Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 1 K 16.4724

published on 07/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 1 K 16.4724
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus an Stelle eines ehemaligen Dienstbotengebäudes.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 352 Gemarkung …, auf welchem sich früher ein Mühlenbetrieb befunden hat. Auf dem Grundstück und den umgebenden Flächen befinden sich vereinzelt weitere Wohngebäude, im Übrigen ist es von unbebauten Flächen umgeben. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde W. ist zum Grundstück des Klägers die Darstellung „Gemeinbedarfsfläche Schule“ eingetragen.

Auf dem Grundstück des Klägers befand sich bis Februar 2016 ein zum alten Gebäudebestand der Mühle gehörendes, an ein anderes Haus angebautes Gebäude, welches nach den Angaben des Klägers früher als Dienstbotenunterkunft gedient hatte. Im Erdgeschoss befand sich eine Werkstatt und ein etwa 20 m² großer Bereich zur Tierhaltung, die beiden darüber liegenden Stockwerke wurden zu Wohnzwecken genutzt.

Einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheid vom *. Mai 2015 zur Frage der Zulässigkeit eines „Teilabbruchs und Sanierung eines Wohngebäudes mit Wirtschaftsteil“ nahm der Kläger am … Dezember 2015 zurück, nachdem ihn das Landratsamt Freising (Landratsamt) auf die Genehmigungsfreiheit einer Gebäudesanierung hingewiesen hatte. Der Sanierungsversuch im Februar 2016 führte zum fast vollständigen Abbruch des ehemaligen Dienstbotengebäudes und einer daran angebauten Garage. Mit E-mail vom 19. Mai 2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, das stehen gebliebene Restmauerwerk könne ebenfalls abgerissen und entfernt werden.

Der Kläger beantragte unter dem *. Juni 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für den „restlichen Abbruch und Wiedererrichtung des ehemaligen Dienstbotengebäudes“. Nach den eingereichten Planvorlagen soll das Bauvorhaben drei Geschosse (EG, 1. und 2. OG) mit jeweils einer Wohneinheit umfassen. Die Gemeinde erteilte hierzu am 17. Juni 2016 das Einvernehmen.

Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 die beantragte Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte es aus, der Antrag des Klägers zum Restabbruch sei nicht weiter verfolgt worden, weil dieser Abbruch verfahrensfrei sei. Das Bauvorhaben liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und sei nicht privilegiert. Auch eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB liege nicht vor, da der Kläger das Haus vor dem Abbruch nicht selbst genutzt habe und die Zerstörung des Hauses auch nicht auf einem außergewöhnlichen Ereignis beruhe. Ein solches Ereignis liege nur dann vor, wenn die Zerstörung nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Bauvorhaben, das in einem Landschaftsschutzgebiet liege, beeinträchtige als sonstiges Vorhaben die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung. Ferner widerspreche es der Darstellung im Flächennutzungsplan.

Der Kläger erhob am … Oktober 2016 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

  • den Bescheid des Landratsamts Freising vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die am 1. Juni 2016 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Bauvorhaben solle als Wohnraum für Mitarbeiter der naheliegend beabsichtigten …-Schule dienen. Aufgrund seines singulären Charakters sei das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich privilegiert. Zumindest sei es teilprivilegiert, da die Zerstörung des früheren Gebäudes nicht altersbedingt und auch nicht vorhersehbar gewesen sei. Die beauftragte Baufirma habe fehlerhaft gearbeitet. Zuvor habe eine fachkundige Person die Sanierungsfähigkeit des Gebäudes bestätigt. Ferner habe die Kreditanstalt für Wiederaufbau einen Sanierungskredit bewilligt. Das Landratsamt habe dem Kläger im Mai 2016 gestattet, die stehengebliebenen Mauerreste zu beseitigen. Auf den von ihm u.a. vorgelegten Fotos zum Zustand des früheren Gebäude im Februar 2016 vor Beginn des Sanierungsversuchs sind in der Giebelwand und im Inneren des Hauses deutlich Risse im Mauerwerk erkennbar (Anlage K 4).

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die im Bescheid enthaltenen Ablehnungsgründe. Fehler der vom Kläger beauftragten Baufirma müsse sich dieser zurechnen lassen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat auf die beantragte Baugenehmigung keinen Anspruch, weshalb der von ihm angegriffene Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 10. Oktober 2016 ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das unstreitig im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegene Bauvorhaben des Klägers ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, da es nicht wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Bauvorhaben mit einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind solche, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind (BVerwG, U.v. 7.5.1976 - IV C 62.74 - DVBl 1977, 23 - juris Rn. 27; U.v. 16.6.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 - juris Rn. 19; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2016, § 35 Rn. 55). Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ in dieser Bestimmung setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich aus der im Vergleich zu den übrigen Fallgruppen des § 35 Abs. 1 BauGB tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist. Denn nur so lässt sich das gesetzgeberische Ziel erreichen, den Außenbereich, der der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit dient, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB will Vorhaben der dort näher bezeichneten Art privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und für die deshalb nicht planerisch vorausschauend geeignete Standorte ausgewählt werden müssen, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügt (BayVGH, B.v. 24.1.2017 - 1 ZB 14.1205 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - juris Rn. 7; U.v. 16.6.1994 a.a.O.).

Die Errichtung des vom Kläger beantragten dreigeschossigen Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten ohne eine solche besondere Zweckbestimmung ist zur Erreichung dieses Nutzungsziels nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen. Eine Zweckbindung des Bauvorhabens insofern, als Mitarbeitern einer in der Nähe geplanten …-Schule Wohnraum verschafft werden solle, ist den Antragsunterlagen des Klägers nicht zu entnehmen und deshalb nicht Teil seines Bauantrags, so dass dahin stehen kann, ob sich hieraus gegebenfalls eine entsprechende Privilegierung für das Bauvorhaben ergeben könnte. Auch der vom Kläger vorgetragene singuläre Charakter seines Bauvorhabens ergibt sich aus dem Bauantrag nicht. Dass sich auf seinem Grundstück in früherer Zeit eine Mühle befunden hat, führt nicht zum „singulären Charakter“ eines dreigeschossigen Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten. Auch ist dies kein Privilegierungsmerkmal i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

2. Das Bauvorhaben ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 4 BauGB teilprivilegiert, weshalb die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten, beim Bestehen einer Teilprivilegierung „auszublendenden“ öffentlichen Belange der Darstellung im Flächennutzungsplan, der natürlichen Eigenart der Landschaft und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung dem Bauvorhaben des Klägers entgegengehalten werden können.

2.1 Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für ein Bauvorhaben zur Neuerrichtung eines Wohngebäudes als Ersatz für ein vorhandenes Gebäude mit Missständen und Mängeln kommt schon deshalb nicht in Betracht, da sie eine bisherige Eigennutzung des mängelbehafteten Vorgängerbaus durch den Eigentümer voraussetzt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das frühere Gebäude nie selbst bewohnt zu haben.

2.2 Das Bauvorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB teilprivilegiert. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach dieser Regelung setzt voraus, dass das frühere Gebäude zulässigerweise errichtet wurde (was im vorliegenden Fall unterstellt werden kann) und dass es „durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse“ zerstört wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein „gleichartiges Gebäude“ an gleicher Stelle alsbald neu errichtet werden.

Das beantragte Bauvorhaben ist zum einen nicht „gleichartig“ im Sinne dieser Regelung, da es auch im Erdgeschoss Wohnnutzung vorsieht, während sich im früheren Gebäude, wie der Kläger im Vorbescheidsantrag vom 8. Mai 2015 selbst angegeben und auch in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, im Erdgeschoss ein Wirtschaftsteil befunden hatte, bestehend aus einer Werkstatt und dem Bereich zur Tierhaltung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.6.1979 - IV C 23.77 - BVerwGE 58, 124 - juris Rn. 23 zum früheren textgleichen § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG; U.v. 13.6.1980 - IV C 63.77 - DÖV 1980, 765 - juris Rn. 19; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2016, § 35 Rn. 154) ist die von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geforderte Vergleichbarkeit des früheren Gebäudes mit dem geplanten Bauvorhaben nicht gegeben, wenn das neue Gebäude vom zerstörten Gebäude in seiner Funktion wesentlich abweicht. Bei einer früheren Nutzung des Erdgeschosses eines dreigeschossigen Hauses als Werkstatt und Stall und einer vorliegend vom Kläger beantragten Nutzung auch dieses Gebäudeteils zu Wohnzwecken liegt eine solche wesentliche Abweichung vor.

Zum anderen beruht die Zerstörung des Hauses nicht auf einem „außergewöhnlichen Ereignis“ im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Ein Ereignis ist dann „außergewöhnlich“, wenn es nicht vorhersehbar ist und deshalb, wie z.B. im Fall eines Naturereignisses oder eines (nicht vom Eigentümer selbst verursachten) Brandes, zu einem für den Eigentümer überraschenden Substanzverlust am früheren Gebäude führt. Ebenso wenig, wie der langsame Verfall eines alten Hauses als ein solches „außergewöhnliches Ereignis“ anzusehen ist (hierzu: BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 - juris Rn. 10; U.v. 12.3.1982 - 4 C 59.78 - DÖV 1982, 1031 - juris Rn. 19), ist es auch nicht außergewöhnlich, dass ein baufälliges, von nicht unerheblichen Rissen durchzogenes Haus bei einem Sanierungsversuch in sich zusammenstürzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Kläger beauftragte Baufirma fehlerhaft gearbeitet hat oder nicht.

Die vom Kläger als Anlage K 4 vorgelegten Fotoaufnahmen des früheren Gebäudes zeigen dessen Zustand im Februar unmittelbar vor Beginn des Sanierungsversuchs. In der westlichen Giebelwand sind mehrere, parallel schräg nach oben verlaufende Risse im Mauerwerk deutlich zu erkennen. Wie die weiteren Fotoaufnahmen zeigen, reichen diese Risse bis in das Hausinnere und weisen zum Teil eine Breite von mehreren Zentimetern auf. Noch am Wenigsten von solchen Rissen durchzogen war zu diesem Zeitpunkt offenbar die südliche, vom Putz befreite Hauswand, von der - wohl auch aus diesem Grund - nach Ende des missglückten Sanierungsversuchs noch ein Teil stehen geblieben war. Ein Bauherr muss bei einem Gebäude in diesem Zustand damit rechnen, dass es bei einem Sanierungsversuch zu erheblichen Gebäudeschäden kommen kann, die im schlimmsten Fall zur völligen Zerstörung des Gebäudes führen können. Auch eine vor dem Beginn des Sanierungsversuchs eingeholte Bestätigung einer Sanierungsfähigkeit des Hauses durch eine fachkundige Person beseitigt die Gefahr eines Substanzverlustes durch einen Einsturz bei einem Sanierungsversuch nicht. Dass der Kläger zuvor einen Sanierungskreditvertrag abgeschlossen hat, belegt, dass auch das Kreditinstitut eine solche Sanierung für möglich hielt, nicht aber, dass ein Scheitern des Sanierungsversuchs außerhalb jeder vernünftigen Erwartung lag.

Ein Versuch, Geschossdecken eines alten Hauses zu entfernen und sie aus diesem Grund von den Wänden zu trennen, der dann - nach der Beschreibung des Klägers aufgrund unerkannt starker Verankerung von Stahlträgern der Geschossdecken mit den Wänden - zum Wandeinsturz des zu sanierenden Gebäudes führt, trägt als Sanierungsversuch die Gefahr des Substanzverlustes am Gebäude in sich. Deshalb kommt für das Bauvorhaben des Klägers keine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses in Betracht. Dass das Landratsamt dem Kläger nach fast vollständiger Zerstörung des Hauses zugebilligt hat, auch die noch stehen gebliebene Teile der südlichen Hauswand zu beseitigen, ändert hieran schon deshalb nichts, weil zu diesem Zeitpunkt die Zerstörung des Hauses bereits eingetreten war. Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 Metern, die keine Gebäude sind, können nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BayBO verfahrensfrei beseitigt werden. Da das frühere Gebäude durch den Sanierungsversuch im Februar 2016 bereits zerstört wurde, konnten die stehengebliebenen Mauerreste nach dieser Bestimmung vom Kläger entfernt werden, ohne dass es hierzu einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Ein darüber hinausgehender Erklärungsgehalt kann der vom Kläger eingewandten E-mail des Landratsamts vom 19. Mai 2016 nicht entnommen werden. Deshalb kann der Kläger auch hieraus keinen Anspruch auf Genehmigung seines Bauvorhabens ableiten.

3. Als „sonstiges Bauvorhaben“ im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt das Bauvorhaben des Klägers die vom Landratsamt im Bescheid genannten öffentlichen Belange der Darstellung „Gemeinbedarfsfläche Schule“ im Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und der Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Da das Grundstück des Klägers in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, werden auch Belange des Naturschutzes beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

4. Die Klage ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.