Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - 7 K 13.30492
Gericht
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
II.
Der Bescheid des Bundesamtes vom ... März 2013 wird in Nr. 2 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1985 bzw. ... 1987 geborene Kläger (s. die Aliasdaten in der „Transfer Acceptance“ Italiens) ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist nach seinen Angaben von ... nach Istanbul geflogen, eine Woche auf dem Boot unterwegs gewesen und in Italien auf dem Boot von der Polizei aufgegriffen worden. Die Polizei habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen, aber er habe keinen Asylantrag gestellt. Von Italien aus sei er anschließend über Rom, Mailand, Cannes und Paris nach Deutschland weitergereist. Am ... September 2011 hat er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt.
Eine Eurodac-Abfrage der Beklagten ergab, dass der Kläger bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Nr. IT1…). Italien ist nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung, ABl. EG Nr. L 50 S.1) zur Wiederaufnahme des Klägers bereit; die Rücküberstellungsfrist endet derzeit am ... Juni 2014. Mit Schriftsatz vom ... Januar 2013 hielt der frühere Bevollmächtigte des Klägers den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht aufrecht und beschränkte das Asylgesuch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom ... März 2013 wurde festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist (Nr. 1 des Bescheides), und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Nr. 2 des Bescheides). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass in Anbetracht der Rücknahme des Asylantrags gemäß § 32 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG festzustellen sei, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Die Zuständigkeit gelte seit der Asylantragstellung in Deutschland. Die Rücknahme könne insoweit nur im Rahmen des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbindlich erklärt werden und beseitige nicht die Regelungswirkung der Dublin-II-Verordnung. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Von einer Prüfung von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei abzusehen, da eine Überstellung in das Herkunftsland nicht beabsichtigt sei. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in der Dublin-II-Verordnung festgesetzten Fristen durchzuführen. Der Bescheid wurde dem Betreuer des Klägers (die vorläufige Betreuung endete am ...11.2013) am ... Mai 2013 zugestellt, dem früheren Bevollmächtigten nach Aktenlage am ... Mai 2013.
Am 31. Mai 2013 erhob der frühere Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte:
1. Der Bescheid der Beklagten vom ... März 2013 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG bezüglich des Klägers vorliegen.
Weiter beantragte er die aufschiebende Wirkung der Klage. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid sei bereits in sich widersprüchlich. Das Asylverfahren werde eingestellt, weil der Asylantrag wirksam zurückgenommen worden sei. Die Abschiebung nach Italien werde angeordnet, weil der Asylantrag nicht wirksam zurückgenommen worden sei.
Am ... November 2013 legte die Bevollmächtigte des Klägers einen ärztlichen Bericht des ...Klinikums ... vom ... November 2013 vor. Danach war der Kläger vom ... Mai bis ... Juni 2013 dort in stationär- psychiatrischer Behandlung. In dem Bericht wird ausgeführt, dass der Kläger aufgrund von akuter Suizidalität im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion von der Polizei aus dem ... für Psychiatrie zur Aufnahme gebracht worden sei. Drei Tage vor seiner Aufnahme habe er von seinem Cousin erfahren, dass seine zwei Brüder in Afghanistan von Scharfschützen im Auto getötet worden seien. Aufgrund von Eigengefährdung sei ein richterlicher Untersuchungsbeschluss ergangen. Im Vordergrund der Symptomatik seien bei Aufnahme neben einer depressiv-hoffnungslosen Stimmungslage eine Affektlabilität mit impulsartigen Versuchen von Selbstverletzungen sowie akute Suizidalität gestanden. Nach wenigen Tagen sei es zu einer deutlichen Stabilisierung gekommen. Der Kläger habe nicht mehr den Tod der Brüder thematisiert, vielmehr sei im Vordergrund gestanden, dass er einen Abschiebebescheid erhalten habe. Am ... Mai 2013 sei er von der geschlossenen Station entwichen. Am ... Juni 2013 habe ihn die Polizei in das Klinikum zurückgebracht. Zuvor habe er dem gesetzlichen Betreuer gegenüber geäußert, sich umzubringen, falls er nach Italien abgeschoben werden sollte. Am ... Juni 2013 sei der Kläger in psychisch deutlich gebessertem Zustand, affektstabil und von akuter Suizidalität zu jedem Zeitpunkt glaubhaft distanziert entlassen worden. Weiter wurde ein nervenärztlicher Befundbericht vom ... November 2013 vorgelegt, wonach der Kläger sich seit ... Oktober 2013 in nervenärztlicher Behandlung befinde und bei ihm eine schwere depressive Episode vorliege, vermutlich posttraumatisch ausgelöst.
Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 25. Juni 2013 die Asylakte und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie übermittelte weiter mit Schreiben vom ... Juli 2013 ein Schreiben an die Stadtverwaltung ..., Ausländerbehörde, worin diese u. a. aufgefordert wurde, vor Anberaumung eines neuen Überstellungstermins die Frage der Reisefähigkeit und Flugtauglichkeit des Klägers zu klären. Mit Schreiben vom ... und ... Februar 2014 wurde geltend gemacht, dass für die Prüfung von inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig sei, und die Prüfung der Reisefähigkeit des Klägers im Klageverfahren abgelehnt.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 (M 7 S 13.30494) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... März 2013 an, da im Hinblick auf die stationär-psychiatrische Behandlung des Klägers vom ... Mai bis ... Juni 2013 bis zu einer medizinischen Abklärung Bedenken gegen seine Reisefähigkeit beständen. Das Gericht erließ weiter am 20. Februar 2014 im Klageverfahren einen Beweisbeschluss zu der Frage, ob der Kläger für eine Abschiebung nach Italien reise- bzw. flugtauglich ist.
In dem eingeholten psychiatrischen Gutachten vom ... März 2014 diagnostiziert der Gutachter bei dem Kläger eine leichtgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und verneint eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Bei der Behandlung der leichtgradigen depressiven Störung sei eine psychotherapeutische Behandlung vergleichbar wirksam mit einer medikamentösen. Die Dauer einer Psychotherapie wäre auf sechs Monate auszulegen, bei Fortbestehen der Beschwerden auch länger. Den positiven Effekt einer medikamentösen Behandlung habe der Kläger zumindest bezüglich der Schlafstörungen nachvollziehbar geschildert. Eine Besserung der weiteren depressiven Symptome wäre unter Fortsetzung der Medikation zu erwarten. Bei Nichtbehandlung der depressiven Störung oder Unterbrechung einer erforderlichen Behandlung, solange noch eine depressive Symptomatik vorhanden sei, bestehe ein erhöhtes Risiko, dass die Beschwerden sich chronifizieren und die soziale und berufliche Funktionsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt werde. Wie ernst eine Suizidalität im Falle einer Abschiebung des Klägers anzunehmen sei, konnte der Gutachter nur sehr ungenau einschätzen. Für ein erhöhtes Suizidrisiko bei dem Kläger sprächen die depressive Episode, ein Suizidversuch in der Familie und ein eigener Suizidversuch (selbstschädigendes Verhalten) in einer situativen Belastung. Die Mitteilung des Abschiebebeschlusses wäre sicherlich eine situative Belastung, eine wohl unumgängliche. Sollte eine Abschiebung nach Italien erfolgen, wären folgende Maßnahmen u. a. psychiatrischerseits dringend anzuraten: Persönliche Mitteilung des Abschiebebescheids unter Beiziehung eines Kriseninterventionsdienstes, psychiatrisch-fachärztliche Abklärung der Überwachungsbedürftigkeit (Stichwort Suizidalität) bis zur Abschiebung, Begleitung durch psychiatrisch geschultes Personal bei der Abschiebung, optimal wäre ein Psychiater mit Erfahrung in der Betreuung von Patienten mit psychisch reaktiven Traumafolgen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren.
In der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2013 hat das Gericht das psychiatrische Gutachten mit den anwesenden Beteiligten erörtert.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung die Klage im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag nicht aufrechterhalten und damit teilweise die Klage zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom ... März 2013 war in Nr. 2 aufzuheben, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht feststeht, dass die Abschiebung ohne Gesundheitsrisiko für den Kläger durchgeführt werden kann. Soweit das Bundesamt in Nr. 1 des Bescheides vom ... März 2013 festgestellt hat, dass das Asylverfahren eingestellt ist, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG).
Nach den Regelungen der vorliegend anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (ABl. EG Nr. L 50 S.1, sog. Dublin-II-Verordnung; vgl. Art. 49 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin-III-Verordnung), ist grundsätzlich nur ein einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung eines Asylantrags zuständig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung). Dies ist hier Italien. Der Kläger hat aus einem Drittstaat kommend als Erstes die (See)Grenze zu dem Mitgliedstaat Italien überschritten und dort auch einen Asylantrag gestellt (Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Dublin-II-Verordnung).
Die Asylantragstellung ergibt sich zunächst aus dem Eurodac-Treffer mit der einleitenden Buchstaben- und Ziffernfolge „IT1...“. Die beiden Anfangsbuchstaben der Eurodac-Nummer zeigen die Länderkennung, IT ist die Abkürzung für Italien. Die Ziffer nach der Länderkennung steht für den Grund der Fingerabdruckabnahme, 1 bedeutet Asylbewerber (vgl. Entscheiderbrief des Bundesamtes 1/2012 S. 1, OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.6.2013 - OVG 7 S 33.13 - juris Rn. 10). Weiter hat Italien die Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-II-Verordnung erklärt, wonach ein Mitgliedstaat einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufnimmt (vgl. Transfer Acceptance vom 17.12.2012, Bl. 66 der Behördenakte). Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Daten unzutreffend sind, bestehen nicht, zumal nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) der Herkunftsmitgliedstaat verantwortlich für die Richtigkeit und Aktualität der Daten ist. Der Kläger hat selbst angegeben, dass ihm Fingerabdrücke in Italien abgenommen worden sind. Soweit er sich zunächst darauf berufen hat, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Vortrag nicht mehr konkret aufrechterhalten.
Die Überstellung des Klägers nach Italien, dessen Zuständigkeit sich nach der Dublin-II-Verordnung ergibt, ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber dort systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) und Art. 3 EMRK implizieren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris Rn. 86). Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei neueren Beschlüssen festgestellt hat, steht Art. 3 EMRK der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des Dublin-Systems regelmäßig nicht entgegen. Dies gilt unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte von Nichtregierungsorganisationen auch für besonders schutzbedürftige Personengruppen wie etwa Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen. Entgegenstehende einstweilige Verfügungen, die eine Überstellung nach Italien vorläufig untersagt hatten, wurden aufgehoben (vgl. Beschlüsse des EGMR vom 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - und vom 18.6.2013 - Nr. 53852/11
Eine Rücküberstellung des Klägers nach Italien scheitert auch nicht daran, wie sein früherer Bevollmächtigter vorgetragen hat, dass er seinen Asylantrag zurückgenommen hat. Zum einen hat das Bundesamt die Rücknahme des Asylantrags in zutreffend dahingehend ausgelegt, dass nur der im Bundesgebiet gestellte Asylantrag zurückgenommen werden sollte und damit eine Zurückweisung des Asylantrags als unzulässig verhindert werden sollte (§ 27a AsylVfG). Im Übrigen ist nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat oder den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat auch dann zulässig, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Satz 2 in der nunmehr geltenden Fassung stellt klar, dass der Ausländer die Möglichkeit der Abschiebung nicht durch Rücknahme des Asylantrages unterlaufen kann (vgl. BT-Drucksache 12/4450, 23; zur vorherigen Gesetzesfassung VG Trier, B.v. 20.12.2011 - 5 L 1595/11.TR - juris).
Die Abschiebungsanordnung ist aber aufzuheben, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt. Das Bundesamt hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427; NdsOVG, U.v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 - InfAuslR 2012, 298/300; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310/311; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris Rn. 9 ff.). Das Bundesamt hat damit auch zu prüfen, ob die Abschiebung nach Italien aus subjektiven, in der Person des Klägers liegenden Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 6; B.v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 11). Eine Abschiebung muss auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Abschiebung hat zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet. Eine krankheitsbedingte Suizidgefahr darf sich nicht in dem Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Durchführung der Abschiebung realisieren. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde muss in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 8.2.2012 - 2 M 29/12 - juris Rn.8; OVG Berlin-Bbg vom 25.8.2011 - OVG 11 S 49.11 - juris Rn. 7 ff.; OVG NW, B.v. 15.10.2010 - 18 A 2088/10 - juris Rn. 8).
Aus dem psychiatrischen Gutachten vom ... März 2014 ergibt sich, dass der Gutachter die Frage der Suizidalität im Falle einer Abschiebung nur schwer einzuschätzen vermochte. Er hat allerdings ein erhöhtes Suizidrisiko beim Kläger festgestellt und dringend angeraten, eine Abschiebung nur unter bestimmten unterstützenden Maßnahmen vorzunehmen. Dem Gericht ist es nicht besser als dem Gutachter möglich, die Gefahr der Suizidalität im Falle einer Abschiebung zu beurteilen. Es hat - was auch in dem Gutachten anklingt - in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger gezielt seine psychische Erkrankung für sein Ziel, in Deutschland zu bleiben, einsetzt. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung versucht, dem Gericht einen möglichst mitleiderweckenden Eindruck von ihm darzustellen. Allerdings konnte das Gericht aufgrund seines Erscheinungsbilds nachvollziehen, dass er psychische Probleme hat. Weiter hat er sich aufgrund akuter Suizidalität 2013 in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden und ist auch derzeit in nervenärztlicher Behandlung. Eine Abschiebung des Klägers nach Italien ist daher nur möglich, wenn mit begleitenden Maßnahmen gesichert ist, dass die beim Kläger jedenfalls latent vorhandene Suizidgefahr durch die Abschiebung nicht akut wird. Von den vom Gutachter geforderten Maßnahmen ist nach Auffassung des Gerichts aber derzeit die notwendige psychiatrisch-fachärztliche Abklärung der Überwachungsbedürftigkeit bis zur Abschiebung nicht gesichert. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten und hat im Übrigen die Verantwortung für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse abgelehnt. Ein Telefonat mit der Ausländerbehörde vor der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass diese eine Überwachungsmöglichkeit ab dem Zeitpunkt des Abholens des Klägers durch die Polizei sowie die Möglichkeit der Abschiebung mit Begleitung eines Facharztes im Flugzeug sieht, vorher bestehende Überwachungsmöglichkeiten wurden nicht genannt. Da damit vom Gericht nicht festgestellt werden kann, dass die beabsichtigten Maßnahmen zwischen Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung und Abholung des Klägers ausreichend sind, um zu gewährleisten, dass sich die Suizidgefahr in diesem Zeitraum nicht realisiert, war die Abschiebungsanordnung aufzuheben.
Der Bescheid des Bundesamtes in Nr. 1 ist rechtmäßig. Da der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers den in Deutschland gestellten Asylantrag gegenüber dem Bundesamt zurückgenommen hat und den Antrag auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten beschränkt hat, war gemäß § 32 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG das Asylverfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.