Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 6b K 13.1112

published on 07/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 6b K 13.1112
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE mit Unterklassen nach vorangegangener strafgerichtlicher Entziehung.

Am ... Mai 2006, am ... Juli 2006 und am ... Juli 2006 kam es zu Vorfällen im Straßenverkehr, derentwegen der Kläger von Dritten angezeigt wurde. Deswegen wurde der Kläger vom Amtsgericht A. mit Strafbefehl vom ... November 2006 wegen ... tatmehrheitlicher Fälle der Nötigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit ... Fällen der Beleidigung, sowie eines tatmehrheitlichen Falls der Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von a. Tagessätzen zu je a. Euro verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Gegen diesen Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein. Bereits vor Erlass des Strafbefehls war es am ... August 2006 zu einem weiteren Vorfall im Straßenverkehr gekommen, der zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft B. vom ... Januar 2007 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung führte. Wegen des genauen Sachverhalts der Taten am ... Mai 2006, am ... Juli 2006, am ... Juli 2006 und am ... August 2006 wird auf die Sachverhaltsdarstellung unter Gründe I. im Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2012 (Bl. 21 ff. der Gerichtsakte, Bl. 244 ff. der Behördenakte) verwiesen. Mit Beschluss vom ... März 2007 entzog das Amtsgericht A. wegen des Vorfalls am ... August 2006 dem Kläger vorläufig die Fahrerlaubnis und ordnete die Beschlagnahme seines Führerscheins an. Am ... Oktober 2007 fand vor dem Amtsgericht A. eine Hauptverhandlung statt, in der die Tat laut Anklageschrift vom ... Januar 2007 sowie die mit Strafbefehl vom ... November 2006 geahndeten Taten gemeinsam verhandelt wurden. Nach Beweisaufnahme durch Einvernahme des Klägers und von Zeugen sowie durch Inaugenscheinnahme von vom Kläger zu den Vorfällen am ... Mai 2006, am ... Juli 2006 und am ... August 2006 gefertigten und zur Verfügung gestellte Video-CDs verurteilte das Amtsgericht A. den Kläger wegen Nötigung in ... tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von b. Tagessätzen á b. Euro. Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen. Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, dem Kläger vor Ablauf einer Frist von weiteren 18 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In dem vollständig abgefassten Urteil stellte das Amtsgericht A. unter Gründe II. jeweils den Sachverhalt zu den Vorfällen am ... Mai 2006, am ... Juli 2006, am ... Juli 2006 und am ... August 2006 fest. Unter Gründe III. stellte das Amtsgericht seine Beweiswürdigung dar. Der Kläger habe sämtliche Tatvorwürfe bestritten. Das Gericht sei jedoch nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Schuld des Klägers überzeugt. Nachfolgend setzte sich das Amtsgericht zu den vier Tatgeschehen jeweils mit den Einlassungen des Klägers, den Zeugenaussagen und (bezüglich der Tatabläufe am ... Mai 2006, ... Juli 2006 und ... August 2006) mit den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen des Klägers auseinander.

Gegen dieses Urteil legten Staatsanwaltschaft und Kläger Berufung ein. In der Verhandlung der ... Strafkammer des Landgerichts B. am ... Juni 2008 gab der Vorsitzende nach einer ersten Beweisaufnahme zum Vorfall vom ... August 2006 und einer Unterbrechung der Verhandlung bekannt, dass Gespräche zwischen der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und dem Gericht stattgefunden hätten. Für den Fall der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß und eines Geständnisses des Klägers sei vereinbart worden, dass eine nicht höhere Strafe als eine Gesamtgeldstrafe von c. Tagessätzen á b. Euro sowie hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis eine Sperre von nicht mehr als weiteren ... Monaten verhängt werde. Nach entsprechenden Erklärungen und Anträgen des Klägers bzw. seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft erging durch die Strafkammer folgendes Urteil: „Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten werden mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass der Angeklagte wegen Nötigung in ... tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von c. Tagessätzen zu je b. Euro verurteilt wird. Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von weiteren ... Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.“. Der Kläger und sein Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzicht. Mit Beschluss vom ... November 2008 verkürzte das Amtsgericht A. die Sperrfrist von ... Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Oktober 2007 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts B. vom ... Juni 2008 um ... Monate. Grund hierfür war, dass der Kläger eine Verhaltenstherapie absolviert habe.

Nach einem ersten Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom ... November 2008, den der Kläger später zurückzog, stellte er am ... Mai 2009 erneut einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE. Nach Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom ... Mai 2009 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Juli 2009 neben einer Bestätigung über eine verkehrspsychologische Einzeltherapie vom ... Juni 2009 auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten des A. ... in C... zu einer am ... Juni 2009 erfolgten medizinisch-psychologischen Fahreignungsuntersuchung vor. In der abschließenden Stellungnahme auf Seite 16 führte die Begutachtungsstelle u. a. aus, dass in der psychologischen Exploration deutlich geworden sei, dass dem Kläger hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Deliktbelastung noch keine hinreichend konstruktive Auseinandersetzung gelungen sei. Die behördliche Fragestellung wurde wie folgt beantwortet: „Es ist wegen der aktenkundigen Straftaten (im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) zu erwarten, dass d. Genannte zwar die körperlichen, jedoch noch nicht die geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erfüllt und dass d. Genannte noch erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Es ist wegen der aktenkundigen Straftaten (hohes Aggressionspotential im/außerhalb des Straßenverkehrs) zu erwarten, dass d. Genannte zwar die körperlichen, jedoch noch nicht die geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erfüllt und das d. Genannte noch erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.“

Aus dem Gutachten ist zu ersehen, dass der Kläger im Rahmen der Exploration angegeben hatte, dass eine MPU im März 2009 negativ ausgefallen sei. Unter anderem gab er auf die Frage, was er im Gespräch deutlich machen wolle, an: „Dass ich Fehler gemacht habe, die sich im Laufe der Jahre langsam eingeschlichen haben. Ich habe erkannt, was zu tun ist, damit es nicht mehr passiert. Ja, diese Kette aufbrechen. Diese Kette besteht aus Lichthupe, rechts überholen, ausbremsen und Kopfschusszeichen geben. Ich werde das nicht mehr tun, es ist gefährlich und verboten.“. Das Gutachten endete auf Seite 17 mit der Empfehlung, der Kläger solle sich zur Unterstützung der nötigen Auseinandersetzung weiterhin mit besonders in Verkehrspsychologie ausgebildeten Diplom-Psychologen in Verbindung setzen.

Nachfolgend ergingen durch die Beklagte mit Schreiben vom ... Juli 2010 und vom ... Januar 2011 jeweils Aufforderungen zur Vorlage eines psychologischen Gutachtens über die Fahreignung des Klägers, ohne dass dieser hierzu ein Gutachten vorlegte. Auf eine erneute Aufforderung zur Vorlage eines psychologischen Gutachtens zur Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schreiben vom ... Juni 2011 hin, legte der Kläger mit Schreiben vom ... November 2011 ein psychologisches Gutachten der B. ... Stiftung (... (...)) vom ... Juli 2011 (Versanddatum; Untersuchungsdatum: ... Juni 2011) vor. Dieses Gutachten (Bl. 214 ff. der Behördenakte) beantwortete die behördliche Eignungsfrage auf Seite 26 (Bl. 239 der Behördenakte) wie folgt: „Aufgrund der aktenkundigen Straftat(en) (hohes Aggressionspotential im/außerhalb des Straßenverkehrs) ist nicht zu erwarten, dass Herr … die charakterlichen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen A1, B, BE im Verkehr erfüllt. Es ist zu erwarten, dass er erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.“ Zur Bearbeitung und stabilen Veränderung des Verhaltens in den ungelösten Problembereichen empfehle man dem Kläger weiterhin angemessene fachliche (insbesondere psychotherapeutische bzw. verkehrspsychologische) Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen. Dabei sei die Bereitschaft der offenen Auseinandersetzung Voraussetzung für eine erfolgreiche fachliche Aufarbeitung.

Der Dokumentation über das Explorationsgespräch ist u. a. zu entnehmen, dass dies die fünfte MPU sei. Eine im Rahmen des Explorationsgesprächs immer wiederkehrende Einlassung des Klägers ist die, dass er das, was ihm vorgeworfen werde, nicht gemacht habe und er kein Geständnis ablegen werde. Unter anderem erklärte er (S. 8 des Gutachtens), dass die Psychologin sich strafbar mache, wenn sie ein positives Gutachten von einem Geständnis abhängig mache. Mehrere Male wies er darauf hin, dass er mittels Video beweisen könne, wie es wirklich gewesen sei (S. 10 des Gutachtens). Unter anderem erklärte er weiter, dass der Richter knüppeldick gelogen habe, das könne man ganz leicht nachweisen (S. 10 des Gutachtens) und die Zeugen hätten sich in der Verhandlung nicht mehr an das erinnern können, was sie ein Jahr vorher bei der Polizei gelogen hätten (S. 10 des Gutachtens). Er habe nicht das getan, was der Richter ihm da vorwerfe. Was er getan habe, sei auf dem Video zu sehen. Was andere getan hätten vor allen Dingen auch (S. 10 des Gutachtens). Der Richter habe eh gelogen. Das könne man leicht nachweisen. Der habe ja zu einem Urteil kommen müssen, weil er ihm vorher schon ... Monate den Führerschein weggenommen habe und er ihn ja jetzt nicht habe freisprechen können. Auf die Frage, ob irgendwas an seinem Verhalten falsch gewesen sei, antwortete der Kläger: „Ja klar, ich bin in der Nähe von B. Auto gefahren“ und: „Im Zuständigkeitsbereich von B. Auto gefahren - das war mein Fehler.“ (S. 15 des Gutachtens). Auf Frage, wie er sich denn seine künftige Verkehrsteilnahme vorstelle (S. 18 des Gutachtens) antwortete der Kläger u. a.: „B. meiden. Die B. sind bekannt, in Rechtsanwaltskreisen ist es auch schon mal diskutiert usw. B. ist bekannt, dass sie ein Unrechtsurteil nach dem anderen fällen und das auch noch drastisch, also extreme Strafen.“ Wegen der weiteren Fragen der Gutachterin (einer Diplom-Psychologin /Fachpsychologin für Verkehrspsychologie (BDP)) an den Kläger und seiner Antworten im Rahmen der Exploration wird auf die Darstellung im psychologischen Gutachten der B. vom ... Juli 2011 verwiesen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am ... Februar 2012, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom ... Mai 2009 auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) A1, B, BE, L, M und S ab (Nr. 1 des Bescheids). Dies begründete die Beklagte im Kern mit dem negativen Gutachtensergebnis. Das Gutachten begegne insgesamt keinen Bedenken. Es sei von wissenschaftlich besonders geschulten Sachverständigen erstellt worden. Das Ergebnis sei nachvollziehbar und schlüssig begründet. Insbesondere sei das verkehrspsychologische Untersuchungsgespräch in ausreichendem Umfang wiedergegeben worden. Die aus diesem Gespräch gezogenen Schlussfolgerungen überzeugten auch deshalb, weil es sich bei dem Gutachtensergebnis um eine wertende Gesamtbeurteilung handele, die auch dann negativ ausfallen könne, wenn einzelne Begutachtungsbefunde (hier die psychologische Leistungsprüfung) für den Begutachteten sprächen. Erhebliche Widersprüche bei der Schilderung des Klägers zur Aktenlage hätten nicht ausgeräumt werden können. Der Kläger leugne - unter Verweis auf die von ihm gefertigten Videoaufnahmen - die aktenkundigen Delikte und sehe sich als Opfer der Justiz. Eine selbstkritische Distanz zum eigenen Verhalten habe er bis dahin nicht gewonnen.

Der Bevollmächtigte des Klägers legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom ... März 2012, bei der Beklagten per Telefax eingegangen am ... März 2012, Widerspruch ein. Dem Kläger sei die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, BE, L, M und S zu erteilen. Zur Begründung rügte der Bevollmächtigte des Klägers zunächst die unwissenschaftliche Ausgangsprämisse des Gutachtens, wonach entscheidend für das Bestehen der MPU sei, dass der Kläger einräume, die vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. Das Einräumen der behaupteten Tat zum alles entscheidenden oder hauptsächlichen Kriterium zu machen verstoße gegen Gesetze der Logik und Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens. Das wäre nur dann anders, wenn die Verurteilung, die zur geleugneten Tat geführt habe, zwingend zutreffend wäre. Nur dann könne die Leugnung der Tat als mangelnde Einsichtsfähigkeit gewertet werden, die einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wege stehe. Sobald aber die Prämisse (Tatbegehung) entfalle, weil es - wie hier - gar keine Tat gebe, die gestanden werden könne, sei auch der Rückschluss von dem Nichtgestehen auf die mangelnde Einsichtsfähigkeit/Eignung nicht mehr tragfähig begründbar. Nach generellen Einwänden gegen Prognosegutachten erklärte er u. a., dass Prognosegutachten nicht an Urteilsgründe gebunden seien. Ein zu Unrecht Verurteilter dürfe nicht deshalb als „untherapierbarer Tatverleugner“ besonders hart bestraft werden, weil die nachträglich mögliche Erkenntnis, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen haben könne wie er im Urteil festgehalten worden sei, bei Prognoseentscheidungen ignoriert werde. Die Untersuchung solle aufgrund wahrer und richtiger Fakten stattfinden, nicht aufgrund der reinen Fiktion, dass die Feststellungen der Strafurteile zwingend richtig seien. Hierzu gehöre eine vom Kläger angebotene Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen, wenn damit der Vorwurf als solcher widerlegt werden könne. Es gebe kein besseres und objektiveres Beweismittel als Videoaufnahmen. Nach weiteren Ausführungen hierzu folgten verbale Beschreibungen des Klägers seiner Videoaufnahmen zu den Ereignissen am ... Mai 2006, ... Juli 2006, ... Juli 2006 und ... August 2006. Die Widerspruchsbegründung schließt damit, dass der Kläger die zugrundeliegenden Feststellungen im Urteil widerlegt habe. Das weitere Festhalten an einem - ohnehin - unwissenschaftlichen Gutachten sei nicht mehr möglich, denn dem Kläger hätte von Anfang an nicht die Gutachtensbeibringung auferlegt werden dürfen. Jegliche Indizwirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung sei durch den - jedenfalls hier und jetzt - erbrachten Beweis des Gegenteils entfallen. Wenn es aber kein Indiz (mehr) für eine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gebe, sei dem Kläger sofort die begehrte Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom „...3.2012“, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... März 2013, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage wegen Untätigkeit in Sachen Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom ... Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, BE, L, M und S zu erteilen.

Die Beklagte habe den genannten Bescheid vom ... Februar 2012 erlassen, aufgrund dessen dem Kläger die Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis abgelehnt worden sei. Hiergegen sei mit Schreiben vom ... März 2012 Widerspruch eingelegt worden, über den bisher nicht entschieden sei. Die Klage sei daher nach § 75 VwGO auch ohne Erlass des Ablehnungsbescheids zulässig, da seit der Herbeiführung der Entscheidungsreife mehr als 3 Monate vergangen seien und ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags nicht gegeben sei.

Die Beklagte lehne mit dem angefochtenen Bescheid die beantragte Neuerteilung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ab, weil dem Kläger ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt werde. Dem Widerspruch vom ... März 2012 sei eine CD beigefügt gewesen, aus der sich dieser behauptete Verkehrsverstoß ergeben solle, tatsächlich aber nicht ergebe. Das bedeute, dass die Annahme des Verkehrsverstoßes unhaltbar sei, wenn nur die CD in Augenschein genommen werden würde. Entfalle aber der Verkehrsverstoß, dann entfalle ein Grund, dem Kläger die beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu versagen. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid die Erteilung der Fahrerlaubnis deswegen abgelehnt, weil ein Gutachten die Ungeeignetheit des Klägers ergeben habe. Auch in diesem Gutachten werde aber wiederum auf den behaupteten Verkehrsverstoß Bezug genommen, den es nicht gebe. Das bedeute, dass auch das Gutachten an dem fundamentalen Mangel leide, dass es das Video bzw. die CD nicht in Augenschein genommen habe, um die Behauptung des Verkehrsverstoßes auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wäre das geschehen, so wäre offensichtlich geworden, dass dem Kläger gerade kein Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden könne. Die nachfolgenden Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers waren identisch mit denen in der Widerspruchsbegründung.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom ... April 2013, zugestellt am ... April 2013, auf, innerhalb von 3 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen.

Der Bevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom ... April 2013 mit, dass es zur Beendigung des Strafverfahrens eine Absprache gegeben habe, die - wie in der Praxis üblich - ohne Rücksicht auf die Wahrheit erfolgt sei. Die Tatsache der Absprache als solche ergebe sich aus dem beiliegenden Protokoll vom ... Juni 2008. Die Tatsache der Falschheit der - durch die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß - eingeräumten Taten ergebe sich aus den vorliegenden Videos. Jedenfalls sei das Beharren des Klägers, dass sich die Taten so abgespielt hätten wie auf dem Video zu sehen sei und nicht wie vom Strafgericht fingiert worden sei, kein Grund, dem Kläger weiter die Fahrerlaubnis vorzuenthalten. Im Übrigen weise er darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht ein Gutachten zur tatsächlichen häufig rechtswidrigen Absprachenpraxis eingeholt habe. Insbesondere werde nicht immer die Glaubhaftigkeit von Geständnissen überprüft. Das Verwaltungsgericht und die Führerscheinbehörde hätten daher den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und der reine Verweis auf ein Deal-Urteil und eine Nichteinräumung gegenüber der Gutachterin hinsichtlich der ausgedealten Vorwürfe als vermeintliches Ausschlusskriterium, die Fahrerlaubnis zu erteilen, reichten nicht, nachdem anderslautender Videobeweis vorliege, der die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen in keiner Weise bestätige.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2013 ihre Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem negativen Gutachten der B. vom ... Juli 2011, das keinen Bedenken begegne. Soweit der Kläger vortrage, die Beklagte habe den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis deshalb abgelehnt, weil sie dem Kläger einen Verkehrsverstoß vorhalte, den er nicht begangen habe, was eine im Widerspruchsverfahren beigelegte CD beweise, gehe der Kläger von falschen Voraussetzungen aus. Laut Sitzungsprotokoll vom ... Oktober 2007 seien im Strafverfahren durch das Gericht zur Sachverhaltsaufklärung das Video in Augenschein genommen und Zeugen befragt worden. Als Ergebnis der Verhandlung sei der Kläger wegen Nötigung in ... tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung verurteilt worden. Soweit nun der Sachverhalt, der der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liege, bestritten werde und der Geschehensablauf anders dargestellt werde, werde verkannt, dass Fahrerlaubnisbehörden an die diesbezüglichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen gebunden seien. Habe ein Kraftfahrer es versäumt, von Rechtsbehelfen, die gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen gegeben wären und mit denen die jetzt erhobenen Einwendungen hätten geltend gemacht werden können, Gebrauch zu machen oder würden solche Rechtsbehelfe zurückgezogen, müsse der Kraftfahrer den in der strafgerichtlichen Entscheidung festgestellten Sachverhalt gelten lassen. Gleiches gelte, wenn es zu Absprachen im Strafverfahren gekommen sei. Es sei deshalb auch nicht Sache des Verwaltungsverfahrens, vermeintliche Fehler im Strafverfahren aus Sicht des Betroffenen aufzudecken und einer anderen Bewertung zuzuführen. Nach alledem sei die Klage abzuweisen.

Die Regierung ... wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014, zugestellt am nächsten Tag, zurück. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das negative Ergebnis des Gutachtens der B. vom ... Juni 2011/... Juli 2011 einer eingehenden eigenen Prüfung unterzogen worden sei mit dem Ergebnis, dass dieses in sich schlüssig und überzeugend sei. Man sehe sowohl im Hinblick auf das bei der Begutachtung angewandte Verfahren als auch bezüglich der festgestellten Ergebnisse keine Veranlassung, an den hier getroffenen sachkundigen Feststellungen zu zweifeln. Sowohl die Fahrerlaubnisbehörden als auch die amtlich anerkannten Begutachtungsstellen seien an die rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Das gelte auch, wenn es zu Absprachen im Strafverfahren gekommen sei. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe der Kläger keine Fahreignung nachgewiesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers erweiterte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 die Klage auf den nun vorliegenden Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014 und stellte zuletzt sinngemäß den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom ... Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, BE, L, M und S zu erteilen.

Zur Begründung beziehe er sich vollinhaltlich auf die bereits vorliegende Begründung. Ergänzend nahm er auf den Verweis des Klägers auf die Videoaufnahmen bei der Begutachtung am Bezug.

In der mündlichen Verhandlung am ... Mai 2014 stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom ... Februar 2014. Der Vertreter der Beklagten beantragte Klageabweisung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten der Beklagten und der Regierung ... ... als Widerspruchsbehörde sowie auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung am ... Mai 2014 verwiesen.

Gründe

Die zunächst als sogenannte „Untätigkeitsklage“ im Sinne von § 75 VwGO zulässig erhobene Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom... Februar 2012 ist auch nach Einbeziehung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom ... Januar 2014 durch Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom ... Februar 2014 unverändert zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der beantragten Klassen A1, B und BE (mit Unterklassen) auf seinen Antrag vom ... Mai 2009 hin (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der prozessualen Situation einer Verpflichtungsklage grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts. Inwieweit sich vorliegend aus der materiell-rechtlichen Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - etwas anderes ergeben könnte kann offen bleiben, da der Kläger auch bis zum o. g. Zeitpunkt ein im Ergebnis positives Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Eine Fahrerlaubnis ist - als gebundene Entscheidung - gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber u. a. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG).

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde u. a. zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde - je nach Situation - anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessen Frist beibringt (§ 2 Abs. 8 StVG).

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dadurch finden auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Vorschriften im Abschnitt II.2. der FeV Anwendung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV dürfen Bewerber um eine Fahrerlaubnis nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Zur Klärung von Eignungszweifeln kann nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 3 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden.

Legt ein Betroffener ein auf eine Gutachtensaufforderung hin erstelltes Gutachten vor, so stellt dieses für sich genommen eine eigenständige neue Tatsache dar, die bei der Beurteilung der Eignung des Betroffenen uneingeschränkt Berücksichtigung finden kann, sofern das Gutachten selbst im Ergebnis und seiner Begründung in sich schlüssig und widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend ist. Auf die Rechtmäßigkeit einer zuvor ergangenen Gutachtensaufforderung kommt es in einem solchen Fall dann nicht mehr an. Das gilt entsprechend auch dann, wenn ein psychologisches Gutachten gefordert und vorgelegt worden ist, obwohl nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen eigentlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte gefordert werden können bzw. im Falle einer entsprechenden Ermessensausübung bezüglich des „OB“ einer Gutachtensaufforderung hätte gefordert werden müssen.

Nach Maßgabe dieser dargestellten rechtlichen Anforderungen und Grundsätze gilt konkret im Fall des Klägers Folgendes:

Die Beklagte war wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Oktober 2007 und Urteil des Landgerichts B. vom ... Juni 2008 wegen der am ... Mai 2006, ... Juli 2006, ... Juli 2006 und ... August 2006 begangenen Straftaten und den diesen zugrundeliegenden - durch Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Oktober 2007 rechtskräftig festgestellten - Sachverhalten berechtigt, vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 FeV innerhalb einer Frist von 3 Monaten, die ohne weiteres vorliegend als angemessen anzusehen ist, zu verlangen, wie zuletzt mit der Gutachtensaufforderung vom... April 2013 im Rahmen des Abhilfeverfahrens geschehen. Die dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die oben genannten Straftaten standen sowohl im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr als auch im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Klägers und ließen insoweit Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial erkennen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat erkennbar ihr Ermessen ausgeübt.

Wegen der Nichtvorlage des mit der letzten Gutachtensaufforderung vom ... April 2013 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte die Regierung ... als Widerspruchsbehörde nach Nichtabhilfe durch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unverändert von der Nichteignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen, da diese aufgrund des negativen Ergebnisses des psychologischen Gutachtens der ... Institut ... vom ... Juli 2011 bereits feststand (wie zuvor auch durch das negative Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens des A. ... auf Grundlage der medizinisch-psychologischen Fahreignungsuntersuchung vom ... Juni 2009).

Sowohl die Widerspruchsbehörde als auch die Beklagte haben das Gutachten der B. einer eigenen Prüfung auf dessen Verwertbarkeit hin unterzogen, was sich aus dem Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014 und dem Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2012 ergibt.

Auch das erkennende Gericht kommt nach eingehender Überprüfung zur Überzeugung der Verwertbarkeit des Gutachtens der B. vom ... Juli 2011. Die ... Institut ... in C. ist eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne des § 66 FeV. Gutachterin war eine Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Verkehrspsychologie und daher eine für die Erstellung des geforderten psychologischen Fahreignungsgutachtens qualifizierte Expertin. Das Explorationsgespräch wurde auf ausdrückliche Anforderung des Klägers hin zunächst auf Tonband aufgezeichnet und dann im Gutachten wörtlich wiedergegeben. Das Ergebnis der Begutachtung wurde in sich schlüssig und widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend insbesondere damit begründet, dass sich der Kläger ausweislich seiner Einlassungen im Explorationsgespräch nicht ausreichend mit seinen Taten auseinandergesetzt hat und er deswegen nicht die erforderliche Gewähr bietet, dass er in Zukunft nicht wieder vergleichbare Straftaten begeht.

Das Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Oktober 2007, das wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Festsetzung einer Wiedererteilungssperre nach den §§ 69, 69a StGB gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a, Nr. 3 StVG für sich genommen bereits einer 10-jährigen Tilgungsfrist unterliegt, war und ist unverändert verwertbar. Die in dem Urteil rechtskräftig getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der darin vorgenommene Schuldspruch zu den vom Kläger am ... Mai 2006, ... Juli 2006, ... Juli 2006 und ... August 2006 begangenen Taten konnten daher den ergangenen Gutachtensaufforderungen, zuletzt der vom ... April 2013, sowie dem psychologischen Gutachten der B. vom ... Juli 2011 (wie auch zuvor dem medizinisch-psychologischen Gutachten des A. ... nach Untersuchung am ... Juni 2009) uneingeschränkt zugrunde gelegt werden.

Die vom Kläger in Bezug genommenen Videoaufnahmen, die er mittels einer in seinem Kraftfahrzeug angebrachten Videokamera zu den Vorfällen am ... Mai 2006, ... Juli 2006, ... Juli 2006 und ... August 2006 angefertigt hat, können zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Kläger geht rechtlich fehl in der Annahme, er könne mit diesen Aufnahmen die tatrichterlichen Feststellungen des Amtsgerichts A. in dessen Urteil vom ... Oktober 2007 widerlegen und den Nachweis führen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe. Weder die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde noch die Regierung ... als Widerspruchsbehörde noch das erkennende Gericht haben diese Videoaufnahmen einer Prüfung zu unterziehen.

Vielmehr kann sich das erkennende Gericht auf die in dem rechtkräftigen Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Oktober 2007 getroffenen Tatsachenfeststellungen stützen, ohne selbst Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergreifen zu müssen. Dies gilt insbesondere, weil es der Kläger unterlassen hat, gegen diese strafgerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts A. vom ... Oktober 2007 und das Urteil des Landgerichts B. vom ... Juni 2008 die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel vollständig auszuschöpfen, vor allem indem er in der Berufungsverhandlung zunächst die Berufung auf das Strafmaß beschränkte, nachfolgend erklärte, keine weiteren Beweisanträge mehr stellen zu wollen, und er schließlich ausweislich des Protokolls zur Berufungsverhandlung am ... Juni 2008 und des Urteils des Landgerichts C. vom ... Juni 2008 hinsichtlich der äußeren Tatumstände geständig war. Auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens unter Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes, insbesondere nach § 359 Nr. 5 StPO, hat der Kläger nicht gestellt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, dass durch Verwaltungsgerichte gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit strafgerichtlicher Entscheidungen Berücksichtigung finden könnten. Gewichtige Anhaltspunkte in diesem Sinne könnten nach dieser Rechtsprechung insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO gegeben sein.

Dem ist zum einen nicht zu folgen. Denn erscheint es bereits fraglich, warum ein Betroffener einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen können sollte, anstatt dass er damit an die Strafgerichtsbarkeit zu verweisen wäre, der die prozessualen Möglichkeiten der Strafprozessordnung zur Verfügung stehen und an deren Verfahren zudem noch die Staatsanwaltschaft zu beteiligen wäre. Auch ein Verwaltungsgericht würde es im Übrigen natürlich nicht dabei belassen können, nur die vom Betroffenen für relevant erachteten Beweismittel zu berücksichtigen, denn es müssten insbesondere auch die damals gegen den Kläger sprechenden Beweise erhoben, insbesondere Zeugen vernommen und deren Aussagen einer Würdigung unterzogen werden, was im Ergebnis einer vollständigen Wiederholung des Strafprozesses gleichkäme. Das ist von Rechts wegen nicht vorgesehen.

Zum anderen liegen hier ohnehin die o. g. Voraussetzungen auch schon gar nicht vor. Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Die von ihm zu den einzelnen Vorfällen angefertigten Videoaufnahmen waren nämlich zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Aufnahme und damit auch sowohl zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung des Amtsgerichts A. am ... Oktober 2007 als auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung des Landgerichts B. am ... Juni 2008 bereits existent. Die Videoaufnahmen des Klägers zu den Vorfällen am ... Mai 2006, ... Juli 2006 und ... August 2006 wurden von diesem auch jeweils in das strafgerichtliche Verfahren eingeführt. Allein zum Vorfall vom ... Juli 2008 wurde vom Kläger weder beim Amtsgericht A. noch beim Landgericht B. diejenige Videoaufnahme vorgelegt, die es ausweislich der Klageschrift nun aber anscheinend doch geben soll. Allein die Tatsache, dass der Kläger diese Aufnahme erst mit seinem Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorlegte, macht sie nicht zu einem neuen, sondern einem verspätet vorgelegten Beweismittel.

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Inaugenscheinnahme der privaten Videoaufzeichnungen des Klägers in einer mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts unzulässig wäre. Denn eine Inaugenscheinnahme der vom Kläger gefertigten Videoaufnahmen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung würde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Dieser Eingriff ist vorliegend jedoch nicht erforderlich und damit auch nicht gerechtfertigt, weil die Videoaufzeichnungen bereits von den zuvor damit befassten Strafgerichten in Augenschein genommen und gewürdigt wurden.

Schließlich hat sich der Kläger insgesamt durch die Akzeptanz der Urteile des Amtsgerichts A. und des Landgerichts B. der Möglichkeit beraubt, die von ihm gefertigten Videoaufnahmen zu seiner Entlastung zu verwenden. Aus diesem Grund waren die Videoaufnahmen auch vom erkennenden Gericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht von Amts wegen in Augenschein zu nehmen.

Das weitere Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, dass ein erheblicher Prozentsatz an tatrichterlichen Beweiswürdigungen in zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Entscheidungen fehlerhaft seien, kann er damit nicht konkret belegen, dass dies auch vorliegend hinsichtlich der Urteile des Amtsgerichts A. und des Landgerichts B. der Fall wäre. Aus den oben genannten Gründen kann dies auch nicht mit den Videoaufzeichnungen des Klägers gelingen.

Den generellen Einwänden des Bevollmächtigten des Klägers gegen Prognosegutachten ist insoweit zuzustimmen, dass es sich bei gutachterlichen Prognoseentscheidungen im Nachhinein herausstellen kann, dass die Prognosen nicht zutreffend waren. Dem Gericht ist es in der Materie des Fahrerlaubnisrechts aus vielen anderen Verfahren selbst bekannt, dass sich im Ergebnis positive Fahreignungsgutachten im Nachhinein nicht als tragfähig erwiesen haben, weil die Begutachteten selber mit ihrem späteren Handeln die für sie im Ergebnis positiven Prognosen widerlegt haben. Daher mag es auch eine gewisse Fehlerquote dahingehend geben, dass im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung eine Fahreignung als nicht gegeben angesehen wird, obwohl sie tatsächlich an sich dennoch gegeben wäre. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung ist dennoch das vom Gesetzgeber in den einschlägigen Vorschriften vorgesehene Mittel, um im Sinne einer Gefahrenabwehr mit größtmöglicher Sicherheit diejenigen Personen zu identifizieren, die nicht fahrgeeignet sind. Denkbare Fehlprognosen hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen und sind daher zu akzeptieren. Dem Betroffenen steht stets die Möglichkeit einer weiteren Begutachtung offen.

Vorliegend fällt im Übrigen auf, dass das negative psychologische Gutachten der B. vom ... Juli 2011 nicht das für den Kläger einzig im Ergebnis negative Fahreignungsgutachten war. Im Rahmen der Exploration der medizinisch-psychologischen Fahreignungsuntersuchung des A. ... am ... Juni 2009 hatte der Kläger angegeben, dass er sich im März 2009 einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzogen habe, die im Ergebnis negativ ausgefallen sei. Im Rahmen der Exploration durch die B. am ... Juni 2011 hatte der Kläger angegeben, dass diese Untersuchung bereits die Fünfte sei. Daher spricht nicht nur ein gewisser erster Anschein dafür, dass die bisherigen negativen Begutachtungsergebnisse beim Kläger tatsächlich zutreffend sind.

Soweit der Bevollmächtige des Klägers die von ihm so bezeichnete „unwissenschaftliche Prämisse“ eines Eingeständnisses der vorgeworfenen Taten für ein erst dann mögliches positives Begutachtungsergebnis angreift fällt auf, dass der Kläger im Explorationsgespräch bei der Begutachtung durch die B. nicht bereit war, die Tathergänge der ihm zur Last gelegten und abgeurteilten Taten mit eigenen Worten zu schildern. Ein „Geständnis“ wurde von ihm nicht erwartet. Des Weiteren ignoriert er dabei die Tatsache, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Taten nach den rechtskräftigen Sachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts A. in seinem Urteil vom ... Oktober 2007 auch tatsächlich begangen hat. Das Amtsgericht A. hat hierzu am ... Oktober 2007 eine über vier Stunden dauernde Hauptverhandlung durchgeführt. Es hat dabei zu den einzelnen Vorfällen sowohl die zur Verfügung stehenden Zeugen einvernommen als auch die damals dem Gericht vorliegenden Videoaufnahmen des Klägers in Augenschein genommen und auch dem Kläger selbst die Möglichkeit gegeben, seine Sicht der Dinge darzustellen. Dass der Kläger in seiner persönlichen Bewertung der damaligen Vorfälle zu einem anderen Ergebnis kommt als das erkennende Strafgericht vermag die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils vom ... Oktober 2007 nicht in Zweifel zu ziehen. Auch das Landgericht B. hat in der Berufungsverhandlung am ... Juni 2008 vor der Beschränkung der Berufung des Klägers auf das Strafmaß zum Vorfall vom ... August 2006 einen Zeugen vernommen und zwei verschiedene Versionen der Videoaufzeichnung des Klägers zu diesem Vorfall in Augenschein genommen.

Im Übrigen ergibt beispielhaft gerade für den ... August 2006 die verbalen Beschreibung des Klägers in der Klagebegründung zu der damals gefertigten Videoaufnahme, dass sich der Vorfall tatsächlich so, wie er ihm dann vom Amtsgericht A. zur Last gelegt wurde, abgespielt hat, lediglich mit dem Unterschied, dass der Kläger hierzu eine andere Bewertung vornimmt bzw. eine beschönigende Darstellung wählt. So erklärt er zu den Vorfällen zu den Minuten a. und b. insgesamt Folgendes:

„Ich wechsele auf die rechte Spur, um wie üblich zu fragen, warum sie die linke Spur so liebt. Da ich in diesem Moment stark beschleunige ist nicht zu erkennen - auch nicht im Einzelbildverfahren -, dass die Anzeigeerstatterin ebenfalls beschleunigt, um … ein Überholen in jedem Fall zu verhindern. Bei Tempo 150 km/h wechsele ich wieder auf die linke Spur und bremse auf etwa 120 km/h ab. Als Vielfahrer kann ich mir Geschwindigkeitsübertretungen nun mal nicht leisten. Wenn die Anzeigeerstatterin ihr Tempo beibehalten hätte, hätte sie überhaupt nicht bremsen müssen. Wenn die Anzeigeerstatterin ihr Tempo nicht erhöht hätte, wäre ich wie in hunderten von anderen Fällen, auf gleiche Höhe gezogen und hätte durch Hindeuten auf die freie rechte Spur klargemacht, dass ein Überholvorgang problemlos möglich wäre. Anschließend habe ich mich in solchen Fällen wieder zurückfallen lassen, um den jeweils anderen Autofahrer den Spurwechsel nach rechts zu ermöglichen. Da sie jedoch beschleunigte, war mir klar, dass sie sich unter keinen Umständen überholen lassen wollte.“

Aus dieser Beschreibung wird klar, dass der Kläger tatsächlich - wie vom Amtsgericht A. in seinem Urteil festgestellt - die damalige Anzeigeerstatterin auf der rechten Spur überholt hat, danach wieder auf die linke Spur gewechselt ist und so abgebremst hat, dass diese ebenfalls abbremsen musste. Seine übrigen Ausführungen dienen nur der Beschönigung seines eigenen Fehlverhaltens.

Soweit schließlich der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom ... April 2013 darauf hinweist, dass die tatsächliche Absprachenpraxis sich in einem für das Bundesverfassungsgericht erstellten Gutachten insgesamt als problematisch erwiesen habe, lässt sich daraus nichts dafür herleiten, dass dies auch im Falle des Klägers in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht B. am ... Juni 2008 der Fall gewesen wäre.

Abschließend kann hierzu nur noch einmal wiederholt werden, dass es durch den Verzicht des Klägers auf ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel zu den bis heute rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts A. in seinem Urteil vom ... Oktober 2007 gekommen ist. Wenn der Kläger tatsächlich damals der Ansicht gewesen wäre, dass sich aus den von ihm gezeigten Videoaufnahmen eindeutig ergeben müsse, dass er zu Unrecht verfolgt und bestraft worden sei, hätte es ihm oblegen, alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Wenn jedoch der Kläger sich nach Beschränkung seiner Berufung auf das Strafmaß im Übrigen in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht B. nach erfolgter (Teil-) Beweisaufnahme auf den von seinem Bevollmächtigten so bezeichneten „Deal“ eingelassen hat, um ein geringeres Strafmaß zu erreichen bzw. um ein womöglich noch höheres Strafmaß zu vermeiden, und hierzu - nach dem Protokoll zur Berufungsverhandlung und dem Berufungsurteil des Landgerichts B. - auch die Taten gestanden hat, so hat er sich heute daran festhalten zu lassen.

Im Übrigen fällt auf, dass sich der Kläger im Explorationsgespräch beim A. ... am ... Juni 2009 um einiges einsichtiger gezeigt hatte als bei der nachfolgenden Begutachtung bei der B. am ... Juni 2011 oder bis heute. Dementsprechend kamen die damaligen Gutachter auch zu dem Ergebnis, dass er „noch nicht“ die geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erfülle und dass er „noch“ erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraus war durchaus eine Perspektive zu erkennen, dass sich der Kläger in dieser Hinsicht noch weiter zu entwickeln vermag. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheint jedoch das Gegenteil der Fall zu sein.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.