Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Dez. 2018 - M 1 K 17.5315

published on 11/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Dez. 2018 - M 1 K 17.5315
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Gericht

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Tenor

I. Unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2017 wird der Beklagte verpflichtet, die unter dem 27. April 2017 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Flachdach und in dem Zusammenhang um die Wirksamkeit einer gemeindlichen Gestaltungssatzung.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1048 Gem. … und beantragten unter dem 27. April 2017 die Erteilung einer Baugenehmigung für den westlichen Teil dieses Grundstücks (mittlerweile FlNr. 1048/1), um dort ein Betriebsleiterwohnhaus mit Flachdach und Doppelgarage zu errichten. Der Antrag ging am 2. Mai 2017 bei der beigeladenen Gemeinde ein.

Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 4. Mai 2017, dass eine Gestaltungssatzung ausgearbeitet und beschlossen werden solle. Damit solle das Satteldach für alle Ortsteile festgeschrieben werden; ausgeschlossen werden sollten u.a. Flachdächer. Ferner sollten die zulässigen Farben für die Dacheindeckung festgelegt werden. In der Gemeinderatssitzung am 8. Juni 2017 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Gemeinderat beschließt zur Wahrung des Erscheinungsbilds der gewachsenen Ortschaften mit dem prägenden Bild der Dachlandschaften mit Satteldächern eine Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu erlassen. Dem von der Verwaltung ausgearbeiteten Satzungsentwurf wird zugestimmt […].“

Die im Beschluss in Bezug genommene Satzung, die Bestandteil des Beschlusses ist, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die örtliche Bauvorschrift gilt im gesamten Gemeindebereich.“

(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayBO. Garagen und Nebengebäude bleiben von dieser Gestaltungssatzung unberührt.

(3) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, wenn in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen enthalten sind.

§ 2 Dachform und Dachneigung

Dächer der Hauptgebäude sind als gleichseitig geneigte Satteldächer, Walmdächer oder Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von 15 bis 48 Grad auszuführen. Nicht zugelassen sind für Hauptgebäude Flachdächer, Pultdächer, Scheddächer oder Zeltdächer.

§ 3 Dacheindeckung

§ 4 Abweichungen von den Anforderungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können nach Art. 63 BayBO bei verfahrensfreien Bauvorhaben von der Gemeinde, im übrigen von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde, Abweichungen zugelassen werden.

Die Satzung wurde am 9. Juni 2017 ausgefertigt, am 12. Juni 2017 bekanntgemacht und trat gemäß ihrem § 6 einen Tag danach, also am 13. Juni 2017 in Kraft.

Am 29. Juni 2017 beschloss der Gemeinderat, wegen der entgegenstehenden Gestaltungssatzung das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag der Kläger nicht zu erteilen. Die Gemeinde ging hierbei von einer Situierung des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich, dessen Eigenart einem faktischen Dorfgebiet entspricht, aus und dessen Erschließung gesichert ist. Nach Eingang der Unterlagen beim Landratsamt am 30. Juni 2017 wurden die Kläger unter Verweis auf die entgegenstehende Satzung zur beabsichtigten Ablehnung mündlich angehört. Mit Bescheid vom 15. September 2017 lehnte das Landratsamt den Bauantrag vom 27. April 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben wegen seiner Ausführung mit Flachdach gegen die Gestaltungssatzung verstoße. Diese sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Bescheid wurde den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. September 2017 zugestellt. Unter dem 16. Oktober 2017 wurde der Bescheid um eine Rechtsbehelfsbelehrung:ergänzt und den Klägern am 19. Oktober 2017 zugestellt.

Gegen vorgenannten Bescheid haben die Kläger am … November 2017 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragen,

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.9.2017 bzw. 16.10.2017, Az …, verpflichtet, den Klägern die Baugenehmigung nach Maßgabe ihres am 2.5.2017 eingereichten Bauantrags zu erteilen.

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich und im Geltungsbereich einer Ortsabrundungssatzung. Die örtliche Bauvorschrift stehe im Hinblick auf die Dachgestaltung nicht entgegen, weil sie unwirksam sei. Es handele sich um einen Fall einer rechtswidrigen Rückwirkung, weil der Bauantrag schon anhängig gewesen sei und ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage bestanden habe, andererseits aber keine entsprechende Regelung in Form einer Übergangsregelung oder einer finanziellen Entschädigung vorgesehen sei. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der beschleunigten und unbedingten einheitlichen Durchsetzung der Satzungsvorgaben habe nicht bestanden. Insbesondere im Hinblick auf den bereits anhängigen Bauantrag und die bereits entstandenen Planungskosten habe auch keine Abwägung stattgefunden. Außerdem sei keine Ortsbildanalyse durchgeführt worden; ferner sei das vorhandene Ortsbild nicht schützenswert. Eine Uniformität um jeden Preis rechtfertige den Erlass einer derartigen Satzung jedoch nicht. Auch seien andere Dacheindeckfarben als die vorgeschriebenen im Gemeindegebiet bereits vorhanden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Begründet wird dies damit, dass der Fall einer zulässigen unechten Rückwirkung vorliege. Die Satzung belaste die Kläger, weil das Baurecht ja nicht ganz entzogen werde, in nur geringem Umfang; die Errichtung mit klassischen Dachformen sei möglich. Abweichungen seien laut Satzung ebenfalls möglich, die entsprechende Regelung fungiere als real wirkende Ausgleichsregelung. Es habe sich auf Klägerseite um Investitionen auf eigenes Risiko gehandelt. Die Frage nach dem Schutzbedürfnis des Ortsbildes sei irrelevant, weil es sich nicht um eine Erhaltungs-, sondern eine Gestaltungssatzung handele. Die Gemeinde verfolge eine dynamische, gestalterische Absicht und bezeichne die Satzung auf ihrer Internetseite auch als „Gestaltungssatzung“. Der Geltungsbereich für das gesamte Gemeindegebiet rechtfertige sich mit dem Umstand, dass es ein kleines und homogenes Gebiet sei. Eine „Uniformität um jeden Preis“ werde nicht betrieben, weil es sich nur um eine Mindestplanung handele. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Farbtöne komme es der Gemeinde auf künftige Vereinheitlichung an. Eine Ortsbildanalyse sei aufgrund der geringen Gemeindegröße mit acht Ortsteilen verzichtbar.

Die mit Beschluss vom 14. November 2017 beigeladene Gemeinde stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat am 11. Dezember 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen; zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern die unter dem 27. April 2017 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, weil deren Ablehnung rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger haben gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die beantragte Errichtung des Wohnhauses mit Flachdach und einer Doppelgarage verstößt nicht gegen die Vorschriften, die im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) zu prüfen sind.

1. Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB zulässig.

a) Nach den übereinstimmenden Beurteilungen der Verfahrensbeteiligten ist das Grundstück FlNr. 1048/1 Gem. … im städtebaulichen Innenbereich belegen. Die Ortsabrundungssatzung nach § 34 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) vom 7. Juli 1978 in der Änderungsfassung vom 5. April 1979, in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt, verweist für die planungsrechtliche Zulässigkeit ebenfalls auf die Voraussetzungen von § 34 BBauG/BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht - ebenfalls unstreitig - einem faktischen Dorfgebiet. Es wurde auch von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass sich das geplante Wohnhaus samt Doppelgarage nach Art (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO) und Maß der baulichen Nutzung, nach Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies lässt sich für das Gericht anhand der Luftbilder nachvollziehen; insbesondere finden sich in der näheren Umgebung für die beabsichtigte Grundfläche von 26,00 m x ca. 8,50 m durchaus vergleichbare Objekte.

b) Dass das Ortsbild nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (das sog. „große Ortsbild“) durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wäre, wird von keiner Seite vorgetragen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies so wäre.

c) Die Erschließung des Grundstücks in Form der Zufahrt, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ist gesichert (vgl. Stellungnahme der Gemeinde, Behördenakt S. 5-6).

2. Dem Vorhaben steht auch nicht die Satzung, die der Gemeinderat am 8. Juni 2017 als örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 BayBO beschlossen hat und die im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BayBO), entgegen. Zwar widerspricht das Bauvorhaben mit der Flachdachausführung § 2 der Satzung, wonach Dächer der Hauptgebäude als gleichseitig geneigte Satteldächer, Walmdächer oder Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von 15 bis 48 Grad auszuführen sind und Flachdächer ausdrücklich nicht zugelassen sind. Die Satzung ist jedoch unwirksam.

a) Die Satzung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Gemeinde trotz ihrer Mitgliedschaft in der Verwaltungsgemeinschaft nicht am Erlass örtlicher Bauvorschriften gehindert, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO.

Zwar ist davon auszugehen, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 4. Mai 2017, mit dem die Verwaltung beauftragt wurde, eine Satzung unter den gestalterischen Vorgaben des Gemeinderats auszuarbeiten, in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurde, ohne dass hierfür ein Grund im Sinne des Art. 52 Abs. 2 GO ersichtlich ist. Dass es sich um eine nichtöffentliche Sitzung handelte, ergibt sich aus der Niederschrift vom 12. Juni 2017 („in der letzten nichtöffentlichen Sitzung“) sowie aus dem Umstand, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls des öffentlichen Teils der Sitzung vom 4. Mai 2017 (auf der gemeindlichen Internetseite abrufbar) die Satzung gerade nicht Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Sitzung war. Insoweit dürfte der von der Beigeladenen vorgelegte „Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung Nr. 3 des Gemeinderats … am 4. Mai 2017“ mit dem TOP 3 „Baugestaltung von Wohnhäusern im Gemeindebereich von … - Grundsatzdiskussion und ggf. Beschlussfassung“ unrichtig sein. Da jedoch der maßgebliche Beschluss des Gemeinderats vom 8. Juni 2017 über den Erlass der Satzung in öffentlicher Sitzung erging, ist dem Vorgenannten im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung nicht weiter nachzugehen.

b) Die Satzung ist jedoch materiell rechtswidrig. Sie ist weder zur Erhaltung noch zur Gestaltung des Ortsbilds von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

aa) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass örtlicher Bauvorschriften ist Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Hiernach können besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern getroffen werden.

Bedenken im Hinblick auf die Rechtssetzungsermächtigung, die den Ländern in Abgrenzung zum Bauplanungsrecht des Bundes eingeräumt ist, bestehen nicht, weil die hier streitige Satzung mit ihren Regelungen zu Dachformen und -eindeckfarben Anforderungen an die äußere Gestalt baulicher Anlagen stellt und damit baugestalterische Absichten hat, was typischerweise in den Bereich des (Länder-)Bauordnungsrechts fällt.

bb) Die Erhaltung steht im Vordergrund, wenn die Regelung das vorhandene Ortsbild prägende Gestaltungselemente aufgreift und diese festschreibt, damit sich neue bauliche Anlagen in das überkommene Bild einfügen (BayVGH, U.v. 2.2.2012 - 1 N 09.368 - juris Rn. 27; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 81 Rn. 17). Hingegen soll auf der Gestaltung das Schwergewicht liegen, wenn die Vorschriften durch die Festsetzung bestimmter Eckdaten (z.B. auch Dachformen und Dacheindeckung) zum Entstehen eines von dem Betrachter als charakteristisch wahrgenommenen Ortsbildes beitragen sollen (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 81 Rn. 17). Die Unterscheidung der beiden Satzungsformen ist nicht trennscharf. Es können auch die Zwecke der Erhaltung und Gestaltung gleichzeitig verfolgt werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 11. AL Okt. 2015, Art. 81 Rn. 21); auch bei der Gestaltung kann die Gemeinde das Vorhandene als Maßstab nehmen.

Mit diesem Instrument sind die Gemeinden nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern können positive Gestaltungspflege betreiben. Dabei ist die Gestaltung baulicher Anlagen zugunsten des Ortsbildes ein öffentliches Anliegen, das Ausdruck der Eigentumsbindung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist und prinzipiell zu einer Einschränkung privater Eigentümerbefugnisse führen kann. Zur Erhaltung des Ortsbild muss die Frage nach dessen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit beantwortet werden (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris Rn. 8; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 81 Rn. 96; Molodovsky in Molodovsky /Famers/Waldmann, BayBO, 11. AL Okt. 2015, Art. 81 Rn. 23). Insoweit können Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile geschützt werden, wenn sie geschichtliche oder künstlerische Bedeutung haben, wenn sie von städtebaulicher Bedeutung sind oder ein Bau- oder Naturdenkmal darstellen (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 81 Rn. 98). Eine solche Eigentumsbindung ist „erforderlich“, wenn sie eine angemessene Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lässt, d.h., wenn sie gerechtfertigt ist, um das Eigentum gegen übergeordnete oder gleichgeordnete kollidierende Werte abzugrenzen (BayVGH, U.v. 25.6.1990 - 15 N 88.626 - n.v.). Die Gemeinden haben dabei einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 09.2014 - juris Rn. 24).

(1) Die Satzung ist bereits deswegen rechtswidrig, weil die Gemeinde keine jedenfalls überschlägige Bestandsaufnahme durchgeführt hat.

Zwar bedarf es nicht grundsätzlich einer umfassenden Ortsbildanalyse (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 21.6.2016 - M 1 K 15.1496 unter ausdrücklicher Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung). Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls in welcher Tiefe eine Bestandsaufnahme erforderlich ist, um Grundlage für eine verhältnismäßige Satzungsregelung zu sein. Angesichts des geäußerten gemeindlichen Willens, am Vorhandenen anzuknüpfen, bedarf es hier jedenfalls einer kursorischen Aufnahme dessen, was im Gemeindegebiet vorhanden ist. Denn ist Beweggrund einer Regelung, das Bestehende fortzuschreiben, muss Klarheit über diesen Bestand herrschen. Nur dann kann eine Regelung, die hierauf basierend differenzierte Vorgaben zur Dachgestaltung macht, gerechtfertigt sein. Es ist dem Beklagten zwar zuzugeben, dass es sich bei der Beigeladenen mit rund 1500 Einwohnern um eine kleine Gemeinde handelt. Doch herrscht hier die Besonderheit vor, dass die acht Ortsteile auf ca. 12,73 km² verstreut sind und deutlich voneinander getrennt sind. Im Hinblick auf die relative Weitläufigkeit des Gemeindegebiets und die verstreute Lage der einzelnen Gemeindeteile ist jedenfalls eine überschlägige Bestandsaufnahme erforderlich. Dass diese erfolgt ist, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Die Kammer konnte sich auch nach den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass eine derartige zielgerichtete Ortsbesichtigung unternommen worden ist.

(2) Ferner lässt der gemeindliche Gestaltungswille Erwägungen dazu vermissen, warum das gesamte Gemeindegebiet den Gestaltungsvorschriften unterworfen sein soll und genügt daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.

Eine Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann grundsätzlich nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, weil es hierfür regelmäßig mangels Einheitlichkeit der einzelnen Ortsteile am Schutzbedürfnis fehlt (Decker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL 2018, Art. 81 Rn. 117 m.w.N.). Denn Anknüpfungspunkt für Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist das Ortsbild, das Grundlage eines Konzepts ist und das eigens für die Ausgestaltung eines konkreten, überschaubaren Ortsteils zu erarbeiten ist. Anknüpfungspunkt sind daher die jeweiligen örtlichen Verhältnisse des von der Regelung betroffenen Gebietes. Räumlicher Geltungsbereich und Satzungszweck stehen daher in einer Wechselbeziehung zueinander und können nicht isoliert voneinander betrachtet werden (Decker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL 2018, Art. 81 Rn. 117). In diesem Sinne entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - juris), dass berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist, und kam zu einer teilweisen Verfassungswidrigkeit einer (Werbeanlagen-)Satzung, weil der Normgeber bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenheiten der verschiedenen Gemeindebereiche differenziert hat. Allerdings ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass aus ortsgestalterischen Gründen in kleineren Gemeinden Verbote für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden können, um auf diese Weise auf das örtliche Erscheinungsbild Einfluss zu nehmen (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.169 - juris Rn. 25; VG München, U.v. 21.6.2016 - M 1 K 15.1496 - juris Rn. 46).

Trotz der geringen Gemeindegröße ist hier einzustellen, dass jeder der acht Ortsteile der Gemeinde eine bauliche Selbständigkeit aufweist, die jedenfalls nicht auf den ersten Blick die Zugehörigkeit der einzelnen Ortsteile zu einer gemeinsamen politischen Gemeinde erkennen lässt. Die Gemeinde unterliegt hier einem erhöhten Darlegungsgebot, warum die einzelnen Ortsteile des Schutzes durch die Satzung bedürfen. Anhand der - nach den obigen Darlegungen erforderlichen - überschlägigen Bestandsaufnahme sind Überlegungen anzustellen, für welche Ortsteile die Satzung mit ihren Regelungen zur Dachgestaltung Geltung beanspruchen soll. Tunlicherweise ist hier auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten einzugehen und etwa die vorhandenen baulichen Anlagen ebenso wie die Lage in der Umgebung (beispielsweise Baudenkmäler, Einsehbarkeit durch Hängigkeit des Geländes, Nähe zur Autobahn) in die Entscheidung über den Erlass gestalterischer Vorschriften einzustellen.

(3) Voraussetzung ist weiterhin, dass mit der Regelung eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge verleiht, also an die Besonderheiten des zu schützenden Gebietes anknüpft (Decker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL 2018, Art. 81 Rn. 100 f.). Das Ziel einer einheitlichen Gestaltung allein um der Einheitlichkeit willen rechtfertigt nach Auffassung der Kammer den Erlass einer Gestaltungssatzung nicht (so auch VG München, U.v. 5.5.2004 - M 8 K 04.392 - juris Rn. 126; ähnlich: BayVGH, U.v. 25.6.1990 - 15 N 88.626 - n.v., Decker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL 2018, Art. 81 Rn. 100 m.w.N.). Es muss noch ein weiterer, tragfähiger Erwägensgrund der Gemeinde für die gestalterischen Anforderungen hinzutreten, um die Gestaltungsfreiheit des Bauherrn und Architekten in verhältnismäßiger Weise beschränken zu können. Bereits in der Entscheidung vom 21. Juni 2016 (M 1 K 15.1496 - juris Rn. 47) hat die Kammer eine Gestaltungssatzung, die auf die Wahrung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft abzielte, für rechtmäßig gehalten und dabei als tragfähigen Erwägensgrund anerkannt, dass mit der betreffenden Satzung der traditionelle alpenländische Baustil gewahrt werden soll. Für die Richtigkeit dieser Ansicht finden sich auch Hinweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2009 (2 ZB 09.564 - juris Rn. 8) ist gar Voraussetzung auch für eine Gestaltungssatzung, dass ein erhaltenswertes Ortsbild vorhanden ist. Die dort streitige Satzung wurde für wirksam erachtet, weil ein Stadtbild vorhanden war, das angesichts der besonderen Hanglage am Ufer eines Sees, das von überall her gut einsehbar war, als schützenswert angesehen wurde. Das Anknüpfen an das bestehende Stadtbild war nach Auffassung des Gerichts insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der betreffenden Gemeinde um ein Fremdenverkehrsgebiet handelt, nicht zu beanstanden (B.v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris Rn. 11). Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2012 (1 N 09.368 - juris Rn. 28) lässt es - allerdings für unselbständige Gestaltungsvorschriften in einem Bebauungsplan - genügen, dass die vorherrschenden Dachformen fest- bzw. vorgeschrieben werden, um das überkommene Ortsbild zu erhalten. In späteren Entscheidungen hingegen (U. v. 11.9.2014 - 1 B 14.169, 1 B 14.1 B 14.170 - juris Rn. 26) für den Fall des satzungsmäßigen Ausschlusses von aufgeständerten Solaranlagen auf Dächern wird für die Rechtfertigung der Satzung nicht nur auf die vorhandenen traditionellen Dachformen im Gemeindegebiet Bezug genommen, sondern ausdrücklich auch auf den Charakter der Gemeinde als Fremdenverkehrsort abgestellt. Der rechtlichen Beurteilung wird also zugrunde gelegt, dass die Gemeinde einen tragfähigen Erwägensgrund für die gestalterischen Anforderungen in selbständigen Bauvorschriften vorweisen muss.

Aus den vorgelegten Satzungsunterlagen ergibt sich kein gemeindlicher Erwägensgrund, der über den Wunsch nach der Wahrung der Einheitlichkeit unter Fortschreibung des Vorhandenen hinausginge. Ebensowenig wurde dargelegt, dass … mit seinen Ortsteilen ein erhaltenswertes Ortsbild aufweist, dessen Schutzes es bedarf. Als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der tatsächlichen Umstände ist auf den des Satzungserlasses abzustellen (Decker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 81 Rn. 80). Hiernach erschöpft sich der Satzungszweck darin, „das Erscheinungsbild der gewachsenen Ortschaften mit dem prägenden Bild der Dachlandschaften mit Satteldächern“ zu wahren. Der vom Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung nachgetragene Gesichtspunkt, man wolle mittels der Satzung den „dörflichen Charakter“ bewahren, trägt die Satzung ebensowenig. Selbst wenn man diesem Aspekt mehr Aussagekraft beimisst als lediglich der Wunsch nach Bewahrung des überkommenen Ortsbildes, ist die dörfliche Prägung primär ein städtebaulicher Ansatz (vgl. auch § 5 BauNVO). Entscheidend für den dörflichen Charakter einer Gemeinde sind insbesondere die vorhandenen Nutzungsarten (insbesondere Landwirtschaft und Wohnen) und auch die flächenmäßige geringere Ausdehnung der Besiedelung. Die Gestaltung der Dachformen wäre nach Auffassung des Gerichts für die Frage der dörflichen Prägung nicht entscheidend.

(4) Die Gemeinde konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass sie im Rahmen der Abwägung den privaten Interessen hinreichend Rechnung trug. Die Gemeinde hätte sich im Rahmen des Satzungsverfahrens mit dem anhängigen Bauantrag der Kläger auseinandersetzen müssen.

Unzweifelhaft kann die Gemeinde einen anhängigen Bauantrag zum Anlass nehmen, in ein Normerlassverfahren einzutreten und kann dabei auch Regelungen treffen, um das beantragte Vorhaben zu verhindern. Doch es müssen alle vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen werden. Denn auch selbständige örtliche Bauvorschriften müssen das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aller im Einzelfall berührten und erheblichen Belange sein. Dabei leitet sich das Erfordernis einer Abwägung vor allem aus dem Charakter örtlicher Bauvorschriften als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG her, wonach verfassungsrechtlich gegenüber der Eigentumsgarantie beständige Gestaltungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums durch örtliche Bauvorschriften auf sachgerechten Erwägungen beruhen und eine angemessene Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lassen müssen (vgl. nur Decker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 81 Rn. 17, 74 m.w.N.). Dabei können auch beim Erlass örtlicher Bauvorschriften in der Form der selbständigen Satzung die von der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis entsprechend herangezogen werden (Simon/Busse/Decker, 131. EL Oktober 2018, BayBO Art. 81 Rn. 75). Das Abwägungsgebot bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 - juris Rn. 29), dass eine Abwägung überhaupt stattgefunden haben muss, dass in die Abwägung die nach Lage der Dinge relevanten Belange einzustellen sind, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt werden darf und dass der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht.

Zwar besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, selbständige örtliche Bauvorschriften zu begründen. Aus den Satzungsunterlagen muss sich auch nicht ohne weiteres der Abwägungsvorgang ergeben (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. Decker in Simon/Busse, 131. EL Oktober 2018, BayBO Art. 81 Rn. 83 m.w.N.). Ob und in welchem Umfang die Satzungsunterlagen Aufschluss über die Überlegungen des Gemeinderates geben müssen, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles (BVerwG, B.v. 3.11.1992 - 4 NB 28.92 - juris Rn. 7 zu gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan). Es ist allerdings Sache der Gemeinde, im Einzelnen den Nachweis zu erbringen, dass den Abwägungsgrundsätzen Rechnung getragen wurde.

Hier konnte nicht dargelegt werden, dass den o.g. Grundsätzen Rechnung getragen wurde. Zwar muss die Gemeinde gewiss nicht bezogen auf jedes einzelne Grundstück im avisierten Geltungsbereich der Satzung Überlegungen anstellen. Doch waren die Kläger spätestens mit Bekanntwerden ihres Bauantrags von der Satzungsregelung auch für die Gemeinde erkennbar betroffen. Selbst wenn bei der nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung am 4. Mai 2017 der am 2. Mai 2017 eingegangene Bauantrag noch nicht bekannt gewesen sei sollte, wäre es jedenfalls bei der folgenden Gemeinderatssitzung am 8. Juni 2017 möglich und erforderlich gewesen, sich mit den Belangen der Kläger, also mit den näheren Umständen des anhängigen Bauantrags und etwaigen Mehrkosten für den Bauherrn auseinanderzusetzen.

Das Gericht konnte sich in Ansehung der Niederschriften der Gemeinderatssitzungen nicht davon überzeugen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Bauantrag der Kläger erfolgte. Vielmehr gab der Bürgermeister der Beigeladen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, dass man im Gemeinderat über den Bauantrag der Kläger nicht gesprochen habe. Damit ist den Abwägungsgrundsätzen nicht in hinreichendem Maße Rechnung getragen worden.

(6) Nach den oben dargelegten grundsätzlichen Mängeln bei der Rechtfertigung der gestalterischen Vorgaben kommt es auf die in der Satzung eingeräumte Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall (§ 4 der Satzung) nicht mehr an.

Die Satzung ist demgemäß unwirksam und kann dem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden.

3. Da im Hinblick auf weitere Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, keine Bedenken bestehen, ist die Baugenehmigung antragsgemäß zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, werden ihr keine Kosten auferlegt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst, denn es entspräche nicht der Billigkeit, sie der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergericht
published on 21/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.