Verwaltungsgericht München Urteil, 25. März 2014 - 5 K 13.3662
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... April 2948 geborene Kläger stand bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des ... August 2012 als Fachoberlehrer im Dienst des Beklagten.
Nachdem der Kläger mit Formularantrag vom ... Dezember 2011 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt hatte, wurde er am ... April 2012 in der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von ... (MUS) amtsärztlich untersucht. Ausweislich des danach erstellten Gesundheitszeugnisses vom ... Mai 2012 erscheine aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen, insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparats, eine Unterrichtserteilung des Klägers im Fach Sport und Schwimmen nicht mehr möglich. Gleiches gelte für schweres Heben und Tragen sowie für über Kopf auszuführende Tätigkeiten. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme sollte der Kläger auch nur maximal 8 - 10 Stunden Werkunterricht erteilen. Die restlichen Stunden sollten auf das Fach Technisches Zeichnen entfallen. Unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen sei beim Kläger gegenwärtig nicht von einer dauernden Unfähigkeit zur Pflichtenerfüllung als Lehrer auszugehen. Eine Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erging in der Folgezeit nicht und wurde vom Kläger zunächst auch nicht angemahnt.
Am ... Juni 2012 beantragte der Kläger bei der Regierung von ... mit weiterem Formularantrag seine Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres gemäß Art. 64 Nr. 1 Bayer.BayBGtengesetz (BayBG). Mit Schreiben der Regierung von ... vom ... Juli 2012 wurde der Kläger demgemäß auf seinen Antrag mit Ablauf des ... August 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... April 2013 wandte sich der Kläger gegen seine Versetzung in den Ruhestand als Ruhestandsversetzung auf Antrag. Der dem zugrunde liegende Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG werde in einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgeändert. Hilfsweise werde dieser Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zurückgenommen und nochmals ausdrücklich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Weiter werde gegen die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG mit Ablauf des... August 2012 Widerspruch erhoben und hierbei beantragt, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen bzw. seinen diesbezüglichen Antrag vom ... Dezember 2011 zu verbescheiden. Die Widerspruchsbefugnis folge daraus, dass sich die vorgenommene Ruhestandsversetzung gegenüber der nunmehr erstrebten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit als nachteilig darstelle, denn (nur) bei Letzterer würde kein Versorgungsabschlag vorgenommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom ... Juli 2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Am 19. August 2013 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,
1. die mit Urkunde vom ... Juli 2012 verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des ... August 2012 gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von... vom ... Juli 2013 aufzuheben.
2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 3 BayBG mit Ablauf des... August 2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in den Ruhestand zu versetzen.
hilfsweise:
den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand nach Art. 65 Abs. 3 BayBG vom... Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Kläger habe am ... Juni 2012 wegen seiner Ruhestandsversetzung mit der Regierung von ... telefoniert. Hierbei sei ihm mitgeteilt worden, dass der Ruhestandsversetzungsantrag „falsch“ gestellt worden sei. Ihm sei erklärt worden, dass er unverzüglich einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 64. Lebensjahres stellen müsse und dass der Zeitrahmen für eine Versetzung in den Ruhestand zum Schuljahresende bereits sehr eng sei. Der Kläger habe daraufhin das Feld „nach Art. 64 Nr. 1 BayBG (Antragsruhestand nach Vollendung des 64. Lebensjahres)“ auf dem Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben und per Telefax an das staatliche Schulamt E... gerichtet mit der Bitte um Weiterleitung ebenfalls per Telefax an die Regierung von ... Dem Kläger sei dabei nicht bewusst gewesen, dass dies einen Ruhestandsversetzungsantrag ohne Zusammenhang mit der Dienstfähigkeit bedeute. Ihm sei es nur darum gegangen, einen vermeintlich formal fehlerhaft gestellten Antrag nunmehr formal richtig zu stellen. Der Dienstherr hätte dieses tatsächliche Begehren des Klägers erkennen müssen. zumindest aber hätte der Kläger darauf hingewiesen werden müssen, dass ein Antragsruhestand nicht in Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit stehe und überdies versorgungsrechtlich nachteilige Konsequenzen für ihn habe. Nach Auffassung des Klägers hätte richtigerweise nur auf seinen Antrag vom ... Dezember 2011 eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit verfügt werden dürfen.
Demgegenüber hat der Beklagte durch die Regierung von ... - Prozessvertretung -
Klageabweisung
beantragt.
Der zuständige Sachbearbeiter bei der Regierung von Oberbayern habe den Kläger bei einem Telefonat ausführlich beraten. Dabei sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass sein Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit - nachdem aufgrund des vorliegenden Gesundheitszeugnisses keine Dienstunfähigkeit vorliege - nur nach einer erneuten Vorstellung bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von ... geprüft werden könne. Außerdem sei der Kläger auf die Möglichkeit eines Antragsruhestands hingewiesen worden, wobei ihm auch ausdrücklich empfohlen worden sei, eine Versorgungsauskunft beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle Versorgung - einzuholen. Bei der vorgenommenen Beratung sei für den Kläger klar gewesen, dass es sich bei der vorgenommenen Ruhestandsversetzung nicht um eine solche wegen Dienstunfähigkeit habe handeln können.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 vertiefte und ergänzte der Klägerbevollmächtigte seinen Sachvortrag.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG erfolgte Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des... August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, anstelle dessen wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 3 BayBG zum Ablauf des 31. August 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 3 BayBG vom... Dezember 2011 zu verbescheiden.
1. Die mit Ablauf des ... August 2012 erfolgte Ruhestandsversetzung auf Antrag des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 64 Nr. 1 BayBG. Danach kann ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen.
Der Kläger hatte zum Ablauf des ... August 2012 das 64. Lebensjahr vollendet, Altersteilzeit im Blockmodell nicht in Anspruch genommen und insbesondere einen wirksamen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach dieser Vorschrift gestellt.
a) Zwar hatte der Kläger bereits mit Formblattantrag vom ... Dezember 2011 seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 3 BayBG beantragt. Das amtsärztliche Gutachten, hier das Gesundheitszeugnis der MUS vom ... Mai 2012, aufgrund dessen nach der genannten Vorschrift über eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zu entscheiden ist, stellt zum Gesundheitszustand des Klägers im Ergebnis fest, dass ihm eine Unterrichtserteilung im Fach Sport und Schwimmen sowie die Vornahme bestimmter, ihn besonders belastender Tätigkeiten, nicht mehr möglich sei. Allerdings sei unter Berücksichtigung der im Einzelnen angegebenen Einschränkungen des Klägers gegenwärtig nicht von einer dauernden Unfähigkeit zur Pflichterfüllung eines Lehrers auszugehen. Wenn auch dem Kläger zum Zeitpunkt des dann am ... Juni 2012 mit dem zuständigen Sachbearbeiter geführten Telefonats das Gesundheitszeugnis der MUS vom ... Mai 2012 noch nicht vorgelegen haben mag, so war ihm doch deren Beurteilung bekannt, wonach bei ihm keine umfassende dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten eines Lehrers vorliege. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der MUS ausgeführt, dass diese bei ihm eine „Sportuntauglichkeit“ attestiert habe, was im Ergebnis zutreffend wiedergibt, dass nach deren Beurteilung eben keine umfassende Dienstunfähigkeit anzunehmen ist. Nachdem der Kläger im Gespräch am ... Juni 2012 dann darauf hingewiesen worden ist, dass der Zeitrahmen für eine Versetzung in den Ruhestand noch zum Schuljahresende 2011/2012 bereits sehr eng sei und sein Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nur nach erneuter Vorstellung bei der MUS geprüft werden könne, stellte er noch am gleichen Tag den Fax-Antrag auf Ruhestandsversetzung auf Antrag gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG. Dieses geschah unter Verwendung des gleichen Formblatts wie bereits beim Antrag vom ... Dezember 2011. Das Formblatt beinhaltet durch entsprechende Untergliederung die Möglichkeit, zwischen drei Formen der Ruhestandsversetzung zu wählen, nämlich zwischen dem Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG, der Ruhestandsversetzung bei Schwerbehinderung gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG und der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 3 BayBG.
Die Würdigung des vorstehenden Sachverhalts lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG vom... Juni 2012 ganz bewusst gestellt hat, weil dies in der gegebenen Situation der einzige Weg war, die von ihm gewünschte Ruhestandsversetzung zum Ablauf des ... August 2012 zu realisieren. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger als Fachoberlehrer nicht in der Lage gewesen wäre, zu erfassen, dass der zunächst gestellte Antrag vom ... Dezember 2011 nur bei festgestellter Dienstunfähigkeit Erfolg haben konnte, während der weitere Antrag vom ... Juni 2012 im Wesentlichen nur an den Ruhestandsversetzungsantrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres geknüpft ist. Der letztgenannte Antrag, der den vormals gestellten Antrag vom ... Dezember 2011 gegenstandslos werden lässt, wurde daher wirksam gestellt.
b) Der Kläger hat diesen Antrag auf Ruhestandsversetzung gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG in der Zeit zwischen Antragstellung am... Juni 2012 und Ruhestandseintritt mit Ablauf des ... August 2012 auch nicht zurückgenommen oder widerrufen. Nach der Versetzung in den Ruhestand kann der hierauf gerichtete Antrag nicht mehr zurückgenommen werden (Art. 71 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs., BayBG, vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 17.9.1996 - 2 B 98/96 - sowie VG Regensburg, U. v. 28.11.2012 - RN 1RN 1 K 12.1012 - jeweils juris). Soweit sich der Kläger später, nämlich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... April 2013, gegen die Versetzung in den Ruhestand auf seinen Antrag hin wandte, lag auch kein Grund vor, den gestellten Antrag vom ... Juni 2012 nach §§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog anzufechten. Denn nach dem vorstehend unter a) dargestellten Sachverhalt steht dem Kläger kein Anfechtungsgrund zur Seite. Der Kläger wurde weder arglistig bei Abgabe des Antrags getäuscht, noch befand er sich zu diesem Zeitpunkt im Erklärungs- oder Inhaltsirrtum. Der letztlich maßgebliche Grund, weshalb der Kläger den Antrag vom ... Juni 2012 nicht mehr gelten lassen möchte, ist der versorgungsrechtliche Abschlag, der bei ihm nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayer.BayBeamtVGrsorgungsgesetz (BayBeamtVG) zum Tragen gekommen ist. Allerdings wurden dem Kläger seitens der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Dienststelle keinerlei Auskünfte zu den versorgungsrechtlichen Konsequenzen der Ruhestandsversetzung gegeben, sondern diesbezüglich auf die zuständige Stelle des Landesamtes für Finanzen verwiesen. Ein Irrtum des Klägers über die versorgungsrechtliche Auswirkung der von ihm beantragten Ruhestandsversetzung wäre daher ein bloßer Motivirrtum, der rechtlich unbeachtlich ist.
2. Nachdem der Kläger mit Ablauf des ... August 2012 in rechtmäßiger Weise gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wurde, fehlt ihm das Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, so dass auch die hierauf gerichteten Klageanträge ohne Erfolg bleiben. Auch einer Verbescheidung des Antrags des Klägers vom ... Dezember 2011 bedarf es nach seiner Ruhestandsversetzung auf Antrag zum ... August 2012 nicht mehr, da dieser Antrag hiermit gegenstandslos geworden ist.
Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. August 2012 vorgelegen haben könnten. Die MUS hat in ihrem Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2012 ausdrücklich eine Dienstunfähigkeit des Klägers verneint. Zeitnah zum Ruhestandsversetzungstermin festgestellte ärztliche Erkenntnisse, die die Beurteilung der MUS fachlich in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die Atteste vom ... September 2013 und ... November 2013 datieren über ein Jahr nach dem Ruhestandseintritt und bedingen aus diesem Grund keine fachlichen Zweifel an der Bewertung der Dienstfähigkeit des Klägers durch die MUS.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.