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung sowie in der Planbegründung angeführten gewichtigen städtebaulichen Gründe für die Sondergebietsausweisung steht nach Auffassung der Kammer zu erwarten, dass die von den streitgegenständlichen Einzelhandelsvorhaben ausgehenden und auf die Klägerin einwirkenden städtebaulichen Auswirkungen unterhalb der Schwelle der interkommunalen Unzumutbarkeit liegen werden. Selbst wenn von gewichtigen Auswirkungen auszugehen wäre, ergibt die Gesamtbetrachtung, dass diese Auswirkungen vorliegend im Wege der Abwägung überwunden werden können, da die Beigeladene zu 2) eigene überwiegende Belange für ihre Planung anführen kann.

Aus Sicht der Kammer ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der maßgeblichen Abwägungsentscheidung durch die Beigeladene zu 2) am 25. November 2015 keine negativen Auswirkungen gewichtiger Art auf die Klägerin erkennbar waren. Konkrete Anhaltspunkte hierfür waren nämlich zu diesem Zeitpunkt weder von der Klägerin vorgebracht worden noch sonst für die Beigeladene zu 2) erkennbar.

Ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) durfte die Beigeladene zu 2) bei ihrer planerischen Abwägung der geplanten Ausweisung des Sondergebiets ein überwiegendes städtebauliches Gewicht beimessen. Umgekehrt ist es nach Maßgabe des interkommunalen Abstimmungsgebots in § 2 Abs. 2 BauGB nicht zu beanstanden, wenn sie den damit betroffenen und zum damaligen - maßgeblichen - Zeitpunkt vorgebrachten städtebaulichen Belangen der Klägerin das maßgebliche Gewicht abgesprochen hat. Im Einzelnen:

Zieht man zunächst die von der Klägerin im Bebauungsplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen heran, zeigt sich hinsichtlich der von ihr vorgebrachten städtebaulichen Belange im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot folgendes Bild: In der Stellungnahme vom 22. Juli 2015 im Rahmen der Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan „Sondergebiet ELT-Auen“ hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten (unter A.) „Allgemeine Einwendungen“ erheben lassen in Bezug auf Verfahrens- und Formfehler, die Erforderlichkeit der Planung, Raumordnung- und Landesplanung, Erschließung, Umweltprüfung und Umweltbericht, Natur- und Artenschutz, Lärm, Hochwasser, Klarheit des Plans, Brandschutz, Altlasten, Trinkwasser, Niederschlagswasser und Kampfmittel. Unter „B. Betroffenheit der Gemeinde Ebelsbach“ wurde pauschal und ohne nähere Begründung gerügt, dass die Planung gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstoße, weil im Bereich der Gemeinde Ebelsbach in unmittelbarer Nähe zu dem geplanten Standort bereits Einzelhandelsmärkte vorhanden seien und es hier auch zusätzlich zwei Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in städtebaulich integrierter Lage gebe. Daher bestehe „objektiv kein Planungsbedarf für weiteren Einzelhandel an dem geplanten Standort in städtebaulich nicht integrierter Lage“. Weiter wurde - ebenfalls ohne jegliche Begründung - gerügt, dass von der Planung „negative städtebauliche und versorgungsstrukturelle Auswirkungen für die Gemeinde Ebelsbach und negative Auswirkungen für die Nahbereichsversorgung des von der Gemeinde Ebelsbach als Grundzentrum“ zu versorgenden Nahbereichs ausgingen. Betroffen sei auch die Planungshoheit der Gemeinde Ebelsbach, da durch die Ausweisung des Sondergebiets eine konzeptionelle Beplanung der städtebaulich integrierten Lagen innerhalb des Gemeindegebiets von Ebelsbach in Zukunft vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Inhaltlich nichts wesentlich anderes hatte der Bevollmächtigte der Klägerin bereits in seiner Stellungnahme vom 13. April 2015 im Zuge des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebracht.

Festzuhalten bleibt, dass von Seiten der Klägerin weder in der Stellungnahme vom 22. Juli 2015 noch in der Stellungnahme vom 13. April 2015 Einwendungen in die Richtung geltend gemacht wurden, dass das geplante Vorhaben Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich haben werde. Die Klägerin hat sich damit definitiv im Rahmen der vg. Stellungnahmen gerade nicht auf „Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berufen. Erst recht hat die Klägerin insoweit keine substantiellen Einwendungen dergestalt geltend gemacht, indem sie Anhaltspunkte dafür geliefert hätte, warum es Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich geben solle. Aber auch sonst wurden keine konkreten Einwendungen hinsichtlich anstehender unmittelbarer städtebaulicher Auswirkungen vorgebracht. Es ist aber Sache der beteiligten Nachbargemeinde, die Gesichtspunkte darzulegen, die sie aus ihrer Sicht für abstimmungsbedürftig hält (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 108). Lediglich pauschale Behauptungen reichen hierfür nicht aus.

Erst (spät) im gerichtlichen Verfahren hat sich die Klägerin auf Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich berufen und hierzu substantiiert vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 legte der Klägerbevollmächtigte eine Stellungnahme der Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH vor, mit der aus der Sicht des Klägerbevollmächtigten die subjektive Rechtsverletzung der Klägerin durch das genehmigte streitgegenständliche Vorhaben fachgutachterlich nachgewiesen sei. Aus dieser ergebe sich u.a., dass wesentliche Beeinträchtigungen für den faktischen zentralen Versorgungsbereich in Ebelsbach erwartet würden, ebenso eine städtebaulich relevante Auswirkung, eine Betriebsgefährdung insbesondere von REWE sowie die Gefahr der Versorgungslücke durch Schließung des einzigen Vollsortimenters. Selbst wenn - den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt - davon auszugehen wäre, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben gewichtige Auswirkungen ausgehen würden, nämlich im Wesentlichen die von Klägerseite ins Feld geführten Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich, ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass dieser Belang der Klägerin im Wege einer Abwägung überwunden werden kann, da die Beigeladene zu 2) noch gewichtigere eigene Belange anführen kann. Die in diesem Zusammenhang gestellten bedingten Beweisanträge der Klägerseite zum Beweis der „Rechtstatsache, dass ein faktischer zentraler Versorgungsbereich zwischen dem Bahnhof in Ebelsbach und der Wohnsiedlung auf der anderen Seite der Einkaufsmärkte vorliegt“, die gerichtliche Inaugenscheinnahme durchzuführen und zum Beweis „der worst-case-Annahme, dass die Verwirklichung des geplanten Vorhabens eine Betriebsgefährdung für den im faktischen zentralen Versorgungsbereich ausgewiesenen Lebensmittelvollsortimenter verursacht, der zu einer Einbuße der raumordnerisch relevanten Versorgungsfunktion der Gemeinde Ebelsbach als zentraler Ort führen kann“, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, waren abzulehnen. Denn zum einen handelt es sich bei der Feststellung, ob ein (faktischer) zentraler Versorgungsbereich i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB (wie auch i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) vorliegt um eine rechtliche Bewertung und nicht um eine Tatsache. Gleiches gilt für die worst-case-Annahme der Betriebsgefährdung und der damit einhergehenden Einbuße der raumordnerisch relevanten Versorgungsfunktion. Zum anderen sind die beiden gestellten „Beweisanträge“ ohnehin nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls zum entscheidenden Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung durch die Stadt Eltmann am 25. November 2015 keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass diese - also die Stadt Eltmann - Ermittlungen in diese Richtung hätte anstellen müssen. Insbesondere fehlte es zum damaligen Zeitpunkt an einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin.

Jedenfalls hat sich der Stadtrat der Beigeladenen zu 2) in seiner Sitzung vom 25. November 2015 nach Auffassung der Kammer umfassend und sachgerecht mit den von der Klägerin im Zuge des Verfahrens nach § 4a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt. Der Stadtrat von Eltmann hat sich dabei insbesondere mit dem Vorwurf des von Klägerseite geäußerten Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot beschäftigt. Im Rahmen der Abwägung wird auch darauf verwiesen, dass sich in den vergangenen 10 bis 15 Jahren durch eine massive Einzelhandelsansiedlung in Ebelsbach und durch die Schließung zweier Märkte in Eltmann die Versorgungssituation der Bürger in Eltmann deutlich verschlechtert habe und sehr viel Kaufkraft nach Ebelsbach abgezogen worden sei. Des Weiteren wird auf die erstellte gutachterliche Stellungnahme des Büros CIMA (vom 29.5.2015) verwiesen. Darüber hinaus macht die Beigeladene zu 2) im Rahmen ihrer Abwägung geltend, dass die Gemeinde Ebelsbach eventuell in der Vergangenheit insoweit gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstoßen habe, als sie allein auf ihrem Gemeindegebiet Einzelhandelsgroßbetriebe angesiedelt habe, was aber nicht dazu führen könne, dass sie eine ähnliche Entwicklung, die die Versorgung der Stadt Eltmann verbessere, untersagen könne. Auch die Flächenbevorratung für weitere Einzelhandelsvorhaben könne nicht ins Feld geführt werden, da dies die Stadt Eltmann weiter benachteiligen würde, zumal die Gemeinde Ebelsbach hier rechtzeitig durch Umwidmung entgegensteuern könne. Darüber hinaus verweist die Stadt Eltmann im Rahmen ihrer Abwägung auch auf den jahrelangen Planungsprozess und die hierbei durchgeführte Variantenprüfung hinsichtlich anderer Standorte.

Des Weiteren lässt sich zugunsten der von der Beigeladenen zu 2) getroffenen Abwägungsentscheidung die vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens eingeholte „Wirkungsanalyse zur geplanten Errichtung zweier Lebensmittelmärkte in der Stadt Eltmann“ des Büros … vom August 2010 anführen. Diese kommt zu einer prognostizierten Umsatzverteilung gegenüber den ansässigen Betrieben im Einzugsgebiet von 9%. An diesem Gutachten durfte sich die beigeladene Stadt Eltmann aus Sicht der Kammer bei ihrer bauleitplanerischen Abwägung orientieren. Die Aussagekraft dieses Einzelhandelsgutachtens begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. Eine gutachterliche Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu prüfen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -juris Rn. 25; OVG Münster, U.v. 30.9.2009 - 10 A 1676/08 - juris Rn. 113). Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann unzulässig, wenn es lückenhaft oder in sich widersprüchlich ist oder von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige nicht hinreichend fachkundig ist, begründete Zweifel an seiner Neutralität bestehen, eine neue Sachlage gegeben ist, neuere Forschungsergebnisse vorliegen oder wenn das Beweisergebnis durch den substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.1992 - 4 B 1-11.92 - NVwZ 1993, 572; OVG Münster, U.v. 30.9.2009 - 10 A 1676/08 - juris Rn. 115).

In diesem Sinne durchgreifende Einwendungen gegen die Aussagekraft der Wirkungsanalyse des Büros … wurden von der Klägerin im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet ELT-Auen“ gegenüber der Beigeladenen zu 2) nicht vorgebracht.

Auch ausweislich der Begründung des Bebauungsplans „Sondergebiet ELT-Auen“ (Stand: 2.3.2016) hat die Beigeladene zu 2) die Auswirkungen der beiden neuen Märkte auf den Einzelhandel auf dem Gebiet der Klägerin in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Sie hat sich insoweit auch mit der Frage des interkommunalen Abstimmungsgebots auseinandergesetzt. Die Stadt Eltmann hat darin nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der geringen im Kernort vorhandenen Verkaufsfläche insbesondere im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln (ca. 300 m² bis 475 m²) sie ihrer Versorgungsfunktion nicht im erforderlichen Maße gerecht werden könne. Zudem habe sich in den letzten Jahren eine extrem disproportionale Verteilung des Lebensmittelhandels in Eltmann und Ebelsbach entwickelt. Während die Verkaufsflächen in Eltmann auf sehr niedrigem Niveau stagniert hätten, seien in Ebelsbach erhebliche Flächen, so allein im Lebensmittelsektor ca. 4.300 m², entwickelt worden, wobei weitere Flächen von der Gemeinde Ebelsbach - wie diese im Planungsverfahren mitgeteilt habe - planerisch reserviert worden seien. Ein derartiges Ungleichgewicht sei regionalplanerisch nicht erwünscht. Die Stadt Eltmann sei im Landesentwicklungsprogramm Bayern als Unterzentrum sowie als zentraler Ort im ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung im besonderen Maße gestärkt werden solle, eingestuft. Die Einkaufsmöglichkeiten sollten nach dem Regionalplan entsprechend der zentralörtlichen Funktion weiterentwickelt werden (vgl. S. 3 und 4 der Begründung zum Bebauungsplan „Sondergebiet ELT-Auen“).

Nach allem führt die Stadt Eltmann aus Sicht der Kammer auch in ihrer Planbegründung tragfähige und ihrem objektiven Gehalt nach gewichtige städtebauliche Gründe für die Ausweisung des Sondergebietes an, welche die Planung zum einen i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich und zum anderen auch in Bezug auf das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB rechtfertigen.

In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass vorliegend - worauf die Stadt Eltmann im Rahmen der von ihr getroffenen Abwägungsentscheidung auch abgestellt hat - Belange der Landesentwicklung und Regionalplanung und hier insbesondere die den Gemeinden durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen, auf die sich die Gemeinden im Rahmen der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berufen können, eindeutig für die Beigeladene zu 2) und gegen die Klägerin sprechen. Im Einzelnen:

Gemäß dem Ziel 5.3.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (vgl. S. 57: Einzelhandelsgroßprojekte: Lage im Raum). Die Gemeinde Ebelsbach ist im Regionalplan der Region Main Rhön (RP 3) vom 18. Januar 2008 (nur) als Kleinzentrum (vgl. Ziel A III 1) ausgewiesen. Die Stadt Eltmann ist demgegenüber nicht nur als (höher eingestuftes) Unterzentrum (vgl. Ziel A III 2.2), sondern gemäß Ziel A III 2.2 des RP 3 als bevorzugt zu entwickelndes Unterzentrum ausgewiesen und soll in ihren unterzentralen Versorgungsaufgaben für ihren Verflechtungsbereich weiter gestärkt werden. Gemäß Ziel A III 2.2.3 des RP 3 sollen im Unterzentrum Eltmann die Einkaufsmöglichkeiten organisch entsprechend der zentralörtlichen Funktion weiter entwickelt werden. In der Begründung zu Ziel A III 2.2.3 wird hierzu ausgeführt, dass das Unterzentrum Eltmann nicht den im Landesentwicklungsprogramm (LEP 1984), Begründung zu A IV 1.2, genannten Schwellenwert für den Einzelhandelsumsatz der Ladengeschäfte erreicht und deshalb Verbesserungen entsprechend der zentralörtlichen Funktion nötig sind. Gemäß Ziel B IV 2.4.1 des RP 3 soll für die gesamte Region eine bedarfsgerechte Warenversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft angestrebt werden und gemäß Ziel B IV 2.4.2 soll im Unterzentrum Eltmann auf die Erhaltung und den Ausbau des Warenangebots für den allgemeinen, in Teilbereichen auch den gehobenen Bedarf hingewirkt werden.

Demgegenüber sehen die aktuellen Gegebenheiten anders aus: Die Stadt Eltmann hat bei ca. 5.500 Einwohnern Gesamtverkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten von (nur) ca. 300 m² bis 475 m² aufzuweisen. Die Klägerin hat bei ca. 3.800 Einwohnern Gesamtverkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Größenordnung von ca. 4.300 m². Wenn nun die Stadt Eltmann mit ihrer Bauleitplanung ein Sondergebiet für die Errichtung von zwei Einzelhandelsbetrieben, nämlich eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.387 m² und eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 962 m² sowie einer Bäckereiverkaufsstelle mit einer Verkaufsfläche von 103 m² ausweist, erfüllt sie damit nur ihren Auftrag, ihrer im Regionalplan festgelegten unterzentralen Versorgungsaufgabe nachzukommen.

Diese raumordnerische Funktionszuweisung kann die Beigeladene zu 2) auch im Rahmen ihrer Planungsentscheidung nutzbar machen. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann sich die Gemeinde im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots nach Satz 1 („dabei“) auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen. Dies gilt - der Wortlaut lässt dieses ausdrücklich offen - nicht nur für die Nachbargemeinden, sondern gleichermaßen für die planende Gemeinde (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 125). Der raumordnerische Status einer Gemeinde (vor allem die zentralörtliche Funktion) ermächtigt (verpflichtet) und beschränkt zugleich, insbesondere auch im Verhältnis der Gemeinden zueinander. Bei der Umsetzung der Ziele durch städtebauliche Maßnahmen ergeben sich aus den Rechtspflichten für die einzelnen, insbesondere benachbarten Gemeinden Konkretisierungen des interkommunalen Rücksichtnahmegebots. Art und Umfang der Rücksichtnahme werden durch die in städtebauliche Maßnahmen transformierten oder zu transformierenden Ziele wesentlich mitbestimmt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 117).

Soweit die Klägerseite mit Stellungnahmen ihres Bevollmächtigten vom 13. April 2015 und vom 22. Juli 2015 einwendet, dass die Nahversorgungsfunktionen sowohl der Gemeinden Ebelsbach als auch der Stadt Eltmann beeinträchtigt würden, weil sich das Plangebiet in einer nicht integrierten städtebaulichen Randlage befinde und von Seiten der Stadt Eltmann eine Nachnutzung der in städtebaulich integrierter Lage gelegenen Potentialfläche im Bereich der Dr. Georg-Schäfer Straße in Eltmann für ein Sondergebiet großflächiger Einzelhandel nicht ausreichend untersucht worden sei, bleibt festzuhalten, dass sich die Stadt Eltmann auch mit diesem Vorbringen in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt hat. So verweist die Stadt Eltmann sowohl im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung vom 25. November 2015 als auch im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans auf den jahrelangen Planungsprozess und die hierbei durchgeführte Variantenprüfung hinsichtlich anderer Standorte.

Darüber hinaus verweist die Beigeladene zu 2) zutreffender Weise auch auf die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Unterfranken, die in ihren Stellungnahmen vom 30. September 2013, vom 7. April 2015, vom 2. Juli 2015 und vom 12. Januar 2016 zu der Einschätzung kommt, dass die Einzelhandelsziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 sowie des RP 3 dem Vorhaben nicht entgegenstehen und insoweit keine Einwände erhoben werden. Bezug genommen wird dabei insbesondere auf das Ziel 5.3.2 des LEP 2013 (S. 57: Einzelhandelsgroßprojekte: Lage in der Gemeinde), wonach die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen hat. Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen. Die höhere Landesplanungsbehörde kommt zu der abschließenden Bewertung, dass die Stadt Eltmann mit Schreiben vom 28. März 2013 gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde nachvollziehbar nachgewiesen hat, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten i.S.v. Ziel 5.3.2 nicht vorliegen. Die oberste Landesplanungsbehörde sieht in Abstimmung mit der Obersten Baubehörde die Voraussetzungen der Ausnahme von Ziel 5.3.2. als gegeben an. Damit steht Ziel 5.3.2 LEP dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegen (vgl. Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 30.9.2013, S. 2).

Soweit in diesem Zusammenhang der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass es technisch und wirtschaftlich machbar sei, dass an dem angeregten Standort Dr. Georg-Schäfer Straße ein großflächiger Einzelhandel (Lebensmittelvollsortimenter) über zwei Etagen und mit Parkmöglichkeiten erforderlichenfalls auf dem Dach angesiedelt werden kann, war dieser Antrag zum einen schon deshalb abzulehnen, weil es sich bei der Frage der „wirtschaftlichen Machbarkeit“ der Ansiedlung schon um keine hinreichend konkrete Beweistatsache handelt. Der Begriff ist vollkommen unbestimmt. Dass es „technisch machbar“ ist, dass ein „großflächiger Einzelhandel (Lebensmittelvollsortimenter) über zwei Etagen und mit Parkmöglichkeiten erforderlichenfalls auf dem Dach angesiedelt“ werden kann, zieht die Kammer nicht in Zweifel. Insoweit kann dies als wahr unterstellt werden. Darüber hinaus war der Antrag wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abzulehnen. Denn angesichts der Tatsache, dass streitgegenständlich (nur) die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters und eines Lebensmittelvollsortimenters ist, ist es nicht entscheidungsrelevant, ob die Ansiedlung nur eines Lebensmittelvollsortimenters am Standort Dr. Georg-Schäfer Straße technisch und wirtschaftlich machbar ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte weiter ein gerichtliches Sachverständigengutachten beantragt hat zum Nachweis der Tatsache, dass auf dem Gemeindegebiet der Stadt Eltmann, auch an anderen Standorten (als den in der Dr. Georg-Schäfer Straße), insbesondere in den Ortsteilen großflächige Einzelhandelsvorhaben technisch und wirtschaftlich möglich sind, war dieser bedingt gestellte Antrag als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzuweisen. Denn für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Der Antrag wurde „ins Blaue hinein“ gestellt, es fehlen jegliche tatsächliche Grundlagen, insbesondere wurden solche im Klageverfahren weder schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, zumal die Beigeladene zu 2) bereits mit Schriftsätzen vom 23. Januar 2016 und vom 27. März 2017 - von der Klägerin unwidersprochen und auch von der Kammer als plausibel angesehen - mitgeteilt hatte, dass Standortprüfungen sowohl in der Kernstadt als auch in den Stadtteilen ergeben hätten, dass aufgrund der Topografie von Eltmann (Hanglage, Main) in zentraler Lage bzw. am Ortsrand keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung eines Einkaufsmarktes zur Verfügung stünden. Schließlich sind die beiden gestellten „Beweisanträge“ ohnehin nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls zum entscheidenden Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung durch die Stadt Eltmann am 25. November 2015 keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass diese - also die Stadt Eltmann - Ermittlungen in die jetzt von der Klägerin vorgegebene Richtung hätte anstellen müssen; insbesondere fehlte es zum damaligen Zeitpunkt an einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin.

Schließlich kann auch im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB berücksichtigt werden - wie von der Beigeladenen zu 2) im Rahmen der Abwägungsentscheidung geschehen und von der Kammer als relevant angesehen -, dass sich die „Vorhabengemeinde“, die Stadt Eltmann (Unterzentrum), nur das an Umsatz „zurückholt“, was ihr im Vergleich zur Nachbargemeinde, der Gemeinde Ebelsbach, die „nur“ ein Kleinzentrum darstellt, raumordnerisch an sich zusteht (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 17.1.2008 - 1 LB 154/07 - ZfBR 2008, 482; U.v. 27.8.2008 - 1 KN 138/06 - BeckRS 2009, 31578), wenn - wie hier - sich die Einzelhandelssituation der Klägerin als für ein Kleinzentrum recht komfortabel und für die Beigeladene zu 2) als für ein Unterzentrum schlicht unzureichend darstellt. Die Gemeinde Ebelsbach kann nicht verlangen, dass die Stadt Eltmann als benachbartes Unterzentrum aus Rücksicht auf sie (als Kleinzentrum) eigene Anstrengungen unterlässt, sich ebenfalls eine für ein Unterzentrum gebotene (Mindest-)Ausstattung zu verschaffen.

Nach allem hat aus Sicht der Kammer die Beigeladene zu 2) - jedenfalls soweit es um die von der Klägerin erhobenen Einwendungen geht - insbesondere die potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Klägerin in jeglicher Hinsicht mit den für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belangen gerecht und untereinander abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Zulassung der in Rede stehenden Einzelhandelsbetriebe verletzt nicht das in § 2 Abs. 2 BauGB verkörperte interkommunale Abstimmungsgebot zum Nachteil der Klägerin.

Nachdem die Klägerin durch die streitgegenständliche Entscheidung in keinen eigenen Rechten verletzt wird, war die Klage abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) jeweils durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihren Klagen gegen die Erteilung einer Teilbaugenehmigung (Au 5 K 12.1414) und Baugenehmigung (Au 5 K 13.64) jeweils zur Errichtung eines tiergestützten Zentrums für Therapie und Pädagogik der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines am westlichen Rand des Grundstücks Fl.Nr. ... verlaufenden Weggrundstücks (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) sowie Eigentümerin eines südlich angrenzenden unbebauten Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Daneben betreibt die Klägerin auf dem südwestlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstück Fl.Nr ... der Gemarkung ... (...) ein Hotel mit angeschlossenem Gasthof und Biergarten. Die Klägerin hat die Baupläne der Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Mit Formblatt vom 14. September 2012 beantragte die Beigeladene bei der Stadt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Zentrums für Therapie und Pädagogik auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Die Beigeladene ist Trägerin einer gemeinnützigen Einrichtung. Deren Aufgabe ist die vielfältige Unterstützung von chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Familien. Das geplante Therapiezentrum stellt im Wesentlichen eine ambulante Einrichtung dar, deren Ziel es ist, therapeutische und pädagogische Angebote für Betroffene durch ein interdisziplinäres Mitarbeiterteam bereitzuhalten. Dabei steht die tiergestützte Therapie und Pädagogik, Natur- und Erlebnispädagogik im Mittelpunkt der Versorgung. Weiterhin werden Musik- und Kunsttherapie, Ergo-, Physio- und Logotherapie angeboten. Der Betrieb des Therapiezentrums soll ganzjährig erfolgen. Im Vollbetrieb sollen 250 bis 300 Patienten versorgt werden. Das Therapiezentrum soll dabei neben dem bereits bestehenden Hauptgebäude ein weiteres Hauptgebäude, eine Therapiehalle, ein Aktionshaus sowie Stallungen umfassen. Für das Bauvorhaben sind 39 Stellplätze vorgesehen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... „Therapiezentrum ...“ der Stadt ..., der am 9. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst dabei eine Fläche von ca. 5,78 ha. Er umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ..., ... (Teilfläche) und ... jeweils der Gemarkung .... Die überplanten Bauflächen liegen an der Straße „...“, die die gleichnamige Streubebauung aus Wohnhäusern, einer Gaststätte und einer ehemaligen Ziegelei erschließt. Hieran angrenzend beginnen im Südwesten ausgedehnte Waldflächen. Etwa 500 m westlich liegt der geschlossene Ortsrand des Ortsteils ... der Stadt .... Nördlich angrenzend befinden sich die Flächen eines Golfplatzes. Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ... der Stadt ... in Ziffer II. der textlichen Festsetzungen mehrere Sondergebiete im Sinne von § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Sondergebiete wurden insbesondere mit den Zweckbestimmungen „Therapie, Verwaltung, Wohnen“ (Sondergebiet I), „Reithalle, Maschinenhalle“ (Sondergebiet III) und „Stallungen, Aktionshaus“ (Sondergebiet IV) festgesetzt.

Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum vorbezeichneten Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 8. Juni bis zum 9. Juli 2012 durchgeführt. Eine erneute Auslegung des Planes fand in der Zeit vom 13. August bis 14. September 2012 statt.

Die Stadt ... hat mit Beschluss vom 27. September 2012 ihr gemeindliches Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt.

Die Beigeladene hat mit Erklärung vom 2. Oktober 2012 die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ... anerkannt.

Bereits mit Schreiben vom 28. September 2012 beantragte die Beigeladene beim Beklagten den vorgezogenen Baubeginn zur Freilegung der Baufläche und Umgestaltung der Freianlagen, zum Abtransport von ca. 2.000 cbm Erde, zum Teilabriss der Bestandshalle sowie zur Einzäunung des Grundstücks im Süden zum Schutze der neu angelegten Öko-Ausgleichsflächen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Oktober 2012 (Az. ...) wurde der Beigeladenen die beantragte Teilbaugenehmigung zur Freilegung der Bauflächenumgestaltung der Freianlagen mit Abtransport von ca. 2.000 cbm Erde, Teilabbruch der Bestandshalle gemäß Plan sowie die Einzäunung des südlichen Grundstücks für das zukünftige Therapiezentrum auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 9. Oktober 2012 versehenen Bauvorlagen erteilt.

Auf den Inhalt dieses Bescheides wird vollumfänglich verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin im Verfahren Au 5 K 12.1414. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2012 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Oktober 2012, Az. ..., aufzuheben.

Mit weiterem Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Dezember 2012 (Az. ...) wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zentrums für Therapie und Pädagogik auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 12 Dezember 2012 versehenen Bauvorlagen erteilt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Es sei zulässig nach § 29 in Verbindung mit § 33 Baugesetzbuch (BauGB). Das geplante Vorhaben sei genehmigungsfähig und verletze insbesondere keine Nachbarrechte. Nach Prüfung der Bauantragsunterlagen würden die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ... „Therapiezentrum ...“ eingehalten. Eine Erklärung der Beigeladenen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liege vor. Das Vorhaben widerspreche auch nicht sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so dass die Genehmigung zu erteilen sei.

Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes ... vom 12. Dezember 2012 wird ergänzend verwiesen.

Gegen den vorbezeichneten Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 Klage im Verfahren Au 5 K 13.64 erhoben und beantragt,

die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Dezember 2012 erteilte Baugenehmigung, Az. ..., aufzuheben.

Zur Begründung der Klagen wurde mit Schriftsatz vom 30. April 2013 ausgeführt, dass die Klagen zulässig und begründet seien. Durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens seien massive negative Auswirkungen auf das seit Jahrzehnten bestehende Hotel der Klägerin gegeben. Durch das Therapiezentrum werde der gesamte Ortsteil, in dem sich sowohl das Hotel der Klägerin als auch das geplante Therapiezentrum befänden, vollständig verändert. Bisher habe sich das Hotel der Klägerin in einem ruhigen ländlichen Umfeld befunden. Gerade diese ruhige Lage sei für viele Besucher des Hotels und der Gaststätte Grund dafür gewesen, diesen Ort aufzusuchen. Der organisch gewachsene Ortsteil, in dem sich das Hotel der Klägerin befinde, werde nun vollständig durch das Therapiezentrum umstrukturiert. Insbesondere müsse die Klägerin befürchten, dass durch die deutliche Steigerung des zu- und abfahrenden Verkehrs eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Hotel- und Gaststättenbetriebes eintreten werde. Durch die Errichtung des Therapiezentrums werde auch das Naherholungsgebiet, das bisher bestanden habe, total zerstört. Es seien bereits erhebliche Waldflächen gerodet worden. Dort würden wenig attraktive und nicht in die Landschaft eingebundene Betonbauten errichtet. Eine derartig große Therapieeinrichtung gehöre nicht in ein stadtnahes Naherholungsgebiet. Nachdem der Ortsteil, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke befänden, seit ca. 30 Jahren systematisch an jeder Weiterentwicklung gehindert worden sei, werde nun für die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Ausnahme gemacht. Exakt für dieses Grundstück sei ein eigener Bebauungsplan aufgestellt worden. Auf den Nachbargrundstücken werde jegliche bauliche Weiterentwicklung nach wie vor verhindert. Die Klägerin sei insbesondere der Auffassung, dass einige der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dies gelte insbesondere für die in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB genannten Belange der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Weiter gelte dies für die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die im Bebauungsplan diesbezüglich getroffenen Regelungen seien rechtswidrig, so dass der Bebauungsplan keine ordnungsgemäße Grundlage für die Erteilung der vorliegend angegriffenen Baugenehmigung darstelle. Durch die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung werde die Klägerin in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Klägerin betreibe auf ihrem Grundstück einen Gasthof sowie ein Hotel. Dieser Betrieb der Klägerin werde durch das Vorhaben negativ beeinflusst. Die schöne ruhige Umgebung des Grundstücks werde zerstört. Die erteilten Genehmigungen seien daher aufzuheben.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 30. April 2013 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit gleichlautenden Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. November 2012 bzw. 16. Januar 2013 wurde die Stiftung „...“, ..., zu den Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... hat für den Beklagten beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladene hat mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 12. Juni 2013 in den Verfahren Au 5 K 12.1414 und Au 5 K 13.64 jeweils beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Am 20. März 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten vollumfänglich Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte die Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden (§ 93 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), da sich beide Klagen jeweils gegen das Vorhaben der Beigeladenen betreffend die Errichtung eines Zentrums für Therapie und Pädagogik auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... richten und in beiden Verfahren streitgegenständlich die Frage ist, ob die Klägerin durch die Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 bzw. die nachfolgend erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2012 in nachbarschützenden Rechten verletzt ist.

Die Klagen bleiben jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

Die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 sowie die nachfolgend erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2012 zur Errichtung eines Zentrums für Therapie und Pädagogik auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage gegen die der Beigeladenen am 12. Dezember 2012 erteilten Baugenehmigung ist als (Dritt-) Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Ob dies auch hinsichtlich der der Beigeladenen vom Beklagten am 9. Oktober 2012 erteilten Teilbaugenehmigung für vorbereitende Grundstücksarbeiten gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Grundsätzlich ist die Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 Bayerische Bauordnung (BayBO) in gleicher Weise wie die Baugenehmigung anfechtbar. Für Rechtsbehelfe gegen die Teilbaugenehmigung gelten daher dieselben Grundsätze wie für die Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst. Hat jedoch die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand und stellt sie die umfassende Vereinbarkeit des Vorhabens mit den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 BayBO fest, dann führt dies dazu, dass die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und grundsätzlich auch nicht mehr Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 – BayVBl 2002, 765 f.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 70 Rn. 68). In diesen Fällen verliert die Teilbaugenehmigung ihre rechtliche Bedeutung und wird von der späteren Baugenehmigung aufgezehrt.

Da Gegenstand der Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 neben der Freilegung der Bauflächen und Umgestaltung der Freianlagen auch ein Teilabbruch der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bereits ursprünglich vorhandenen Halle war, liegt wohl keine vollständige Identität des Gegenstandes von Teilbaugenehmigung und nachfolgender Baugenehmigung vor, was für eine fortbestehende Anfechtungsmöglichkeit der Klägerin gegen die Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 spricht. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Teilbaugenehmigung jedenfalls in der Sache als unbegründet erweist.

Auch kann eine Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO angenommen werden. Dies gilt ungeachtet der vergleichsweise großen Entfernung von ca. 200 m zwischen dem Bauvorhaben der Beigeladenen und dem von der Klägerin betriebenen Gasthof/Hotel. Das Klagevorbringen enthält jedenfalls auch Aspekte, die eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, auf die hier allein abzustellen ist, als nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erscheinen lässt.

2. Die mit der Klage angegriffene Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 und die nachfolgend erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2012 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann daher die Aufhebung der angegriffenen Genehmigungsbescheide nicht verlangen.

Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. Schließlich darf auch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt werden. Dem folgend hat im Klageverfahren auf eine Nachbarklage hin auch keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle stattzufinden. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung Vorschriften, die (auch) dem Schutz des klagenden Nachbarn dienen und diesem daher einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Baugenehmigung Rechte eines Nachbarn verletzt, ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Baugenehmigung. Lediglich nach diesem Zeitpunkt eintretende Tatsachen- oder Rechtsänderungen zu Gunsten des jeweiligen Bauherren bleiben bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – NVwZ 1989, 1179 f.; BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 - juris Rn. 28). Ob es sich bei dem nach Erteilung von streitgegenständlicher Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung am 9. Januar 2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan ... der Stadt ... „Therapiezentrum ...“ um einen derartigen zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigenden Umstand handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB, auf den die Erteilung beider hier streitgegenständlicher Genehmigungen von Seiten des Beklagten gestützt wurde, gelten nämlich dieselben Grundsätze wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Soweit die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nachbarschützende Wirkung haben, kann sich der Nachbar gegen eine Missachtung dieser Vorschriften zur Wehr setzen (vgl. Dürr in Brügelmann, Baugesetzbuch, Bd. 3, Stand: Oktober 2013, § 33 Rn. 21; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, Stand: August 2013, § 33 Rn. 99).

Nicht entscheidend ist hingegen für den Erfolg der Nachbarklage, ob die Voraussetzungen der materiellen Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfüllt sind. Zwar muss die Baugenehmigungsbehörde für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 33 Abs. 1 BauGB inzident prüfen, ob der Planentwurf den Anforderungen des höherrangigen materiellen Rechts, insbesondere denen des § 1 BauGB entspricht. Ein Nachbar kann seine Rechtsmittel gegen die auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung jedoch nicht auf die Begründung stützen, der Planentwurf verletze beispielsweise das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB oder die Planung sei nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Für eine Anfechtungsklage gegen eine auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung ergibt sich dies bereits daraus, dass ein Nachbar auch gegen eine rechtsfehlerhaft, ohne hinreichende rechtliche Grundlage in einem Bebauungsplan erteilte Baugenehmigung nur dann rechtlich vorgehen kann, wenn er durch diese Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – NVwZ 1995, 598). Überdies handelt es sich bei § 33 BauGB lediglich um einen positiven Zulassungstatbestand für die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines zukünftigen Bebauungsplanes, der eine Versagung einer Baugenehmigung nicht rechtfertigt (Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 33 Rn. 2).

Bei einer Nachbarklage gegen eine auf die Vorschrift des § 33 BauGB gestützte Baugenehmigung muss daher stets geprüft werden, ob das Bauvorhaben auch ohne eine Heranziehung des § 33 BauGB Rechte des Nachbarn verletzt, weil entweder nachbarschützende Vorschriften des späteren Bebauungsplans bzw. drittschützende Aspekte der Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB bzw. ansonsten das Rücksichtnahmegebot nicht beachtet wurde.

Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist hier nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass einem Nachbarn, dessen Grundstücke – wie hier – sämtlich außerhalb des Plangebiets liegen, nicht dieselben Abwehransprüche zustehen wie einem Planbetroffenen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – DVBl 1994, 284 ff; B.v. 2.2.200 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679 f.), ist eine Verletzung drittschützender Festsetzungen des Bebauungsplans ... der Stadt ... nicht zu erkennen. Zwar sind Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich geeignet, Dritten Nachbarschutz zu vermitteln. Es kann aber vorliegend der die Klägerin möglicherweise in ihren Rechten schützende Gebietserhaltungsanspruch nicht zugunsten der Klägerin zur Anwendung kommen, weil die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplanes ... sämtlich außerhalb des Plangebiets liegen.

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klagen auf die bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung zum Bebauungsplan maßgeblichen Belange in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB – Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche – sowie § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege - Bezug nimmt und insoweit eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplanentwurfes bzw. späteren Bebauungsplanes geltend macht, kann dies nicht zum Erfolg ihrer Klagen führen, da es sich hierbei nicht um individualschützende Belange handelt. Die von der Klägerin angenommene fehlerhafte Berücksichtigung dieser Belange bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist daher nicht geeignet, der Klägerin in den streitgegenständlichen Verfahren Drittschutz zu vermitteln. Die von der Klägerin geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe für den dem streitgegenständlichen Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplan hätten allenfalls in einem von der Klägerin aber nicht anhängig gemachten Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, Berücksichtigung finden können. Zwar hat die Klägerin im Bebauungsplanverfahren nach ihrem eigenen Vortrag Einwendungen erhoben, so dass die Schranke des § 47 Abs. 2 a VwGO einem solchen Antrag nicht entgegenstehen würde, jedoch dürfte inzwischen die Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verstrichen sein, nachdem der maßgebliche Bebauungsplan... der Stadt ... am 9. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

Auch eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), der als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots auch im Rahmen von Festsetzungen in Bebauungsplänen gilt und insoweit Drittschutz vermitteln kann, wenn ein qualifizierter Verstoß unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbarn bewirkt, liegt nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Regelung auf Nachbarn außerhalb des Plangebiets Anwendung finden kann, gibt es für eine unzumutbare Belastung der Klägerin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Angesichts der Lage des Gasthofes/Hotels der Klägerin 200 m südlich des geplanten Therapiezentrums und der Erschließung des Therapiezentrums von Norden entlang der Golfanlage auf einer für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ohne Inanspruchnahme des Privatweges der Klägerin, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass vom Bauwerk selbst oder seiner zukünftigen Nutzung unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO für das Anwesen der Klägerin ausgehen werden. Zudem schließen sich südlich an das Baugrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu den Grundstücken der Klägerin hin gelegene, ausgedehnte Waldflächen an.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von der Unwirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplanes ... der Stadt ... ausginge und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf Grund der Lage der betroffenen Grundstücke nach § 35 BauGB beurteilen würde, ist eine Rechtsverletzung der Klägerin zu verneinen. Auch bei einer Lage der Baugrundstücke im Außenbereich, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch das teilweise in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausdrücklich kodifizierte bzw. das auch im Außenbereich ansonsten gültige ungeschriebene Rücksichtnahmegebot nicht gegeben. Für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin gerügten fehlenden wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks.

Ein Grundstückseigentümer hat ein Abwehrrecht gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung, wenn hierdurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingegriffen wird. Dies ist der Fall, wenn die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt (BVerwG, B.v. 11.5.1998 – 4 B 45/98 – NJW – RR 1999, 165 f.; BayVGH, B.v. 14.7.1999 – 1 ZS/CS 99.1871 – juris Rn. 18). Fehlt einem Baugrundstück die notwendige Erschließung, so muss es der Nachbar nur unter den in § 917 Abs. 1 BGB bezeichneten Tatbestandsmerkmalen hinnehmen, dass die Verbindung mit einem öffentlichen Weg über sein Grundstück hergestellt wird. Hat eine rechtswidrige Baugenehmigung wegen ihrer Feststellungswirkung zur Folge, dass eine Pflicht zur Duldung eines Notwegs begründet wird, so kann sich der Nachbar hiergegen zur Wehr setzen (BayVGH, B.v. 14.7.1999, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen zu Gunsten der Klägerin im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Ausweislich der Begründung zum maßgeblichen Bebauungsplan ... „Therapiezentrum ...“ (Nr. 5.2 des Planungskonzeptes) wird das Plangebiet über die Straße ... erschlossen, die von der ... Straße (Verbindungsstraße zwischen ... und ...) abzweigt. Damit erfolgt die Erschließung über eine öffentlich-rechtlich gewidmete Verkehrsfläche ohne Inanspruchnahme der sich südlich an die Straße ... anschließenden privaten Verkehrsflächen der Klägerin. Da für die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks die Inanspruchnahme von privaten Flächen der Klägerin nicht erforderlich ist, scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG aus. Sollten für die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flächen in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Schwägerin der Klägerin stehen – was so aber nicht ersichtlich ist – begründete dies keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten.

Soweit der zukünftigen Nutzung des Baugrundstücks der Beigeladenen sonstige Hinderungsgründe privatrechtlicher Natur durch die Inanspruchnahme von im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen entgegenstehen sollten, vermag dieser Umstand einen Erfolg der Klagen nicht zu begründen. Insoweit wird auf die gesetzliche Bestimmung in Art. 68 Abs. 4 BayBO verwiesen, wonach die Baugenehmigung grundsätzlich unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.

Soweit die Klägerin schließlich auf einen befürchteten Umsatzrückgang ihres Gasthofes/Hotels durch das Bauprojekt der Beigeladenen verweist, ist festzustellen, dass im Verfahren keinerlei belastbares Zahlenmaterial für den behaupteten Umsatzrückgang vorgelegt wurde. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag der Klägerin in der bloßen Behauptung rückgängiger Übernachtungszahlen. Ungeachtet dessen müssen private Belangte schutzwürdig sein, um Berücksichtigung finden zu können. Private Belangte sind hingegen unbeachtlich, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2/98 – BayVBl 1999, 249 f.). Insoweit gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation (vgl. OVG NRW, U.v. 18.2.2013 – 2 D 38/12.NE - juris Rn. 109). Vielmehr verhält es sich so, dass ein Plangeber gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grunde nach reagieren können muss. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft festzuschreiben. Damit besitzt die Klägerin aber keinen Anspruch darauf, dass in der Umgebung des von ihr geführten Gasthofes/Hotels keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

Da sich damit weder bei Annahme der Wirksamkeit des Bebauungsplanes ... der Stadt ... noch bei fortbestehender Außenbereichslage eine Verletzung drittschützender Vorschriften zu Gunsten der Klägerin ergibt, kann die Wirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt offen bleiben.

Für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts - bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO – ist nichts ersichtlich bzw. vorgetragen.

Nach allem ist ein Abwehranspruch der Klägerin gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegeben und waren die Klagen daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als in den Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten der Verfahren zu tragen. Da die Beigeladene in beiden Verfahren einen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenforderung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird vor der Verbindung für die Verfahren Au 5 K 12.1414 und Au 5 K 13.64 auf jeweils 7.500,00 EUR und nach der Verbindung auf insgesamt 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 7.500,00 EUR für die einzelnen Verfahren vor Verbindung derselben zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach der Verbindung ergibt sich folglich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 15.000,00 EUR.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 376/2, Gemarkung A. und wendet sich gegen den seitens des Beigeladenen geplanten Neubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 343, Gemarkung A., das seinem Grundstück jenseits der H. Straße in nördlicher Richtung gegenüberliegt.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 erteilte das Landratsamt die bauaufsichtliche Genehmigung für den „Neubau eines Wohnheims für 24 Menschen mit Behinderung“.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO mit Beschluss vom 21. August 2013 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze keine Rechte des Antragstellers. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteile und das geplante Vorhaben sogar in einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 4 BauNVO zulässig wäre, scheide die Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers aus. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor: Anhaltspunkte für eine Überschreitung des zulässigen Maßes der Nutzung oder eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung seien nicht ersichtlich. Das Erfordernis der (bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen) Erschließung des Grundstücks schütze im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen ließen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die genehmigte Ableitmenge von 3 l/s aus Rigolen begegne keinen Bedenken. Auch im Hinblick auf die geplante Versickerung sei keine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten erkennbar. Eine ausschließliche Versickerung über Rigolen finde nicht statt, vielmehr werde ein wesentlicher Teil des von den Dachflächen abgeleiteten Niederschlagswassers durch einen Anschluss der Rigolen an die Kanalisation mit 3 l/s entwässert und nicht mehr versickert, was im Vergleich zur derzeitigen Situation eine Verbesserung, zumindest keine Verschlechterung bedeute. Schließlich grenze das Grundstück des Antragstellers auch nicht unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück an, sondern liege auf der anderen Straßenseite. Auch deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass große Mengen nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen zu versickernden Wassers ungehindert und in unzumutbarer Weise auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. August 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Verstoß gegen den speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht geprüft und verkannt. Denn die mit einer Ausdehnung von 40 m bzw. 33 m geplanten beiden, T-förmig miteinander verbundenen Gebäudekomplexe erwiesen sich als generell gebietsunverträglich, weil sie der Zweckbestimmung des faktischen allgemeinen Wohngebiets mit seiner wesentlich kleiner dimensionierten und klein parzellierten Einfamilienhausbebauung widersprächen. Im Übrigen unterliege der Beschluss des Verwaltungsgerichts einer Fehleinschätzung hinsichtlich der ungelösten Entwässerungssituation des Bauvorhabens: Tatsächlich sei die bestehende gemeindliche Kanalisation „am Limit“, weswegen im Hinblick auf den bekanntermaßen überlasteten gemeindlichen Kanal ein rechnerisch zu führender hydraulischer Nachweis vorzulegen gewesen wäre. Keinesfalls werde es auf dem zu bebauenden Grundstück - wovon das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht ausgehe - zu einer Verbesserung der Versickerungs- bzw. Entwässerungssituation kommen, vielmehr werde nur noch die Hälfte der Grundstücksflächen für die Versickerung zur Verfügung stehen, obwohl der Baugrund, wie sich auch aus Äußerungen von Sachverständigen ergebe, für eine Versickerung nicht geeignet sei. An dieser Situation änderten auch die geplanten Rigolen nichts. Schließlich sei das vorliegende Entwässerungskonzept in sich widersprüchlich, wenn es von einem Spitzendrosselabfluss von 6 l/s in die Kanalisation ausgehe, tatsächlich jedoch nur eine Ableitung von maximal 3 l/s zulasse. Insoweit handle es sich um Auflagen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könnten und deshalb gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig seien.

Antragsgegner und Beigeladener beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2013 erhobenen Klage. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Antragstellers.

1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das seiner Art der baulichen Nutzung nach zulässige geplante Bauvorhaben widerspreche gleichwohl allein aufgrund seines räumlichen Ausmaßes der Prägung des umliegenden Wohngebiets, die durch kleindimensionierte Einfamilienhäuser gekennzeichnet sei. Hierdurch werde der sog. spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

Dieser vom Antragsteller angeführte spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Decker, JA 2007, 55) ist, sofern ein solcher Anspruch überhaupt existiert (zweifelnd: BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -), jedenfalls nicht berührt. Abgesehen davon, dass sich ein solcher Anspruch allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung beziehen würde (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -; BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 -), trifft die Aussage des Antragstellers, die Umgebungsbebauung bestehe ausschließlich aus kleiner dimensionierten Einfamilienhäusern, lediglich für den Bereich südlich der H. Straße, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, zu. Für das nördlich dieser Straße gelegene Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet, gibt es eine derartige Prägung nicht: Wie aus dem Lageplan deutlich wird, existieren dort - etwa auf den Grundstücken Fl.Nrn. 344, 345 - bereits Gebäude, die ähnliche Ausmaße aufweisen wie der geplante Neubau.

2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die seiner Auffassung nach „ungelöste Entwässerungssituation“ des Bauvorhabens hinweist, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes ausgeführt: Der Antragsteller ist hinsichtlich der Entwässerungssituation des Baugrundstücks nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Er hält zwar zum einen die Kapazität des vorhandenen gemeindlichen Kanals für nicht ausreichend und fürchtet zum anderen eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück aufgrund dessen Überbauung und der damit einhergehenden Grundstücksversiegelung. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient jedoch grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es hat keine nachbarschützende Funktion (allgemeine Meinung, so schon BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 -; B. v. 30.4.2007 -1 CS 06.3335 -; OVG NRW, U. v. 9.6.2011 - 7 A 1494.09 -; Strohäker in Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 41, Rn. 3). Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB,“ bewirkt (BVerwG, B. v. 26.3.1976, BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend (BayVGH, B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gezwungen sein könnte, ein derartiges Notleitungsrecht auf seinem jenseits der H. Straße liegenden Grundstück zu dulden, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Was im Übrigen die Frage einer ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser angeht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Grundstück des Antragstellers durch eine eventuell mangelhafte Versickerung betroffen sein sollte: Der Hinweis, es drohten „ersichtlich und auf der Hand liegend“ Nachteile für das Grundstück des Antragstellers, legt angesichts des Umstands, dass das Grundstück des Antragstellers an das Baugrundstück nicht unmittelbar angrenzt, sondern durch die in westlicher Richtung abschüssig verlaufende H. Straße getrennt ist, eine derartige Betroffenheit gerade nicht dar. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der erkennende Senat hier davon aus, dass deshalb nennenswerte Mengen eventuell nicht auf dem Baugrundstück versickernden Niederschlagwassers nicht auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangen können.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht deshalb der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 3.750,--festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstückes Am ...anger 74, 74 a und 74 b, Fl.Nr. ...), Gemarkung ... in ... Das Grundstück ist mit drei Reihenhäusern bebaut, von denen jedes mit dem zugehörigen Garten Sondereigentum darstellt. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt durch alle Mitglieder gemeinschaftlich.

Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen eine von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... April 2014. Mit dieser wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Errichtung eines Neubaus mit sechs Doppelhaushälften mit sechs Garagen auf dem Grundstück Am ...weg Haus 33 - 38, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... genehmigt.

Die Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde der Antragstellerin am 24. Mai 2014 zugestellt.

Bild

Lageplan 1:1000 - Der Lageplan ist aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014, am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage erhoben und zugleich beantragt,

1.1 Die der Firma ... Wohnbau erteilte Baugenehmigung vom ... April 2014 (…) aufzuheben.

1.2 Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache die Vollziehung der Baugenehmigung vom ... April 2014 auszusetzen, die Bauarbeiten einzustellen und die Baustelle stillzulegen.

Hilfsweise wurde beantragt,

2.1 Die Beklagte wird verpflichtet, durch geeignete bauaufsichtliche Anordnungen (…) drohende Überschwemmungen des klägerischen Grundstücks durch Oberflächenwasser, das durch das Bauvorhaben verursacht auf das Grundstück der Klägerin abgeleitet wird und Grundwasser, das durch das Bauvorhaben verursacht aufgestaut wird, zu verhindern.

2.2 Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache die Vollziehung (…) der Baugenehmigung vom ... April 2014 auszusetzen, und die Beklagte zu verpflichten, die Bauarbeiten (…) einzustellen und die Baustelle stillzulegen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Klage Bezug genommen. Die Klage wurde damit begründet, dass infolge einer beabsichtigten Geländeaufschüttung auf dem streitgegenständlichen Grundstück die Gefahr einer Überschwemmung des Grundstücks der Antragstellerin drohe, und zwar bereits während der Bauarbeiten. Dadurch werde Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 WEG (gemeint wohl die frühere Bestimmung des Art. 63 BayWG, nunmehr § 37 Abs. 1 WHG) verletzt. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des privaten Nachbarrechts, der drittschützend im nachbarrechtlichen Sinne sei. Weiter werde durch den Baubetrieb sowie durch die geplante Errichtung einer Spundwand mit Geländeverdichtung ein Aufstau des Grundwassers bewirkt. Nach einem im Auftrag der Antragstellerin erstellten „Gutachten zur Grundwasser- und Geländesituation“ der Firma ... GmbH Ingenieurplanung und Baumanagement, auf das Bezug genommen wurde, sei davon auszugehen, dass der (zusätzliche) Aufstau bis 33 cm erreichen werde, wodurch das Grundstück der Antragstellerin „dann praktisch durchgehend bis zur Geländeoberkante im Grundwasser stehen“ werde. Dadurch werde auch die Standsicherheit der Gebäude gefährdet. Die Antragsgegnerin (Beklagte) sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verpflichtet, diese Nachteile durch geeignete Auflagen zu verhindern. Das sei nach dem Gutachten der Firma ... auch möglich. Die Antragsgegnerin sei am 20. Juni 2014 aufgefordert worden, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen und mit einem sofort vollziehbaren Bescheid der Beigeladenen aufzugeben, die Baustelle stillzulegen. Mit Schreiben vom selben Tag sei auch die Abteilung Wasserrecht der Beklagten über die Bedenken unterrichtet und zu ihrer Berücksichtigung aufgefordert worden. In beiden Fällen sei bislang keine Antwort erfolgt. Zum Eilantrag wurde ausgeführt, dass die Bauarbeiten bereits begonnen hätten, es sei jederzeit mit Regenfällen zu rechnen, daher bestünde eine konkrete Gefahr für das Eigentum der Antragstellerin. Würde man die Endentscheidung abwarten, so gäbe dies der Beigeladenen die Möglichkeit, Fakten zu schaffen, die später nicht mehr zu beseitigen seien.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

den Antrag abzulehnen.

Dazu wurde ausgeführt, dass die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden sei. Das dabei zu beachtende Prüfprogramm erstrecke sich nicht auf mögliche wasserrechtliche Beeinträchtigungen. Zur Zeit laufe ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren. Die Beigeladene werde dessen Abschluss abwarten. Damit läge keine Eilbedürftigkeit vor. Im Übrigen seien alle Bedenken der Antragstellerin gegen die erst noch zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis gerichtet, die Baugenehmigung sei kein geeigneter Angriffspunkt.

Mit Schreiben vom 5. August 2014, bei Gericht am 6. August 2014 eingegangen, ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragte:

den Antrag und den Hilfsantrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung sei nicht gegeben. Eine summarische Prüfung der Klagegründe lasse erkennen, dass die Klage in der Hauptsache erfolglos bleiben werde. Ein etwaiger Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften und dabei auch gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot führe nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, sondern könne nur der noch zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnis entgegengehalten werden. Da das Vorhaben mit den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang stände und der gesetzlichen Vorgabe des § 212a Abs. 1 BauGB Rechnung getragen sei, bestünde für den Erlass auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Veranlassung. Es läge auch keine Eilbedürftigkeit vor, da bislang auf dem streitgegenständlichen Grundstück nur ein zulässiger Oberbodenabtrag stattgefunden habe. Der Beigeladenen sei auch bekannt, dass sie gegenwärtig keine grundwasserrelevanten Maßnahmen durchführen dürfe. Jedenfalls gehöre die Prüfung wasserrechtlicher Fragen nicht zum Prüfungsumfang der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, eine Konzentrationswirkung sei nicht gegeben, was sich auch daraus ergäbe, dass für diese Fragen ein eigenes Erlaubnisverfahren durch die Gewässeraufsicht vorgesehen sei. Es läge auch kein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot vor. Der Gesetzgeber habe dafür im Wasserrecht Vorschriften zum Schutz der Nachbarn geschaffen. Im Übrigen habe die Bauleitplanung die Abwägung hinsichtlich des Grund- und Niederschlagswasser bereits aufgegriffen, für die konkrete Möglichkeit des Schadeneintritts nur durch die Gestattungswirkung der Baugenehmigung gebe es keinen Anlass. Was den Abfluss von Oberflächenwasser betreffe, so komme dem § 37 Abs. 1 WHG, von der Antragstellerin als Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 BayWG a. F. zitiert, keine drittschützende Wirkung zu. Sie sei nur Teil des privaten Nachbarrechtes und könne möglicherweise eine zivilrechtliche Abwehrposition begründen, nicht aber eine öffentlich-rechtliche. Auch der Hilfsantrag sei abzulehnen, insbesondere fehle es zu Ziff. 2.2 an einem Anordnungsanspruch. Dieser setze gem. Art. 75 BayBO voraus, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliege, der aber nicht zu erkennen sei. Abschließend wurde nochmals ausgeführt, dass wohl das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag fehlen dürfte, da die wasserrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 teilten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass der Beginn der Einbringung der Spundwände auf dem streitgegenständlichen Grundstück unmittelbar bevorstünde. Es werde daher darum gebeten, über den Antrag auf Aufhebung des Vollzugs der Baugenehmigung und Einstellung der Baustelle so bald wie möglich zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom ...04.2014 verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO.

1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ist daher gem. § 88 i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit gleichem Schriftsatz vom 24.06.2014 erhobenen Anfechtungsklage auszulegen.

Beim Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2013, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen - wie hier durch Art. 59 BayBO - eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus. Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die erteilte Baugenehmigung ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes zugrunde gelegten Interesse der Beigeladenen an deren sofortigen Vollziehung nachrangig.

2.2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 33 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. ..., der mit Bekanntgabe im Amtsblatt der Antragsgegnerin am ...05.2014 in Kraft getreten ist. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück, FlNr. ... (WR 5) ist eine vordere und eine hintere Baugrenze festgesetzt.

2.2.1 Nach § 33 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist, anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Eine Verletzung der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB i.V.m den Festsetzungen des seit ...05.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. ... ist weder dargelegt noch nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ersichtlich.

2.2.2 Die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung von der Baugrenze ist gem. § 33 i.V.m § 31 Abs. 2 BauGB ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Anwendung des § 33 Abs. 1 BauGB scheiden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 nicht von vornherein aus (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 33 Rn. 5). Jedenfalls werden durch die hier erteilten Befreiungen keine Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Bei der Befreiung von einer Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB ist zu berücksichtigen, dass Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur städtebaulichen Charakter haben und es sich deshalb im Grundsatz um eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm handelt (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.8.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14).

3. Soweit die Antragstellerin sinngemäß vorbringt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Einbringen von Spund- und MIP-Wänden einen Aufstau des Grundwassers verursache, der in Kombination mit Regenfällen zu Überschwemmungen des Grundstücks der Antragstellerin führe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu begründen.

3.1 Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde bei einem Vorhaben der hier vorliegenden Art nur die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Letzteres ist bei einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht der Fall. Wenn die Ausführung des genehmigten Bauvorhabens mit einer Gewässerbenutzung im Sinn des § 3 WHG verbunden ist, so liegt es nach Art. 49 BayBO im Verantwortungsbereich der Beigeladenen, die hierfür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG einzuholen. Zum Prüfprogramm im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zählen gerade nicht die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragestellungen wegen der von ihr befürchteten Überflutung ihres Grundstücks durch den Aufstau des Grundwassers infolge des Einbringens der Spundwände. Die Antragstellerin ist insoweit auf das wasserrechtliche Verfahren zu verweisen. Der Prüfungsumfang für die Genehmigungen nach Baurecht und Wasserrecht ist jeweils abgegrenzt. Die Verfahren können daher ohne gegenseitige Vorgreiflichkeit parallel betrieben werden. Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung ergangener Bescheide. Auch wenn ein Klageverfahren gegen die wasserrechtliche Erlaubnis Erfolg haben sollte, so betrifft das nicht den Bestand der baurechtlichen Genehmigung (vgl. BayVGH B.v. 17.11.2008 - 15 ZB 08.2235 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Wie von den Bevollmächtigten vorgebracht, hat die Beigeladene bereits einen Antrag auf Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG und nach Angaben der Antragsgegnerin einen Antrag gemäß § 17 WHG auf Zulassung vorzeitigen Baubeginns gestellt. Wenn die Antragsgegnerin als Gewässeraufsichtsbehörde durch ihr Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt bzw. den vorzeitigen Beginn nach § 17 Abs. 1 WHG zulässt, kann die Antragstellerin hiergegen vorgehen und ist daher auf das wasserrechtliche Klageverfahren zu verweisen.

3.2 Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin kommt auch nicht über das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Zwar sind die Einhaltung der planungsrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 59 BayBO Teil der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die insoweit von der Antragstellerin vorgetragene Überflutungsgefahr ihres Grundstücks durch den befürchteten Grundwasseraufstau bezieht sich allerdings ebenfalls auf Fragestellungen, die ausschließlich dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren unterliegen. Eine mögliche Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfordert hingegen eine unzumutbare Belästigung oder Störung, die einen Bezug zur Bodenordnung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hat. Dies ist bei spezifischen wasserrechtlichen Fragestellungen nicht der Fall (vgl. BayVGH B.v. 17.11.2008 - 15 ZB 08.2235 - juris Rn. 9). Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gerade keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG B.v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 6). Außerdem bleibt die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze auf den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung beschränkt (vgl. BayVGH B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - n.v.). Da die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine Regelungen über die Oberflächenentwässerung oder die Berücksichtigung der Grundwassersituation enthält, geht eine Anfechtung der Baugenehmigung mit der Begründung, durch den möglichen Abfluss von Oberflächenwasser oder durch die mögliche Aufstauung von Grundwasser gingen Gefahren für das Grundstück der Antragstellerin aus, von vornherein ins Leere (vgl. BayVGH B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - n.v.; BVerwG B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3).

4. Infolgedessen ist das Vorbringen der Antragstellerin, die geplanten Geländeauffüllungen und der dadurch veränderte Geländeverlauf würden insbesondere bei Starkregenereignissen zu Überflutungen des Grundstücks der Antragstellerin führen, ebenfalls nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu begründen.

4.1. Die insoweit gerügte Verletzung des Art. 63 Abs. 1 BayWG scheidet bereits deshalb aus, weil Art. 63 BayWG durch das neu geschaffene bundesrechtliche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu, 1. März 2010 abgelöst wurde. § 37 WHG ersetzt die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften zum Oberwasserabfluss (vgl. Sieder/Zeitler, Kommentar zum WHG, Stand August 2010, § 37 WHG, Rn. 5; Riedel in Giesbert/Reinhardt, Umweltrecht, Kommentar Stand 1.1.2014, § 37 Rn. 3).

Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Auf die Verletzung des § 37 WHG über wild abfließendes Wasser kann sich die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht im Verfahren gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung berufen, weil diese Norm keine öffentlich-rechtliche Abwehrposition verleiht, sondern lediglich privates Nachbarrecht regelt (BayVGH B.v. 28.9.1999 - 2 ZB 99.233 - juris Rn. 6; Riedel in Giesbert/Reinhardt, Umweltrecht, Kommentar Stand 1.1.2014 § 37 Rn. 15). Die Vorschrift ist insbesondere als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen und kann einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB begründen. § 37 Abs. 1 WHG stellt dagegen keine öffentlich-rechtlich geschützte Abwehrposition dar (vgl. VG Augsburg U.v. 28.09.2001 - Au 4 K 10.1174 - juris Rn. 28; VG Augsburg U.v. 28.05.2014 - Au 4 K 13.1858 - juris Rn. 56; VG Würzburg U.v. 06.12.2012 - W 5 K 11.514 - juris Rn. 49; Riedel in Giesbert/Reinhardt, Umweltrecht, Kommentar Stand 1.1.2014 § 37 Rn. 15). Die Antragstellerin ist deshalb insoweit für die Wahrnehmung ihrer aus § 37 WHG zustehenden privaten Rechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

4.2 Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin kommt auch nicht über Art. 11 BayBO in Betracht. Nach Art. 11 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Soweit dieser Vorschrift nachbarschützende Wirkung beigemessen wird, wird ein nachbarliches Abwehrrecht nicht allgemein, sondern nur zur Abwendung von Gefahren und wesentlichen Nachteilen in Betracht gezogen (BayVGH B.v. 28.9.1999 - 2 ZB 99.233 - juris Rn. 6). Davon ist hier nicht auszugehen. Für die konkrete Möglichkeit des Schadeneintritts nur durch die Gestattungswirkung der Baugenehmigung gibt es keinen Anlass. Zum einen ist das Grundstück der Antragstellerin nicht einmal Punktnachbar zum eigentlichen Baugrundstück der Beigeladenen. Es grenzt lediglich an die Zufahrt an. Selbst das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten eines Sachverständigen stellt vorrangig auf die Problematik der Aufstauung von Grundwasser ab, enthält dagegen zur Frage möglicher Einwirkungen durch Oberflächenwasser keine substantiierten Darlegungen. Es wird nur ausgeführt, dass es infolge des bereits natürlich vorhandenen Gefälles möglicherweise bei Starkregen zu einer Wassereinwirkung auf die tiefer gelegenen Grundstücke kommen könne und dies vermieden werden müsse. Auch in seinen abschließenden Empfehlungen schlägt der Gutachter in Bezug auf das Problem des Oberflächenwassers nur Maßnahmen vor, die im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung geeignet erscheinen, die Gefahr einer Überflutung der Nachbargrundstücke abzuwenden. Hauptproblem ist auch nach der Darstellung des Gutachters der hohe natürliche Grundwasserstand, der durch geeignete Auflagen (vgl. hierzu die Empfehlungen des Gutachters) in der wasserrechtlichen Erlaubnis berücksichtigt werden muss.

5. Die Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Prüfumfang der Baugenehmigung, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen, ist nicht ersichtlich.

Abweichungen nach Art. 63 BayBO wurden nicht erteilt, so dass sonstige bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht im Prüfumfang der Baugenehmigung sind, Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayBO.

6. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung keine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden drittschützenden Vorschriften verletzt, hat die Klage nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotene summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung, den das Gericht nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auslegt, ist daher abzulehnen und folglich auch der Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten und Stilllegung der Baustelle.

7. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass geeigneter bauaufsichtlicher Maßnahmen ist abzulehnen. Nach Art. 49 BayBO liegt es im Verantwortungsbereich der Beigeladenen, die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Die Beigeladene hat ausdrücklich erklärt, dass sie Eingriffe in die Grundwassersituation erst dann vornehmen wird, wenn die dafür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bzw. die Zulassung des vorzeitigen Beginns vorliegt. Insoweit fehlt bereits das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin für eine einstweilige Anordnung.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen i. S. von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

9. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013, mit welcher diesem die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 der Gemarkung P. genehmigt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich und nördlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstücks FlNr. 99 der Gemarkung P. Auf dem östlichen Teil des Grundstücks befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers mit Wohnhaus, kleinem Wirtschaftsgebäude sowie einem großen, in mehrere Nutzungseinheiten aufgeteiltem Stall- und Betriebsgebäude samt geschlossener Güllegrube. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (Milchvieh und Kälberaufzucht). Der westliche Teil des klägerischen Grundstücks ist unbebaut und landwirtschaftlich genutzt. Östlich und nördlich der klägerischen Hofstelle befindet sich Wohnbebauung. Das klägerische Grundstück wird auf seiner Westseite durch den Lohfeldweg erschlossen, der sich auf Höhe der Hofeinfahrt nach Norden hin verengt und als nicht asphaltierter Feldweg entlang des Baugrundstücks weiterführt. Entlang der Ostseite des Lohfeldwegs befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. Die Westseite des Lohfeldwegs ist mit vier Wohnhäusern bebaut. Das genehmigte Doppelhaus erweitert die Wohnbebauung auf der Westseite nach Norden hin um zwei weitere Wohnhäuser. Das Stallgebäude liegt ca. 15 m an der engsten Stelle von dem Doppelhaus entfernt.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 erteilte der Beklagte einen Vorbescheid zur Errichtung zweier Doppelhaushälften mit Garagen und Carports auf dem damaligen Grundstück FlNr. 159/4 (nach Teilung nun FlNr. 159/7 und 159/4). Der Vorbescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmungen:

„1. Der Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carports ist unter der Voraussetzung planungsrechtlich zulässig, dass wegen des auf Flurnr. 99 der Gemarkung P. befindlichen Stalles wie beantragt (Ihr Telefax vom 11.04.06) der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen wird, die die Frischluft von der Immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne das Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.

5. Der Grundriss des Doppelhauses ist so zu gestalten, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind.“

Der Vorbescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 26. August 2009 wurde erneut ein nahezu wortgleicher Vorbescheid erteilt, da der frühere Vorbescheid bereits abgelaufen war. Auch dieser Bescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 26. August 2009 bis zum 29. August 2014 verlängert. Eine Zustellung dieses Verlängerungsbescheids an den Kläger unterblieb.

Unter dem 22. Februar 2013 beantragte der Beigeladene zu 1. den Erlass einer Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 (nördliche Teilfläche, nach Teilung FlNr. 159/4). Mit Bescheid vom 21. März 2013 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 ergänzte der Beklagte die Baugenehmigung u. a. um folgende Nebenbestimmung:

„4. Es ist der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen, die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.“

Beide Bescheide wurden dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Juni 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2013 erhob der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids. Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids mit Urteil vom 23. Juli 2014 auf. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von der zulässigerweise betriebenen Landwirtschaft des Klägers gingen Geruchsimmissionen aus, welche den Grad der Zumutbarkeit überschreiten würden. Der östliche Bereich des Doppelhauses liege mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstüre in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten seien. Der restliche Teil des Doppelhauses befinde sich in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen erst anhand einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnten. Die mit dem Änderungsbescheid verfügte architektonische Selbsthilfe sei nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Wohnbauvorhabens gegenüber dem Kläger auszuschließen. Diese hätten ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren, wonach nach Auffassung des Erstgerichts gerade im ländlichen Raum das Öffnen von Fenstern zählen würde, egal ob es sich um schutzwürdige Räume oder wie vorliegend um Bäder, WCs oder Wirtschaftsräume handle. Auch die Eingangstür liege noch im Bereich unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. zugelassen.

Der Beklagte macht geltend, dass die Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Haushälfte 15,7 m betrage. Der Beigeladene zu 1. habe im Wege der architektonischen Selbsthilfe eine Be- und Entlüftungsanlage eingebaut und die schutzwürdigen Wohnräume (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) auf der dem Stallgebäude abgewandten Westseite seiner Doppelhaushälfte angeordnet. Diese Maßnahmen führten dazu, dass das Bauvorhaben gerade keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei und damit das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Kläger nicht verletzt werde. Es gebe im Bereich der Rinderhaltung keine gesetzlichen Regelungen zu Geruchsbelastungen. Vielmehr werde von der Rechtsprechung eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls verlangt. Vorhandene technische Regelwerte dienten nur als Orientierungshilfe. Vorliegend war zudem der Beklagte durch den zuletzt verlängerten Vorbescheid gebunden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung mit Bescheid vom 23. Juli 2012 konnte noch nicht auf die VDI 3894 Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Methode zur Abstandsbestimmung“ mit Stand November 2012 abgestellt werden. Das Landratsamt habe sich richtigerweise auf die Abstandsregelung für Rinderhaltung des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 in der Fassung vom März 2009 gestützt. Danach liegt die Ostseite des Gebäudes mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstür in dem Bereich, wo schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Daher habe der beigeladene Bauherr eine Be- und Entlüftungsanlage geplant sowie die schutzwürdigen Räume nach Westen hin angeordnet. Die Ansauganlage für die Be- und Entlüftungsanlage befinde sich ca. 33 m vom nächstgelegenen Stallfenster entfernt. Bei dieser Entfernung sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nach dem vorgelegten Gutachten sei hier mit einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 14 bis 15% der Jahresstunden zu rechnen. Zudem treffe den Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Lage benachbart zu einer bestehenden Landwirtschaft eine höhere Duldungspflicht. Das Baugrundstück liege in einer dörflichen Umgebung und sei bereits durch den klägerischen Betrieb vorbelastet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohnkomfort betreffe die TA Lärm und sei nicht unmittelbar auf Geruchsbelästigungen anwendbar. Im Ergebnis könne im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nicht von unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgegangen werden.

Der Beigeladene zu 1. führt aus, dass das Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletze. Die Geruchsbelastung der östlich gelegenen Wohnbebauung sei deutlich höher als am Baugrundstück. Am Baugrundstück sei bei einer Einzelfallbeurteilung davon auszugehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur architektonischen Selbsthilfe bei Lärm sei in Ermangelung eines der TA Lärm vergleichbaren technischen Regelwerks nicht unmittelbar anwendbar. Konkrete Erweiterungsabsichten des klägerischen Betriebs lägen nicht vor. Nur theoretische Erweiterungsmöglichkeiten seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Das Erstgericht sei zudem von einem falschen Schutzniveau ausgegangen, da sich das Bauvorhaben in einem Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich befinde. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Immissionskonflikt durch die Anordnung der Räume und die eingebaute Be- und Entlüftungsanlage gerade gelöst worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen zu 1. sei unzumutbaren Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ausgesetzt, was auch der Beklagte bestätige. Das Erstgericht habe die zur Verfügung stehenden Orientierungshilfen richtig angewandt. Architektonische Selbsthilfe sei vorliegend nicht möglich, denn anders als beim Lärm könne Geruch gerade nicht ausgesperrt werden. Geruch komme über jede Öffnung der Fassade in ein Gebäude und verteile sich dort. Der Geruch könne im Gebäude auch nicht verdünnt werden. Auch die Frischluftansaugstelle liege in einem geruchsbelasteten Bereich. Entsprechend sei die angeordnete architektonische Selbsthilfe untauglich. Ein Mindestmaß an Wohnkomfort könne nicht gewährleistet werden. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, ein Wohngebäude zumindest teilweise durch das Öffnen von Fenstern und Türen zu lüften. Eine ausreichende Belüftung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BayBO liege nicht mehr vor, wenn ein gesamtes Haus ausschließlich über eine Belüftungsanlage mit Frischluft versorgt werde. Selbst bei Passivhäusern gehöre das Öffnen von Fenstern bei bestimmten Temperaturen zum Wohnstandard. Auch habe das Erstgericht die Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zutreffend in die Abwägung eingestellt. Der Kläger habe nur noch eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten. Diese nicht zu berücksichtigen, wäre ein Fehler gewesen, auch wenn derzeit keine konkreten Erweiterungspläne vorlägen. Das Doppelhaus, das als ein Gebäude zu betrachten sei, verletze zudem das Abstandsflächenrecht, da es das 16 m-Privileg vor drei Fassaden, im Norden, im Osten und im Süden in Anspruch nehme.

Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Erstgerichts und die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akten im Parallelverfahren Az. 2 B 16.236 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. sind begründet. Die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass das Baugrundstück sich nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB befindet sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Dort ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben nicht zulässig, da es öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. widerspricht bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), welcher das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt. Damit ist die Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung objektiv rechtswidrig.

2. Der Kläger als Nachbar kann jedoch eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

In Betracht käme lediglich die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger, welches sich für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme läge hier nur dann vor, wenn das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre, wie sie § 3 Abs. 1 BImSchG beschreibt. Der Kläger betreibt in zulässiger Weise eine geruchsintensive Landwirtschaft, welche vorliegend jedoch keine Auswirkungen auf das Baugrundstück hat, die den Grad der Unzumutbarkeit erreichen.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche gibt es keine allgemein gültigen Regelungen ähnlich der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft). Im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung kann das Gericht jedoch auf Regelwerke als Orientierungshilfe zurückgreifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. So bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris; B. v. 24.4.2012 - 2 ZB 10.2894 - juris; B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl 2007,758) die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft 52“) und „Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft 63“) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen auf Wohnbebauung ermitteln zu können. Gleiches gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 - fortgeschrieben März 2009 und Oktober 2013 - (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 15 ZB 09.1763 - juris; B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris). Als drittes Regelwerk zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche sind die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 in der Rechtsprechung als zulässige Orientierungshilfe für den Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung anerkannt (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris; BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris).

Vorliegend hat das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts in seiner immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 12. April 2006 im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens (Vorbescheidsakte Bl. 25-27) festgestellt, dass das Bauvorhaben bei einem Abstand von ca. 15 m zum Rinderstall mit ca. 5 m (Ostseite des Gebäudes) im „roten Bereich“ (schädliche Umwelteinwirkungen sind zu erwarten) nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ zu liegen kommt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts beim Augenschein (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 23. Juli 2014, Bl. 147 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) beträgt die kürzeste Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Doppelhaushälfte 15,70 m bzw. dem nächstgelegenen Fenster der südlichen Doppelhaushälfte 16,20 m. Die Doppelhäuser weisen eine Tiefe von 12,99 m auf, so dass der überwiegende Teil des Gebäudes im „grauen Bereich“ (Detailbeurteilung erforderlich) zu liegen kommt. Das Fenster im Koch-/Essbereich der nördlichen Doppelhaushälfte befindet sich in einer Haustiefe von ca. 4,60 m (gemessen im Eingabeplan). Es dürfte sich daher ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts bereits im „grauen Bereich“ befinden. Zudem verfügt der Koch-/Essbereich noch über ein weiteres, westlicher gelegenes Fenster in der Nordfassade sowie die Terrassentür in der Westfassade, so dass das östlichere Fenster nicht zwingend zur Belüftung erforderlich ist. Das Sachgebiet Immissionsschutz hat als Auflagen eine Be- und Entlüftungsanlage, welche die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite ansaugt, sowie eine Gestaltung des Grundrisses in der Form, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind, vorgeschlagen. Der Einbau eine Be- und Entlüftungsanlage wurde im Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 beauflagt.

Der Beigeladene zu 1. hat zwei Gutachten der Fa. ... zur Beurteilung der Geruchsbelastung vorgelegt. Das Gutachten vom 4. Februar 2014 unter Anwendung der GIRL kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Luftzufuhreinrichtung der Belüftungsanlage eine Wahrnehmungshäufigkeit von maximal 0,15 (15% der Jahresstunden) auftreten wird, womit von der Einhaltung der Immissionswerte für ein Dorfgebiet auszugehen sei. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass sich das Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich befindet und damit eine geringere Schutzwürdigkeit besitzt. Bereits bei im Dorfgebiet liegenden Wohngebäuden, die sich jedoch am Rand zum Außenbereich befinden, ist die Schutzwürdigkeit herabgesetzt und ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich zu bilden, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann. Im Außenbereich kann es sogar bis zu 0,25 sein (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris). Auch dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass an der Ostfassade eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,19 bis 0,25 (19% bis 25% der Jahresstunden) auftritt.

Im zweiten Gutachten vom 13. Oktober 2014 wurde eine Betrachtung nach dem „Gelben Heft 63“ durchgeführt. Danach ist in 13% bis 15% der Jahresstunden (vgl. Gutachten S. 18) mit erkennbaren Gerüchen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb im Bereich der streitgegenständlichen Wohnbebauung zu rechnen.

Festzuhalten ist, dass nach allen drei als Orientierungshilfen heranziehbaren Regelwerken auf der Ostseite des Doppelhauses die Grenze zur unzumutbaren Geruchsbelästigung erreicht ist, wohingegen alle drei Beurteilungen davon ausgehen, dass an der Westseite und insbesondere im Bereich der Luftzufuhreinrichtung für die Be- und Entlüftungsanlage die Immissionswerte sogar für ein Dorfgebiet eingehalten werden können.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist jedoch als gegenseitiges Rücksichtnahmegebot ausgestaltet, wie es auch der Verordnungsgeber in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO zum Ausdruck bringt. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu Beschränkungen desjenigen, welcher Immissionen verursacht, sondern auch zu gewissen Duldungspflichten desjenigen, welcher sich solchen Immissionen aussetzt. Daraus folgen Obliegenheiten des Emittenten wie beispielsweise zu baulichen Vorkehrungen zur Minderung der Emission. Umgekehrt kann einem Bauherrn, der mit seinem Wohnbauvorhaben an eine Emissionsquelle heranrückt, seinerseits die Obliegenheit treffen, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Störung der Wohnnutzung spürbar mindern. So hat der Bauherr grundsätzlich auch eine Obliegenheit, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen, z. B. durch eine entsprechende Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch den äußeren Zuschnitt des Hauses, durch eine immissionsabgewandte Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, gegebenenfalls auch durch die immissionsmindernde Gestaltung der Außenwohnbereiche auf Geruchsimmissionen eines benachbarten Rinderstalls Rücksicht zu nehmen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2004 - 25 B 00.366 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers nicht vor. Der Beigeladene zu 1. hat alle baulichen Möglichkeiten zur Minderung der Geruchsbelästigung auf seinem Grundstück umgesetzt. Zur Ostseite hin liegen lediglich nicht schutzwürdige Räumlichkeiten, wohingegen die Wohn- und Schlafräume sich auf der weniger belasteten Westseite befinden. Zudem ist eine Be- und Entlüftungsanlage vorhanden, welche die Frischluftzufuhr ebenfalls auf der weniger belasteten Westseite des Grundstücks hat. Diese Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe sind nach Auffassung des Senats vorliegend nicht nur ausreichend, um eine dauerhafte Konfliktlösung zu erreichen, sie sind auch zulässig und geeignet.

Zwar haben Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe grundsätzlich ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren. Unabhängig davon, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur TA Lärm (vgl. U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris) insoweit auf Geruchsbelästigungen anzuwenden ist, ging es in der damaligen Entscheidung um die Wahrung des Mindestmaßes an Wohnkomfort in schutzwürdigen Räumlichkeiten. Dazu zählen jedoch lediglich Wohnräume, Schlafräume oder Kinderzimmer, nicht aber sonstige Räume wie hier ein Wirtschaftsraum, Bad oder WC sowie Flure. Ausschlaggebend waren die Wahrung der Kommunikationssituation im Innern sowie das Ruhebedürfnis und der Schlaf, was ausschließlich schutzwürdige Räumlichkeiten betrifft. „Nebenräume“, die nicht zum längeren Aufenthalt dienen, unterliegen generell einer geringeren Schutzwürdigkeit, unabhängig davon, ob eine Störung durch Lärm oder Gerüche inmitten steht. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf nicht schutzwürdige Räume ist aus Sicht des Senats weder geboten noch sinnvoll. Der Senat ist der Auffassung, dass gerade im ländlichen Raum öffenbare Fenster jedenfalls dann nicht zum Mindestmaß an Wohnkomfort zählen, wenn sie sich in nicht schutzwürdigen Räumen befinden. Gerade im ländlichen Raum ist von höheren Geruchsbelastungen auszugehen als im städtischen Raum, insbesondere bei einer Randlage zum Außenbereich oder im Außenbereich. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayBO verlangt eine ausreichende Belüftung und Belichtung lediglich von Aufenthaltsräumen. Zu letzteren zählen jedoch weder Bäder und WCs noch Flure und Treppenhäuser. Diese können auch gänzlich ohne Fenster errichtet werden. Eine Unterscheidung, ob sich ein Gebäude im ländlichen oder städtischen Raum befindet, trifft die Bayerische Bauordnung nicht. Insoweit können auch keine Unterschiede hinsichtlich des Wohnkomforts angenommen werden. Im Übrigen verfügen Passivenergiehäuser über ähnliche Belüftungsanlagen, ohne dass diese dort eine Geruchsbelästigung verhindern bzw. ausgleichen sollen oder dies als Einschränkung des Wohnkomforts gesehen wird. Weiterhin steht die Tatsache, dass die Fenster auf der Ostseite grundsätzlich öffenbar sind, sowie die notwendigerweise öffenbare Wohnungstür auf der Ostseite einer dauerhaften Konfliktlösung nicht entgegen. Der Bauherr kann sich im Einzelfall im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nachträglich gerade nicht darauf berufen, dass er seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, weil er die Fenster öffnet oder die Be- und Entlüftungsanlage nicht betreibt. Dies würde eine Pflichtverletzung seinerseits darstellen. Im Hinblick auf die Wohnungstür ist davon auszugehen, dass ein dauerhaftes Offenstehen nicht erfolgen wird. In diesem Fall wäre die Be- und Entlüftungsanlage nicht mehr funktionsfähig. Ein kurzzeitiges Öffnen zum Betreten oder Verlassen des Hauses ist hingegen unschädlich, da durch den von der Be- und Entlüftungsanlage erzeugten dauerhaften Überdruck ein Eindringen von Luft von außen für einen gewissen Zeitraum verhindert wird (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.5.2016 S. 3). Im Übrigen wird durch die Be- und Entlüftungsanlage die Geruchsbelästigung, die beim Öffnen der Tür entsteht, in kurzer Zeit wieder neutralisiert.

Hinsichtlich der Luftzufuhreinrichtung ist festzuhalten, dass sie bei der Beurteilung nach der GIRL sowie dem „Gelben Heft 63“ in einem Bereich liegt, der zwar Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist, in dem aber die Immissionswerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. Bei der Beurteilung nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltung“ liegt die Luftzufuhreinrichtung noch im „grauen Bereich“. Hier ist jedoch eine Detailbeurteilung im Einzelfall erforderlich, die gerade im Hinblick auf die unproblematische Lage nach den beiden anderen als Orientierungshilfe heranziehbaren Regelwerken und die vorgenommene, zulässige architektonische Selbsthilfe zugunsten des Bauherrn ausfällt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihren Klagen gegen die Erteilung einer Teilbaugenehmigung (Au 5 K 12.1414) und Baugenehmigung (Au 5 K 13.64) jeweils zur Errichtung eines tiergestützten Zentrums für Therapie und Pädagogik der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines am westlichen Rand des Grundstücks Fl.Nr. ... verlaufenden Weggrundstücks (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) sowie Eigentümerin eines südlich angrenzenden unbebauten Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Daneben betreibt die Klägerin auf dem südwestlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstück Fl.Nr ... der Gemarkung ... (...) ein Hotel mit angeschlossenem Gasthof und Biergarten. Die Klägerin hat die Baupläne der Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Mit Formblatt vom 14. September 2012 beantragte die Beigeladene bei der Stadt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Zentrums für Therapie und Pädagogik auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Die Beigeladene ist Trägerin einer gemeinnützigen Einrichtung. Deren Aufgabe ist die vielfältige Unterstützung von chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Familien. Das geplante Therapiezentrum stellt im Wesentlichen eine ambulante Einrichtung dar, deren Ziel es ist, therapeutische und pädagogische Angebote für Betroffene durch ein interdisziplinäres Mitarbeiterteam bereitzuhalten. Dabei steht die tiergestützte Therapie und Pädagogik, Natur- und Erlebnispädagogik im Mittelpunkt der Versorgung. Weiterhin werden Musik- und Kunsttherapie, Ergo-, Physio- und Logotherapie angeboten. Der Betrieb des Therapiezentrums soll ganzjährig erfolgen. Im Vollbetrieb sollen 250 bis 300 Patienten versorgt werden. Das Therapiezentrum soll dabei neben dem bereits bestehenden Hauptgebäude ein weiteres Hauptgebäude, eine Therapiehalle, ein Aktionshaus sowie Stallungen umfassen. Für das Bauvorhaben sind 39 Stellplätze vorgesehen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... „Therapiezentrum ...“ der Stadt ..., der am 9. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst dabei eine Fläche von ca. 5,78 ha. Er umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ..., ... (Teilfläche) und ... jeweils der Gemarkung .... Die überplanten Bauflächen liegen an der Straße „...“, die die gleichnamige Streubebauung aus Wohnhäusern, einer Gaststätte und einer ehemaligen Ziegelei erschließt. Hieran angrenzend beginnen im Südwesten ausgedehnte Waldflächen. Etwa 500 m westlich liegt der geschlossene Ortsrand des Ortsteils ... der Stadt .... Nördlich angrenzend befinden sich die Flächen eines Golfplatzes. Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ... der Stadt ... in Ziffer II. der textlichen Festsetzungen mehrere Sondergebiete im Sinne von § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Sondergebiete wurden insbesondere mit den Zweckbestimmungen „Therapie, Verwaltung, Wohnen“ (Sondergebiet I), „Reithalle, Maschinenhalle“ (Sondergebiet III) und „Stallungen, Aktionshaus“ (Sondergebiet IV) festgesetzt.

Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum vorbezeichneten Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 8. Juni bis zum 9. Juli 2012 durchgeführt. Eine erneute Auslegung des Planes fand in der Zeit vom 13. August bis 14. September 2012 statt.

Die Stadt ... hat mit Beschluss vom 27. September 2012 ihr gemeindliches Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt.

Die Beigeladene hat mit Erklärung vom 2. Oktober 2012 die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ... anerkannt.

Bereits mit Schreiben vom 28. September 2012 beantragte die Beigeladene beim Beklagten den vorgezogenen Baubeginn zur Freilegung der Baufläche und Umgestaltung der Freianlagen, zum Abtransport von ca. 2.000 cbm Erde, zum Teilabriss der Bestandshalle sowie zur Einzäunung des Grundstücks im Süden zum Schutze der neu angelegten Öko-Ausgleichsflächen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Oktober 2012 (Az. ...) wurde der Beigeladenen die beantragte Teilbaugenehmigung zur Freilegung der Bauflächenumgestaltung der Freianlagen mit Abtransport von ca. 2.000 cbm Erde, Teilabbruch der Bestandshalle gemäß Plan sowie die Einzäunung des südlichen Grundstücks für das zukünftige Therapiezentrum auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 9. Oktober 2012 versehenen Bauvorlagen erteilt.

Auf den Inhalt dieses Bescheides wird vollumfänglich verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin im Verfahren Au 5 K 12.1414. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2012 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Oktober 2012, Az. ..., aufzuheben.

Mit weiterem Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Dezember 2012 (Az. ...) wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zentrums für Therapie und Pädagogik auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 12 Dezember 2012 versehenen Bauvorlagen erteilt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Es sei zulässig nach § 29 in Verbindung mit § 33 Baugesetzbuch (BauGB). Das geplante Vorhaben sei genehmigungsfähig und verletze insbesondere keine Nachbarrechte. Nach Prüfung der Bauantragsunterlagen würden die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ... „Therapiezentrum ...“ eingehalten. Eine Erklärung der Beigeladenen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liege vor. Das Vorhaben widerspreche auch nicht sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so dass die Genehmigung zu erteilen sei.

Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes ... vom 12. Dezember 2012 wird ergänzend verwiesen.

Gegen den vorbezeichneten Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 Klage im Verfahren Au 5 K 13.64 erhoben und beantragt,

die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Dezember 2012 erteilte Baugenehmigung, Az. ..., aufzuheben.

Zur Begründung der Klagen wurde mit Schriftsatz vom 30. April 2013 ausgeführt, dass die Klagen zulässig und begründet seien. Durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens seien massive negative Auswirkungen auf das seit Jahrzehnten bestehende Hotel der Klägerin gegeben. Durch das Therapiezentrum werde der gesamte Ortsteil, in dem sich sowohl das Hotel der Klägerin als auch das geplante Therapiezentrum befänden, vollständig verändert. Bisher habe sich das Hotel der Klägerin in einem ruhigen ländlichen Umfeld befunden. Gerade diese ruhige Lage sei für viele Besucher des Hotels und der Gaststätte Grund dafür gewesen, diesen Ort aufzusuchen. Der organisch gewachsene Ortsteil, in dem sich das Hotel der Klägerin befinde, werde nun vollständig durch das Therapiezentrum umstrukturiert. Insbesondere müsse die Klägerin befürchten, dass durch die deutliche Steigerung des zu- und abfahrenden Verkehrs eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Hotel- und Gaststättenbetriebes eintreten werde. Durch die Errichtung des Therapiezentrums werde auch das Naherholungsgebiet, das bisher bestanden habe, total zerstört. Es seien bereits erhebliche Waldflächen gerodet worden. Dort würden wenig attraktive und nicht in die Landschaft eingebundene Betonbauten errichtet. Eine derartig große Therapieeinrichtung gehöre nicht in ein stadtnahes Naherholungsgebiet. Nachdem der Ortsteil, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke befänden, seit ca. 30 Jahren systematisch an jeder Weiterentwicklung gehindert worden sei, werde nun für die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Ausnahme gemacht. Exakt für dieses Grundstück sei ein eigener Bebauungsplan aufgestellt worden. Auf den Nachbargrundstücken werde jegliche bauliche Weiterentwicklung nach wie vor verhindert. Die Klägerin sei insbesondere der Auffassung, dass einige der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dies gelte insbesondere für die in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB genannten Belange der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Weiter gelte dies für die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die im Bebauungsplan diesbezüglich getroffenen Regelungen seien rechtswidrig, so dass der Bebauungsplan keine ordnungsgemäße Grundlage für die Erteilung der vorliegend angegriffenen Baugenehmigung darstelle. Durch die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung werde die Klägerin in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Klägerin betreibe auf ihrem Grundstück einen Gasthof sowie ein Hotel. Dieser Betrieb der Klägerin werde durch das Vorhaben negativ beeinflusst. Die schöne ruhige Umgebung des Grundstücks werde zerstört. Die erteilten Genehmigungen seien daher aufzuheben.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 30. April 2013 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit gleichlautenden Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. November 2012 bzw. 16. Januar 2013 wurde die Stiftung „...“, ..., zu den Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... hat für den Beklagten beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladene hat mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 12. Juni 2013 in den Verfahren Au 5 K 12.1414 und Au 5 K 13.64 jeweils beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Am 20. März 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten vollumfänglich Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte die Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden (§ 93 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), da sich beide Klagen jeweils gegen das Vorhaben der Beigeladenen betreffend die Errichtung eines Zentrums für Therapie und Pädagogik auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... richten und in beiden Verfahren streitgegenständlich die Frage ist, ob die Klägerin durch die Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 bzw. die nachfolgend erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2012 in nachbarschützenden Rechten verletzt ist.

Die Klagen bleiben jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

Die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 sowie die nachfolgend erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2012 zur Errichtung eines Zentrums für Therapie und Pädagogik auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage gegen die der Beigeladenen am 12. Dezember 2012 erteilten Baugenehmigung ist als (Dritt-) Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Ob dies auch hinsichtlich der der Beigeladenen vom Beklagten am 9. Oktober 2012 erteilten Teilbaugenehmigung für vorbereitende Grundstücksarbeiten gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Grundsätzlich ist die Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 Bayerische Bauordnung (BayBO) in gleicher Weise wie die Baugenehmigung anfechtbar. Für Rechtsbehelfe gegen die Teilbaugenehmigung gelten daher dieselben Grundsätze wie für die Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst. Hat jedoch die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand und stellt sie die umfassende Vereinbarkeit des Vorhabens mit den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 BayBO fest, dann führt dies dazu, dass die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und grundsätzlich auch nicht mehr Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 – BayVBl 2002, 765 f.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 70 Rn. 68). In diesen Fällen verliert die Teilbaugenehmigung ihre rechtliche Bedeutung und wird von der späteren Baugenehmigung aufgezehrt.

Da Gegenstand der Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 neben der Freilegung der Bauflächen und Umgestaltung der Freianlagen auch ein Teilabbruch der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bereits ursprünglich vorhandenen Halle war, liegt wohl keine vollständige Identität des Gegenstandes von Teilbaugenehmigung und nachfolgender Baugenehmigung vor, was für eine fortbestehende Anfechtungsmöglichkeit der Klägerin gegen die Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 spricht. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Teilbaugenehmigung jedenfalls in der Sache als unbegründet erweist.

Auch kann eine Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO angenommen werden. Dies gilt ungeachtet der vergleichsweise großen Entfernung von ca. 200 m zwischen dem Bauvorhaben der Beigeladenen und dem von der Klägerin betriebenen Gasthof/Hotel. Das Klagevorbringen enthält jedenfalls auch Aspekte, die eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, auf die hier allein abzustellen ist, als nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erscheinen lässt.

2. Die mit der Klage angegriffene Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 und die nachfolgend erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2012 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann daher die Aufhebung der angegriffenen Genehmigungsbescheide nicht verlangen.

Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. Schließlich darf auch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt werden. Dem folgend hat im Klageverfahren auf eine Nachbarklage hin auch keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle stattzufinden. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung Vorschriften, die (auch) dem Schutz des klagenden Nachbarn dienen und diesem daher einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Baugenehmigung Rechte eines Nachbarn verletzt, ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Baugenehmigung. Lediglich nach diesem Zeitpunkt eintretende Tatsachen- oder Rechtsänderungen zu Gunsten des jeweiligen Bauherren bleiben bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – NVwZ 1989, 1179 f.; BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 - juris Rn. 28). Ob es sich bei dem nach Erteilung von streitgegenständlicher Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung am 9. Januar 2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan ... der Stadt ... „Therapiezentrum ...“ um einen derartigen zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigenden Umstand handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB, auf den die Erteilung beider hier streitgegenständlicher Genehmigungen von Seiten des Beklagten gestützt wurde, gelten nämlich dieselben Grundsätze wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Soweit die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nachbarschützende Wirkung haben, kann sich der Nachbar gegen eine Missachtung dieser Vorschriften zur Wehr setzen (vgl. Dürr in Brügelmann, Baugesetzbuch, Bd. 3, Stand: Oktober 2013, § 33 Rn. 21; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, Stand: August 2013, § 33 Rn. 99).

Nicht entscheidend ist hingegen für den Erfolg der Nachbarklage, ob die Voraussetzungen der materiellen Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfüllt sind. Zwar muss die Baugenehmigungsbehörde für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 33 Abs. 1 BauGB inzident prüfen, ob der Planentwurf den Anforderungen des höherrangigen materiellen Rechts, insbesondere denen des § 1 BauGB entspricht. Ein Nachbar kann seine Rechtsmittel gegen die auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung jedoch nicht auf die Begründung stützen, der Planentwurf verletze beispielsweise das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB oder die Planung sei nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Für eine Anfechtungsklage gegen eine auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung ergibt sich dies bereits daraus, dass ein Nachbar auch gegen eine rechtsfehlerhaft, ohne hinreichende rechtliche Grundlage in einem Bebauungsplan erteilte Baugenehmigung nur dann rechtlich vorgehen kann, wenn er durch diese Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – NVwZ 1995, 598). Überdies handelt es sich bei § 33 BauGB lediglich um einen positiven Zulassungstatbestand für die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines zukünftigen Bebauungsplanes, der eine Versagung einer Baugenehmigung nicht rechtfertigt (Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 33 Rn. 2).

Bei einer Nachbarklage gegen eine auf die Vorschrift des § 33 BauGB gestützte Baugenehmigung muss daher stets geprüft werden, ob das Bauvorhaben auch ohne eine Heranziehung des § 33 BauGB Rechte des Nachbarn verletzt, weil entweder nachbarschützende Vorschriften des späteren Bebauungsplans bzw. drittschützende Aspekte der Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB bzw. ansonsten das Rücksichtnahmegebot nicht beachtet wurde.

Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist hier nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass einem Nachbarn, dessen Grundstücke – wie hier – sämtlich außerhalb des Plangebiets liegen, nicht dieselben Abwehransprüche zustehen wie einem Planbetroffenen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – DVBl 1994, 284 ff; B.v. 2.2.200 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679 f.), ist eine Verletzung drittschützender Festsetzungen des Bebauungsplans ... der Stadt ... nicht zu erkennen. Zwar sind Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich geeignet, Dritten Nachbarschutz zu vermitteln. Es kann aber vorliegend der die Klägerin möglicherweise in ihren Rechten schützende Gebietserhaltungsanspruch nicht zugunsten der Klägerin zur Anwendung kommen, weil die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplanes ... sämtlich außerhalb des Plangebiets liegen.

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klagen auf die bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung zum Bebauungsplan maßgeblichen Belange in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB – Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche – sowie § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege - Bezug nimmt und insoweit eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplanentwurfes bzw. späteren Bebauungsplanes geltend macht, kann dies nicht zum Erfolg ihrer Klagen führen, da es sich hierbei nicht um individualschützende Belange handelt. Die von der Klägerin angenommene fehlerhafte Berücksichtigung dieser Belange bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist daher nicht geeignet, der Klägerin in den streitgegenständlichen Verfahren Drittschutz zu vermitteln. Die von der Klägerin geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe für den dem streitgegenständlichen Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplan hätten allenfalls in einem von der Klägerin aber nicht anhängig gemachten Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, Berücksichtigung finden können. Zwar hat die Klägerin im Bebauungsplanverfahren nach ihrem eigenen Vortrag Einwendungen erhoben, so dass die Schranke des § 47 Abs. 2 a VwGO einem solchen Antrag nicht entgegenstehen würde, jedoch dürfte inzwischen die Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verstrichen sein, nachdem der maßgebliche Bebauungsplan... der Stadt ... am 9. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

Auch eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), der als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots auch im Rahmen von Festsetzungen in Bebauungsplänen gilt und insoweit Drittschutz vermitteln kann, wenn ein qualifizierter Verstoß unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbarn bewirkt, liegt nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Regelung auf Nachbarn außerhalb des Plangebiets Anwendung finden kann, gibt es für eine unzumutbare Belastung der Klägerin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Angesichts der Lage des Gasthofes/Hotels der Klägerin 200 m südlich des geplanten Therapiezentrums und der Erschließung des Therapiezentrums von Norden entlang der Golfanlage auf einer für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ohne Inanspruchnahme des Privatweges der Klägerin, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass vom Bauwerk selbst oder seiner zukünftigen Nutzung unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO für das Anwesen der Klägerin ausgehen werden. Zudem schließen sich südlich an das Baugrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu den Grundstücken der Klägerin hin gelegene, ausgedehnte Waldflächen an.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von der Unwirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplanes ... der Stadt ... ausginge und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf Grund der Lage der betroffenen Grundstücke nach § 35 BauGB beurteilen würde, ist eine Rechtsverletzung der Klägerin zu verneinen. Auch bei einer Lage der Baugrundstücke im Außenbereich, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch das teilweise in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausdrücklich kodifizierte bzw. das auch im Außenbereich ansonsten gültige ungeschriebene Rücksichtnahmegebot nicht gegeben. Für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin gerügten fehlenden wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks.

Ein Grundstückseigentümer hat ein Abwehrrecht gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung, wenn hierdurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingegriffen wird. Dies ist der Fall, wenn die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt (BVerwG, B.v. 11.5.1998 – 4 B 45/98 – NJW – RR 1999, 165 f.; BayVGH, B.v. 14.7.1999 – 1 ZS/CS 99.1871 – juris Rn. 18). Fehlt einem Baugrundstück die notwendige Erschließung, so muss es der Nachbar nur unter den in § 917 Abs. 1 BGB bezeichneten Tatbestandsmerkmalen hinnehmen, dass die Verbindung mit einem öffentlichen Weg über sein Grundstück hergestellt wird. Hat eine rechtswidrige Baugenehmigung wegen ihrer Feststellungswirkung zur Folge, dass eine Pflicht zur Duldung eines Notwegs begründet wird, so kann sich der Nachbar hiergegen zur Wehr setzen (BayVGH, B.v. 14.7.1999, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen zu Gunsten der Klägerin im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Ausweislich der Begründung zum maßgeblichen Bebauungsplan ... „Therapiezentrum ...“ (Nr. 5.2 des Planungskonzeptes) wird das Plangebiet über die Straße ... erschlossen, die von der ... Straße (Verbindungsstraße zwischen ... und ...) abzweigt. Damit erfolgt die Erschließung über eine öffentlich-rechtlich gewidmete Verkehrsfläche ohne Inanspruchnahme der sich südlich an die Straße ... anschließenden privaten Verkehrsflächen der Klägerin. Da für die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks die Inanspruchnahme von privaten Flächen der Klägerin nicht erforderlich ist, scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG aus. Sollten für die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flächen in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Schwägerin der Klägerin stehen – was so aber nicht ersichtlich ist – begründete dies keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten.

Soweit der zukünftigen Nutzung des Baugrundstücks der Beigeladenen sonstige Hinderungsgründe privatrechtlicher Natur durch die Inanspruchnahme von im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen entgegenstehen sollten, vermag dieser Umstand einen Erfolg der Klagen nicht zu begründen. Insoweit wird auf die gesetzliche Bestimmung in Art. 68 Abs. 4 BayBO verwiesen, wonach die Baugenehmigung grundsätzlich unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.

Soweit die Klägerin schließlich auf einen befürchteten Umsatzrückgang ihres Gasthofes/Hotels durch das Bauprojekt der Beigeladenen verweist, ist festzustellen, dass im Verfahren keinerlei belastbares Zahlenmaterial für den behaupteten Umsatzrückgang vorgelegt wurde. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag der Klägerin in der bloßen Behauptung rückgängiger Übernachtungszahlen. Ungeachtet dessen müssen private Belangte schutzwürdig sein, um Berücksichtigung finden zu können. Private Belangte sind hingegen unbeachtlich, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2/98 – BayVBl 1999, 249 f.). Insoweit gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation (vgl. OVG NRW, U.v. 18.2.2013 – 2 D 38/12.NE - juris Rn. 109). Vielmehr verhält es sich so, dass ein Plangeber gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grunde nach reagieren können muss. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft festzuschreiben. Damit besitzt die Klägerin aber keinen Anspruch darauf, dass in der Umgebung des von ihr geführten Gasthofes/Hotels keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

Da sich damit weder bei Annahme der Wirksamkeit des Bebauungsplanes ... der Stadt ... noch bei fortbestehender Außenbereichslage eine Verletzung drittschützender Vorschriften zu Gunsten der Klägerin ergibt, kann die Wirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt offen bleiben.

Für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts - bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO – ist nichts ersichtlich bzw. vorgetragen.

Nach allem ist ein Abwehranspruch der Klägerin gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegeben und waren die Klagen daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als in den Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten der Verfahren zu tragen. Da die Beigeladene in beiden Verfahren einen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenforderung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird vor der Verbindung für die Verfahren Au 5 K 12.1414 und Au 5 K 13.64 auf jeweils 7.500,00 EUR und nach der Verbindung auf insgesamt 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 7.500,00 EUR für die einzelnen Verfahren vor Verbindung derselben zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach der Verbindung ergibt sich folglich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 15.000,00 EUR.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.