Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2014 - 6a K 14.2444
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hatte sich im August 19... als privater Rundfunkteilnehmer bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), nunmehr ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice), mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät angemeldet.
Seit Juni 2007 wurde sein Teilnehmerkonto unter der Teilnehmernummer ... nur mehr mit einem Radio geführt.
Der Kläger entrichtete Rundfunkgebühren/Beiträge bis einschließlich Januar 2013, zuletzt durch Zahlung vom ... Dezember 2012 in Höhe von Euro a.
Zum ... Januar 2013 wurde das Teilnehmerkonto des Klägers auf den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag umgestellt.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom ... Januar 2013 an den Beitragsservice und erklärte, dass er nicht mehr bereit sei, den „aufgeblähten öffentlichen Rundfunk mit seinen Traumgehältern für die Bediensteten zu finanzieren“. Künftig erfolgten sämtliche Zahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung.
In der Folgezeit setzte der Beklagte folgende Beitragsbescheide wegen rückständiger Rundfunkbeiträge fest:
- Bescheid vom ... August 2013 für den Zeitraum Februar 2013 bis April 2013 über einen Betrag von Euro b. (bestehend aus c. Euro Rundfunkbeiträge und 8,00 Euro Säumniszuschlag),
- Bescheid vom ... September 2013 für den Zeitraum Mai 2013 bis Juli 2013 über einen Betrag von Euro b. (bestehend aus c. Euro Rundfunkbeiträge und 8,00 Euro Säumniszuschlag).
Der Kläger legte mit Schreiben vom ... August 2013 Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom ... August 2013 ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei.
Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 erläuterte der Beitragsservice die neue Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sei nicht erkennbar. Das Beitragskonto des Klägers weise einen offenen Betrag in Höhe von Euro d. auf.
Der Beklagte erließ folgende weitere Beitragsbescheide gegen den Kläger:
- Bescheid vom ... Januar 2014 für den Zeitraum August 2013 bis Oktober 2013 über einen Betrag von Euro b.
- Bescheid vom ... Februar 2014 für den Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 über einen Betrag von Euro b.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom ... Januar 2014 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom ... Januar 2014. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig.
Mit Schreiben vom ... März 2014 mahnte der Beklagte die Zahlung der noch offenen Rundfunkbeiträge an.
Das Beitragskonto weise inzwischen einen Gesamtrückstand von e. Euro auf. Ihm werde Gelegenheit gegeben, bis zum ... März 2014 den Mahnbetrag in Höhe von f. Euro auszugleichen. Der Mahnbetrag errechne sich aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren/Beitragsbescheide. Für den Fall der Nichtzahlung wurden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.
Eine weitere Mahnung erfolgte mit Schreiben vom ... April 2014.
Ebenfalls mit Schreiben vom ... April 2014 wurde die Zwangsvollstreckung angekündigt, wobei dem Kläger nochmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung des geforderten Betrags innerhalb von fünf Tagen abzuwenden.
Mit Antrag vom ... April 2014 an das Verwaltungsgericht München beantragte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung (...).
Nachdem der Beklagte erklärt hatte, dass er das Beitragskonto wegen des nun anhängigen Verfahrens einstweilen ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht mahn- und sollausgesetzt habe, erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom ... Juni 2014 wurde das Verfahren eingestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2014 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom ... September 2013 und vom ... Februar 2014 zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden sei. Er bilde die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Bereits zahlreiche Gerichte hätten die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht.
Der Kläger erhob am ... Juni 2014 Klage „gegen den Widerspruchsbescheid“ vom ... Mai 2014.
Er beantragte,
- die Bescheide vom ... August 2013, vom ... September 2013, vom ... Januar 2014, vom ... Februar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben sowie
- den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen seines Härtefalls und seiner weltanschaulichen Überzeugung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er die geforderten Beiträge nicht bezahlen könne, da er seit 2011 ein Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum habe. Er sei seit 2011 selbstständig tätig und habe trotz Arbeitslosengeld und Existenzgründungszuschuss in den Jahren 2011 und 2012 ein Einkommen unter 8.000,00 Euro jährlich erzielt.
Für das Jahr 2013 liege noch kein Einkommenssteuerbescheid vor. Jedoch sei ebenfalls ein Einkommen unter 8.000,00 Euro zu erwarten. Für das Jahr 2014 könne er noch keine Prognose treffen. Diese hänge von der wirtschaftlichen Entwicklung ab und werde vermutlich auch unter der Grenze von 8.000,00 Euro liegen. Kopien der Steuerbescheide von 2011 und 2012 sowie über den Verlustvortrag aus dem Jahr 2012 würden beigefügt.
Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Rundfunkgebühren das Existenzminimum nicht beschneiden dürften.
Er nutze die Angebote der Rundfunkanstalten weder unmittelbar noch mittelbar. Er habe kein Fernsehgerät und kein Radio, mache keinerlei Gebrauch von den Angeboten der Rundfunkanstalten im Internet, habe kein internetfähiges Mobiltelefon und keine TV-Karte im PC. Seit mindestens zehn Jahren habe er keine Fernsehsendung mehr gesehen und keinen Radiobeitrag mehr gehört. Er könne und möchte aus weltanschaulichen, religiösen und psychohygienischen Gründen keinerlei Sendungen von öffentlichen oder privaten Rundfunkanstalten mehr sehen oder hören. Er dürfe deshalb nicht gezwungen werden, diese mit zu finanzieren. Der Kläger könne es mit seinem Gewissen und seiner Weltanschauung nicht mehr vereinbaren, „das System der Massenmanipulation, der medialen Dauerberieselung und der Volksverdummung“ weiter mit Gebühren zu finanzieren. Der Rundfunkbeitrag verletze seine negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, da er durch den Rundfunkbeitrag den Rundfunk finanzieren müsse. Auch verletze der Rundfunkbeitrag seine Religionsfreiheit, da er trotz Ablehnung des Rundfunks bzw. des Fernsehens aus religiöser und weltanschaulicher Überzeugung gezwungen werde, durch den Rundfunkbeitrag den Rundfunk zu finanzieren.
Die Rundfunkanstalten hätten mit den Länderparlamenten einen Vertrag zulasten Dritter (den Beitragszahlern) abgeschlossen. Solche Verträge seien aber grundsätzlich rechts- und sittenwidrig, da sie auf grundgesetzlich garantierte Eigentumsrechte zugriffen und ohne die Einwilligung der Betroffenen getroffen würden.
Der Rundfunkbeitrag verstoße auch gegen § 241a BGB, da es sich um unbestellte Leistungen handle.
Weiter rügt der Kläger einen Verstoß der Staatsverträge gegen das Prinzip der allgemeinen Handlungsfreiheit und der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit.
Die Informationen, die der Beitragsservice über den Kläger sammle, seien ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Darüber hinaus habe die Rundfunkabgabe den Charakter einer Steuer. Insoweit werde auf eine Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof verwiesen.
Nach Auffassung des Klägers verstoße der Rundfunkbeitrag auch gegen das Gleichheitsgebot, da der Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben werde, wobei die Anzahl der Bewohner einer Wohnung nicht berücksichtigt werde. Auch die Ungleichbehandlung von Einzelpersonen und Wohngemeinschaften sowie von Wohnungen und Betriebsstätten verletze das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom ... Juni 2014,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei insoweit bereits unzulässig, als der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom ... September 2013 und vom ... Februar 2014 begehre. Gegen diese Bescheide habe der Kläger keine Widersprüche eingelegt, so dass diese Bescheide damit bestandskräftig und unanfechtbar seien.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger sei in den festgesetzten Zeiträumen zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen (Wohnungsbeiträgen) verpflichtet. Rechtsgrundlage sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da der Kläger unstreitig Inhaber einer Wohnung sei, für die noch kein anderer Beitragsschuldner zahle (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV), sei er dementsprechend rundfunkbeitragspflichtig. Da der Kläger seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen sei, seien die rückständigen Beiträge samt einem Säumniszuschlag festgesetzt worden.
Bundesweit seien sämtliche Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen worden. Auch habe zuletzt der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsmäßig sei. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in Rz. 62 seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Az. ...; ...) festgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verfassungsgemäß sei. Sie verstoße weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen.
Weiter habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Zahlungsverpflichtung nicht durch den Einwand abgewendet werden könne, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlichrechtlichen Rundfunks.
Die Behauptung des Klägers, ihm sei die Nutzung des Fernsehangebots aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen unmöglich, sei in mehrfacher Hinsicht unerheblich:
Der Beklagte bestreitet zunächst, dass der Kläger überhaupt einem derartigen religiösen Gebot unterworfen sei. In den früheren Schriftsätzen werde dieses angebliche Hindernis mit keinem einzigen Wort erwähnt. Der nunmehrige Vortrag in der Klageschrift sei weder glaubhaft noch hinreichend substantiiert und werde daher bestritten.
Des Weiteren käme eine Härtefallbefreiung überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hätte (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV). Einen solchen Antrag habe der Kläger vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide aber gar nicht gestellt. Er habe sich lediglich mit sehr pauschaler Kritik am öffentlichrechtlichen Rundfunk geweigert, Rundfunkbeiträge zu entrichten.
Zum Dritten sei festzustellen, dass der Kläger bis zur Umstellung auf den Rundfunkbeitrag mit einem Hörfunkgerät angemeldet gewesen sei und auch über einen PC verfüge. Damit liege genau jene Konstellation vor, die dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugrunde liege. Der Kläger sei Inhaber einer Raumeinheit, in der typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe und dies sogar im ganz konkreten Fall.
Viertens werde der Kläger in seiner Religionsausübungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Er werde keineswegs gezwungen, öffentlichrechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.
Unabhängig hiervon könnten auch die Überlegungen, die das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom ... Dezember 2012 (...) zur Möglichkeit einer Härtefallbefreiung aus religiösen Gründen angerissen habe, dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Bei der angeblichen religiösen Überzeugung handle es sich nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit. Bei der Formulierung der vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Gesetzesbegründung des badenwürttembergischen Zustimmungsgesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags habe dem Gesetzgeber offenbar ein Funkloch vorgeschwebt. Funklöcher seien jedoch - im Gegensatz zu angeblichen inneren Überzeugungen - objektiv und von außen nachweisbar. Mit den im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Ausnahmetatbeständen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend einordne, sei eine innere religiöse Überzeugung nicht vergleichbar.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Befreiung wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit zu. Auch insoweit mangele es bereits an einem Antrag (§ 4 Abs. 1 RBStV). Im Übrigen müsse die Bedürftigkeit des Klägers mit Nichtwissen bestritten werden. Solange der Kläger keine Sozialleistung beantrage und seine Finanz- und Vermögensverhältnisse nicht per Bescheid festgestellt worden seien, bewege sich jede Überlegung im Bereich der Spekulation. Insoweit werde auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. ... 11.2012, Az. ... zur alten Rechtslage) verwiesen. Danach sei der Kläger auf eine Antragstellung bei der zuständigen Sozialbehörde zu verweisen; das Verwaltungsgericht müsse der geltend gemachten finanziellen Bedürftigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht nachgehen. Solange kein entsprechender Antrag auf Sozialleistungen gestellt worden sei, käme die Annahme einer besonderen Härte wegen des vom Kläger geltend gemachten geringen Einkommens nicht in Betracht.
Weiter verweist der Beklagte auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (v. ... 12.2013, Az. ...), in dem dieser diese Rechtsauffassung zur neuen Rechtslage bekräftigt habe. Danach sei die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht „bescheidgebunden“ und setze den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit sei auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen.
Der Beklagte verzichtete auf eine mündliche Verhandlung.
Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2014, dass er ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichte.
Weiterhin beantragte er, die Beitragsbescheide vom ... September 2013 und ... Februar 2014 „aus der Klage herauszunehmen“, weil er hiergegen keinen Widerspruch eingelegt habe.
Weiterhin führte der Kläger aus, dass er gerade die Gesetzmäßigkeit und Legalität dieser Rundfunkbeitragsstaatsverträge bezweifle und verwies insoweit auf seinen Klageschriftsatz.
Im Übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Beklagte weder das Recht noch die Möglichkeit habe, seine weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen abzustreiten oder anzuzweifeln. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, diese dem Beklagten im Einzelnen zu begründen.
Darüber hinaus wies der Kläger darauf hin, dass er im Jahr 2013 noch nicht habe absehen können, dass sein Einkommen unter der Grenze von ca. 8.000,00 Euro liege und er deshalb darauf verzichtet habe, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Damit sei die Härtefallbefreiung für ihn so aufgrund der Fristsetzung in § 4 Abs. 4 RBStV nicht anwendbar.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom ... Juni 2014, dass er keine Möglichkeit habe, angebliche innere Überzeugungen des Klägers zu verifizieren. Dass Kriterien, die nicht verifizierbar seien, in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen könnten, liege auf der Hand. Genau aus diesem Grund sei die geräteabhängige Rundfunkgebühr abgeschafft worden, weil sich Geräte in grundgesetzlich geschützter Privatsphäre nicht überprüfen ließen und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite bestanden hätten.
Mit Beschluss vom ... Juli 2014 wurde das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom ... September 2013 und vom ... Februar 2014 beantragt und insoweit die Klagerücknahme erklärt hatte. Das abgetrennte Verfahren erhielt das gerichtliche Aktenzeichen ... und wurde eingestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren ... sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Kläger begehrt, ihn wegen seines „Härtefalls“ und seiner „weltanschaulichen Überzeugung“ von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (1.).
Soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom ... August 2013 und vom ... Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014 beantragt, ist seine Klage zulässig, aber nicht begründet (2.).
1. Das Gericht kann den vom Beklagten vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen, dass der Kläger überhaupt einen entsprechenden Befreiungsantrag bei dem Beklagten gestellt hat. Sowohl die Ausführungen, wonach der Kläger bedürftig sei und seit 2011 lediglich über ein Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum verfüge, als auch das Vorbringen, dass er aufgrund seiner weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen sowie aus „psychohygienischen Gründen“ von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sei, sind erst in den Schriftsätzen zur Klagebegründung enthalten.
Grundsätzlich hängt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab (vgl. BVerwG Urteil vom 28.11.2007, Az.: 6 C 42/06). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist.
Die Klage ist insoweit unzulässig, weil der Kläger es versäumt hat, im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten die Befreiung zu beantragen, die er im gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand seines Verpflichtungsantrags macht.
Unabhängig hiervon weist das Gericht darauf hin, dass die Klage insoweit auch unbegründet wäre und der Kläger (jedenfalls derzeit) keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV herleiten kann.
Nach dieser Vorschrift werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, welche die in Nrn. 1 bis 9 dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen empfangen und dies durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids nachweisen. Der Kläger zählt nicht zu diesem Personenkreis. Durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Steuerbescheide werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da eine Bedürftigkeit an sich als Befreiungsgrund nicht mehr ausreicht, sondern durch einen Sozialleistungsbescheid nachgewiesen werden muss.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV zusteht.
Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2).
Dem Kläger wurde keine Sozialleistung mit der Begründung versagt, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Er ist darauf zu verweisen, entsprechende Sozialleistungen zu beantragen und unter Vorlage des Bescheides die Befreiung zu beantragen. Eine nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit kann nicht als besonderer Härtefall angesehen werden (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom ... 12.2013 Az.: ...; BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 Az.: 6 B 1.08; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 9.1.2014 Az.: OVG 11 N 23.13).
Auch das Vorbringen des Klägers, dass er aus religiösen, weltanschaulichen und psychohygienischen Gründen keine Sendungen mehr sehen oder hören möchte, vermag keinen Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV - die gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zu begründen.
Selbst wenn die „besondere Härte“ nach dem Willen des Normgebers - angesichts der Formulierung „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 RBStV - nicht auf soziale Härtefälle beschränkt ist und das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom... Dezember 2012 (Az.: ..., juris) unter Hinweis auf die Landtags-Drucksache Baden-Württemberg (15/197, S. 41) die Annahme eines Härtefalls aus Gründen einer religiösen Einstellung nicht für von vorneherein ausgeschlossen angesehen hat, so kann der Kläger mit seinem Vorbringen keine Beitragsbefreiung erreichen. Nach der o. g. Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag kann ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunksendungen zu empfangen. Damit sollten die Fälle von Wohnungsinhabern erfasst werden, die in einem Funkloch liegen. Eine derart objektive Unmöglichkeit ist beim Kläger, der offensichtlich über ein Radio und über einen PC verfügt, nicht gegeben. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass nicht verifizierbare Kriterien - wie die vom Kläger unsubstantiiert vorgetragenen weltanschaulichen, religiösen und psychohygienischen Gründe - in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen können. Dem Kläger steht es frei, die Programmangebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht. Im Übrigen kann nach der o. g. Gesetzesbegründung des Baden-Württembergischen Landtags die Beitragspflicht ausdrücklich nicht durch den Einwand abgewendet werden, in der konkreten Wohnung erfolge keine Rundfunknutzung bzw. es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen, weil davon auszugehen sei, dass grundsätzlich in ganz Deutschland technisch der Empfang von Rundfunk ermöglicht werden könne (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 35; Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, B. vom 19. 8. 2013 - 65/13, 1 VB 65/13 -, Rn. 11, zitiert nach juris).
2. Soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom ... August 2013 und vom ... Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014 beantragt, ist seine Klage zulässig aber nicht begründet.
Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von g. Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. ... 12.2013 - ... - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Der Kläger - der bis einschließlich Januar 2013 die Rundfunkgebühren/-beiträge entrichtet hatte - hat nicht in Abrede gestellt, in den streitgegenständlichen Zeiträumen (Februar 2013 bis einschließlich April 2013 sowie August 2013 bis einschließlich Oktober 2013) Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.: ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber jedem Inhaber einer Wohnung ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand, ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (juris Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide materiell rechtmäßig sind. Der Kläger war für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von g. Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Insoweit hat er Einwände gegen die vorliegenden Bescheide auch nicht erhoben.
Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom ... August 2013 und vom ... Januar 2014 geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der für den Kläger jeweils individuell relevante Dreimonatszeitraum umfasste unter Berücksichtigung der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag zum ... Januar 2013 die Monate Februar 2013 bis April 2013 und August 2013 bis Oktober 2013. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt.
Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom Kläger erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts dieser Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, an die alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden gebunden sind, nicht durch.
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.11, § 711 ZPO.
4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.