Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2017 - M 1 K 16.5310

published on 21/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2017 - M 1 K 16.5310
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Androhung des Beklagten, eine auf seinem Grundstück errichtete landwirtschaftliche Lagerhalle im Wege der Ersatzvornahme abbauen zu lassen.

Mit Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land (Landratsamt) vom 5. April 2012 erhielt der Kläger, der eine Landwirtschaft betreibt, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle (Fachwerk-Rundbogentragwerk aus Stahl, Foliendeckung mit PE-Gewebefolie; im Folgenden: Rundbogenhalle) mit den Maßen 28 m x 22 m auf dem Grundstück FlNr. 2722 Gemarkung … Eine über April 2016 hinaus erfolgte Verlängerung dieser Baugenehmigung hat der Kläger nicht vorgelegt und ist in den Behördenakten nicht enthalten.

Im Juli 2013 errichtete der Kläger eine Rundbogenhalle auf dem Grundstück FlNr. 2722 mit den Maßen 42 m x 22 m, ohne im Besitz einer für diese Halle geprüften statischen Berechnung zu sein. Das Landratsamt verpflichtete ihn mit bestandskräftigen Bescheid vom 17. Oktober 2013 unter Nr. 1, die Halle bis 30. November 2013 auf das mit Bescheid vom 5. April 2012 genehmigte Maß zurückzubauen. Sollte ein Teilrückbau technisch nicht möglich sein, sei die Lagerhalle vollständig zu beseitigen.

Trotz mehrfacher - bestandskräftiger - Androhung von Zwangsgeldern (Bescheid v. 17.10.2013, Nr. 2: 5.000,- EUR; v. 18.3.2016: 7.500,- EUR; v. 7.6.2016: 10.000,-EUR; v. 4.8.2016: 12.500,- EUR) kam der Kläger dieser Verpflichtung bis zum Ablauf der mit Bescheid vom 4. August 2016 bis zum 15. September 2016 gesetzten Frist nicht nach (vgl. Baukontrolle am 5.10.2016, Bl. 258 d. Behördenakte - BA).

Einen Antrag des Klägers auf nachträgliche Genehmigung der im Juli 2013 errichteten Halle lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 30. Januar 2015 ab, eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (VG München, U.v. 28.7.2015 - M 1 K 15.795; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 1 ZB 15.1978). Nach den Gründen dieser Entscheidungen dient die Halle in der errichteten Länge nicht der Landwirtschaft des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016, dem Kläger zugestellt am 2. November 2016, drohte das Landratsamt ihm an, die Lagerhalle zur Gänze auf seine Kosten abbauen zu lassen, wenn er die in Nr. 1 des Bescheids vom 17. Oktober 2013 festgelegte Pflicht nicht bis zum 25. November 2016 erfülle (Nr. 1 d. Bescheids). Unter Nr. 2 veranschlagte das Landratsamt die Kosten einer Ersatzvornahme mit vorläufig 4.000,-EUR, die ab 28. November 2016 zur Zahlung fällig und ab da auch zu verzinsen seien.

Zur Begründung führt es aus, die Androhung einer Beseitigung der gesamten Halle sei ermessensgerecht. Neben der Erfolglosigkeit der wiederholt angedrohten Zwangsgelder sei bei der Ermessensentscheidung das Fehlen einer Statik für die errichtete Halle sowie die fehlende Einhaltung brandschutzrechtlicher Abstände des Gebäudes zur Grundstücksgrenze berücksichtigt worden. Ein Teilrückbau würde deshalb zur Herstellung rechtswidriger, wiederum einschreitenspflichtiger Zustände führen. Zudem würde die Halle bei einem Teilrückbau teilweise zerstört.

Der Kläger erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten am … November 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 19. Oktober 2016 aufzuheben.

Zur Begründung lässt er ausführen, die Androhung der Ersatzvornahme stelle eine eigenständige Rechtsverletzung dar, da eine vollständige Beseitigung der Halle zu einem unwiederbringlichen Verlust seiner Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer der Halle führen würde. Das sei ihm nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Aufgrund der fehlenden Statik sei ihm ein Rückbau der Halle derzeit zwar tatsächlich, aber rechtlich nicht möglich. Die Androhung gehe deshalb über den Tenor des Rückbaubescheids, der einen vollständigen Rückbau nur bei technischer Unmöglichkeit eines Teilrückbaus verlange, hinaus. Ein derzeit anhängiger zivilrechtlicher Rechtsstreit zwischen ihm und der Firma, von der die Halle stamme, über das Vorliegen einer ordnungsgemäßen statischen Berechnung sei abzuwarten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der angefochtene Bescheid und insbesondere die darin enthaltene Androhung der Ersatzvornahme seien rechtmäßig, da die zuvor wiederholt angedrohten Zwangsgelder erfolglos geblieben seien.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage gegen die nicht mit dem bestandskräftigen Grundverwaltungsakt vom 17. Oktober 2013 verbundene Androhung der Ersatzvornahme ist zulässig, weil der Kläger behauptet, durch die Androhung selbst in seinen Rechten verletzt zu werden (Art. 38 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger durch die Androhung der Ersatzvornahme im streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird.

2.1. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist die neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Da weder die im Bescheid vom 17. Oktober 2013 unter Nr. 1 enthaltene Verpflichtung zum Teilrückbau der Rundbogenhalle noch die Pflicht zum vollständigen Rückbau der Rundbogenhalle im Falle der technischen Unmöglichkeit des Teilrückbaus vom Kläger bis zum 15. September 2016 erfüllt wurde, war das Landratsamt berechtigt, am 19. Oktober 2016 ein weiteres Zwangsmittel hierzu anzudrohen. Da das Zwangsmittel des Zwangsgelds trotz wiederholter Androhung erfolglos geblieben war, durfte das Landratsamt ein anderes Zwangsmittel auswählen und die Ersatzvornahme nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 VwZVG androhen (Art. 32 Satz 2 VwZVG). Es hat hierbei zu Recht die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig in angemessener Höhe veranschlagt (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Auch die zur Androhung gewählte Frist zur Erfüllung der geforderten Verpflichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

2.2. Die Androhung der Ersatzvornahme zum Rückbau der gesamten Halle ist ermessensgerecht und verhältnismäßig. Unabhängig von der Frage, ob wegen einer weichen oder einer harten Bedachung der Halle die Einhaltung des Brandschutzabstands des Gebäudes zur Grundstücksgrenze gewährleistet ist, fehlt der errichteten Rundbogenhalle jedenfalls eine statische Berechnung und führt ein Teilrückbau zu einer Teilzerstörung der Halle, während bei einem völligen Rückbau der Halle insbesondere die Dachplane unzerstört erhalten werden kann. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere nicht sachfremd, dass das Landratsamt seine Ermessensentscheidung hierauf gestützt hat. Es hat hierbei weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch hiervon in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Vielmehr ist es ermessensgerecht, im Wege des kompletten Abbaus den Sachwert der Rundbogenhalle zu sichern.

Das Landratsamt musste bei seiner Entscheidung die dem Kläger mit Bescheid vom 5. April 2012 für eine Rundbogenhalle mit geringeren Ausmaßen erteilte Baugenehmigung nicht besonders berücksichtigen. Zum einen hat der Kläger eine andere als die genehmigte Halle errichtet und damit von der Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht. Zum anderen erlischt die Baugenehmigung gemäß Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO grundsätzlich dann, wenn innerhalb von 4 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, im Zeitraum zwischen April 2012 und April 2016 mit der Errichtung des genehmigten Gebäudes begonnen zu haben. Die Errichtung der ungenehmigten, weil statt der genehmigten 28 m mit einer Länge von 45 m errichteten Rundbogenhalle hat auf den Ablauf der in Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO genannten Frist keinen Einfluss. Für eine nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO erfolgte Verlängerung der Baugenehmigung vom 5. April 2012 gibt es weder nach den behördlichen Unterlagen noch aus dem Vorbringen des Kläger Anhaltspunkte.

3. Eine für den Erfolg seiner Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme notwendige selbständige Rechtsverletzung dieser Androhung nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG hat der Kläger nicht schlüssig vortragen können. Der Kläger kann nicht einwenden, dass ihm der teilweise bzw. vollständige Rückbau rechtlich nicht möglich sei. Das Fehlen der Statik sowie die mögliche Gefahr eines Verlusts von Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer der Halle sind Einwände, die bereits bei Erlass des Grundverwaltungsakts vom 17. Oktober 2013 bestanden und die der Kläger im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen ursprünglichen Bescheid hätte geltend machen müssen. Auch die vom Kläger eingewandte zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen ihm und der Firma A. um die Frage der Beibringung einer geprüften Statik, die seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits vor Erlass der angefochtenen Androhung und mehrerer vorausgegangener Zwangsgeldandrohungen, nämlich im Januar 2014 begonnen hat, begründet keine selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG durch die streitgegenständliche Zwangsmittelandrohung, nachdem die Anordnung des vollständigen Rückbaus der Halle im Fall der Unmöglichkeit des Teilrückbaus schon mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 erfolgt war. Im Übrigen hat das Nichtvorliegen einer Statik keine Auswirkungen auf das Bestehen einer bestandskräftigen Rückbauverpflichtung (BayVGH, B.v. 4.11.2015 - 1 ZB 15.2153 - juris Rn. 4).

4. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.