Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2018 - M 1 K 18.2402

published on 16/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2018 - M 1 K 18.2402
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Tenor

I. Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18.4.2018 Az. BG- … wird aufgehoben.

II. Der Beklagte und die Beigeladene haben je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Baugenehmigung für eine Werbeanlage, die der Beklagte der Beigeladenen unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt hat.

Mit Antrag vom … November 2017, am 16. November 2017 bei der kreisangehörigen Gemeinde eingegangen, reichte die Bauherrin, ein Unternehmen für Außenwerbung, einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück FlNr. 199 Gem. … ein. Vorgesehen ist eine freistehende, unbeleuchtete, einseitige Plakatwerbetafel für die wechselnde Produktwerbung im Format 2,80 x 3,80 m, deren Oberkante eine Höhe von 4,60 m aufweisen soll. Eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers wurde ebenfalls vorgelegt.

Das Vorhabengrundstück FlNr. 199 liegt im unbeplanten Innenbereich. Es ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und hat die Form eines Dreiecks. An seiner südöstlichen Seite verläuft die S* …straße, eine Kreisstraße. Nördlich des Grundstücks verläuft in Ost-West-Richtung die E* … Straße, die an der Spitze des Grundstücks in die Kreisstraße mündet. Ebenfalls hier mündet der in Nord-Süd-Richtung verlaufende S* …weg in die S* …straße ein. An diesem der Kreuzung zugewandten Grundstückseck der FlNr. 199 soll die Werbeanlage errichtet werden. Die Südwestseite des Vorhabengrundstücks grenzt an das Grundstück FlNr. 200/9, das mit dem (ehemaligen) Betriebsgebäude einer Hotel-Gaststätte „…“/“ …“ bebaut ist. In der übrigen Umgebung des Grundstücks ist Wohnbebauung anzutreffen.

Der Bauausschuss der Gemeinde beschloss am 19. Dezember 2017, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht zu erteilen. Nach Eingang der Unterlagen beim zuständigen Landratsamt (wohl) am 9. Januar 2018 hörte das Landratsamt die Gemeinde zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an und begründete dies damit, dass entgegen der Auffassung der Gemeinde kein faktisches allgemeines Wohngebiet anzunehmen sei, sondern vielmehr eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben einfüge.

Unter dem 7. Februar 2018 stimmte das wegen der Lage an der Kreisstraße um Stellungnahme gebetene Sachgebiet … des Landratsamts dem Vorhaben im Wesentlichen zu.

Nachdem die Gemeinde dem Landratsamt mit Schreiben vom 27. März 2018 mitteilte, sie halte an der Verweigerung ihres Einvernehmens fest, erteilte das Landratsamt der Bauherrin unter dem 18. April 2018 den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid (Buchstabe A des Bescheids) und ersetzte zugleich das Einvernehmen der Gemeinde (Buchstabe B). In den Gründen wurde ausgeführt, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem Gebiet der BauNVO; es handele sich insbesondere nicht um ein faktisches Wohngebiet, weil sich in der Umgebung einige Gewerbebetriebe befänden, die nicht der Gebietsversorgung dienten, wie auf FlNr. 200/9 die „…“/“ …“ und die genehmigte Mischnutzung Café/Wohnen auf FlNr. 200, die zwar für die Annahme eines Mischgebiets nicht ausreichten, für ein faktisches Wohngebiet aber zuviel Gewicht hätten. Als gewerbliche Nutzung füge sich die Werbeanlage in diesen Rahmen der Umgebungsbebauung ein. Da im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und auf das „große“ Ortsbild nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BauGB keine Bedenken bestünden, sei ein Anspruch des Bauwerbers auf Erteilung der Baugenehmigung gegeben und das Einvernehmen zu ersetzen.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2018, eingegangen am selben Tag, ließ die Gemeinde durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragt,

der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18.4.2018, Az. BG- … wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2018 - zum Antrag auf vorläufigen Rechtschutz in derselben Angelegenheit (M 1 SN 18.2643) - begründet die Klagepartei ihr Begehren damit, dass der Genehmigungsbescheid die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletze. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, weil die maßgebliche nähere Umgebung einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entspreche. Die westlich des Vorhabengrundstücks gelegene Bebauung sei nicht prägend, jedenfalls aber stünde sie der Annahme eines faktischen Wohngebiets nicht entgegen. Denn auf FlNr. 200/9 befinde sich mit der aktuellen Flüchtlingsunterbringung ebenfalls nur Wohnnutzung, und auch die Nutzung des Grundstücks FlNr. 200 mit Wohnnutzung, Praxen und Café halte sich im Rahmen eines allgemeinen Wohngebiets; zudem sei die Aufnahme der Nutzung nicht einmal absehbar. In diesem Rahmen seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht gegeben, weil angesichts der optischen Beeinträchtigungen durch die Werbeanlage sie nicht als ein nicht störender Gewerbebetrieb zu beurteilen sei, vielmehr wäre die Tafel bei Errichtung als ein Fremdkörper mit negativer Vorbildwirkung anzusehen.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Begründet wird dies im Wesentlichen mit den Ausführungen im Bescheid, insbesondere sei angesichts der prägenden Wirkungen der vorhandenen gewerblichen Nutzungen auf das Vorhabengrundstück nicht von einem faktischen Wohngebiet auszugehen. Die Ausführungen der Klagepartei zum Störpotential der relativ kleinflächigen und unbeleuchteten Werbetafel würden nicht geteilt.

Die mit Beschluss vom 6. Juni 2018 zum Verfahren beigeladene Bauherrin beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten Klageabweisung.

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 1. August 2018 hat die Kammer zu den baulichen und örtlichen Verhältnissen auf dem Grundstück FlNr. 199, Gem. … sowie in dessen Umgebung am 16. Oktober 2018 einen Augenschein durchgeführt. Auf die Niederschrift der Augenscheinsfeststellungen und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 Bezug genommen.

In dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (M 1 SN 18.2643) hat das Gericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2018 angeordnet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2018 zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 199 der Gemarkung … unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die erteilte Baugenehmigung verstößt gegen das im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Daher kann sich die Klägerin zu Recht auf ihre gemeindliche Planungshoheit berufen und hat ihr Einvernehmen zu Recht verweigert (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB, vgl. Art. 67 Abs. 1 BayBO).

1. Die Werbetafel ist an dem Vorhabenstandort planungsrechtlich unzulässig. Ihre städtebauliche Beurteilung richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, wonach innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. unten a) und b)). Daher richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach § 4 BauNVO; allerdings stellt das Vorhaben an seinem konkreten Standort eine im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO störende Anlage dar und ist aus diesem Grunde unzulässig (unten c)).

a) Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, U.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris Rn. 5). Etwa ist bei der Frage nach der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (BayVGH, B.v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18; U.v. 7.3.2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22).

aa) Nach dem Eindruck des gerichtlichen Augenscheins besteht die maßgebliche Umgebung aus der dem Vorhabenstandort umgebende Bebauung südlich und nördlich entlang der E* … Straße (FlNrn. 199, 199/7, 206/3, 206), östlich und westlich des S* …wegs (FlNrn. 207/4, 185/5, 184/4) sowie nördlich der S* …straße (FlNrn. 184/3, 184/2).

bb) Außer Betracht hat das Grundstück FlNr. 200/9 mit dem (ehemaligen) Gasthof und Beherbergungsbetrieb „…“/“ …“ zu bleiben. Zwar grenzt es an das Vorhabengrundstück unmittelbar an. Auch die momentan nicht stattfindende Nutzung des Gebäudes würde die grundsätzliche Einbeziehung des Grundstücks nicht hindern, denn die Nutzung als Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb ist nach den Angaben beim Augenschein lediglich unterbrochen; mit der Aufnahme der Nutzung ist in nächster Zeit wieder zu rechnen. Entscheidend für die Nichteinbeziehung des Grundstücks mit der FlNr. 200/9 ist aber die Tatsache, dass aufgrund der baulichen Verhältnisse, wie sie vor Ort anzutreffen sind, weder der Betrieb auf FlNr. 200/9 auf den Vorhabenstandort prägende Wirkung aufweist, noch die Werbetafel das Grundstück FlNr. 200/9 prägen würde. Eine Wechselbeziehung zwischen dem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück FlNr. 200/9 und dem Vorhabenstandort auf Grundstück FlNr. 199 ist nach dem Eindruck beim Augenschein nicht zu verzeichnen. Aus Sicht vom Grundstück FlNr. 200/9 ist das Vorhaben von der vorhandenen Bebauung auf FlNr. 199 fast vollständig verdeckt. Die einseitig nach Nordosten orientierte Werbetafel ist nur von der S* …straße aus Nordost kommend wahrnehmbar, nicht aber aus südwestlicher Richtung. Zudem ist eine nicht unerhebliche Entfernung von ca. 50 m zwischen der östlichsten Gebäudeaußenwand auf FlNr. 200/9 und dem Vorhabenstandort zu verzeichnen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse wäre die geplante Werbeanlage aus keinem nennenswerten Blickwinkel mit der gewerblichen Nutzung auf der FlNr. 200/9 gemeinsam wahrnehmbar. Auch wenn eine topographische Zäsur zwischen den Grundstücken FlNr. 199 und 200/9 nicht anzutreffen ist, ist das Vorhabengrundstück mit Einfamilienhausbebauung eher dem überwiegend kleinteiligen Wohngebiet entlang der E* … Straße zuzurechnen, das ebenfalls aus Einzel- oder Doppelhäusern besteht, und nicht der von Kubatur und Nutzung deutlich abweichenden Bebauung auf FlNr. 200/9. Für diese Zuordnung spricht auch der Gesichtspunkt, dass das Vorhabengrundstück nicht von der S* …straße, sondern von der E* … Straße erschlossen ist.

Zuzugeben ist dem Beklagten zwar, dass der Betrachter, der von der S* …straße aus Nordost ca. 100 m vom Vorhabenstandort entfernt in Richtung der geplanten Werbetafel schaut, in der Straßenflucht auch Werbetafeln für die Nutzungen auf FlNr. 200/9 und weiter westlich auf der S* …straße wahrnehmen kann. Diese sind jedoch von ihrer Größe deutlich untergeordnet und nur undeutlich erkennbar, sodass sich der Eindruck eines (auch) gewerblich geprägten Gebiets nicht aufdrängt. Dies gilt insbesondere, weil die gewerbliche Nutzung auf FlNr. 200/9 selbst von dem vorgenannten, erhöhten Standort nicht erkennbar ist. Erst recht bleibt aus demselben Grund auch die Nutzung auf dem vom Vorhabenstandort weiter entfernten Grundstück FlNr. 200 (Café, Praxen, Wohnen) für die Bestimmung der näheren Umgebung außer Betracht.

cc) Die Grundstücke nördlich der E* … Straße und auf beiden Seiten des S* …wegs sind in die Betrachtung einzubeziehen, weil es sich bei den Straßen dem Eindruck nach um schmale Anliegerstraßen ohne trennende Wirkung handelt. Ohne dass es streitentscheidend darauf ankäme, dürfte die Bebauung südlich der S* …straße aufgrund der wohl trennenden Wirkung der Kreisstraße nicht mehr einzubeziehen sein.

b) Die so bestimmte nähere Umgebung besteht nach den Erkenntnissen des Augenscheins überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich aus Wohnbebauung. Auch südlich der S* …straße (FlNrn. 167/2, 167/15 165/3, 165/1, 164, 158/2) ist i.Ü. keine andere Nutzungsart anzutreffen, sodass es auf die Frage nach der trennenden Wirkung der Straße (s.o.) nicht ankommt. Es ist somit zumindest von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO auszugehen.

c) In einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO ist eine Fremdwerbetafel nur ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauBauNVO zulässig und im konkreten Fall unzulässig.

Bei der selbständigen Werbetafel handelt es sich zwar nicht um einen Gewerbebetrieb im engeren Sinne; diese wird bauplanungsrechtlich allerdings wie ein Gewerbebetrieb behandelt, weil mit dem Begriff des „Betriebs“ in der Baunutzungsverordnung nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen umschrieben wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 27/91 - juris Rn. 25). Eine Fremdwerbeanlage ist im reinen Wohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig (Leitsatz des Urteils des BVerwG v. 3.12.1992 - 4 C 27/91 - juris).

Das Vorhaben kann nur ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Zwar ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Werbeanlage wie das streitgegenständliche Vorhaben mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar ist und störende Wirkung hat. Hier stünde der ausnahmsweisen Zulassung der Werbeanlage jedoch entgegen, dass sie bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen würde und rücksichtslos im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wäre. Denn auch für die Erteilung von Ausnahmen ergibt sich eine unmittelbar geltende Zulässigkeitsgrenze aus § 15 Abs. 1 BauNVO (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 31 Rn. 25; BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 4 C 1/06 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 2 B 09.1287 - juris Rn. 44).

Die Errichtung dieser Werbetafel an der konkreten Stelle verursacht aufgrund der von ihr ausgehenden optischen Belästigung in der Umgebung eine städtebauliche erhebliche und unzumutbare Störung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und ist damit rücksichtslos gegenüber der umgebenden Wohnbebauung.

Der Begriff der Störung im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO umfasst auch massive optische Einwirkungen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2004 - 1 ZB 03.294 - juris Rn. 11). Die Werbetafel ist aufgrund ihrer nicht unerheblichen Größe, nämlich mit der Aufständerung in einer Gesamthöhe von 4,60 m an dem Standort in optisch sich aufdränegener Weise störend. Es liegt bereits in der Natur der Sache, dass Werbung die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht. Im Kontrast zu dem Vorhaben besteht die nähere Umgebung aus einer kleinteiligen, als homogen wahrzunehmenden Wohnbebauung, in der die Werbetafel besonders auffällt. Sie wäre auch nicht ausschließlich den sich auf der Kreisstraße nähernden Autofahrern bzw. Fußgängern zugewandt, sondern würde aufgrund ihrer Größe und ihrer Position erheblich in die Wohnbebauung entlang der E* … Straße, des S* …wegs und der S* …straße hineinwirken. Sie würde im Falle der Errichtung die Wohnruhe erheblich negativ beeinträchtigen, weil sich die gebietsansässigen Wohnenden täglich einem unübersehbaren Konsumappell ausgesetzt sähen. Auch wäre die Homogenität des städtebaulichen Erscheinungsbilds der wahrnehmbaren kleinteiligen Bebauung negativ beeinträchtigt. Nachvollziehbar beruft sich daher die Klagepartei auch auf eine negative Vorbildwirkung, die von dem Vorhaben ausginge. Dabei hat der Ortstermin zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Umgebung weder durch die S* …straße erheblich vorbelastet ist - es handelt sich um eine nur mäßig befahrene Straße, die nicht einmal einen Mittelstreifen hat - noch ist der Kreuzungsbereich am Vorhabenstandort geeignet, diesen Eindruck der Homogenität und Wohnruhe zu erschüttern. Wie oben bereits ausgeführt, ist auch die gewerbliche Nutzung auf den weiter westlich vom Vorhabengrundstück gelegenen Grundstücken entlang der S* …straße (FlNrn. 200/9, 200, 22) am Anlagenstandort nicht wahrnehmbar.

2. Die rechtliche Beurteilung würde sich vom Ergebnis her i.Ü. nicht ändern, wenn man - wie in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt - mit dem Beklagten davon ausginge, dass bei der Bestimmung der näheren Umgebung auch die Nutzungen der Grundstücke FlNrn. 200/9 und 200 einbezogen werden und man zur Qualifizierung als städtebauliche Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB käme. Das Vorhaben wäre dennoch planungsrechtlich unzulässig.

a) Unter der Annahme, dass das Vorhabengrundstück sowie die davon westlich entlang der S* …straße gelegenen Grundstücke eine Gemengelage bilden, und die E* … Straße bzw. der S* …weg eine trennende Wirkung zu den nördlich bzw. östlich gelegenen Wohngebieten hätten, wären die Grundstücke in den jeweiligen Randbereichen dieser Gebiete mit einer Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet (BayVGH, U.v. 22.1.2004 - 1 ZB 03.294 - juris Rn. 13). Einerseits muss es hingenommen werden, dass bauliche Anlagen von einem Baugebiet in ein benachbartes Gebiet hineinwirken, andererseits darf wegen dieser Wirkung am Rand eines Baugebiets nicht jede bauliche Anlage errichtet werden, die inmitten des Gebiets zulässig wäre (BayVGH, U.v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - juris Rn. 17). Die hierdurch gebotene Rücksichtnahme auf die angrenzende Wohnbebauung wiese das Vorhaben aus den unter 1. c) genannten Gründen nicht auf.

b) Zu demselben Ergebnis käme man, wenn man das Gebiet der anzunehmenden Gemengelage weiter zöge und auch die hier als schutzwürdig erachtete Wohnbebauung miteinbezöge. Denn in einer Gemengelage, die stark durch Wohnnutzung geprägt ist (vgl. hierzu auch VG Ansbach, U.v. 28.9.2016 - AN 9 K 15.01468 - juris), fügt sich die Werbetafel nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und würde ebenfalls aus den oben bereits ausgeführten Gründen zu bodenrechtlich beachtlichen und ausgleichsbedürftigen Spannungen führen.

3. Der Frage nach der Einhaltung der Abstandsflächen ist hier trotz der Novellierung der Bayerischen Bauordnung und der nunmehrigen Einbeziehung des Abstandsflächenrechts in die Prüfung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 59 BayBO nicht nachzugehen. Denn ein etwaiger Verstoß gegen die Abstandsflächenregelungen würde die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit verletzen und sie nicht zur Verweigerung ihres nach § 36 BauGB städtebaulich erforderlichen Einvernehmens berechtigen.

4. Die erteilte Baugenehmigung erweist sich dementsprechend als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Gemeinde kann sich im Hinblick auf das ersetzte Einvernehmen mit Erfolg auf die Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, § 36 BauGB, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben; die Kostenpflichtigkeit der Beigeladenen ergibt sich aus § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO. Die hälftige Kostenteilung zwischen Beklagtem und Beigeladener als Begünstigte der Baugenehmigung erscheint im Hinblick auf § 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sachgerecht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff., 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 16/10/2018 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 18. April 2018, Az. BG- … wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben je zur Hälfte die Kosten des V
published on 28/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
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published on 16/10/2018 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 18. April 2018, Az. BG- … wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben je zur Hälfte die Kosten des V
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.